1
Verordnung
über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) vom 20. Februar 2013 (Stand am 1. April 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:
1. Abschnitt: …
Art. 1
und 2 2. Abschnitt: … Art. 3-6
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7
Art. 8
Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts 1
…
2
Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.
3
…
AS 2013 771
1 SR
172.220.1
172.220.111.35