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Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 2. Juli 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes
Art. 1
Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Art. 2
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.
2 Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.
Art. 3
1. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.
Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die ver-
büsste Strafe an.
2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft: wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).
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BBl 1918 IV 1 311.0
1. Keine Strafe
ohne Gesetz
2. Zeitliche
Geltung des Gesetzes
3. Räumliche
Geltung des Gesetzes.
Verbrechen
oder Vergehen
im Inland
Schweizerisches Strafgesetzbuch 2
311.0
wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.
Art. 4
4 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266bis, 267, 268, 270, 271, 275, 275bis, 275ter), verbotenen Nachrichtendienst betreibt (Art. 272-274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).
2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.
Art. 5
1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzu-
wenden.
2 Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3 Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.
Art. 6
1. Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.
2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, er-
lassen oder verjährt ist.
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).
Verbrechen
oder Vergehen
im Auslande
gegen den Staat
Verbrechen
oder Vergehen
im Auslande
gegen Schweizer
Verbrechen
oder Vergehen
von Schweizern
im Ausland
Bundesgesetz
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311.0
Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.
bis 5 1. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat
auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des
Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.
2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, er-
lassen oder verjährt ist.
Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.
Art. 7
1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.
Art. 8
Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
Art. 9
1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.
2 Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).
Andere Verbrechen oder Ver-
gehen im Ausland
Ort der
Begehung
4. Persönliche
Geltung des Gesetzes
1. Verbrechen
und Vergehen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 4
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Art. 10
6 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Arti-
keln 43 und 44.
Art. 11
7 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis .
Art. 12
Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.
Art. 13
8 1 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurech-
nungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder
geistigen Zustand nötig sind.
2 Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 zweckmässig sei.
Art. 14-179
Art. 18
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt.
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungs-
fähigkeit
Verminderte Zurechnungsfähig-
keit
Ausnahme
Zweifelhafter
Geisteszustand
des
Beschuldigten
3. Schuld.
Vorsatz und
Fahrlässigkeit
Bundesgesetz
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2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.
3 Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Art. 19
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt,
so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Art. 20
Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.
Art. 21
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).
2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.
Art. 22
1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).
2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
Art. 23
1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen ver-
sucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solIrrige
Vorstellung
über den Sachverhalt
Rechtsirrtum
4. Versuch.
Unvollendeter
Versuch.
Rücktritt
Vollendeter Versuch.
Tätige Reue
Untauglicher
Versuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 6
311.0
chen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.
Art. 24
1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).
Art. 26
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Art. 27
10 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so
ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. 3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
5. Teilnahme.
Anstiftung
Gehilfenschaft
Persönliche Verhältnisse
6. Strafbarkeit
der Medien
Bundesgesetz
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bis 11 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die
Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes
sowie
nach
Artikel
19
Ziffer
2
des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 13 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
Art. 28
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.
3 Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.
4 Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig.
Art. 29
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter be-
kannt wird.
11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).
13 SR 812.121 Quellenschutz
7. Strafantrag.
Antragsrecht
Frist
Schweizerisches Strafgesetzbuch 8
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Art. 30
Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 31
1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
Art. 32
Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.
Art. 33
1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.
Art. 34
1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet
werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.
Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes Unteilbarkeit
Rückzug
8. Rechtmässige
Handlungen.
Gesetz, Amtsoder Berufs-
pflicht
Notwehr
Notstand
Bundesgesetz
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zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen
Art. 35
14 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.
Art. 36
15 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.
Art. 37
16 17 1. Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das
Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht wird.18 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen
Unterhalt zu erwerben.
2. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieses
Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten Anstalten zu trennen.
Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt gemäss Artikel 42 oder
91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine Anstalt für Erstmalige einzuweisen. Er kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn be14
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
15
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
16
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
17
Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).
18
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).
1. Freiheitsstrafen.
Zuchthausstrafe
Gefängnisstrafe
Vollzug der
Zuchthaus- und
Gefängnisstrafe
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sondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen.
Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälligen in eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwendig ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht.
3. Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf den körperli-
chen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon absehen. Sie kann ihn auch später wieder in Einzelhaft zurückversetzen, wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies erfordert.
Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt
haben, können in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen können auch anderen Gefangenen gewährt
werden, wenn ihr Zustand es erfordert.
Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können.
bis 19 1. Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar.
Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zusatzstrafen.
2. Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern Gründen nur eine Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so bestimmt die Vollzugsbehörde, ob er in eine Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei.
Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel sinngemäss anwendbar.
3. Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.
Art. 38
20
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
20
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Vollzug kurzer
Gefängnisstrafen
Bedingte Entlassung
Bundesgesetz
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1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er
werde sich in der Freiheit bewähren.
Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen.
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung
ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.
2. Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann.
Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.
3. Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.
4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige
Behörde die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann
die zuständige Behörde von der Rückversetzung Umgang nehmen.
Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich
der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an.
In leichten Fällen kann sie davon Umgang nehmen.
Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen.
Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen
erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben.
Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.
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5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.
Art. 39
21 22 1. Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.
Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.
2. Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt vollzogen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen.
3. Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm gestattet, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung der ihm zugewiesenen
Arbeit verpflichtet.
Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der Anstalt mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird.
Art. 40
23 1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
2 Muss der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung in die Heil- oder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt
bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.
Art. 41
25 1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben 21
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
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Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).
23
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Haftstrafe
Unterbrechung
des Vollzuges24
Bedingter
Strafvollzug
Bundesgesetz
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und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm
zuzumuten war, ersetzt hat.
Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile
sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.
Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.
Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.
2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztli-
che Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist.
Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzu-
halten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.
3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen,
so lässt der Richter die Strafe vollziehen.
Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und
die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.
Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den beding-
ten Strafvollzug angeordnet hat.
Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Strafvollzug aufzuschieben.
Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.
4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzo
Schweizerisches Strafgesetzbuch 14
311.0
gen, so verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.
Art. 42
26 27 1. Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefäng-
nisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen, oder war er an Stelle
des Vollzugs von Freiheitsstrafen bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt, und begeht er innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an
Stelle des Vollzuges einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwahrung anordnen.
Der Richter lässt den geistigen Zustand des Täters soweit erforderlich untersuchen.
2. Die Verwahrung ist in einer offenen oder geschlossenen Anstalt zu vollziehen, jedoch in keinem Falle in einer Anstalt für Erstmalige, in einer Haftanstalt, in einer Arbeitserziehungsanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt.
3. Der Verwahrte ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.
Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, können ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Diese Erleichterung
kann ausnahmsweise auch andern Verwahrten gewährt werden, wenn es ihr Zustand erfordert.
4. Der Verwahrte bleibt mindestens bis zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt. Die vom Richter nach Artikel 69 auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft ist dabei zu berücksichtigen.
Die zuständige Behörde verfügt auf das Ende der Mindestdauer die bedingte Entlassung für drei Jahre, wenn sie annimmt, die Verwahrung
sei nicht mehr nötig, und stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht.
Im Falle der Rückversetzung beträgt die Mindestdauer der neuen Verwahrung in der Regel fünf Jahre.
5. Die Verwahrung kann auf Antrag der zuständigen Behörde vom Richter ausnahmsweise schon vor Ende der Mindestdauer von drei Jahren aufgehoben werden, wenn kein Grund zur Verwahrung mehr besteht und zwei Drittel der Strafdauer abgelaufen sind.
26
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
27
Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).
2. Sichernde
Massnahmen.
Verwahrung von
Gewohnheitsverbrechern
Bundesgesetz
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Art. 43
28 1. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Ein-
weisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist.
Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Ver-
wahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen.
Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit.
2. Wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder Verwahrung angeordnet, so schiebt er im Falle einer Freiheitsstrafe deren Vollzug auf.
Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.
Er kann in diesem Falle entsprechend Artikel 41 Ziffer 2 Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen.
3. Wird die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch voll-
streckt werden sollen.
Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, so wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Ist Behandlung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet der Richter, ob
und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.
An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist.
Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Sie kann den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen. Probezeit und Schutzaufsicht werden von ihr aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.
28
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Massnahmen
an geistig Abnormen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 16
311.0
Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.
5. Der Richter entscheidet nach Anhören des Arztes, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder nach Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen.
Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefähr-
det.
Die Dauer des Freiheitsentzugs durch Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer einer bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.
Die zuständige Behörde äussert sich bei der Mitteilung ihres Beschlusses zur Frage, ob sie der Ansicht ist, der Vollzug von Strafen sei für
den Entlassenen nachteilig.
Art. 44
29 1. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine
Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten.
Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen. Artikel 43 Ziffer 2 ist entsprechend anwendbar.
Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässig-
keit der Behandlung ein.
2. Die Trinkerheilanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3. Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so entscheidet nach Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.
An Stelle des Strafvollzuges kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Hält die zuständige Behörde den Eingewiesenen für geheilt, so beschliesst sie dessen Entlassung aus der Anstalt.
Die zuständige Behörde kann ihn für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen.
Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.
29
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Behandlung
von Trunk- und
Rauschgiftsüchtigen
Bundesgesetz
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5. Der Richter entscheidet, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die zuständige Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses. Die Dauer des Freiheitsent-
zuges durch den Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer der bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.
6. Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar. Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger
nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine An-
stalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschieben.30
Art. 45
31 1. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und wann die bedingte oder probeweise Entlassung anzuordnen ist.
In bezug auf die bedingte oder probeweise Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 42 oder 43 hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen, bei Verwahrung nach Artikel 42 erstmals auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer.
In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen.
2. Die zuständige Behörde kann dem Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische
Getränke und Schadensdeckung.
3. Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so beantragt die
zuständige Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an.
Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von einem Antrag an den Richter auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen
und von der Rückversetzung Umgang nehmen.
Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich
der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so beantragt die zuständige Behörde dem Richter den
30
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).
31
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Bedingte
und probeweise
Entlassung
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Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einem Antrag auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen und von der Rückversetzung Umgang nehmen.
Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen
erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
Die zuständige Behörde kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies erfordert.
Bei Rückversetzung in den Vollzug der Massnahme des Artikels 44 beträgt die neue Höchstdauer zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme bei mehrfacher Rückversetzung darf jedoch sechs Jahre nicht
überschreiten.
Diese Ziffer gilt sinngemäss, wenn eine ambulante Behandlung unter Aufschub der Strafe gemäss Artikel 43 oder 44 angeordnet wurde.
4. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.
5. Artikel 40 über Unterbrechung des Vollzugs ist anwendbar, soweit der Zweck der Massnahme dies zulässt.
6. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob und wieweit die nicht vollzogenen Strafen
noch vollstreckt werden sollen wenn die Massnahme nicht mehr nötig ist. Für die Verwahrung ist die Frist zehn Jahre; im Fall der Strafverjährung ist auch die Verwahrung nicht mehr zu vollziehen.
Art. 46
32 1. In allen Anstalten werden Männer und Frauen getrennt.
2. In der Anstalt sind die dem seelischen, geistigen und körperlichen Wohl der Eingewiesenen dienenden geeigneten Massnahmen zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen.
3. Dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand stehen in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen zu, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Bei Missbrauch kann die Anstaltsleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde den freien Verkehr untersagen.
32
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
3. Gemeinsame
Bestimmungen
für Freiheitsstrafen und
sichernde Massnahmen
Bundesgesetz
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Der Briefverkehr mit Aufsichtsbehörden ist gewährleistet.
Art. 47
33 1 Die Schutzaufsicht sucht den ihr Anvertrauten zu einem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.
2 Sie beaufsichtigt die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht erschwert wird.
3 Sie hat darauf zu achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden.
Art. 48
1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.34 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist.
Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.
3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.
Art. 49
1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.
Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse
durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte
Frist verlängern.
33
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
34
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Schutzaufsicht
4. Busse.
Betrag
Vollzug
Schweizerisches Strafgesetzbuch 20
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2. Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.
3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.
Der Richter kann im Urteile selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte
nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen.
Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.
Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.35 4.36 Sind die Voraussetzungen von Artikel 41 Ziffer 1 gegeben, so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 41 Ziffern 2 und 3 sind sinngemäss
anwendbar.
Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.37
Art. 50
1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.
2 Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.
Art. 51
38 1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter 35
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
36
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
37
Letzter Absatz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan.
1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
38
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Verbindung mit
Freiheitsstrafe
5. Nebenstrafen.
Amtsunfähigkeit
Bundesgesetz
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auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein.
2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des Vertrauens unwürdig erwiesen hat.
Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht wählbar.
3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist, bei bedingter Entlassung für den in der Probezeit sich bewährenden Täter beginnend mit dem Tage, an dem er
bedingt entlassen wurde, bei der Verwahrung mit dem Tag der endgültigen Entlassung.
Art. 52
39
Art. 53
1 Hat jemand seine elterlichen oder die ihm als Vormund oder Beistand obliegenden Pflichten durch ein Verbrechen oder Vergehen ver-
letzt, für das er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm der Richter die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn unfähig erklären, die elterliche Gewalt aus-
zuüben oder Vormund oder Beistand zu sein.
2 In andern Fällen, in welchen der Richter den Verurteilten infolge der Begehung des Verbrechens oder des Vergehens für unwürdig hält, die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes auszuüben, macht er der Vormundschaftsbehörde davon Mitteilung.
Art. 54
40 1 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weitern Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen.
2 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, 39
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
40
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Entziehung
der elterlichen
Gewalt und der
Vormundschaft
Verbot, einen
Beruf, ein
Gewerbe oder
ein Handelsgeschäft auszuüben
Schweizerisches Strafgesetzbuch 22
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ob und unter welchen Bedingungen der Beruf, das Gewerbe oder das Handelsgeschäft probeweise ausgeübt werden darf.
3 War dem bedingt Entlassenen die Weiterführung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes probeweise gestattet und bewährt er
sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Nebenstrafe nicht mehr vollzogen. Wurde die Weiterführung nicht gestattet, so berechnet sich die Dauer des Verbotes vom Tage der bedingten Entlassung an.
4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Dauer des Verbots von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe oder deren
Rest verbüsst oder erlassen ist.
Art. 55
41 1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen
werden.
2 Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.
3 Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der Lan-
desverweisung von dem Tag hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.
4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.
Art. 56
1 Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen auf übermässigen Genuss geistiger Getränke zurückzuführen, so kann der Richter dem Schuldigen,
neben der Strafe, den Besuch von Wirtschaftsräumen, in denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden, für sechs Monate bis zu zwei Jahren verbieten. Bei besondern Verhältnissen kann die Wirksamkeit des Verbotes auf ein bestimmt umschriebenes Gebiet beschränkt werden.
2 Die Kantone treffen die Anordnungen über die Bekanntgabe des Wirtshausverbotes.
41
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Landesverweisung
Wirtshausverbot
Bundesgesetz
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3 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Lautet das Urteil auf Freiheitsstrafe, so wird die Dauer des Verbotes von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer des Verbots vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Der Richter kann nach bestandener Probezeit das Wirtshausverbot
aufheben.
Art. 57
1. Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen, mit dem er gedroht hat, ausführen werde, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm der Richter auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2. Verweigert er das Versprechen, oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn der Richter
durch Sicherheitshaft dazu anhalten.
Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird wie die Haft vollzogen.
3. Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
Art. 58
42 1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2
Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Art. 59
43 1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, so42
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
43
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
6. Andere Massnahmen.
Friedensbürgschaft
Einziehung a. Sicherungseinziehung
b. Einziehung
von Vermögenswerten
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fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit
er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel-
len würde.
Das Recht zur Einziehung verjährt nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntma-
chung.
2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wieder-
eingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.
3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfü-
gungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.
Art. 60
44 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so
spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu:
44
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).
Verwendungen
zugunsten des
Geschädigten
Bundesgesetz
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a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.45 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.
2 Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
Art. 61
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.
2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie
der Richter auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten oder Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.
4 Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Art. 62
Über die Strafurteile und die Anordnung sichernder Massnahmen werden Register geführt (Art. 359-364).
Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung
Art. 63
Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
Art. 64
Der Richter kann die Strafe mildern:
wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, 45
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
Veröffentlichung
des Urteils
Strafregister
1. Allgemeine
Regel
2. Strafmilderung.
Mildernde Umstände
Schweizerisches Strafgesetzbuch 26
311.0
in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder
Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.46
Art. 65
Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er:
statt auf lebenslängliches Zuchthaus: auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren; statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Zuchthaus; statt auf Zuchthaus: auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren;
statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Gefängnis; statt auf Gefängnis: auf Haft oder Busse.
Art. 66
1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht,
ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.
2 Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.
46
Letzter Satzteil eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Strafsätze
Strafmilderung
nach freiem Ermessen
Bundesgesetz
27
311.0
bis 47 1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.
2 Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.
3 Als zuständige Behörden bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
Art. 67
48 1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der
Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.
Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach Artikel 42, 43, 44 oder ei-
ner Massnahme nach Artikel 100bis sowie der Erlass durch Begnadigung.
2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.
Art. 68
1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwer-
sten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebun-
den.
Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.
Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.
2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Frei47
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456: BBl 1985 II 1009).
48
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Verzicht auf
Weiterverfolgung und Straf-
befreiung
3. Strafschärfung.
Rückfall
Zusammentreffen von strafba-
ren Handlungen
oder Strafbestimmungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 28
311.0
heitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Art. 69
Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.
Dritter Abschnitt: Die Verjährung
Art. 70
Die Strafverfolgung verjährt:
in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;49 in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.
Art. 71
Die Verjährung beginnt:
mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
Art. 72
50 1. Die Verjährung ruht, solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.
2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts ge-
genüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, 49
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
50
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16: BBl 1949 I 1249).
4. Anrechnung
der Untersuchungshaft
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
Beginn
Ruhen und Unterbrechung
Bundesgesetz
29
311.0
durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei
Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist.
Art. 73
1. Die Strafen verjähren:
lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.
2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich.
Art. 74
51 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer
Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
Art. 75
52 1. Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichern-
den Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und während der Probezeit bei bedingter Entlassung.
2. Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.
51
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).
52
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
Beginn
Ruhen und
Unterbrechung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 30
311.0
bis 53 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion
oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder
2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194954 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer be-
zeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder
3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln,
Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.
2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70-72 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.
Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation
Art. 76
55
Art. 77
56 Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzo-
gen, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.
Art. 78
Ist der Täter für unfähig erklärt worden, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu werden, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch, nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde, in diese Fähig53
Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. a des Rechtshilfegesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 75bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.
54
SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 55
Aufgehohen durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
56
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
3. Unverjährbarkeit
Wiedereinsetzung in die
Amtsfähigkeit
Wiedereinsetzung in die el-
terliche Gewalt
und in die Fähigkeit, Vor-
mund zu sein
Bundesgesetz
31
311.0
keiten wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er, soweit es ihm zuzumuten war, den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.
Art. 79
Hat der Richter dem Täter die Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder eines Handelsgeschäftes untersagt, und ist das Urteil seit
mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch zu der Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes wieder zulassen, wenn ein weiterer Missbrauch nicht zu
befürchten ist, und wenn der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Art. 80
57 1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: 20 Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der Mass-
nahme nach Artikel 100bis: 15 Jahre, bei Haft und den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: zehn Jahre.
Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag zehn Jahre nach dem Urteil gelöscht.
2. Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der
Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war ersetzt hat, die Busse bezahlt, ab-
verdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.
In diesen Fällen betragen die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: zehn Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und den Massnahmen nach Artikel 100bis: fünf Jahre, bei Haft, den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstra-
fen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als Hauptstrafe: zwei Jahre.
57
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Aufhebung des
Verbotes, einen
Beruf, ein Gewerbe oder ein
Handelsgeschäft
auszuüben
Löschung des
Eintrags im
Strafregister
Schweizerisches Strafgesetzbuch 32
311.0
Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.
Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige Richter ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 81
58 1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.59 2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tag der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.60 3 Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab, so kann er verfü-
gen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.
Vierter Titel: Kinder und Jugendliche61 Erster Abschnitt: Kinder
Art. 82
62 1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.
2 Begeht ein Kind, welches das 7., aber nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die
nachstehenden Bestimmungen.
Art. 83
Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Kindes es erfordert, macht sie Erhebungen über das Ver-
halten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Kindes und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zu58
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
59
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
60
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
61
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
62
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Gemeinsame Bestimmungen
Altersgrenzen
Untersuchung
Bundesgesetz
33
311.0
stand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit anordnen.
Art. 84
63 1 Bedarf das Kind einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn es schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist,
so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim
angeordnet.
2 Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass das Kind angemessen gepflegt, erzogen und unterrichtet wird.
Art. 85
64 1 Erfordert der Zustand des Kindes eine besondere Behandlung, namentlich wenn das Kind geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich
gehör- oder sprachbehindert, epileptisch oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behand-
lung an.
2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des Artikels 84 angeordnet werden.
Art. 86
65 1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen.
2 Vorgängig kann die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit angeordnet werden.
bis 66 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung und die besondere Behandlung des Kindes.
2 Wenn das Kind das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, können auf Anordnung der vollziehenden Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 91-94 vollzogen werden.
63
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
64
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
65
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
66
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Erziehungsmassnahmen
Besondere
Behandlung
Änderung der
Massnahmen
Vollzug und
Aufhebung der
Massnahmen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 34
311.0
3 Die vollziehende Behörde hebt die getroffenen Massnahmen auf, wenn sie ihren Zweck erreicht haben, spätestens jedoch mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr. Bei Heimversorgung ist die Heimleitung
anzuhören.
Art. 87
67 1 Bedarf das Kind weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde einen Verweis oder verpflichtet es zu einer Arbeitsleistung oder verhängt Schularrest von einem bis zu sechs Halbtagen.
2 In geringfügigen Fällen kann die urteilende Behörde auch von diesen Disziplinarstrafen absehen und die Ahndung dem Inhaber der elterlichen Gewalt überlassen.
Art. 88
68 Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Disziplinarstrafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder das Kind be-
straft worden ist, wenn das Kind aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat drei Monate verstrichen sind.
Zweiter Abschnitt: Jugendliche
Art. 89
69 Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die
nachstehenden Bestimmungen.
Art. 90
Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen über das
Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geisti67
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
68
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
69
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Disziplinarstrafen
Absehen von
Massnahmen
und Disziplinarstrafen
Altersgrenzen
Untersuchung
Bundesgesetz
35
311.0
gen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit anordnen.
Art. 91
70 1. Bedarf der Jugendliche einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe,
die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet.
Mit der Erziehungshilfe kann Einschliessung bis zu 14 Tagen oder Busse verbunden werden.
Dem Jugendlichen können jederzeit bestimmte Weisungen erteilt werden, insbesondere über Erlernung eines Berufes, Aufenthalt, Verzicht
auf alkoholische Getränke und Ersatz des Schadens innert bestimmter Frist.
Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen gepflegt, erzogen, unterrichtet und beruflich ausgebildet wird, dass er regelmässig arbeitet und seine Freizeit und seinen Verdienst angemessen verwendet.
2. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundet, so wird von der urteilenden Behörde seine Einweisung in ein Erziehungsheim für eine Min-
destdauer von zwei Jahren angeordnet.
Art. 92
71 1 Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Behandlung, namentlich wenn der Jugendliche geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich gehör- oder sprachbehindert, epileptisch, trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behandlung an.
2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des Artikels 91 angeordnet werden.
Art. 93
72
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
71
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
72
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Erziehungsmassnahmen
Besondere Behandlung
Änderung der
Massnahmen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 36
311.0
1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen.
2 Vorgängig kann die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit angeordnet werden.
bis 73 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung und die besondere Behandlung des Jugendlichen 2 Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat.
ter 74 1 Erweist sich der nach Artikel 91 in ein Erziehungsheim oder nach Artikel 93bis in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesene als ausserordentlich schwer erziehbar, so kann ihn die vollziehende Behörde,
wenn nötig nach Einholung eines Gutachtens, in ein Therapieheim einweisen.
2 Erweist sich der Jugendliche in einem Erziehungsheim als untragbar und gehört er nicht in ein Therapieheim, so kann ihn die vollziehende Behörde in eine Anstalt für Nacherziehung75 einweisen. Eine vorübergehende Versetzung kann auch aus disziplinarischen Gründen erfolgen.
Art. 94
76 1. Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr in einer oder mehreren Anstalten nach Artikel 91 Ziffer 1, 93bis Absatz 2 oder 93ter zugebracht,
im Falle der Einweisung nach Artikel 91 Ziffer 2 mindestens zwei Jahre, und ist anzunehmen, der Zweck der Massnahme sei erreicht, so kann ihn die vollziehende Behörde nach Anhören der Anstaltsleitung bedingt entlassen. Sie bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit 73
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.
74
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.
75
Bis zur Schaffung einer solchen Anstalt kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen, der sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweist und nicht in ein Therapieheim gehört, in eine Anstalt gemäss Art. 37, 39 oder 100bis dieses Gesetzes einweisen (Art. 7 der V (1) vom 13. Nov. 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch - SR 311.01).
76
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Vollzug und
Versetzung in
eine Arbeitserziehungsanstalt
Einweisung in
ein Erziehungsheim für beson-
ders schwierige
Jugendliche
Bedingte Entlassung und Aufhe-
bung der Massnahme
Bundesgesetz
37
311.0
können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.
2. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die Freiheit, so kann ihn die
vollziehende Behörde verwarnen, ihm bestimmte Weisungen erteilen, ihn in eine Anstalt zurückversetzen oder der urteilenden Behörde die Anordnung einer andern Massnahme beantragen.
Nötigenfalls kann die vollziehende Behörde die Probezeit höchstens bis auf drei Jahre, aber nicht über das 22. Altersjahr hinaus verlängern.
Wurde der bedingt zu Entlassende nach Artikel 91 Ziffer 2 in ein Erziehungsheim eingewiesen, kann die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden, aber nicht über das 25. Altersjahr hinaus.
3. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung des Eintrags im Strafregister.
4. Die vollziehende Behörde hebt die übrigen Massnahmen nach Artikel 91 Ziffer 1 auf, sobald sie ihren Zweck erreicht haben.
Haben sie ihren Zweck nicht vollständig erreicht, so kann die vollziehende Behörde den Jugendlichen bedingt entlassen. Es können damit
Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 und Schutzaufsicht verbunden werden. Ziffer 2 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. Weisun-
gen und Schutzaufsicht werden aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.
5. Die vollziehende Behörde hebt die Einweisung in ein Erziehungsheim nach Artikel 91 Ziffer 2 spätestens mit dem zurückgelegten 25.
Altersjahr des Jugendlichen auf, die übrigen Massnahmen mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr.
bis 77 Die vollziehende Behörde verfügt die Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 92, sobald der Grund der Massnahme weggefallen ist. Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann die vollziehende Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt verfügen. Artikel 94 Ziffern 1-3 sind sinngemäss anwendbar. Die vollziehende Behörde
kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Zöglings dies erfordert.
Art. 95
78
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
78
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Entlassung aus
der besondern
Behandlung
Bestrafung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 38
311.0
1. Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihn die urteilende Behörde einen Ver-
weis oder verpflichtet ihn zu einer Arbeitsleistung oder bestraft ihn mit Busse oder mit Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr. Einschliessung und Busse können verbunden werden.
Begeht ein Jugendlicher, für den schon eine Massnahme angeordnet ist, eine neue strafbare Tat und genügt die Weiterführung der Massnahme oder ihre Änderung allein nicht, so kann er mit Busse oder mit
Einschliessung bestraft werden. Ist er in einer Anstalt versorgt, so ist deren Leiter anzuhören. Einschliessung und Busse können verbunden werden.
2. Wird der Jugendliche mit Busse bestraft, so sind die Artikel 48-50 dieses Gesetzes anzuwenden. Doch tritt im Falle der Umwandlung an Stelle der Haft die Einschliessung.
3. Die Einschliessung wird in einem für Jugendliche geeigneten Raum vollzogen, jedoch nicht in einer Straf- oder Verwahrungsanstalt. Einschliessung von mehr als einem Monat ist durch Einweisung in ein Er-
ziehungsheim zu vollziehen. Nach vollendetem 18. Altersjahr kann die Einschliessung in einem Haftlokal vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem Monat durch Einweisung in eine Arbeitser-
ziehungsanstalt.
Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt und erzieherisch betreut.
Wird die Einschliessung binnen drei Jahren nicht vollzogen, so fällt sie dahin.
4. Sind zwei Drittel der Einschliessung verbüsst worden, mindestens aber ein Monat, so kann die vollziehende Behörde von sich aus oder auf Antrag, nach Anhören des Anstaltsleiters, die bedingte Entlassung gewähren. Die vollziehende Behörde bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.
5. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so
verfügt die vollziehende Behörde die Rückversetzung. In leichten Fällen kann sie statt dessen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung des Eintrags im Strafregister.
Bundesgesetz
39
311.0
Art. 96
79 1. Die urteilende Behörde kann die Einschliessung und den Vollzug der Busse aufschieben und eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestimmen, wenn nach Verhalten und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlun-
gen begehen werde, insbesondere wenn er vorher noch keine oder nur geringfügige strafbare Handlungen begangen hat.
2. Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen. Dem Jugendlichen
können Weisungen gemäss Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilt werden.
3. Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so
verfügt die urteilende Behörde den Vollzug der Strafe.
Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann die urteilende Behörde in leichten Fällen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
4. Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so verfügt die urteilende Behörde die Löschung des Eintrags im Strafregi-
ster.
Art. 97
80 1 Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Jugendliche einer der vorgesehenen Massnahmen bedarf oder ob er zu bestrafen ist, so kann die urteilende Behörde den Entscheid hierüber aufschieben. Sie setzt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren fest und kann ihm Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilen. Die weitere Entwicklung des Jugendlichen wird überwacht.
2 Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so verhängt die urteilende Behörde Einschliessung oder Busse oder eine der
vorgesehenen Massnahmen.
3 Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so beschliesst die urteilende Behörde, von jeder Massnahme oder Strafe abzusehen.
79
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
80
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Bedingter Strafvollzug
Aufschub der
Anordnung einer
Strafe oder
Massnahme
Schweizerisches Strafgesetzbuch 40
311.0
Art. 98
81 Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Strafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder der Jugendli-
che bestraft worden ist, wenn der Jugendliche aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat ein Jahr verstrichen ist.
Art. 99
82 1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil fünf Jahre, bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 zehn Jahre verstrichen sind.
2. Die urteilende Behörde kann auf Gesuch die Löschung schon nach zwei Jahren seit Vollzug des Urteils verfügen, wenn das Verhalten des Gesuchstellers dies rechtfertigt, und wenn er den behördlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Hat der Gesuchsteller bei Beendigung der Erziehungsmassnahme das 20. Altersjahr überschritten, so kann die urteilende Behörde die Löschungsfrist verkürzen.
3. Die urteilende Behörde kann im Urteil verfügen, dass es nicht im Strafregister einzutragen ist, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und der Täter nur eine leichte strafbare Handlung begangen hat.
4. Die für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige urteilende Behörde ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt
sind.
Fünfter Titel: Junge Erwachsene83
Art. 100
84
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
82
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
83
Tit. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
84
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Absehen von
Massnahmen
oder Strafen
Löschung des
Eintrags im
Strafregister
Altersgrenzen.
Erhebungen
Bundesgesetz
41
311.0
1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten unter Vorbehalt der Artikel 100bis und 100ter die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes.
2 Soweit erforderlich, macht der Richter Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse und zieht
Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein.
bis 85 86 1. Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.
2. Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3. Der Eingewiesene wird zur Arbeit erzogen. Dabei ist auf seine Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen; er soll in Stand gesetzt werden, in der
Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. Seine charakterliche Festigung, seine geistige und körperliche Entwicklung sowie seine beruflichen Kenntnisse sind nach Möglichkeit zu fördern.
Dem Eingewiesenen kann eine berufliche Ausbildung oder Tätigkeit ausserhalb der Anstalt ermöglicht werden.
4.87 Widersetzt sich der Eingewiesene beharrlich der Anstaltsdisziplin oder erweist er sich gegenüber den Erziehungsmethoden der Arbeitserziehungsanstalt als unzugänglich, so kann die zuständige Behörde
die Massnahme in einer Strafanstalt vollziehen lassen. Fällt der Grund der Versetzung dahin, so hat die zuständige Behörde den Eingewiesenen in die Arbeitserziehungsanstalt zurückzuversetzen.
ter 88 1. Nach einer Mindestdauer der Massnahme von einem Jahr wird der Eingewiesene von der zuständigen Behörde für eine Probezeit von einem bis drei Jahren bedingt entlassen, wenn anzunehmen ist, er sei zur 85
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
86
Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).
87
Gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt (Ziff. III 2 SchlB Änd. vom 18. März 1971, am Schluss des StGB).
88
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Einweisung in
eine Arbeitserziehungsanstalt
Bedingte Entlassung und Aufhe-
bung der Massnahme
Schweizerisches Strafgesetzbuch 42
311.0
Arbeit tüchtig und willig und er werde sich in der Freiheit bewähren.
Sie stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht.
Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich
der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an.
In leichten Fällen kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.
Wird er wegen der strafbaren Handlung verurteilt, so kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.
Die Rückversetzung dauert höchstens zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten und ist von der zuständigen Behörde spätestens mit dem zurückgelegten 30.
Altersjahr des Eingewiesenen aufzuheben.
Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde statt dessen den Entlassenen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
2. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so hat die zustän-
dige Behörde zu entscheiden, ob die Massnahme aufzuheben oder höchstens um ein Jahr zu verlängern sei.
Spätestens mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Eingewiesenen wird die Massnahme von der zuständigen Behörde aufgehoben.
3. Der Richter entscheidet, ob und wieweit im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug oder im Fall seiner vorzeitigen Auf-
hebung allfällig aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.
Hierüber äussert sich die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihres Beschlusses.
4. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als drei Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob die Massnahme noch nötig ist. Er kann auch nachträglich eine Strafe aussprechen oder eine andere Massnahme an-
ordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Im gleichen Sinne entscheidet der Richter, wenn die Massnahme aus irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt sind.
5. Artikel 45 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind anwendbar.
Bundesgesetz
43
311.0
Zweiter Teil: Übertretungen
Art. 101
Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen.
Art. 102
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
Art. 103
89 Die Bestimmungen über die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern sind nicht anwendbar.
Art. 104
1 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
2
Die Einweisung in eine der in den Artikeln 43, 44 und 100bis genannten Anstalten, die Entziehung der elterlichen Gewalt und eines Amtes
der Vormundschaft, das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben, die Landesverweisung und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.90
Art. 105
Bei bedingtem Strafvollzuge beträgt die Probezeit ein Jahr.
Art. 106
91 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 5000 Franken.
2
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
3
Die Probezeit für die Löschung des Eintrags im Strafregister nach Artikel 49 Ziffer 4 beträgt ein Jahr.
89
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
90
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
91
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Die Übertretung
Anwendung
der allgemeinen
Bestimmungen
des Ersten Teils
Ausschluss der
Anwendbarkeit
Bedingte Anwendbarkeit
Bedingter Strafvollzug
Busse
Schweizerisches Strafgesetzbuch 44
311.0
Art. 107
Bei mildernden Umständen tritt Busse an Stelle der Haft.
Art. 108
92 Der Rückfall wird nicht berücksichtigt, wenn zur Zeit der Tat wenigstens ein Jahr vergangen ist, seit der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst
hat oder aus einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis genannten Anstalten entlassen worden ist.
Art. 109
93 Eine Übertretung verjährt in einem Jahre, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.
Erklärung gesetzlicher Ausdrücke
Art. 110
Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes: 1. ...94 2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder.
3. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben.
4. Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden
oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
5. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben
Zweck dient.95
92
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
93
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
94
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).
95
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Strafmilderung
Rückfall
Verjährung
Bundesgesetz
45
311.0
Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öf-
fentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke,
die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und
Monopolbetriebe
des
Staates
oder
anderer
öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6. Tag, Monat, Jahr. Der Tag hat 24 aufeinanderfolgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit be-
rechnet.
7. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Art. 111
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Art. 112
96 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders ver-
werflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
Art. 113
97 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist
die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.
Art. 114
98
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
97
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
98
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
1. Tötung.
Vorsätzliche
Tötung
Mord
Totschlag
Tötung
auf Verlangen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 46
311.0
Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 115
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.
Art. 116
99 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Gefängnis bestraft.
Art. 117
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 118
1 Treibt eine Schwangere ihre Frucht ab oder lässt sie ihre Frucht abtreiben, so wird sie mit Gefängnis bestraft.
2 Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
Art. 119
1. Wer einer Schwangeren mit ihrer Einwilligung die Frucht abtreibt, wer einer Schwangeren zu der Abtreibung Hilfe leistet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
2. Wer einer Schwangeren ohne Einwilligung die Frucht abtreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3.100 Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt.
99
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Verleitung und
Beihilfe zum
Selbstmord
Kindestötung
Fahrlässige
Tötung
2. Abtreibung.
Abtreibung
durch die
Schwangere
Abtreibung
durch Drittpersonen
Bundesgesetz
47
311.0
Art. 120
1. Eine Abtreibung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Schwangerschaft mit schriftlicher Zustimmung der Schwangern infolge von Handlungen unterbrochen wird, die ein patentierter Arzt nach Einholung eines Gutachtens eines zweiten patentierten Arztes vorgenommen hat, um eine nicht anders abwendbare Lebensgefahr oder
grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit von der Schwangern abzuwenden.
Das in Absatz 1 verlangte Gutachten muss von einem für den Zustand der Schwangern sachverständigen Facharzt erstattet werden, der von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz hat oder in dem der Eingriff erfolgen soll, allgemein oder von Fall zu Fall ermächtigt ist.
Ist die Schwangere nicht urteilsfähig, so ist die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Bestimmungen über den Notstand (Art. 34 Ziff. 2) bleiben vorbehalten, soweit eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebens-
gefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit der Schwangern besteht und die Unterbrechung der Schwan-
gerschaft durch einen patentierten Arzt vorgenommen wird.
Der Arzt hat in solchen Fällen innert 24 Stunden nach dem Eingriff Anzeige an die zuständige Behörde des Kantons, in dem der Eingriff erfolgte, zu erstatten.
3. In den Fällen, in denen die Unterbrechung der Schwangerschaft wegen einer andern schweren Notlage der Schwangern erfolgt, kann der
Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
4. Artikel 32 findet nicht Anwendung.
Art. 121
Der Arzt, der bei einer von ihm gemäss Artikel 120 Ziffer 2 vorgenommenen Unterbrechung der Schwangerschaft die vorgeschriebene
Anzeige an die zuständige Behörde unterlässt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 122
101 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrech-
101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Straflose Unterbrechung der
Schwangerschaft
Nichtanzeigen
einer Schwangerschaftsunter-
brechung
3. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 48
311.0
lich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 123
102 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand ge-
braucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.
Art. 124
103
Art. 125
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 126
1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er
zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.104 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
103 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Einfache Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung
Tätlichkeiten
Bundesgesetz
49
311.0
Art. 127
105 Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr
im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 128
106 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
bis 107 Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbe-
sondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 129
108 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng-
nis bestraft.
Art. 130-132109
Art. 133
110 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
109 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
4. Gefährdung
des Lebens und
der Gesundheit.
Aussetzung
Unterlassung
der Nothilfe
Falscher Alarm
Gefährdung
des Lebens
Raufhandel
Schweizerisches Strafgesetzbuch 50
311.0
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
Art. 134
111 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 135
112 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare
Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
1bis
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über
elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.2 Die Gegenstände werden eingezogen.113 3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.
Art. 136
114 Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951115 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
115 SR 812.121 Angriff
Gewaltdarstellungen
Verabreichen gesundheitsgefähr-
dender Stoffe an
Kinder
Bundesgesetz
51
311.0
Zweiter Titel:116 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Art. 137
1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die
besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Art. 138
1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine
Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 139
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, 116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
1. Strafbare
Handlungen gegen das
Vermögen.
Unrechtmässige
Aneignung
Veruntreuung
Diebstahl
Schweizerisches Strafgesetzbuch 52
311.0
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 140
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen
zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird
mit der gleichen Strafe belegt.
2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe
oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson-
dere Gefährlichkeit offenbart.
4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Art. 141
Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
bis Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Raub
Sachentziehung
Unrechtmässige
Verwendung von
Vermögenswerten
Bundesgesetz
53
311.0
Art. 142
1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.
Art. 143
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn
bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
bis Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zu-
griff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 144
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes we-
gen verfolgt.
bis 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes we-
gen verfolgt.
Unrechtmässige
Entziehung von
Energie
Unbefugte Datenbeschaffung
Unbefugtes Eindringen in ein
Datenverarbeitungssystem
Sachbeschädigung
Datenbeschädigung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 54
311.0
2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zu-
gänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Art. 145
Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 146
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-
chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 147
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung
von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-
fängnis bestraft.
2
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
3
Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Veruntreuung
und Entzug von
Pfandsachen und
Retentionsgegenständen
Betrug
Betrügerischer
Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
Bundesgesetz
55
311.0
Art. 148
1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen
zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
2
Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Art. 149
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und
den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 150
Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
bis 117 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 151
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be117 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Check- und Kreditkartenmiss-
brauch
Zechprellerei
Erschleichen einer Leistung
Herstellen und
Inverkehrbringen
von Materialien
zur unbefugten
Entschlüsselung
codierter Angebote
Arglistige Vermögensschädi-
gung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 56
311.0
stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 152
Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des
Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das
ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die
einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 153
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 154
118
Art. 155
1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder ver-
fälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.
Art. 156
1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen 118 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Unwahre Angaben über kauf-
männische Gewerbe
Unwahre Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden
Warenfälschung
Erpressung
Bundesgesetz
57
311.0
andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes
öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.
Art. 157
1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem of-
fenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 158
1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und da-
bei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Gefängnis bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein
Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Wucher
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 58
311.0
Art. 159
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit
diesen am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 160
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Art. 161
1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der
Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er
die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Ge-
sellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten
zur Kenntnis bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem
andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.
3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.
Missbrauch von
Lohnabzügen
Hehlerei
Ausnützen der
Kenntnis vertraulicher Tatsa-
chen
Bundesgesetz
59
311.0
4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1-3 für beide Gesellschaften.
5. Die Ziffern 1-4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossen-
schaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.
bis 119 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Art. 162
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 163
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis be-
straft.
119 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr.
1997 (SR 954.1).
Kursmanipulation
2. Verletzung
des Fabrikationsoder Geschäfts-
geheimnisses
3. Konkurs- und
Betreibungsverbrechen oder
-vergehen.
Betrügerischer
Konkurs und
Pfändungsbetrug
Schweizerisches Strafgesetzbuch 60
311.0
Art. 164
1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte
unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis be-
straft.
Art. 165
1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs-
unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust-
schein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.
Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulatio-
nen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.
Art. 166
Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern
oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein VermögensGläubigerschä-
digung durch
Vermögensminderung
Misswirtschaft
Unterlassung der
Buchführung
Bundesgesetz
61
311.0
stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889120 über Schuldbetreibung- und Konkurs
(SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 167
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht
verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der
Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bestraft.
Art. 168
1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversamm-
lung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung
eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Gefängnis bestraft.
3
Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Art. 169
Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich
aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bestraft.
120 SR 281.1 Bevorzugung
eines Gläubigers
Bestechung bei
Zwangsvollstreckung
Verfügung über
mit Beschlag
belegte Vermögenswerte
Schweizerisches Strafgesetzbuch 62
311.0
Art. 170
Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder
die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vor-
nimmt, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 171
1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2
Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nach-
lassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
bis 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG121), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das
Gericht oder der Bestrafung absehen.
2
Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne
von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen
erleichtert hat.
Art. 172
Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tat-
sächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, 121 SR 281.1
Erschleichung
eines gerichtlichen Nachlass-
vertrages
Gerichtlicher
Nachlassvertrag
Widerruf des
Konkurses
4. Allgemeine
Bestimmungen.
Anwendung auf
juristische
Personen und
Gesellschaften
Bundesgesetz
63
311.0
so ist eine in diesem Titel aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese
Merkmale nicht bei ihnen persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.
bis Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Busse verbinden.
ter 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.
2
Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Dritter Titel:
Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich122
Art. 173
123 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernst-
hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
123 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).
Verbindung von
Freiheitsstrafe
mit Busse
Geringfügige
Vermögensdelikte
1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede
Schweizerisches Strafgesetzbuch 64
311.0
4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Art. 174
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen
Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.
3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Ver-
letzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Art. 175
1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklär-
ten zu.
2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter
straflos.
Art. 176
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.
Art. 177
1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter
von Strafe befreien.
Verleumdung
Üble Nachrede
oder Verleumdung gegen ei-
nen Verstorbenen oder einen
verschollen Erklärten
Gemeinsame
Bestimmung
Beschimpfung
Bundesgesetz
65
311.0
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter
von Strafe befreien.
Art. 178
1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in zwei Jahren.
2 Für das Erlöschen des Antragsrechtes gilt Artikel 29.
Art. 179
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder
Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet
oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.
bis 125 Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
ter 126 Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, auf124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969
(AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Verjährung
2.124 Strafbare
Handlungen gegen den Geheim-
oder Privatbereich.
Verletzung des
Schriftgeheimnisses
Abhören und
Aufnehmen
fremder
Gespräche
Unbefugtes Aufnehmen von Ge-
sprächen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 66
311.0
bewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse be-
straft.
quater 127 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahme-
gerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
quinquies 128 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1, noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.
sexies 129 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, her-
stellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonstwie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.
127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Verletzung des
Geheim- oder
Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte
Nicht strafbare
Handlungen
Inverkehrbringen
und Anpreisen
von Abhör-,
Ton- und Bildaufnahmegeräten
Bundesgesetz
67
311.0
Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1 auf dieje-
nigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
septies 130 Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder
Busse bestraft.
octies 131 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder
durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zu-
ständigen Richters eingeholt wird.
2
Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000132 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
novies 133 Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensamm-
lung beschafft, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
Art. 180
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
131 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).
132 SR 780.1 133 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).
Missbrauch einer
Fernmeldeanlage
Amtliche
Überwachung,
Straflosigkeit
Unbefugtes Beschaffen von
Personendaten
Drohung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 68
311.0
Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
Art. 182
134
Art. 183
135 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
Art. 184
136 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.
Art. 185
137 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung
oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.
2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.
134 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).
135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Nötigung
Freiheitsberaubung und Ent-
führung
Erschwerende
Umstände
Geiselnahme
Bundesgesetz
69
311.0
3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft
werden.
4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).
5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 ist anwendbar.
Art. 186
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,
in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten
oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird,
auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Fünfter Titel:138 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Per-
son mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den
Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.
5. ...139
138 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).
139 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).
Hausfriedensbruch
1. Gefährdung
der Entwicklung
von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kin-
dern
Schweizerisches Strafgesetzbuch 70
311.0
6.140 Die Strafverfolgung verjährt auch dann in zehn Jahren, wenn die Verjährung der Tat nach der Bestimmung von Ziffer 5 in der Fassung vom 21. Juni 1991141 am 1. September 1997 noch nicht eingetreten ist.
Art. 188
1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.
2. Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 189
1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht an-
wendbar.
3
Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.
Art. 190
1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997, in Kraft seit 1. Sept. 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).
141 AS 1992 1670 Sexuelle Handlungen mit Ab-
hängigen
2. Angriffe auf
die sexuelle
Freiheit und
Ehre.
Sexuelle
Nötigung
Vergewaltigung
Bundesgesetz
71
311.0
2
Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
3
Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.
Art. 191
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 192
1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit
Gefängnis bestraft.
2
Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 193
1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt,
wird mit Gefängnis bestraft.
2
Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 194
1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2
Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
Schändung
Sexuelle Handlungen mit An-
staltspfleglingen,
Gefangenen,
Beschuldigten
Ausnützung
der Notlage
Exhibitionismus
Schweizerisches Strafgesetzbuch 72
311.0
Art. 195
Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, da-
durch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 196
1 Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
2
Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3
In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.
Art. 197
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zu-
gänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbie-
tet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hin-
weist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, ein-
führt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3. Ausnützung
sexueller Handlungen.
Förderung der
Prostitution
Menschenhandel
4. Pornographie
Bundesgesetz
73
311.0
3bis. 142 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über
elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Art. 198
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 199
Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 200
Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Art. 201-212143 142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
143 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 - BBl 1985 II 1009).
Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.
5. Übertretungen
gegen die
sexuelle
Integrität.
Sexuelle Belästigungen
Unzulässige
Ausübung der
Prostitution
6. Gemeinsame
Begehung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 74
311.0
Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
Art. 213
144 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem volloder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Ge-
fängnis bestraft.
2
Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
Art. 214
145
Art. 215
146 Wer eine Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist, wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 216
147
Art. 217
148 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder
verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.
2
Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie
auszuüben.
144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
145 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
147 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Inzest
Mehrfache Ehe
Vernachlässigung von Unter-
haltspflichten
Bundesgesetz
75
311.0
Art. 218
149
Art. 219
150 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer kör-
perlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf Busse erkannt werden.
Art. 220
151 Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück-
zugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
Art. 221
1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.
2
Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
3
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.
Art. 222
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.
149 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
150 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Verletzung der
Fürsorge- oder
Erziehungspflicht
Entziehen von
Unmündigen
Brandstiftung
Fahrlässige Verursachung einer
Feuersbrunst
Schweizerisches Strafgesetzbuch 76
311.0
Art. 223
1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 224
1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.
2
Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.
Art. 225
1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
2
In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Art. 226
1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
2
Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn
er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
3
Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu
deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Verursachung
einer Explosion
Gefährdung
durch Sprengstoffe und giftige
Gase in verbrecherischer Ab-
sicht
Gefährdung ohne
verbrecherische
Absicht.
Fahrlässige Gefährdung
Herstellen, Verbergen, Weiter-
schaffen von
Sprengstoffen
und giftigen Gasen
Bundesgesetz
77
311.0
Art. 227
1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 228
1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 229
1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.
2
Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 230
1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung be-
schädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Verursachen einer Über-
schwemmung
oder eines Einsturzes
Beschädigung
von elektrischen
Anlagen, Wasserbauten
und Schutzvorrichtungen
Gefährdung
durch Verletzung
der Regeln der
Baukunde
Beseitigung oder
Nichtanbringung
von Sicherheitsvorrichtungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 78
311.0
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
Art. 231
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jah-
ren bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 232
1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 233
1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 234
1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 235
1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter ei-
nem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Verbreiten
menschlicher
Krankheiten
Verbreiten von
Tierseuchen
Verbreiten von
Schädlingen
Verunreinigung
von Trinkwasser
Herstellen von
gesundheitsschädlichem
Futter
Bundesgesetz
79
311.0
3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Art. 236
1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3
Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
Art. 237
1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Ge-
fahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 238
1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 239
1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hin-
dert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,
Inverkehrbringen
von gesundheitsschädlichem
Futter
Störung des öffentlichen Ver-
kehrs
Störung des Eisenbahnverkehrs
Störung von Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 80
311.0
wird mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht
Art. 240
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.
2
In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.
3
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
Art. 241
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
2
In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.
Art. 242
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 243
152 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte
mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder
nachgeahmt wird,
152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Geldfälschung
Geldverfälschung
In Umlaufsetzen
falschen Geldes
Nachmachen
von Banknoten,
Münzen oder
amtlichen Wertzeichen ohne
Fälschungsabsicht
Bundesgesetz
81
311.0
wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Ge-
räte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 244
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.153 2
Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 245
1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um
sie als solche zu verwenden, wird mit Gefängnis bestraft.
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 246
Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der
153 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Einführen, Erwerben,
Lagern falschen
Geldes
Fälschung amtlicher Wertzei-
chen
Fälschung amtlicher Zeichen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 82
311.0
Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 247
Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver-
schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen, wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 248
Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstru-
menten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 249
154 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse,
Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver-
nichtet.
2
Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden,
aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
154 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Fälschungsgeräte; unrechtmäs-
siger Gebrauch
von Geräten
Fälschung von
Mass und
Gewicht
Einziehung
Bundesgesetz
83
311.0
Art. 250
Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.
Elfter Titel: Urkundenfälschung
Art. 251
155 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beur-
kundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt werden.
Art. 252
156 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung
missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Ab-
schrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, 155 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Geld und Wertzeichen des
Auslandes
Urkundenfälschung
Fälschung von
Ausweisen
Erschleichung
einer falschen
Beurkundung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 84
311.0
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 254
1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 255
Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.
Art. 256
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder ver-
fälscht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 257
Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
Art. 258
157 Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Unterdrückung
von Urkunden
Urkunden des
Auslandes
Grenzverrückung
Beseitigung von
Vermessungsund Wasser-
standszeichen
Schreckung der
Bevölkerung
Bundesgesetz
85
311.0
Art. 259
158 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse be-
straft.
Art. 260
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2
Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch
zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
bis 159 1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine
der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord.160 2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3
Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.
158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
159 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
Öffentliche Aufforderung
zu Verbrechen
oder zur Gewalttätigkeit
Landfriedensbruch
Strafbare Vorbereitungshandlun-
gen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 86
311.0
ter 161 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der
Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.
quater 162 Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbe-
standteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Ver-
gehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist,
Art. 261
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glaube an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
162 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.54).
Kriminelle
Organisation
Gefährdung
der öffentlichen
Sicherheit mit
Waffen
Störung der
Glaubens- und
Kultusfreiheit
Bundesgesetz
87
311.0
bis 163 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder
Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-
lichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer
Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 262
1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Ge-
fängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 263
1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder
Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2
Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefäng-
nis.
163 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).
Rassendiskriminierung
Störung des
Totenfriedens
Verübung einer
Tat in selbstverschuldeter Unzu-
rechnungsfähigkeit
Schweizerisches Strafgesetzbuch 88
311.0
Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft164
Art. 264
165 1 Mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekenn-
zeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten: a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;
c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.
2
Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 2 ist anwendbar.
3
Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958166, sowie den Artikeln 1 und
4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934167 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
Art. 265
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes168 oder eines Kantons169 abzuändern, 164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
165 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
166 SR 170.32 167 SR 170.21
168 SR 101
169 SR 131.211/.235 Völkermord
1. Verbrechen
oder Vergehen
gegen den Staat.
Hochverrat
Bundesgesetz
89
311.0
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von ei-
nem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 266
1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossen-
schaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
2.170 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren be-
straft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
bis 171 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren
bestraft.
2
In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.
Art. 267
1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,172 170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Angriffe auf die
Unabhängigkeit
der Eidgenossenschaft
Gegen die Sicherheit der
Schweiz gerichtete ausländische
Unternehmungen
und Bestrebungen
Diplomatischer
Landesverrat
Schweizerisches Strafgesetzbuch 90
311.0
wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländi-
schen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des
Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid-
genossenschaft führt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-
fängnis bestraft.173 3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.174
Art. 268
Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke die-
nendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 269
Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 270
Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
174 Ursprünglich Ziff. 2 Verrückung
staatlicher
Grenzzeichen
Verletzung
schweizerischer
Gebietshoheit
Tätliche
Angriffe auf
schweizerische
Hoheitszeichen
Bundesgesetz
91
311.0
Art. 271
175 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beam-
ten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird
mit Zuchthaus bestraft.
3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.
Art. 272
176 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst ein-
richtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
Art. 273
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtli-
chen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,
175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Verbotene
Handlungen
für einen
fremden Staat
2. Verbotener
Nachrichtendienst.
Politischer Nachrichtendienst
Wirtschaftlicher
Nachrichtendienst
Schweizerisches Strafgesetzbuch 92
311.0
wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.
Art. 274
177 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 275
178 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft179 oder der Kantone180
rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
bis 181 Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
ter 182 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln
265, 266, 266bis, 271-274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.
177 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
179 Siehe SR 101 180 Siehe SR 131.211/.235 181 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Militärischer
Nachrichtendienst
3. Gefährdung
der verfassungsmässigen Ord-
nung.
Angriffe auf die
verfassungsmässige
Ordnung
Staatsgefährliche
Propaganda
Rechtswidrige
Vereinigung
Bundesgesetz
93
311.0
Art. 276
1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.
2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.
Art. 277
1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder be-
seitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Weisung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 278
Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
Art. 279
Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstli-
cher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 280
Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, 4. Störung der
militärischen Sicherheit.
Aufforderung
und Verleitung
zur Verletzung
militärischer
Dienstpflichten
Fälschung von
Aufgeboten oder
Weisungen
Störung des Militärdienstes
Störung und
Hinderung von
Wahlen und Abstimmungen
Eingriffe in das
Stimm- und
Wahlrecht
Schweizerisches Strafgesetzbuch 94
311.0
wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem be-
stimmten Sinn auszuüben, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 281
Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem
Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 282
1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unter-
schriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat. Mit Gefängnis kann Busse verbunden
werden.
bis 183 Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft
oder mit Busse bestraft.
183 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).
Wahlbestechung
Wahlfälschung
Stimmenfang
Bundesgesetz
95
311.0
Art. 283
Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 284
184
Art. 285
1.185 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammemrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Art. 286
186 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.
Art. 287
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
184 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Verletzung des
Abstimmungsund Wahlge-
heimnisses
Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte
Hinderung
einer Amtshandlung
Amtsanmassung
Schweizerisches Strafgesetzbuch 96
311.0
Art. 288
187
Art. 289
Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 290
Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 291
1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Gefängnis bestraft.
2
Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas-
senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 293
1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt
worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2
Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3
Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.188
Art. 294
Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Haft oder
mit Busse bestraft.
187 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
Bruch amtlicher
Beschlagnahme
Siegelbruch
Verweisungsbruch
Ungehorsam
gegen amtliche
Verfügungen
Veröffentlichung
amtlicher
geheimer Verhandlungen
Übertretung
eines Berufsverbotes
Bundesgesetz
97
311.0
Art. 295
Wer ein durch gerichtliches Urteil erlassenes Wirtshausverbot übertritt, wer als Wirt geistige Getränke jemandem verabreicht oder verabrei-
chen lässt. von dem er weiss oder wissen muss, dass ihm der Besuch der Wirtschaften durch Verfügung einer zuständigen Behörde verboten ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
Art. 296
189 Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Ver-
treter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich
beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 297
190 Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines ih-
rer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 298
Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.
Art. 299
189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Übertretung
des Wirtshausund Alkoholver-
bots
Beleidigung
eines fremden
Staates
Beleidigung zwischenstaatlicher
Organisationen
Tätliche Angriffe
auf fremde Hoheitszeichen
Verletzung
fremder Gebietshoheit
Schweizerisches Strafgesetzbuch 98
311.0
1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Gefängnis be-
straft.
Art. 300
Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 301
1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 302
191 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
2
Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.
3
In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in einem Jahr ein.
191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Feindseligkeiten
gegen einen
Kriegführenden
oder fremde
Truppen
Nachrichtendienst gegen
fremde Staaten
Strafverfolgung
Bundesgesetz
99
311.0
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Art. 303
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 304
1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.
Art. 305
1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis vorgesehenen Mass-
nahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.192 1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 75bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.193 2
Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.
bis 194 192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).
193 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).
Falsche Anschuldigung
Irreführung der
Rechtspflege
Begünstigung
Geldwäscherei
Schweizerisches Strafgesetzbuch 100
311.0
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.195
ter 196 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Um-
ständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder Busse bestraft.
2
Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten
Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.198
Art. 306
1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen
eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
195 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).
196 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).
197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
198 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
Mangelnde Sorgfalt bei Finanz-
geschäften und
Melderecht197
Falsche
Beweisaussage
der Partei
Bundesgesetz
101
311.0
2
Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Art. 307
1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2
Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs
Monaten.
3
Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
sechs Monaten.
Art. 308
1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern
entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.
2
Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
Art. 309
199 Die Artikel 306-308 finden auch Anwendung auf: a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;
b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.
Art. 310
1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
199 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).
Falsches Zeugnis.
Falsches Gutachten.
Falsche Übersetzung
Strafmilderungen
Verwaltungs-sac
hen und
Verfahren vor
internationalen
Gerichten
Befreiung von
Gefangenen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 102
311.0
Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.
2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Art. 311
1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt
Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere
mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
Art. 312
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 313
Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Meuterei von
Gefangenen
Amtsmissbrauch
Gebührenüberforderung
Bundesgesetz
103
311.0
Art. 314
200 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.
Art. 315-316201
Art. 317
202 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 318
1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder
zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, wer-
den mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Gefängnis bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 319
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
201 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Ungetreue Amtsführung
Urkundenfälschung im Amt
Falsches
ärztliches
Zeugnis
Entweichenlassen von Gefan-
genen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 104
311.0
Art. 320
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das
er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.
Art. 321
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht203 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahn-
ärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden
ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf-
sichtsbehörde offenbart hat.
3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegen-
über einer Behörde.
bis 204 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.
2
Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklä-
rung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.
3
Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: 203 SR 220
204 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).
Verletzung des
Amtsgeheimnisses
Verletzung des
Berufsgeheimnisses
Berufsgeheimnis
in der medizinischen Forschung
Bundesgesetz
105
311.0
a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann;
b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und
c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen.
4
Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.
5
Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen.
6
Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.
7
Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.
ter 205 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2
Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.
3
Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
4
Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung
von Schäden erforderlich ist.
5
Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Verletzung des
Post- und Fernmeldegeheimnis-
ses
Schweizerisches Strafgesetzbuch 106
311.0
Art. 322
206 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verant-
wortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.
2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzuge-
ben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.
3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3) angegeben wird.
bis 207 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vor-
sätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.
Neunzehnter Titel:208 Bestechung
ter Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine
pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
quater Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet-
206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
208 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).
Verletzung
der Auskunftspflicht der
Medien
Nichtverhinderung einer
strafbaren Veröffentlichung
1. Bestechung
schweizerischer
Amtsträger.
Bestechen
Sich
bestechen
lassen
Bundesgesetz
107
311.0
scher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
quinquies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
sexies Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmet-
scher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
septies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation
tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
octies 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.
2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Vorteilsgewährung
Vorteilsannahme
2. Bestechung
fremder Amtsträger
3. Gemeinsame
Bestimmungen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 108
311.0
Zwanzigster Titel:209 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 323
210 Mit Haft oder Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, we-
der selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1211 SchKG212); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1213 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensge-
genstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
Art. 324
214 Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in
gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG215); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);
209 Ursprünglich 19. Tit.
210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
211 Richtig: Art. 341 Abs. 1.
212 SR 281.1 213 Richtig: Art. 341 Abs. 1.
214 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
215 SR 281.1 Ungehorsam des
Schuldners im
Betreibungs- und
Konkursverfahren
Ungehorsam
dritter Personen
im Betreibungs-,
Konkurs- und
Nachlassverfahren
Bundesgesetz
109
311.0
3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1 des SchKG verletzt.
Art. 325
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbü-
cher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
bis 216 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationen-
recht217 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 326
218 Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder
216 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).
217 SR 220
218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Ordnungswidrige
Führung der Geschäftsbücher
Widerhandlungen gegen die
Bestimmungen
zum Schutz der
Mieter von
Wohn- und Geschäftsräumen
Anwendung auf
juristische Personen, Handels-
gesellschaften
und Einzelfirmen 1. im Falle der Artikel 323-325
Schweizerisches Strafgesetzbuch 110
311.0
ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so sind die Artikel 323-325, nach welchen besondere persönliche
Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen
persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.
bis 219 1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ande-
ren begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.
2
Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafan-
drohung wie der Täter.
3
Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsfüh-
renden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
ter 220 Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen
nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister eingetragenes oder nicht eingetragenes Unternehmen ohne Bewilligung eine nationale, territoriale oder regionale Bezeichnung verwendet,
219 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).
220 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
2. im Falle von
Artikel 325bis
Übertretung firmenrechtlicher
Bestimmungen
Bundesgesetz
111
311.0
wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine
Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
quater 221 Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und
keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 327
222
Art. 328
1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2. Die Nachmachungen werden eingezogen.
Art. 329
1. Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 330
Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, ver-
braucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Haft bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.
221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
222 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (SR 941.10).
Unwahre Auskunft durch eine
Personalvorsorgeeinrichtung
Nachmachen
von Postwertzeichen ohne Fäl-
schungsabsicht
Verletzung
militärischer
Geheimnisse
Handel mit militärisch beschlag-
nahmtem Material
Schweizerisches Strafgesetzbuch 112
311.0
Art. 331
Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.
Art. 332
Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2 und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches223 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone
Art. 333
1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstel-
len.
2
Ist in einem andern Bundesgesetze die Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bedroht, so finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verbrechen und die Vergehen Anwendung, andernfalls die allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen, wobei, statt auf Gefängnis, auf Haft zu erkennen ist.
3
Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
4
Die Begnadigung richtet sich stets nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 334
Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
223 SR 210
Unbefugtes
Tragen der militärischen Uni-
form
Nichtanzeigen
eines Fundes
1. Bundesgesetze.
Anwendung des
allgemeinen
Teils auf andere
Bundesgesetze
Verweisungen
auf aufgehobene
Bestimmungen
Bundesgesetz
113
311.0
Art. 335
1. Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetz-
gebung ist.
Sie sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen.
2. Die Kantone sind befugt, Strafbestimmungen zum Schutze des kantonalen Steuerrechts aufzustellen.
Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht
Art. 336
Die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ergangen sind, unterliegt folgenden Beschränkungen:
a. Wenn dieses Gesetz die Tat, für welche die Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe bedroht, so darf die Strafe nicht mehr
vollzogen werden.
b. Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollstreckt werden; die Todesstrafe ist in einem solchen Falle von Rechtes wegen in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt.
c. Wenn ein Gefangener vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in mehreren Kantonen oder von mehreren Gerichten desselben Kantons zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den verhängten Freiheitsstrafen
noch mehr als fünf Jahre zu verbüssen hätte, so setzt das Bundesgericht auf sein Gesuch eine Gesamtstrafe gemäss Artikel
68 fest. Das Bundesgericht überträgt die Vollziehung dieser Gesamtstrafe einem Kanton und legt den dadurch entlasteten Kantonen nach freiem Ermessen einen Kostenbeitrag auf.
d. Wenn ein Gefangener zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Strafe verbüsst und eines andern, vor diesem Zeitpunkte verübten, mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens
oder Vergehens schuldig erklärt wird, so spricht der Richter, der das Urteil fällt, eine Gesamtstrafe aus und rechnet dem Verurteilten die auf Grund des ersten Urteils verbüsste Strafzeit an.
e. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.
2. Gesetze der
Kantone.
Polizei- und
Verwaltungsstrafrecht.
Steuerstrafrecht
Vollziehung früherer Strafurteile
Schweizerisches Strafgesetzbuch 114
311.0
Art. 337
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.
2
Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.
Art. 338
1 Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ausgefällt worden sind.
2
Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Be-
stimmungen dieses Gesetzes.
Art. 339
1. Bei Handlungen, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, unter dessen Herrschaft die Tat verübt worden ist.
2. Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.
3. Wenn für eine Handlung, die nach dem frühern Gesetze nur auf Antrag strafbar war, dieses Gesetz die Verfolgung von Amtes wegen verlangt, so bleibt das Erfordernis des Strafantrages für strafbare Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangen wurden, bestehen.
Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit
Art. 340
1. 224 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: 224 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Verjährung
Rehabilitation
Auf Antrag
strafbare Handlungen
1. Bundesgerichtsbarkeit.
Umfang
Bundesgesetz
115
311.0
die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich ge-
schützte Personen gerichtet sind;225 die strafbaren Handlungen der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;226 die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226; die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden des
Bundes in Betracht kommen; die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329-331;227 die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2. 228 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen des zwölften Titelsbis.
3.229 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.
225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
227 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).
228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
229 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
Schweizerisches Strafgesetzbuch 116
311.0
bis 230 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 305bis, 305ter und 322ter-322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden: a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2
Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3
Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 341-342231
Art. 343
Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz
fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 344
1. ... 232
2. ... 233
230 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529).
231 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).
232 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
233 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).
Bei
organisiertem
Verbrechen und
Wirtschaftskrimi
nalität
2. Kantonale
Gerichtsbarkeit
Bundesgesetz
117
311.0
Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe
Art. 345
1. Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.
Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.
2. Die Kantone bestimmen die Behörden, die den Beschluss des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung von Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zu vollziehen oder
diese Massnahmen aufzuheben haben.
Art. 346
1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.234 Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder
eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2
Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben
wurde.
Art. 347
235 1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der An-
tragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.
2
Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
234 AS 57 1328 235 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit.
Gerichtsstand
des Ortes der
Begehung
Gerichtsstand
bei Delikten
durch Medien
Schweizerisches Strafgesetzbuch 118
311.0
3
Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden seines Wohnortes zuständig.
Art. 348
1 Ist die strafbare Handlung im Auslande verübt worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.
2
Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.
Art. 349
1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.
2
Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Art. 350
1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig.
Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.
2. Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68) von mehreren Gerichten zu meh-
reren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.
Art. 351
Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.236 236 Siehe auch Art. 264 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0)
Gerichtsstand
bei strafbaren
Handlungen im
Auslande
Gerichtsstand
der Teilnehmer
Gerichtsstand
bei Zusammentreffen mehrerer
strafbarer
Handlungen
Streitiger
Gerichtsstand
Bundesgesetz
119
311.0
bis 237 1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Be-
hörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentzug;
c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931238 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise;
f.
Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;
g. Fahndung nach abhandengekommenen Fahrzeugen und Gegenständen;
2
Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: a. das Bundesamt für Polizei239; b. die Bundesanwaltschaft; c. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen;
d. das Bundesamt für Ausländerfragen; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f.
die Oberzolldirektion; g. die Militärjustizbehörden; h. die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.
3
Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
a. den Behörden nach Absatz 2; 237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).
238 SR 142.20 239 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Erlass vorgenommen.
2a Amtshilfe im Bereich der
Polizei a. Automatisiertes Fahndungs-
system (RIPOL)
Schweizerisches Strafgesetzbuch 120
311.0
b. den Grenzstellen; c. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
d. den schweizerischen Vertretungen im Ausland; e. den Interpolstellen; f.
den Strassenverkehrsämtern; g. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.
4
Der Bundesrat:
a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;
c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung,
Archivierung und Vernichtung.
ter 240 1 Das Bundesamt für Polizei241 nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2
Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den
Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
quater 242 1 Das Bundesamt für Polizei243 vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von
Strafen und Massnahmen.
240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).
241 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).
242 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).
243 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).
b. Zusammenarbeit mit
INTERPOL Zuständigkeit Aufgaben
Bundesgesetz
121
311.0
2
Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn aufgrund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3
Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4
Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei244 von Privaten Informationen entgegennehmen und Pri-
vate orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
quinquies 245 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981246 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2
Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992247 über den Datenschutz.
3
Das Bundesamt für Polizei248 kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
sexies 249 Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.
septies 250 1 Das Bundesamt für Polizei251 registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des
244 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).
245 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).
246 SR 351.1 247 SR 235.1
248 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 - SR 171.11).
249 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).
250 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen), in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).
251 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
Datenschutz
Finanzhilfen und
Abgeltungen
c. Zusammenarbeit bei der
Identifizierung
von Personen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 122
311.0
Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Es ver-
gleicht diese Daten untereinander, um eine gesuchte oder unbekannte Personen zu identifizieren.
2
Es teilt das Ergebnis seiner Abklärung der anfragenden Behörde, den Strafverfolgungsbehörden, welche gegen die gleiche Person eine Untersuchung führen, sowie anderen Behörden mit, welche zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgabe die Identität dieser Person kennen müssen.
3
Der Bundesrat:
a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die zu erfassenden Personen und ihre Verfahrensrechte, die Aufbewahrung der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
b. bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Daten sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig sind.
octies 252 1 Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses
kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden,
um:
a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.
2
Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;
b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1855 1857; BBl 1997 IV 1293).
d. Informatisiertes Personen-
nachweis-, Aktennachweis-
und Verwaltungssystem im
Bundesamt für
Polizei
Bundesgesetz
123
311.0
7. Oktober 1994 253 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;
d. Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.
3
Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten
Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: a. der internationalen Rechtshilfe; b. der Auslieferung; c. des Erkennungsdienstes; d. der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes;
e. der Interpol.
4
Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Ein-
träge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.
5
Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthalte-
nen Daten bearbeiten.
6
Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen:
a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997254 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt; c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.
7
Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bun-
desamtes registriert ist.
8
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: 253 SR 360
254 SR 120
Schweizerisches Strafgesetzbuch 124
311.0
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
b. welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden
können;
c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4; d. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.
9
Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.
Art. 352
1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.
2
Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröf-
fentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.255 3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.256
Art. 353
1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.
2
Telegraphisch oder telephonisch übermittelte Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.
255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
256 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
3. Rechtshilfe.
Verpflichtung
gegenüber dem
Bund und unter
den Kantonen
Verfahren
Bundesgesetz
125
311.0
3
Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.
4
Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhö-
ren.
Art. 354
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.
2
Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934257 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.
3
Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.
Art. 355
1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der
zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.
2
Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.
3
Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.
4
Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.
5
An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den für
Gerichtsurkunden aufgestellten Vorschriften des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924258 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Straf-
verfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zu-
257 SR 312.0. Heute: Art. 27bis Abs. 1.
258 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]
Unentgeltlichkeit
Amtshandlungen
in andern Kantonen
Schweizerisches Strafgesetzbuch 126
311.0
rückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.259
Art. 356
1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.
2
Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die
erforderlichen weitern Verfügungen.
Art. 357
Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht. Bis dieser Entscheid
erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.
Art. 358
260 Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornographische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staat hergestellt oder von
dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornographie eingesetzte Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei261.
Vierter Titelbis:262 Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen
bis Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erfor-
derlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.
259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
260 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).
261 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Nacheile
Anstände
zwischen Kantonen
Mitteilung bei
Pornographie
Mitteilungspflicht
Bundesgesetz
127
311.0
ter Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.
Fünfter Titel: Strafregister
Art. 359
263 1 Das Bundesamt für Justiz264 führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360bis Abs. 1) ein automatisiertes
Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten
über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.
2
Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März
1931265 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;
f.
Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 1979266;
g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958267; 263 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
264 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Erlass vorgenommen.
265 SR 142.20 266 [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26 Juni 1998 (SR 142.31).
267 SR 741.01 Mitteilungsrecht
Zweck
Schweizerisches Strafgesetzbuch 128
311.0
i.
Durchführung des konsularischen Schutzes; j.
statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992268;
k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsent-
zuges.
Art. 360
269 1 Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte
Schweizer.
2
Ins Register sind aufzunehmen: a. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen; b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines ande-
ren Bundesgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Verurteilun-
gen;
d. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist;
e. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen;
f.
während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden um Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen.
bis 270 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2):
a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.
268 SR 431.01 269 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
Inhalt
Bearbeitung
der Daten und
Einsicht
Bundesgesetz
129
311.0
2
Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Polizei271 im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;
d. die Untergruppe Personelles der Armee; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f.
das Bundesamt für Ausländerfragen; g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;
i.
die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997272 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3
Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formel-
len Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.
4
Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden.
5
Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.
6
Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; 271 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
272 SR 120
Schweizerisches Strafgesetzbuch 130
311.0
g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;
h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.
Art. 361
273 In das Strafregister sind auch aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängten Massnah-
men und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse. Die wegen eines Vergehens erfolgten Eintragungen sind von vorneherein als gelöscht zu behandeln.
Art. 362
274
Art. 363
275 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.276 2 An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Recht, Registerauszüge, die
seine Person betreffen, zu verlangen. Diese Registerauszüge enthalten weder Angaben zu gelöschten Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren.277 3 Der Bundesrat ist befugt, für Registerauszüge, die zu besondern Zwecken ausgestellt werden, einschränkende Bestimmungen aufzustellen.
273 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
274 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).
275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
277 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
Massnahmen
und Strafen betreffend Jugend-
liche
Mitteilung der
Eintragungen
Bundesgesetz
131
311.0
4
Ein gelöschter Eintrag darf nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden, unter Hinweis auf die
Löschung, und nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Lö-
schung hängig ist. Ein gelöschter Eintrag ist auch den Verwaltungsbehörden bekanntzugeben, die für die Erteilung und den Entzug von
Führerausweisen gemäss den Artikeln 14 und 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958278 zuständig sind.279
Art. 364
280
Art. 365
1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.
2
Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934281 über die Bundes-
strafrechtspflege betreffend das kantonale gerichtliche Verfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze.
Art. 366
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850282 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten und des Bundesgesetzes vom 26. März 1934283 über die politi-
schen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft bleiben in Kraft.
2
Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird;
278 SR 741.01 279 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
280 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).
281 SR 312.0 282 [BS 1 462. SR 170.32 Art. 27 Bst. a.] Heute: die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (SR 170.32).
283 SR 170.21 Verfahren der
kantonalen
Strafbehörden
Parlamentarische
Immunität.
Strafverfolgung
gegen Mitglieder
der obersten Behörden
Schweizerisches Strafgesetzbuch 132
311.0
b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Verge-
hen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen
einer besondern Behörde übertragen wird.
Art. 367
Die in diesem oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen Übertretungen sind, soweit sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen,
nach dem Verfahren zu behandeln, das der Kanton für Übertretungen vorschreibt.
Art. 368
284 Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 328 ZGB285), wer die Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen zu tragen hat, wenn weder der Betroffene selbst noch, falls er unmündig ist, die Eltern die Kosten bestreiten können.
Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche
Art. 369
Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Kinder und der Jugendlichen zuständigen Behörden.
Art. 370
286 Zur Durchführung der Erziehungshilfe und der Schutzaufsicht können geeignete freiwillige Vereinigungen und Privatpersonen herangezogen werden.
Art. 371
1 Die Kantone ordnen das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche.
2
...287
284 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
285 SR 210
286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
287 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Verfahren bei
Übertretungen
Kostentragung
Zuständige Behörden
Freiwillige Mitwirkung
Verfahren
Bundesgesetz
133
311.0
Art. 372
288 1. Für das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem andern Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt.
In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung.
Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat.
2. Die schweizerische Behörde kann von einer Strafverfolgung absehen, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Täter dauernd aufhält, ein Verfahren wegen dieser Tat eingeleitet hat oder einzuleiten sich bereit erklärt.
Die nach Ziffer 1 zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde auch die Beurteilung von Kindern
und Jugendlichen übernehmen, die eine strafbare Handlung im Ausland begangen haben, sofern sie Schweizer sind oder in der Schweiz
Wohnsitz haben oder sich dauernd in der Schweiz aufhalten. Die schweizerische Behörde wendet ausschliesslich schweizerisches Recht an.
Art. 373
289 Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und Jugendliche angeordneten Massnahmen und Strafen zu tragen hat, wenn weder der Versorgte noch die Eltern die Kosten bestreiten können (Art. 284 ZGB290).
Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht
Art. 374
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der
Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
288 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
290 SR 210. Heute: Art. 293.
Zuständigkeit
der Behörden
Kostentragung
1. Im allgemeinen.
Pflicht zum
Strafvollzuge
Schweizerisches Strafgesetzbuch 134
311.0
2
Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
Art. 375
1 Auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Haft anzurechnen, die der Verurteilte zwischen der Fällung des letzten Urteils
und dem Beginne der Vollziehung der Freiheitsstrafe erlitten hat.
2
Hat der Angeklagte trölerisch ein Rechtsmittel ergriffen, so wird die Dauer der dadurch verlängerten Sicherheitshaft nicht angerechnet.291
Art. 376
292 Personen, die nach diesem Gesetz in eine Anstalt eingewiesen werden, soll für die ihnen zugewiesene Arbeit bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung ein Verdienstanteil zukommen, dessen Höhe
von den Kantonen bestimmt wird.
Art. 377
1 Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben.
2
Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht werden dürfen.
Art. 378
1 Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen, den Organen der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder der Armenbehörde zu sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen sei.
2
Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung
oder Verpfändung des Guthabens aus Verdienstanteil ist nichtig.
291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
292 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
293 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Anrechnung der
Sicherheitshaft
2. Verdienstanteil.
Grundsatz
Verwendung
während des
Freiheitsentzuges293
Verwendung
nach der Entlassung
Bundesgesetz
135
311.0
Art. 379
294 1. Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetzlich vorgesehenen Fälle einzurichten. Sie können sie auch geeigneten freiwilligen
Vereinigungen übertragen.
Für jeden Schützling wird ein Fürsorger bezeichnet.295 2. Die Schutzaufsicht ist von dem Kanton auszuüben, der sie verfügt hat. Vorbehalten bleiben die Möglichkeit der Abtretung des Strafvollzuges oder der Schutzaufsicht an einen andern Kanton und die Rege-
lung des Vollzuges bei Zusammentreffen mehrerer Strafen und Massnahmen.
Übersiedelt der Schützling in einen andern Kanton, so hat dessen Schutzaufsichtsamt auf Ersuchen des Kantons, der die Schutzaufsicht verfügt hat, bei der Bestellung des Fürsorgers mitzuhelfen.
Ist der Schützling aus dem Vollzugskanton ausgewiesen, so bleibt die Ausweisung für die Dauer der Schutzaufsicht aufgeschoben.
Art. 380
1 Die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsrechtes ergangenen rechtskräftigen Urteile sind mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung von Gegenständen, Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen und Schadenersatz in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
2
Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
Art. 381
1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Bussen, Einziehungen und verfallen erklärten Geschenke und andern Zuwendungen ver-
fügen die Kantone.
2
In den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.296
294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
295 Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
296 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).
3. Schutzaufsicht
4. Bussen,
Kosten, Einziehung, Verfall
von Geschenken,
Schadenersatz.
Vollstreckung
Verfügungsrecht
Schweizerisches Strafgesetzbuch 136
311.0
Neunter Titel: Anstalten
Art. 382
297 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Anstalten zur Verfügung stehen.
2
Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung von Anstalten Vereinbarungen treffen.
Art. 383
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten diesem Gesetz entsprechen. Sie sorgen dafür, dass
den in Erziehungsanstalten eingewiesenen Jugendlichen eine Berufslehre ermöglicht wird.
2
Die Kantone können über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenützungsrecht an Anstalten anderer Kantone sichern.
Art. 384
298 Die Kantone können mit Privatanstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, Vereinbarungen treffen über die Einweisung
in Trinkerheilanstalten, andere Heilanstalten und Pflegeanstalten, offene Anstalten für Verwahrte, Heime für die zeitweilige Unterbringung bedingt Entlassener oder Entlassungsanwärter, Erziehungsheime für
Kinder und Jugendliche, Beobachtungsanstalten, Erziehungsheime für besonders schwierige Jugendliche sowie Arbeitserziehungsanstalten für Frauen.
Art. 385
299 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Einschliessung Jugendlicher (Art. 95) geeignete Räume oder Anstalten zur Verfügung stehen.
297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
298 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
1. Anstalten.
Pflicht der Kantone zur Errich-
tung
Pflicht der
Kantone zum
Betriebe
Zulassung von
Privatanstalten
2. Räume und
Anstalten für die
Einschliessung
Jugendlicher
3.-4. ...
Bundesgesetz
137
311.0
Art. 386-390300
Art. 391
301 Die Kantone unterstellen die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten sowie die Erziehungshilfe und die Unterbringung in einer Familie (Art. 84 und 91) ei-
ner sachgemässen, insbesondere auch ärztlichen Aufsicht.
Art. 392
Der Bundesrat hat über die Beobachtung dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu wachen (Art. 102 Ziff. 2 BV302).
Art. 393
303
Art. 394
Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
a.304in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundes-
versammlung;
b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.
Art. 395
1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von sei-
nem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.
2
Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist 300 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten [AS 1967 29].
301 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
302 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entsprichen heute die Art. 49 und 186 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
303 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
304 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).
5. Aufsicht der
Kantone
6. Oberaufsicht
des Bundes
1. Begnadigung.
Zuständigkeit
Begnadigungsgesuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch 138
311.0
überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.
3
Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.
Art. 396
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere
Strafarten umgewandelt werden.
2
Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Art. 397
Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsa-
chen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun-
sten des Verurteilten zu gestatten.
Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen305
bis 306 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen, b. die Übernahme des Vollzuges von Strafen und Massnahmen durch einen andern Kanton, c. die Beteiligung des Heimat- und Wohnkantons an den Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, d. das Vorgehen, wenn ein Täter zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung oder während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme von einer Altersstufe in eine andere übertritt, sowie wenn die strafbaren Handlungen in verschiedenen Altersstufen verübt wurden,
305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
306 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Wirkungen
2. Wiederaufnahme des Ver-
fahrens
Befugnis des
Bundesrates
zum Erlass
von ergänzenden
Bestimmungen
Bundesgesetz
139
311.0
e. den tageweisen Vollzug von Haftstrafen und Einschliessungsstrafen von nicht mehr als zwei Wochen, sowie den Vollzug
von Einschliessungsstrafen in besondern Lagern und ähnlichen Einrichtungen,
f.
den Vollzug der Haftstrafen und Einschliessungsstrafen in der Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die Nacht in der Anstalt zu verbringen hat, g. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken gebrechlichen und betagten Personen,
h. die gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags, i.
die Arbeit in den Anstalten und die Nachtruhe, k. die Anstaltskleidung und die Anstaltskost, l.
den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr, m. die Entlöhnung der Arbeit und der Freizeitbeschäftigung.
2
Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten für Frauen auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
3
Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.
4
Der Bundesrat ist befugt, zwecks Weiterentwicklung der Methoden des Straf- und Massnahmenvollzugs versuchsweise für beschränkte Zeit vom Gesetz abweichende Vollzugsformen zu gestatten.
Art. 398
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.
2
Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853307 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft; das Bun-
desgesetz vom 30. Juli 1859308 betreffend die Werbung und den Eintritt in den fremden Kriegsdienst; der Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902309 betreffend Revision von Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstraf307 [BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48; AS III
404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6] 308 [AS VI 312] 309 [AS 19 253] Aufhebung von
Bundesrecht
Schweizerisches Strafgesetzbuch 140
311.0
recht; das Bundesgesetz vom 30. März 1906310 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug
auf die anarchistischen Verbrechen; das Bundesgesetz vom 8. Oktober
1936 311 betreffend Angriffe
auf
die
Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft; b. das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852312 über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten; das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872313 betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes; das Konkordat vom 8. Juni 1809 und 8. Juli
1818 betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, die diesfälligen Kosten, die Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminalfällen und die Restitution gestohlener Effekte c. Artikel 25 Ziffer 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes314;
d. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922315 betreffend Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen; e. Artikel 55-59 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902316 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen;
f.
Artikel 36, 37, 42, 43, 44, 47, 49-52 und 53 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes317;
g. Artikel 30 und 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909318 über Mass und Gewicht; h. Artikel 66-71 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921319 über die Schweizerische Nationalbank; i.
in Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922320 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr, die Worte: «und der Kantone»; k. vom Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 321 betreffend den Postverkehr, Artikel 56 Absatz 1; Artikel 58, soweit er Post310 [AS 22 418]
311 [AS 53 37] 312 [AS III 161, IX 86] 313 [AS X 672] 314 SR 281.1
315 [AS 38 523] 316 SR 734.0. Die Art. 55-57 haben heute eine neue Fassung.
317 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]
318 [BS 10 3; AS 1949 II 1531, 1958 587. AS 1977 2394 Art. 28] 319 [BS 6 74. AS 1954 599 Art. 70] 320 [BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1979 1170 Ziff. V, 1992 601 Art. 75 Ziff. 1 Bst. a und 2. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1]
Bundesgesetz
141
311.0
wertzeichen betrifft; Artikel 62 Ziffer 1 Absatz 4; in Artikel 63 die Worte: «und der Kantone»; l.
das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1924322 betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen;
m. das Bundesgesetz vom 30. September 1925323 betreffend Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung
und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; n. Artikel 13-18, 23-25 und 27 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931324 über das Münzwesen; o. Artikel 9, 10 Ziffern 1 und 4, Artikel 19-21, 27 Absatz 2325, Artikel 71, 72, 260, 261, 262 Absätze 1 und 2, Artikel 263 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 327-330, 335-338 des Bundesstraf-
rechtspflegegesetzes326; p. Artikel 1-7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935327 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft.
Art. 399
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden Bestimmungen des Bundesrechts wie folgt abgeändert:
a. Artikel 3 Ziffer 15 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892328 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande erhält folgenden Wortlaut: ...
b. in den Artikeln 39, 40 und 41 des Lebensmittelgesetzes329 ist die Freiheitsstrafe Haft; c. Artikel 11 letzter Absatz des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924330 betreffend Betäubungsmittel erhält folgenden Wortlaut:
...
321 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]
322 [AS 41 230] 323 [AS 42 9]
324 [BS 6 51. AS 1953 209 Art. 19] 325 Heute: Art. 27bis Abs. 2.
326 SR 312.0. Die Art. 71 und 72 haben heute eine neue Fassung.
327 [AS 51 482. BS 3 531 Art. 169] 328 [BS 3 509. AS 1982 846 Art. 109 Abs. 1] 329 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]
330 [BS 4 434. AS 1952 241 Art. 37 Abs. 2] Abänderung von
Bundesrecht
Schweizerisches Strafgesetzbuch 142
311.0
d. Artikel 262 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934331 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ...
e. Artikel 263 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ...332
Art. 400
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben.
2
Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone über Gegenstände, die dieses Gesetz der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich überlassen hat.
bis 333
Art. 401
1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.
2
Die Kantone haben die nötigen Einführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.
Versäumt ein Kanton diese Frist, so erlässt der Bundesrat vorläufig, unter Anzeige an die Bundesversammlung, die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.
331 SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.
332 Text siehe im genannten BG.
333 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).
Aufhebung kantonalen
Rechts
Inkrafttreten
dieses Gesetzes
Bundesgesetz
143
311.0
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971334 II335 Die nach diesem Gesetz erforderliche Anstaltsreform336 ist von den Kantonen so bald als möglich, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen durchzuführen. Für Heime und Anstalten nach Artikel 93ter des Gesetzes beträgt diese Frist längstens zwölf Jahre. Der Bundesrat trifft in der Zwischenzeit die nötigen Anordnungen.
III
1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 336 Buchstabe e, 337 und 338.
2. Artikel 100bis Ziffer 4 gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt.
3. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 51).
Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920337 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkur-
ses erhält folgenden Wortlaut: ...
Die Folgen der in früheren Urteilen ausgesprochenen Einstellungen in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit fallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin, soweit sie nicht die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter betreffen.
4. Artikel 241 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 338 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...
334 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).
335 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 7. Okt. 1983, in Kraft bis 31. Dez. 1985 (AS 1983 1346; BBl 1983 III 405).
336 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).
337 [BS 3 78; AS 1986 122 Ziff. II 4. AS 1995 1227 Anhang Ziff. 7] 338 SR 312.0
Schweizerisches Strafgesetzbuch 144
311.0
Inhaltsverzeichnis Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes 1. Keine Strafe ohne Gesetz Art. 1
2. Zeitliche Geltung des Gesetzes Art. 2
3. Räumliche Geltung des Gesetzes.
Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3
Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den Staat Art. 4
Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schweizer Art. 5
Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Ausland Art. 6
Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland Art. 6bis
Ort der Begehung
Art. 7
4. Persönliche Geltung des Gesetzes Art. 8
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit 1. Verbrechen und Vergehen Art. 9
2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungsfähigkeit Art. 10
Verminderte Zurechnungsfähigkeit Art. 11
Ausnahme
Art. 12
Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten Art. 13
aufgehoben
Art. 14-17
3. Schuld.
Vorsatz und Fahrlässigkeit Art. 18
Irrige Vorstellung über den Sachverhalt Art. 19
Rechtsirrtum
Art. 20
4. Versuch.
Unvollendeter Versuch. Rücktritt Art. 21
Vollendeter Versuch. Tätige Reue Art. 22
Untauglicher Versuch Art. 23
5. Teilnahme.
Anstiftung
Art. 24
Gehilfenschaft
Art. 25
Persönliche Verhältnisse Art. 26
Bundesgesetz
145
311.0
6. Strafbarkeit der Medien Art. 27
Quellenschutz
Art. 27bis
7. Strafantrag.
Antragsrecht
Art. 28
Frist
Art. 29
Unteilbarkeit
Art. 30
Rückzug
Art. 31
8. Rechtmässige Handlungen.
Gesetz, Amts- oder Berufspflicht Art. 32
Notwehr
Art. 33
Notstand
Art. 34
Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen 1. Freiheitsstrafen.
Zuchthausstrafe
Art. 35
Gefängnisstrafe
Art. 36
Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe Art. 37
Vollzug kurzer Gefängnisstrafen Art. 37bis
Bedingte Entlassung Art. 38
Haftstrafe
Art. 39
Unterbrechung des Vollzuges Art. 40
Bedingter Strafvollzug Art. 41
2. Sichernde Massnahmen.
Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern Art. 42
Massnahmen an geistig Abnormen Art. 43
Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen Art. 44
Bedingte und probeweise Entlassung Art. 45
3. Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen Art. 46
Schutzaufsicht
Art. 47
4. Busse.
Betrag
Art. 48
Vollzug
Art. 49
Verbindung mit Freiheitsstrafe Art. 50
5. Nebenstrafen.
Amtsunfähigkeit
Art. 51
Schweizerisches Strafgesetzbuch 146
311.0
aufgehoben
Art. 52
Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft Art. 53
Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art. 54
Landesverweisung
Art. 55
Wirtshausverbot
Art. 56
6. Andere Massnahmen.
Friedensbürgschaft
Art. 57
Einziehung a. Sicherungseinziehung Art. 58
b. Einziehung von Vermögenswerten Art. 59
Verwendungen zugunsten des Geschädigten Art. 60
Veröffentlichung des Urteils Art. 61
Strafregister
Art. 62
Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung 1. Allgemeine Regel
Art. 63
2. Strafmilderung.
Mildernde Umstände
Art. 64
Strafsätze
Art. 65
Strafmilderung nach freiem Ermessen Art. 66
Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung Art. 66bis
3. Strafschärfung.
Rückfall
Art. 67
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Straf- bestimmungen Art. 68
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 69
Dritter Abschnitt: Die Verjährung 1. Verfolgungsverjährung.
Fristen
Art. 70
Beginn
Art. 71
Ruhen und Unterbrechung Art. 72
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen
Art. 73
Beginn
Art. 74
Ruhen und Unterbrechung Art. 75
3. Unverjährbarkeit Art. 75bis
Bundesgesetz
147
311.0
Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation aufgehoben
Art. 76
Wiedereinsetzung in die Amtsfähigkeit Art. 77
Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund zu sein Art. 78
Aufhebung des Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art. 79
Löschung des Eintrags im Strafregister Art. 80
Gemeinsame Bestimmungen Art. 81
Vierter Titel: Kinder und Jugendliche Erster Abschnitt: Kinder Altersgrenzen
Art. 82
Untersuchung
Art. 83
Erziehungsmassnahmen Art. 84
Besondere Behandlung Art. 85
Änderung der Massnahmen Art. 86
Vollzug und Aufhebung der Massnahmen Art. 86bis
Disziplinarstrafen
Art. 87
Absehen von Massnahmen und Disziplinarstrafen Art. 88
Zweiter Abschnitt: Jugendliche Altersgrenzen
Art. 89
Untersuchung
Art. 90
Erziehungsmassnahmen Art. 91
Besondere Behandlung Art. 92
Änderung der Massnahmen Art. 93
Vollzug und Versetzung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 93bis
Einweisung in ein Erziehungsheim für besonders schwierige Jugendliche Art. 93ter
Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 94
Entlassung aus der besondern Behandlung Art. 94bis
Bestrafung
Art. 95
Bedingter Strafvollzug Art. 96
Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Massnahme Art. 97
Absehen von Massnahmen oder Strafen Art. 98
Löschung des Eintrags im Strafregister Art. 99
Fünfter Titel: Junge Erwachsene Altersgrenzen. Erhebungen Art. 100
Schweizerisches Strafgesetzbuch 148
311.0
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 100bis
Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 100ter
Zweiter Teil: Übertretungen Die Übertretung
Art. 101
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils Art. 102
Ausschluss der Anwendbarkeit Art. 103
Bedingte Anwendbarkeit Art. 104
Bedingter Strafvollzug Art. 105
Busse
Art. 106
Strafmilderung
Art. 107
Rückfall
Art. 108
Verjährung
Art. 109
Erklärung gesetzlicher Ausdrücke Art. 110
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung Art. 111
Mord
Art. 112
Totschlag
Art. 113
Tötung auf Verlangen Art. 114
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115
Kindestötung
Art. 116
Fahrlässige Tötung
Art. 117
2. Abtreibung.
Abtreibung durch die Schwangere Art. 118
Abtreibung durch Drittpersonen Art. 119
Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft Art. 120
Nichtanzeigen einer Schwangerschaftsunterbrechung Art. 121
3. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung Art. 122
Einfache Körperverletzung Art. 123
aufgehoben
Art. 124
Fahrlässige Körperverletzung Art. 125
Tätlichkeiten
Art. 126
Bundesgesetz
149
311.0
4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.
Aussetzung
Art. 127
Unterlassung der Nothilfe Art. 128
Falscher Alarm
Art. 128bis
Gefährdung des Lebens Art. 129
aufgehoben
Art. 130-132
Raufhandel
Art. 133
Angriff
Art. 134
Gewaltdarstellungen Art. 135
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
Unrechtmässige Aneignung Art. 137
Veruntreuung
Art. 138
Diebstahl
Art. 139
Raub
Art. 140
Sachentziehung
Art. 141
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis
Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142
Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 143bis
Sachbeschädigung
Art. 144
Datenbeschädigung
Art. 144bis
Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen Art. 145
Betrug
Art. 146
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147
Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148
Zechprellerei
Art. 149
Erschleichen einer Leistung Art. 150
Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis
Arglistige Vermögensschädigung Art. 151
Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art. 153
aufgehoben
Art. 154
Warenfälschung
Art. 155
Erpressung
Art. 156
Schweizerisches Strafgesetzbuch 150
311.0
Wucher
Art. 157
Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158
Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159
Hehlerei
Art. 160
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161
Kursmanipulation
Art. 161bis
2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162
3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164
Misswirtschaft
Art. 165
Unterlassung der Buchführung Art. 166
Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167
Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169
Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170
Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171
Widerruf des Konkurses Art. 171bis
4. Allgemeine Bestimmungen.
Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften Art. 172
Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse Art. 172bis
Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich 1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede
Art. 173
Verleumdung
Art. 174
Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175
Gemeinsame Bestimmung Art. 176
Beschimpfung
Art. 177
Verjährung
Art. 178
2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.
Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis
Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter
Bundesgesetz
151
311.0
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte Art. 179quater
Nicht strafbare Handlungen Art. 179quinquies
Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Art. 179sexies
Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179septies
Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies
Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Drohung
Art. 180
Nötigung
Art. 181
aufgehoben
Art. 182
Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183
Erschwerende Umstände Art. 184
Geiselnahme
Art. 185
Hausfriedensbruch
Art. 186
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188
2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
Sexuelle Nötigung
Art. 189
Vergewaltigung
Art. 190
Schändung
Art. 191
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art. 192
Ausnützung der Notlage Art. 193
Exhibitionismus
Art. 194
3. Ausnützung sexueller Handlungen.
Förderung der Prostitution Art. 195
Menschenhandel
Art. 196
4. Pornographie
Art. 197
5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.
Sexuelle Belästigungen Art. 198
Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199
6. Gemeinsame Begehung Art. 200
aufgehoben
Art. 201-212
Schweizerisches Strafgesetzbuch 152
311.0
Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Inzest
Art. 213
aufgehoben
Art. 214
Mehrfache Ehe
Art. 215
aufgehoben
Art. 216
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217
aufgehoben
Art. 218
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219
Entziehen von Unmündigen Art. 220
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Brandstiftung
Art. 221
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222
Verursachung einer Explosion Art. 223
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art. 225
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226
Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227
Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art. 228
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229
Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen Art. 230
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231
Verbreiten von Tierseuchen Art. 232
Verbreiten von Schädlingen Art. 233
Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234
Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236
Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237
Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239
Bundesgesetz
153
311.0
Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht Geldfälschung
Art. 240
Geldverfälschung
Art. 241
In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242
Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243
Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244
Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245
Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246
Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247
Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248
Einziehung
Art. 249
Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250
Elfter Titel: Urkundenfälschung Urkundenfälschung
Art. 251
Fälschung von Ausweisen Art. 252
Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253
Unterdrückung von Urkunden Art. 254
Urkunden des Auslandes Art. 255
Grenzverrückung
Art. 256
Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art. 257
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden Schreckung der Bevölkerung Art. 258
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Art. 259
Landfriedensbruch
Art. 260
Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis
Kriminelle Organisation Art. 260ter
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261
Rassendiskriminierung Art. 261bis
Störung des Totenfriedens Art. 262
Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit Art. 263
Schweizerisches Strafgesetzbuch 154
311.0
Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft Völkermord
Art. 264
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
Hochverrat
Art. 265
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266
Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis
Diplomatischer Landesverrat Art. 267
Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268
Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269
Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271
2. Verbotener Nachrichtendienst.
Politischer Nachrichtendienst Art. 272
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273
Militärischer Nachrichtendienst Art. 274
3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.
Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275
Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis
Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter
4. Störung der militärischen Sicherheit.
Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art. 276
Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277
Störung des Militärdienstes Art. 278
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279
Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280
Wahlbestechung
Art. 281
Wahlfälschung
Art. 282
Stimmenfang
Art. 282bis
Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283
aufgehoben
Art. 284
Bundesgesetz
155
311.0
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285
Hinderung einer Amtshandlung Art. 286
Amtsanmassung
Art. 287
aufgehoben
Art. 288
Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289
Siegelbruch
Art. 290
Verweisungsbruch
Art. 291
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293
Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294
Übertretung des Wirtshaus- und Alkoholverbots Art. 295
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland Beleidigung eines fremden Staates Art. 296
Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297
Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298
Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299
Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art. 300
Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301
Strafverfolgung
Art. 302
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Falsche Anschuldigung Art. 303
Irreführung der Rechtspflege Art. 304
Begünstigung
Art. 305
Geldwäscherei
Art. 305bis
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter
Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307
Strafmilderungen
Art. 308
Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten Art. 309
Befreiung von Gefangenen Art. 310
Meuterei von Gefangenen Art. 311
Schweizerisches Strafgesetzbuch 156
311.0
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht Amtsmissbrauch
Art. 312
Gebührenüberforderung Art. 313
Ungetreue Amtsführung Art. 314
aufgehoben
Art. 315-316
Urkundenfälschung im Amt Art. 317
Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318
Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319
Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320
Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321
Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321ter
Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis
Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen Art. 322ter
Sich bestechen lassen Art. 322quater
Vorteilsgewährung
Art. 322quinquies
Vorteilsannahme
Art. 322sexies
2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies
3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies
Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Art. 323
Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art. 324
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis
Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 1. im Falle der Artikel 323-325 Art. 326
2. im Falle von Artikel 325bis Art. 326bis
Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen Art. 326ter
Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater
Bundesgesetz
157
311.0
aufgehoben
Art. 327
Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328
Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329
Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330
Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331
Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone 1. Bundesgesetze.
Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze Art. 333
Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334
2. Gesetze der Kantone.
Polizei- und Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht Art. 335
Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht Vollziehung früherer Strafurteile Art. 336
Verjährung
Art. 337
Rehabilitation
Art. 338
Auf Antrag strafbare Handlungen Art. 339
Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit 1. Bundesgerichtsbarkeit.
Umfang
Art. 340
Bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität Art. 340bis
aufgehoben
Art. 341-342
2. Kantonale Gerichtsbarkeit Art. 343
aufgehoben
Art. 344
Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe 1. Sachliche Zuständigkeit Art. 345
2. Örtliche Zuständigkeit.
Gerichtsstand des Ortes der Begehung Art. 346
Gerichtsstand bei Delikten durch Medien Art. 347
Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Auslande Art. 348
Gerichtsstand der Teilnehmer Art. 349
Schweizerisches Strafgesetzbuch 158
311.0
Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen Art. 350
Streitiger Gerichtsstand Art. 351
2a Amtshilfe im Bereich der Polizei a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL) Art. 351bis
b. Zusammenarbeit mit INTERPOL Zuständigkeit Art. 351ter
Aufgaben
Art. 351quater
Datenschutz
Art. 351quinquies
Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 351sexies
c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen Art. 351septies
d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei Art. 351octies
3. Rechtshilfe.
Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen Art. 352
Verfahren
Art. 353
Unentgeltlichkeit
Art. 354
Amtshandlungen in andern Kantonen Art. 355
Nacheile
Art. 356
Anstände zwischen Kantonen Art. 357
Mitteilung bei Pornographie Art. 358
Vierter Titelbis: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen Mitteilungspflicht
Art. 358bis
Mitteilungsrecht
Art. 358ter
Fünfter Titel: Strafregister Zweck
Art. 359
Inhalt
Art. 360
Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 360bis
Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche Art. 361
aufgehoben
Art. 362
Mitteilung der Eintragungen Art. 363
aufgehoben
Art. 364
Sechster Titel: Verfahren Verfahren der kantonalen Strafbehörden Art. 365
Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden Art. 366
Bundesgesetz
159
311.0
Verfahren bei Übertretungen Art. 367
Kostentragung
Art. 368
Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche Zuständige Behörden
Art. 369
Freiwillige Mitwirkung Art. 370
Verfahren
Art. 371
Zuständigkeit der Behörden Art. 372
Kostentragung
Art. 373
Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht 1. Im allgemeinen.
Pflicht zum Strafvollzuge Art. 374
Anrechnung der Sicherheitshaft Art. 375
2. Verdienstanteil.
Grundsatz
Art. 376
Verwendung während des Freiheitsentzuges Art. 377
Verwendung nach der Entlassung Art. 378
3. Schutzaufsicht
Art. 379
4. Bussen, Kosten, Einziehung, Verfall von Geschenken, Schadenersatz.
Vollstreckung
Art. 380
Verfügungsrecht
Art. 381
Neunter Titel: Anstalten 1. Anstalten.
Pflicht der Kantone zur Errichtung Art. 382
Pflicht der Kantone zum Betriebe Art. 383
Zulassung von Privatanstalten Art. 384
2. Räume und Anstalten für die Einschliessung Jugendlicher Art. 385
3.-4. aufgehoben Art. 386-390
5. Aufsicht der Kantone Art. 391
6. Oberaufsicht des Bundes Art. 392
aufgehoben
Art. 393
Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Begnadigung.
Zuständigkeit
Art. 394
Begnadigungsgesuch
Art. 395
Schweizerisches Strafgesetzbuch 160
311.0
Wirkungen
Art. 396
2. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 397
Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen Befugnis des Bundesrates zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen Art. 397bis
Aufhebung von Bundesrecht Art. 398
Abänderung von Bundesrecht Art. 399
Aufhebung kantonalen Rechts Art. 400
aufgehoben
Art. 400bis
Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 401
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971
Bundesgesetz
161
311.0
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- Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
- Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
- Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes
- Art. 1
- 1. Keine Strafe ohne Gesetz
- Art. 2
- 2. Zeitliche Geltung des Gesetzes
- Art. 3
- 3. Räumliche Geltung des Gesetzes.
- Verbrechen oder Vergehen im Inland
- Art. 4
- Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den Staat
- Art. 5
- Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schweizer
- Art. 6
- Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Ausland
- Art. 6bis
- Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland
- Art. 7
- Ort der Begehung
- Art. 8
- Verbrechen oder Vergehen im Inland
- 4. Persönliche Geltung des Gesetzes
- Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
- Art. 9
- 1. Verbrechen und Vergehen
- Art. 10
- 2. Zurechnungsfähigkeit
- Unzurechnungsfähigkeit
- Art. 11
- Verminderte Zurechnungsfähigkeit
- Art. 12
- Ausnahme
- Art. 13
- Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten
- Art. 14-17
- Art. 18
- Unzurechnungsfähigkeit
- 3. Schuld.
- Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Art. 19
- Irrige Vorstellung über den Sachverhalt
- Art. 20
- Rechtsirrtum
- Art. 21
- Vorsatz und Fahrlässigkeit
- 4. Versuch.
- Unvollendeter Versuch. Rücktritt
- Art. 22
- Vollendeter Versuch. Tätige Reue
- Art. 23
- Untauglicher Versuch
- Art. 24
- Unvollendeter Versuch. Rücktritt
- 5. Teilnahme.
- Anstiftung
- Art. 25
- Gehilfenschaft
- Art. 26
- Persönliche Verhältnisse
- Art. 27
- Anstiftung
- 6. Strafbarkeit der Medien
- Art. 27bis
- Quellenschutz
- Art. 28
- 7. Strafantrag.
- Antragsrecht
- Art. 29
- Frist
- Art. 30
- Unteilbarkeit
- Art. 31
- Rückzug
- Art. 32
- Antragsrecht
- 8. Rechtmässige Handlungen.
- Gesetz, Amts- oder Berufspflicht
- Art. 33
- Notwehr
- Art. 34
- Notstand
- Gesetz, Amts- oder Berufspflicht
- Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen
- Art. 35
- 1. Freiheitsstrafen.
- Zuchthausstrafe
- Art. 36
- Gefängnisstrafe
- Art. 37
- Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe
- Art. 37bis
- Vollzug kurzer Gefängnisstrafen
- Art. 38
- Bedingte Entlassung
- Art. 39
- Haftstrafe
- Art. 40
- Unterbrechung des Vollzuges
- Art. 41
- Bedingter Strafvollzug
- Art. 42
- Zuchthausstrafe
- 2. Sichernde Massnahmen.
- Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern
- Art. 43
- Massnahmen an geistig Abnormen
- Art. 44
- Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen
- Art. 45
- Bedingte und probeweise Entlassung
- Art. 46
- Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern
- 3. Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen
- Art. 47
- Schutzaufsicht
- Art. 48
- 4. Busse.
- Betrag
- Art. 49
- Vollzug
- Art. 50
- Verbindung mit Freiheitsstrafe
- Art. 51
- Betrag
- 5. Nebenstrafen.
- Amtsunfähigkeit
- Art. 52
- Art. 53
- Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft
- Art. 54
- Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben
- Art. 55
- Landesverweisung
- Art. 56
- Wirtshausverbot
- Art. 57
- Amtsunfähigkeit
- 6. Andere Massnahmen.
- Friedensbürgschaft
- Art. 58
- Einziehung
- a. Sicherungseinziehung
- Art. 59
- b. Einziehung von Vermögenswerten
- Art. 60
- a. Sicherungseinziehung
- Verwendungen zugunsten des Geschädigten
- Art. 61
- Veröffentlichung des Urteils
- Art. 62
- Strafregister
- Friedensbürgschaft
- Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung
- Art. 63
- 1. Allgemeine Regel
- Art. 64
- 2. Strafmilderung.
- Mildernde Umstände
- Art. 65
- Strafsätze
- Art. 66
- Strafmilderung nach freiem Ermessen
- Art. 66bis
- Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung
- Art. 67
- Mildernde Umstände
- 3. Strafschärfung.
- Rückfall
- Art. 68
- Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Strafbestimmungen
- Art. 69
- Rückfall
- 4. Anrechnung der Untersuchungshaft
- Dritter Abschnitt: Die Verjährung
- Art. 70
- 1. Verfolgungsverjährung.
- Fristen
- Art. 71
- Beginn
- Art. 72
- Ruhen und Unterbrechung
- Art. 73
- Fristen
- 2. Vollstreckungsverjährung.
- Fristen
- Art. 74
- Beginn
- Art. 75
- Ruhen und Unterbrechung
- Art. 75bis
- Fristen
- 3. Unverjährbarkeit
- Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation
- Art. 76
- Art. 77
- Wiedereinsetzung in die Amtsfähigkeit
- Art. 78
- Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund zu sein
- Art. 79
- Aufhebung des Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben
- Art. 80
- Löschung des Eintrags im Strafregister
- Art. 81
- Gemeinsame Bestimmungen
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen
- Vierter Titel: Kinder und Jugendliche
- Erster Abschnitt: Kinder
- Art. 82
- Altersgrenzen
- Art. 83
- Untersuchung
- Art. 84
- Erziehungsmassnahmen
- Art. 85
- Besondere Behandlung
- Art. 86
- Änderung der Massnahmen
- Art. 86bis
- Vollzug und Aufhebung der Massnahmen
- Art. 87
- Disziplinarstrafen
- Art. 88
- Absehen von Massnahmen und Disziplinarstrafen
- Zweiter Abschnitt: Jugendliche
- Art. 89
- Altersgrenzen
- Art. 90
- Untersuchung
- Art. 91
- Erziehungsmassnahmen
- Art. 92
- Besondere Behandlung
- Art. 93
- Änderung der Massnahmen
- Art. 93bis
- Vollzug und Versetzung in eine Arbeitserziehungsanstalt
- Art. 93ter
- Einweisung in ein Erziehungsheim für besonders schwierige Jugendliche
- Art. 94
- Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme
- Art. 94bis
- Entlassung aus der besondern Behandlung
- Art. 95
- Bestrafung
- Art. 96
- Bedingter Strafvollzug
- Art. 97
- Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Massnahme
- Art. 98
- Absehen von Massnahmen oder Strafen
- Art. 99
- Löschung des Eintrags im Strafregister
- Erster Abschnitt: Kinder
- Fünfter Titel: Junge Erwachsene
- Art. 100
- Altersgrenzen. Erhebungen
- Art. 100bis
- Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
- Art. 100ter
- Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme
- Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes
- Zweiter Teil: Übertretungen
- Art. 101
- Die Übertretung
- Art. 102
- Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils
- Art. 103
- Ausschluss der Anwendbarkeit
- Art. 104
- Bedingte Anwendbarkeit
- Art. 105
- Bedingter Strafvollzug
- Art. 106
- Busse
- Art. 107
- Strafmilderung
- Art. 108
- Rückfall
- Art. 109
- Verjährung
- Erklärung gesetzlicher Ausdrücke
- Art. 110
- Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
- Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
- Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
- Art. 111
- 1. Tötung.
- Vorsätzliche Tötung
- Art. 112
- Mord
- Art. 113
- Totschlag
- Art. 114
- Tötung auf Verlangen
- Art. 115
- Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
- Art. 116
- Kindestötung
- Art. 117
- Fahrlässige Tötung
- Art. 118
- Vorsätzliche Tötung
- 2. Abtreibung.
- Abtreibung durch die Schwangere
- Art. 119
- Abtreibung durch Drittpersonen
- Art. 120
- Straflose Unterbrechung der Schwangerschaft
- Art. 121
- Nichtanzeigen einer Schwangerschaftsunterbrechung
- Art. 122
- Abtreibung durch die Schwangere
- 3. Körperverletzung.
- Schwere Körperverletzung
- Art. 123
- Einfache Körperverletzung
- Art. 124
- Art. 125
- Fahrlässige Körperverletzung
- Art. 126
- Tätlichkeiten
- Art. 127
- Schwere Körperverletzung
- 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.
- Aussetzung
- Art. 128
- Unterlassung der Nothilfe
- Art. 128bis
- Falscher Alarm
- Art. 129
- Gefährdung des Lebens
- Art. 130-132
- Art. 133
- Raufhandel
- Art. 134
- Angriff
- Art. 135
- Gewaltdarstellungen
- Art. 136
- Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
- Aussetzung
- Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
- Art. 137
- 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
- Unrechtmässige Aneignung
- Art. 138
- Veruntreuung
- Art. 139
- Diebstahl
- Art. 140
- Raub
- Art. 141
- Sachentziehung
- Art. 141bis
- Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
- Art. 142
- Unrechtmässige Entziehung von Energie
- Art. 143
- Unbefugte Datenbeschaffung
- Art. 143bis
- Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
- Art. 144
- Sachbeschädigung
- Art. 144bis
- Datenbeschädigung
- Art. 145
- Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen
- Art. 146
- Betrug
- Art. 147
- Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
- Art. 148
- Check- und Kreditkartenmissbrauch
- Art. 149
- Zechprellerei
- Art. 150
- Erschleichen einer Leistung
- Art. 150bis
- Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote
- Art. 151
- Arglistige Vermögensschädigung
- Art. 152
- Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe
- Art. 153
- Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
- Art. 154
- Art. 155
- Warenfälschung
- Art. 156
- Erpressung
- Art. 157
- Wucher
- Art. 158
- Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Art. 159
- Missbrauch von Lohnabzügen
- Art. 160
- Hehlerei
- Art. 161
- Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
- Art. 161bis
- Kursmanipulation
- Art. 162
- Unrechtmässige Aneignung
- 2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
- Art. 163
- 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
- Art. 164
- Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
- Art. 165
- Misswirtschaft
- Art. 166
- Unterlassung der Buchführung
- Art. 167
- Bevorzugung eines Gläubigers
- Art. 168
- Bestechung bei Zwangsvollstreckung
- Art. 169
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
- Art. 170
- Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages
- Art. 171
- Gerichtlicher Nachlassvertrag
- Art. 171bis
- Widerruf des Konkurses
- Art. 172
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
- 4. Allgemeine Bestimmungen.
- Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften
- Art. 172bis
- Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse
- Art. 172ter
- Geringfügige Vermögensdelikte
- Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften
- Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich
- Art. 173
- 1. Ehrverletzungen.
- Üble Nachrede
- Art. 174
- Verleumdung
- Art. 175
- Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten
- Art. 176
- Gemeinsame Bestimmung
- Art. 177
- Beschimpfung
- Art. 178
- Verjährung
- Art. 179
- Üble Nachrede
- 2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.
- Verletzung des Schriftgeheimnisses
- Art. 179bis
- Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
- Art. 179ter
- Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
- Art. 179quater
- Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
- Art. 179quinquies
- Nicht strafbare Handlungen
- Art. 179sexies
- Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten
- Art. 179septies
- Missbrauch einer Fernmeldeanlage
- Art. 179octies
- Amtliche Überwachung, Straflosigkeit
- Art. 179novies
- Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
- Verletzung des Schriftgeheimnisses
- Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
- Art. 180
- Drohung
- Art. 181
- Nötigung
- Art. 182
- Art. 183
- Freiheitsberaubung und Entführung
- Art. 184
- Erschwerende Umstände
- Art. 185
- Geiselnahme
- Art. 186
- Hausfriedensbruch
- Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
- Art. 187
- 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
- Sexuelle Handlungen mit Kindern
- Art. 188
- Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
- Art. 189
- Sexuelle Handlungen mit Kindern
- 2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
- Sexuelle Nötigung
- Art. 190
- Vergewaltigung
- Art. 191
- Schändung
- Art. 192
- Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
- Art. 193
- Ausnützung der Notlage
- Art. 194
- Exhibitionismus
- Art. 195
- Sexuelle Nötigung
- 3. Ausnützung sexueller Handlungen.
- Förderung der Prostitution
- Art. 196
- Menschenhandel
- Art. 197
- Förderung der Prostitution
- 4. Pornographie
- Art. 198
- 5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.
- Sexuelle Belästigungen
- Art. 199
- Unzulässige Ausübung der Prostitution
- Art. 200
- Sexuelle Belästigungen
- 6. Gemeinsame Begehung
- Art. 201-212
- Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
- Art. 213
- Inzest
- Art. 214
- Art. 215
- Mehrfache Ehe
- Art. 216
- Art. 217
- Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
- Art. 218
- Art. 219
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
- Art. 220
- Entziehen von Unmündigen
- Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
- Art. 221
- Brandstiftung
- Art. 222
- Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
- Art. 223
- Verursachung einer Explosion
- Art. 224
- Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
- Art. 225
- Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung
- Art. 226
- Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
- Art. 227
- Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes
- Art. 228
- Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
- Art. 229
- Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
- Art. 230
- Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen
- Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
- Art. 231
- Verbreiten menschlicher Krankheiten
- Art. 232
- Verbreiten von Tierseuchen
- Art. 233
- Verbreiten von Schädlingen
- Art. 234
- Verunreinigung von Trinkwasser
- Art. 235
- Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter
- Art. 236
- Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter
- Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
- Art. 237
- Störung des öffentlichen Verkehrs
- Art. 238
- Störung des Eisenbahnverkehrs
- Art. 239
- Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen
- Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht
- Art. 240
- Geldfälschung
- Art. 241
- Geldverfälschung
- Art. 242
- In Umlaufsetzen falschen Geldes
- Art. 243
- Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht
- Art. 244
- Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
- Art. 245
- Fälschung amtlicher Wertzeichen
- Art. 246
- Fälschung amtlicher Zeichen
- Art. 247
- Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten
- Art. 248
- Fälschung von Mass und Gewicht
- Art. 249
- Einziehung
- Art. 250
- Geld und Wertzeichen des Auslandes
- Elfter Titel: Urkundenfälschung
- Art. 251
- Urkundenfälschung
- Art. 252
- Fälschung von Ausweisen
- Art. 253
- Erschleichung einer falschen Beurkundung
- Art. 254
- Unterdrückung von Urkunden
- Art. 255
- Urkunden des Auslandes
- Art. 256
- Grenzverrückung
- Art. 257
- Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen
- Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
- Art. 258
- Schreckung der Bevölkerung
- Art. 259
- Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
- Art. 260
- Landfriedensbruch
- Art. 260bis
- Strafbare Vorbereitungshandlungen
- Art. 260ter
- Kriminelle Organisation
- Art. 260quater
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
- Art. 261
- Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit
- Art. 261bis
- Rassendiskriminierung
- Art. 262
- Störung des Totenfriedens
- Art. 263
- Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit
- Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft
- Art. 264
- Völkermord
- Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
- Art. 265
- 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
- Hochverrat
- Art. 266
- Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
- Art. 266bis
- Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen
- Art. 267
- Diplomatischer Landesverrat
- Art. 268
- Verrückung staatlicher Grenzzeichen
- Art. 269
- Verletzung schweizerischer Gebietshoheit
- Art. 270
- Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen
- Art. 271
- Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
- Art. 272
- Hochverrat
- 2. Verbotener Nachrichtendienst.
- Politischer Nachrichtendienst
- Art. 273
- Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
- Art. 274
- Militärischer Nachrichtendienst
- Art. 275
- Politischer Nachrichtendienst
- 3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.
- Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung
- Art. 275bis
- Staatsgefährliche Propaganda
- Art. 275ter
- Rechtswidrige Vereinigung
- Art. 276
- Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung
- 4. Störung der militärischen Sicherheit.
- Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten
- Art. 277
- Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen
- Art. 278
- Störung des Militärdienstes
- Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten
- Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
- Art. 279
- Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen
- Art. 280
- Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht
- Art. 281
- Wahlbestechung
- Art. 282
- Wahlfälschung
- Art. 282bis
- Stimmenfang
- Art. 283
- Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses
- Art. 284
- Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
- Art. 285
- Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
- Art. 286
- Hinderung einer Amtshandlung
- Art. 287
- Amtsanmassung
- Art. 288
- Art. 289
- Bruch amtlicher Beschlagnahme
- Art. 290
- Siegelbruch
- Art. 291
- Verweisungsbruch
- Art. 292
- Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
- Art. 293
- Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen
- Art. 294
- Übertretung eines Berufsverbotes
- Art. 295
- Übertretung des Wirtshaus- und Alkoholverbots
- Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
- Art. 296
- Beleidigung eines fremden Staates
- Art. 297
- Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen
- Art. 298
- Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen
- Art. 299
- Verletzung fremder Gebietshoheit
- Art. 300
- Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen
- Art. 301
- Nachrichtendienst gegen fremde Staaten
- Art. 302
- Strafverfolgung
- Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
- Art. 303
- Falsche Anschuldigung
- Art. 304
- Irreführung der Rechtspflege
- Art. 305
- Begünstigung
- Art. 305bis
- Geldwäscherei
- Art. 305ter
- Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht
- Art. 306
- Falsche Beweisaussage der Partei
- Art. 307
- Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung
- Art. 308
- Strafmilderungen
- Art. 309
- Verwaltungs-sachen und Verfahren vor internationalen Gerichten
- Art. 310
- Befreiung von Gefangenen
- Art. 311
- Meuterei von Gefangenen
- Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
- Art. 312
- Amtsmissbrauch
- Art. 313
- Gebührenüberforderung
- Art. 314
- Ungetreue Amtsführung
- Art. 315-316
- Art. 317
- Urkundenfälschung im Amt
- Art. 318
- Falsches ärztliches Zeugnis
- Art. 319
- Entweichenlassen von Gefangenen
- Art. 320
- Verletzung des Amtsgeheimnisses
- Art. 321
- Verletzung des Berufsgeheimnisses
- Art. 321bis
- Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung
- Art. 321ter
- Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
- Art. 322
- Verletzung der Auskunftspflicht der Medien
- Art. 322bis
- Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
- Neunzehnter Titel: Bestechung
- Art. 322ter
- 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen
- Art. 322quater
- Sich bestechen lassen
- Art. 322quinquies
- Vorteilsgewährung
- Art. 322sexies
- Vorteilsannahme
- Art. 322septies
- 2. Bestechung fremder Amtsträger
- Art. 322octies
- 3. Gemeinsame Bestimmungen
- Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
- Art. 323
- Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
- Art. 324
- Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren
- Art. 325
- Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
- Art. 325bis
- Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen
- Art. 326
- Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen
- 1. im Falle der Artikel 323-325
- Art. 326bis
- 2. im Falle von Artikel 325bis
- Art. 326ter
- 1. im Falle der Artikel 323-325
- Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen
- Art. 326quater
- Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung
- Art. 327
- Art. 328
- Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht
- Art. 329
- Verletzung militärischer Geheimnisse
- Art. 330
- Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material
- Art. 331
- Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform
- Art. 332
- Nichtanzeigen eines Fundes
- Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
- Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
- Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone
- Art. 333
- 1. Bundesgesetze.
- Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze
- Art. 334
- Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen
- Art. 335
- Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze
- 2. Gesetze der Kantone.
- Polizei- und Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht
- Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht
- Art. 336
- Vollziehung früherer Strafurteile
- Art. 337
- Verjährung
- Art. 338
- Rehabilitation
- Art. 339
- Auf Antrag strafbare Handlungen
- Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit
- Art. 340
- 1. Bundesgerichtsbarkeit.
- Umfang
- Art. 340bis
- Bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität
- Art. 341-342
- Art. 343
- Umfang
- 2. Kantonale Gerichtsbarkeit
- Art. 344
- Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe
- Art. 345
- 1. Sachliche Zuständigkeit
- Art. 346
- 2. Örtliche Zuständigkeit.
- Gerichtsstand des Ortes der Begehung
- Art. 347
- Gerichtsstand bei Delikten durch Medien
- Art. 348
- Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Auslande
- Art. 349
- Gerichtsstand der Teilnehmer
- Art. 350
- Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen
- Art. 351
- Streitiger Gerichtsstand
- Art. 351bis
- Gerichtsstand des Ortes der Begehung
- 2a Amtshilfe im Bereich der Polizei
- a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL)
- Art. 351ter
- b. Zusammenarbeit mit INTERPOL
- Zuständigkeit
- Art. 351quater
- Aufgaben
- Art. 351quinquies
- Datenschutz
- Art. 351sexies
- Finanzhilfen und Abgeltungen
- Art. 351septies
- Zuständigkeit
- c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen
- Art. 351octies
- d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei
- Art. 352
- a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL)
- 3. Rechtshilfe.
- Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen
- Art. 353
- Verfahren
- Art. 354
- Unentgeltlichkeit
- Art. 355
- Amtshandlungen in andern Kantonen
- Art. 356
- Nacheile
- Art. 357
- Anstände zwischen Kantonen
- Art. 358
- Mitteilung bei Pornographie
- Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen
- Vierter Titelbis: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen
- Art. 358bis
- Mitteilungspflicht
- Art. 358ter
- Mitteilungsrecht
- Fünfter Titel: Strafregister
- Art. 359
- Zweck
- Art. 360
- Inhalt
- Art. 360bis
- Bearbeitung der Daten und Einsicht
- Art. 361
- Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche
- Art. 362
- Art. 363
- Mitteilung der Eintragungen
- Art. 364
- Sechster Titel: Verfahren
- Art. 365
- Verfahren der kantonalen Strafbehörden
- Art. 366
- Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden
- Art. 367
- Verfahren bei Übertretungen
- Art. 368
- Kostentragung
- Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche
- Art. 369
- Zuständige Behörden
- Art. 370
- Freiwillige Mitwirkung
- Art. 371
- Verfahren
- Art. 372
- Zuständigkeit der Behörden
- Art. 373
- Kostentragung
- Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht
- Art. 374
- 1. Im allgemeinen.
- Pflicht zum Strafvollzuge
- Art. 375
- Anrechnung der Sicherheitshaft
- Art. 376
- Pflicht zum Strafvollzuge
- 2. Verdienstanteil.
- Grundsatz
- Art. 377
- Verwendung während des Freiheitsentzuges
- Art. 378
- Verwendung nach der Entlassung
- Art. 379
- Grundsatz
- 3. Schutzaufsicht
- Art. 380
- 4. Bussen, Kosten, Einziehung, Verfall von Geschenken, Schadenersatz.
- Vollstreckung
- Art. 381
- Verfügungsrecht
- Vollstreckung
- Neunter Titel: Anstalten
- Art. 382
- 1. Anstalten.
- Pflicht der Kantone zur Errichtung
- Art. 383
- Pflicht der Kantone zum Betriebe
- Art. 384
- Zulassung von Privatanstalten
- Art. 385
- Pflicht der Kantone zur Errichtung
- 2. Räume und Anstalten für die Einschliessung Jugendlicher
- 3.-4. ...
- Art. 386-390
- Art. 391
- 5. Aufsicht der Kantone
- Art. 392
- 6. Oberaufsicht des Bundes
- Art. 393
- Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens
- Art. 394
- 1. Begnadigung.
- Zuständigkeit
- Art. 395
- Begnadigungsgesuch
- Art. 396
- Wirkungen
- Art. 397
- Zuständigkeit
- 2. Wiederaufnahme des Verfahrens
- Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen
- Art. 397bis
- Befugnis des Bundesrates zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen
- Art. 398
- Aufhebung von Bundesrecht
- Art. 399
- Abänderung von Bundesrecht
- Art. 400
- Aufhebung kantonalen Rechts
- Art. 400bis
- Art. 401
- Inkrafttreten dieses Gesetzes
- Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone
- Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971