01.01.2022 - * / In Kraft
01.01.2018 - 31.12.2021
01.07.2010 - 31.12.2017
01.07.2009 - 30.06.2010
01.05.2007 - 30.06.2009
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1

Verordnung
zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz
(Alkoholverordnung, AlkV)
vom 12. Mai 1999 (Stand am 25. März 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 und 78 des Alkoholgesetzes1 (Gesetz),
auf Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 19442
über die Konzessionierung der Hausbrennerei,
auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes3 (LMG)
sowie auf Artikel 107 Absatz 1 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes4 (VStrR), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Herstellung, die Besteuerung und den Handel mit gebrannten Wassern.


Art. 2

Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a.

Spirituosen: alkoholhaltige Getränke, die vorwiegend aus Ethylalkohol und
Wasser bestehen; sie können weitere Zutaten sowie natürliche geruch- und
geschmackgebende Stoffe enthalten; b.

Sprit: Ethylalkohol, der durch Destillation nach ethanolischer Gärung von
zuckerhaltigen oder eingemaischten pflanzlichen Materialien, aus der Synthese oder durch andere Herstellungsverfahren gewonnen wird und die
Eigenschaften wie Aroma und Geschmack der verwendeten Ausgangsrohstoffe ganz oder fast ganz verloren hat; c.

Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: die
als Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein
definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern; AS 1999 1731

1

SR 680

2

SR 680.1

3

SR 817.0

4

SR 313.0

680.11

Alkoholmonopol

2

680.11

d.

Landwirt, Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen im Sinne der
landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985, die einen
Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führen.

2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser 1. Abschnitt: Konzession

Art. 3

Grundsatz

1 Die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern werden den folgenden Kategorien zugeordnet: a.

Gewerbebrennereien; b.

Lohnbrennereien;

c.

landwirtschaftliche Brennereien.

2 In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die
Grösse und Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt.


Art. 4

Konzessionsvoraussetzungen 1 Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohnbrennereien ist neben der fachlichen und persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin.

2 Ist diese bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Alkohol- oder Lebensmittelgesetzgebung oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen
werden.

3 Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Abnahme von gebrannten Wassern
über amtlich geeichte Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen.

4 Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Behältnisse verfügen, die den Richtlinien der Eidgenössischen Alkoholverwaltung entsprechen.


Art. 5

Gewerbebrennerei

Die gewerbliche Konzession bezeichnet die Produkte (Sprit, Sprit zu Trinkzwecken
und Spirituosen) sowie die Rohstoffe, aus denen diese hergestellt werden dürfen.

5

SR 910.91

Alkoholverordnung

3

680.11


Art. 6

Lohnbrennerei

In der Konzession der fahrbaren Lohnbrennereien wird der Hauptstandort mit der
Postadresse bezeichnet. Die weiteren Standorte müssen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Voraus bekannt gegeben werden.


Art. 7

Landwirtschaftliche Brennerei 1 Die landwirtschaftliche Brennerei richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 19446 über die Konzessionierung der Hausbrennerei.

2 Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung einem benachbarten Landwirtschaftbetrieb die Bewilligung erteilen,
deren Rohstoffe zu brennen oder dessen Apparat auszuleihen oder zu vermieten. Die
für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss
anwendbar.


Art. 8

Änderung und Wiederaufleben der Konzession 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Vergrösserung des Blaseninhalts
einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter gestatten.

2 Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar
machen, haben das Recht, während 25 Jahren ihre Konzession zu reaktivieren. Dieses Recht ist übertragbar. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 1.


Art. 9

Andere Konzessionen

1 Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten
eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar.

2 Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.

2. Abschnitt: Kontrolle

Art. 10

Grundsatz

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kontrolliert die Einhaltung der Konzessionsvorschriften.

2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession überbunden werden.

6

SR 680.1

Alkoholmonopol

4

680.11


Art. 11

Kontrollvorrichtungen 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Kontrollvorrichtungen anordnen,
soweit sie solche als erforderlich erachtet. Die Kosten können dem Inhaber oder der
Inhaberin der Brennerei überbunden werden.

2 Die Kontrollvorrichtungen dürfen nur durch die Organe der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung angebracht und entfernt werden.

3 Jede Beschädigung oder Störung ist unverzüglich zu melden.


Art. 12

Andere Kontrollmassnahmen 1 Mit dem Brennen darf erst begonnen werden, nachdem der Brennbeginn der Eidgenössischen Alkoholverwaltung angemeldet wurde.

2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann andere Kontrollmassnahmen anordnen, die ihr als gerechtfertigt erscheinen.


Art. 13

Landwirte und Landwirtinnen Landwirte und Landwirtinnen, die jährlich mehr als 100 Liter reinen Alkohol herstellen, werden der gleichen Kontrolle wie die Gewerbebrennereien unterstellt.

3. Abschnitt: Andere Einrichtungen

Art. 14

Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche
keine Konzession besteht, unterstehen der Kontrolle der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

3. Kapitel: Besteuerung 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 15

Mindestalkoholgehalt

Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten werden
fiskalisch belastet.


Art. 16

Steuerpflichtige

1 Der Steuerpflicht unterliegen: a.

Gewerbeproduzenten und -produzentinnen; b.

Landwirte und Landwirtinnen; c.

Kleinproduzenten und -produzentinnen.

Alkoholverordnung

5

680.11

2 Kleinproduzenten und -produzentinnen sind Private, deren Jahresproduktion
100 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.


Art. 17

Massnahmen bei Zahlungsverzug
oder Zahlungsunfähigkeit Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann das Herstellen von gebrannten Wassern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn: a.

verfallene Steuerschulden vorliegen; b.

ein Betreibungsverfahren hängig ist; c.

sie im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Konkursverfahren ist.

2. Abschnitt: Entstehung der Steuerforderung

Art. 18

Die Steuerforderung entsteht: a.

bei Gewerbe-, Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung; b.

bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem
Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe; c.

bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf
auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge im
Zeitpunkt der Eröffnung der Steuerrechnung; d.

auf eingeführten gebrannten Wassern im Zeitpunkt des Eintritts der Zollzahlungspflicht nach Zollgesetzgebung.

3. Abschnitt: Veranlagung der inländischen Produktion

Art. 19

Verfahren

1 Die Veranlagung erfolgt auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person. Die
Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Veranlagung auch auf Grund ihrer
eigenen Feststellungen vornehmen.

2 Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und die Alkoholgradstärke massgebend.

3 Unterliegt das Endprodukt der ermässigten Steuer nach Artikel 23bis Absatz 2 des
Gesetzes und ergibt dessen Veranlagung einen Saldo zu Gunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser auf Gesuch hin rückerstattet oder verrechnet. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen Art und Menge der verwendeten Ausgangsstoffe hervorgehen.

Alkoholmonopol

6

680.11


Art. 20

Landwirte und Landwirtinnen 1 Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, welche
sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für welche der steuerfreie
Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann.

2 Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf
sind verpflichtet, jede Weitergabe unverzüglich in die Brennkarte einzutragen.

3 Erreichen die zu versteuernden Weitergaben eine Menge von 50 Liter effektiver
Gradstärke, so sind sie jeweils am Ende des betreffenden Monats der Brennereiaufsichtstelle zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden
am Ende des Rechnungsjahres auf Grund der Eintragungen in der Brennkarte veranlagt.

4 Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf erfolgt die Steuerabrechnung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres.

5 Entspricht die steuerpflichtige Person den gesetzlichen Anforderungen an einen
Landwirt oder eine Landwirtin nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung für das entsprechende Rechnungsjahr.

4. Abschnitt: Einfuhr

Art. 21

Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob eine Monopolgebühr zu erheben ist, so entscheidet die Eidgenössische Alkoholverwaltung. Die Zollorgane erheben diese
Monopolgebühr nach dem Veranlagungsverfahren der Zollgesetzgebung.

5. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 22

1 Wer eine Rückerstattung oder Nichterhebung der Fiskalabgaben geltend machen
will, muss den Export im Voraus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung melden
unter Angabe der Art und der Zusammensetzung der Erzeugnisse.

2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist berechtigt, die Gewährung der Rückerstattung oder der Nichterhebung von der Erfüllung bestimmter Kontrollbedingungen
abhängig zu machen. Dabei gelten insbesondere die Kontrollvorschriften über den
Handel mit gebrannten Wassern.

3 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung entscheidet darüber, ob die Kontrolle der
auszuführenden Erzeugnisse in der Erzeugungsstätte oder an der Grenze durch die
Zollorgane vorzunehmen ist.

Alkoholverordnung

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680.11

6. Abschnitt: Steuer

Art. 23

Steuersatz

Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol.


Art. 24

Steuerfreiheit für Landwirte und Landwirtinnen 1 Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren
Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs
oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.

2 Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können: a.

Personen, die neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine gewerbliche Brennerei
betreiben;

b.

Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten, auch wenn sie sich
die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehalten, sowie Eigentümer
und Eigentümerinnen des Betriebs, welche die Nutzung des Bodens unter
den Obstbäumen Dritten überlassen.

3 Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt in dem Zeitpunkt dahin, in dem
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder Landwirtin nicht mehr
erfüllt sind.

4 Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, können vom Vorrat an Spirituosen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen werden.


Art. 25

Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine
Höchstgrenze festsetzen: a.

bei Landwirtschaftsbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder gemeinnütziger Anstalten sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher
oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder
geführt werden;

b.

bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank,
für den Gross- oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen; c.

bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen
ermächtigt sind;

d.

bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin
einer gewerblichen Brennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftraggeber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit
einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Betrieb steht, in welchem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaues verarbeitet werden;

Alkoholmonopol

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680.11

e.

bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglieder von Produzentengenossenschaften des Weinbaues zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, selber keinerlei Handel mit
Spirituosen betreiben, und solche von der Genossenschaft für den Eigenbedarf beziehen wollen; f.

bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaftet werden, von denen eine oder mehrere
Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; g.

bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen; h.

bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen die
Alkoholgesetzgebung bestraft worden sind; i.

bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein
aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge
besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der
Spirituosen erschwert ist.

2 Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituosen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je
Stück Grossvieh. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann in den Fällen von
Absatz 1 Buchstabe i die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen.


Art. 26

Steuerbegünstigung für Kleinproduzenten und -produzentinnen Die Steuer für Kleinproduzenten und -produzentinnen wird um 30 Prozent ermässigt. Die Ermässigung wird für höchstens 5 Liter reinen Alkohols je Haushalt und
Rechnungsjahr gewährt.

7. Abschnitt: Steueraussetzung

Art. 27

Bewilligung

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Personen, die gewerbsmässig produzieren, importieren oder mit Spirituosen handeln, bewilligen, gebrannte Wasser unter Steueraussetzung in Steuer- oder Verschlusslager zu verbringen.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a.

im Besitze einer Grosshandelsbewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ist; b.

die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung festgesetzten Sicherheiten
bietet;

c.

über Räume und Behälter verfügt, die den Anforderungen an die Kontrolle
genügen.

Alkoholverordnung

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680.11


Art. 28

Steuerlager

1 In den von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung als Steuerlager zugelassenen
Gebäuden und Räumlichkeiten dürfen sich nur unversteuerte gebrannte Wasser befinden.

2 Im Steuerlager dürfen Lagerinhaber und -inhaberinnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter Steueraussetzung gebrannte Wasser herstellen, be- und verarbeiten, lagern, entgegennehmen und zum Versand bereitstellen.

3 Der Kleinhandel ist von der Steueraussetzung ausgenommen.


Art. 29

Verschlusslager

In Räumen und Behältern, die als Verschlusslager dienen, dürfen Lagerinhaber und
-inhaberinnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter Steueraussetzung gebrannte Wasser aus eigener Produktion lagern.


Art. 30

Aufzeichnungspflicht

Lagerinhaber und -inhaberinnen haben über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte sowie über die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen.


Art. 31

Beförderung unter Steueraussetzung 1 Gebrannte Wasser dürfen zwischen Steuerlagern unter Steueraussetzung befördert
werden, wenn sie von einem durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung anerkannten Verwaltungsdokument begleitet werden.

2 Die für die Ein- oder Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente werden als Begleitdokumente zwischen der Grenze und dem Steuerlager sowie umgekehrt anerkannt.

3 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Einfuhrdeklaration beantragt
werden.

4 Bei der Zollabfertigung von Amtes wegen im Postverkehr ist die Steueraussetzung
ausgeschlossen.


Art. 32

Steuerpflicht

1 Die Steuer ist bei der Entnahme der gebrannten Wasser aus dem Lager oder bei der
Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen im Sinne von Artikel 33 zu entrichten.

2 Bei der Beförderung unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern werden Empfänger oder Empfängerinnen mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig.

3 Versender oder Versenderinnen werden von der Steuer befreit, sobald sie im Besitz der unterzeichneten Empfangsbestätigung sind.

4 Die Steuer ist nicht zu entrichten, wenn der Sprit an Betriebe geliefert wird, die im
Besitze einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Sinne von
Artikel 38 sind.

Alkoholmonopol

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680.11

5 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung importiert, ist ab der Grenze bis
zum Steuerlager steuerpflichtig.

6 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollorgane steuerpflichtig.


Art. 33

Fehlmengen

1 Als Fehlmenge gilt der Unterschied zwischen dem Anfangslagerbestand und sämtlichen Eingängen einerseits und dem Schlusslagerbestand und sämtlichen Ausgängen andererseits. Die Abrechnung der Fehlmenge erfolgt getrennt nach Steuersatzkategorie.

2 Der Teil der Fehlmenge, der bei Steuerlagern auf Verarbeitungs-, Abfüll- und
Lagerverluste und bei Verschlusslagern auf Lagerverluste zurückzuführen ist, wird
nicht besteuert.

3 Lagerinhaber und -inhaberinnen haben die Fehlmenge anhand von Aufzeichnungen zu belegen.

4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Höchstmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden.


Art. 34

Steueranmeldung und Gutschrift 1 Steuerlagerbetriebe haben ihre Auslagerungen und die zu entsteuernden Eingänge
per Monatsende zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. Die für die Eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmten Kopien
des Begleitdokuments für den Verkehr von Spirituosen und Sprit unter Steueraussetzung sind der Anmeldung beizulegen.

2 Steuerlagerbetriebe müssen ihre Abrechnung über getätigte Exporte innert dreier
Monate nach Exportdatum einreichen.

3 Ergibt sich ein Saldo zu Gunsten des Steuerlagerbetriebes, wird ihm dieser gutgeschrieben und verrechnet.

4 Verschlusslagerbetriebe haben die Auslagerungen gebrannter Wasser laufend zur
Veranlagung anzumelden.


Art. 35

Entzug der Bewilligung Die Eidgenössische Alkoholverwaltung entzieht die Bewilligung zum Betreiben
eines Steuer- oder Verschlusslagers, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung
nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Vorschriften über das Verfahren der Steueraussetzung in schwerer Weise oder wiederholt missachtet werden.

Alkoholverordnung

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4. Kapitel: Verwendung von Sprit 1. Abschnitt: Denaturierung

Art. 36

1 Die Denaturierung erfolgt in Gegenwart eines Organs der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Für die Denaturierung wird eine Gebühr erhoben.

2 Jegliche Vorkehren, welche die Wirksamkeit der Denaturierstoffe vermindern sollen, sind untersagt.

2. Abschnitt: Vollständig denaturierter Sprit

Art. 37

Vollständig denaturierter Sprit wird fiskalisch nicht belastet.

3. Abschnitt:
Nicht vollständig oder nicht denaturierter Sprit


Art. 38

Bewilligung und Kontrollen 1 Wer nicht vollständig oder nicht denaturierten Sprit verwenden will, der fiskalisch
nicht belastet ist, muss im Besitze einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung sein.

2 Die Bewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest.

3 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung vereinfacht die Kontrollen: a.

wenn der Sprit teilweise denaturiert ist; b.

beim Bezug kleiner Mengen undenaturierten Sprits.

4 Die Bewilligung kann verweigert oder zurückgezogen werden, wenn die Bedingungen für die Erteilung voraussichtlich nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder
wenn die vorschriftsgemässe Verwendung des Sprits nicht gesichert erscheint.


Art. 39

Verwendungszweck

1 Weist die gesuchstellende Person nach, dass die Verwendung von denaturiertem
Sprit unmöglich ist, kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Verwendung
von undenaturiertem Sprit für folgende Zwecke bewilligen: a.

zur Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten mit
Ausnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen; b.

zur gewerblichen Herstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und
Lebensmittelzusatzstoffen, sofern die konsumfertigen Erzeugnisse keinen
Alkohol mehr enthalten; c.

für wissenschaftliche, chemische und technische Zwecke.

Alkoholmonopol

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680.11

2 Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitze
einer entsprechenden kantonalen Bewilligung sein und die Richtlinien der für die
Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten.

4. Abschnitt:
Abgabe von Sprit durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung


Art. 40

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung verkauft verschiedene Spritqualitäten zu
industriellen und pharmazeutischen sowie zu Trinkzwecken.

2 Sie kauft den Sprit in der Schweiz oder im Ausland zu Marktpreisen ein.

3 Sie veröffentlicht die Verkaufsbedingungen und die Preise.

5. Kapitel: Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken 1. Abschnitt: Aufzeichnungen

Art. 41

Grundsatz

Die Geschäftsbücher und Belege müssen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
erlauben, die Ein- und Ausgänge gebrannter Wasser nach Produktegruppe, Lieferant
und Abnehmer zu kontrollieren. Sie müssen zudem ermöglichen, die Vorräte nach
Produktegruppen jederzeit zu überprüfen.


Art. 42

Handel mit gebrannten Wassern in Flaschen Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln,
müssen ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu
kontrollieren.

2. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 43

Grosshandel

1 Wer Grosshandel betreiben will, muss bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
ein Bewilligungsgesuch einreichen, das die notwendigen Angaben über die benutzten Räume und die verantwortlichen Personen des Betriebes enthält.

2 Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 500 Franken pro Kalenderjahr erhoben.

Alkoholverordnung

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680.11


Art. 44

Kleinhandel

1 Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung berechtigt, Konsumenten und Konsumentinnen ausserhalb des Geschäftssitzkantons mit gebrannten Wassern zu beliefern.

2 Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 3000 Franken pro Kalenderjahr erhoben.

3. Abschnitt: Ausnahme

Art. 45

1 Der Handel mit gebrannten Wassern mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
1,2 Volumenprozenten und mit Esswaren, deren Alkoholgehalt 6 Gewichtsprozent
nicht übersteigt, ist den Handelsvorschriften nicht unterstellt.

2 Die Kontrollvorschriften des Artikels 42a des Gesetzes gelten für Unternehmen,
die solche Lebensmittel herstellen.

4. Abschnitt: Kontrollzeichen

Art. 46

1 Spirituosen und alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trinkzwecken in Flaschen oder anderen Behältnissen müssen auf der Etikette den Namen des schweizerischen Produktionsbetriebs bzw. des Importeurs oder der Importeurin enthalten.

2 Flaschen und Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäss etikettiert oder mit den
Namen mehrerer Importeure oder Importeurinnen versehen sind, müssen mit Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung nachetikettiert oder mit einer Zusatzetikette versehen werden, auf der einzig der Name des Importeurs oder der Importeurin oder des schweizerischen Produktionsbetriebs aufgeführt ist.

3 Spirituosen und alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trinkzwecken, die sich in Betriebs-,
Lager- oder Verkaufsräumen befinden, müssen vorschriftsgemäss etikettiert und versteuert sein.

5. Abschnitt: Kantonales Verzeichnis

Art. 47

Die zuständige kantonale Behörde liefert der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
vierteljährlich ein Verzeichnis der Kleinhandels- und Ausschankbewilligungen und
zeigt ihr die Änderungen im Bewilligungsstand an.

Alkoholmonopol

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6. Abschnitt: Koordination

Art. 48

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung fördert die Koordination unter den Kantonen in der Behandlung der Fragen des Kleinhandels, indem sie namentlich: a.

die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und unter den Kantonen
unterstützt;

b.

die gegenseitige Information ausbaut; c.

dafür sorgt, dass die Kantone die Bundesvorschriften über die gebrannten
Wasser einheitlich anwenden; d.

die Kantone in Rechtsfragen und bei der Ordnung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern berät.

6. Kapitel: Widerhandlungen 1. Abschnitt: Anzeige

Art. 49

1 Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung sind bei der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung, bei einer Brennereiaufsichtstelle oder bei einer
Polizeistelle einzureichen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Zollverwaltung
nach den Artikeln 50 Absatz 2 und 56.

2 Die Organe der Bundesverwaltung, die Kantons- und Gemeindepolizei sowie die
Brennereiaufsichtstelle sind verpflichtet, Widerhandlungen, die ihnen angezeigt
werden oder die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, unverzüglich der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.

2. Abschnitt: Untersuchung

Art. 50

Allgemeine Bestimmungen 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung erlässt die für die Durchführung der Untersuchungen erforderlichen Weisungen.

2 Die Zollorgane, die eine Widerhandlung aufdecken, haben unverzüglich die nötige
Untersuchung durchzuführen. Nach ihrem Abschluss sind die Akten an die Eidgenössische Alkoholverwaltung oder an die nach Artikel 56 für die Beurteilung zuständige Zollverwaltungsstelle zu leiten.

Alkoholverordnung

15

680.11


Art. 51

Beschlagnahme von Gegenständen 1 Beschlagnahmte Gegenstände sind in einem Protokoll zu verzeichnen und zu verwahren. In besonderen Fällen können sie dem Inhaber oder der Inhaberin zur weiteren Benützung überlassen werden.

2 Die Beschlagnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Gegenstand sich im Besitze Dritter befindet, die nicht als Beschuldigte in Betracht fallen, oder wenn er nach
Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine
Konkursmasse einbezogen wurde. Die untersuchende Person unterrichtet die ihr bekannten Berechtigten von der Beschlagnahme.


Art. 52

Musterentnahme

1 Die untersuchende Person ist berechtigt, von den Brennereirohstoffen oder Brennerzeugnissen, die Gegenstand einer Untersuchung bilden, die erforderlichen Muster
in drei Exemplaren zu ziehen. Das erste Exemplar ist einer unbeteiligten Amtsstelle
zur Verwahrung zu übergeben; das zweite Exemplar ist für die Eidgenössische
Alkoholverwaltung und das dritte für die beschuldigte Person bestimmt oder für die
Firma, Gesellschaft oder Personengemeinschaft, in deren Geschäftsbetrieb sie die
Widerhandlung begangen hat.

2 Die Musterentnahme hat auch auf Verlangen der beschuldigten Person zu erfolgen.


Art. 53

Schlussprotokoll

Das Schlussprotokoll (Art. 61 VStrR) hat Angaben über die Darstellung des Tatbestandes der Widerhandlung und seiner Begleitumstände und, wo die Festsetzung
möglich ist, die Höhe der mit der Widerhandlung zusammenhängenden Fiskalabgaben oder sonstigen Forderungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu
enthalten.


Art. 54

Eröffnung des Schlussprotokolls 1 Bei der Eröffnung des Schlussprotokolls ist der beschuldigten Person schriftlich
Rechtsbelehrung zu erteilen. Sie ist zu fragen, ob sie sich zum Schlussprotokoll aussprechen, Akteneinsicht verlangen oder eine Ergänzung der Untersuchung beantragen will. Ihre Antworten und allfällige Erklärungen sind festzuhalten und von ihr zu
unterschreiben. Jede Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung ist
von der untersuchenden Person schriftlich zu begründen.

2 Die schriftliche Eröffnung des Schlussprotokolls nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR
bleibt vorbehalten.

Alkoholmonopol

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3. Abschnitt:
Entscheide der Eidgenössischen Alkoholverwaltung


Art. 55

Verfahren

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung erlässt einen Straf- oder Einziehungsbescheid oder stellt das Verfahren ein. Sind infolge der Widerhandlung Fiskalabgaben nicht erhoben worden, erlässt sie eine Verfügung über die Leistungspflicht
nach den Artikeln 12 und 63 VStrR.

2 Der Betrag der nachzuentrichtenden oder rückzuerstattenden Abgabe und der Zinsen entspricht der Gesamtheit der Fiskalabgaben, die von den nach Gesetz sowie den
in Artikel 12 VStrR aufgeführten Zahlungspflichtigen geschuldet ist. Die Zinsen
werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung an berechnet.

3 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmt, in welchen Fällen ein Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 VStrR erlassen werden kann.

4 Bevor von der untersuchenden Person ein Strafbescheid im abgekürzten Verfahren
erlassen wird, ist der beschuldigten Person Rechtsbelehrung zu erteilen. Der Strafbescheid ist schriftlich zu eröffnen und enthält: a.

Ort und Tag der Abfassung; b.

die Personalien der beschuldigten Person; c.

den Tatbestand der Widerhandlung und die verletzten Vorschriften; d.

die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen; e.

die Höhe der Busse und Kosten; f.

die Höhe der hinterzogenen oder gefährdeten Fiskalabgaben oder sonstigen
Forderungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung; g.

den ausdrücklichen Verzicht der beschuldigten Person auf jedes Rechtsmittel; h.

die Unterschriften der beschuldigten und der untersuchenden Person.

4. Abschnitt: Strafkompetenz der Zollverwaltung

Art. 56

1 Die Zollverwaltung beurteilt Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung,
die von ihren Organen aufgedeckt und festgestellt worden sind, soweit die gefährdeten oder hinterzogenen Monopolgebühren 1000 Franken nicht übersteigen und
nicht mehr als die folgenden Mengen Gegenstand des Verfahrens bilden: a.

25 Liter Spirituosen; b.

50 Liter Erzeugnisse, welche der ermässigten Monopolgebühr unterliegen; c.

200 kg brutto andere alkoholhaltige Erzeugnisse.

Alkoholverordnung

17

680.11

2 Die zur Ausfällung der Busse zuständige Zollverwaltungsstelle entscheidet auch
über die strafrechtlichen Massnahmen, die Kosten sowie die Fiskalabgaben. Die
Zollverwaltung behandelt Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbescheide. Begehren um gerichtliche Beurteilung werden von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung behandelt.

3 Beschwerden gegen die Festsetzung der Fiskalabgaben werden erstinstanzlich
durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung beurteilt. In diesen Fällen entscheidet
sie auch über die Busse, die strafrechtlichen Massnahmen und die Kosten.

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 57

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung vollstreckt die Entscheide nach den Vorschriften des VStrR.

2 Bei den von Zollorganen aufgedeckten, jedoch von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung beurteilten Widerhandlungen werden die Strafentscheide durch die Zollverwaltung eröffnet, die auch die Vollstreckungsmassnahmen trifft. Die Zollverwaltung besorgt für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung namentlich die
Eintreibung der Monopolgebühren, Bussen und Kosten. Ferner vollstreckt sie die
nach Artikel 56 in eigener Zuständigkeit erlassenen Entscheide.

7. Kapitel: Vollstreckung

Art. 58

Zahlungsfrist

1 In allen Entscheiden der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ist die Zahlungsfrist
für Abgaben, Bussen, Kosten und sonstige Geldforderungen anzugeben. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist erhebt die Eidgenössische Alkoholverwaltung einen
Verzugszins. Anwendbar ist der Zinssatz, der für ausstehende Verrechnungssteuern
gilt.


Art. 59

Sicherstellungsverfügung 1 Die Sicherstellungsverfügung nach Artikel 67 des Gesetzes kann von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung getroffen werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es kann dies auch dann geschehen, wenn die einzutreibende Forderung noch nicht rechtskräftig geworden ist.

2 Zugleich mit dem Erlass der Sicherstellungsverfügung ist bei der zuständigen Arrestbehörde ein Arrestgesuch nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs7 zu stellen. Dem Gesuch sind eine Ausfertigung der Sicher7 SR

281.1

Alkoholmonopol

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stellungsverfügung, eine Bescheinigung über den Rechtsgrund und die mutmassliche Höhe des sicherzustellenden Anspruches sowie ein Verzeichnis der zu arrestierenden Gegenstände und ihres Standortes beizulegen. Nach Erlass des Arrestbefehls
ist unverzüglich am Arrestort Betreibung auf Pfändung anzuheben.

3 Die Einreichung einer Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung hemmt den
Vollzug nicht.

4 Wird die Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.


Art. 60

Stundung und Erlass

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Schuldnern und Schuldnerinnen, die
ausser Stande sind, den von ihnen zu leistenden Betrag rechtzeitig zu bezahlen, auf
Gesuch hin Stundung gewähren.

2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann in Fällen, da die Verhältnisse des
Schuldners oder der Schuldnerin die Eintreibung des zu leistenden Betrages als
grosse Härte erscheinen liessen, auf Gesuch hin einen teilweisen oder vollständigen
Erlass gewähren. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen der Stand der
finanziellen Verhältnisse (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Schuldverpflichtungen) deutlich hervorgeht.

3 An die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses können besondere Bedingungen, wie Sicherheitsleistung oder Verzicht auf die Erzeugung gebrannter Wasser
für eine bestimmte Zeit, geknüpft werden. Werden diese Bedingungen nicht beachtet, so können die gewährten Erleichterungen als hinfällig erklärt werden.


Art. 61

Untergang und willentliche Vernichtung 1 Der Untergang einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist der Eidgenössischen Alkoholverwaltung unverzüglich zu melden.

2 Wer ein Gesuch um Erlass oder Rückerstattung der Fiskalabgaben stellt, hat den
Nachweis der Besteuerung der Ware zu erbringen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 62

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung vollzieht diese Verordnung.

Alkoholverordnung

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2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 63

Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 6. April 19628 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz; b.

die Verordnung vom 21. August 19919 über die Selbstverkaufsabgabe auf
Kernobstbrand;

c.

die Verordnung vom 21. August 199110 über die Steuer auf Spezialitätenbrand und Spirituosen aus Hackfrüchten; d.

die Verordnung vom 21. August 199111 über die Alkoholmonopolgebühren; e.

die Verordnung vom 21. August 199112 über eine besondere Monopolgebühr auf gewissen Branntweinen, Likören und Bittern in Flaschen sowie
auf Alcopops;

f.

die Verordnung vom 1. April 197013 über die Erhebung von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgrädigen
Naturweinen;

g.

die Verordnung vom 12. November 198414 über eine reduzierte Monopolgebühr auf alkoholhaltigen Schokoladen und Patisseriewaren; h.

die Verordnung vom 20. Dezember 198515 über eine reduzierte Monopolgebühr auf im Inland konzentriertem Naturwein.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 64

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

8

[AS 1962 319, 1974 1966, 1982 701, 1997 390] 9

[AS 1991 1860, 1997 414] 10

[AS 1991 1861, 1997 419] 11

[AS 1991 1862, 1997 415] 12

[AS 1991 1866, 1993 3196, 1998 1608] 13

[AS 1970 467, 1993 3197] 14

[AS 1984 1322, 1987 2479] 15

[AS 1986 180]

Alkoholmonopol

20

680.11

Anhang16

Übernahmepreis für Kernobstbrand Der Übernahmepreis der Eidgenössischen Alkoholverwaltung für Kernobstbrand
beträgt je Liter 100 Prozent Alkohol franko Übernahmestelle: Franken

a.

bei einer Übernahmemenge bis 100 Liter 7.50

b.

bei einer Übernahmemenge über 100 bis 200 Liter 3.50

c.

bei einer Übernahmemenge über 200 Liter -.50

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 542).