01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.04.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.03.2023
01.07.2020 - 31.12.2021
01.03.2018 - 30.06.2020
01.01.2018 - 28.02.2018
01.07.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 30.06.2017
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01.07.2016 - 31.12.2016
01.02.2015 - 30.06.2016
01.08.2013 - 31.01.2015
01.01.2012 - 31.07.2013
01.08.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 31.07.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die militärischen Informationssysteme (MIV) vom 16. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20081
über die militärischen Informationssysteme (MIG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 und auf Artikel 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG),4 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch: a. Behörden des Bundes und der Kantone; b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);

c. die übrigen Angehörigen der Armee; d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.


Art. 2

Grundsätze der Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für: a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;

b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.

AS 2009 6667 1 SR

510.91

2 SR

520.1

3 SR

172.220.1

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

510.911

Militärische Organisation und Verwaltung 2

510.911

2. Kapitel: Personalinformationssysteme 1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee

Art. 3

Kostentragung 1 Der Bund trägt die Kosten: a. des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee (PISA);

b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes; c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.

2

Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.


Art. 4

Daten 1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 1 aufgeführt.

2

Die Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.5

Art. 5

Datenbeschaffung 1 Der Führungsstab der Armee, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG.6 2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Personen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.7 3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des Führungsstabs der Armee bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 (MG):9 5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

8 SR

510.10

9

Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

Militärische Informationssysteme. V 3

510.911

a.10 am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer; b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften; c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde; d.11 die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;

e. Änderungen des Namens; f.

Änderungen im Bürgerrecht; g. den Eintritt des Todes; h. 12 ….

4

Die schweizerischen Vertretungen im Ausland melden dem Führungsstab der Armee:

a. die Stellungspflichtigen im Ausland; b. den Eintritt des Todes im Ausland von Schweizern im wehrpflichtigen Alter.

5

Die Betreibungs- und die Konkursämter melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die leichtsinnig oder betrügerisch in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden. Sie geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungs- und Konkursverfahren gegen Militärdienstpflichtige.

6

Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Abgabe13 der persönlichen Waffe.14 7 Das Oberauditorat meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige: a. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;

b. rechtskräftige

Einstellungsverfügungen; 10 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

11 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

12 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).

13 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 4

510.911

c. rechtskräftige militärgerichtliche Urteile; d. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen; e. von der Militärjustiz verhängte Disziplinarstrafen.

8

Das Bundesamt für Justiz meldet dem Führungsstab der Armee über Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige unverzüglich:

a. die rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen;

b. den Widerruf eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges; c. die Aufhebung einer freiheitsentziehenden Massnahme, deren Ersatz durch eine andere solche Massnahme sowie den Vollzug einer Reststrafe.

9

Die mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen betrauten Institutionen melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich den Eintritt und die Entlassung von Stellungspflichtigen oder Militärdienstpflichtigen.

2. Abschnitt: Medizinisches Informationssystem der Armee

Art. 6

Daten Die im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 2 aufgeführt.


Art. 7

Datenbeschaffung Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei: a. den Stellungspflichtigen aus ärztlichen Fragebogen am Orientierungstag; aus psychologischen und psychiatrischen Fragebogen sowie weiteren medizinischen Befragungen und Untersuchungen am Rekrutierungstag, aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; b. den Militärdienst-, Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen aus persönlichen Schreiben sowie aus ärztlichen Unterlagen; c. den Militärärzten und Militärärztinnen der Untersuchungskommissionen aus sanitätsdienstlichen Formularen; d. den Truppenärzten und Truppenärztinnen aus sanitätsdienstlichen Formularen;

e. den angestellten Ärzten und Ärztinnen, Waffenplatz-Ärzten und -Ärztinnen sowie Waffenplatz-Spezialärzten und -ärztinnen aus ärztlichen Unterlagen und sanitätsdienstlichen Formularen; f. den zivilen Ärzten und Ärztinnen, die Stellungspflichtige, Militärdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige behandeln, aus ärztlichen Unterlagen;

Militärische Informationssysteme. V 5

510.911

g. der Vollzugsstelle für den Zivildienst und den von ihr beigezogenen Vertrauensärzten und -ärztinnen;

h. der Militärversicherung aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; i.

dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus amtlichen Schreiben und ärztlichen Unterlagen; j.15 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;

k.16 bei den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absatz 2 MG17, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Abgabe der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.

3. Abschnitt: Daten weiterer Personalinformationssysteme

Art. 8

Informationssystem Rekrutierung

(Art. 20 MIG)

Die im Informationssystem Rekrutierung (ITR) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 3 aufgeführt.


Art. 9

Informationssysteme Patientenerfassung

(Art. 32 MIG)

Die in den Informationssystemen Patientenerfassung (ISPE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 4 aufgeführt.


Art. 10

Falldokumentationsdatenbank Psychologisch-pädagogischer Dienst (Art. 38 MIG)

Die in der Falldokumentationsdatenbank des Psychologisch-pädagogischen Dienstes (FallDok PPD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5 aufgeführt.

a18 Informationssystem Flugmedizin

(Art. 42 MIG)

Die im Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5a aufgeführt.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

17 SR

510.10

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 6

510.911


Art. 11

Informationssystem Evaluation

Armee-Aufklärungsdetachement (Art. 50 MIG)

Die im Informationssystem Evaluation Armee-Aufklärungsdetachement (EAAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 6 aufgeführt.


Art. 12

Informationssystem Sozialer Bereich (Art. 56 MIG)

Die im Informationssystem Sozialer Bereich (ISB) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 7 aufgeführt.


Art. 13

Informationssystem Personal Verteidigung (Art. 62 MIG)

Die im Informationssystem Personal Verteidigung (IPV) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 8 aufgeführt.


Art. 14

Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (Art. 68 MIG)

Die im Informationssystem Personalbewirtschaftung Auslandeinsätze (PERAUS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 9 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem Auslandkontakte

Art. 15

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Auslandkontakte (OpenIBV) dient dem Bewilligungsverfahren für alle Auslandkontakte von Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Juni 200919 über internationale militärische Kontakte sowie der Auswertung dieser Kontakte und der Reiseberichte.

2

Der Armeestab betreibt das OpenIBV.


Art. 16

Daten Die im OpenIBV enthaltenen Personendaten sind im Anhang 10 aufgeführt.


Art. 17

Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das OpenIBV bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person.

19 SR

510.215

Militärische Informationssysteme. V 7

510.911


Art. 18

Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des OpenIBV den für die Auslandkontakte zuständigen Stellen und Personen, den direkten und indirekten Vorgesetzten der betroffenen Person sowie der Bundesreisezentrale durch Abrufverfahren zugänglich.


Art. 19

Datenaufbewahrung Die Daten des OpenIBV werden nach Abschluss des Auslandkontakts längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt: Informationssystem Humanitäre Minenräumung

Art. 20

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Humanitäre Minenräumung (IHMR) dient der Bewirtschaftung des Personalpools für Einsätze in der humanitären Minenräumung.

2

Der Armeestab betreibt das IHMR.


Art. 21

Daten Die im IHMR enthaltenen Personendaten sind im Anhang 11 aufgeführt.


Art. 22

Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das IHMR bei den Kandidatinnen und Kandidaten für die Aufnahme in den Personalpool.


Art. 23

Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des IHMR dem Chef oder der Chefin Humanitäre Minenräumung durch Abrufverfahren zugänglich.


Art. 24

Datenaufbewahrung Die Daten des IHMR werden bis zum Ausscheiden aus dem Personalpool aufbewahrt.

6. Abschnitt: Informationssystem Verifikationseinsätze

Art. 25

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Verifikationseinsätze (IVE) dient dem Einsatz von Personen, die für die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder die Vereinten Nationen Verifikationseinsätze leisten.

2

Der Armeestab betreibt das IVE.

Militärische Organisation und Verwaltung 8

510.911


Art. 26

Daten Die im IVE enthaltenen Personendaten sind im Anhang 12 aufgeführt.


Art. 27

Datenbeschaffung Der Armeestab beschafft die Daten für das IVE bei den Personen, die sich für Verifikationseinsätze zur Verfügung stellen.


Art. 28

Datenbekanntgabe Der Armeestab macht die Daten des IVE nur seinen für die Einsätze zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.


Art. 29

Datenaufbewahrung Die Daten des IVE werden nach dem Ausscheiden aus dem Personalpool längstens fünf Jahre aufbewahrt.

7. Abschnitt: Informationssystem Pontoniere

Art. 30

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Pontoniere (IPont) dient der Ausstellung militärischer Leistungsausweise, der Kontrollführung über die Leistungsprüfungen der Pontonierkurse 1-4 und über den militärischen Schiffsführerausweis, der Kontrolle von Entschädigungen im Bereich der vordienstlichen Ausbildung sowie der Rekrutierung als Pontonier.

2

Das Heer betreibt das IPont.


Art. 31

Daten Die im IPont enthaltenen Personendaten sind im Anhang 13 aufgeführt.


Art. 32

Datenbeschaffung Das Heer beschafft die Daten für das IPont über die freiwillige vordienstliche Ausbildung der angehenden Pontoniere bei den Pontonier- und Wasserfahrvereinen und den angehenden Pontonieren.


Art. 33

Datenbekanntgabe 1 Das Heer gibt die Daten des IPont auf Anfrage den für das Pontonierwesen zuständigen Kommandos, den Pontonier- und Wasserfahrvereinen, den Pontonieroffizieren, den Pontonierinstruktoren und den Rekrutierungszentren bekannt. 2

Es kann die Daten durch Abrufverfahren zugänglich machen.

Militärische Informationssysteme. V 9

510.911


Art. 34

Datenaufbewahrung Die Daten des IPont werden während zehn Jahren aufbewahrt.

8. Abschnitt:20 Informationssystem Auslandeinsatzadministration
a Verantwortliches Organ

Das «Kompetenzzentrum Swiss International» (Kom Zen SWISSINT) des Führungsstabs der Armee betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).

b Zweck Das HYDRA dient dem Komp Zen SWISSINT für: a. die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;

b. bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;

c. die

Urlaubsadministration; d. die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.

c Daten Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.

d Datenbeschaffung Das Komp Zen SWISSINT beschafft die Daten für das HYDRA: a. bei den betreffenden Personen; b. aus dem PERAUS.

e Datenbekanntgabe Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb des Komp Zen SWISSINT bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.

f Datenaufbewahrung Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.

20 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 10

510.911

3. Kapitel: Führungsinformationssysteme 1. Abschnitt: Daten der Führungsinformationssysteme nach MIG

Art. 35

Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (Art. 74 MIG)

1

Die im Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 14 aufgeführt.

2

Die Daten des IES-KSD werden im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung in Rekrutierungszentren den zuständigen externen Gutachterinnen und Gutachtern bekannt gegeben.


Art. 36


21



Art. 37

22 Informationssystem Kommandantenbüro

(Art. 86 MIG)

Die im Informationssystem Kommandantenbüro (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 16 aufgeführt.


Art. 38

23 Informationssystem Kaderentwicklung

(Art. 92 MIG)

1

Die im Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 17 aufgeführt.

2

Die Daten für das ISKE können über eine Schnittstelle beschafft werden aus: a. dem

PISA;

b. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS); c. dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV-PLUS).

3

Die Daten des ISKE werden zugänglich gemacht: a. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

b. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;

c. den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Informationssysteme. V 11

510.911


Art. 39


24



Art. 40

Führungsinformationssystem Heer

(Art.

104

MIG)

Die im Führungsinformationssystem Heer (FIS HE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 19 aufgeführt.


Art. 41

Führungsinformationssystem Luftwaffe

(Art.

110

MIG)

Die im Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 20 aufgeführt.


Art. 42

Führungsinformationssystem Soldat

(Art.

116

MIG)

Die im Führungsinformationssystem Soldat (IMESS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 21 aufgeführt.

2. Abschnitt:25 Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit

Art. 43

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG26. Es umfasst: a. die Journalführung der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit; b. die Rapportierung gerichtspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen der Militärischen Sicherheit; c. Informationen zur militärischen Sicherheitslage sowie zum Eigenschutz der Armee.

2

Die Militärische Sicherheit im Führungsstab der Armee betreibt das JORASYS gestützt auf Artikel 100 Absatz 2 MG.


Art. 44

Daten 1 Das JORASYS enthält Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie Daten von Drittpersonen, die infolge von Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee erfasst werden.

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

26 SR

510.10

Militärische Organisation und Verwaltung 12

510.911

2

Die im JORASYS enthaltenen Daten sind im Anhang 21a aufgeführt.


Art. 45

Datenbeschaffung 1 Die Militärische Sicherheit beschafft die Daten für das JORASYS bei: a. der betreffenden Person; b. den militärischen Kommandos; c. den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

d. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.

2

Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken: a. dem

nationalen

Polizeiindex;

b. dem Informationssystem militärische Fahrberechtigungen (MIFA); c. dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe.


Art. 46

Datenbekanntgabe 1 Die Militärische Sicherheit macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit;

b. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Militärischen Sicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG27;

c. den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG.

2

Sie gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge der Militärjustiz bekannt.

3

Sie gibt zudem den zuständigen Truppenkommandanten die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens notwendigen Unterlagen bekannt.


Art. 47

Datenaufbewahrung 1 Die Daten im JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

2

Die Daten Dritter werden spätestens zehn Jahre nach dem Vorfall gelöscht.

27 SR

510.10

Militärische Informationssysteme. V 13

510.911

3. Abschnitt: Auftragsinformationssystem

Art. 48

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.28 1bis Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23 Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.29 2 Die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) betreibt das AIS.


Art. 49

Daten Die im AIS enthaltenen Personendaten sind in Anhang 23 aufgeführt.


Art. 50

Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das AIS aus dem PISA und bei den Personen und Stellen, die Angehörige der Armee einsetzen.


Art. 51

Datenbekanntgabe 1 Die FUB macht die Daten des AIS zugänglich: a. den Benutzern des Datennetzwerkes VBS: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 1-26;

b. den für die Verwaltung des Datennetzwerkes VBS zuständigen Personen: die Daten nach Anhang 23 Ziffern 27-31.

2

Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.30

Art. 52

Datenaufbewahrung Die Daten des AIS werden längstens während zehn Jahren nach Erlöschen des Benutzungsrechtes aufbewahrt.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 14

510.911

4. Abschnitt: Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure

Art. 53

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Swiss Defence Public Key Infrastructure (SD-PKI) dient der Verwaltung der Zertifikate und Schlüssel der Benutzerinnen und Benutzer: a. der Informatik der Waffensysteme und der Führungs- und Einsatzsysteme der Armee, und

b.31 …

2

Die FUB betreibt das SD-PKI.


Art. 54

Daten Die im SD-PKI enthaltenen Personendaten sind in Anhang 24 aufgeführt.


Art. 55

Datenbeschaffung Die FUB beschafft die Daten für das SD-PKI aus dem PISA und dem AIS.


Art. 56

Datenbekanntgabe 1 Die FUB macht die Daten des SD-PKI den für die Authentisierung der Benutzer und die Ausstellung des persönlichen Schlüsselträger zuständigen Personen und Stellen durch Abrufverfahren zugänglich.

2

Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen persönlichen Schlüsselträger, der ihren Namen, Vornamen und die Zertifikate enthält.


Art. 57

Datenaufbewahrung Die Daten des SD-PKI werden längstens während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats aufbewahrt.

5. Abschnitt:32 Militärisches Dosimetriesystem
a Zweck und verantwortliches Organ 1

Das militärische Dosimetriesystem dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder einem Einsatz ausgesetzt sind.

31 Siehe Art. 78 Abs. 2.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 15

510.911

2

Das Kompetenzzentrum der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABCKAMIR) betreibt das militärische Dosimetriesystem.

b Daten Die im militärischen Dosimetriesystem enthaltenen Daten sind im Anhang 24a aufgeführt.

c Datenbeschaffung Die für das militärische Dosimetriesystem zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das militärische Dosimetriesystem: a. bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;

c. durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.

d Datenbekanntgabe Das Komp Zen ABC-KAMIR macht die Daten des militärischen Dosimetriesystems folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Strahlenschutzsachverständigen des Komp Zen ABC-KAMIR; b. den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.

e Datenaufbewahrung Die Daten im militärischen Dosimetriesystem werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

6. Abschnitt:33 Geolokalisierungssysteme
f 1 Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der aktuellen Standortbestimmung von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten sowie der zeitgerechten Dienstleistungserbringung ausschaltbare Geolokalisierungssysteme einsetzen.

2

Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 16

510.911

4. Kapitel: Ausbildungsinformationssysteme 1. Abschnitt: Daten der Ausbildungsinformationssysteme nach MIG

Art. 58

Informationssysteme von Simulatoren (Art.

122

MIG)

Die in Informationssystemen von Simulatoren enthaltenen Personendaten sind im Anhang 25 aufgeführt.


Art. 59

Informationssystem Ausbildungskontrolle

(Art.

128

MIG)

Die im Informationssystem Ausbildungskontrolle (OpenControl) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 26 aufgeführt.


Art. 60

Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (Art.

134

MIG)

Die im Informationssystem Schulungsnachweis Gute Herstellungspraxis (ISGMP) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 27 aufgeführt.


Art. 61

Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (Art.

140

MIG)

Die im Informationssystem Militärische Fahrberechtigungen (MIFA) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 28 aufgeführt.

2. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung

Art. 62

Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA) dient der Ausbildungskontrolle und der Analyse der Ausbildungsresultate.

2

Der Führungsstab der Armee betreibt das ISFA.


Art. 63

Daten Die im ISFA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 29 aufgeführt.


Art. 64

Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das ISFA: a. bei der betreffenden Person; b. bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;

Militärische Informationssysteme. V 17

510.911

c. bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; d. aus dem PISA.


Art. 65

Datenbekanntgabe 1 Der Führungsstab der Armee macht die Daten des ISFA den Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind; b. die für die Koordination der Prüfungen für die Module 1-5 nach Anhang 29 zuständig sind.

2

Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben: a. der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der Module 1-5 zuständigen zivilen Stelle; b. den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.


Art. 66

Datenaufbewahrung

Die Daten der ISFA werden während fünf Jahren aufbewahrt.

3. Abschnitt:34 Informationssystem Ausbildungsmanagement
a Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) ist eine Online-Lernplattform für Angehörige der Armee sowie Angestellte des VBS und dient der Ausbildung sowie der Ausbildungsführung und -kontrolle.

2

Der Führungsstab der Armee betreibt das LMS VBS.

b Daten Die im LMS VBS enthaltenen Daten sind im Anhang 29a aufgeführt.

c Datenbeschaffung Der Führungsstab der Armee beschafft die Daten für das LMS VBS: a. von Angehörigen der Armee aus dem PISA; b. von Angestellten des VBS bei den direkten und indirekten Vorgesetzten der betreffenden Person;

c. bei der betreffenden Person.

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Organisation und Verwaltung 18

510.911

d Datenbekanntgabe Der Führungsstab der Armee macht die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. der betreffenden Person; b. den für die Ausbildungskontrolle der Armee zuständigen Personen; c. den für die Ausbildung und Führung zuständigen Personen.

e Datenaufbewahrung

Die Daten im LMS VBS werden längstens aufbewahrt bis zur: a. Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht; b. Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.

4. Abschnitt:35 Informationssystem fliegerische Aus- und Weiterbildung

f Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem für die fliegerische Eignungsabklärung (SPHAIR-Expert) dient der Luftwaffe zur Erfüllung folgender Aufgaben: a. Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militärpiloten oder zur Militärpilotin, zum Berufspiloten oder zur Berufspilotin, zum Fluglehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fallschirmaufklärerin interessieren; b. Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durchführung von SPHAIR-Expert-Kursen;

c. Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für Ausbildungen nach Buchstabe a; d. Erfassung und Analyse der Testresultate; e. Qualifikation und Selektion von Flugkandidaten und -kandidatinnen sowie Sprungkandidaten und -kandidatinnen.

2

Die Luftwaffe betreibt das SPHAIR-Expert.

g Daten Die im SPHAIR-Expert enthaltenen Daten sind im Anhang 29b aufgeführt.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 19

510.911

h Datenbeschaffung Die Luftwaffe oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für das SPHAIR-Expert: a. bei der betreffenden Person; b. bei den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos; c. beim Fliegerärztlichen Institut; d. bei den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen.

i Datenbekanntgabe 1 Die Luftwaffe macht die Daten des SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Luftwaffe;

b. den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärztlichen Institut;

c. den betreffenden Personen zur Erfassung ihrer Daten und für das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse; d. den mit der Administration beauftragten Stellen.

2

Sie gibt den mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-MailAdresse der betroffenen Person bekannt.

3

Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIRExpert abgespeicherte Schlussempfehlung sowie die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

j Datenaufbewahrung Die Daten im SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten SPHAIR-Kurses längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Militärische Organisation und Verwaltung 20

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5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme 1. Abschnitt: Daten der Sicherheitsinformationssysteme nach dem MIG36

Art. 67

Informationssystem Personensicherheitsprüfung (Art.

146

MIG)

Die im Informationssystem Personensicherheitsprüfung (SIBAD) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 aufgeführt.


Art. 68

Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (Art.

152

MIG)

1

Die im Informationssystem Industriesicherheitskontrolle (ISKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 30 Ziffern 1-14 und 19-20, die enthaltenen Firmendaten im Anhang 31 aufgeführt.

2

Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen dem Geheimschutzbeauftragten des Arbeitgebers die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 30 Ziff. 1-10).


Art. 69

Informationssystem Besuchsanträge

(Art.

158

MIG)

1

Die im Informationssystem Besuchsanträge (SIBE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 32 aufgeführt.

2

Mit dem Prüfungsentscheid und der Sicherheitsstufe dürfen den für die Bearbeitung der Besuchsanträge zuständigen Sicherheitsbehörden des zu besuchenden Landes die für die Identifikation der betreffenden Person notwendigen Daten bekannt gegeben werden (Anhang 32 Ziff. 1-10).


Art. 70

Informationssystem Zutrittskontrolle

(Art.

164

MIG)

Die im Informationssystem Zutrittskontrolle (ZUKO) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 33 aufgeführt.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 21

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2. Abschnitt:37 Elektronisches Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung
a Zweck und verantwortliches Organ 1

Das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung dient im Ereignisfall dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben.

2

Der Führungsstab der Armee betreibt dieses System.

b Daten Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.

c38 Datenbeschaffung Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem BV-PLUS.

d Datenbekanntgabe Die Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung sind folgenden Stellen und Personen zugänglich: a. dem Führungsstab der Armee; b. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fachstelle Krisenmanagement Verteidigung;

c. den Mitgliedern der Krisenstäbe; d. den verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheiten im VBS.

e Datenaufbewahrung Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung erfassten Daten werden längstens bis zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab aufbewahrt.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Organisation und Verwaltung 22

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3. Abschnitt:39 Flugsicherheitsmeldesystem
f Zweck und verantwortliches Organ 1

Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.

2

Die Luftwaffe betreibt das HARAM.

g Daten Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.

h Datenbeschaffung Die Daten im HARAM werden beschafft bei: a. Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;

b. der Flugsicherheit der Luftwaffe.

i Datenbekanntgabe Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.

k Datenaufbewahrung Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.

4. Abschnitt:40 Informationssystem «Führung ab Bern»
l Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem «Führung ab Bern» (FABIS) dient der operativen Führung der Armee über alle Lagen als Führungsinformationssystem. Darin werden Daten zum Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) bearbeitet.

2

Der Führungsstab der Armee betreibt das FABIS.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

40 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

Militärische Informationssysteme. V 23

510.911

m Daten Die im FABIS enthaltenen Daten sind im Anhang 33c aufgeführt.

n Datenbeschaffung Die Daten des FABIS werden beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz aus dem Informationssystem «Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen» (COBE SKI) beschafft.

o Datenbekanntgabe Die Daten des FABIS werden über eine geschlossene Benutzergruppe folgenden Berechtigten zugänglich gemacht: a. den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Führungsstabs der Armee im Bereich SKI; b. den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Territorial Regionen im Bereich SKI;

c. den Angehörigen der Armee mit Aufgaben im Bereich SKI.

p Datenaufbewahrung 1 Die Daten natürlicher Personen des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betroffene Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis vier Jahre nach Ausübung dieser Funktion.

2

Die Daten der Objekte des FABIS werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.

6. Kapitel: Übrige Informationssysteme 1. Abschnitt: Daten der übrigen Informationssysteme nach MIG41

Art. 71

Informationssystem Schadenzentrum VBS (Art.

170

MIG)

Die im Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAWE) enthalten Personendaten sind im Anhang 34 aufgeführt.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Organisation und Verwaltung 24

510.911


Art. 72

Strategisches Informationssystem Logistik (Art.

176

MIG)

Die im Strategisches Informationssystem Logistik (SISLOG) enthalten Personendaten sind im Anhang 35 aufgeführt.

2. Abschnitt:42 Informationssystem Verkehr und Transport
a Zweck und verantwortliches Organ 1

Das System Verkehr und Transporte der Fachstelle Personenwagen (VT-FSPW) dient der Bewirtschaftung der Fahrzeugflotte der Berufsmilitärs, insbesondere der Führung und betriebswirtschaftlichen Steuerung sowie der Führung der elektronischen Fahrzeugdossiers.

2

Die Logistikbasis der Armee betreibt das System VT-FSPW.

b Daten Die im System VT-FSPW enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35a aufgeführt.

c Datenbeschaffung Die Logistikbasis der Armee beschafft die Daten für das VT-FSPW: a. bei der betreffenden Person; b. beim SISLOG;

c. beim

IPV.

d Datenbekanntgabe Die Logistikbasis der Armee gibt den Lieferanten und dem zuständigen Strassenverkehrsamt die für die Immatrikulation nach der Strassenverkehrsgesetzgebung notwendigen Personen- und Fahrzeugdaten bekannt.

e Datenaufbewahrung

Die Daten des VT-FSPW werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gruppe Verteidigung während fünf Jahren aufbewahrt.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Informationssysteme. V 25

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3. Abschnitt:43 Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration
f Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst, insbesondere bei: a. der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;

b. der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichterfüllung;

c. der Waffenbestellung für Jungschützenkurse; d. der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und Nachschiesskursen;

e. der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste; f. der Abrechnung von Spesen von Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; g. der Verwaltung der Schiessanlagen.

2

Das Heer betreibt das VVAdmin und stellt es den anerkannten Schiessvereinen, den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst sowie den Stellen, die Aufgaben im Schiesswesen ausser Dienst erfüllen, zur Verfügung.

fbis Daten 1 Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obligatorischen Schiessübungen benötigten Daten von:

a. schiesspflichtigen Angehörigen der Armee; b. Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; c. Vereinsmitgliedern anerkannter

Schiessvereine;

d. Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.

2

Die in der VVAdmin enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35b aufgeführt.

fter Datenbeschaffung Die Daten für das VVAdmin werden beschafft: a. bei den anerkannten Schiessvereinen; b. bei den

Militärbehörden;

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 26

510.911

c. bei den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; d. bei den Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.

fquater Datenbekanntgabe Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben: a. den anerkannten Schiessvereinen; b. den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst; c. den Militärbehörden;

d. der Alters- und Hinterlassenenversicherung; e. den Steuerverwaltungen;

f. der

PostFinance.

fquinquies Datenaufbewahrung

Die Daten im VVAdmin werden nach den folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt: a. Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;

b. Aufgabe der Tätigkeit als Funktionär oder Funktionärin im Schiesswesen ausser Dienst;

c. Vereinsaustritt; d. Rückgabe der Leihwaffe; e. Tod.

4. Abschnitt:44 Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung
g Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt für ihre Verwaltungseinheiten und für die Armee das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) und stellt es diesen zur Verfügung.

gbis Zweck Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt: 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 27

510.911

a. die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft sowie der Abrüstung der Angehörigen der Armee und der Truppe;

b. die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten; c. die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Abgabe zu Eigentum; d.45 den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 199746 (WG); e. die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.

gter Daten 1 Das PSN enthält folgende Daten der Militärdienstpflichtigen: a. Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG47; b. Korrespondenz und Geschäftskontrolle; c. Daten über die Militärdienstleistung; d. sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind; e. freiwillig gemeldete Daten.

2

Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen sowie von Besitzern und Besitzerinnen einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe: a. Personalien; b. Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug von Armeewaffen; c. Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden; d. Daten zur Überlassung zu Eigentum sowie Hinderungsgründe dazu.

3

Es enthält Personalien und Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritte.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

46 SR

514.54

47 SR

510.10

Militärische Organisation und Verwaltung 28

510.911

4

Es enthält die Daten der Angestellten nach den Artikeln 27b und 27c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200048 für das Bewerbungsdossier und das Personaldossier.

5

Die im PSN enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35c aufgeführt.

gquater Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: a. den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b. Dritten; c. den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung und den direkten Vorgesetzten;

d.49 den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informationssystemen nach Artikel 32a WG50.

gquinquies Datenbekanntgabe 1 Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Bund und Kantonen, die für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind; b. dem Führungsstab der Armee für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;

c. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

d. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; e. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;

f. bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzen nach den Buchstaben d und e.

48 SR

172.220.1

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

50 SR

514.54

Militärische Informationssysteme. V 29

510.911

2

Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:

a. den militärischen Kommandos und den Militärbehörden; b.51 der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a WG52; c. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung; d. dem BV-PLUS über eine Schnittstelle; dbis.53 dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG; e. Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.

gsexies Datenaufbewahrung 1 Die Daten im PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

2

Die Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

3

Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Abgabe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt. 4 Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt, während eines laufenden Rechtsstreits längstens bis zum Abschluss des Verfahrens.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

52 SR

514.54

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Organisation und Verwaltung 30

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4a. Abschnitt:54 Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke
gsepties Zweck und verantwortliches Organ 1 Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militärischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.

2

Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.

gocties Daten Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35cbis aufgeführt.

gnonies Datenbeschaffung Die Daten im PSA werden beschafft: a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten; b. aus dem BV-PLUS; c. bei Dritten.

gdecies Datenbekanntgabe 1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.

2

Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Aufgaben bekannt:

a. alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeitund Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2, 2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Informationssysteme. V 31

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b. die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern 2.2 und 8.3: dem BV-PLUS.

gundecies Datenaufbewahrung Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

5. Abschnitt:55 Hilfsdatensammlungen
h Zweck und verantwortliches Organ Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.

hbis Daten In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.

hter Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten: a. von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;

b. bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten; c. von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.

hquater Datenbekanntgabe Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 32

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hquinquies Datenaufbewahrung

Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.

6. Abschnitt:56 Informationssystem historisches Armeematerial
i Zweck und verantwortliches Organ 1

Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

a. der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee; b. der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen; c. der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine; d. der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;

e. der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.

2

Die ZSHAM betreibt das ISHAM.

ibis Daten Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.

iter 57 Datenbeschaffung Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).

iquater Datenbekanntgabe 1 Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

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2

Die ZSHAM gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.

3

Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.

iquinquies Datenaufbewahrung

Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.

7. Abschnitt:58 Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung
j Verantwortliches Organ

Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.

jbis Zweck Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.

jter Daten Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35f aufgeführt.

jquater Datenbeschaffung Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB: a. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;

b. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

c. aus dem BV-PLUS.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

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jquinquies Datenbekanntgabe

1

Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: a. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung; b. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich; c. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;

d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.

2

Sie geben die Daten des PSB dem BV-PLUS bekannt.

jsexies Datenaufbewahrung Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

7. Kapitel: Aufhebung von Informationssystemen

Art. 73

59 Folgende Informationssysteme sind aufgehoben: a. das Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle; Art. 78-83 MIG);

b. das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP; Art. 96-101 MIG).

8. Kapitel: Überwachungsmittel

Art. 74

Zulässige Überwachungsmittel

1

Die Armee und die Militärverwaltung dürfen nur Überwachungsmittel einsetzen, die ordentlich beschafft wurden oder sich in der Evaluation, Truppenerprobung oder Einführung befinden und deren Einsatz zum konkreten Auftrag verhältnismässig ist.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

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2

Die zivilen Behörden erbringen bei der Einreichung eines Gesuches um Einsatz von luftgestützten Überwachungsmitteln den Nachweis, dass die Rechtsgrundlagen nach Artikel 183 Absatz 2 MIG bestehen. Die Gruppe Verteidigung überprüft den Nachweis. Fehlen die Rechtsgrundlagen, so wird das Gesuch nicht bewilligt.

3

Die Gruppe Verteidigung berichtet dem VBS jährlich zuhanden der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte über:

a. die Art, Dauer und Anzahl der Einsätze nach Artikel 181 Absatz 2 MIG; b. die Art der verwendeten Überwachungsmittel; c. die Behörden, zugunsten derer die Einsätze erfolgt sind.


Art. 75

Verdeckter Einsatz

Überwachungsmittel dürfen verdeckt eingesetzt werden, wenn sonst die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre; insbesondere: a. wenn Informationen beschafft werden müssen, die bei einem offenen Einsatz nicht preisgegeben würden;

b. zum Schutz der Personen und Stellen, die die Überwachungsmittel einsetzen;

c. wenn ein offener Einsatz unmöglich ist.


Art. 76

Datenbekanntgabe Als für die Strafverfolgung von Bedeutung gelten Daten über: a. Handlungen, die strafbar sein könnten; b. Informationen, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen könnten.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 77

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 36 geregelt.

a60 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 2014 Die Umsetzung der Artikel 4 Absatz 2 und 5 Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs 1 Ziffer 2 erfolgt stufenweise entsprechend den technischen Anpassungen des PISA, spätestens aber bis zum 30. Juni 2017.

60 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).

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Art. 78

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b gilt längstens bis am 30. Juni 2011.

Militärische Informationssysteme. V 37

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Anhang 161

(Art. 4)

Daten des PISA 1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden 1.1 Personalien 1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters) 5. Geschlecht 6. Ausgeübter Beruf

7. Wohnadresse 8. Wohngemeinde 9. Heimatgemeinde(n) 10. Heimatkanton(e) 11. Muttersprache 12. Datum der Änderungen der Personalien 13. Einbürgerung nach dem 20. Altersjahr mit Datum 13a. Geburtsort und -land 13b. Körpergrösse 13c. Augen- und Haarfarbe 13d. Passfoto 13e. Telefon- und Telefaxnummern 13f. E-Mail-Adresse 13g. Postzustelladresse 61 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3323), vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209), Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014 (AS 2015 195), Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016 (AS 2016 2101) und Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4333).

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1.2 Kontrolldaten 14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde

15. Nachforschung über den Aufenthalt 16. Frühere Wohngemeinde(n) 17. Auslandurlaub 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt

19. Status als Grenzgänger/in 20. Vermisstenerklärung 1.3 Rekrutierungsdaten 21. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung

22. Wunschzeitpunkt der Rekrutierung 23. Rekrutierungsdatum 24. Rekrutierungskanton 25. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 25a. Medizinisch bedingte Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag) 26. Bestandener Sehtest 27. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufe I 28. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion 29. Verwaltende Stelle 30. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule 31. Information über die Absolvierung des Orientierungstages 32. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 33. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz

1.4 Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 34. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab oder Rotkreuzdienst, mit Datum

35. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung 36. Formationsdaten, Gliederung mit Bezeichnung, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen 37. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der kontrollführenden Stelle, der Militärleitzahl sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone

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38. Zugseinteilung in der Formation 39. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung oder Ernennung 40. Stellendaten bei höheren Unteroffizieren und Offizieren 41. Ausübung einer Funktion in Vertretung, Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim

42. Funktion mit Datum der Übernahme 43. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum 44. Besondere militärische Ausbildung 45. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände 46. Hinterlegung oder Abnahme der Ausrüstung (inkl. Taschenmunition) mit Datum

46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum 46b. Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe 46c. die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände 46d. Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG 47. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung

48. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 49. Kaderbeurteilung und -empfehlung Stufen II-IV und Z 50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung

50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin

51. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 52. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten

53. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 200362 über die Organisation der Armee 54. Status der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht 55. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 62 SR

513.11

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56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung samt medizinisch bedingter Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag)

57. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle 58. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)

59. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 60. Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst 61. Verlust des Schweizer Bürgerrechts 62. Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst» 1.5 Dienstleistungen 63. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau und Detailangaben)

64. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation

65. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes 66. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 67. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung

68. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt, Art und Verlauf der Weiterausbildung (Planungsmodul unteres Milizkader), vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion, Grad und Einteilung im höheren Grad 69. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren

70. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss 71. Schulungsprogramme, Kontingente, Kursanmeldung, -übersicht und Warteliste

72. Karriere- und Laufbahnplanung, -ziele, -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile

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1.6 Status nach Militärgesetz 73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18 und 49 Absatz 2 MG; bei Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin

74. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG 75. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG 76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG 77. Verlängerung der Militärdienstpflicht oder Status als Spezialist nach Artikel 13 MG

78. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG 79. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG

80. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG 81. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG 82. Dienstuntauglichkeit 83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin 84. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit 85. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199563

86. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht 87. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht 88. Status als militärisches Personal oder als Richter oder Ersatzrichter nach Militärstrafprozess vom 23. März 197964

89. Datum der Statusbegründung oder -änderung 1.7 Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 90. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler, die ausserhalb der Dienstzeit begangen werden, mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass 91. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen) 92. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton

63 SR

824.0

64 SR

322.1

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92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren 92b. Daten aus Strafverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ebis MIG 93. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz65 94. Degradation 95. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug 96. Datum des Urteils 97. Aufgebotsstopp nach Artikel 22 oder 66 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 200366 über die Militärdienstpflicht 97a. Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG 1.8 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person) 98. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 99.-101. … 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse

102. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht 103. Sperrung der Weitergabe von Daten nach Artikel 16 Absatz 4 MIG 1.9 Geschäftskontrolle und Korrespondenzverwaltung 104. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle und mutierender Dienststelle

105. Elektronisches Dokumenten-Management samt Korrespondenz zum Dienstverschiebungs-, Kontroll- und Qualifikationswesen sowie die Einverständniserklärung zur Durchführung einer Personensicherheitsprüfung

106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee

2 Daten der Schutzdienstpflichtigen 2.1 Personalien 1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum (mit Anzeige des aktuellen Alters) 5. Geschlecht 6. Ausgeübter Beruf

65 SR

321.0

66 SR

512.21

Militärische Informationssysteme. V 43

510.911

7. Wohnadresse 8. Wohngemeinde 9. Heimatgemeinde(n) 10. Heimatkanton(e) 11. Staatsangehörigkeit (für Personen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. e BZG67) 12. Muttersprache 13. Arbeitgeber und Adresse 2.2 Kontrolldaten 14. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde

15. Nachforschung über den Aufenthalt 16. Frühere Wohngemeinde(n) 17. Auslandurlaub 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt

19. Status als Grenzgänger 20. Vermisstenerklärung 2.3 Rekrutierungsdaten 21. Rekrutierungsdatum 22. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 23. Tauglichkeit für den Zivilschutz 24. Grundfunktion 25. Punktzahl Sport 26. Bestandener Sehtest 27. Zeitpunkt der Grundausbildung 2.4 Einteilung, Grad und Funktion 28. Zivilschutzorganisation / Kanton 29. Einheit / Formation 30. Fachgebiet 31. Grad 32. Funktion(en) 33. Funktionsstufe 67 SR

520.1

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34. Besondere Ausbildung im Zivilschutz 35. Verleihung einer Auszeichnung 36. Kaderempfehlung 37. Personensicherheitsüberprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung 38. Status (wie aktiv, Reserve, ehemalig) 39. Freiwillige Schutzdienstleistung 40. Verfügbarkeit (verfügbar, eingeschränkt verfügbar [mit zeitlichen Angaben], nicht verfügbar)

41. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 42. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung

43. Entlassung aus der Schutzdienstpflicht 44. Tod 45. Alarmierung 46. Persönliche Ausrüstung 2.5 Dienstleistungen 47. Bezeichnung Dienstanlass 48. Code, (Referenz-)Nummer Dienstanlass 49. Schule 50. Art des Dienstes 51. Gesetzliche Grundlage für Aufgebot 52. Einrückungsdatum und -zeit 53. Einrückungsort 54. Entlassungsdatum und -zeit 55. Entlassungsort 56. Dienstverschiebung, Urlaub 57. Dienstperiode (von … bis) 58. Mutationen 59. Diensttage 60. Diensttage gesamt (aller bisher geleisteten Diensttage, History Dienstleistungen)

61. Qualifikationen 2.6 Leistungsprofil 62. Körpergrösse

Militärische Informationssysteme. V 45

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63. Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 64. Brillenträger / Kontaktlinsenträger 2.7 Zusatzdaten (mit Einwilligung der betroffenen Person) 65. Telefonnummer(n) 66. E-Mail-Adresse(n) 67. Zivile und militärische Fahrausweise 68. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 69. Zahlungsverbindung 70. Postzustelladresse 71. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse (mit Telefon, E-MailAdresse)

2.8 Strafen

72. Rechtskräftige Disziplinarstrafen für Disziplinarfehler mit Art und Grund der Disziplinarstrafe und Strafmass 72a. Rechtskräftige Verurteilungen mit Sanktion, verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzugs, Vollzugskanton, Antritt des Vollzugs und Entlassung aus dem Vollzug

73. Ausschluss aus dem Zivilschutz 74. Degradation 75. Aufgebotsstopp 2.9 Diverses

76. Zivilschutzausweis (inkl. Foto) 77. Geschäftskontrolle (Angaben über die im PISA durchgeführten administrativen Vorgänge)

78. Elektronisches Dokumenten-Management (zentrales Archiv PISA) 79. Daten für Kaderselektion (Karriereplanung, -ziele und -möglichkeiten sowie Anforderungsprofile)

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Anhang 268

(Art. 6)

Daten des MEDISA Immer:

1. Personalien:

a. Name;

b. Vorname; c. Adresse; d. AHV-Versichertennummer.

2. Daten des ärztlichen Fragebogens vom Orientierungstag (Selbstdeklaration): a. familiäre

Krankheiten;

b. schulische und berufliche Situation; c. Suchtanamnese; d. Krankheiten und Unfälle; e. persönliche Einschätzung der Fähigkeit, Militärdienst zu leisten; f.

Name des aktuellen Hausarztes oder der Hausärztin.

3. Daten der medizinischen Befragungen und Untersuchungen, die bei der Rekrutierung erfasst werden: a. anamnestische Angaben (in Ergänzung zu den im ärztlichen Frage-

bogen [Formular 3.4] erwähnten medizinischen Problemen); b. Körpermasse (Gewicht, Grösse); c. Hör- und Sehfähigkeit; d. medizinischer Status (Untersuchung von: Skelettapparat, Weichteilen, Herz-Lungenorganen, Abdomen, Geschlechtsorgan [nur bei Männern]); e. EKG; f. Lungenfunktionstest; g. psychologische und psychiatrische Daten: Resultate der Tests (Resultate in Zahlen, keine Fragebogen),

medizinischer Untersuchungsbefund der Fachpersonen;

h. körperliche Leistungsfähigkeit (Sportresultate).

Wenn vorhanden:

4. freiwillige Untersuchungen bei der Rekrutierung: a. Laboruntersuchung (Blutparameter: Hämatologie, Chemie, Infektiologie);

b. Thoraxröntgen;

68 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 47

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c. Röntgen anderer Strukturen (bei Indikation); d. Impfungen.

5. Zusatzuntersuchungen bei der Rekrutierung (problemorientiert: z. B. ausführlicher medizinischer Status zu einem Organ, Belastungs-EKG).

6. Zeugnisse und Gutachten von militärischen und zivilen Ärzten und Ärztinnen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch Stel-

lungspflichtige/Angehörige der Armee oder eingefordert durch militärische Ärzte und Ärztinnen und durch den Militärärztlichen Dienst der LBA; b. medizinische Unterlagen der militärischen Ärzte und Ärztinnen aus Schulen und Kursen.

7. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen: a. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialdienst usw.;

b. Familienangehörige, Arbeitgeber, Rechtsbeistand usw.

8. amtliche Dokumente (Auswahl): a. Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, Auditorat (Anfragen zu Tauglichkeit zur Zeit der Tat);

b. Polizeirapport, Kreiskommando (Anfrage zu Waffenrückgabe).

9. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen und mit Militär- oder Schutzdienstpflichtigen: a. zu Diensttauglichkeit oder Dienstfähigkeit; b. bei medizinischer Anfrage des Stellungspflichtigen/des oder der Ange-

hörigen der Armee an den Militärärztlichen Dienst der LBA.

10. Korrespondenz mit offiziellen Stellen (Auswahl): a. medizinische Anfrage der Militärversicherung; b. Wehrpflichtersatz; c. Zivilschutz.

11. Daten, die notwendig sind für die medizinische und psychologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen: a. Zeugnisse von zivilen Ärzten und Ärztinnen, eingebracht durch die

Vollzugsstelle für den Zivildienst oder durch die zivildienstpflichtige Person oder eingefordert durch Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle; b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen nach Ziffer 7;

c. Korrespondenz mit der zivildienstpflichtigen Person zur Arbeitsfähigkeit;

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d. Befund der Ärzte und Ärztinnen der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der zivildienstpflichtigen Person und Angaben über die sich aufdrängenden Massnahmen.

12. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind: a. aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Perso-

nensicherheitsprüfungen im VBS; b. aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.

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Anhang 3

(Art. 8)

Daten des ITR 1. Name 2. Vorname 3. AHV-Versichertennummer 4. Adresse 5. Beruf 6. Heimatort 7. Truppengattung 8. Rekrutierungsdatum 9. Rekrutierungszone 10. Rekrutierungskreis 11. Aufbietender Kanton 12. Leistungsfähigkeit 13. Militärische Funktion 14. Zivilschutzfunktion

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Anhang 4

(Art. 9)

Daten des ISPE 1. Personalien 2. Art der Visite 3. Diagnose 4. Entscheid über den Ort der Behandlung 5. Ein- und Austrittsdaten der Patientinnen und Patienten 6. verfügte Dispensationen

7. durchgeführte

Untersuchungen

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Anhang 5

(Art. 10)

Daten der FallDok PPD 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung in der Armee 10. Arbeitsort 11. Ausbildung 12. Beruf 13. Familie 14. sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft 15. Finanzielle Situation 16. Sprachkenntnisse 17. Resultate von psychologischen Tests 18. Aktuelle Situation Rekrutenschule 19. Schulen

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Anhang 5a69

(Art. 10a)

Daten des FAI-PIS 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung und Grad 7. Funktion 8. Ärztlicher Fragebogen

9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen 10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf

11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen

12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests 13. Röntgenbilder und deren Befunde 14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente 15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden

16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit 69 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

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Anhang 670

(Art. 11)

Daten des EAAD 1. Name 2. Vorname 3. Grad 4. AHV-Versichertennummer 5. militärische Einteilung

6. Truppengattung, Dienst oder Dienstzweig 7. Funktion 8. Besondere militärische Ausbildung 9. Wohnadresse und -gemeinde 10. Geburtsdatum und -ort 11. Heimatgemeinde und -kanton 12. Muttersprache 13. Erlernter und ausgeübter Beruf 14. Zivilstand 15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum 16. Daten über die Durchführung und das Ergebnis von Personensicherheitsüberprüfungen

17. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200071

Zusätzlich bei einer Anstellung im AAD 10: 18. Angaben zum Arbeitsverhältnis, insbesondere Arbeitsvertrag 19. Arbeitsort 20. Daten der Grundbereitschaft für Auslandeinsätze (Impfstatus, Blutgruppe), die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind 21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen

22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum 23. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst 70 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

71 SR

172.220.1

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Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten: 24. Detailangaben über Personaldokumente (Pass, ID, Führerschein, Fahrzeugausweis, Personalausweis etc.)

25. besondere zivile Kenntnisse und Ausweise (wie Sprachen, Spezialausbildung)

26. Notfalladressen der engsten Angehörigen 27. Telefon- und Telefaxnummern 28. E-Mail-Adresse 29. Adressen des Zahn- und Hausarztes 30. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung 31. weitere Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

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Anhang 7

(Art. 12)

Daten des ISB 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Sprachkenntnisse 10. Geschlecht 11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden

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Anhang 872

(Art. 13)

Daten des IPV 1. Personalien 2. Daten über das Arbeitsverhältnis, den Arbeitsort, die Personalkategorie und die Funktionsbewertung 3. Daten über Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikation und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz

4. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz 5. Daten über den militärischen Status und über die Zulassung zum Zivildienst 6. Daten über die berufliche Laufbahn sowie Daten zur Nachfolgeeignung und Nachfolgeplanung

7. Daten über die beruflichen Aus- und Weiterbildungen sowie Assessments 8. Daten über die Fremdsprachenkenntnisse 9. Dienstleistungsplanung mit den geplanten Einsätzen, Ausbildungen und ferienbedingten Abwesenheiten

10. Daten für die Lohnberechnung 11. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 12. Daten über die Organisation der Gruppe Verteidigung und den Stellenplan 13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen 72 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 57

510.911

Anhang 9

(Art. 14)

Daten des PERAUS 1. Ergebnisse der Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst 2. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Qualifikation in der Armee und im Zivilschutz

3. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz 4. medizinische und psychologische Daten über den Gesundheitszustand 5. Resultate von medizinisch-technischen Untersuchungen und medizinischpsychologischen Tests

6. andere personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden oder zu behandelnden Person beziehen

7. Passnummer 8. beruflicher und militärischer Lebenslauf 9. Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide

10. von Partnerorganisationen abgegebene Qualifikationen der betreffenden Person

11. Daten über die Durchführung und das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung

12. Daten nach den Artikeln 27 und 28 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200073

13. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 14. Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst 15. Religionszugehörigkeit 73 SR

172.220.1

Militärische Organisation und Verwaltung 58

510.911

Anhang 10

(Art. 16)

Daten des OpenIBV 1. Organisationseinheit 2. Reiseteilnehmer/in (Grad, Name, Vorname) 3. Anlass 4. ausländische Stelle

5. Ziel und Zweck des Auslandanlasses 6. Begründung, Mehrwert

7. Konsequenzen bei Nichtgenehmigung 8. Kosten 9. Reisemittel 10. Bekleidung (Uniform, zivil) 11. Reisebericht

Militärische Informationssysteme. V 59

510.911

Anhang 11

(Art. 21)

Daten des IHMR 1. nicht besonders schützenswerte Daten aus dem Lebenslauf 2. Name 3. Vorname 4. Grad 5. Geburtsdatum 6. Einteilung 7. Schule 8. Sprachkenntnisse 9. zivile Weiterbildungen

10. militärische Weiterbildungen

Militärische Organisation und Verwaltung 60

510.911

Anhang 12

(Art. 26)

Daten des IVE 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum 4. Grad 5. Adresse 6. AHV-Versichertennummer 7. Arbeitsort 8. Beruf 9. Sprachkenntnisse 10. Passdaten 11. bisherige Einsätze 12. absolvierte Ausbildungskurse für Verifikatoren/Verifikatorinnen

Militärische Informationssysteme. V 61

510.911

Anhang 13

(Art. 31)

Daten des IPont 1. Personalien 2. Adresse 3. Telefonnummer 4. Nationalität und Heimatort 5. Rekrutierungsvorschlag 6. Pontonierkurs 7. Entschädigungen 8. Militärdiensttauglichkeit (ja/nein)

9. Personalien, Adressen, Telefonnummern und AHV-Versichertennummern der Inspektoren und Inspektorinnen der Leistungsprüfungen

Militärische Organisation und Verwaltung 62

510.911

Anhang 13a74 (Art. 34c)

Daten des HYDRA 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. Muttersprache 5. Geburtsdatum 6. AHV-Versichertennummer 7. PERAUS-Nummer 8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer 9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz 10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz 11. Erfassungsdatum 12. Standort des Dienstbüchleins 13. Notizen 14. Auslandeinsatzauszeichnungen 15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer) 16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse 74 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (AS 2011 5589). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V

vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 63

510.911

Anhang 14

(Art. 35)

Daten des IES-KSD 1. Zivile und militärische Daten, die zur Planung, Vorbereitung oder im Einsatz des KSD notwendig sind.

2. Zivile und militärische Daten der am KSD beteiligten Personen: a. Daten über Fähigkeiten, Aufgaben und Verfügbarkeit für den KSD; b. Daten über den Einsatz.

3. Zivile und militärische Daten der Medizinalpersonen: a. Daten über die zivile oder militärische Funktion und Ausbildung; b. Daten über den Einsatz in der Armee und im Zivilschutz; c. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

d. Daten nach Artikel 51 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006

1

75

, die für die Sicherstellung des medizinischen und technischen Betriebs von sanitäts- und veterinärdienstlichen Einrichtungen sowie der Rettungs- und Blutspendedienste des Gesundheitswesens unentbehrlich sind; e. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

4. Zivile und militärische Daten der Patienten: a. Personenstatus (vermisst, unverletzt, verletzt, tot); b. sanitätsdienstliche Daten;

c. Patientendaten der elektronischen Patientenkarte sowie des Patientenleitsystems (PLS);

d. Transportprotokoll; e. Signalement; f. Änderungsjournal.

75 SR

811.11

Militärische Organisation und Verwaltung 64

510.911

Anhang 1576

76 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 65

510.911

Anhang 1677

(Art. 37)

Daten des Mil Office 1. Personalien 2. Einteilung 3. Grad 4. Funktion 5. Ausbildung und Ausrüstung 6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens 7. Daten zu Sold- und Spesenabrechnungen 8. sanitätsdienstliche Befunde über Einschränkungen der Dienstfähigkeit 9. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden 10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle) 77 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 66

510.911

Anhang 1778

(Art. 38 Abs. 1)

Daten des ISKE 1. Vorname und Nachname* 2. Personalnummer* 3. AHV-Versichertennummer* 4. Geschlecht* 5. Familienstand* 6. Geburtsdatum* und

Alter

7. Staatsangehörigkeit* 8. Bürgerort* 9. geschäftliche und private Postadresse* 10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse 11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer 12. Notfallkontakte 13. militärische Informationen 14. Grad 15. Funktion 16. Einteilung 17. Personalkategorie 18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung 19. Zertifizierungen 20. beruflicher Werdegang 21. Führungserfahrung 22. internationale Erfahrung 23. Projekterfahrung 24. Informatikkenntnisse 25. Muttersprache 26. Korrespondenzsprache 27. Sprachkenntnisse 28. ausserberufliche Tätigkeiten 78 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Informationssysteme. V 67

510.911

29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung 30. Mitarbeiterprofil 31. Selbstkompetenzen 32. Sozialkompetenzen 33. Führungskompetenzen 34. Fachkompetenzen 35. Nachfolgeeignung und -planung 36. Entwicklungsmassnahmen 37. Potenzialerfassung 38. Assessments 39. Poolbewirtschaftung 40. militärische Laufbahn 41. Einsatzgruppen 42. Ab- und Einsatzkommandierungen 43. Stammhaus 44. Diensttage 45. Code und Bezeichnung der Planstelle* 46. Lohnklasse* 47. Beschäftigungsgrad* 48. Funktionsdauer* 49. Eintritts- und Austrittsdatum* 50. Mitarbeiterstatus* 51. Departementsbereich* 52. Verwaltungseinheit* Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 53. digitales Passfoto * aus BV-PLUS bezogene Daten

Militärische Organisation und Verwaltung 68

510.911

Anhang 1879

79 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 69

510.911

Anhang 19

(Art. 40)

Daten des FIS HE 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Religionszugehörigkeit 8. Einteilung 9. Grad 10. Funktion 11. Ausbildung 12. sanitätsdienstliche Daten, die für den Einsatz relevant sind 13. Daten des Führungsinformationssystems Soldat (IMESS) 14 Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet werden

Militärische Organisation und Verwaltung 70

510.911

Anhang 20

(Art. 41)

Daten des FIS LW 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geschlecht 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung 10. Passnummer 11. Daten, die von der betreffenden Person gemeldet werden

Militärische Informationssysteme. V 71

510.911

Anhang 21

(Art. 42)

Daten des IMESS 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Geschlecht 6. Einteilung 7. Grad 8. Funktion 9. Ausbildung 10. Daten über den physischen Zustand 11. Leistungsprofile 12. taktische Einsatzdaten und Bilder

Militärische Organisation und Verwaltung 72

510.911

Anhang 21a80 (Art. 44 Abs. 2)

Daten des JORASYS Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten: 1. Name,

Vorname

2. AHV-Versichertennummer 3. Geburtsdatum und -ort 4. Heimatort 5. Nationalität und Aufenthaltsstatus 6. Zivilstand 7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber 8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung 9. Ausweisart- und nummer 10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen)

11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung

Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen: 12. Einteilung, Grad und Funktion 13. Dienstleistungen in der Armee 14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs

15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises 16. Atemluft- und Blutprobenanalysen und -ergebnisse 17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse 18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände 80 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 73

510.911

Anhang 2281

81 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Organisation und Verwaltung 74

510.911

Anhang 23

(Art. 49)

Daten des AIS 1. Name 2. Vorname 3. Initialen 4. E-Mail-Adresse 5. Personalnummer 6. Funktion 7. Anrede 8. Benutzergruppe 9. Benutzertyp 10. Büro 11. Telefonnummern 12. Fax 13. Pager 14. Adresse 15. Verwaltungseinheit 1. Stufe 16. Verwaltungseinheit 2.+3. Stufe 17. Land 18. Staat 19. Benutzerstatus 20. AHV-Versichertennummer 21. Ressourcen (Zugriffsberechtigungen auf gemeinsame Datenablagen und Anwendungen)

22. Öffentliche Zertifikate 23. Verwalter/in 24. Nummern der persönlichen Geräte 25. Netzstandort 26. Ort des persönlichen Verzeichnisses 27. Geburtsdatum 28. Konto Gültigkeitsdauer

Militärische Informationssysteme. V 75

510.911

29. Datum letzte Anmeldung 30. Anzahl Anmeldungen 31. Datum letzte Passwortänderung 32. Passwort

Militärische Organisation und Verwaltung 76

510.911

Anhang 24

(Art. 54)

Daten des SD-PKI 1. Name 2. Vorname 3. E-Mail-Adresse 4. Personalnummer 5. AHV-Versichertennummer 6. Adresse 7. Verwaltungseinheit 8. Zertifikate

Militärische Informationssysteme. V 77

510.911

Anhang 24a82 (Art. 57b)

Daten des militärischen Dosimetriesystems 1. Name 2. Vorname 3. Geschlecht 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Dosimeternummern 7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters) 8. Grenz- und Warnschwellen 82 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 78

510.911

Anhang 2583

(Art. 58)

Daten der Informationssysteme von Simulatoren 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Grad 7. Funktion 8. Ausbildung 9. Qualifikation 10. Ausrüstung in der Armee 11. Daten über die an den Simulatoren absolvierten Ausbildungen und deren Ergebnisse

12. Bild- und Filmaufnahmen 83 Bereinigt

gemäss

Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 79

510.911

Anhang 26

(Art. 59)

Daten des OpenControl 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Grad 7. Funktion 8. Dienstleistungen in der Armee 9. Sprachkenntnisse 10. Ausbildungsresultate 11. Leistungsverzeichnis 12. Spezialausbildung 13. Waffenloser Dienst 14. Status des/der Angehörigen der Armee (Aktiv, Reserve, Entlassen) 15. Beruf

Militärische Organisation und Verwaltung 80

510.911

Anhang 27

(Art. 60)

Daten des ISGMP 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Beruf 6. Funktion 7. Einsatzbereich 8. Daten über die Absolvierung der Aus- und Weiterbildung

Militärische Informationssysteme. V 81

510.911

Anhang 28

(Art. 61)

Daten des MIFA 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Ausbildung 6. Beruf 7. Heimatort 8. Muttersprache 9. Fahrberechtigungskategorien

Militärische Organisation und Verwaltung 82

510.911

Anhang 29

(Art. 63)

Daten des ISFA 1. Militäradresse 2. Beginn der

Dienstleistung

3. Ende der Dienstleistung 4. Kandidatennummer 5. AHV-Versichertennummer 6. Geschlecht 7. Grad 8. Name 9. Vorname 10. Wohnadresse 11. Wohnort 12. Heimatort 13. Heimatkanton 14. Geburtsdatum 15. Sprachkenntnisse 16. Prüfungsdatum 17. Prüfungsergebnis Modul 1 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 18. Prüfungsergebnis Modul 2 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 19. Prüfungsergebnis Modul 3 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 20. Prüfungsergebnis Modul 4 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen) 21. Prüfungsergebnis Modul 5 (bestanden/nicht bestanden/nicht teilgenommen)

Militärische Informationssysteme. V 83

510.911

Anhang 29a84 (Art. 66b)

Daten des LMS VBS 1. AHV-Versichertennummer 2. Name 3. Vorname 4. Muttersprache 5. Einteilung 6. Dienst bei

7. Grad 8. Geschlecht 9. Funktion 10. Ausbildungsrelevante Spezialisierungen 11. E-Mail-Adresse (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig erfasst)

12. Mobiltelefonnummer (freiwillig und durch die betreffende Person selbstständig erfasst)

13. Lernerfolg bei Tests («erfüllt/nicht erfüllt») 14. Lernfortschritt (absolvierte Lerneinheiten in prozentualen Anteilen) 84 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Organisation und Verwaltung 84

510.911

Anhang 29b85 (Art. 66g)

Daten des SPHAIR-Expert 1. Personalien, Adresse und Zivilstand 2. E-Mail-Adresse 3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung 4. AHV-Versichertennummer 5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort 6. Sprachkenntnisse 7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee 8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen 9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte

10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten und Pilotinnen oder Fallschirmaufklärer/innen 11. Angaben über die Kleidergrösse 12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon) 85 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 85

510.911

Anhang 30

(Art. 67 und 68)

Daten des SIBAD 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Nationalität 6. Heimatort 7. Arbeitgeber und dessen Adresse 8. Zivilstand 9. Geburtsort 10. Geburtsdatum 11. Datum der Einbürgerung 12. Aufenthalt in der Schweiz seit 13. Name und Vorname des Ehepartners oder der Ehepartnerin bzw. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin

14. Funktion 15. die für die Personensicherheitsprüfung erhobenen Daten nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199786 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 16. die Risikoanalyse 17. Prüfergebnis 18. Geschäftskontrolle 19. Auftraggeber und dessen Adresse 20. Projekt 86 SR 120

Militärische Organisation und Verwaltung 86

510.911

Anhang 31

(Art. 68)

Daten des ISKO Firma

1. Dossiernummer 2. Name 3. Adresse 4. Telefon 5. Fax 6. E-Mail-Adresse 7. Internetadresse Geheimschutzbeauftragter 8. Anrede 9. Name 10. Vorname 11. Geschlecht 12. E-Mail-Adresse Prüfungsdaten

13. Datum der Vorabklärung 14. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code) 15. Besuch (Datum, chronologisch mit Textvermerk) 16. Kontrolle (Datum, chronologisch mit Textvermerk) 17. Betriebssicherheitserklärung (Datum, Ausstellung, Widerruf, Rückgabe) 18. Sicherheitsprotokoll (Datum chronologisch) Akten

19. Exemplarnummer 20. Absender/in 21. Aktendatum 22. Versanddatum 23. Kontrolldatum 24. Rückgabedatum 25. Bezeichnung

Militärische Informationssysteme. V 87

510.911

Aufträge

26. Bezeichnung (Hauptauftrag) 27. Auftraggeber/in 28. Bezeichnung (Aufträge) 29. Klassifikation 30. Meldungsdatum 31. Gültigkeitsbeginn 32. Gültigkeitsende 33. Kurzbezeichnung (Branche) 34. Branchencode zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Firma (NOGA-Code)

Militärische Organisation und Verwaltung 88

510.911

Anhang 32

(Art. 69)

Daten des SIBE 1. Name 2. Vorname 3. AHV-Versichertennummer 4. Nationalität 5. Arbeitgeber und dessen Adresse 6. Geburtsort 7. Geburtsdatum 8. Funktion 9. Passnummer 10. Entscheid über die Personensicherheitsprüfung

Militärische Informationssysteme. V 89

510.911

Anhang 33

(Art. 70)

Daten des ZUKO Daten im Personenstamm 1. Name 2. Vorname 3. Nationalität 4. AHV-Versichertennummer 5. ausländische Sozialversicherungsnummer 6. Geburtsdatum 7. Datum der

Personensicherheitsprüfung 8. Schutzzonenprüfungsstufe 9. Militärischer Grad

10. Militärische Einteilung 11. Departement 12. Organisation 13. Firma 14. besondere biometrische Personenmerkmale wie Irisbild, Fingerabdruck, Handabdruck oder Stimmerkennung Daten im ZUKO Personenstamm 15. Personen Nummer 16. Ausweis Nummer 17. Ausweis Nummer Besucher (Besucherausweis) Smartcard Nummer 18. Biomerkmal(e) 19. Foto 20. Personenkategorie 21. Dienst bei (Einteilung) 22. Funktion 23. Stammsatzverwaltung Daten im berechtigten ZUKO-Personenstamm 24. Zutrittsberechtigung

Militärische Organisation und Verwaltung 90

510.911

Daten im bewilligten ZUKO-Personenstamm 25. Zutrittsbewilligung 26. Bewilligung für Anlage XY Eintrag von Rollen- und Rollenträgerfunktionen 27. Rolle 28. Rollenträger Anlagedaten

29. Zutrittsprofile 30. Rollenträgerprofile 31. Bedienstellenprofile 32. Anlagekonfigurationsdaten Systemdaten

33. Systemkonfigurationsdaten Logdaten

34. Systemlogdaten (Protokoll aller Begehungen, Mutationen, Zustandsänderungen etc.)

Militärische Informationssysteme. V 91

510.911

Anhang 33a87 (Art. 70b)

Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung 1. Name 2. Vorname 3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V 4. Telefonnummern Privat

5. Telefonnummer

Geschäft

6. Mobiltelefonnummer 7. Pager 8. E-Mail-Adresse Geschäft

87 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 92

510.911

Anhang 33b88 (Art. 70g)

Daten des HARAM 1. Name 2. Vorname 3. Organisation 4. Funktion 5. E-Mail-Adresse 6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen 7. Flugzeugtyp und -nummer 8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen

88 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Informationssysteme. V 93

510.911

Anhang 33c89 (Art. 70m)

Daten des FABIS 1. Name, Geschäftsadresse, Geschäftstelefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts; 2. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Objekt-Betreibers;

3. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person;

4. Name, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts; 5. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;

6. Name, Vornamen, Geschäftsadresse, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.

89 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 195).

Militärische Organisation und Verwaltung 94

510.911

Anhang 34

(Art. 71)

Daten des SCHAWE über die Geschädigten und die Schädigenden 1. Name 2. Vorname 3. Adresse 4. AHV-Versichertennummer 5. Arbeitsort 6. Betreibungen 7. Beruf 8. Einkommen 9. Gesundheit 10. Finanzielle Situation 11. Vermögen 12. Kapital 13. Versicherungen 14. sanitätsdienstliche Daten über das Schadenereignis 15. Angaben zum Schadensereignis 16. Angaben zur Schadensbemessung 17. Abklärungen von Sachverständigen

Militärische Informationssysteme. V 95

510.911

Anhang 35

(Art. 72)

Daten des SISLOG 1. PISA-Personenidentifikationsnummer 2. Name 3. Vorname 4. Adresse 5. Kanton 6. AHV-Versichertennummer 7. Geburtsdatum 8. Heimatort 9. Heimatkanton 10. Beruf 11. Sprachkenntnisse 12. Geschlecht 13. PISA-Status 14. Einteilung mit Datum 15. Grad mit Datum 16. Funktion mit Datum 17. Zugehörigkeit zum Generalstab 18. Vertretung 19. Personalkategorie 20. ausländische Sozialversicherungsnummer 21. letzte Schule 22. letztes Einrückungsdatum 23. Daten nach den Anhängen 1-32, ausschliesslich während des Datenaustauschs nach Artikel 175 Buchstabe c MIG

Militärische Organisation und Verwaltung 96

510.911

Anhang 35a90 (Art. 72b)

Daten des VT-FSPW 1. Personalnummer 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum 5. Telefonnummern 6. E-Mail-Adresse 7. Versandadressen (privat und geschäftlich) 8. Eintrittsdatum 9. Dienststelle 10. Lohnklasse 11. Lohnabzug 12. Sprache 13. Geschlecht 14. Grad 15. Einsatzgruppe 16. Personalkategorie (Berufsunteroffizier, Berufsoffizier, höherer Stabsoffizier) 17. Generalstabsangehörigkeit 18. Kontoangaben (Nummer, Inhaber, Ort) 19. Abkommandierungen 20. Langzeitabwesenheit 21. Pensionierung, Austritt 90 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3323).

Militärische Informationssysteme. V 97

510.911

Anhang 35b91 (Art. 72fbis Abs. 2) Daten des VVAdmin 1. Name,

Vorname

2. Geschlecht 3. AHV-Versichertennummer 4. Geburtsdatum 5. Adresse 6. Beruf 7. Muttersprache 8. Heimatgemeinde 9. Gradzusatz (i Gst/RKD/aD/Asg) 10. Einteilung 11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole 12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief) 13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag)

14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation) 91 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

Militärische Organisation und Verwaltung 98

510.911

Anhang 35c92 (Art. 72gter Abs. 5) Daten des PSN

Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen

1 Personalien 1.1 Name, Vorname
1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl 2 Stammdaten 2.1 AHV-Versichertennummer
2.2 Geburtsdatum 2.3 Geschlecht 2.4 Muttersprache 2.5 Beruf 2.6 Telefonnummern Geschäft und privat 2.7 Faxnummern Geschäft und privat 2.8 E-Mail-Adressen 3 Administration 3.1 Personalnummer
3.2 Gültig ab/bis 3.3 Geändert von/am 3.4 Aufgebotsgrund und -datum 3.5 Aufgeboten durch 3.6 Interne Bemerkung 3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe 3.8 Waffentyp und Waffennummer 3.9 Erledigungsdatum 3.10 Mahnung 3.11 Abtretung an LBA 3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit 92 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2209). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

Militärische Informationssysteme. V 99

510.911

3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit 3.14 Abtretung an Oberauditorat 3.15 Abtretung an Kreiskommando 3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee 3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter 4

Hinterlegung der Ausrüstung 4.1 Gültig ab/bis 4.2 Geändert von/am 4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort 4.4 Hinterlegungsnummer 4.5 Hinterlegungskostenpflicht 4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis 4.7 Rechnungsnummer 5

Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung 5.1 Gültig ab/bis 5.2 Geändert von/am 5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente) 6 Auslandeinsatz 6.1 Gültig ab/bis
6.2 Geändert von/am 6.3 Einsatzart 6.4 Einsatzende 7

Waffe zu Eigentum 7.1 Gültig ab/bis 7.2 Geändert von/am 7.3 Material 7.4 Waffennummer Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal

8 Administration 8.1 Dienstbüchlein erhalten von
8.2 Dienstbüchlein abgegeben an

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9 Status

nach

Militärgesetz 9.1 Tauglichkeit mit Datum 10 Dienstbemerkungen Katalog

10.1 Dienstbemerkung Code 10.2 Gültigkeitsdatum und -status 11 Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe 11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung
11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit 11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe 11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe

11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe

11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe

11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG 12 Waffenlos 12.1 Gültig ab/bis
12.2 Geändert von/am 12.3 Waffenlos 13 Taschenmunition 13.1 Gültig ab/bis
13.2 Geändert von/am 13.3 Taschenmunition 14 Weitere

Daten

14.1 Brillenträger/in 14.2 Führerausweiskategorie Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal 15 Stammdaten 15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit)
15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung

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15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz 15.4 Noch zu leistende Diensttage 15.5 Spezialausbildung 15.6 Auszeichnungen (maximal 10) 15.7 Truppengattung 15.8 Anrechenbare Diensttage 16 Dienstvormerk 16.1 Einheit/Schule/Kurs
16.2 Art des Dienstes 16.3 Fremde Einheit 16.4 Kontrolle Dienstpflicht 16.5 Entlassungsdatum Daten über militärisches Personal 17 Militärisches Personal

17.1 Gültig ab/bis 17.2 Geändert von/am 17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal 17.4 Gutschein militärisches Personal Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 18 Personalgewinnung 18.1 Bewerbungsdossier
18.2 Anstellungsunterlagen 18.3 Sicherheit 19 Personalführung 19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen
19.2 Stellenbeschreibungen 19.3 Zeugnisse 19.4 Arbeitszeit 19.5 Personaleinsatz 19.6 Disziplinarwesen 19.7 Bewilligungen 19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen 20 Personalhonorierung

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20.1 Lohn/Zulagen 20.2 Spesen 20.3 Prämien 20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen 20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung 21 Sozialversicherungen 21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung

21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung 21.3 Familienzulagen 21.4 Pensionskasse des Bundes 21.5 Militärversicherung 22 Gesundheit 22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit 22.3 Arztzeugnisse 22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen 22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst 22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall 23 Versicherungen Allgemein

23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle 23.2 Effektenschäden 24 Personalentwicklung 24.1 Aus- und Weiterbildung
24.2 Entwicklungsmassnahmen 24.3 Qualifikationen 24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen 24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen 24.6 Kaderentwicklung 24.7 Berufliche Grundbildung 25 Austritt/Übertritt 25.1 Kündigung Arbeitgeber
25.2 Kündigung Arbeitnehmer

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25.3 Pensionierung 25.4 Todesfall 25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview 25.6 Übertrittsformalitäten 26 Militärisches Personal

26.1 Einteilung/Grad/Ausrüstung 26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate 26.3 Beförderungen/Abkommandierungen 26.4 Vorruhestand 26.5 Zeitmilitär 27 Betriebliche Daten

27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan 27.2 Organisatorische Zuordnung 27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft 27.4 Leihgaben 27.5 Weitere relevante betriebliche Daten

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Anhang 35cbis93 (Art. 72gocties) Daten des PSA

Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 1 Personalgewinnung 1.1 Anstellungsdaten* und -unterlagen 2 Personalführung 2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen*
2.2 Arbeitszeit, Absenzen 2.3 Leistungserfassung 2.4 Personaleinsatz 2.5 Bewilligungen 2.6 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen 3 Personalhonorierung 3.1 Lohn/Zulagen*
3.2 Spesen* 3.3 Prämien* 3.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen* 3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung* 4 Sozialversicherungen 4.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung*

4.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung* 4.3 Familienzulagen* 4.4 Militärversicherung* 5 Personalentwicklung 5.1 Aus- und Weiterbildung 6 Austritt/Übertritt 6.1 Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin* 93 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

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6.2 Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin* 6.3 Pensionierung* 6.4 Todesfall* 6.5 Austrittsformalitäten 6.6 Übertrittsformalitäten 7 Militärisches Personal

7.1 Einteilung*/Grad*/Ausrüstung 7.2 Vorruhestand* 7.3 Zeitmilitär: betriebliche Funktion* 8 Betriebliche Daten

8.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan* 8.2 Organisatorische Zuordnung* 8.3 Zeit- und Leistungswirtschaft 8.4 Leihgaben 8.5 Weitere relevante betriebliche Daten* 9 Sonstige

Daten

9.1 Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten * aus BV-PLUS bezogene Daten

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Anhang 35d94 (Art. 72hbis)

Daten der Hilfsdatensammlungen 1. Name 2. Vorname 3. Geschlecht 4. Geburtsdatum 5. AHV-Versichertennummer 6. Personalnummer 7. Muttersprache 8. Nationalität 9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse 10. Telefon- und Fax-Nummern 11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion 12. Beruf und Titel 13. Zivilstand 14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben 15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung 16. Übersicht über eingereichte Unterlagen 17. Gruppen- und Zimmerzuteilung 18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen 19. Noch zu leistende Diensttage 20. An- und Abwesenheiten 21. Ausrüstung 22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen 23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte) 94 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

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Anhang 35e95 (Art. 72ibis)

Daten des Informationssystems historisches Armeematerial Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen 1. Name,

Vorname

2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr 3. Adresse 4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage 5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten 6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung 7. Sammlungsschwerpunkte Militaria

8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften

9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson

10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten 11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen 12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen 13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in 14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung 15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen 16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen 95 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2209).

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Anhang 35f96 (Art. 72jter)

Daten des PSB Daten folgender Informationstypen des BV-PLUS gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 26. Oktober 201197 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus BV-PLUS bezogen: - Personalmassnahmen

- Organisatorische

Zuordnung

Daten zur Person

- Abrechnungsstatus - Anschriften - Bankverbindungen - Reiseprivilegien - Familie/Bezugsperson - Betriebsinterne Daten

- Betriebliche

Funktionen

- Datumsangaben - Wehr-/Zivildienst - Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt

Objekt (Org-Einheit, Planstelle)

- Objekt

(Stelle)

Verknüpfung Objekt Org-Einheit, Planstelle, Stellen, Person, Kostenstelle

Verbale Beschreibung (Org-Einheit, Planstelle, Trainingstyp)

- Vakanz

(Planstelle)

- Mitarbeitergruppe/-kreis (Planstelle)

96 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2101).

97 SR

172.220.111.4

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Anhang 36

(Art. 77)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …98

98 Die

Änderungen

können unter AS 2009 6667 konsultiert werden.

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