01.01.2018 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Oktober 1984 (Stand am 6. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19812 beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen sollen dazu beitragen: a. die Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts zu erleichtern;

b. Grundlagen für Neuerungen auf diesem Gebiet bereitzustellen.

2. Abschnitt: Baubeiträge

Art. 2

Geltungsbereich

1

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Ausund Umbau folgender öffentlichen und privaten Einrichtungen:3

a. Anstalten für den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 37 des Strafgesetzbuches4 - StGB); b. Anstalten und spezialisierte Anstaltsabteilungen für kurze Freiheitsstrafen (Art. 37bis und 39 StGB); c. Anstalten für sichernde Massnahmen, die einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 42-44 StGB);

d. Arbeitserziehungsanstalten für junge Erwachsene (Art. 100bis StGB); AS 1986 1934

1 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute der Art. 123 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1981 III 737 3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

4

SR 311.0

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Strafvollzug

2

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e. spezialisierte Abteilungen für strafrechtlich Eingewiesene in Anstalten, die nicht einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 40, 42-44 und 100bis StGB); f. spezialisierte Einrichtungen für bedingt oder probeweise aus einer Freiheitsstrafe oder Massnahme Entlassene und für bedingt Verurteilte (Art. 38, 41 und 45 StGB);

g. Heime für Kinder und Jugendliche, in denen mindestens ein Drittel der Aufenthaltstage auf strafrechtlich Eingewiesene entfällt oder die für den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen unerlässlich sind (Art. 82 ff. und 89 ff. StGB).

2

Der Bund kann Beiträge gewähren an den Neu-, Aus- und Umbau spezialisierter Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen.5 3 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Zusicherungen von Beiträgen abgegeben werden dürfen.6

Art. 3

Voraussetzungen

1

Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach;

b. ein Aus- oder Umbau ist Teil einer Gesamtplanung der Einrichtung; c. die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen; d. die Bauvorhaben bewirken Verbesserungen im Sinne von Artikel 1, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Aufwendungen stehen; e. das Betriebskonzept und die Trägerschaft gewährleisten, dass der Zweck der Einrichtung erreicht wird.

2

Sofern nicht ein Kanton Bauherr ist, treten folgende Voraussetzungen hinzu: a. bei privaten Einrichtungen ist der Träger eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer ihrer Hauptzwecke liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes;

b. die kantonale Behörde befürwortet das Bauvorhaben; c. die Finanzierung des Bauvorhabens und des Betriebs der Einrichtung ist gesichert;

d. kantonale Beiträge von mindestens 40 Prozent der anerkannten Baukosten sind gesichert.

5

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).

Leistungen des Bundes - BG 3

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Art. 4

Höhe der Beiträge

1

Der Beitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.7 2

Er wird entsprechend herabgesetzt, wenn: a. die Einrichtung nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 erfüllt; b. ein Baubeitrag aus der Invalidenversicherung gewährt werden kann; Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19598 über die Invalidenversicherung gilt nicht.

3

Von den Kosten eines jeden Bauvorhabens wird vorweg ein Betrag von 200 000 Franken als nicht beitragsberechtigt abgezogen. Bundesbeiträge von weniger als 50 000 Franken werden nicht ausgerichtet.

4

Baubeiträge können auch in Form von Pauschalen ausgerichtet werden; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.9 3. Abschnitt: Betriebsbeiträge

Art. 5

Geltungsbereich

1

Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a. junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB10).

b.11 sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:12 1. Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches,

2. Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder

3. junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches13.

2

...14

7

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

8

SR 831.20

9

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

10

SR 311.0

11

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

12 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

13

SR 210

14 Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

Strafvollzug

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Art. 6

Voraussetzungen

1

Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge.

2

Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden.


Art. 7

Höhe der Beiträge

1

Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.15 2

Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge.

3

Artikel 75 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung gilt nicht.

4. Abschnitt: Beiträge an Modellversuche

Art. 8

Geltungsbereich

1

Der Bund kann Beiträge gewähren an die Entwicklung und Erprobung neuer Methoden und Konzeptionen: a. im Straf- und Massnahmenvollzug, einschliesslich Versuche mit Vollzugsformen, die vom Strafgesetzbuch abweichen (Art. 397bis Abs. 4 StGB17);

b. für spezialisierte Einrichtungen und Vorkehrungen für Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.

2

Die Beiträge können für eine Versuchsdauer von höchstens fünf Jahren gewährt werden.

3

Beiträge können auch an die Kosten der Auswertung solcher Versuche gewährt werden.


Art. 9

Voraussetzungen

1

Beiträge werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt: a. der Träger, die Organisation und die mit der Durchführung des Versuchs beauftragten Personen bieten Gewähr, dass dieser zielgerichtet durchgeführt und systematisch ausgewertet wird;

b. die Finanzierung ist für den Versuch und die Auswertung gesichert.

2

Der Bundesrat kann den Beitrag von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

15 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

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SR 831.20

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SR 311.0

Leistungen des Bundes - BG 5

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Art. 10

Höhe der Beiträge

Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 80 Prozent der anerkannten Projektkosten, bei bestehenden Einrichtungen auf höchstens 80 Prozent der projektbedingten Mehrkosten.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 11

Verwendung der Beiträge Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) prüft, ob die Beitragsvoraussetzungen eingehalten werden, die Einrichtung zielgerichtet betrieben oder der Modellversuch richtig durchgeführt wird.


Art. 12

Rückerstattung von Beiträgen 1

Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt worden sind oder wenn der Empfänger sie trotz Mahnung nicht zweckentsprechend verwendet.

2

Stellt eine Einrichtung, für die Baubeiträge ausgerichtet worden sind, innerhalb von 20 Jahren nach der Schlusszahlung ihren Betrieb ein oder wird sie für einen andern Zweck verwendet, so sind für jedes verbleibende Jahr 5 Prozent des Beitrags zurückzuerstatten.

3

...18

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 13

Beitragsgesuche

1

Beitragsgesuche kantonaler Behörden sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesamt einzureichen.

2

Andere Beitragsgesuche sind vor Beginn des Baus oder des Modellversuchs mit den erforderlichen Unterlagen der kantonalen Behörde einzureichen. Diese prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Gesuche um Beiträge nach Artikel 8 sind direkt dem Bundesamt einzureichen, wenn sie bloss die Entwicklung neuer Konzeptionen bezwecken.


Art. 14

Beitragsverfügung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement verfügt die Zusicherung, Auszahlung und Rückerstattung von Beiträgen.

18

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990 (SR 616.1).

Strafvollzug

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Art. 15

Änderung der Voraussetzungen 1

Werden Projekte wesentlich geändert oder erweitert, so ist ein Ergänzungsgesuch zu stellen. Das Ergänzungsgesuch ist nach Artikel 13 einzureichen und zu behandeln.

2

Ein zugesicherter Beitrag kann aufgrund der Schlussabrechnung erhöht werden, wenn während der Bauausführung oder der Durchführung des Versuchs infolge Teuerung oder anderer nicht voraussehbarer Umstände Mehrkosten entstanden sind.

Ein Ergänzungsgesuch ist nicht erforderlich.


Art. 16

Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss19 1

Das Bundesamt setzt den endgültigen Beitrag aufgrund der Schlussabrechnung fest und veranlasst die Auszahlung der Beiträge: a. für Bauten nach Prüfung der Bauabrechnung und der Abrechnungsbelege sowie nach Zusicherung der kantonalen Beiträge;

b. für Modellversuche nach Prüfung der periodischen Abrechnungen und der Abrechnungsbelege.

2

Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Vorschüsse im Umfang von höchstens 80 Prozent der zugesicherten Beiträge gewähren.

a20 Auszahlung der Pauschalbeiträge; Vorschuss 1

Die Schlusszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite nach Bauabnahme beziehungsweise nach Einreichung und Genehmigung der Ausführungspläne.

2

Teuerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden bei der Schlusszahlung berücksichtigt. 3

Pauschalbeiträge können im Sinne eines Vorschusses (Art. 16 Abs. 2) frühestens dann ausbezahlt werden, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen.

7. Abschnitt: Information, Dokumentation und Statistik

Art. 17

Information und Dokumentation Das Bundesamt sammelt zur Unterstützung der Anstrengungen, die Bund und Kantone nach Artikel 1 unternehmen, Erfahrungen und Erkenntnisse des In- und Auslandes und informiert darüber die Organe der Kantone und der Einrichtungen sowie die interessierten Organisationen. Es kann auch beratende Aufgaben übernehmen.

19 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

20 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Leistungen des Bundes - BG 7

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Art. 18

Statistik

1

Der Bundesrat veranlasst für die Aufgaben nach Artikel 1 Statistiken über Einrichtungen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, ihre Insassen und andere Personen im Straf- und Massnahmenvollzug. Er kann die Kantone und private Einrichtungen mit der Erhebung der Daten beauftragen und sie verpflichten, in eigener Kompetenz beschaffte statistische Angaben zur Verfügung zu stellen.

2

Die beschafften Personendaten dürfen nur für Statistiken nach Absatz 1 verwendet werden; sie dürfen nicht bekanntgegeben werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

a21 Anerkennungsmoratorium nach dem Entlastungsprogramm 2003 Für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 können keine neuen Gesuche zur Gewährung von Betriebsbeiträgen nach Artikel 5 eingereicht werden; ausgenommen sind Gesuche für neue Heimtypen, die nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200322 zu erstellen sind.


Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 196623 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten wird aufgehoben.


Art. 21


24

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 1

Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn: a. bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: 1. ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, 2. die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und 3. die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und

b. der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird.

21 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

22 SR

311.1; BBl 2003 4445 23

[AS 1967 29, 1977 2249 Ziff. I 111] 24 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, Abs. 1 in Kraft seit 1. Jan. 1999 und Abs. 2 seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 2374 2385; BBl 1999 4).

Strafvollzug

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2

Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr.


Art. 22

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198725 25

BRB vom 29. Okt. 1986 (AS 1986 1940)