01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 30.06.2024
06.12.2023 - 31.12.2023
01.09.2023 - 05.12.2023
01.08.2023 - 31.08.2023
01.07.2023 - 31.07.2023
23.01.2023 - 30.06.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
22.11.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 21.11.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.07.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 30.06.2021
03.03.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 02.03.2020
01.11.2019 - 31.01.2020
01.07.2019 - 31.10.2019
01.03.2019 - 30.06.2019
01.01.2019 - 28.02.2019
01.03.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 28.02.2018
12.12.2017 - 31.12.2017
01.09.2017 - 11.12.2017
11.07.2017 - 31.08.2017
01.01.2017 - 10.07.2017
01.10.2016 - 31.12.2016
01.07.2016 - 30.09.2016
01.01.2016 - 30.06.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.07.2014 - 31.12.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.05.2013 - 30.06.2013
01.04.2013 - 30.04.2013
19.03.2013 - 30.03.2013
01.01.2013 - 18.03.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
16.07.2012 - 30.09.2012
01.07.2012 - 15.07.2012
01.01.2012 - 30.06.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.07.2011 - 30.09.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.12.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 30.11.2010
01.04.2009 - 31.12.2009
01.02.2009 - 31.03.2009
01.01.2009 - 31.01.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.10.2008 - 04.12.2008
01.08.2008 - 30.09.2008
01.06.2008 - 31.07.2008
01.01.2008 - 31.05.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.12.2006 - 31.12.2006
01.07.2006 - 30.11.2006
01.04.2006 - 30.06.2006
01.01.2006 - 31.03.2006
01.02.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.08.2004 - 31.12.2004
01.07.2004 - 31.07.2004
01.04.2004 - 30.06.2004
01.03.2004 - 31.03.2004
01.01.2004 - 29.02.2004
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.12.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.11.2003
01.10.2002 - 31.03.2003
01.07.2002 - 30.09.2002
01.04.2002 - 30.06.2002
01.01.2002 - 30.03.2002
15.12.2000 - 31.12.2001
01.07.2000 - 14.12.2000
01.05.2000 - 30.06.2000
01.03.2000 - 30.04.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 22. Dezember 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 19183, beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes

Art. 1

Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht.


Art. 2

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

2

Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.


Art. 3

1. Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.

Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die verbüsste Strafe an.

2. Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz wegen dieser Tat nicht mehr bestraft: wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat, AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203 1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3

BBl 1918 IV 1 311.0

1. Keine Strafe

ohne Gesetz

2. Zeitliche

Geltung des

Gesetzes

3. Räumliche

Geltung des

Gesetzes.

Verbrechen

oder Vergehen

im Inland

Schweizerisches Strafgesetzbuch 2

311.0

wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.


Art. 4

4 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266, 266bis, 267, 268, 270, 271, 275, 275bis, 275ter), verbotenen Nachrichtendienst betreibt (Art. 272-274) oder die militärische Sicherheit stört (Art. 276 und 277).

2

Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter die ver-

büsste Strafe an.


Art. 5

1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert, oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2

Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

3

Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen.


Art. 6

1. Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist.

4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).

Verbrechen

oder Vergehen

im Auslande

gegen den Staat

Verbrechen

oder Vergehen

im Auslande

gegen Schweizer

Verbrechen

oder Vergehen

von Schweizern

im Ausland

Bundesgesetz

3

311.0

Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

bis 5 1. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.

2. Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft: wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen,

erlassen oder verjährt ist.

Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.


Art. 7

1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.


Art. 8

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

Zweiter Titel: Die Strafbarkeit

Art. 9

1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.

2

Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen.

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).

Andere

Verbrechen oder

Vergehen im

Ausland

Ort der

Begehung

4. Persönliche

Geltung des

Gesetzes

1. Verbrechen

und Vergehen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 4

311.0


Art. 10

6 Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44.


Art. 11

7 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 42-44 und 100bis.


Art. 12

Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.


Art. 13

8 1 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen

oder geistigen Zustand nötig sind.

2

Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 zweckmässig sei.


Art. 14-179


Art. 18

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

9

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungs-

fähigkeit

Verminderte

Zurechnungsfähigkeit

Ausnahme

Zweifelhafter

Geisteszustand

des

Beschuldigten

3. Schuld.

Vorsatz und

Fahrlässigkeit

Bundesgesetz

5

311.0

2

Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.

3

Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.


Art. 19

1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.


Art. 20

Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 21

1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

2

Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des Versuches Umgang nehmen.


Art. 22

1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 65).

2

Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).


Art. 23

1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem Irrige

Vorstellung

über den Sachverhalt

Rechtsirrtum

4. Versuch.

Unvollendeter

Versuch.

Rücktritt

Vollendeter

Versuch.

Tätige Reue

Untauglicher

Versuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 6

311.0

solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2

Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.


Art. 24

1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.


Art. 25

Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe
leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).


Art. 26

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, die
die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Gehilfen berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.


Art. 27

10 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3

Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

5. Teilnahme.

Anstiftung

Gehilfenschaft

Persönliche Verhältnisse

6. Strafbarkeit

der Medien

Bundesgesetz

7

311.0

bis 11 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies,

305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195113 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.


Art. 28

1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2

Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3

Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er zum Antrage berechtigt.

4

Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5

Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist der Verzicht endgültig.


Art. 29

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist
beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

13 SR

812.121

Quellenschutz

7. Strafantrag.

Antragsrecht

Frist

Schweizerisches Strafgesetzbuch 8

311.0


Art. 30

Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.


Art. 31

1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.

2

Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3

Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4

Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.


Art. 32

Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen.


Art. 33

1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.


Art. 34

1. Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.

Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preiszugeben, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

2. Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos. Konnte der Täter Unteilbarkeit

Rückzug

8. Rechtmässige

Handlungen.

Gesetz, Amtsoder Berufs-

pflicht

Notwehr

Notstand

Bundesgesetz

9

311.0

erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).

Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen

Art. 35

14 Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.


Art. 36

15 Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer drei Jahre.


Art. 37

16 17 1. Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen soll erziehend auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem darauf hinwirken, dass das Unrecht, das dem Geschädigten zugefügt wurde, wiedergutgemacht wird.18 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand setzen, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben.

2. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen dieses Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten Anstalten zu trennen.

Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt gemäss Artikel 42 oder 91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine Anstalt für Erstmalige 14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

17

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

18

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

1. Freiheitsstrafen.

Zuchthausstrafe

Gefängnisstrafe

Vollzug der

Zuchthaus- und

Gefängnisstrafe

Schweizerisches Strafgesetzbuch 10

311.0

einzuweisen. Er kann in eine andere Anstalt eingewiesen werden, wenn besondere Umstände wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen.

Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälligen in eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwendig ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht.

3. Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon absehen. Sie

kann ihn auch später wieder in Einzelhaft zurückversetzen, wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies erfordert.

Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und sich bewährt haben, können in freier geführte Anstalten oder Anstalts-

abteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen können auch anderen Gefangenen gewährt werden, wenn ihr Zustand es erfordert.

Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleichterungen, die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden können.

bis 19 1. Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar.

Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zusatzstrafen.

2. Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern Gründen nur eine Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so bestimmt die Vollzugsbehörde, ob er in eine Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei.

Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel sinngemäss anwendbar.

3. Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Vollzug kurzer

Gefängnisstrafen

Bundesgesetz

11

311.0


Art. 38

20 1. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren.

Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15 Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen.

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.

2. Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt werden kann.

Diese Probezeit beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit fünf Jahre.

3. Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

4. Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an. Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann sie davon Umgang nehmen.

Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte

Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 12

311.0

Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Vollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

5. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.


Art. 39

21 22 1. Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.

2. Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt vollzogen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen.

3. Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm gestattet, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung der ihm zugewiesenen Arbeit verpflichtet.

Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der Anstalt mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird.


Art. 40

23 1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

2

Muss der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige Behörde kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die Verbringung in die Heil- oder Pflegeanstalt wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde, die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbringung arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung

des Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

22

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Haftstrafe

Unterbrechung

des Vollzuges24

Bundesgesetz

13

311.0


Art. 41

25 1. Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen.

Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.

Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.

2. Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil festzuhalten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich ändern.

3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen.

Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Ziffer 2 anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern.

Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat.

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingter

Strafvollzug

Schweizerisches Strafgesetzbuch 14

311.0

Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100bis zusammen, so ist der Strafvollzug aufzuschieben.

Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.

4. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Nebenstrafen vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.


Art. 42

26 27 1. Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme die Freiheit wäh-

rend insgesamt mindestens zwei Jahren entzogen, oder war er an Stelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt, und begeht er innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen Hang zu Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an Stelle des Vollzuges einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verwah-

rung anordnen.

Der Richter lässt den geistigen Zustand des Täters soweit erforderlich untersuchen.

2. Die Verwahrung ist in einer offenen oder geschlossenen Anstalt zu vollziehen, jedoch in keinem Falle in einer Anstalt für Erstmalige, in einer Haftanstalt, in einer Arbeitserziehungsanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt.

3. Der Verwahrte ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird.

Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, können ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Diese Erleichterung kann ausnahmsweise auch andern Verwahrten gewährt werden, wenn es ihr Zustand erfordert.

4. Der Verwahrte bleibt mindestens bis zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt. Die vom Richter nach Artikel 69 auf die Strafe angerechnete Untersuchungshaft ist dabei zu berücksichtigen.

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

27

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

2. Sichernde

Massnahmen.

Verwahrung von

Gewohnheitsverbrechern

Bundesgesetz

15

311.0

Die zuständige Behörde verfügt auf das Ende der Mindestdauer die bedingte Entlassung für drei Jahre, wenn sie annimmt, die Verwahrung sei nicht mehr nötig, und stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht.

Im Falle der Rückversetzung beträgt die Mindestdauer der neuen Verwahrung in der Regel fünf Jahre.

5. Die Verwahrung kann auf Antrag der zuständigen Behörde vom Richter ausnahmsweise schon vor Ende der Mindestdauer von drei Jahren aufgehoben werden, wenn kein Grund zur Verwahrung mehr besteht und zwei Drittel der Strafdauer abgelaufen sind.


Art. 43

28 1. Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist.

Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen.

Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit.

2. Wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder Verwahrung angeordnet, so schiebt er im Falle einer Freiheitsstrafe deren Vollzug auf.

Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.

Er kann in diesem Falle entsprechend Artikel 41 Ziffer 2 Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht anordnen.

3. Wird die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand des Täters eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege, so wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Ist Behand28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Massnahmen

an geistig

Abnormen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 16

311.0

lung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist.

Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Sie kann den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen. Probezeit und Schutzaufsicht werden von ihr aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.

Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.

5. Der Richter entscheidet nach Anhören des Arztes, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder nach Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen.

Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet.

Die Dauer des Freiheitsentzugs durch Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer einer bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.

Die zuständige Behörde äussert sich bei der Mitteilung ihres Beschlusses zur Frage, ob sie der Ansicht ist, der Vollzug von Strafen sei für den Entlassenen nachteilig.


Art. 44

29 1. Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch ambulante Behandlung anordnen. Artikel 43 Ziffer 2 ist entsprechend anwendbar.

Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein.

2. Die Trinkerheilanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3. Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann oder sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Jahren 29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Behandlung

von Trunk- und

Rauschgiftsüchtigen

Bundesgesetz

17

311.0

Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so entscheidet nach Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

An Stelle des Strafvollzuges kann der Richter eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Hält die zuständige Behörde den Eingewiesenen für geheilt, so beschliesst sie dessen Entlassung aus der Anstalt.

Die zuständige Behörde kann ihn für ein bis drei Jahre bedingt entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen.

Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor der Entlassung mitzuteilen.

5. Der Richter entscheidet, ob und wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die zuständige Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlusses. Die Dauer des Freiheitsentzuges durch den Vollzug der Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer der bei ihrer Anordnung aufgeschobenen Strafe anzurechnen.

6. Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige anwendbar.

Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rauschgiftsüchtiger nachträglich als behandlungsbedürftig, behandlungsfähig und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschieben.30

Art. 45

31 1. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und wann die bedingte oder probeweise Entlassung anzuordnen ist.

In bezug auf die bedingte oder probeweise Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 42 oder 43 hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen, bei Verwahrung nach Artikel 42 erstmals auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer.

In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen.

2. Die zuständige Behörde kann dem Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte

und probeweise

Entlassung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 18

311.0

3. Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so beantragt die zuständige Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an.

Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von einem Antrag an den Richter auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen

und von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so beantragt die zuständige Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann die zuständige Behörde von einem Antrag auf Vollzug aufgeschobener Strafen absehen und von der Rückversetzung Umgang nehmen.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

Die zuständige Behörde kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters dies erfordert.

Bei Rückversetzung in den Vollzug der Massnahme des Artikels 44 beträgt die neue Höchstdauer zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme bei mehrfacher Rückversetzung darf jedoch sechs Jahre nicht überschreiten.

Diese Ziffer gilt sinngemäss, wenn eine ambulante Behandlung unter Aufschub der Strafe gemäss Artikel 43 oder 44 angeordnet wurde.

4. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen.

5. Artikel 40 über Unterbrechung des Vollzugs ist anwendbar, soweit der Zweck der Massnahme dies zulässt.

6. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob und wieweit die nicht vollzogenen Strafen noch vollstreckt werden sollen, wenn die Massnahme nicht mehr nötig ist. Für die Verwahrung ist die Frist zehn Jahre; im Fall der Strafver-

jährung ist auch die Verwahrung nicht mehr zu vollziehen.

Bundesgesetz

19

311.0


Art. 46

32 1. In allen Anstalten werden Männer und Frauen getrennt.

2. In der Anstalt sind die dem seelischen, geistigen und körperlichen Wohl der Eingewiesenen dienenden geeigneten Massnahmen zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen bereitzustellen.

3. Dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht anerkannten Rechtsbeistand stehen in einem gerichtlichen oder administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen zu, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Bei Missbrauch kann die Anstaltsleitung mit Zustimmung der zuständigen Behörde den freien Verkehr untersagen.

Der Briefverkehr mit Aufsichtsbehörden ist gewährleistet.


Art. 47

33 1 Die Schutzaufsicht sucht den ihr Anvertrauten zu einem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und Arbeit.

2

Sie beaufsichtigt die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr Fortkommen nicht erschwert wird.

3

Sie hat darauf zu achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchtige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes zu Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden.


Art. 48

1. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.34 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

2. Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

3. Gemeinsame

Bestimmungen

für Freiheitsstrafen und

sichernde Massnahmen

Schutzaufsicht

4. Busse.

Betrag

Schweizerisches Strafgesetzbuch 20

311.0

Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit.

3. Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.


Art. 49

1. Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Hat der Verurteilte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzuhalten, die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu leisten.

Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen die gewährte Frist verlängern.

2. Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.

3. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewandelt.

Der Richter kann im Urteile selbst oder durch nachträglichen Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen.

Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwandlung ist das Verfahren unentgeltlich.

Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe anwendbar.35 4.36 Sind die Voraussetzungen von Artikel 41 Ziffer 1 gegeben, so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Artikel 41 Ziffern 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

35

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Vollzug

Bundesgesetz

21

311.0

Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.37

Art. 50

1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.

2

Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.


Art. 51

38 1. Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbrechen oder Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen hat, ist vom Richter auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein.

2. Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom Richter auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Behördemitglied oder Beamter ausgeschlossen werden, wenn er sich durch seine Tat des Vertrauens unwürdig erwiesen hat.

Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 in eine Verwahrungsanstalt eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht wählbar.

3. Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist, bei bedingter Entlassung für den in der Probezeit sich bewährenden Täter beginnend mit dem Tage, an dem er bedingt entlassen wurde, bei der Verwahrung mit dem Tag der endgültigen Entlassung.


Art. 52


39



Art. 53

1 Hat jemand seine elterlichen oder die ihm als Vormund oder Beistand obliegenden Pflichten durch ein Verbrechen oder Vergehen ver-

letzt, für das er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm der Richter die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn unfähig erklären, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu sein.

37

Letzter Absatz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

39

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

Verbindung mit

Freiheitsstrafe

5. Nebenstrafen.

Amtsunfähigkeit

Entziehung

der elterlichen

Gewalt und der

Vormundschaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch 22

311.0

2

In andern Fällen, in welchen der Richter den Verurteilten infolge der Begehung des Verbrechens oder des Vergehens für unwürdig hält, die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormundes oder Beistandes auszuüben, macht er der Vormundschaftsbehörde davon Mitteilung.


Art. 54

40 1 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhängigen Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weitern Missbrauches, so kann ihm der Richter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jahren untersagen.

2

Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Beruf, das Gewerbe oder das Handelsgeschäft probeweise ausgeübt werden darf.

3

War dem bedingt Entlassenen die Weiterführung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes probeweise gestattet und bewährt er sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Nebenstrafe nicht mehr vollzogen. Wurde die Weiterführung nicht gestattet, so berechnet sich die Dauer des Verbotes vom Tage der bedingten Entlassung an.

4

Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Dauer des Verbots von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 55

41 1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

2

Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll.

3

Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die Dauer der 40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Verbot, einen

Beruf, ein

Gewerbe oder

ein Handelsgeschäft

auszuüben

Landesverweisung

Bundesgesetz

23

311.0

Landesverweisung von dem Tag hinweg berechnet, an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.

4

Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.


Art. 56

1 Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen auf übermässigen Genuss geistiger Getränke zurückzuführen, so kann der Richter dem Schuldigen, neben der Strafe, den Besuch von Wirtschaftsräumen, in denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden, für sechs Monate bis zu zwei

Jahren verbieten. Bei besondern Verhältnissen kann die Wirksamkeit des Verbotes auf ein bestimmt umschriebenes Gebiet beschränkt werden.

2

Die Kantone treffen die Anordnungen über die Bekanntgabe des Wirtshausverbotes.

3

Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Lautet das Urteil auf Freiheitsstrafe, so wird die Dauer des Verbotes von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer des Verbots vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Der Richter kann nach bestandener Probezeit das Wirtshausverbot aufheben.


Art. 57

1. Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen, mit dem er gedroht hat, ausführen werde, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm der Richter auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2. Verweigert er das Versprechen, oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn der Richter durch Sicherheitshaft dazu anhalten.

Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern und wird wie die Haft vollzogen.

3. Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

Wirtshausverbot

6. Andere Massnahmen.

Friedensbürgschaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch 24

311.0


Art. 58

42 1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.


Art. 59

43 1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Ein-

ziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.44 Die Einziehung ist amtlich bekanntzumachen. Die Ansprüche Verletz-

ter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag bele42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

Einziehung a. Sicherungseinziehung

b. Einziehung

von Vermögenswerten

Bundesgesetz

25

311.0

gen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates.

3. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

4. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen.


Art. 60

45 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu: a. die vom Verurteilten bezahlte Busse; b.46 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; c. Ersatzforderungen; d. den Betrag der Friedensbürgschaft.

2

Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3

Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.


Art. 61

1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten an.

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen geboten, so ordnet sie der Richter auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

45

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Verwendungen

zugunsten des

Geschädigten

Veröffentlichung

des Urteils

Schweizerisches Strafgesetzbuch 26

311.0

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten oder Freigesprochenen erfolgt nur auf deren Antrag.

4 Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


Art. 62

Über die Strafurteile und die Anordnung sichernder Massnahmen werden Register geführt (Art. 359-364).

Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung

Art. 63

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.


Art. 64

Der Richter kann die Strafe mildern:
wenn der Täter gehandelt hat aus achtungswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Eindruck einer schweren Drohung, auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder von der er abhängig ist; wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in Versuchung geführt wurde; wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder

Kränkung ihn hingerissen hat; wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat; wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.47

47

Letzter Satzteil eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Strafregister

1. Allgemeine

Regel

2. Strafmilderung.

Mildernde

Umstände

Bundesgesetz

27

311.0


Art. 65

Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er:
statt auf lebenslängliches Zuchthaus: auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren; statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Zuchthaus; statt auf Zuchthaus: auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf Gefängnis; statt auf Gefängnis: auf Haft oder Busse.


Art. 66

1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.

2

Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden.

bis 48 1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2

Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzusehen.

3

Als zuständige Behörden bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.


Art. 67

49 1. Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise verbüsst hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456: BBl 1985 II 1009).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Strafsätze

Strafmilderung

nach freiem Ermessen

Verzicht auf

Weiterverfolgung und Straf-

befreiung

3. Strafschärfung.

Rückfall

Schweizerisches Strafgesetzbuch 28

311.0

Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer sichernden Massnahme in einer Anstalt nach Artikel 42, 43, 44 oder einer Massnahme nach Artikel 100bis sowie der Erlass durch Begnadigung.

2. Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn das Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widerspricht.


Art. 68

1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch

das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.

Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.

2. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.


Art. 69

Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berücksichtigen.

Zusammentreffen von

strafbaren Handlungen

oder Strafbestimmungen

4. Anrechnung

der Untersuchungshaft

Bundesgesetz

29

311.0

Dritter Abschnitt: Die Verjährung

Art. 70

50 1 Die Strafverfolgung verjährt in: a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist;

b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;

c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2

Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 189-191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200151 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.


Art. 71

52 Die Verjährung beginnt: a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt;

b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943).

51

AS 2002 2993 52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943).

1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

Beginn

Schweizerisches Strafgesetzbuch 30

311.0


Art. 72


53



Art. 73

1. Die Strafen verjähren:
lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren; Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren; Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren; Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren; Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren; jede andere Strafe in fünf Jahren.

2. Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der Nebenstrafen nach sich.


Art. 74

54 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Vollzug einer Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.


Art. 75

55 1. Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des ununterbrochenen Vollzugs dieser oder einer andern Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, und

während der Probezeit bei bedingter Entlassung.

2. Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt.

Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.

53

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

2. Vollstreckungs-

verjährung.

Fristen

Beginn

Ruhen und

Unterbrechung

Bundesgesetz

31

311.0

bis 56 1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die 1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion

oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren oder 2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194957 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war oder 3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70 und 71 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.58

Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation

Art. 76


59



Art. 77

60 Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch wieder wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.

56

Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. a des Rechtshilfegesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 75bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war.

57

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

59

Aufgehohen durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

60

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

3. Unverjährbarkeit

Wiedereinsetzung in die

Amtsfähigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 32

311.0


Art. 78

Ist der Täter für unfähig erklärt worden, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder Beistand zu werden, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch, nach Anhörung der Vormundschaftsbehörde, in diese Fähig-

keiten wieder einsetzen, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er, soweit es ihm zuzumuten war, den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden ersetzt hat.


Art. 79
Hat der Richter dem Täter die Ausübung eines Berufes, eines Gewerbes oder eines Handelsgeschäftes untersagt, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Richter ihn auf sein Gesuch zu der Ausübung des Berufes, des Gewerbes oder des Handelsgeschäftes wieder zulassen, wenn ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten ist, und wenn der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.


Art. 80

61 1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: 20 Jahre, bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der Massnahme nach Artikel 100bis: 15 Jahre, bei Haft und den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten: zehn Jahre.

Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag zehn Jahre nach dem Urteil gelöscht.

2. Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist.

In diesen Fällen betragen die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils: bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: zehn Jahre, 61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Wiedereinsetzung in die

elterliche Gewalt

und in die

Fähigkeit, Vormund zu sein

Aufhebung des

Verbotes, einen

Beruf, ein

Gewerbe oder

ein Handelsgeschäft

auszuüben

Löschung des

Eintrags im

Strafregister

Bundesgesetz

33

311.0

bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und den Massnahmen nach Artikel 100bis: fünf Jahre, bei Haft, den nach Artikel 37bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnisstra-

fen von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als Hauptstrafe: zwei Jahre.

Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.

Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige Richter ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Art. 81

62 1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Umwandlung.63 2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tag der bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42 verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.64 3

Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab, so kann er verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.

Vierter Titel: Kinder und Jugendliche65 Erster Abschnitt: Kinder

Art. 82

66 1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, fallen nicht unter dieses Gesetz.

2

Begeht ein Kind, welches das 7., aber nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.

62

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Gemeinsame

Bestimmungen

Altersgrenzen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 34

311.0


Art. 83

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Kindes es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Kindes und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen

Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit anordnen.


Art. 84

67 1 Bedarf das Kind einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn es schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die Unter-

bringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet.

2

Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass das Kind angemessen gepflegt, erzogen und unterrichtet wird.


Art. 85

68 1 Erfordert der Zustand des Kindes eine besondere Behandlung, namentlich wenn das Kind geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich gehör- oder sprachbehindert, epileptisch oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behandlung an.

2

Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des Artikels 84 angeordnet werden.


Art. 86

69 1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen.

2

Vorgängig kann die Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit angeordnet werden.

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

69

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Untersuchung

Erziehungsmassnahmen

Besondere

Behandlung

Änderung der

Massnahmen

Bundesgesetz

35

311.0

bis 70 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung und die besondere Behandlung des Kindes.

2

Wenn das Kind das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, können auf Anordnung der vollziehenden Behörde die Massnahmen nach den Artikeln 91-94 vollzogen werden.

3

Die vollziehende Behörde hebt die getroffenen Massnahmen auf, wenn sie ihren Zweck erreicht haben, spätestens jedoch mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr. Bei Heimversorgung ist die Heimleitung anzuhören.


Art. 87

71 1 Bedarf das Kind weder einer Erziehungsmassnahme noch besonderer Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde einen Verweis oder verpflichtet es zu einer Arbeitsleistung oder verhängt Schularrest von einem bis zu sechs Halbtagen.

2

In geringfügigen Fällen kann die urteilende Behörde auch von diesen Disziplinarstrafen absehen und die Ahndung dem Inhaber der elterlichen Gewalt überlassen.


Art. 88

72 Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Disziplinarstrafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder das Kind

bestraft worden ist, wenn das Kind aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat drei Monate verstrichen sind.

70

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

71

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

72

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Vollzug und

Aufhebung der

Massnahmen

Disziplinarstrafen

Absehen von

Massnahmen

und Disziplinarstrafen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 36

311.0

Zweiter Abschnitt: Jugendliche

Art. 89

73 Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.


Art. 90

Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebungen über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse des Jugendlichen

und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit anordnen.


Art. 91

74 1. Bedarf der Jugendliche einer besondern erzieherischen Betreuung, namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet.

Mit der Erziehungshilfe kann Einschliessung bis zu 14 Tagen oder Busse verbunden werden.

Dem Jugendlichen können jederzeit bestimmte Weisungen erteilt werden, insbesondere über Erlernung eines Berufes, Aufenthalt, Verzicht auf alkoholische Getränke und Ersatz des Schadens innert bestimmter Frist.

Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen gepflegt, erzogen, unterrichtet und beruflich ausgebildet wird, dass er regelmässig arbeitet und seine Freizeit und seinen Verdienst angemessen verwendet.

2. Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt, das einen hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundet, so wird von der urteilenden Behörde seine Einweisung in ein Erziehungsheim für eine Mindestdauer von zwei Jahren angeordnet.

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Altersgrenzen

Untersuchung

Erziehungsmassnahmen

Bundesgesetz

37

311.0


Art. 92

75 1 Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Behandlung, namentlich wenn der Jugendliche geisteskrank, schwachsinnig, blind, erheblich gehör- oder sprachbehindert, epileptisch, trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder in seiner geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde die notwendige Behandlung an.

2

Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnahmen des Artikels 91 angeordnet werden.


Art. 93

76 1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch eine andere Massnahme ersetzen.

2

Vorgängig kann die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen Zeit angeordnet werden.

bis 77 1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erziehung und die besondere Behandlung des Jugendlichen 2 Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat.

ter 78 1 Erweist sich der nach Artikel 91 in ein Erziehungsheim oder nach Artikel 93bis in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesene als ausserordentlich schwer erziehbar, so kann ihn die vollziehende Behörde, wenn nötig nach Einholung eines Gutachtens, in ein Therapieheim einweisen.

2

Erweist sich der Jugendliche in einem Erziehungsheim als untragbar und gehört er nicht in ein Therapieheim, so kann ihn die vollziehende 75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

77

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.

78

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.

Besondere

Behandlung

Änderung der

Massnahmen

Vollzug und

Versetzung in

eine Arbeitserziehungsanstalt

Einweisung in

ein Erziehungsheim für beson-

ders schwierige

Jugendliche

Schweizerisches Strafgesetzbuch 38

311.0

Behörde in eine Anstalt für Nacherziehung79 einweisen. Eine vorübergehende Versetzung kann auch aus disziplinarischen Gründen erfolgen.


Art. 94

80 1. Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr in einer oder mehreren
Anstalten nach Artikel 91 Ziffer 1, 93bis Absatz 2 oder 93ter zugebracht, im Falle der Einweisung nach Artikel 91 Ziffer 2 mindestens zwei Jahre, und ist anzunehmen, der Zweck der Massnahme sei erreicht, so kann ihn die vollziehende Behörde nach Anhören der

Anstaltsleitung bedingt entlassen. Sie bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.

2. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die Freiheit, so kann ihn die vollziehende Behörde verwarnen, ihm bestimmte Weisungen erteilen, ihn in eine Anstalt zurückversetzen oder der urteilenden Behörde die Anordnung einer andern Massnahme beantragen.

Nötigenfalls kann die vollziehende Behörde die Probezeit höchstens bis auf drei Jahre, aber nicht über das 22. Altersjahr hinaus verlängern.

Wurde der bedingt zu Entlassende nach Artikel 91 Ziffer 2 in ein Erziehungsheim eingewiesen, kann die Probezeit bis auf fünf Jahre verlängert werden, aber nicht über das 25. Altersjahr hinaus.

3. Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung des Eintrags im Strafregister.

4. Die vollziehende Behörde hebt die übrigen Massnahmen nach Artikel 91 Ziffer 1 auf, sobald sie ihren Zweck erreicht haben.

Haben sie ihren Zweck nicht vollständig erreicht, so kann die vollziehende Behörde den Jugendlichen bedingt entlassen. Es können damit Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 und Schutzaufsicht verbunden werden. Ziffer 2 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar. Weisungen und Schutzaufsicht werden aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind.

79

Bis zur Schaffung einer solchen Anstalt kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen, der sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweist und nicht in ein Therapieheim gehört, in eine Anstalt gemäss Art. 37, 39 oder 100bis dieses Gesetzes einweisen (Art. 7 der V (1) vom 13. Nov. 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch - SR 311.01).

80

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Bedingte Entlassung und

Aufhebung der

Massnahme

Bundesgesetz

39

311.0

5. Die vollziehende Behörde hebt die Einweisung in ein Erziehungsheim nach Artikel 91 Ziffer 2 spätestens mit dem zurückgelegten 25. Altersjahr des Jugendlichen auf, die übrigen Massnahmen mit dem

zurückgelegten 22. Altersjahr.

bis 81 Die vollziehende Behörde verfügt die Entlassung aus einer Anstalt nach Artikel 92, sobald der Grund der Massnahme weggefallen ist. Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann die vollziehende Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt verfügen. Artikel 94 Ziffern 1-3 sind sinngemäss anwendbar. Die vollziehende Behörde kann die Rückversetzung auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Zöglings dies erfordert.


Art. 95

82 1. Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme noch
besonderer Behandlung, so erteilt ihn die urteilende Behörde einen Verweis oder verpflichtet ihn zu einer Arbeitsleistung oder bestraft ihn mit Busse oder mit Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr.

Einschliessung und Busse können verbunden werden.

Begeht ein Jugendlicher, für den schon eine Massnahme angeordnet ist, eine neue strafbare Tat und genügt die Weiterführung der Massnahme oder ihre Änderung allein nicht, so kann er mit Busse oder mit Einschliessung bestraft werden. Ist er in einer Anstalt versorgt, so ist deren Leiter anzuhören. Einschliessung und Busse können verbunden

werden.

2. Wird der Jugendliche mit Busse bestraft, so sind die Artikel 48-50 dieses Gesetzes anzuwenden. Doch tritt im Falle der Umwandlung an Stelle der Haft die Einschliessung.

3. Die Einschliessung wird in einem für Jugendliche geeigneten Raum vollzogen, jedoch nicht in einer Straf- oder Verwahrungsanstalt. Einschliessung von mehr als einem Monat ist durch Einweisung in ein Erziehungsheim zu vollziehen. Nach vollendetem 18. Altersjahr kann die Einschliessung in einem Haftlokal vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem Monat durch Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt.

Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt und erzieherisch betreut.

Wird die Einschliessung binnen drei Jahren nicht vollzogen, so fällt sie dahin.

81

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Entlassung aus

der besondern

Behandlung

Bestrafung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 40

311.0

4. Sind zwei Drittel der Einschliessung verbüsst worden, mindestens aber ein Monat, so kann die vollziehende Behörde von sich aus oder auf Antrag, nach Anhören des Anstaltsleiters, die bedingte Entlassung gewähren. Die vollziehende Behörde bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit können Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.

5. Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so verfügt die vollziehende Behörde die Rückversetzung. In leichten Fällen kann sie statt dessen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die Löschung des Eintrags im Strafregister.


Art. 96

83 1. Die urteilende Behörde kann die Einschliessung und den Vollzug der Busse aufschieben und eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestimmen, wenn nach Verhalten und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, insbesondere wenn er vorher noch keine oder nur geringfügige strafbare Handlungen begangen hat.

2. Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen. Dem Jugendlichen können Weisungen gemäss Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilt werden.

3. Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so verfügt die urteilende Behörde den Vollzug der Strafe.

Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann die urteilende Behörde in leichten Fällen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

4. Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so verfügt die urteilende Behörde die Löschung des Eintrags im Strafregister.

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Bedingter Strafvollzug

Bundesgesetz

41

311.0


Art. 97

84 1 Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Jugendliche einer der vorgesehenen Massnahmen bedarf oder ob er zu bestrafen ist, so kann die urteilende Behörde den Entscheid hierüber aufschieben. Sie setzt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren fest und kann ihm Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilen. Die weitere Entwicklung des Jugendlichen wird überwacht.

2

Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so verhängt die urteilende Behörde Einschliessung oder Busse oder eine der vorgesehenen Massnahmen.

3

Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so beschliesst die urteilende Behörde, von jeder Massnahme oder Strafe abzusehen.


Art. 98

85 Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Strafe absehen, wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder der Jugend-

liche bestraft worden ist, wenn der Jugendliche aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutgemacht hat, oder wenn seit der Tat ein Jahr verstrichen ist.


Art. 99

86 1. Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen, wenn seit dem Urteil fünf Jahre, bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 zehn Jahre verstrichen sind.

2. Die urteilende Behörde kann auf Gesuch die Löschung schon nach zwei Jahren seit Vollzug des Urteils verfügen, wenn das Verhalten des Gesuchstellers dies rechtfertigt, und wenn er den behördlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.

Hat der Gesuchsteller bei Beendigung der Erziehungsmassnahme das 20. Altersjahr überschritten, so kann die urteilende Behörde die Löschungsfrist verkürzen.

84

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

85

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Aufschub der

Anordnung einer

Strafe oder

Massnahme

Absehen von

Massnahmen

oder Strafen

Löschung des

Eintrags im

Strafregister

Schweizerisches Strafgesetzbuch 42

311.0

3. Die urteilende Behörde kann im Urteil verfügen, dass es nicht im Strafregister einzutragen ist, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und der Täter nur eine leichte strafbare Handlung begangen hat.

4. Die für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zuständige urteilende Behörde ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fünfter Titel: Junge Erwachsene87

Art. 100

88 1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten unter Vorbehalt der Artikel 100bis und 100ter die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes.

2

Soweit erforderlich, macht der Richter Erhebungen über das Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensverhältnisse und zieht Berichte und Gutachten über dessen körperlichen und geistigen

Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein.

bis 89 90 1. Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist, durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen verhüten.

2. Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3. Der Eingewiesene wird zur Arbeit erzogen. Dabei ist auf seine Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen; er soll in Stand gesetzt werden, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. Seine charakterliche Festigung, seine geistige und körperliche Entwicklung sowie seine beruflichen Kenntnisse sind nach Möglichkeit zu fördern.

Dem Eingewiesenen kann eine berufliche Ausbildung oder Tätigkeit ausserhalb der Anstalt ermöglicht werden.

87

Tit. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

89

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

90

Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).

Altersgrenzen.

Erhebungen

Einweisung in

eine Arbeitserziehungsanstalt

Bundesgesetz

43

311.0

4.91 Widersetzt sich der Eingewiesene beharrlich der Anstaltsdisziplin oder erweist er sich gegenüber den Erziehungsmethoden der Arbeitserziehungsanstalt als unzugänglich, so kann die zuständige Behörde die Massnahme in einer Strafanstalt vollziehen lassen. Fällt der Grund der Versetzung dahin, so hat die zuständige Behörde den Eingewiesenen in die Arbeitserziehungsanstalt zurückzuversetzen.

ter 92 1. Nach einer Mindestdauer der Massnahme von einem Jahr wird der Eingewiesene von der zuständigen Behörde für eine Probezeit von einem bis drei Jahren bedingt entlassen, wenn anzunehmen ist, er sei zur Arbeit tüchtig und willig und er werde sich in der Freiheit bewähren. Sie stellt den bedingt Entlassenen unter Schutzaufsicht.

Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.

Wird er wegen der strafbaren Handlung verurteilt, so kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.

Die Rückversetzung dauert höchstens zwei Jahre. Die Gesamtdauer der Massnahme darf in keinem Fall vier Jahre überschreiten und ist von der zuständigen Behörde spätestens mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Eingewiesenen aufzuheben.

Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die zuständige Behörde statt dessen den Entlassenen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.

2. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob die Massnahme aufzuheben oder höchstens um ein Jahr zu verlängern sei.

Spätestens mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Eingewiesenen wird die Massnahme von der zuständigen Behörde aufgehoben.

3. Der Richter entscheidet, ob und wieweit im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug oder im Fall seiner vorzeitigen Aufhebung allfällig aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen.

91

Gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt (Ziff. III 2 SchlB Änd. vom 18. März 1971, am Schluss des StGB).

92

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Bedingte Entlassung und

Aufhebung der

Massnahme

Schweizerisches Strafgesetzbuch 44

311.0

Hierüber äussert sich die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihres Beschlusses.

4. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als drei Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob die Massnahme noch nötig ist. Er kann auch nachträglich eine Strafe aussprechen oder eine andere Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Im gleichen Sinne entscheidet der Richter, wenn die Massnahme aus irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt sind.

5. Artikel 45 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind anwendbar.

Sechster Titel:93 Verantwortlichkeit des Unternehmens
quater 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.

2

Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

3

Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4

Als Unternehmen im Sinne dieses Artikels gelten: a. juristische Personen des Privatrechts; b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften; 93 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

Strafbarkeit

Bundesgesetz

45

311.0

c. Gesellschaften; d. Einzelfirmen.

quinquies 1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.

Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

2

Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.

3

Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Zweiter Teil: Übertretungen

Art. 101

Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohten Handlungen.


Art. 102

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.


Art. 103

94 Die Bestimmungen über die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern sind nicht anwendbar.

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Strafverfahren

Die Übertretung

Anwendung

der allgemeinen

Bestimmungen

des Ersten Teils

Ausschluss der

Anwendbarkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 46

311.0


Art. 104

1 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

2

Die Einweisung in eine der in den Artikeln 43, 44 und 100bis genannten Anstalten, die Entziehung der elterlichen Gewalt und eines Amtes der Vormundschaft, das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben, die Landesverweisung und die öffent-

liche Bekanntmachung des Urteils sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.95

Art. 105

Bei bedingtem Strafvollzuge beträgt die Probezeit ein Jahr.


Art. 106

96 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 5000 Franken.

2

Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.

3

Die Probezeit für die Löschung des Eintrags im Strafregister nach Artikel 49 Ziffer 4 beträgt ein Jahr.


Art. 107

Bei mildernden Umständen tritt Busse an Stelle der Haft.


Art. 108

97 Der Rückfall wird nicht berücksichtigt, wenn zur Zeit der Tat wenigstens ein Jahr vergangen ist, seit der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst hat oder aus einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis genannten Anstalten entlassen worden ist.


Art. 109

98 Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

95

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

97

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

Bedingte

Anwendbarkeit

Bedingter Strafvollzug

Busse

Strafmilderung

Rückfall

Verjährung

Bundesgesetz

47

311.0

Erklärung gesetzlicher Ausdrücke

Art. 110

Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes: 1. ...99 2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder.

3. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben.

4. Unter

Beamten sind verstanden die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

4bis.100 Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.

5. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.101 Öffentliche

Urkunden sind die von einer Behörde, die von einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft ausgestellten Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

6. Tag, Monat, Jahr. Der Tag hat 24 aufeinanderfolgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

7. Als

Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

99

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009).

100 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).

101 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Schweizerisches Strafgesetzbuch 48

311.0

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Art. 111

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.


Art. 112

102 Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren


Art. 113

103 Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.


Art. 114

104 Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 115

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 116

105 Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Gefängnis bestraft.

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

1. Tötung.

Vorsätzliche

Tötung

Mord

Totschlag

Tötung

auf Verlangen

Verleitung und

Beihilfe zum

Selbstmord

Kindestötung

Bundesgesetz

49

311.0


Art. 117

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 118

106 1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3

Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

4

In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein.107


Art. 119

108 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr

muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

2

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.

3

Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).

107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).

Fahrlässige

Tötung

2. Schwangerschaftsabbruch.

Strafbarer

Schwangerschaftsabbruch

Strafloser

Schwangerschaftsabbruch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 50

311.0

4

Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.

5

Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.


Art. 120

109 1 Mit Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Artikel 119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff: a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu verlangen; b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs zu informieren und ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen, welcher enthält: 1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen,

2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten, und

3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben; c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle gewandt hat.

2

Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwangerschaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden.


Art. 121


110



Art. 122

111 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft

seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).

110 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch) (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Übertretungen

durch Ärztinnen

oder Ärzte

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung

Bundesgesetz

51

311.0

bar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 123

112 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).

2. Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.


Art. 124


113



Art. 125

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.


Art. 126

1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind.114

112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

113 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Einfache

Körperverletzung

Fahrlässige

Körperverletzung

Tätlichkeiten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 52

311.0


Art. 127

115 Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 128

116 Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis 117 Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 129

118 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 130-132119

Art. 133

120 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Gefängnis oder

mit Busse bestraft.

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

116 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

119 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

4. Gefährdung

des Lebens und

der Gesundheit.

Aussetzung

Unterlassung

der Nothilfe

Falscher Alarm

Gefährdung

des Lebens

Raufhandel

Bundesgesetz

53

311.0

2

Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.


Art. 134

121 Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 135

122 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt,

lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

1bis

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.

2 Die Gegenstände werden eingezogen.123 3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.


Art. 136

124 Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951125 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

123 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

125 SR 812.121 Angriff

Gewaltdarstellungen

Verabreichen

gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder

Schweizerisches Strafgesetzbuch 54

311.0

Zweiter Titel:126 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

Art. 137

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.


Art. 138

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 139
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.

3. Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft,

126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

1. Strafbare

Handlungen

gegen das

Vermögen.

Unrechtmässige

Aneignung

Veruntreuung

Diebstahl

Bundesgesetz

55

311.0

wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 140
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.

2. Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

3. Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine beson-

dere Gefährlichkeit offenbart.

4. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.


Art. 141

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Raub

Sachentziehung

Unrechtmässige

Verwendung von

Vermögenswerten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 56

311.0


Art. 142

1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 143

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer

Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

bis Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 144

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

bis 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Unrechtmässige

Entziehung von

Energie

Unbefugte

Datenbeschaffung

Unbefugtes Eindringen in ein

Datenverarbeitungssystem

Sachbeschädigung

Datenbeschädigung

Bundesgesetz

57

311.0

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.


Art. 145

Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet

oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 146

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3

Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 147

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung

von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3

Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Veruntreuung

und Entzug von

Pfandsachen und

Retentionsgegenständen

Betrug

Betrügerischer

Missbrauch einer

Datenverarbeitungs-

anlage

Schweizerisches Strafgesetzbuch 58

311.0


Art. 148

1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.


Art. 149

Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder
Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 150

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht, eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

bis 127 1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 151

Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten 127 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

Check- und

Kreditkartenmissbrauch

Zechprellerei

Erschleichen

einer Leistung

Herstellen und

Inverkehrbringen

von Materialien

zur unbefugten

Entschlüsselung

codierter

Angebote

Arglistige

Vermögensschädigung

Bundesgesetz

59

311.0

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 152

Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Han-

delsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 153

Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 154


128



Art. 155

1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nachmacht oder verfälscht, eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer

Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.

128 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).

Unwahre

Angaben über

kaufmännische

Gewerbe

Unwahre

Angaben

gegenüber

Handelsregisterbehörden

Warenfälschung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 60

311.0


Art. 156

1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren

oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.

4. Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Zuchthaus bestraft.


Art. 157

1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder

geltend macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.


Art. 158

1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Gefängnis bestraft.

Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Erpressung

Wucher

Ungetreue

Geschäftsbesorgung

Bundesgesetz

61

311.0

2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten,

missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 159

Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 160

1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.

2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.


Art. 161

1. Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mitglied einer Behörde oder als Beamter, oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Missbrauch von

Lohnabzügen

Hehlerei

Ausnützen der

Kenntnis

vertraulicher

Tatsachen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 62

311.0

2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil

verschafft, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

3. Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.

4. Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so gelten die Ziffern 1-3 für beide Gesellschaften.

5. Die Ziffern 1-4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilscheine, andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Gesellschaft betrifft.

bis 129 Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen: wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.


Art. 162

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer
gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 163

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, 129 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.1).

Kursmanipulation

2. Verletzung

des Fabrikationsoder Geschäfts-

geheimnisses

3. Konkurs- und

Betreibungsverbrechen oder -

vergehen.

Betrügerischer

Konkurs und

Pfändungsbetrug

Bundesgesetz

63

311.0

vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis bestraft.


Art. 164

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte

unentgeltlich verzichtet, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Gefängnis bestraft.


Art. 165

1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch
Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs-

unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.

Gläubigerschädigung

durch Vermögensminderung

Misswirtschaft

Schweizerisches Strafgesetzbuch 64

311.0

Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen.

Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein

Antragsrecht zu.


Art. 166

Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs

eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889130 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 167

Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bestraft.


Art. 168

1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläubigerversammlung oder im Gläubigerausschuss zu erlangen oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu bewirken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursverwaltung, dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vorteile zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu beeinflussen, wird mit Gefängnis bestraft.

3

Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird mit der gleichen Strafe belegt.

130 SR 281.1 Unterlassung der

Buchführung

Bevorzugung

eines Gläubigers

Bestechung bei

Zwangsvollstreckung

Bundesgesetz

65

311.0


Art. 169

Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder

unbrauchbar macht, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 170

Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwir-

ken, der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuldners vornimmt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 171

1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.

2

Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrages erleichtert, so kann die zuständige Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

bis 1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG131), so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

2

Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaft131 SR 281.1

Verfügung über

mit Beschlag

belegte

Vermögenswerte

Erschleichung

eines gerichtlichen Nachlass-

vertrages

Gerichtlicher

Nachlassvertrag

Widerruf des

Konkurses

Schweizerisches Strafgesetzbuch 66

311.0

liche Anstrengung unternommen und dadurch dessen Zustandekommen erleichtert hat.


Art. 172

Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so ist eine in diesem Titel aufgeführte Strafbestimmung, nach welcher

besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

bis Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so kann der Richter diese in jedem Falle mit Busse verbinden.

ter 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich132

Art. 173

133 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, 132 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).

4. Allgemeine

Bestimmungen.

Anwendung auf

juristische

Personen und

Gesellschaften

Verbindung von

Freiheitsstrafe

mit Busse

Geringfügige

Vermögensdelikte

1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede

Bundesgesetz

67

311.0

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.


Art. 174
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.


Art. 175

1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des verschollen Erklärten zu.

2

Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so bleibt der Täter straflos.

Verleumdung

Üble Nachrede

oder Verleumdung gegen

einen Verstorbenen oder

einen verschollen

Erklärten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 68

311.0


Art. 176

Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.


Art. 177

1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.

3

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.


Art. 178

1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.134 2

Für das Erlöschen des Antragsrechtes gilt Artikel 29.


Art. 179

Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.

bis 136 Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, 134 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

136 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

Gemeinsame

Bestimmung

Beschimpfung

Verjährung

2.135 Strafbare

Handlungen

gegen den

Geheim- oder

Privatbereich.

Verletzung des

Schriftgeheimnisses

Abhören und

Aufnehmen

fremder

Gespräche

Bundesgesetz

69

311.0

wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

ter 137 Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie

durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

quater 138 Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf

Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekanntgibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

138 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

Unbefugtes

Aufnehmen von

Gesprächen

Verletzung des

Geheim- oder

Privatbereichs

durch Aufnahmegeräte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 70

311.0

quinquies 139 Weder nach Artikel 179bis Absatz 1, noch nach Artikel 179ter Absatz 1 macht sich strafbar, wer für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste Notrufe aufzeichnet.

sexies 140 1. Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonstwie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung wie der Täter.

Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1 auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

septies 141 Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

octies 142 1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder

durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.

139 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).

141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

142 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1).

Nicht strafbare

Handlungen

Inverkehrbringen

und Anpreisen

von Abhör-,

Ton- und Bildaufnahmegeräten

Missbrauch einer

Fernmeldeanlage

Amtliche

Überwachung,

Straflosigkeit

Bundesgesetz

71

311.0

2

Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000143 betreffend die Überwachung des Post- und Fern-

meldeverkehrs.

novies 144 Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

Art. 180

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 181

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 182


145



Art. 183

146 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.

143 SR

780.1

144 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

145 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Unbefugtes

Beschaffen von

Personendaten

Drohung

Nötigung

Freiheitsberaubung und

Entführung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 72

311.0


Art. 184

147 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht, wenn er das Opfer grausam behandelt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.


Art. 185

148 1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonstwie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.

3. In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden.

4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).

5. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 ist anwendbar.


Art. 186

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Erschwerende

Umstände

Geiselnahme

Hausfriedensbruch

Bundesgesetz

73

311.0

Fünfter Titel:149 Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Art. 187

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von

der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefängnis.

5. ...150 6. ...151


Art. 188

1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

149 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

150 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322).

151 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

1. Gefährdung

der Entwicklung

von Unmündigen.

Sexuelle Handlungen mit

Kindern

Sexuelle Handlungen mit

Abhängigen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 74

311.0


Art. 189

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.


Art. 190

1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

2

Ist der Täter der Ehegatte des Opfers und lebt er mit diesem in einer Lebensgemeinschaft, wird die Tat auf Antrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt nach sechs Monaten. Artikel 28 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

3

Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Die Tat wird in jedem Fall von Amtes wegen verfolgt.


Art. 191

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 192

1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

2. Angriffe auf

die sexuelle

Freiheit und

Ehre.

Sexuelle

Nötigung

Vergewaltigung

Schändung

Sexuelle Handlungen mit

Anstaltspfleglingen,

Gefangenen,

Beschuldigten

Bundesgesetz

75

311.0


Art. 193

1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.


Art. 194

1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

2

Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufgenommen, wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.


Art. 195

Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt,

dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, wer eine Person in der Prostitution festhält, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 196

1 Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

3

In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.


Art. 197
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ausnützung

der Notlage

Exhibitionismus

3. Ausnützung

sexueller Handlungen.

Förderung der

Prostitution

Menschenhandel

4. Pornographie

Schweizerisches Strafgesetzbuch 76

311.0

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im voraus auf deren pornographischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse

bestraft.

Die Gegenstände werden eingezogen.

3bis. 152 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.

Die Gegenstände werden eingezogen.

4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.


Art. 198

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 199

Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung
der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).

5. Übertretungen

gegen die

sexuelle

Integrität.

Sexuelle

Belästigungen

Unzulässige

Ausübung der

Prostitution

Bundesgesetz

77

311.0


Art. 200

Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.


Art. 201-212153 Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie

Art. 213

154 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem volloder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.

3

... 155


Art. 214


156



Art. 215

157 Wer eine Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist, wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst, wird mit Gefängnis bestraft.

153 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 - BBl 1985 II 1009).

Art. 211 wird ersatzlos gestrichen.

154 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

155 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).

156 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

6. Gemeinsame

Begehung

Inzest

Mehrfache Ehe

Schweizerisches Strafgesetzbuch 78

311.0


Art. 216


158



Art. 217

159 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft.

2

Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.


Art. 218


160



Art. 219

161 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer kör-

perlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf Busse erkannt werden.


Art. 220

162 Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

Art. 221

1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.

158 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

160 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

162 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Vernachlässigung von Unter-

haltspflichten

Verletzung der

Fürsorge- oder

Erziehungspflicht

Entziehen von

Unmündigen

Brandstiftung

Bundesgesetz

79

311.0

3

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 222

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 223

1. Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder
ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 224

1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.


Art. 225

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.


Art. 226

1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn Fahrlässige Verursachung einer

Feuersbrunst

Verursachung

einer Explosion

Gefährdung

durch Sprengstoffe und giftige

Gase in

verbrecherischer

Absicht

Gefährdung ohne

verbrecherische

Absicht.

Fahrlässige

Gefährdung

Herstellen, Verbergen, Weiter-

schaffen von

Sprengstoffen

und giftigen

Gasen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 80

311.0

er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

3

Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu

deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 227

1. Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 228

1. Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 229

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser acht, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Verursachen

einer Überschwemmung

oder eines Einsturzes

Beschädigung

von elektrischen

Anlagen,

Wasserbauten

und Schutzvorrichtungen

Gefährdung

durch Verletzung

der Regeln der

Baukunde

Bundesgesetz

81

311.0


Art. 230

1. Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vorrichtung beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar macht, oder ausser Tätigkeit setzt, wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht anbringt, und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
bis 163 1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Transport stört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:

a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder b. die natürliche

Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen oder deren Lebensräume schwer gefährdet.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.


Art. 231
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 232

1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit
Gefängnis bestraft.

163 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

Beseitigung oder

Nichtanbringung

von Sicherheitsvorrichtungen

Gefährdung

durch gentechnisch veränderte

oder

pathogene

Organismen

Verbreiten

menschlicher

Krankheiten

Verbreiten von

Tierseuchen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 82

311.0

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 233

1. Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.

Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 234

1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 235

1. Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so behandelt
oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere gefährden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheitsschädlichen Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das Strafurteil veröffentlicht.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3. Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.


Art. 236

1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das Strafurteil wird ver-

öffentlicht.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3

Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.

Verbreiten von

Schädlingen

Verunreinigung

von Trinkwasser

Herstellen von

gesundheitsschädlichem

Futter

Inverkehrbringen

von gesundheitsschädlichem

Futter

Bundesgesetz

83

311.0

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

Art. 237

1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 238

1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses herbeiführt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 239

1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht

Art. 240

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.

Störung des

öffentlichen

Verkehrs

Störung des

Eisenbahnverkehrs

Störung von

Betrieben, die

der Allgemeinheit dienen

Geldfälschung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 84

311.0

3

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.


Art. 241

1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

2

In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.


Art. 242

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 243

164 1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit,

eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird, wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird, wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird, wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2

Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse bestraft.

164 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

Geldverfälschung

In Umlaufsetzen

falschen Geldes

Nachmachen

von Banknoten,

Münzen oder

amtlichen Wertzeichen ohne

Fälschungsabsicht

Bundesgesetz

85

311.0


Art. 244

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.165 2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 245

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder
Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um

sie als solche zu verwenden, wird mit Gefängnis bestraft.

Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.

2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 246

Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Silberkontrolle, Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollverwaltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder unverfälscht verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 247

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,

165 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

Einführen,

Erwerben,

Lagern falschen

Geldes

Fälschung

amtlicher

Wertzeichen

Fälschung

amtlicher

Zeichen

Fälschungsgeräte; unrecht-

mässiger

Gebrauch von

Geräten

Schweizerisches Strafgesetzbuch 86

311.0

wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 248

Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumenten ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes Eichzeichen verfälscht, an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstru-

menten Veränderungen vornimmt, falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 249

166 1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse,

Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.

2

Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fälschungsabsicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden,

aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernichtet.


Art. 250

Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Auslandes.

Elfter Titel: Urkundenfälschung

Art. 251

167 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,

166 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

167 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Fälschung von

Mass und

Gewicht

Einziehung

Geld und Wertzeichen des

Auslandes

Urkundenfälschung

Bundesgesetz

87

311.0

eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse erkannt werden.


Art. 252

168 Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 253

Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 254

1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Fälschung von

Ausweisen

Erschleichung

einer falschen

Beurkundung

Unterdrückung

von Urkunden

Schweizerisches Strafgesetzbuch 88

311.0


Art. 255

Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes.


Art. 256

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 257

Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

Art. 258

169 Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 259

170 1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 260

1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

Urkunden des

Auslandes

Grenzverrückung

Beseitigung von

Vermessungsund Wasser-

standszeichen

Schreckung der

Bevölkerung

Öffentliche Aufforderung

zu Verbrechen

oder zur Gewalttätigkeit

Landfriedensbruch

Bundesgesetz

89

311.0

2

Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

bis 171 1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord Art. 122 Schwere Körperverletzung Art. 140 Raub Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung Art. 185 Geiselnahme Art. 221 Brandstiftung Art. 264 Völkermord.172 2

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.

3

Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.

ter 173 1. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern.

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

172 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Strafbare Vorbereitungs-

handlungen

Kriminelle

Organisation

Schweizerisches Strafgesetzbuch 90

311.0

3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3 Ziffer 1 Ab-

satz 2 ist anwendbar.

quater 174 Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines

Vergehens oder Verbrechens dienen sollen, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist,
quinquies175 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

3

Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

4

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen.


Art. 261

Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in
Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, 174 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.54).

175 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

Gefährdung

der öffentlichen

Sicherheit mit

Waffen

Finanzierung

des Terrorismus

Störung der

Glaubens- und

Kultusfreiheit

Bundesgesetz

91

311.0

wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

bis 176 Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert

oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 262

1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 263

1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

176 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).

Rassendiskriminierung

Störung des

Totenfriedens

Verübung einer

Tat in selbstverschuldeter

Unzurechnungsfähigkeit

Schweizerisches Strafgesetzbuch 92

311.0

2

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft177

Art. 264

178 1 Mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten:

a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt; b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

2

Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann. Artikel 6bis Ziffer 2 ist anwendbar.

3

Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Artikel 366 Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des Verant-

wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958179, sowie den Artikeln 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934180 über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft sind für den Tatbestand des Völkermordes nicht anwendbar.

177 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

178 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

179 SR

170.32

180 [BS

I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1] Völkermord

Bundesgesetz

93

311.0

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung

Art. 265

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt
die Verfassung des Bundes181 oder eines Kantons182 abzuändern, die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben, schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von

einem Kanton abzutrennen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.


Art. 266

1. Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden, eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren

bestraft.

2.183 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.

In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

bis 184 1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen hervorzurufen oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im Ausland oder mit ihren 181 SR 101

182 SR 131.211/.235 183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

1. Verbrechen

oder Vergehen

gegen den Staat.

Hochverrat

Angriffe auf die

Unabhängigkeit

der Eidgenossenschaft

Gegen die

Sicherheit der

Schweiz gerichtete ausländische

Unternehmungen

und Bestrebungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 94

311.0

Agenten in Verbindung tritt oder unwahre oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.

2

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.


Art. 267

1. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,185 wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnisse zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet, wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nachteile der Eid-

genossenschaft führt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.


2. Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.186 3. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.187 Art. 268
Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Gemeindegrenzen dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 269
Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet eindringt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

186 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

187 Ursprünglich Ziff. 2 Diplomatischer

Landesverrat

Verrückung

staatlicher

Grenzzeichen

Verletzung

schweizerischer

Gebietshoheit

Bundesgesetz

95

311.0


Art. 270

Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheitszeichen, insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidgenossenschaft oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 271

188 1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere

Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird

mit Zuchthaus bestraft.

3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.


Art. 272

189 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Tätliche

Angriffe auf

schweizerische

Hoheitszeichen

Verbotene

Handlungen

für einen

fremden Staat

2. Verbotener

Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst

Schweizerisches Strafgesetzbuch 96

311.0


Art. 273

Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht, wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.


Art. 274

190 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.


Art. 275

191 Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft192 oder der Kantone193 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Gefängnis bis zu fünf

Jahren bestraft.

bis 194 Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

192 Siehe SR 101 193 Siehe SR 131.211/.235 194 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Wirtschaftlicher

Nachrichtendienst

Militärischer

Nachrichtendienst

3. Gefährdung

der verfassungsmässigen

Ordnung.

Angriffe auf die

verfassungsmässige

Ordnung

Staatsgefährliche

Propaganda

Bundesgesetz

97

311.0

ter 195 Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss den Artikeln 265, 266, 266bis, 271-274, 275 und 275bis mit Strafe bedroht sind, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen

beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 276

1. Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.


Art. 277

1. Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unterdrückt oder beseitigt, wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche Wei-

sung gebraucht, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 278

Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder
stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).

Rechtswidrige

Vereinigung

4. Störung der

militärischen

Sicherheit.

Aufforderung

und Verleitung

zur Verletzung

militärischer

Dienstpflichten

Fälschung von

Aufgeboten oder

Weisungen

Störung des

Militärdienstes

Schweizerisches Strafgesetzbuch 98

311.0

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen

Art. 279

Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Versammlung, Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für ein

Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 280

Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm- oder Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert, wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 281

Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil
anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referendums- oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete, wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme, wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil versprechen oder geben lässt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 282

1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt, wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer Unter-

schriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschriften, durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung des Ergebnisses, Störung und

Hinderung von

Wahlen und

Abstimmungen

Eingriffe in das

Stimm- und

Wahlrecht

Wahlbestechung

Wahlfälschung

Bundesgesetz

99

311.0

wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat. Mit Gefängnis kann Busse verbunden werden.

bis 196 Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 283

Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft,
wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 284


197

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

Art. 285

1.198 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Gefängnis oder mit

Busse bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammemrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

196 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Stimmenfang

Verletzung des

Abstimmungsund Wahlge-

heimnisses

Gewalt und

Drohung gegen

Behörden und

Beamte

Schweizerisches Strafgesetzbuch 100

311.0


Art. 286

199 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.


Art. 287

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 288


200



Art. 289

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen
Gewalt entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 290

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem
eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 291

1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Gefängnis bestraft.

2

Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.


Art. 292

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 293

1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden 199 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

200 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

Hinderung

einer Amtshandlung

Amtsanmassung

Bruch amtlicher

Beschlagnahme

Siegelbruch

Verweisungsbruch

Ungehorsam

gegen amtliche

Verfügungen

Veröffentlichung

amtlicher

geheimer Verhandlungen

Bundesgesetz

101

311.0

sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2

Die Gehilfenschaft ist strafbar.

3

Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung ist.201

Art. 294

Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft ausübt, dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 295

Wer ein durch gerichtliches Urteil erlassenes Wirtshausverbot übertritt, wer als Wirt geistige Getränke jemandem verabreicht oder verabrei-

chen lässt. von dem er weiss oder wissen muss, dass ihm der Besuch der Wirtschaften durch Verfügung einer zuständigen Behörde verboten ist, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland

Art. 296

202 Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 297

203 Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwischenstaatliche Organisation oder Abteilung einer solchen in der Person eines

201 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

Übertretung

eines Berufsverbotes

Übertretung

des Wirtshausund Alkoholver-

bots

Beleidigung

eines fremden

Staates

Beleidigung

zwischenstaatlicher

Organisationen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 102

311.0

ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 298

Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind, namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 299

1. Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete, wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet eindringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Gefängnis bestraft.


Art. 300

Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen
einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 301

1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.

Tätliche Angriffe

auf fremde

Hoheitszeichen

Verletzung

fremder Gebietshoheit

Feindseligkeiten

gegen einen

Kriegführenden

oder fremde

Truppen

Nachrichtendienst gegen

fremde Staaten

Bundesgesetz

103

311.0


Art. 302

204 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.

2

Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen.

3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.205

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

Art. 303

1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.

2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 304

1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

Strafverfolgung

Falsche

Anschuldigung

Irreführung der

Rechtspflege

Schweizerisches Strafgesetzbuch 104

311.0


Art. 305

1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 42-44 und 100bis vorgesehenen Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.206 1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 75bis verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.207 2

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen.

bis 208 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1 Million Franken verbunden.

Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.

3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.209

206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).

207 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

208 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

209 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG vom 23. März 1962AS 1974 1051].

Begünstigung

Geldwäscherei

Bundesgesetz

105

311.0

ter 210 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder Busse bestraft.

2

Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.212


Art. 306

1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen

eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten.


Art. 307

1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2

Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs

Monaten.

3

Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten.


Art. 308

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern 210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).

211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).

Mangelnde Sorgfalt bei Finanz-

geschäften und

Melderecht211

Falsche

Beweisaussage

der Partei

Falsches

Zeugnis.

Falsches

Gutachten.

Falsche

Übersetzung

Strafmilderungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 106

311.0

entstanden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).


Art. 309

213 Die Artikel 306-308 finden auch Anwendung auf: a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung zusteht;

b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt.


Art. 310

1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Gefängnis bestraft.

Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.


Art. 311

1. Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten, vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen anzugreifen, durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder andere

mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen, gewaltsam auszubrechen, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.

213 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).

Verwaltungssachen und

Verfahren vor

internationalen

Gerichten

Befreiung von

Gefangenen

Meuterei von

Gefangenen

Bundesgesetz

107

311.0

2. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.


Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht Art. 312
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 313

Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 314

214 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu verbinden.


Art. 315-316215

Art. 317

216 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen,

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

215 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Amtsmissbrauch

Gebührenüberforderung

Ungetreue Amtsführung

Urkundenfälschung im

Amt

Schweizerisches Strafgesetzbuch 108

311.0

werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 318

1. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein
unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, angenommen oder sich versprechen lassen, so wird er mit Gefängnis bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 319

Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Art. 320

1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.


Art. 321
1. Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht217 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden,

auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.

217 SR 220

Falsches

ärztliches

Zeugnis

Entweichenlassen von

Gefangenen

Verletzung des

Amtsgeheimnisses

Verletzung des

Berufsgeheimnisses

Bundesgesetz

109

311.0

Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar.

2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.

3. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

bis 218 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft.

2

Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Berechtigte nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.

3

Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn: a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchgeführt werden kann;

b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre, die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

4

Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.

5

Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der Forschung anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewilligungen erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen.

6

Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.

7

Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfahren.

218 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

Berufsgeheimnis

in der medizinischen Forschung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 110

311.0

ter 219 1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2

Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhaltung verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die Geheimhaltungspflicht zu verletzen.

3

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

4

Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder zur Verhinderung

von Schäden erforderlich ist.

5

Vorbehalten bleiben Artikel 179octies sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.


Art. 322

220 1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

2

Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden.

3

Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Verstoss liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

219 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).

220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Verletzung des

Post- und Fernmeldegeheim-

nisses

Verletzung

der Auskunftspflicht der

Medien

Bundesgesetz

111

311.0

bis 221 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

Neunzehnter Titel:222 Bestechung
ter Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

quater Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen

Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

quinquies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

222 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

Nichtverhinderung einer

strafbaren Veröffentlichung

1. Bestechung

schweizerischer

Amtsträger.

Bestechen

Sich

bestechen

lassen

Vorteilsgewährung

Schweizerisches Strafgesetzbuch 112

311.0

sexies Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder an-

nimmt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

septies Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

octies 1. Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.

2. Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich erlaubte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.

3. Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.

Zwanzigster Titel:223 Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen

Art. 323

224 Mit Haft oder Busse wird bestraft: 1. der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, 223 Ursprünglich 19. Tit.

224 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

Vorteilsannahme

2. Bestechung

fremder Amtsträger

3. Gemeinsame

Bestimmungen

Ungehorsam des

Schuldners im

Betreibungs- und

Konkursverfahren

Bundesgesetz

113

311.0

weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1225 SchKG226); 2. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG); 3. der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich

nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 345 Abs. 1227 SchKG); 4. der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG); 5. der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfü-

gung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).


Art. 324

228 Mit Busse wird bestraft: 1. die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG229); 2. wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG); 3. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der Eingabefrist

nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG); 4. wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG); 5. der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 1 des SchKG verletzt.

225 Richtig: Art. 341 Abs. 1.

226 SR 281.1 227 Richtig: Art. 341 Abs. 1.

228 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

229 SR 281.1 Ungehorsam

dritter Personen

im Betreibungs-,

Konkurs-und

Nachlassverfahren

Schweizerisches Strafgesetzbuch 114

311.0


Art. 325

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäfts-

bücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

bis 230 Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen des Vermieters anzufechten, wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obligationenrecht231 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrnehmen will, wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem gescheiterten Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Entscheid in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen versucht, wird auf Antrag des Mieters mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 326

232 Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person, als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft, so sind die Artikel 323-325, nach welchen besondere persönliche

Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merkmale nicht bei ihnen persönlich, sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vorliegen.

230 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

231 SR 220

232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

Ordnungswidrige Führung der

Geschäftsbücher

Widerhandlungen gegen die

Bestimmungen

zum Schutz der

Mieter von

Wohn- und

Geschäftsräumen

Anwendung auf

juristische

Personen,

Handelsgesellschaften und

Einzelfirmen 1. im Falle der Artikel 323-325

Bundesgesetz

115

311.0

bis 233 1 Werden die im Artikel 325bis unter Strafe gestellten Handlungen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, die diese Handlungen begangen haben.

2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

ter 234 Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister eingetragenes oder nicht eingetragenes Unternehmen ohne Bewilligung eine nationale, territoriale oder regionale Bezeichnung verwendet, wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländisches Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unternehmens oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

233 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).

234 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

2. im Falle von

Artikel 325bis

Übertretung

firmenrechtlicher

Bestimmungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 116

311.0

quater 235 Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


Art. 327


236



Art. 328

1. Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht, um sie als
nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzelnen Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen, wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Die Nachmachungen werden eingezogen.


Art. 329

1. Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist, militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.


Art. 330

Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder nimmt, verbraucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar macht, wird mit Haft bis zu einem Monat oder mit Busse bestraft.


Art. 331

Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt, wird mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.

235 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).

236 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (SR 941.10).

Unwahre Auskunft durch eine

Personalvorsorgeeinrichtung

Nachmachen

von Postwertzeichen ohne

Fälschungsabsicht

Verletzung

militärischer

Geheimnisse

Handel mit

militärisch

beschlagnahmtem Mate-

rial

Unbefugtes

Tragen der

militärischen

Uniform

Bundesgesetz

117

311.0


Art. 332

237 Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches238 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone

Art. 333

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2

Ist in einem andern Bundesgesetze die Tat mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bedroht, so finden die allgemeinen Bestimmungen über die Verbrechen und die Vergehen Anwendung, andernfalls die allgemeinen Bestimmungen über die Übertretungen, wobei, statt auf Gefängnis, auf Haft zu erkennen ist.

3

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

4

Die Begnadigung richtet sich stets nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

5

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen

Dauer erhöht.

b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974239 über das Verwaltungsstrafrecht.

237 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806).

238 SR 210

239 SR

313.0

Nichtanzeigen

eines Fundes

1. Bundesgesetze.

Anwendung des

allgemeinen

Teils auf andere

Bundesgesetze

Schweizerisches Strafgesetzbuch 118

311.0

d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.240

Art. 334

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch
dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.


Art. 335

1.Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

Sie sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen.

2.Die Kantone sind befugt, Strafbestimmungen zum Schutze des kantonalen Steuerrechts aufzustellen.

Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht

Art. 336

Die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ergangen sind, unterliegt folgenden Beschränkungen:

a. Wenn dieses Gesetz die Tat, für welche die Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe bedroht, so darf die Strafe nicht mehr vollzogen werden.

b. Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollstreckt werden; die Todesstrafe ist in einem solchen Falle von Rechtes wegen in lebenslängliche Zuchthausstrafe umgewandelt.

c. Wenn ein Gefangener vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in mehreren Kantonen oder von mehreren Gerichten desselben Kantons zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den verhängten Freiheitsstrafen noch mehr als fünf Jahre zu verbüssen hätte, so setzt das Bundesgericht auf sein Gesuch eine Gesamtstrafe gemäss Artikel 68 fest. Das Bundesgericht überträgt die Vollziehung dieser Gesamtstrafe einem Kanton und legt den dadurch ent240 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung),

in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).

Verweisungen

auf aufgehobene

Bestimmungen

2. Gesetze der

Kantone.

Polizei- und

Verwaltungsstrafrecht.

Steuerstrafrecht

Vollziehung

früherer Strafurteile

Bundesgesetz

119

311.0

lasteten Kantonen nach freiem Ermessen einen Kostenbeitrag auf.

d. Wenn ein Gefangener zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Strafe verbüsst und eines andern, vor diesem Zeitpunkte verübten, mit Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens

oder Vergehens schuldig erklärt wird, so spricht der Richter, der das Urteil fällt, eine Gesamtstrafe aus und rechnet dem Verurteilten die auf Grund des ersten Urteils verbüsste Strafzeit an.

e. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden sind.


Art. 337

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere ist.

2

Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Art. 338

1 Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Strafgesetze ausgefällt worden sind.

2

Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregister nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.


Art. 339

1. Bei Handlungen, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich
die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, unter dessen Herrschaft die Tat verübt worden ist.

2. Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.

3. Wenn für eine Handlung, die nach dem frühern Gesetze nur auf Antrag strafbar war, dieses Gesetz die Verfolgung von Amtes wegen verlangt, so bleibt das Erfordernis des Strafantrages für strafbare Verjährung

Rehabilitation

Auf Antrag

strafbare Handlungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 120

311.0

Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangen wurden, bestehen.

Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit

Art. 340

1.241 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:
die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind;242 die strafbaren Handlungen der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;243 die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226; die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden des

Bundes in Betracht kommen; die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329-331;244 241 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).

242 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 13. Dez. 2002 über die Bundesversammlung, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

243 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

244 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).

1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang

Bundesgesetz

121

311.0

die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.

2.245 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen des zwölften Titelsbis.

3.246 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bleiben vorbehalten.

bis 247 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter-

322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden:249 a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

2

Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:

a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale

Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3

Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

245 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

246 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).

247 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts-

kriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl 1998 1529).

248 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

249 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).

Bei oganisiertem Verbrechen,

Finanzierung

des Terrorismus

und Wirtschaftskriminalität 248

Schweizerisches Strafgesetzbuch 122

311.0


Art. 341-342250

Art. 343

Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.


Art. 344

1. ... 251
2. ... 252

Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe

Art. 345

1. Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwaltungsbehörde übertragen werden.

2. Die Kantone bestimmen die Behörden, die den Beschluss des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung von Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zu vollziehen oder diese Massnahmen aufzuheben haben.


Art. 346

1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde.253 Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

250 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

251 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).

252 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

253 AS 57 1328 2. Kantonale

Gerichtsbarkeit

1. Sachliche

Zuständigkeit

2. Örtliche

Zuständigkeit.

Gerichtsstand

des Ortes der

Begehung

Bundesgesetz

123

311.0

2

Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.


Art. 347

254 1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.

2

Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde.

Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

3

Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden seines Wohnortes zuständig.


Art. 348

1 Ist die strafbare Handlung im Auslande verübt worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.

2

Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.


Art. 349

1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

2

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

Gerichtsstand

bei Delikten

durch Medien

Gerichtsstand

bei strafbaren

Handlungen im

Auslande

Gerichtsstand

der Teilnehmer

Schweizerisches Strafgesetzbuch 124

311.0


Art. 350

1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig.

Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.

2. Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine

Gesamtstrafe fest.


Art. 351

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.255
bis 256 1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender

gesetzlicher Aufgaben: a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzugs; b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentzug;

c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Kontrolle von

Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931257 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise;

f. Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;

255 Siehe auch Art. 264 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0)

256 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

257 SR 142.20 Gerichtsstand

bei Zusammentreffen mehrerer

strafbarer

Handlungen

Streitiger

Gerichtsstand

2a Amtshilfe im Bereich der

Polizei a. Automatisiertes Fahndungs-

system (RIPOL)

Bundesgesetz

125

311.0

g. Fahndung nach abhandengekommenen Fahrzeugen und Gegenständen;

2

Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: a. das Bundesamt für Polizei258; b. die Bundesanwaltschaft;

c. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen;

d. das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung259;

e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f. die Oberzolldirektion;

g. die

Militärjustizbehörden; h. die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

3

Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekanntgegeben werden:

a. den Behörden nach Absatz 2; b. den Grenzstellen;

c. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;

d. den schweizerischen Vertretungen im Ausland; e. den Interpolstellen;

f. den

Strassenverkehrsämtern; g. den

kantonalen

Fremdenpolizeibehörden; h. weiteren

Justizund

Verwaltungsbehörden.

4

Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; 258 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

259 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

Schweizerisches Strafgesetzbuch 126

311.0

c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

ter 260 1 Das Bundesamt für Polizei261 nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

2

Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

quater 262 1 Das Bundesamt für Polizei263 vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von

Strafen und Massnahmen.

2

Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn aufgrund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3

Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4

Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei264 von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist und

deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

260 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

261 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG vom 23. März 1962AS 1974 1051].

262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

263 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG vom 23. März 1962AS 1974 1051].

264 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG vom 23. März 1962AS 1974 1051].

b. Zusammenarbeit mit

INTERPOL Zuständigkeit Aufgaben

Bundesgesetz

127

311.0

quinquies 265 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981266 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2

Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992267 über den Datenschutz.

3

Das Bundesamt für Polizei268 kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

sexies 269 Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.

septies 270 1 Das Bundesamt für Polizei271 registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der Erfüllung anderer

gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Es vergleicht diese Daten untereinander, um eine gesuchte oder unbekannte Personen zu identifizieren.

2

Es teilt das Ergebnis seiner Abklärung der anfragenden Behörde, den Strafverfolgungsbehörden, welche gegen die gleiche Person eine Untersuchung führen, sowie anderen Behörden mit, welche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die Identität dieser Person kennen müssen.

265 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

266 SR 351.1 267 SR 235.1

268 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG vom 23. März 1962AS 1974 1051].

269 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

270 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen), in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221).

271 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Datenschutz

Finanzhilfen und

Abgeltungen

c. Zusammenarbeit bei der

Identifizierung

von Personen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 128

311.0

3

Der Bundesrat:

a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die zu erfassenden Personen und ihre Verfahrensrechte, die Aufbewahrung der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Daten sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig sind.

octies 272 1 Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses

kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um: a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden; b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten; c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten; d. eine Geschäftskontrolle zu führen; e. Statistiken zu erstellen.

2

Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System: a. die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;

b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994273 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes; d. Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

3

Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten

Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: 272 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1855 1857; BBl 1997 IV 1293).

273 SR 360

d. Informatisiertes Personen-

nachweis-,

Aktennachweisund Verwal-

tungssystem im

Bundesamt für

Polizei

Bundesgesetz

129

311.0

a. der internationalen Rechtshilfe; b. der Auslieferung;

c. des

Erkennungsdienstes; d. der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes;

e. der

Interpol.

4

Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.

5

Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthalte-

nen Daten bearbeiten.

6

Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen: a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;

b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997274 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt; c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

7

Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes registriert ist.

8

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

b. welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4; 274 SR

120

Schweizerisches Strafgesetzbuch 130

311.0

d. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.

9

Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.


Art. 352

1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.

2

Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die

Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.275 3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.276

Art. 353

1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.

2

Telegraphisch oder telephonisch übermittelte Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.

3

Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.

4

Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.

275 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

276 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).

3. Rechtshilfe.

Verpflichtung

gegenüber dem

Bund und unter

den Kantonen

Verfahren

Bundesgesetz

131

311.0


Art. 354

1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.

2

Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934277 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.

3

Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.


Art. 355

1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der

zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

2

Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.

3

Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.

4

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.

5

An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den für Gerichtsurkunden aufgestellten Vorschriften des Postverkehrsgesetzes

vom 2. Oktober 1924278 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zurückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.279

277 SR 312.0. Heute: Art. 27bis Abs. 1.

278 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Unentgeltlichkeit

Amtshandlungen

in andern

Kantonen

Schweizerisches Strafgesetzbuch 132

311.0


Art. 356

1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.

2

Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die erforderlichen weitern Verfügungen.


Art. 357

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.


Art. 358

280 Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornographische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staat hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur

Bekämpfung der Pornographie eingesetzte Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei281.

Vierter Titelbis:282 Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen

bis Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

ter Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

280 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).

281 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

282 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Nacheile

Anstände

zwischen

Kantonen

Mitteilung bei

Pornographie

Mitteilungspflicht

Mitteilungsrecht

Bundesgesetz

133

311.0

Fünfter Titel: Strafregister

Art. 359

283 1 Das Bundesamt für Justiz284 führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360bis Abs. 1) ein automatisiertes

Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931285 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen; f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 1979286;

g. Einbürgerungsverfahren; h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958287; i.

Durchführung des konsularischen Schutzes; j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992288;

283 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

284 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

285 SR

142.20

286 [AS

1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582.

AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26 Juni 1998 (SR 142.31).

287 SR

741.01

288 SR

431.01

Zweck

Schweizerisches Strafgesetzbuch 134

311.0

k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.


Art. 360

289 1 Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte

Schweizer.

2

Ins Register sind aufzunehmen: a. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen; b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;

c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Verurteilungen;

d. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug erfolgt ist;

e. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen;

f. während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden um Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen.

bis 290 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2):

a. das Bundesamt für Justiz; b. die Strafjustizbehörden;

c. die

Militärjustizbehörden; d. die

Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.

2

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: a. die Behörden nach Absatz 1; 289 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

290 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Inhalt

Bearbeitung

der Daten und

Einsicht

Bundesgesetz

135

311.0

b. die

Bundesanwaltschaft; c. das Bundesamt für Polizei291 im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

d. die Untergruppe Personelles der Armee; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f. das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung;

g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;

i.

die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997292 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

j.293 die Vollzugsstelle für den Zivildienst.

3

Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

4

Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a-e bearbeitet werden.

5

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c. die

Zusammenarbeit

mit

den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit; 291 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

292 SR

120

293 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Schweizerisches Strafgesetzbuch 136

311.0

g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.


Art. 361

294 In das Strafregister sind auch aufzunehmen die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse. Die wegen eines Vergehens erfolgten Eintragungen sind von vorneherein als gelöscht zu behandeln.


Art. 362


295



Art. 363

296 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.297 2 An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Recht, Registerauszüge, die

seine Person betreffen, zu verlangen. Diese Registerauszüge enthalten weder Angaben zu gelöschten Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren.298 3 Der Bundesrat ist befugt, für Registerauszüge, die zu besondern Zwecken ausgestellt werden, einschränkende Bestimmungen aufzustellen.

294 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

295 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).

296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).

297 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

298 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).

Massnahmen

und Strafen

betreffend

Jugendliche

Mitteilung der

Eintragungen

Bundesgesetz

137

311.0

4

Ein gelöschter Eintrag darf nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden, unter Hinweis auf die Löschung, und nur wenn die Person, über die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter oder dem Strafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfahren zur Rehabilitation oder Löschung hängig ist. Ein gelöschter Eintrag ist auch den Verwaltungsbehörden bekanntzugeben, die für die Erteilung und den Entzug von Führerausweisen gemäss den Artikeln 14 und 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958299 zuständig sind.300


Art. 364


301

Sechster Titel: Verfahren

Art. 365

1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.

2

Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934302 über die Bundes-

strafrechtspflege betreffend das kantonale gerichtliche Verfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze.


Art. 366

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1850303 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten und des Bundesgesetzes vom 26. März 1934304 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft bleiben in Kraft.

2

Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird; 299 SR 741.01

300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

301 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293).

302 SR 312.0 303 [BS 1 462. SR 170.32 Art. 27 Bst. a.] Heute: die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (SR 170.32).

304 [BS I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1] Verfahren der

kantonalen

Strafbehörden

Parlamentarische

Immunität.

Strafverfolgung

gegen Mitglieder

der obersten

Behörden

Schweizerisches Strafgesetzbuch 138

311.0

b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen

Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen einer besondern Behörde übertragen wird.


Art. 367

Die in diesem oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen Übertretungen sind, soweit sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen, nach dem Verfahren zu behandeln, das der Kanton für Übertretungen

vorschreibt.


Art. 368

305 Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 328 ZGB306), wer die Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen zu tragen hat, wenn weder der Betroffene selbst noch, falls er unmündig ist, die Eltern die Kosten bestreiten können.

Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche

Art. 369

Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Kinder und der Jugendlichen zuständigen Behörden.


Art. 370

307 Zur Durchführung der Erziehungshilfe und der Schutzaufsicht können geeignete freiwillige Vereinigungen und Privatpersonen herangezogen werden.


Art. 371

1 Die Kantone ordnen das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche.

2

...308

305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

306 SR 210

307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

308 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

Verfahren bei

Übertretungen

Kostentragung

Zuständige

Behörden

Freiwillige

Mitwirkung

Verfahren

Bundesgesetz

139

311.0


Art. 372

309 1. Für das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem andern Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt.

In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung.

Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so entscheidet der Bundesrat.

2. Die schweizerische Behörde kann von einer Strafverfolgung absehen, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sich der Täter dauernd aufhält, ein Verfahren wegen dieser Tat eingeleitet hat oder einzuleiten sich bereit erklärt.

Die nach Ziffer 1 zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde auch die Beurteilung von Kindern und Jugendlichen übernehmen, die eine strafbare Handlung im Ausland begangen haben, sofern sie Schweizer sind oder in der Schweiz Wohnsitz haben oder sich dauernd in der Schweiz aufhalten. Die schweizerische Behörde wendet ausschliesslich schweizerisches Recht an.


Art. 373

310 Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und Jugendliche angeordneten Massnahmen und Strafen zu tragen hat, wenn weder der Versorgte noch die Eltern die Kosten bestreiten können (Art. 284 ZGB311).

Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht

Art. 374

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

310 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

311 SR 210. Heute: Art. 293.

Zuständigkeit

der Behörden

Kostentragung

1. Im allgemeinen.

Pflicht zum

Strafvollzuge

Schweizerisches Strafgesetzbuch 140

311.0

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.


Art. 375

1 Auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Haft anzurechnen, die der Verurteilte zwischen der Fällung des letzten Urteils

und dem Beginne der Vollziehung der Freiheitsstrafe erlitten hat.

2

Hat der Angeklagte trölerisch ein Rechtsmittel ergriffen, so wird die Dauer der dadurch verlängerten Sicherheitshaft nicht angerechnet.312

Art. 376

313 Personen, die nach diesem Gesetz in eine Anstalt eingewiesen werden, soll für die ihnen zugewiesene Arbeit bei gutem Verhalten und befriedigender Arbeitsleistung ein Verdienstanteil zukommen, dessen Höhe von den Kantonen bestimmt wird.


Art. 377

1 Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben.

2

Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Verdienstanteil Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht werden dürfen.


Art. 378

1 Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen, den Organen der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder der Armenbehörde zu sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen sei.

2

Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung

oder Verpfändung des Guthabens aus Verdienstanteil ist nichtig.

312 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Anrechnung der

Sicherheitshaft

2. Verdienstanteil.

Grundsatz

Verwendung

während des

Freiheitsentzuges314

Verwendung

nach der

Entlassung

Bundesgesetz

141

311.0


Art. 379

315 1. Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetzlich vorgesehenen Fälle einzurichten. Sie können sie auch geeigneten freiwilligen Vereinigungen übertragen.

Für jeden Schützling wird ein Fürsorger bezeichnet.316 2. Die Schutzaufsicht ist von dem Kanton auszuüben, der sie verfügt hat. Vorbehalten bleiben die Möglichkeit der Abtretung des Strafvollzuges oder der Schutzaufsicht an einen andern Kanton und die Regelung des Vollzuges bei Zusammentreffen mehrerer Strafen und Massnahmen.

Übersiedelt der Schützling in einen andern Kanton, so hat dessen Schutzaufsichtsamt auf Ersuchen des Kantons, der die Schutzaufsicht verfügt hat, bei der Bestellung des Fürsorgers mitzuhelfen.

Ist der Schützling aus dem Vollzugskanton ausgewiesen, so bleibt die Ausweisung für die Dauer der Schutzaufsicht aufgeschoben.


Art. 380

1 Die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes oder des kantonalen Übertretungsrechtes ergangenen rechtskräftigen Urteile sind mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung von Gegenständen, Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen und Schadenersatz in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.


Art. 381

1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Bussen, Einziehungen und verfallen erklärten Geschenke und andern Zuwendungen ver-

fügen die Kantone.

2

In den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.317

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

316 Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

317 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3. Schutzaufsicht

4. Bussen,

Kosten,

Einziehung,

Verfall von

Geschenken,

Schadenersatz.

Vollstreckung

Verfügungsrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 142

311.0

Neunter Titel: Anstalten

Art. 382

318 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Anstalten zur Verfügung stehen.

2

Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung von Anstalten Vereinbarungen treffen.


Art. 383

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten diesem Gesetz entsprechen. Sie sorgen dafür, dass den in Erziehungsanstalten eingewiesenen Jugendlichen eine Berufslehre ermöglicht wird.

2

Die Kantone können über den gemeinsamen Betrieb von Anstalten Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenützungsrecht an Anstalten anderer Kantone sichern.


Art. 384

319 Die Kantone können mit Privatanstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, Vereinbarungen treffen über die Einweisung in Trinkerheilanstalten, andere Heilanstalten und Pflegeanstalten, offene Anstalten für Verwahrte, Heime für die zeitweilige Unterbrin-

gung bedingt Entlassener oder Entlassungsanwärter, Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche, Beobachtungsanstalten, Erziehungsheime für besonders schwierige Jugendliche sowie Arbeitserziehungsanstalten für Frauen.


Art. 385

320 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Einschliessung Jugendlicher (Art. 95) geeignete Räume oder Anstalten zur Verfügung stehen.

318 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

319 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

1. Anstalten.

Pflicht der

Kantone zur

Errichtung

Pflicht der

Kantone zum

Betriebe

Zulassung von

Privatanstalten

2. Räume und

Anstalten für die

Einschliessung

Jugendlicher

Bundesgesetz

143

311.0


Art. 386-390321

Art. 391

322 Die Kantone unterstellen die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten sowie die Erziehungshilfe und die Unterbringung in einer Familie (Art. 84 und 91) einer sachgemässen, insbesondere auch ärztlichen Aufsicht.


Art. 392

Der Bundesrat hat über die Beobachtung dieses Gesetzes und der dazu
gehörigen Ausführungsbestimmungen zu wachen (Art. 102 Ziff. 2 BV323).


Art. 393


324

Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 394

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a.325in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.


Art. 395

1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist 321 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten [AS 1967 29].

322 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).

323 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entsprichen heute die Art. 49 und 186 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

324 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).

325 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

3.-4. ...

5. Aufsicht der

Kantone

6. Oberaufsicht

des Bundes

1. Begnadigung.

Zuständigkeit

Begnadigungsgesuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch 144

311.0

überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.


Art. 396

1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in milde-

re Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.


Art. 397

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder
eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten.

Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen326
bis 327 1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen, b. die Übernahme des Vollzuges von Strafen und Massnahmen durch einen andern Kanton, c. die Beteiligung des Heimat- und Wohnkantons an den Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, d. das Vorgehen, wenn ein Täter zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung oder während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme von einer Altersstufe in eine andere übertritt, sowie wenn die strafbaren Handlungen in verschiedenen Altersstufen verübt wurden, 326 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).

Wirkungen

2. Wiederaufnahme des

Verfahrens

Befugnis des

Bundesrates

zum Erlass

von ergänzenden

Bestimmungen

Bundesgesetz

145

311.0

e. den tageweisen Vollzug von Haftstrafen und Einschliessungsstrafen von nicht mehr als zwei Wochen, sowie den Vollzug von Einschliessungsstrafen in besondern Lagern und ähnlichen

Einrichtungen,

f. den Vollzug der Haftstrafen und Einschliessungsstrafen in der Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die Nacht in der Anstalt zu verbringen hat, g. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken gebrechlichen und betagten Personen, h. die gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags, i.

die Arbeit in den Anstalten und die Nachtruhe, k. die

Anstaltskleidung und die Anstaltskost, l.

den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr, m. die Entlöhnung der Arbeit und der Freizeitbeschäftigung.

2

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten für Frauen auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

3

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

4

Der Bundesrat ist befugt, zwecks Weiterentwicklung der Methoden des Straf- und Massnahmenvollzugs versuchsweise für beschränkte Zeit vom Gesetz abweichende Vollzugsformen zu gestatten.


Art. 398

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

2

Insbesondere sind aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853328 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft; das Bundesgesetz vom 30. Juli 1859329 betreffend die Werbung und

den Eintritt in den fremden Kriegsdienst; der Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902330 betreffend Revision von Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht; das Bundesgesetz vom 30. März 1906331 betreffend Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853 in bezug auf die anarchistischen Verbrechen; das Bundesgesetz

328 [BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48; AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6] 329 [AS VI 312] 330 [AS 19 253] 331 [AS 22 418] Aufhebung von

Bundesrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 146

311.0

vom 8. Oktober 1936332 betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft; b. das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852333 über die Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten; das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872334 betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes; das Konkordat vom 8. Juni 1809 und 8. Juli 1818 betreffend die Ausschreibung, Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbrechern oder Beschuldigten, die

diesfälligen Kosten, die Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminalfällen und die Restitution gestohlener Effekte c. Artikel 25 Ziffer 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes335;

d. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922336 betreffend Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Umwandlung der Bussen; e. Artikel 55-59 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902337 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen; f. Artikel 36, 37, 42, 43, 44, 47, 49-52 und 53 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes338;

g. Artikel 30 und 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909339 über Mass und Gewicht; h. Artikel 66-71 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921340 über die Schweizerische Nationalbank; i. in Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1922341 betreffend den Telegrafen- und Telefonverkehr, die Worte: «und der Kantone»; k. vom Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924342 betreffend den Postverkehr, Artikel 56 Absatz 1; Artikel 58, soweit er Postwertzeichen betrifft; Artikel 62 Ziffer 1 Absatz 4; in Artikel 63 die Worte: «und der Kantone»; 332 [AS 53 37] 333 [AS III 161, IX 86] 334 [AS X 672] 335 SR 281.1

336 [AS 38 523] 337 SR 734.0. Die Art. 55-57 haben heute eine neue Fassung.

338 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]

339 [BS 10 3; AS 1949 II 1531, 1958 587. AS 1977 2394 Art. 28] 340 [BS 6 74. AS 1954 599 Art. 70] 341 [BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1979 1170 Ziff. V, 1992 601 Art. 75 Ziff. 1 Bst. a und 2. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1] 342 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

Bundesgesetz

147

311.0

l. das

Bundesgesetz

vom 19. Dezember 1924343 betreffend den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen; m. das Bundesgesetz vom 30. September 1925344 betreffend Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen;

n. Artikel 13-18, 23-25 und 27 des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1931345 über das Münzwesen; o. Artikel 9, 10 Ziffern 1 und 4, Artikel 19-21, 27 Absatz 2346, Artikel 71, 72, 260, 261, 262 Absätze 1 und 2, Artikel 263 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 327-330, 335-338 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes347; p. Artikel 1-7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935348 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft.


Art. 399

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehenden
Bestimmungen des Bundesrechts wie folgt abgeändert: a. Artikel 3 Ziffer 15 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892349 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande erhält folgenden Wortlaut:

...

b. in den Artikeln 39, 40 und 41 des Lebensmittelgesetzes350 ist die Freiheitsstrafe Haft; c. Artikel 11 letzter Absatz des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924351 betreffend Betäubungsmittel erhält folgenden Wortlaut:

...

d. Artikel 262 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934352 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ...

343 [AS 41 230] 344 [AS 42 9]

345 [BS 6 51. AS 1953 209 Art. 19] 346 Heute: Art. 27bis Abs. 2.

347 SR 312.0. Die Art. 71 und 72 haben heute eine neue Fassung.

348 [AS 51 482. BS 3 531 Art. 169] 349 [BS 3 509. AS 1982 846 Art. 109 Abs. 1] 350 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]

351 [BS 4 434. AS 1952 241 Art. 37 Abs. 2] 352 SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Abänderung von

Bundesrecht

Schweizerisches Strafgesetzbuch 148

311.0

e. Artikel 263 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden Wortlaut: ...353


Art. 400

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben.

2

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen der Kantone über Gegenstände, die dieses Gesetz der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich überlassen hat.

bis 354

Art. 401

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.

2

Die Kantone haben die nötigen Einführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Versäumt ein Kanton diese Frist, so erlässt der Bundesrat vorläufig, unter Anzeige an die Bundesversammlung, die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971355 II356

Die nach diesem Gesetz erforderliche Anstaltsreform357 ist von den Kantonen so bald als möglich, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen durchzuführen. Für Heime und Anstalten nach Artikel 93ter des Gesetzes beträgt diese Frist längstens zwölf Jahre. Der Bundesrat trifft in der Zwischenzeit die nötigen Anordnungen.

353 Text siehe im genannten BG.

354 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).

355 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).

356 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 7. Okt. 1983, in Kraft bis 31. Dez. 1985 (AS 1983 1346; BBl 1983 III 405).

357 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840).

Aufhebung

kantonalen

Rechts

Inkrafttreten

dieses Gesetzes

Bundesgesetz

149

311.0

III

1. Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 336 Buchstabe e, 337 und 338.

2. Artikel 100bis Ziffer 4 gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt.

3. Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes und der Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 51).

Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920358 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses erhält folgenden Wortlaut: ...

Die Folgen der in früheren Urteilen ausgesprochenen Einstellungen in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit fallen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin, soweit sie nicht die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter betreffen.

4. Artikel 241 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934359 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...

358 [BS 3 78; AS 1986 122 Ziff. II 4. AS 1995 1227 Anhang Ziff. 7] 359 SR 312.0

Schweizerisches Strafgesetzbuch 150

311.0

Inhaltsverzeichnis Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes 1. Keine Strafe ohne Gesetz Art. 1

2. Zeitliche Geltung des Gesetzes Art. 2

3. Räumliche Geltung des Gesetzes.

Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3

Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den Staat Art. 4

Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schweizer Art. 5

Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Ausland Art. 6

Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland Art. 6bis

Ort der Begehung

Art. 7

4. Persönliche Geltung des Gesetzes Art. 8

Zweiter Titel: Die Strafbarkeit 1. Verbrechen und Vergehen Art. 9

2. Zurechnungsfähigkeit Unzurechnungsfähigkeit Art.

10

Verminderte Zurechnungsfähigkeit Art.

11

Ausnahme Art.

12

Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten Art. 13

aufgehoben Art.

14-17

3. Schuld.

Vorsatz und Fahrlässigkeit Art. 18

Irrige Vorstellung über den Sachverhalt Art. 19

Rechtsirrtum Art.

20

4. Versuch.

Unvollendeter Versuch. Rücktritt Art. 21

Vollendeter Versuch. Tätige Reue Art. 22

Untauglicher Versuch Art. 23

5. Teilnahme.

Anstiftung Art.

24

Gehilfenschaft Art.

25

Persönliche Verhältnisse Art. 26

Bundesgesetz

151

311.0

6. Strafbarkeit der Medien Art. 27

Quellenschutz Art.

27bis

7. Strafantrag.

Antragsrecht Art.

28

Frist Art.

29

Unteilbarkeit Art.

30

Rückzug Art.

31

8. Rechtmässige Handlungen.

Gesetz, Amts- oder Berufspflicht Art. 32

Notwehr Art.

33

Notstand Art.

34

Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen 1. Freiheitsstrafen.

Zuchthausstrafe Art.

35

Gefängnisstrafe Art.

36

Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe Art. 37

Vollzug kurzer Gefängnisstrafen Art. 37bis

Bedingte Entlassung Art. 38

Haftstrafe Art.

39

Unterbrechung des Vollzuges Art. 40

Bedingter Strafvollzug Art. 41

2. Sichernde Massnahmen.

Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern Art. 42

Massnahmen an geistig Abnormen Art. 43

Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen Art. 44

Bedingte und probeweise Entlassung Art. 45

3. Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und sichernde Massnahmen Art. 46

Schutzaufsicht Art.

47

4. Busse.

Betrag Art.

48

Vollzug Art.

49

Verbindung mit Freiheitsstrafe Art. 50

5. Nebenstrafen.

Amtsunfähigkeit Art.

51

aufgehoben

Art. 52

Schweizerisches Strafgesetzbuch 152

311.0

Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft Art. 53

Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art.

54

Landesverweisung Art.

55

Wirtshausverbot Art.

56

6. Andere Massnahmen.

Friedensbürgschaft Art.

57

Einziehung a. Sicherungseinziehung Art. 58

b. Einziehung von Vermögenswerten Art.

59

Verwendungen zugunsten des Geschädigten Art.

60

Veröffentlichung des Urteils Art. 61

Strafregister Art.

62

Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung 1. Allgemeine Regel

Art. 63

2. Strafmilderung.

Mildernde Umstände

Art. 64

Strafsätze Art.

65

Strafmilderung nach freiem Ermessen Art. 66

Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung Art. 66bis

3. Strafschärfung.

Rückfall Art.

67

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder Straf- bestimmungen Art.

68

4. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 69

Dritter Abschnitt: Die Verjährung 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen Art.

70

Beginn Art.

71

aufgehoben Art.

72

2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen Art.

73

Beginn Art.

74

Ruhen und Unterbrechung Art. 75

3. Unverjährbarkeit Art. 75bis

Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation aufgehoben

Art. 76

Wiedereinsetzung in die Amtsfähigkeit Art. 77

Bundesgesetz

153

311.0

Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund zu sein Art. 78

Aufhebung des Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art. 79

Löschung des Eintrags im Strafregister Art.

80

Gemeinsame Bestimmungen Art. 81

Vierter Titel: Kinder und Jugendliche Erster Abschnitt: Kinder Altersgrenzen Art.

82

Untersuchung Art.

83

Erziehungsmassnahmen Art.

84

Besondere Behandlung Art. 85

Änderung der Massnahmen Art. 86

Vollzug und Aufhebung der Massnahmen Art. 86bis

Disziplinarstrafen Art.

87

Absehen von Massnahmen und Disziplinarstrafen Art. 88

Zweiter Abschnitt: Jugendliche Altersgrenzen Art.

89

Untersuchung Art.

90

Erziehungsmassnahmen Art.

91

Besondere Behandlung Art. 92

Änderung der Massnahmen Art. 93

Vollzug und Versetzung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art.

93bis

Einweisung in ein Erziehungsheim für besonders schwierige Jugendliche Art.

93ter

Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 94

Entlassung aus der besondern Behandlung Art. 94bis

Bestrafung Art.

95

Bedingter Strafvollzug Art. 96

Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Massnahme Art. 97

Absehen von Massnahmen oder Strafen Art. 98

Löschung des Eintrags im Strafregister Art.

99

Fünfter Titel: Junge Erwachsene Altersgrenzen. Erhebungen Art. 100

Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art.

100bis

Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 100ter

Schweizerisches Strafgesetzbuch 154

311.0

Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens Strafbarkeit

Art. 100quater

Strafverfahren

Art. 100quinquies

Zweiter Teil: Übertretungen Die Übertretung

Art. 101

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Ersten Teils Art. 102

Ausschluss der Anwendbarkeit Art.

103

Bedingte Anwendbarkeit Art.

104

Bedingter Strafvollzug Art. 105

Busse Art.

106

Strafmilderung Art.

107

Rückfall Art.

108

Verjährung Art.

109

Erklärung gesetzlicher Ausdrücke Art.

110

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 1. Tötung.

Vorsätzliche Tötung Art. 111

Mord Art.

112

Totschlag Art.

113

Tötung auf Verlangen Art. 114

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115

Kindestötung Art.

116

Fahrlässige Tötung

Art. 117

2. Schwangerschaftsabbruch.

Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118

Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119

Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte Art. 120

Aufgehoben Art.

121

3. Körperverletzung.

Schwere Körperverletzung Art. 122

Einfache Körperverletzung Art. 123

aufgehoben

Art. 124

Fahrlässige Körperverletzung Art. 125

Tätlichkeiten Art.

126

Bundesgesetz

155

311.0

4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.

Aussetzung Art.

127

Unterlassung der Nothilfe Art. 128

Falscher Alarm

Art. 128bis

Gefährdung des Lebens Art. 129

aufgehoben

Art. 130-132

Raufhandel Art.

133

Angriff Art.

134

Gewaltdarstellungen Art.

135

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Art. 136

Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.

Unrechtmässige Aneignung Art. 137

Veruntreuung Art.

138

Diebstahl Art.

139

Raub Art.

140

Sachentziehung Art.

141

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141bis

Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142

Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art.

143bis

Sachbeschädigung Art.

144

Datenbeschädigung Art.

144bis

Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen Art.

145

Betrug Art.

146

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art.

147

Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148

Zechprellerei Art.

149

Erschleichen einer Leistung Art. 150

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150bis

Arglistige Vermögensschädigung Art. 151

Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152

Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Art.

153

aufgehoben

Art. 154

Warenfälschung Art.

155

Erpressung Art.

156

Schweizerisches Strafgesetzbuch 156

311.0

Wucher Art.

157

Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158

Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159

Hehlerei Art.

160

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161

Kursmanipulation Art.

161bis

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses Art. 162

3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.

Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163

Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164

Misswirtschaft Art.

165

Unterlassung der Buchführung Art. 166

Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167

Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169

Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170

Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171

Widerruf des Konkurses Art. 171bis

4. Allgemeine Bestimmungen.

Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften Art. 172

Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse Art. 172bis

Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172ter

Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich 1. Ehrverletzungen.

Üble Nachrede

Art. 173

Verleumdung Art.

174

Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 175

Gemeinsame Bestimmung Art. 176

Beschimpfung Art.

177

Verjährung Art.

178

2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.

Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179

Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179bis

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179ter

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Art.

179quater

Bundesgesetz

157

311.0

Nicht strafbare Handlungen Art. 179quinquies

Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Art.

179sexies

Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art.

179septies

Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179octies

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179novies

Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Drohung Art.

180

Nötigung Art.

181

aufgehoben

Art. 182

Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183

Erschwerende Umstände Art. 184

Geiselnahme Art.

185

Hausfriedensbruch Art.

186

Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität 1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.

Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.

Sexuelle Nötigung

Art. 189

Vergewaltigung Art.

190

Schändung Art.

191

Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten Art.

192

Ausnützung der Notlage Art. 193

Exhibitionismus Art.

194

3. Ausnützung sexueller Handlungen.

Förderung der Prostitution Art. 195

Menschenhandel Art.

196

4. Pornographie

Art. 197

5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen Art. 198

Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199

6. Gemeinsame Begehung Art. 200

aufgehoben

Art. 201-212

Schweizerisches Strafgesetzbuch 158

311.0

Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie Inzest Art.

213

aufgehoben

Art. 214

Mehrfache Ehe

Art. 215

aufgehoben

Art. 216

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217

aufgehoben

Art. 218

Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219

Entziehen von Unmündigen Art. 220

Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen Brandstiftung Art.

221

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222

Verursachung einer Explosion Art. 223

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Art. 224

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung Art.

225

Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen Art. 226

Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes Art. 227

Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen Art.

228

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Art. 229

Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen Art.

230

Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen Art. 230bis

Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231

Verbreiten von Tierseuchen Art. 232

Verbreiten von Schädlingen Art. 233

Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234

Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235

Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art.

236

Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237

Bundesgesetz

159

311.0

Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239

Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht Geldfälschung Art.

240

Geldverfälschung Art.

241

In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242

Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243

Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244

Fälschung amtlicher Wertzeichen Art.

245

Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246

Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Geräten Art. 247

Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248

Einziehung Art.

249

Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250

Elfter Titel: Urkundenfälschung Urkundenfälschung Art.

251

Fälschung von Ausweisen Art. 252

Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253

Unterdrückung von Urkunden Art. 254

Urkunden des Auslandes Art. 255

Grenzverrückung Art.

256

Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen Art.

257

Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden Schreckung der Bevölkerung Art. 258

Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit Art.

259

Landfriedensbruch Art.

260

Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260bis

Kriminelle Organisation Art. 260ter

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260quater

Finanzierung des Terrorismus Art. 260quinquies

Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261

Rassendiskriminierung Art.

261bis

Störung des Totenfriedens Art. 262

Schweizerisches Strafgesetzbuch 160

311.0

Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit Art.

263

Zwölfter Titelbis: Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft Völkermord Art.

264

Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.

Hochverrat Art.

265

Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266

Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266bis

Diplomatischer Landesverrat Art. 267

Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268

Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269

Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270

Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271

2. Verbotener Nachrichtendienst.

Politischer Nachrichtendienst Art. 272

Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273

Militärischer Nachrichtendienst Art. 274

3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.

Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275

Staatsgefährliche Propaganda Art. 275bis

Rechtswidrige Vereinigung Art. 275ter

4. Störung der militärischen Sicherheit.

Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten Art.

276

Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277

Störung des Militärdienstes Art. 278

Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen Art. 279

Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280

Wahlbestechung Art.

281

Wahlfälschung Art.

282

Stimmenfang Art.

282bis

Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283

aufgehoben

Art. 284

Bundesgesetz

161

311.0

Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285

Hinderung einer Amtshandlung Art. 286

Amtsanmassung Art.

287

aufgehoben

Art. 288

Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289

Siegelbruch Art.

290

Verweisungsbruch Art.

291

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293

Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294

Übertretung des Wirtshaus- und Alkoholverbots Art. 295

Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland Beleidigung eines fremden Staates Art. 296

Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297

Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298

Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299

Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Art.

300

Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301

Strafverfolgung Art.

302

Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege Falsche Anschuldigung Art. 303

Irreführung der Rechtspflege Art. 304

Begünstigung Art.

305

Geldwäscherei Art.

305bis

Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht Art. 305ter

Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306

Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung Art. 307

Strafmilderungen Art.

308

Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen Gerichten Art.

309

Befreiung von Gefangenen Art. 310

Meuterei von Gefangenen Art. 311

Schweizerisches Strafgesetzbuch 162

311.0

Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht Amtsmissbrauch Art.

312

Gebührenüberforderung Art.

313

Ungetreue Amtsführung Art. 314

aufgehoben

Art. 315-316

Urkundenfälschung im Amt Art. 317

Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318

Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319

Verletzung des Amtsgeheimnisses Art.

320

Verletzung des Berufsgeheimnisses Art.

321

Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321bis

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art.

321ter

Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322

Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322bis

Neunzehnter Titel: Bestechung 1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Bestechen Art. 322ter

Sich bestechen lassen Art.

322quater

Vorteilsgewährung Art.

322quinquies

Vorteilsannahme Art.

322sexies

2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322septies

3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322octies

Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren Art.

323

Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren Art.

324

Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325bis

Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 1. im Falle der Artikel 323-325 Art. 326

2. im Falle von Artikel 325bis Art.

326bis

Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen Art. 326ter

Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung Art. 326quater aufgehoben Art.

327

Bundesgesetz

163

311.0

Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 328

Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329

Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330

Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331

Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone 1. Bundesgesetze.

Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze Art. 333

Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334

2. Gesetze der Kantone.

Polizei- und Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht Art. 335

Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht Vollziehung früherer Strafurteile Art. 336

Verjährung Art.

337

Rehabilitation Art.

338

Auf Antrag strafbare Handlungen Art. 339

Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit 1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang Art.

340

Bei oganisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität Art. 340bis

aufgehoben

Art. 341-342

2. Kantonale Gerichtsbarkeit Art. 343

aufgehoben Art.

344

Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe 1. Sachliche Zuständigkeit Art. 345

2. Örtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand des Ortes der Begehung Art. 346

Gerichtsstand bei Delikten durch Medien Art. 347

Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Auslande Art. 348

Gerichtsstand der Teilnehmer Art. 349

Schweizerisches Strafgesetzbuch 164

311.0

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen Art.

350

Streitiger Gerichtsstand Art. 351

2a Amtshilfe im Bereich der Polizei a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL) Art. 351bis

b. Zusammenarbeit mit INTERPOL Zuständigkeit Art.

351ter

Aufgaben Art.

351quater

Datenschutz

Art. 351quinquies

Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 351sexies

c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen Art. 351septies

d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei Art. 351octies

3. Rechtshilfe.

Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen Art. 352

Verfahren Art.

353

Unentgeltlichkeit Art.

354

Amtshandlungen in andern Kantonen Art. 355

Nacheile Art.

356

Anstände zwischen Kantonen Art. 357

Mitteilung bei Pornographie Art. 358

Vierter Titelbis: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen Mitteilungspflicht Art.

358bis

Mitteilungsrecht Art.

358ter

Fünfter Titel: Strafregister Zweck Art.

359

Inhalt Art.

360

Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 360bis

Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche Art. 361

aufgehoben

Art. 362

Mitteilung der Eintragungen Art. 363

aufgehoben

Art. 364

Sechster Titel: Verfahren Verfahren der kantonalen Strafbehörden Art.

365

Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden Art. 366

Bundesgesetz

165

311.0

Verfahren bei Übertretungen Art. 367

Kostentragung Art.

368

Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche Zuständige Behörden

Art. 369

Freiwillige Mitwirkung Art. 370

Verfahren Art.

371

Zuständigkeit der Behörden Art. 372

Kostentragung Art.

373

Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht 1. Im allgemeinen.

Pflicht zum Strafvollzuge Art. 374

Anrechnung der Sicherheitshaft Art. 375

2. Verdienstanteil.

Grundsatz Art.

376

Verwendung während des Freiheitsentzuges Art. 377

Verwendung nach der Entlassung Art. 378

3. Schutzaufsicht

Art. 379

4. Bussen, Kosten, Einziehung, Verfall von Geschenken, Schadenersatz.

Vollstreckung Art.

380

Verfügungsrecht Art.

381

Neunter Titel: Anstalten 1. Anstalten.

Pflicht der Kantone zur Errichtung Art. 382

Pflicht der Kantone zum Betriebe Art. 383

Zulassung von Privatanstalten Art. 384

2. Räume und Anstalten für die Einschliessung Jugendlicher Art. 385

3.-4. aufgehoben Art.

386-390

5. Aufsicht der Kantone Art. 391

6. Oberaufsicht des Bundes Art. 392

aufgehoben Art.

393

Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens 1. Begnadigung.

Zuständigkeit Art.

394

Begnadigungsgesuch Art.

395

Schweizerisches Strafgesetzbuch 166

311.0

Wirkungen Art.

396

2. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 397

Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen Befugnis des Bundesrates zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen Art.

397bis

Aufhebung von Bundesrecht Art. 398

Abänderung von Bundesrecht Art. 399

Aufhebung kantonalen Rechts Art. 400

aufgehoben

Art. 400bis

Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 401

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971