01.01.2026 - *
01.01.2025 - 31.12.2025
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 30.06.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.06.2021 - 31.12.2022
01.06.2019 - 31.05.2021
15.05.2018 - 31.05.2019
01.01.2018 - 14.05.2018
01.10.2017 - 31.12.2017
01.06.2015 - 30.09.2017
01.07.2012 - 31.05.2015
01.01.2009 - 30.06.2012
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1

Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März 2007 (Stand am 1. April 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.

2

Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: a. eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen;

b. die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.

2

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.


Art. 3

Kooperation und Subsidiarität 1

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.

2

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

AS 2007 3425 1 SR

101

2 BBl

2005 1611

734.7

Energie

2

734.7


Art. 4

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität.

Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze; b. Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken; c. Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;

d. Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen; e. Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes; f.

Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt; g. Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste; h. Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird; i.

Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

2

Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.

Stromversorgungsgesetz 3

734.7

2. Kapitel: Versorgungssicherheit 1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung

Art. 5

Netzgebiete und Anschlussgarantie 1

Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.

2

Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.

3

Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.

4

Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.

5

Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.


Art. 6

Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher 1

Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.

2

Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.

3

Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.

4

Zur Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.

5

Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben.

Energie

4

734.7

6

Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.


Art. 7

Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung 1

Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, die von ihrem Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 keinen Gebrauch machen, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können.

2

Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für Endverbraucher nach Absatz 1 mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.

3

Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Vertragsmodalitäten.

2. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung

Art. 8

Aufgaben der Netzbetreiber 1

Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere: a. die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes; b. die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;

c. die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität; d. die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

2

Sie erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes.

3

Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.

4

Der Bundesrat kann für Betreiber von kleinen Verteilnetzen Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 vorsehen.

5

Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.

Stromversorgungsgesetz 5

734.7


Art. 9

Massnahmen bei Gefährdung der Versorgung 1

Ist die sichere und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität im Inland trotz der Vorkehren der Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mittel- oder langfristig erheblich gefährdet, so kann der Bundesrat unter Einbezug der Kantone und der Organisationen der Wirtschaft Massnahmen treffen zur: a. Steigerung der Effizienz der Elektrizitätsverwendung; b. Beschaffung von Elektrizität, insbesondere über langfristige Bezugsverträge und den Ausbau der Erzeugungskapazitäten; c. Verstärkung und zum Ausbau von Elektrizitätsnetzen.

2

Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für die Steigerung der Effizienz der Elektrizitätsverwendung und die Beschaffung von Elektrizität durchführen. Er legt in der Ausschreibung die Kriterien fest in Bezug auf die Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

3

Bei der Elektrizitätsbeschaffung und beim Ausbau der Erzeugungskapazitäten haben erneuerbare Energien Vorrang.

4

Entstehen aus den Ausschreibungen nach Absatz 2 Mehrkosten, so werden diese von der nationalen Netzgesellschaft mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze abgegolten. Die Abgeltung ist zu befristen.

5

Wird ein Gewinn erwirtschaftet, so müssen allfällige Abgeltungen für Mehrkosten der nationalen Netzgesellschaft ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals muss gewährleistet sein. Die Netzgesellschaft verwendet die Rückerstattungen für: a. die Reduktion der Übertragungskosten der Hochspannungsnetze; b. die Verstärkung oder den Ausbau der Hochspannungsnetze.

3. Kapitel: Netznutzung 1. Abschnitt: Entflechtung, Kostenrechnung und Information

Art. 10

Entflechtung 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt.

2

Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandelt werden und dürfen nicht für andere Tätigkeitsbereiche genutzt werden.

3

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Verteilnetzbereiche mindestens buchhalterisch von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.

Energie

6

734.7


Art. 11

Jahres- und Kostenrechnung 1

Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen.

2

Der Bundesrat kann Mindestanforderungen für die Vereinheitlichung der Rechnungslegung und Kostenrechnung erlassen.


Art. 12

Information und Rechnungsstellung 1

Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen die Netznutzungstarife, die Jahressumme der Netznutzungsentgelte, die Elektrizitätstarife, die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen sowie die Jahresrechnungen.

2

Sie stellen für die Netznutzung transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und die Zuschläge auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes sind gesondert auszuweisen. Soweit die Netzbetreiber auch Endverbraucher mit Elektrizität beliefern, ist dies auf der Rechnung getrennt auszuweisen.

3

Sie dürfen bei Lieferantenwechsel auf den vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin keine Kosten für den Wechsel auferlegen.

2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt

Art. 13

Netzzugang 1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren.

2

Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass: a. der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde; b. keine freie Kapazität vorhanden ist; c. bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder

d. eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt.

3

Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge: a. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; b. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 7 Absatz 1; c. Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft.

Stromversorgungsgesetz 7

734.7


Art. 14

Netznutzungsentgelt 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.

2

Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.

3

Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: a. Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.

b. Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.

c. Sie müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.

d. Individuell in Rechnung gestellte Kosten sind auszuschliessen.

e. Sie müssen den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.

4

Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.

5

Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.


Art. 15

Anrechenbare Netzkosten

1

Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

2

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleistungen sowie für den Unterhalt der Netze.

3

Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:

a. die kalkulatorischen Abschreibungen; b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.

Energie

8

734.7

4

Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur: a. Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten; b. einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.


Art. 16

Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen 1

Das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes richtet sich nach den durch die tatsächliche Nutzung verursachten Kosten. Sie sind separat zu ermitteln und dürfen nicht den inländischen Endverbrauchern angelastet werden.

2

Basis für die Berechnung der Kapitalkosten bilden die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkapazitäten (long run average incremental costs, LRAIC). Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgen linear über eine je nach Anlagekomponente spezifisch festgelegte Zeitdauer. Die für den Betrieb notwendigen Vermögenswerte werden zu einem angemessenen Zinssatz verzinst.

3

Der Bundesrat kann die Abschreibungsdauer sowie den angemessenen Zinssatz festlegen und die betriebsnotwendigen Vermögenswerte bezeichnen.


Art. 17

Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz 1

Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen. Die ElCom kann das Verfahren regeln.

2

Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 Vorrang.

3

Die Nutzung zugeteilter Kapazität darf nur eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit des Übertragungsnetzes gefährdet ist und die nationale Netzgesellschaft keine anderen zumutbaren und wirtschaftlich vertretbaren Massnahmen zum Ausgleich der Netzbelastung ergreifen kann.

4

Wird zugeteilte Kapazität nicht in Anspruch genommen, so muss sie erneut nach marktorientierten Verfahren zugeteilt werden.

5

Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren sind zu verwenden für: a. die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt oder den Ausbau des Übertragungsnetzes;

Stromversorgungsgesetz 9

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c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.

6

Der Bundesrat kann für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz, die nach dem 1. Januar 2005 in Betrieb genommen wurden, Ausnahmen beim Netzzugang (Art. 13) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15) vorsehen.

3. Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz

Art. 18

Nationale Netzgesellschaft

1

Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von der nationalen Netzgesellschaft betrieben; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.

2

Die Netzgesellschaft muss Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein.

3

Die Netzgesellschaft muss sicherstellen, dass ihr Kapital und die damit verbundenen Stimmrechte direkt oder indirekt mehrheitlich Kantonen und Gemeinden gehören.

4

Die Kantone, die Gemeinden und schweizerisch beherrschte Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien der Netzgesellschaft. Die Statuten der Netzgesellschaft regeln die Einzelheiten.

5

Die Anteile der Netzgesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein.

6

Die Netzgesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Bereitstellung der Systemdienstleistungen, sind zulässig.

7

Die Mehrheit der Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.

8

Den Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen. Sie berücksichtigen dabei eine ausgewogene Vertretung der Regionen.

9

Die Vertretung der verschiedenen Erzeuger- und Verbraucherregionen ist in den Organen sicherzustellen.


Art. 19

Statuten der nationalen Netzgesellschaft 1

Die Statuten und deren Änderung müssen vom Bundesrat genehmigt werden.

Energie

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2

Der Bundesrat prüft dabei insbesondere, ob die Statuten oder deren Änderung gewährleisten:

a. die Versorgungssicherheit der Schweiz beziehungsweise der einzelnen Landesteile;

b. die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft; und c. den diskriminierungsfreien Netzbetrieb.


Art. 20

Aufgaben der nationalen Netzgesellschaft 1

Die Netzgesellschaft sorgt dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz. Sie legt die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer fest.

2

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a. Sie betreibt und überwacht das gesamtschweizerische Übertragungsnetz und führt es als eine Regelzone. Sie hat die Verantwortung für die Planung und Kontrolle des gesamten Übertragungsnetzes.

b. Sie ist für das Bilanzmanagement verantwortlich und stellt die weiteren Systemdienstleistungen einschliesslich Bereitstellung von Regelenergie sicher.

Die zu diesem Zweck benötigten Kraftwerkskapazitäten sind nach transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.

c. Bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten.

d. Sie erarbeitet transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen.

e. Sie arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien.

3

Der Bundesrat kann die Netzgesellschaft verpflichten, für den Abruf von Regelenergie vorrangig Elektrizität aus erneuerbarer Energie, insbesondere aus Wasserkraft, einzusetzen.

4

Die nationale Netzgesellschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei der ElCom die Enteignung beantragen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19303 über die Enteignung sind nicht anwendbar.

3 SR

711

Stromversorgungsgesetz 11

734.7

4. Kapitel: Elektrizitätskommission

Art. 21

Organisation 1 Der Bundesrat bestellt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Elektrizitätskommission (ElCom); er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen nicht Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich der Elektrizitätswirtschaft ausüben, oder in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.

2

Die ElCom untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen vom Bundesrat und vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

3

Die ElCom kann das Bundesamt für Energie (Bundesamt) beim Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihm Weisungen erteilen.

4

Die ElCom erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

5

Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 22

Aufgaben 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

2

Sie ist insbesondere zuständig für: a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife.

Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen; b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;

c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.

3

Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.

Energie

12

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4

Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.

5

Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.

6

Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.


Art. 23

Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

5. Kapitel: Internationale Vereinbarungen

Art. 24

Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

6. Kapitel:

Auskunftspflicht, Amts- und Geschäftsgeheimnis, Aufsichtsabgabe

Art. 25

Auskunftspflicht und Amtshilfe 1

Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2

Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der ElCom und des Bundesamtes mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


Art. 26

Amts- und Geschäftsgeheimnis 1

Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2

Sie dürfen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

4 SR

172.010

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Art. 27

Datenschutz 1 Das Bundesamt und die ElCom bearbeiten im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 29).

2

Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.


Art. 28

Aufsichtsabgabe Zur Deckung notwendiger Kosten aus der Zusammenarbeit der ElCom und des Bundesamtes mit ausländischen Behörden kann der Bundesrat bei der Netzgesellschaft eine angemessene Aufsichtsabgabe erheben; diese kann von der Netzgesellschaft über das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes abgerechnet werden.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 29

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Preisvorteile nicht oder in zu geringer Höhe weiter gibt (Art. 6); b. die buchhalterische und rechtliche Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt oder Informationen aus dem Netzbetrieb für andere Tätigkeitsbereiche nutzt (Art. 10 und 33 Abs. 1); c. die kostenrechnungsmässige Entflechtung der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt (Art. 11);

d. die Kosten für die Netznutzung in der Rechnung nicht oder falsch ausweist, oder für den Lieferantenwechsel widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 12); e. den Netzzugang widerrechtlich verweigert (Art. 13); f. von den zuständigen Behörden verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 25 Abs. 1);

g. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

3

Das Bundesamt verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht.

5 SR

313.0

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8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Vollzug 1 Die Kantone vollziehen die Artikel 5 Absätze 1-4 und 14 Absatz 4 erster Satz.

2

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

3

Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Bundesamt übertragen.

4

Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.


Art. 31

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 32

Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren nach Artikel 17 Absatz 5 dürfen während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden.


Art. 33

Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft 1

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.

2

Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.

3

Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.

4

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.

Stromversorgungsgesetz 15

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5

Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19306 über die Enteignung sind nicht anwendbar.

6

Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.


Art. 34

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt von Absatz 3 das Inkrafttreten.

3

Die Artikel 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss in Kraft gesetzt. Im gleichen Bundesbeschluss werden die Artikel 6, 13 Absatz 3 Buchstabe a und 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20087 Art. 21 und 22: 15. Juli 2007 Anhang Ziff. 2 (Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und 3): 1. April 20088 Anhang Ziff. 2 (Art. 7a Abs. 2 und 3): 1. Mai 2008 Art. 13 Abs. 1 und 2; Anhang Ziff. 2 (restliche Bestimmungen): 1. Januar 2009 Art. 7 und 13 Abs. 3 Bst. b: zu einem späteren Zeitpunkt 6 SR

711

7

V vom 28. Nov. 2007 (AS 2007 6827, 2008 45) 8

V vom 14. März 2008 (AS 2008 775)

Energie

16

734.7

Anhang

(Art. 31)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19999 Art. 27

2. Energiegesetz vom 26. Juni 199810 Art. 1 Abs. 3-5 3 Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 Prozent diesem Ziel anrechnen.

4

Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen.

5

Der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu stabilisieren.


Art. 5a

Kennzeichnung und Herkunftsnachweis von Elektrizität Zum Schutz der Endverbraucher kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Pflicht zur Kennzeichnung sowie zum Nachweis der Herkunft von Elektrizität einführen.


Art. 6a

Versorgungssicherheit 1 Zeichnet sich ab, dass die Versorgung der Schweiz mit Elektrizität längerfristig nicht genügend gesichert ist, schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zeitgerecht die Voraussetzungen, dass möglichst im Inland Produktionskapazitäten bereitgestellt werden können. Sie stellen sicher, dass: a. die notwendigen Abläufe und Verfahren rasch durchgeführt werden; 9 SR

641.20. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

10 SR

730.0

Stromversorgungsgesetz 17

734.7

b. bei ihren Bauten sowie Anlagen, Planungen, Finanzierungen und anderen Tätigkeiten die Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich sowie klimaneutral sind und sich am betreffenden Standort eignen; c. der Staat mit der Energiewirtschaft zusammenarbeitet.

2

Der Bund setzt sich für eine genügende Zusammenarbeit mit dem Ausland ein.

Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie 1

Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die fossile und erneuerbare Energie, ausgenommen Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 10 MW, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Bei der Produktion von Elektrizität aus fossilen Energien gilt die Abnahmepflicht nur, wenn die Elektrizität regelmässig produziert und gleichzeitig die erzeugte Wärme genutzt wird.

2

Die Vergütung richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3

Die Netzbetreiber liefern die Energie den Produzenten zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.


Art. 7a

Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen 1

Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden.

2

Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen.

Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die: a. Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b. jährliche Absenkung der Vergütung; c. Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amortisation;

d. periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik, indem der Kostenentwicklung Rechnung getragen wird;

e. Definition des in der Vergütung enthaltenen ökologischen Mehrwerts und die Anforderungen an dessen Handelbarkeit.

Energie

18

734.7

3

Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen regeln, insbesondere für den rationellen und sparsamen Umgang mit Elektrizität in Gebäuden und Unternehmen.

4

Von der Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 dürfen höchstens beanspruchen:

a. die Wasserkraft: 50 Prozent; b. die Photovoltaik:

1. solange die ungedeckten Kosten 50 Rp./kWh übersteigen: 5 Prozent, 2. solange die ungedeckten Kosten zwischen 40 und 50 Rp./kWh betragen: 10 Prozent,

3. solange die ungedeckten Kosten zwischen 30 und 40 Rp./kWh betragen: 20 Prozent;

c. alle anderen Technologien sowie die Photovoltaik, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rp./kWh betragen: je 30 Prozent; d. die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Absatz 3: 5 Prozent.

5

Die Netzbetreiber liefern den Produzenten die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.


Art. 7b

Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien 1

Zur Erreichung der Ziele nach Artikel 1 Absätze 3-5 treffen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen untereinander Vereinbarungen über die Zubaumengen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sowie den Handel mit dem ökologischen Mehrwert dieser Elektrizität. 2

Elektrizität, die nach Artikel 7a abgenommen und vergütet werden muss, wird allen Elektrizitätsversorgungsunternehmen entsprechend ihrem Lieferanteil von Elektrizität am gesamten Endverbrauch gutgeschrieben.

3

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen treffen Massnahmen zur Förderung des sparsamen und rationellen Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.

4

Falls sich abzeichnet, dass die Ziele nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 nicht erreicht werden können, kann der Bundesrat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen frühestens für das Jahr 2016 verpflichtende Vorgaben für die Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die erforderlichen Zubaumengen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien; b. die Anforderungen an die Ausgabe und den Handel von Zertifikaten; c. die Bezeichnung der für die Ausgabe und den Handel der Zertifikate zuständigen Stellen;

d. die Ersatzzahlungen, wenn die Zubaumengen nicht erreicht oder die Zertifikate nicht erbracht werden können.

Stromversorgungsgesetz 19

734.7


Art. 8
Abs. 1 Einleitungssatz und 3
11 ...


Art. 9
Abs. 2 und 3
2 Die Kantone erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden Gebäuden und unterstützen die Umsetzung entsprechender Verbrauchsstandards. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.

3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: a. den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; b. die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;

c. Zielvereinbarungen mit

Grossverbrauchern;

d. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.


Art. 15a

Risikoabsicherungen 1

Zur Erreichung der Ziele nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 können die Netzbetreiber Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie leisten, deren Höhe höchstens 50 Prozent der Investitionskosten beträgt.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere Mindestanforderungen an die Anlagen zur Nutzung von Geothermie nach Absatz 1 vorsehen.


Art. 15b

Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze 1

Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung:

a. der nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten der Netzbetreiber für die Übernahme von Elektrizität nach den Artikeln 7a Absatz 1 und 28a Absatz 1;

b. der Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 7a Absatz 3; c. der Verluste aus Bürgschaften nach Artikel 15a Absatz 1.

2

Die Netzgesellschaft kann den Zuschlag auf die Betreiber der unterliegenden Netze überwälzen. Diese können den Zuschlag auf die Endverbraucher überwälzen.

3

Der Zuschlag darf für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, höchstens 3 Prozent der Elektrizitätskosten betragen. Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucher, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, einen Maximalsatz vorsehen.

11 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Energie

20

734.7

4

Die Summe der Zuschläge darf 0,6 Rappen pro kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht überschreiten; davon sind mindestens 0,5 Rappen für die Einspeisevergütung nach Artikel 7a reserviert. Die Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste darf 150 Millionen Franken nicht übersteigen.

5

Die Netzgesellschaft kann einen Fonds einrichten, der bedarfsgerecht aus den Zuschlägen nach Absatz 1 geäufnet wird.


Gliederungstitel vor Art. 15c 4a. Kapitel: Internationale Vereinbarungen Art. 15c

Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 7a Absatz 2 Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199712 internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.


Art. 19
Abs. 1 erster Satz
1 Die Kantone vollziehen die Artikel 6 und 9; sie werden dabei vom Bund unterstützt. …


Art. 20
Abs. 3
3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Wirkung der Massnahmen dieses Gesetzes und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie den Stand zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele. Zeichnet sich ab, dass die Ziele nicht erreicht werden können, beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.


Art. 25
Abs. 1bis
1bis Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten (Art. 7, 7a, 15b und 28a) beurteilt die Elektrizitätskommission.

12 SR

172.010

Stromversorgungsgesetz 21

734.7


8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 28a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. März 2007 1

Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 in der Fassung vom 26. Juni 199813 für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035 und für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

2

Die Elektrizitätskommission kann bei Verträgen nach Absatz 1, welche die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftwerken regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.


3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190214 Art. 15
Abs. 2
Art. 15a
Art. 19 Aufgehoben Art. 44Art. 55

13 AS

1999 197

14 SR

734.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Energie

22

734.7


4. Börsengesetz vom 24. März 199515 Art. 2
Bst. b
Art. 2a
… 15 SR

954.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.