01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.04.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 31.03.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 31.01.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Archivierung
(Archivierungsverordnung, VBGA)
vom 8. September 1999 (Stand am 14. Oktober 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz,
BGA),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und
selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie
diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum
Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.

2 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinngemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.


Art. 2

Geltungsbereich
(Art. 1 BGA)

1 Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten
Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b-d und g des Gesetzes.

2 Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnlichen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes
sind in Anhang 2 aufgeführt.

3 Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder
Institutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen,
übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfassenden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des
Innern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen.

4 Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1 und 2 nach
Anhörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.

AS 1999 2424 1

SR 152.1

152.11

Grundrechte

2

152.11


Art. 3

Nachvollziehbarkeit
(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Führung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind.

2 Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes
gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements
des Innern über die Aktenführung.

2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen

Art. 4

Eintritt der Anbietepflicht
(Art. 6 BGA)

1 Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen,
regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach
dem letzten Aktenzuwachs.

2 Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die
anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin
benötigt.

3 Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung
oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen
über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in
Weisungen.


Art. 5

Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung
für anbietepflichtige Stellen
(Art. 5, 6 und 7 BGA)

1 Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind,
dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet
und gegebenenfalls archiviert werden können.

2 Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und
administrativer Sicht archivwürdig sind.

3 Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind
bereits beim Anbieten anzugeben.

4 Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung
in Weisungen.

2

BBl 1999 5428

Archivierungsverordnung 3

152.11


Art. 6

Ermittlung der Archivwürdigkeit
(Art. 7 und 8 BGA)

1 Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt
die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunkten.

2 Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit
über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert.

3 Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden
Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind.

4 Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen
innert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die
Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterlagen
nicht fristgerecht bewerten kann.


Art. 7

Selbstständige Archivierung
(Art. 4 Abs. 3-5 BGA)

1 Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen
Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen
selbstständig.

2 Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung,
soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv
mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.3 3 Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2
zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind.

4 Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die
Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in
Rechnung gestellt werden.

5 Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie
Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 26. Sept. 2003 über die Arbeitsverhältnisse
des Personals, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (SR 172.220.117).

Grundrechte

4

152.11


Art. 8

Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis
(Art. 4 Abs. 3-5 BGA)

1 Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h
des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der
Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die
notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.

2 Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen
dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den
Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen.

3 Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht
nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird.

4 Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung
und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen,
die die Unterlagen produziert.


Art. 9

Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen
Auftragsverhältnissen
(Art. 24 Abs. 2 BGA)

Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle
nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig
mittels Vertrag.

3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10

Grundsätze
(Art. 9, 11 und 12 BGA) 1 Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf
der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.

2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere: a.

die Konsultation der Findmittel; b.

die Konsultation der Unterlagen; c.

die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich
konservatorischer Einschränkungen; d.

die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen,
vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere
des Datenschutzes.

Archivierungsverordnung 5

152.11


Art. 11

Gebühren
(Art. 24 Abs. 1 BGA)

1 Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der
Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer
rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.

2 Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die
Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung
gestellt.

3 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.


Art. 12

Findmittel
(Art. 17 Abs. 3 BGA)

1 Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom
Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden.

2 Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere
Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen
oder beschreiben.

3 Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden.
Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11
und 13 des Gesetzes zulässig.

2. Abschnitt: Schutzfristen

Art. 13

Berechnung der Schutzfrist
(Art. 10 BGA)

1 Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.

2 Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten
Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang
keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.

3 Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die
Schutzfrist hineinreichen, wenn: a.

das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum
sich ausserhalb der Schutzfrist befindet; b.

die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen
verlangt.


Art. 14

Verlängerte Schutzfrist
(Art. 11 und 12 BGA)

1 Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte
Personendaten oder Persönlichkeitprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte

Grundrechte

6

152.11

Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und
13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert
werden kann.

2 Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen
die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall
verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut
in der Regel insgesamt 50 Jahre.

3 Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme
liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: a.

die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; b.

die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen
oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; c.

die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.

4 Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme
kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.

5 Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes
sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des
Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird
jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde

Art. 15

Gesuche um Einsichtnahme allgemein
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden.

2 Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet
werden.

3 Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist
unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der
Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist.

Archivierungsverordnung 7

152.11


Art. 16

Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist
nach Artikel 11 des Gesetzes
(Art. 11 BGA)

1 Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass: a.

die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt; b.

die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist.

2 Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine
entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

4. Abschnitt: Entscheid der Behörde

Art. 17

Verfügungsberechtigung der Behörde Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und
dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfangenen
Unterlagen.


Art. 18

Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist,
wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufgetauchte
überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme.

2 Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten
Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind.

3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme
während der Schutzfrist bewilligen, wenn: a.4

keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen; oder

c.

wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt.

4 Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.

4

AS 1999 2858

Grundrechte

8

152.11


Art. 19

Auflagen und Bedingungen
(Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der
Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlangen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden.

2 Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklärung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen
hat.

3 In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Veröffentlichung vorgelegt wird.

5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren

Art. 20

Auskunftsrecht
(Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA) 1 Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den
selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen.

2 Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von
Absatz 1 gegeben ist.

3 Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht
mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Auskunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.

4 Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.


Art. 21

Bestreitungsvermerk
(Art. 15 Abs. 3 BGA)

1 Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen
Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken
lassen, nicht aber die Angaben berichtigen.

2 Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die
Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen
und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen.

3 Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt.


Art. 22

Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft
(Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA) 1 Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem
Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf
Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Archivierungsverordnung 9

152.11

2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.

4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23

Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv

(Art. 19 BGA)

Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen
Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit
dadurch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen
Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.


Art. 24

Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung
(Art. 19 BGA)

1 Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv.

2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a.

eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung
zustande gekommen ist; b.

keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und c.

die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht eingeschränkt werden.

3 Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht
profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten.

4 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

5 Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden
Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.

6 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686.


Art. 25

Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut
(Art. 20 BGA)

Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder
mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt
werden.

5

SR 172.021

6

SR 172.021

Grundrechte

10

152.11

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 15. Juli 19667 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.

2 Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz wird aufgehoben.


Art. 27

...

2. Die Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz

...

...


Art. 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

7

[AS 1966 916, 1973 1591] 8

SR 235.11

9

SR 172.015. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

10 SR

235.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

11

SR 510.411. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Archivierungsverordnung 11

152.11

Anhang 112

(Art. 2 Abs. 1)

Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b-d BGA) a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 199813.

b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Die Bundeskanzlei Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Präsenz Schweiz

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesanwaltschaft

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Alkoholverwaltung

Eidgenössische Finanzkontrolle

Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte

Eidgenössische Bankenkommission

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Wettbewerbskommission

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Büro für Flugunfalluntersuchungen

Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe

Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Eidgenössische Flugunfallkommission

Eidgenössische Kommunikationskommission

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2003 2).

13

SR 172.010.1

Grundrechte

12

152.11

c. Formationen der Armee: Armeestab

Grosse Verbände

Truppenkörper

Truppeneinheiten

d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Die Bundeskanzlei Eidgenössische Datenschutzkommission

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Rekurskommission für ausländische Entschädigungen

Eidgenössisches Departement des Innern ETH-Rekurskommission

Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung

Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia

Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen

Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Eidgenössische Rekurskommission für die kollektiven Leistungen der
Alters- und Invalidenversicherung Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung

Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel

Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum

Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung

Schweizerische Asylrekurskommission14

14

Unter Vorbehalt von Art. 21 der V vom 11. Aug. 1999 über die Schweizerische Asylrekurskommission (SR 142.317).

Archivierungsverordnung 13

152.11

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten Eidgenössische Rekurskommission für Spielbanken

Rekurskommission für die Adoptionsvermittlung

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Rekurskommission VBS

Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten

Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Personalrekurskommission

Eidgenössische Steuerrekurskommission

Eidgenössische Zollrekurskommission

Eidgenössische Alkoholrekurskommission

Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen

Eidgenössische Rekurskommission für Bauprodukte

Rekurskommission für die Staatshaftung

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Rekurskommission EVD

Rekurskommission für Wettbewerbsfragen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Rekurskommission UVEK

Schiedskommission im Eisenbahnverkehr

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Grundrechte

14

152.11

Anhang 215

(Art. 2 Abs. 2)

Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen
bundeseigenen Institutionen
(Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA) a. Selbstständig archivierende Stellen: Die Schweizerische Post

Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft

Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich)

Paul Scherrer Institut

Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Schweizerische Bundesbahnen SBB

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

b. Anbietepflichtige Stellen: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Pensionskasse des Bundes PUBLICA

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2003 2).

Archivierungsverordnung 15

152.11

Anhang 316

(Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

➾ Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt.

➾ Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in
der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 1002

Bundesrat:
Notizhefte der Protokollführer E 1003 (-)

Bundesrat:
Verhandlungsprotokolle E 1005 (-)

Bundesrat:
Geheimprotokolle

E 1010 (B)
1995/534

Bundeskanzlei:
Initiativen

Unbegrenzte Schutzfrist; gilt
nur für Unterschriftenbögen17.

E 1010 (C)
2001/126

Bundeskanzlei:
Referenden

Unbegrenzte Schutzfrist; gilt
nur für Unterschriftenbögen18.

E 1050.7
1987/184

Geschäftsprüfungskommissionen
der Eidg. Räte

E 1050.8

Militärkommissionen der Eidg. Räte19 50 Jahre; gilt nur soweit die
entsprechenden Unterlagen in
den Beständen des VBS der
verlängerten Schutzfrist
unterstehen.

E 1060.1
1993/119

Parlamentarische Untersuchungskommission EJPD 16 Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2003 2).

17

Art. 64 und 72 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) 18

Art. 64 und 72 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) 19

Vorbehältlich Art. 27 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom
22. Juni 1990 [AS 1990 954] und Art. 20 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Ständerates
vom 24. Sept. 1986 [AS 1987 2], d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über
rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der
Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und
für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen. Siehe heute Art. 7 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Okt. 2003 (SR 171.115).

Grundrechte

16

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 2001 (E)

Abteilung für politische Angelegenheiten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen
(Az. B.24), vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan, die
eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2001-02

Abteilung für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan, die
eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2003-01 (A)

Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan, die
eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2023-01 (A)

Dienst für Fremde Interessen 50 Jahre; vorbehältlich
zwischenstaatlicher Vereinbarungen z. B mit Grossbritannien, USA und Japan, die
eine Verlängerung über
50 Jahre hinaus bewirken.

E 2200.1ff
(bzw. A-Z)

Schweizerische diplomatische und
konsularische Vertretungen im Ausland 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen aus Mandaten zur Vertretung von fremden Interessen
(ab 1966 unter Az. 82), vorbehältlich zwischenstaatlicher
Vereinbarungen z. B mit
Grossbritannien, USA und
Japan, die eine Verlängerung
über 50 Jahre hinaus bewirken.

E 3240 (A)

Direktion der Eidg. Bauten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3240 (B)

Amt für Bundesbauten 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

Archivierungsverordnung 17

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 3241 (-)
1971/158

Direktion der Eidg. Bauten: Liegenschaftsverträge 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Bauten und Anhänge zu den
Verträgen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 3242

Direktion der Eidg. Bauten:
Ingenieurbau (Tiefbau) 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Bauten und Anhänge zu den
Verträgen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 4001 (D) bis (E)

Departementssekretariat des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4010 (A)

Generalsekretariat des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartements

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4113 (A)
1982/54

Zentralstelle für
zivile Kriegsvorbereitung E 4320 (B) und (C) Bundesanwaltschaft: Polizeidienst

E 4320-01 (C) bis
E 4320-07 (C)

Bundesanwaltschaft:
Polizeidienst

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4321 (A)

Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4322

Zentralpolizeibüro:
Sammlungen und Dokumentationen 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4323 (A)

Zentralpolizeibüro:
Falschgeld

E 4324 (A)

Zentralpolizeibüro:
Betäubungsmittel

E 4326 (A)

Zentralpolizeibüro:
Interpol-Dienst

E 4327 (A)

Bundesanwaltschaft:
Diverse Unterlagen

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4380 (B)
1990/96

Bundesamt für Geistiges Eigentum 50 Jahre; gilt nur für Wiedereinsetzungsgesuche E 4800.3

Handakten Bundesanwalt Rudolf Gerber 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4800.4

Handakten Bundesanwalt Werner Lüthi 50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

E 4800.7

Bundesanwaltschaft

50 Jahre; gilt nur für Staatsschutzakten.

Grundrechte

18

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5460 (A) und (B) Bundesamt für Militärflugwesen und Fliegerabwehr

50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
199020 Art. 15 Abs. 2.

E 5460-01
1998/162

Bundesamt für Militärflugwesen und
Fliegerabwehr:
Elektronische Kriegsführung 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
1990 Art. 15 Abs. 2.

E 5461 (A)
1992/292

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen:
Führung und Einsatz

50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
1990 Art. 15 Abs. 2.

E 5461 (B)
1992/293

Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen:
Führung und Einsatz

50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
1990 Art. 15 Abs. 2.

E 5462 (A)
1995/94

Flieger- und Fliegerabwehrnachrichtendienst 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
1990 Art. 15 Abs. 2.

E 5465 (B) und (C) Direktion für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
1990 Art. 15 Abs. 2.

E 5465 (D)

Abteilung für Militärflugplätze 50 Jahre; gilt nur für speziell
bezeichnete klassifizierte
Unterlagen gem. Informationsschutzverordnung vom 1. Mai
1990 Art. 15 Abs. 2.

E 5480 (A)

Abteilung (Waffenchef) für Genie und
Festungen

50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5480 (B)

Abteilung für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5480 (C)

Bundesamt für Genie und Festungen 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

20 SR

510.411

Archivierungsverordnung 19

152.11

Bestandessignatur

Bestandesbezeichnung Bemerkungen

E 5481 (-)

Büro für Befestigungsbauten 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5485 (A)

Festungsbüro Sargans 50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5486 (A)

Baubüro Sargans

50 Jahre; je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 5562

Militärische Sicherheitsdienste E 5563

Stab der Gruppe für Generalstabsdienste:
Projekt 26

E 5564

Untergruppe Nachrichtendienst und
Abwehr im Generalstab

E 6501 (-)
1988/160

Zentralstelle für Organisationsfragen
der Bundesverwaltung:
Betrieblich-organisatorische Baufragen 50 Jahre; gilt nur für Unterlagen betr. klassifizierte
Anlagen. Je nach Gebrauchsdauer der Anlage wird eine
über 50 Jahre hinaus verlängerte Schutzfrist verfügt.

E 8170 (D)

Bundesamt für Wasserwirtschaft 50 Jahre; gilt nur für Az. 33
Staumauern, kriegswirtschaftliche Massnahmen.

E 8171

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft: Flussbau und Talsperren 50 Jahre; gilt nur für Flutwellenberechnungen.

E 9500.222
1993/116

Aktenkommission Kinder der Landstrasse 100 Jahre; gilt nur für Einzelfalldossier der betroffenen
Personen.

E 9500.222
1993/302

Aktenkommission Kinder der Landstrasse 100 Jahre

E 9500.222
1995/235

Aktenkommission Kinder der Landstrasse 100 Jahre

Grundrechte

20

152.11