01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.03.2023
01.07.2020 - 31.12.2021
01.03.2018 - 30.06.2020
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01.01.2018 - 28.02.2018
01.07.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 30.06.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
01.02.2015 - 30.06.2016
01.08.2013 - 31.01.2015
01.01.2012 - 31.07.2013
01.08.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.07.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die militärischen Informationssysteme (MIV) vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. März 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081 über die
militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023 (BZG) und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG),5 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), insbesondere in der Armee und der Militärverwaltung, durch:6 a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);

c. die übrigen Angehörigen der Armee; d.7 Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen oder für das VBS erfüllen.

AS 2009 6667 1

SR 510.91

2

SR 510.10

3

SR 520.1

4

SR 172.220.1 5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

510.911

Militärische Organisation und Verwaltung 2

510.911


Art. 2

Grundsätze der Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten und Verbund der Informationssysteme8 1

Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für: a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;

b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.

2

Zum Verbund der Informationssysteme gemäss Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.9
a10 Inhaber der Datensammlungen und verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung (Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG) Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit.

b11 Technische Zusammenführung der Informationssysteme der Gruppe Verteidigung (Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG) Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern: a. sie gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung oder einer ihr untergeordneten Verwaltungseinheit betrieben werden; b. für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit die Inhaberin der Datensammlung und das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist; c. für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 3

510.911

Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und d. in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.

2. Kapitel: Personalinformationssysteme 1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes12

Art. 3

Kostentragung

1

Der Bund trägt die Kosten: a.13 des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee und des Zivilschutzes (PISA); b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes; c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.

2

Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.


Art. 4


14

Daten

(Art. 14 MIG)

1

Die im PISA enthaltenen Personendaten sind in Anhang 1a aufgeführt.

2

Die Daten nach Anhang 1a Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.

3

Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.

4

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben: a. für befristete Einsätze herangezogen werden; 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 4

510.911

b. Ausbildungen erteilen; c. an Ausbildungen teilnehmen; d. als Rechnungsführer tätig sind.


Art. 5

Datenbeschaffung

1

Die Gruppe Verteidigung15, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.16 1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199717 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).18 2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.19 3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199520 (MG):21 a.22 am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer; b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d.23 die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;

e. Änderungen des Namens; 15 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

17 SR 514.54 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

20 SR 510.10 21 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

22 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

23 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Militärische Informationssysteme. V 5

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f.

Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. 24 … 4

Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden der Gruppe Verteidigung: a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.

5

Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.

6

Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Gruppe Verteidigung auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe25 der persönlichen Waffe.26 7 Das Oberauditorat meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;

b. rechtskräftige Einstellungsverfügungen; c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.

8

Das Bundesamt für Justiz meldet der Gruppe Verteidigung über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich: a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;

b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.

24 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

25 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 6

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9

Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden der Gruppe Verteidigung unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.

2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 6

Daten

(Art. 26 MIG)27

Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.


Art. 7

Datenbeschaffung

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; c. den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen; d. den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formularen;

e. den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und -Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen; f.

den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen; g. dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)28 und den von ihm beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen; h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; i.

dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

28 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.

Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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j.29 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;

k.30 bei den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absatz 2 MG31, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.

3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

Art. 8

Informationssystem Rekrutierung (Art. 20 MIG)

Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.


Art. 9

Informationssysteme Patientenerfassung (Art. 32 MIG)

Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 4 aufgeführt.


Art. 10

Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst (Art. 38 MIG)

Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.

a32 Informationssystem Flugmedizin (Art. 44 MIG)

Die im Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 5a aufgeführt.


Art. 11

Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (Art. 50 MIG)

Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

31 SR 510.10 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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Art. 12

Informationssystem Sozialer Bereich (Art. 56 MIG)

Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.


Art. 13

Informationssystem Personal Verteidigung (Art. 62 MIG)

Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.


Art. 14

Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (Art. 68 MIG)

Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 200933 über internationale militärische Kontakte, der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte sowie der Organisation und Auswertung von Besuchen ausländischer Personen, Behörden und Organisationen.34 2

Die Gruppe Verteidigung35 betreibt das OpenIBV.


Art. 16

Daten

Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.


Art. 17


36

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das OpenIBV bei der betroffenen Person und deren direkten und indirekten Vorgesetzten.

33 SR 510.215 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

35 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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Art. 18

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.


Art. 19

Datenaufbewahrung

Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung

Art. 20

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das IHMR.


Art. 21

Daten

Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.


Art. 22

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.


Art. 23

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.


Art. 24

Datenaufbewahrung

Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbewahrt.

6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das IVE.

Militärische Organisation und Verwaltung 10

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Art. 26

Daten

Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.


Art. 27

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.


Art. 28

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.


Art. 29

Datenaufbewahrung

Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

Art. 30

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1-4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.

2

Die Gruppe Verteidigung37 betreibt das IPont.


Art. 31

Daten

Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.


Art. 32

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.


Art. 33

Datenbekanntgabe

1

Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den

37 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt. 2 Sie kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.


Art. 34


38

Datenaufbewahrung

Die Daten des IPont werden während zehn Jahren ab Erfassung aufbewahrt.

8. Abschnitt:39 Informationssystem Auslandeinsatzadministration
a40 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).

b Zweck

Das HYDRA dient der Gruppe Verteidigung41 für: a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;

b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;

c. die Urlaubsadministration; d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.

c Daten

Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.

d Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das HYDRA: a. bei den betreffenden Personen; b. aus dem PERAUS.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

39 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

41 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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e Datenbekanntgabe

Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb der Gruppe Verteidigung bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.

f Datenaufbewahrung

Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme 1. Abschnitt: Führungsinformationssysteme nach MIG42

Art. 35

Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (Art. 74 MIG)

1

Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.

2

Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.


Art. 36


43



Art. 37


44
Informationssystem Administration für Dienstleistungen (Art. 86 MIG)

Die im Informationssystem Administration für Dienstleistungen (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 16 aufgeführt.


Art. 38


45

Informationssystem Kompetenzmanagement46 (Art. 92 MIG)

1

Die im Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 17 aufgeführt.47

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

43 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 13

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2

Die Daten für das ISKM können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:48 a. dem PISA; b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS); c.49 dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).

Die Daten des ISKM werden zugänglich gemacht:50 a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;

c.51 den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen sowie den für die Kaderplanung und -entwicklung und das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.


Art. 39


52



Art. 40

Führungsinformationssystem Heer (Art. 104 MIG)

Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.


Art. 41

Führungsinformationssystem Luftwaffe (Art. 110 MIG)

Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.


Art. 42

Führungsinformationssystem Soldat (Art. 116 MIG)

Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

49 Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

52 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 14

510.911

2. Abschnitt: …

Art. 43

-4753 3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem

Art. 48

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.54 1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.55 2 Die Gruppe Verteidigung betreibt das AIS.56

Art. 49

Daten

Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.


Art. 50

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung57 beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Personen und Stellen, die Angehörige der Armee einsetzen.


Art. 51

Datenbekanntgabe

1

Die Gruppe Verteidigung macht die nachstehenden Daten des AIS zugänglich: a. den Benutzern und Benutzerinnen des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1-27; b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 28-32; c. dem Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS): die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1;

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

57 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärische Informationssysteme. V 15

510.911

d. dem Informationssystem «Militärische Plattform» (MIL PLATTFORM): die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1.58 2

Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.59

Art. 52

Datenaufbewahrung

Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.

4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer: a. der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und

b.60 …

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das SD-PKI.


Art. 54

Daten

Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.


Art. 55

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.


Art. 56

Datenbekanntgabe

1

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzer und die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträger zuständigen Personen und Stellen durch Abrufverfahren zugänglich.

2

Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

60 Siehe Art. 78 Abs. 2.

Militärische Organisation und Verwaltung 16

510.911


Art. 57

Datenaufbewahrung

Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.

5. Abschnitt:61 Militärisches Dosimetriesystem
a62 Zweck und verantwortliches Organ 1

Das militärische Dosimetriesystem (MDS) dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder eines Einsatzes ausgesetzt sind.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das MDS.

b63 Daten

Die im MDS enthaltenen Daten sind in Anhang 24a aufgeführt.

c Datenbeschaffung

Die für das MDS zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das MDS:64 a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;

c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.

d Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MDS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:65 a.66 den Strahlenschutzsachverständigen des Kompetenzzentrums der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC-KAMIR); 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 17

510.911

b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.

e67 Datenaufbewahrung

Die Daten im MDS werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

6. Abschnitt:68 Geolokalisierungssysteme
f 1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der aktuellen Standortbestimmung von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten sowie der zeitgerechten Dienstleistungserbringung ausschaltbare Geolokalisierungssysteme einsetzen.

2

Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme 1. Abschnitt: Ausbildungsinformationssysteme nach MIG69

Art. 58

Informationssysteme von Simulatoren (Art. 122 MIG)

Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.


Art. 59


70

Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS) (Art. 128 MIG)

1

Die im Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 26 aufgeführt.

2

Die Daten für das LMS VBS können aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 201671 über Identitätsverwaltungs67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018

(AS 2018 641).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

71 SR 172.010.59

Militärische Organisation und Verwaltung 18

510.911

Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes beschafft werden, soweit dies in Anhang 26 vorgesehen ist.


Art. 60

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (Art. 134 MIG)

Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.


Art. 61

Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (Art. 140 MIG)

Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.

a72 Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung Die im Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert) enthaltenen Daten sind in Anhang 28a aufgeführt.

2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung

Art. 62

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.73 2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das ISFA.


Art. 63

Daten

Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.


Art. 64

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; d. aus dem PISA.

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 19

510.911


Art. 65

Datenbekanntgabe

1

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich:74 a. die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind; b.75 die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.

2

Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben: a.76 der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle; b. den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.


Art. 66


77

Datenaufbewahrung

Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung während fünf Jahren aufbewahrt.

a-66e78
f-66j79 5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme 1. Abschnitt: Sicherheitsinformationssysteme nach MIG80

Art. 67

Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art. 146 MIG)

1

Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.

2

Folgenden Informationssystemen werden die nachstehenden Daten des SIBAD bekannt gegeben:

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 20

510.911

a. dem FABIS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2; b. dem MIL PLATTFORM: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.81

Art. 68


82

Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (Art. 152 MIG)

1

Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen, aus dem SIBAD bezogenen Personendaten sind in Anhang 31 Ziffern 1-16, die enthaltenen Firmendaten in Anhang 31 Ziffern 17-50 aufgeführt.

2

Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 31 Ziffern 1-10 bekannt gegeben werden.


Art. 69

Informationssystem Besuchsanträge (Art. 158 MIG)

1

Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.

2

Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten gemäss Anhang 32 Ziffern 1-10 bekannt gegeben werden.83


Art. 70

Informationssystem Zutrittskontrolle (Art. 164 MIG)

Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.

bis 84 Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (Art. 167a MIG) Die im Informationssystem Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) enthaltenen Personendaten sind in Anhang 33bis aufgeführt.

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 21

510.911

2. Abschnitt:85 Elektronisches Alarmierungssystem
a86 Zweck und verantwortliches Organ 1

Das elektronische Alarmierungssystem (e-Alarm) dient dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben sowie der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das e-Alarm.

b87 Daten

Die im e-Alarm enthaltenen Daten sind in Anhang 33a aufgeführt.

c Datenbeschaffung

Die für das e-Alarm verantwortlichen Personen beschaffen die Daten:88 a. der Mitglieder von Krisenstäben: bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS;

b. der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen: aus dem PISA.

d Datenbekanntgabe

Folgende Daten des e-Alarm werden nachstehenden Stellen und Personen bekannt gegeben:89 a. sämtliche Daten: den verantwortlichen Militärbehörden und den zuständigen militärischen Kommandos; b. die im Alarmfall für das elektronische Aufgebot notwendigen Telefonnummern und E-Mail-Adressen: den mit dem elektronischen Aufgebot beauftragten Dritten.

e Datenaufbewahrung

Die im e-Alarm erfassten Daten werden längstens aufbewahrt bis:90 a. zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab; 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 22

510.911

b. zur Entlassung der Angehörigen von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen aus der Militärdienstpflicht oder bis zu deren Umteilung.

3. Abschnitt:91 Flugsicherheitsmeldesystem
f Zweck und verantwortliches Organ 1

Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das HARAM.92
g Daten

Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.

h Datenbeschaffung

Die Daten im HARAM werden beschafft bei: a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;

b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.

i Datenbekanntgabe

Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.

k Datenaufbewahrung

Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 23

510.911

4. Abschnitt:93 Informationssystem «Führung ab Bern»
l Zweck und verantwortliches Organ 1

Das FABIS dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zu folgenden Zwecken bearbeitet:

a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen; b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum FABIS.94

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das FABIS.

m Daten

Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.

n95 Datenbeschaffung

Die Daten des FABIS werden beschafft: a. bei den zum FABIS zugangsberechtigten Personen; b. bei den militärischen Kommandos; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes; d. aus dem AIS: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 1; e. aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33c Ziffer 2.

o96 Datenbekanntgabe

Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht: a. den für den technischen Betrieb des FABIS zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

b. den für die Administration der FABIS-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

93 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 24

510.911

p97 Datenaufbewahrung

1

Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.

2

Die Daten nach Anhang 33c Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

5. Abschnitt:98 MIL PLATTFORM
q Zweck und verantwortliches Organ 1

Das MIL PLATTFORM dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zur Erfüllung folgender Aufgaben bearbeitet: a. biometrische Identifikation und Vereinzelung von Personen; b. Kontrolle, Gewährung, Verweigerung und Protokollierung des Zugangs zum MIL PLATTFORM.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das MIL PLATTFORM.

r Daten

Die im MIL PLATTFORM enthaltenen Daten sind in Anhang 33d aufgeführt.

s Datenbeschaffung

Die Daten des MIL PLATTFORM werden beschafft: a. bei den zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Personen; b. bei den militärischen Kommandos; c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes; d. aus dem AIS: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 1; e. aus dem SIBAD: die Daten nach Anhang 33d Ziffer 2.

t Datenbekanntgabe

Die Daten des MIL PLATTFORM werden über eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht: a. den für den technischen Betrieb des MIL PLATTFORM zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 25

510.911

b. den für die Administration der MIL PLATTFORM-Benutzer, die Erteilung von Zugangsberechtigungen sowie die Zugangskontrolle zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

u Datenaufbewahrung

1

Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 1, 2, 4 und 6 werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung der betreffenden Person vernichtet.

2

Die Daten nach Anhang 33d Ziffern 3 und 5 werden ein Jahr nach ihrer Erfassung vernichtet.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme 1. Abschnitt: Übrige Informationssysteme nach MIG99

Art. 71


100

Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE) (Art. 170 MIG)

Die im SCHAWE enthaltenen Personendaten sind in Anhang 34 aufgeführt.


Art. 72


101

Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG) (Art. 176 MIG)

Die im SISLOG enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35 aufgeführt.

bis 102 PSN (Art. 179c MIG) 1

Die im PSN enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35bis aufgeführt.

2

Das PSN bezweckt auch den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG.

3

Die Datenbeschaffung nach Artikel 179d Buchstabe e MIG kann auch aus allen Informationssystemen nach Artikel 32a WG erfolgen.

4

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben auch bekannt: a. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG; 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 26

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b. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG.

ter 103 Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin)

(Art. 179i MIG) Die im VVAdmin enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35ter aufgeführt.

2. Abschnitt:104 Informationssystem Verkehr und Transporte (VT-FSPW)105

a106 Zweck und verantwortliches Organ 1

Das VT-FSPW dient der Bewirtschaftung der Fahrzeugflotte der Berufsmilitärs, insbesondere der Führung und betriebswirtschaftlichen Steuerung sowie der Führung der elektronischen Fahrzeugdossiers.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das VT-FSPW.

b107 Daten

Die im VT-FSPW enthaltenen Personendaten sind in Anhang 35a aufgeführt.

c Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das VT-FSPW:108 a. bei der betreffenden Person; b. beim SISLOG; c. beim IPV.

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 27

510.911

d109 Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung gibt den Lieferanten und dem zuständigen Strassenverkehrsamt die für die Immatrikulation nach der Strassenverkehrsgesetzgebung notwendigen Personen- und Fahrzeugdaten bekannt.

e Datenaufbewahrung

Die Daten des VT-FSPW werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gruppe Verteidigung während fünf Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt: …
f-72fquinquies 110 4. Abschnitt: …
g-72gsexies 111 4a. Abschnitt:112 Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke
gsepties Zweck und verantwortliches Organ 1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militärischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.

gocties Daten Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35cbis aufgeführt.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Organisation und Verwaltung 28

510.911

gnonies Datenbeschaffung Die Daten im PSA werden beschafft: a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten; b. aus dem IPDM; c. bei Dritten.

gdecies Datenbekanntgabe 1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.

2

Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Aufgaben bekannt:

a. alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeitund Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;

b. die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2 und 8.3: dem IPDM.

gundecies Datenaufbewahrung Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt:113 Hilfsdatensammlungen
h Zweck und verantwortliches Organ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensamm113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013

(AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 29

510.911

lungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.

hbis Daten

In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.

hter Datenbeschaffung

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten: a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;

b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.

hquater Datenbekanntgabe Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

hquinquies Datenaufbewahrung Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

6. Abschnitt:114 Informationssystem historisches Armeematerial
i Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a. der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee; b. der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen; c. der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine; 114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 30

510.911

d. der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;

e. der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.

2

Die Gruppe Verteidigung115 betreibt das ISHAM.

ibis Daten

Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.

iter 116 Datenbeschaffung Die Gruppe Verteidigung beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).

iquater Datenbekanntgabe 1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.

2

Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.

3

Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.

iquinquies Datenaufbewahrung

Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.

115 Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Informationssysteme. V 31

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7. Abschnitt:117 Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung
j Verantwortliches Organ Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.

jbis Zweck

Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.

jter Daten

Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35f aufgeführt.

jquater Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB: a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;

b. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

c. aus dem IPDM.

jquinquies Datenbekanntgabe

1

Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten,

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Organisation und Verwaltung 32

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die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden; d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.

2

Sie geben die Daten des PSB dem IPDM bekannt.

jsexies Datenaufbewahrung Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

7. Kapitel: …

Art. 73


118

8. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 74

Zulässige Überwachungsmittel 1

Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.

2

Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.

3

Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte über:

a. die Art, Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG; b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel; c. die Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.


Art. 75

Verdeckter Einsatz

Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere: a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;

118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 33

510.911

b. zum Schutz der Personen und Stellen, die die Überwachungsmittel einsetzen;

c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.


Art. 76

Datenbekanntgabe

Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über: a. Handlungen, die strafbar sein könnten; b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.

a119 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2017 1

Der Führungsstab der Armee informiert die Angehörigen der Armee, die am 1. Januar 2018 in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sein sollen, und den zuständigen Kommandanten über diese Einteilung, sobald diese bekannt ist.

2

Die betroffenen Angehörigen der Armee melden dem für sie zuständigen Kommandanten Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.


Art. 78

Inkrafttreten

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

119 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195, 2016 4331).

Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 487).

Militärische Organisation und Verwaltung 34

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Anhang 1120

(Art. 2a)

Inhaber der Datensammlungen und für den Datenschutz verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV Inhaber Datensammlung / für Datenschutz verantwortliches Organ

PISA

Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes Art. 12-17 MIG,

Art. 3-5 MIV,

Anhang 1a MIV Kommando

Ausbildung

(Kdo Ausb)

ITR

Informationssystem Rekrutierung

Art. 18-23 MIG,

Art. 8 MIV,

Anhang 3 MIV

Kdo Ausb

EAAD

Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement

Art. 48-53 MIG,

Art. 11 MIV,

Anhang 6 MIV

Kommando Operationen (Kdo Op)

IPV

Informationssystem Personal Verteidigung

Art. 60-65 MIG,

Art. 13 MIV,

Anhang 8 MIV

Armeestab

(A Stab)

PERAUS

Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandein-

sätze

Art. 66-71 MIG,

Art. 14 MIV,

Anhang 9 MIV

Kdo Op

OpenIBV

Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15-19 MIV,

Anhang 10 MIV

A Stab

IHMR

Informationssystem Humanitäre Minenräumung

Art. 20-24 MIV,

Anhang 11 MIV

A Stab

IVE

Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25-29 MIV,

Anhang 12 MIV

A Stab

IPont

Informationssystem Pontoniere Art. 30-34 MIV, Anhang 13 MIV

Kdo Op

HYDRA

Informationssystem Auslandeinsatzadministration

Art. 34a-34f MIV, Anhang 13a MIV Kdo Op

MIL Office Informationssystem Administration für Dienstleistungen

Art. 84-89 MIG,

Art. 37 MIV,

Anhang 16 MIV

Kdo Ausb

FIS HE

Führungsinformationssystem Heer

Art. 102-107 MIG,

Art. 40 MIV,

Anhang 19 MIV

Kdo Op

120 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 35

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Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV Inhaber Datensammlung / für Datenschutz verantwortliches Organ

FIS LW

Führungsinformationssystem Luftwaffe

Art. 108-113 MIG,

Art. 41 MIV,

Anhang 20 MIV

Kdo Op

IMESS

Führungsinformationssystem Soldat

Art. 114-119 MIG,

Art. 42 MIV,

Anhang 21 MIV

Kdo Op

AIS

Auftragsinformationssystem Art. 48-52 MIV,

Anhang 23 MIV

Führungsunterstützungsbasis

der Armee (FUB)

SD-PKI

Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53-57 MIV,

Anhang 24 MIV

FUB

MDS

Militärisches Dosimetriesystem Art. 57a-57e MIV, Anhang 24a MIV Kdo Ausb

Geolokalisierungssysteme

Art. 57f MIV FUB

Informationssysteme von Simu-

latoren

Art. 120-125 MIG,

Art. 58 MIV,

Anhang 25 MIV

Kdo Ausb

LMS VBS

Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning

Management System VBS) Art. 126-131 MIG,

Art. 59 MIV,

Anhang 26 MIV

Kdo Ausb

ISGMP

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspra-

xis

Art. 132-137 MIG,

Art. 60 MIV,

Anhang 27 MIV

Logistikbasis

der Armee (LBA)

MIFA

Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen

Art. 138-143 MIG,

Art. 61 MIV,

Anhang 28 MIV

LBA

SPHAIRExpert

Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung Art. 143a-143f MIG, Art. 61a MIV,

Anhang 28a MIV Kdo Op

ISFA

Informationssystem Führungsausbildung

Art. 62-66 MIV,

Anhang 29 MIV

Kdo Ausb

ZUKO

Informationssystem Zutrittskontrolle

Art. 162-167 MIG,

Art. 70 MIV,

Anhang 33 MIV

FUB

JORASYS Informationssystem Journalund Rapportsystem der Militäri-

schen Sicherheit

Art. 167a-167f MIG, Art. 70bis MIV,

Anhang 33bis MIV

Kdo Op

e-Alarm

Elektronisches Alarmierungssystem

Art. 70a-70e MIV, Anhang 33a MIV Kdo Op

HARAM

Elektronisches Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk

Analysis Management» Art. 70f-70k MIV, Anhang 33b MIV Kdo Op

Militärische Organisation und Verwaltung 36

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Informationssystem

Bestimmungen MIG/MIV Inhaber Datensammlung / für Datenschutz verantwortliches Organ

FABIS

Informationssystem «Führung ab Bern»

Art. 70l-70p MIV, Anhang 33c MIV Kdo Op

MIL PLATTFORM

Informationssystem «Militärische Plattform»

Art. 70q-70u MIV, Anhang 33d MIV Kdo Op

SISLOG

Strategisches Informationssystem Logistik

Art. 174-179 MIG,

Art. 72 MIV,

Anhang 35 MIV

LBA

PSN

Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung Art. 179a-179f MIG, Art. 72bis MIV,

Anhang 35bis MIV

A Stab

VVAdmin

Informationssystem Vereinsund Verbandsadministration

Art. 179g-179l MIG, Art. 72ter MIV,

Anhang 35ter MIV121 Kdo Ausb

VT-FSPW

Informationssystem Verkehr und Transporte der Fachstelle Personenwagen

Art. 72a-72e MIV, Anhang 35a MIV LBA

PSA

Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke Art. 72gsepties-72gundecies MIV,

Anhang 35cbis MIV A Stab

ISHAM

Informationssystem historisches Armeematerial

Art. 72i-72iquinquies MIV, Anhang 35e MIV A Stab

121 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18.

Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2018 angepasst.

Militärische Informationssysteme. V 37

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Anhang 1a122 (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4) Daten des PISA 1

Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden 1.1 Personalien 1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters) 5. Geschlecht 6. Ausgeübter Beruf 7. Wohnadresse 8. Wohngemeinde 9. Heimatgemeinde(n) 10. Heimatkanton(e) 11. Muttersprache 12. Datum der Änderungen der Personalien 13. Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum 13a. Geburtsort und -land 13b. Körpergrösse 13c. Augen- und Haarfarbe 13d. Passfoto 13e. Telefon- und Telefaxnummern 13f. E-Mail-Adresse 13g. Postzustelladresse 122 Ursprünglich Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323), vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101), Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016 (AS 2016 4333), Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II

Abs. 1 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 38

510.911

1.2 Kontrolldaten 14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde

15. Nachforschung über den Aufenthalt 16. Frühere Wohngemeinde(n) 17. Auslandurlaub 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt

19. Status als Grenzgänger/in 20. Vermisstenerklärung 1.3 Rekrutierungsdaten 21. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung

22. Wunschzeitpunkt der Rekrutierung 23. Rekrutierungsdatum 24. Rekrutierungskanton 25. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 25a. Medizinisch bedingte Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (RFlag)

26. Bestandener Sehtest 27. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I 28. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion 29. Verwaltende Stelle 30. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule 31. Information über die Absolvierung des Orientierungstages 32. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 33. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz

1.4 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 34. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum

35. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung 36. Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen 37. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone

Militärische Informationssysteme. V 39

510.911

38. Zugseinteilung in der Formation 39. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung 40. Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren 41. Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim

42. Funktion mit Datum der Übernahme 43. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum 44. Besondere militärische Ausbildung 45. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände 46. Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum

46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum 46b. Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe 46c. die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände 46d. Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG 47. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung

48. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 49. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II-IV und Z 50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung

50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin

51. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 52. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten

53. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 6 der Verordnung vom 29. März 2017123 über die Strukturen der Armee 54. Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht 55. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 123 SR 513.11

Militärische Organisation und Verwaltung 40

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56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit samt medizinisch bedingter Waffenabgabe- oder Waffenbezugseinschränkung (R-Flag)

57. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle 58. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)

59. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 60. Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst 61. Verlust des Schweizer Bürgerrechts 62. Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst» 1.5 Dienstleistungen 63. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau und Detailangaben)

64. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation

65. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes 66. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 67. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung

68. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad 69. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren

70. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss 71. Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste

72. Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile

Militärische Informationssysteme. V 41

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1.6 Status nach Militärgesetz 73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4 und 18 MG oder Entlassung aus der Armee nach Artikel 49 Absatz 2 MG; bei der Befreiung nach Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin 74. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG 75. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG 76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG 77. Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG 77a. Status als Spezialist oder Spezialistin nach den Artikeln 13 und 104a MG 78. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG 79. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG

80. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG 81. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG 82. Dienstuntauglichkeit 83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin 84. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit 85. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995124

86. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht 87. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht 88. Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 1979125

89. Datum der Statusbegründung oder -änderung 1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 90. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass 91. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen) 124 SR 824.0

125 SR 322.1

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92. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton

92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren 92b. Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe m MIG 93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz126 94. Degradation 95. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug 96. Datum des Urteils 97. Aufgebotsstopp nach Artikel 34 oder 38 der Verordnung vom 22. November 2017127 über die Militärdienstpflicht 97a. Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG 1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person) 98. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 99.-101. … 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse

102. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG 103a. Zahlungsverbindung 1.9 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung 104. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle

105. Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienstverschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung

106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee

1.10 Ausbildungsgutschriften 107. Antrag auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften (inklusive Angaben zur Ausbildung)

108. Angaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Kontrolle des Antrags (inklusive Kostennachweise und Zahlungsbelege sowie Abschlussdiplom oder Kursbestätigung) 109. Entscheid über Auszahlung von Ausbildungsgutschriften 126 SR 321.0

127 SR 512.21

Militärische Informationssysteme. V 43

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110. Ausbildungsgutschrifts-Konto (anfängliches Guthaben, erfolgte Auszahlungen, verbleibendes Restguthaben)

2

Daten der Schutzdienstpflichtigen sowie von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben 2.1 Personalien 1. AHV-Versichertennummer* 2. Name* 3. Vorname* 4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters)* 5. Geschlecht* 6. Ausgeübter Beruf 7. Wohnadresse* 8. Wohngemeinde* 9. Heimatgemeinde(n) 10. Heimatkanton(e) 11. Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG128) 12. Muttersprache* 13. Arbeitgeber und Adresse* 2.2 Kontrolldaten 14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde

15. Nachforschung über den Aufenthalt 16. Frühere Wohngemeinde(n) 17. Auslandurlaub 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt

19. Status als Grenzgänger 20. Vermisstenerklärung 128 SR 520.1

Militärische Organisation und Verwaltung 44

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2.3 Rekrutierungsdaten 21. Rekrutierungsdatum 22. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 23. Tauglichkeit für den Zivilschutz 24. Grundfunktion* 25. Punktzahl Sport 26. Bestandener Sehtest 27. Zeitpunkt der Grundausbildung 2.4 Einteilung, Grad und Funktion 28. Zivilschutzorganisation / Kanton* 29. Einheit / Formation* 30. Fachgebiet* 31. Grad* 32. Funktion(en)* 33. Funktionsstufe* 34. Besondere Ausbildung im Zivilschutz* 35. Verleihung einer Auszeichnung 36. Kaderempfehlung 37. Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung 38. Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig)* 39. Freiwillige Schutzdienstleistung* 40. Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)

41. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 42. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit

43. Entlassung aus der Schutzdienstpflicht* 44. Tod 45. Alarmierung 46. Persönliche Ausrüstung 2.5 Dienstleistungen 47. Bezeichnung Dienstanlass 48. Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass 49. Schule

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50. Art des Dienstes 51. Gesetzliche Grundlage für Aufgebot 52. Einrückungsdatum und -zeit 53. Einrückungsort 54. Entlassungsdatum und -zeit 55. Entlassungsort 56. Dienstverschiebung, Urlaub 57. Dienstperiode (von … bis) 58. Mutationen 59. Diensttage 60. Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)

61. Qualifikationen 2.6 Leistungsprofil 62. Körpergrösse 63. Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 64. Brillenträger / Kontaktlinsenträger 2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person) 65. Telefonnummer(n)* 66. E-Mail-Adresse(n)* 67. Zivile und militärische Fahrausweise 68. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 69. Zahlungsverbindung* 70. Postzustelladresse* 71. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-MailAdresse)

2.8 Strafen

72. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass 72a. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug

73. Ausschluss aus dem Zivilschutz 74. Degradation 75. Aufgebotsstopp

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2.9 Diverses 76. Zivilschutzausweis (inkl. Foto) 77. Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)

78. Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA) 79. Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)

80. Rolle von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben* * gemäss Artikel 4 Absatz 4 bearbeitete Daten von Personen, die im Zivilschutz für befristete Einsätze herangezogen werden, Ausbildungen erteilen, an Ausbildungen teilnehmen oder als Rechnungsführer tätig sind, jedoch keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben

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Anhang 2129

(Art. 6)

Daten des MEDISA 1. Personalien:

a. Name; b. Vorname; c. Adresse; d. AHV-Versichertennummer.

2. Entscheide betreffend Tauglichkeit (Militär, bei Bedarf Zivilschutz), inklusive: a. medizinische Begründung (wenn nicht uneingeschränkt militärdienst-

tauglich);

b. Waffenabgabe- und Waffenbezugseinschränkung (R-Flag) bei Vorliegen von entsprechenden medizinischen Gründen.

3. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration): a. familiäre Krankheiten; b. schulische und berufliche Situation; c. Suchtanamnese; d. Krankheiten und Unfälle; e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten; f.

Name des aktuellen Hausarztes oder der aktuellen Hausärztin.

4. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Frage-

bogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen); b. Körpermasse (Gewicht, Grösse, Bauchumfang); c. Hör- und Sehfähigkeit; d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]); e. EKG, Blutdruckmessungen; f.

Lungenfunktionstest; g. psychologische und psychiatrische Daten: Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),

medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;

h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).

5. Freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung: 129 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 48

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a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);

b. Impfungen.

6. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).

7. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stel-

lungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst der LBA; b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.

8. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen: a. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialdienst usw.;

b. Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.

9. Amtliche Dokumente (Auswahl): a. Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);

b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).

10. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit; b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Ange-

hörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst der LBA.

11. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl): a. medizinische Anfrage der Militärversicherung; b. Wehrpflichtersatz; c. Zivilschutz.

12. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch das

ZIVI oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle; b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 8;

c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;

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d. Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.

13. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Perso-

nensicherheitsprüfungen im VBS; b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.

14. Sanitätsdienstliche Daten von Truppenärzten im Zusammenhang mit Untersuchungen, Diagnosen, Therapien und medizinischen Dispensationen; enthalten sind auch Entscheide bezüglich Militärdienstfähigkeit und bei Bedarf Anträge zum Aufbieten vor einer sanitarischen Untersuchungskommission.

15. Pflegedokumente (bei stationärem Aufenthalt).

16. Sanitätsdienstliche Daten, die vom PPD im Zusammenhang mit der psychologischen Abklärung der Militärdienstfähigkeit erhoben werden.

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Anhang 3130

(Art. 8)

Daten des ITR Personalien:

1. Name.

2. Vorname.

3. AHV-Versichertennummer.

4. Geburtsdatum.

5. Muttersprache.

6. Adresse.

7. Beruf.

8. Heimatort.

9. Notfallangaben.

Rekrutierungsspezifische Daten: 10. Organisationsdaten wie: a. Rekrutierungs- und Betriebszyklen; b. Merkmale zum automatischen Gruppieren; c. Gruppen- und Laufnummern.

11. Aufbietende Stelle (Kanton, Lehrverband, Kompetenzzentrum).

12. Rekrutierungszone und Rekrutierungskreis.

13. Rekrutierungsdatum, Rekrutierungsort und Einrückzeit.

14. Dauer der Rekrutierung/der Abklärung.

15. Status der Probanden in Bezug auf einen Betriebszyklus (Vormerkung erstellt/aktualisiert/geschlossen, Dienstanzeige/Marschbefehl gedruckt/versandt, aufgeboten, dispensiert, eingerückt/nicht eingerückt, regulär/administrativ/an sanitarische Eintrittsmusterung [SEM] entlassen).

16. Mit der Rekrutierung und der Zuteilung verbundene Dienstbemerkungen und Codes der Kontrolle Dienstpflicht.

17. Die für die Zuteilung notwendigen Daten bezüglich Schul- und Kantonskontingenten.

18. Statistische Daten, bestehend aus den Kennzahlen eines Rekrutierungszyklus, zuhanden der zuständigen Stellen bei Bund und Kanton.

130 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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Mittels Untersuchungen, Tests und Fragebogen erhobene Daten: 19. Gesundheitszustand: a. Anamnese mit Ergebnis (Status inklusive Körpermasse [Grösse, Gewicht, Body Mass Index {BMI}, Bauchumfang]);

b. Elektrokardiogramm; c. Lungenfunktion inklusive bestandenem Test für das Tragen von Atemschutzgeräten;

d. Hörvermögen; e. Sehvermögen inklusive Farb-, Stereo-, Nachtsehen und Sehhilfen; f.

Intelligenztest;

g. Textverständnistest; h. Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen sowie aktuellen psychischen Belastungen und Ressourcen;

i.

freiwillige Laboruntersuchungen (Blutbild und Impfungen).

20. Körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten.

21. Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen.

22. Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit.

23. Soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe.

24. Einschränkungen der Gesundheit, sofern sie funktionsrelevant sind, bezüglich: a. Marschieren, Tragen, Heben; b. Knie-/Fussbeschwerden; c. Atemwegproblemen; d. Hautproblemen/Allergien; e. Platzangst.

25. Medizinische Tauglichkeit.

26. Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 19-23 dieses Anhangs ergibt.

27. Resultate der Eignungsprüfung für Fahrer (A- und B-Test).

28. Grundsätzliches Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier sowie die für die Potenzialermittlung erforderlichen Daten wie: a. Führungsmotivation; b. kognitive Leistungsfähigkeit;

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c. Selbstkompetenz: Leistungsmotivation, Belastbarkeit, Gewissenhaftigkeit, Selbständigkeit, Beeinflussungsverhalten;

d. Sozialkompetenz: soziales Verhalten, Konfliktverhalten, Extraversion, Entgegenkommen/Friedfertigkeit, Teamfähigkeit; e. Zusatzdimensionen: Integrität, Instabilität; f.

Bewertung der Präsentationsübung.

29. Persönliche Interessen an bestimmten funktionsrelevanten Tätigkeiten und an der Ausübung bestimmter militärischer Funktionen (inklusive den Angaben aus dem Fragebogen "Interesseninventar").

30. Tägliches Sportverhalten.

31. Kenntnisse der englischen Grammatik (für das für die Friedensförderung vorgesehene Personal).

32. Gefahrenpotenzial betreffend Missbrauch der persönlichen Waffe (inklusive Ergebnis und Status der Risikoanalyse/Personensicherheitsprüfung zum Zeitpunkt der Zuteilung).

33. Von der betroffenen Person mitgeteilte weitere Daten (mittels «Rosablatt»): a. berufliche und schulische Ausbildung; b. Vorbildung (vordienstliche Kurse und Kenntnisse); c. Sprachkenntnisse; d. Brillenträger, Kontaktlinsenträger; e. Linkshänder, Linkszieler; f.

Führerausweis, Fahrerwunsch; g. Zuteilungswünsche; h. persönliche Wünsche im Hinblick auf den Militärdienst wie das Interesse an militärischer Weiterausbildung, an der Leistung des Militärdienstes als Durchdiener oder an waffenlosem Dienst;

i.

Wunschzeitpunkt Start Rekrutenschule.

Zuteilungsdaten: 34. Zuteilungsdaten bei Militärdiensttauglichen, bestehend aus: a. Truppengattung, Funktion, Schule und Schulstartdatum der Erstzuteilung;

b. Truppengattung und Funktion der Zweitzuteilung, wo angebracht; c. vorgesehene spezielle Verwendungen.

35. Zuteilungsdaten bei Zivilschutztauglichen bestehend aus: a. Funktion; b. Dauer, Ort und Zeitpunkt des Anlasses.

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Anhang 4

(Art. 9)

Daten des ISPE 1. Personalien 2. Art der Visite 3. Diagnose 4. Entscheid über den Ort der Behandlung 5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten 6. verfügte Dispensationen 7. durchgeführte Untersuchungen

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Anhang 5

(Art. 10)

Daten der FallDok PPD 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung in der Armee 10. Arbeitsort 11. Ausbildung 12. Beruf 13. Familie 14. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft 15. Finanzielle Situation 16. Sprachkenntnisse 17. Resultate von psychologischen Tests 18. Aktuelle Situation Rekrutenschule 19. Schulen

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Anhang 5a131 (Art. 10a)

Daten des MEDIS LW 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung und Grad 7. Funktion 8. Ärztlicher Fragebogen 9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen 10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf

11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen

12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests 13. Röntgenbilder und deren Befunde 14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente 15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden

16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit 131 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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Anhang 6132

(Art. 11)

Daten des EAAD 1. Name 2. Vorname 3. Grad 4. AHV-Versichertennummer 5. militärische Einteilung 6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig 7. Funktion 8. Besondere militärische Ausbildung 9. Wohnadresse und -gemeinde 10. Geburtsdatum und -ort 11. Heimatgemeinde und -kanton 12. Muttersprache 13. Erlernter und ausgeübter Beruf 14. Zivilstand 15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum 16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen

17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000133

Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10: 18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag 19. Arbeitsort 20. Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind 21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen

22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum 23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst 132 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

133 SR 172.220.1

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Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten: 24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)

25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)

26. Notfalladressen der engsten Angehörigen 27. Telefon- und Telefaxnummern 28. E-Mail-Adresse 29. Adressen des Zahn- und Hausarztes 30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung 31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

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Anhang 7134

(Art. 12)

Daten des ISB 1. Name 2. Vorname 3. Adressen (privat, militärisch) 4. E-Mail-Adresse 5. Telefonnummer 6. Geburtsdatum 7. AHV-Versichertennummer 8. Einteilung 9. Grad 10. Funktion 11. Entscheid über Verbleib in der Rekrutenschule / Entscheid über Absolvierung der Kaderschule

12. Entlassung aus dem Militärdienst (Code "E") 13. Sprachkenntnisse 14. Geschlecht 15. Erlernter Beruf 16. Ausgeübte berufliche Tätigkeit 17. Angaben zur Ausbildung und zum Lehrabschluss 18. Gegenwärtiger und letzter Arbeitgeber 19. Angaben zum Zivilstand 20. Lebens-/Ehepartner (Name, Vorname) 21. Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum) 22. Angaben zu allfälliger Wohngemeinschaft 23. Eltern (Namen, Vornamen, berufliche Tätigkeit, Adresse, Zivilstand) 24. Geschwister (Anzahl, Geschlecht, Alter, berufliche Tätigkeit) 25. Finanzielle Verhältnisse (Einkommen, Einkommen Partner, Ausgaben, Vermögen, Schulden, etc.) inklusive Belege 26. Antrag an den Sozialdienst der Armee um soziale Unterstützung (Bedürfnisse des Betroffenen)

134 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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27. Wäschebestellung (insbesondere inklusive Körperlänge, Statur, Kragenweite, Schuhnummer)

28. Involvierte Drittpersonen (Namen, Vornamen, Adressen, Kontaktangaben) 29. Zuständiger Berater des Sozialdienstes der Armee 30. Bericht und Antrag des Beraters des Sozialdienstes der Armee 31. Ort/Datum der Erhebung 32. Gewährte Unterstützung durch den Sozialdienst der Armee (Beratung, finanzielle Unterstützung, etc.)

33. Verfügte finanzielle Unterstützung (Datum, Grund, Betrag, zuständiger Berater)

34. Kontoangaben 35. Ausgestellter Barcheck (Betrag, Ausstelldatum) 36. Weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

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Anhang 8135

(Art. 13)

Daten des IPV 1. Personalien 2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung 3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz

4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz 5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst 6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung

7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments 8. Daten über die Sprachkenntnisse 9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten

10. Daten für die Lohnberechnung 11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan 13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen 135 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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Anhang 9136

(Art. 14)

Daten des PERAUS 1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst 2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz

3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz 4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand 5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinischpsychologischen Tests

6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen

7. Passnummer 8. beruflicher und militärischer Lebenslauf 9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide

10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person

11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung

12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000137

13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst 15. Religionszugehörigkeit 16. Name 17. Vorname 18. Geburtsdatum 19. Heimatort 20. Staatsangehörigkeit 21. Zivilstand 22. AHV-Versichertennummer 136 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

137 SR 172.220.1

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23. Wohnadresse 24. Notfalladressen

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Anhang 10138 (Art. 16)

Daten des OpenIBV 1. Angaben zum Reiseteilnehmer (Grad, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, private Kontaktmöglichkeit)

2. Notfalladresse/Notfallkontakt 3. Berufliche Angaben (Funktion, Personalnummer, Organisationseinheit, Dienstort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) 4. AHV-Versichertennummer/ausländische Sozialversicherungsnummer 5. Angaben von Reisedokumenten (Identitätskarte, Pass) 6. Angaben für Spesenvergütung 7. Anlass 8. ausländische Stelle 9. NATO Security Clearance 10. Ziel und Zweck des Auslandanlasses 11. Begründung, Mehrwert 12. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung 13. Kosten 14. Reisemittel 15. Bekleidung (Uniform, zivil) 16. Reisebericht 138 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

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Anhang 11

(Art. 21)

Daten des IHMR 1. nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf 2. Name 3. Vorname 4. Grad 5. Geburtsdatum 6. Einteilung 7. Schule 8. Sprachkenntnisse 9. zivile Weiterbildungen 10. militärische Weiterbildungen

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Anhang 12

(Art. 26)

Daten des IVE 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum 4. Grad 5. Adresse 6. AHV-Versichertennummer 7. Arbeitsort 8. Beruf 9. Sprachkenntnisse 10. Passdaten 11. bisherige Einsätze 12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen

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Anhang 13

(Art. 31)

Daten des IPont 1. Personalien 2. Adresse 3. Telefonnummer 4. Nationalität und Heimatort 5. Rekrutierungsvorschlag 6. Pontonierkurs 7. Entschädigungen 8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein) 9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen

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Anhang 13a139 (Art. 34c)

Daten des HYDRA 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Muttersprache 5. Geburtsdatum 6. AHV-Versichertennummer 7. PERAUS-Nummer 8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer 9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz 10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz 11. Erfassungsdatum 12. Standort des Dienstbüchleins 13. Notizen 14. Auslandeinsatzauszeichnungen 15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer) 16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse 139 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V

vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

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Anhang 14

(Art. 35)

Daten des IES-KSD 1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.

2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen: a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD; b. Daten über den Einsatz.

3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen: a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006

1

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, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

4. Zivile und militärische Daten der Patienten: a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot); b. sanitätsdienstliche Daten; c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);

d. Transportprotokoll; e. Signalement; f.

Änderungsjournal.

140 SR 811.11

Militärische Informationssysteme. V 69

510.911

Anhang 15141 141 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 70

510.911

Anhang 16142 (Art. 37)

Daten des MIL Office 1. Personalien (Name, Vorname, Adresse, Notfalladresse, Kontaktdaten etc.) 2. Einteilung 3. Grad 4. Funktion 5. Ausbildung und Ausrüstung 6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens 7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen 8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit 9. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle) 11. Daten zu Absenzen und Kommandierungen 12. Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial auf Stufe Einheit

142 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 71

510.911

Anhang 17143 (Art. 38 Abs. 1)

Daten des ISKM 1. Vorname und Nachname* 2. Personalnummer* 3. AHV-Versichertennummer* 4. Geschlecht* 5. Familienstand* 6. Geburtsdatum* und Alter 7. Staatsangehörigkeit* 8. Bürgerort* 9. geschäftliche und private Postadresse* 10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse 11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer 12. Notfallkontakte 13. militärische Informationen 14. Grad 15. Funktion 16. Einteilung 17. Personalkategorie 18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung 19. Zertifizierungen 20. beruflicher Werdegang 21. Führungserfahrung 22. internationale Erfahrung 23. Projekterfahrung 24. Informatikkenntnisse 25. Muttersprache* 26. Korrespondenzsprache* 27. Sprachkenntnisse* 28. ausserberufliche Tätigkeiten 143 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 72

510.911

29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung 30. Mitarbeiterprofil 31. Selbstkompetenzen 32. Sozialkompetenzen 33. Führungskompetenzen 34. Fachkompetenzen 35. Nachfolgeeignung und -planung 36. Entwicklungsmassnahmen 37. Potenzialerfassung 38. Assessments 39. Poolbewirtschaftung 40. militärische Laufbahn 41. Einsatzgruppen 42. Ab- und Einsatzkommandierungen 43. Stammhaus 44. Diensttage 45. Code und Bezeichnung der Planstelle* 46. Lohnklasse* 47. Beschäftigungsgrad* 48. Funktionsdauer* 49. Eintritts- und Austrittsdatum* 50. Mitarbeiterstatus* 51. Departementsbereich* 52. Verwaltungseinheit* Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 53. digitales Passfoto * aus IPDM bezogene Daten

Militärische Informationssysteme. V 73

510.911

Anhang 18144 144 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 74

510.911

Anhang 19145 (Art. 40)

Daten des FIS HE 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Religionszugehörigkeit 8. Einteilung 9. Grad 10. Funktion 11. Ausbildung 12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind 13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS) 14. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden 145 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 75

510.911

Anhang 20

(Art. 41)

Daten des FIS LW 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geschlecht 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung 10. Passnummer 11. Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden

Militärische Organisation und Verwaltung 76

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Anhang 21

(Art. 42)

Daten des IMESS 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geschlecht 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung 10. Daten über den physischen Zustand 11. Leistungsprofile 12. taktische Einsatzdaten und Bilder

Militärische Informationssysteme. V 77

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Anhang 21a146 Anhang 22147

146 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

147 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Organisation und Verwaltung 78

510.911

Anhang 23

(Art. 49)

Daten des AIS 1. Name 2. Vorname 3. Initialen 4. E-Mail-Adresse 5. Personalnummer 6. Funktion 7. Anrede 8. Benutzergruppe 9. Benutzertyp 10. Büro 11. Telefonnummern 12. Fax 13. Pager 14. Adresse 15. Verwaltungseinheit 1. Stufe 16. Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe 17. Land 18. Staat 19. Benutzerstatus 20. AHV-Versichertennummer 21. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)

22. Öffentliche Zertifikate 23. Verwalter/in 24. Nummern der persönlichen Geräte 25. Netzstandort 26. Ort des persönlichen Verzeichnisses 27. Geburtsdatum 28. Konto Gültigkeitsdauer 29. Datum letzte Anmeldung

Militärische Informationssysteme. V 79

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30. Anzahl Anmeldungen 31. Datum letzte Passwortänderung 32. Passwort

Militärische Organisation und Verwaltung 80

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Anhang 24

(Art. 54)

Daten des SD-PKI 1. Name 2. Vorname 3. E-Mail-Adresse 4. Personalnummer 5. AHV-Versichertennummer 6. Adresse 7. Verwaltungseinheit 8. Zertifikate

Militärische Informationssysteme. V 81

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Anhang 24a148 (Art. 57b)

Daten des MDS 1. Name 2. Vorname 3. Geschlecht 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Dosimeternummern 7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters) 8. Grenz- und Warnschwellen 148 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 82

510.911

Anhang 25149 (Art. 58)

Daten der Informationssysteme von Simulatoren 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Grad 7. Funktion 8. Ausbildung 9. Qualifikation 10. Ausrüstung in der Armee 11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse

12. Bild- und Filmaufnahmen 149 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 83

510.911

Anhang 26150 (Art. 59)

Daten des LMS VBS 1. AHV-Versichertennummer 2. Personalnummer* 3. Name* 4. Vorname* 5. Wohnort (Postleitzahl)* 6. Geburtsdatum* 7. E-Mail-Adresse* 8. Mobiltelefonnummer 9. Muttersprache 10 Korrespondenzsprache* 11. Organisationseinheit* 12. Linienvorgesetzter 13. Funktion*, Stellenprofil* 14. Lohnklasse, Kaderstufe/Einsatzgruppe 15. Geschlecht* 16. Einteilung 17. Dienst bei 18. Grad 19. Ausbildungsrelevante Spezialisierungen 20. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt») 21. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen) 22. Durch Ausbildungen erworbene Fähigkeiten 23. Lokale Personenidentifikatoren* 24. Berechtigungen, Kompetenzen und Rollen im LMS VBS * Daten, die aus dem zentralen Identitätsspeicher beschafft werden können.

150 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 84

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Anhang 27

(Art. 60)

Daten des ISGMP 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Beruf 6. Funktion 7. Einsatzbereich 8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

Militärische Informationssysteme. V 85

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Anhang 28

(Art. 61)

Daten des MIFA 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Ausbildung 6. Beruf 7. Heimatort 8. Muttersprache 9. Fahrberechtigungskategorien

Militärische Organisation und Verwaltung 86

510.911

Anhang 28a151 (Art. 61a)

Daten des SPHAIR-Expert 1. Personalien, Adresse und Zivilstand 2. E-Mail-Adresse 3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung 4. AHV-Versichertennummer 5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort 6. Sprachkenntnisse 7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee 8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen 9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte

10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten und Pilotinnen oder Fallschirmaufklärer/innen 11. Angaben über die Kleidergrösse 12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon) 151 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 87

510.911

Anhang 29152 (Art. 63)

Daten des ISFA 1. Militäradresse 2. Beginn der Dienstleistung 3. Ende der Dienstleistung 4. Kandidatennummer 5. AHV-Versichertennummer 6. Geschlecht 7. Grad 8. Name 9. Vorname 10. Wohnadresse 11. Wohnort 12. Heimatort 13. Heimatkanton 14. Geburtsdatum 15. Prüfungssprache 16. Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Experte) 17. Eigenleistung (Einreichdatum, formell erfüllt / formell nicht erfüllt) 18. Prüfungsergebnisse pro Modul (erbracht / nicht erbracht / nicht teilgenommen)

152 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 88

510.911

Anhang 29a153 Anhang 29b154

153 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

154 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 89

510.911

Anhang 30155 (Art. 67)

Daten des SIBAD 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Nationalität 6. Heimatort 7. Arbeitgeber und dessen Adresse 8. Zivilstand 9. Geburtsort 10. Geburtsdatum 11. Datum der Einbürgerung 12. Aufenthalt in der Schweiz seit 13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin

14. Funktion 15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997156 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 16. die Risikoanalyse 17. Prüfergebnis (inklusive Prüfstufe und Erteilungs-/Verfalldatum) 18. Geschäftskontrolle 19. Auftraggeber und dessen Adresse 20. Projekt 155 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

156 SR 120

Militärische Organisation und Verwaltung 90

510.911

Anhang 31157 (Art. 68)

Daten des ISKO Personendaten (bezogen aus SIBAD) 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Nationalität 6. Heimatort 7. Arbeitgeber und dessen Adresse 8. Zivilstand 9. Geburtsort 10. Geburtsdatum 11. Datum der Einbürgerung 12. Aufenthalt in der Schweiz seit 13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin

14. Funktion 15. Auftraggeber und dessen Adresse 16. Projekt Firmendaten Firma 17. Dossiernummer 18. Name 19. Adresse 20. Telefon 21. Fax 22. E-Mail-Adresse 23. Internetadresse 157 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 91

510.911

Geheimschutzbeauftragter 24. Anrede 25. Name 26. Vorname 27. Geschlecht 28. E-Mail-Adresse Prüfungsdaten

29. Datum der Vorabklärung 30. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code) 31. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk) 32. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk) 33. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe) 34. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch) Akten

35. Exemplarnummer 36. Absender/in 37. Aktendatum 38. Versanddatum 39. Kontrolldatum 40. Rückgabedatum 41. Bezeichnung Aufträge

42. Bezeichnung (Hauptauftrag) 43. Auftraggeber/in 44. Bezeichnung (Aufträge) 45. Klassifikation 46. Meldungsdatum 47. Gültigkeitsbeginn 48. Gültigkeitsende 49. Kurzbezeichnung (Branche) 50. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)

Militärische Organisation und Verwaltung 92

510.911

Anhang 32

(Art. 69)

Daten des SIBE 1. Name 2. Vorname 3. AHV-Versichertennummer 4. Nationalität 5. Arbeitgeber und dessen Adresse 6. Geburtsort 7. Geburtsdatum 8. Funktion 9. Passnummer 10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

Militärische Informationssysteme. V 93

510.911

Anhang 33158 (Art. 70)

Daten des ZUKO Daten im Personenstamm 1. Name 2. Vorname 3. Nationalität 4. AHV-Versichertennummer 5. ausländische Sozialversicherungsnummer 6. Geburtsdatum 7. Datum der Personensicherheitsprüfung 8. Schutzzonenprüfungsstufe 9. Militärischer Grad 10. Militärische Einteilung 11. Departement 12. Organisation 13. Firma 14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung 14a. Unterschrift 14b. Sprache Daten im ZUKO Personenstamm 15. Personen Nummer 16. Ausweis Nummer 17. Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer 18. Biomerkmal(e) 19. Foto 20. Personenkategorie 21. Dienst bei (Einteilung) 22. Funktion 22a. Legitimationstext für Legitimationsausweis (Aufgabe, Befugnis) 158 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 94

510.911

23. Stammsatzverwaltung Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm 24. Zutrittsberechtigung Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm 25. Zutrittsbewilligung 26. Bewilligung für Anlage XY Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen 27. Rolle 28. Rollenträger Anlagedaten

29. Zutrittsprofile 30. Rollenträgerprofile 31. Bedienstellenprofile 32. Anlagekonfigurationsdaten Systemdaten

33. Systemkonfigurationsdaten Logdaten

34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)

Militärische Informationssysteme. V 95

510.911

Anhang 33bis159 (Art. 70bis)

Daten des JORASYS Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten 1. Name, Vorname 2. AHV-Versichertennummer 3. Geburtsdatum und -ort 4. Heimatort 5. Nationalität und Aufenthaltsstatus 6. Zivilstand 7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber 8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung 9. Ausweisart und -nummer 10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)

11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung

Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen 12. Einteilung, Grad und Funktion 13. Dienstleistungen in der Armee 14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs

15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises 16. Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen 17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse 18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände 159 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Organisation und Verwaltung 96

510.911

Anhang 33a160 (Art. 70b)

Daten des e-Alarm 1. Name 2. Vorname 3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V 4. Funktion in der Armee samt Alarmierungsgruppe 5. AHV-Versichertennummer 6. Telefonnummern 7. E-Mail-Adressen 8. Wohnadresse 160 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V vom 25. Jan. 2017 über die Militärdienstpflicht im Übergang zur

Weiterentwicklung der Armee (AS 2017 487) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 97

510.911

Anhang 33b161 (Art. 70g)

Daten des HARAM 1. Name 2. Vorname 3. Organisation 4. Funktion 5. E-Mail-Adresse 6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen 7. Flugzeugtyp und -nummer 8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen

161 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 98

510.911

Anhang 33c162 (Art. 70m)

Daten des FABIS 1. Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Versichertennummer der zugangsberechtigten Person

2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person anlässlich ihrer Personensicherheitsprüfung ohne Auflagen und Vorbehalte erteilten Sicherheitserklärung gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. März 2011163 über die Personensicherheitsprüfungen

3. über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das FABIS erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person

4. Template des Handvenenscans der zum FABIS zugangsberechtigten Person 5. Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum FABIS sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten) 6. Zugangsdaten und -berechtigungen 162 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

163 SR 120.4

Militärische Informationssysteme. V 99

510.911

Anhang 33d164 (Art. 70r)

Daten des MIL PLATTFORM 1. Name, Vornamen, Initialen, Personalnummer, Arbeitgeber, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und AHV-Versichertennummer der zugangsberechtigten Person

2. Prüfstufe, Erteilungs- und Verfalldatum einer der zugangsberechtigten Person anlässlich ihrer Personensicherheitsprüfung ohne Auflagen und Vorbehalte erteilten Sicherheitserklärung gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. März 2011165 über die Personensicherheitsprüfungen

3. über einen Handvenenscanner beim Zugang auf das MIL PLATTFORM erfasste biometrische Daten (Handvenenscan) der Person

4. Template des Handvenenscans der zum MIL PLATTFORM zugangsberechtigten Person

5. Zeitpunkt und Ort des erfolgten oder versuchten Zugangs einer Person zum MIL PLATTFORM sowie der dabei erfasste Handvenenscan (Logdaten) 6. Zugangsdaten und -berechtigungen 164 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

165 SR 120.4

Militärische Organisation und Verwaltung 100

510.911

Anhang 34166 (Art. 71)

Daten des SCHAWE über die Geschädigten und die Schädigenden 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Telefonnummer 8. E-Mail-Adresse 9. Korrespondenzsprache 10. Arbeitsort 11. Betreibungen 12. Beruf 13. Einkommen 14. Gesundheit 15. Finanzielle Situation 16. Vermögen 17. Kapital 18. Versicherungen 19. sanitätsdienstliche Daten über das Schadenereignis 20. Angaben zum Schadensereignis 21. Angaben zur Schadensbemessung 22. Abklärungen von Sachverständigen 166 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 101

510.911

Anhang 35

(Art. 72)

Daten des SISLOG 1. PISA-Personenidentifikationsnummer 2. Name 3. Vorname 4. Adresse 5. Kanton 6. AHV-Versichertennummer 7. Geburtsdatum 8. Heimatort 9. Heimatkanton 10. Beruf 11. Sprachkenntnisse 12. Geschlecht 13. PISA-Status 14. Einteilung mit Datum 15. Grad mit Datum 16. Funktion mit Datum 17. Zugehörigkeit zum Generalstab 18. Vertretung 19. Personalkategorie 20. ausländische Sozialversicherungsnummer 21. letzte Schule 22. letztes Einrückungsdatum 23. Daten nach den Anhängen 1-32, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

Militärische Organisation und Verwaltung 102

510.911

Anhang 35bis167 (Art. 72bis Abs. 1)

Daten des PSN Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen

1

Personalien

1.1

Name, Vorname

1.2

Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl 2

Stammdaten

2.1

AHV-Versichertennummer 2.2

Geburtsdatum

2.3

Geschlecht

2.4

Muttersprache

2.5

Beruf

2.6

Telefonnummern Geschäft und privat 2.7

Faxnummern Geschäft und privat 2.8

E-Mail-Adressen

3

Administration 3.1

Personalnummer

3.2

Gültig ab/bis

3.3

Geändert von/am

3.4

Aufgebotsgrund und -datum 3.5

Aufgeboten durch

3.6

Interne Bemerkung

3.7

Anrecht auf Eigentum Waffe 3.8

Waffentyp und Waffennummer 3.9

Erledigungsdatum

3.10 Mahnung 3.11 Abtretung an LBA 3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit 167 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 103

510.911

3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit 3.14 Abtretung an Oberauditorat 3.15 Abtretung an Kreiskommando 3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee 3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter 4

Hinterlegung der Ausrüstung 4.1

Gültig ab/bis

4.2

Geändert von/am

4.3

Hinterlegungsart, -grund und -ort 4.4

Hinterlegungsnummer 4.5

Hinterlegungskostenpflicht 4.6

Hinterlegungskosten Belegung bis 4.7

Rechnungsnummer

5

Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung 5.1

Gültig ab/bis

5.2

Geändert von/am

5.3

Dokumente (Art, Version, Teildokumente) 6

Auslandeinsatz 6.1

Gültig ab/bis

6.2

Geändert von/am

6.3

Einsatzart

6.4

Einsatzende

7

Waffe zu Eigentum 7.1

Gültig ab/bis

7.2

Geändert von/am

7.3

Material

7.4

Waffennummer

Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

8

Administration 8.1

Dienstbüchlein erhalten von 8.2

Dienstbüchlein abgegeben an

Militärische Organisation und Verwaltung 104

510.911

9

Status nach Militärgesetz 9.1

Tauglichkeit mit Datum 10

Dienstbemerkungen Katalog 10.1 Dienstbemerkung Code 10.2 Gültigkeitsdatum und -status 11

Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe 11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung 11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit 11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe 11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe

11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe

11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe

11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG 12

Waffenlos

12.1 Gültig ab/bis 12.2 Geändert von/am 12.3 Waffenlos 13

Taschenmunition 13.1 Gültig ab/bis 13.2 Geändert von/am 13.3 Taschenmunition 14

Weitere Daten 14.1 Brillenträger/in 14.2 Führerausweiskategorie Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal 15

Stammdaten

15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)

Militärische Informationssysteme. V 105

510.911

15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung 15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz 15.4 Noch zu leistende Diensttage 15.5 Spezialausbildung 15.6 Auszeichnungen (maximal 10) 15.7 Truppengattung 15.8 Anrechenbare Diensttage 16

Dienstvormerk 16.1 Einheit/Schule/Kurs 16.2 Art des Dienstes 16.3 Fremde Einheit 16.4 Kontrolle Dienstpflicht 16.5 Entlassungsdatum Daten über militärisches Personal 17

Militärisches Personal 17.1 Gültig ab/bis 17.2 Geändert von/am 17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal 17.4 Gutschein militärisches Personal Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 18

Personalgewinnung 18.1 Bewerbungsdossier 18.2 Anstellungsunterlagen 18.3 Sicherheit 19

Personalführung 19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen 19.2 Stellenbeschreibungen 19.3 Zeugnisse 19.4 Arbeitszeit 19.5 Personaleinsatz 19.6 Disziplinarwesen 19.7 Bewilligungen

Militärische Organisation und Verwaltung 106

510.911

19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen 20

Personalhonorierung 20.1 Lohn/Zulagen 20.2 Spesen 20.3 Prämien 20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen 20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung 21

Sozialversicherungen 21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung

21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung 21.3 Familienzulagen 21.4 Pensionskasse des Bundes 21.5 Militärversicherung 22

Gesundheit

22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt 22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit 22.3 Arztzeugnisse 22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen 22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst 22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall 23

Versicherungen Allgemein 23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle 23.2 Effektenschäden 24

Personalentwicklung 24.1 Aus- und Weiterbildung 24.2 Entwicklungsmassnahmen 24.3 Qualifikationen 24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen 24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen 24.6 Kaderentwicklung 24.7 Berufliche Grundbildung

Militärische Informationssysteme. V 107

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25

Austritt/Übertritt 25.1 Kündigung Arbeitgeber 25.2 Kündigung Arbeitnehmer 25.3 Pensionierung 25.4 Todesfall 25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview 25.6 Übertrittsformalitäten 26

Militärisches Personal 26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung 26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate 26.3 Beförderungen/Abkommandierungen 26.4 Vorruhestand 26.5 Zeitmilitär 27

Betriebliche Daten 27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan 27.2 Organisatorische Zuordnung 27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft 27.4 Leihgaben 27.5 Weitere relevante betriebliche Daten

Militärische Organisation und Verwaltung 108

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Anhang 35ter168 (Art. 72ter)

Daten des VVAdmin 1. Name, Vorname 2. Geschlecht 3. AHV-Versichertennummer 4. Geburtsdatum 5. Adresse 6. Beruf 7. Muttersprache 8. Heimatgemeinde 9. Gradzusatz (i Gst / RKD / aD / Asg) 10. Einteilung 11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole 12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief) 13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag)

14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation) 168 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 109

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Anhang 35a169 (Art. 72b)

Daten des VT-FSPW 1. Personalnummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum 5. Telefonnummern 6. E-Mail-Adresse 7. Versandadressen (privat und geschäftlich) 8. Eintrittsdatum 9. Dienststelle 10. Lohnklasse 11. Lohnabzug 12. Sprache 13. Geschlecht 14. Grad 15. Einsatzgruppe 16. Personalkategorie (Berufsunteroffizier, Berufsoffizier, höherer Stabsoffizier) 17. Generalstabsangehörigkeit 18. Kontoangaben (Nummer, Inhaber, Ort) 19. Abkommandierungen 20. Langzeitabwesenheit 21. Pensionierung, Austritt 169 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Organisation und Verwaltung 110

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Anhang 35b und 35c170 170 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

Militärische Informationssysteme. V 111

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Anhang 35cbis 171 (Art. 72gocties) Daten des PSA

Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1

Personalgewinnung 1.1

Anstellungsdaten* und -unterlagen 2

Personalführung 2.1

Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen* 2.2

Arbeitszeit, Absenzen 2.3

Leistungserfassung

2.4

Personaleinsatz

2.5

Bewilligungen

2.6

Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen 3

Personalhonorierung 3.1

Lohn/Zulagen*

3.2

Spesen*

3.3

Prämien*

3.4

Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen* 3.5

Familienergänzende Kinderbetreuung* 4

Sozialversicherungen 4.1

Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung* 4.2

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung* 4.3

Familienzulagen*

4.4

Militärversicherung* 5

Personalentwicklung 5.1 Aus- und Weiterbildung 6

Austritt/Übertritt 6.1

Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin* 171 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Organisation und Verwaltung 112

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6.2

Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin* 6.3

Pensionierung*

6.4

Todesfall*

6.5

Austrittsformalitäten 6.6

Übertrittsformalitäten 7

Militärisches Personal 7.1

Einteilung*/Grad*/Ausrüstung 7.2

Vorruhestand*

7.3

Zeitmilitär: betriebliche Funktion* 8

Betriebliche Daten 8.1

Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan* 8.2

Organisatorische Zuordnung* 8.3

Zeit- und Leistungswirtschaft 8.4

Leihgaben

8.5

Weitere relevante betriebliche Daten* 9

Sonstige Daten 9.1

Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten * aus IPDM bezogene Daten

Militärische Informationssysteme. V 113

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Anhang 35d172 (Art. 72hbis)

Daten der Hilfsdatensammlungen 1. Name 2. Vorname 3. Geschlecht 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Personalnummer 7. Muttersprache 8. Nationalität 9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse 10. Telefon- und Fax-Nummern 11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion 12. Beruf und Titel 13. Zivilstand 14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben 15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung 16. Übersicht über eingereichte Unterlagen 17. Gruppen- und Zimmerzuteilung 18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen 19. Noch zu leistende Diensttage 20. An- und Abwesenheiten 21. Ausrüstung 22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen 23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte) 172 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 114

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Anhang 35e173 (Art. 72ibis)

Daten des Informationssystems historisches Armeematerial Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen 1. Name, Vorname 2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr 3. Adresse 4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage 5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten 6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung 7. Sammlungsschwerpunkte Militaria 8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften

9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson

10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten 11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen 12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen 13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in 14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung 15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen 16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen 173 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 115

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Anhang 35f174 (Art. 72jter)

Daten des PSB Folgende Daten des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 2017175 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen: Personalmassnahmen

Organisatorische Zuordnung

Daten zur Person

Abrechnungsstatus

Anschriften

Bankverbindung

Reiseprivilegien

Familie/Angehörige

Betriebsinterne Daten

Betriebliche Funktionen

Datumsangaben

Wehr-/Zivildienst

Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt

Objekt

Verknüpfung

Verbale Beschreibung

Vakanz

Mitarbeitergruppe/-kreis

174 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).

175 SR 172.220.111.4

Militärische Organisation und Verwaltung 116

510.911

Anhang 36

(Art. 77)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …176 176 Die Änderungen können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.