01.01.2025 - *
01.09.2023 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.08.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
01.01.2018 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.07.2014 - 31.12.2015
01.05.2013 - 30.06.2014
01.01.2013 - 30.04.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2007 - 31.12.2010
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1

Bundesgesetz
über den Gerichtsstand in Zivilsachen
(Gerichtsstandsgesetz, GestG)
vom 24. März 2000 (Stand am 3. Oktober 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 30 und 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 19982, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zuständigkeit: a.

auf dem Gebiet des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts; b.

nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und
Konkurs;

c.

auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt.

2. Kapitel: Allgemeine Gerichtsstandsvorschriften

Art. 2

Zwingende Zuständigkeit 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.


Art. 3

Wohnsitz und Sitz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: a.

für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz; b.

für Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz; AS 2000 2355

1 SR

101

2

BBl 1999 2829 3

SR 281.1

272

Zivilrechtspflege

2

272

c.

für Klagen gegen den Bund ein Gericht in der Stadt Bern; d.

für Klagen gegen öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften des
Bundes ein Gericht an deren Sitz.

2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch4 (ZGB). Artikel 24 ZGB
ist nicht anwendbar.


Art. 4

Aufenthaltsort

1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen
Aufenthaltsort zuständig.

2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit
lebt, selbst wenn diese Zeit von vornherein befristet ist.


Art. 5

Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung
oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten
Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.


Art. 6

Widerklage

1 Beim Gericht der Hauptklage kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

2 Der Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn die Hauptklage aus irgendeinem
Grund dahinfällt.


Art. 7

Klagenhäufung

1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte
Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig.

2 Für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, welche in einem sachlichen
Zusammenhang stehen, ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche
zuständig ist.


Art. 8

Interventions- und Gewährleistungklage Das kantonale Recht kann für eine Interventions- und Gewährleistungsklage, insbesondere auf Grund eines Regresses des Beklagten, die Zuständigkeit des Gerichtes
des Hauptprozesses vorsehen.


Art. 9

Gerichtsstandsvereinbarung 1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten
Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts 4

SR 210

Gerichtsstandsgesetz 3

272

anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben
werden.

2 Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Einer schriftlichen Vereinbarung
gleichgestellt sind:

a.

Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie
namentlich Telex, Telefax und E-Mail; b.

eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung der Parteien.

3 Das bezeichnete Gericht kann seine Zuständigkeit ablehnen, wenn die Streitigkeit
keinen genügenden örtlichen oder sachlichen Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand
aufweist.


Art. 10

Einlassung

1 Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, wird das angerufene Gericht zuständig,
wenn sich die beklagte Partei zur Sache äussert, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben.

2 Artikel 9 Absatz 3 gilt sinngemäss.


Art. 11

Freiwillige Gerichtsbarkeit In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz
oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes
bestimmt.

3. Kapitel: Besondere Gerichtsstände 1. Abschnitt: Personenrecht

Art. 12

Persönlichkeits- und Datenschutz Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für: a.

Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; b.

Begehren um Gegendarstellung; c.

Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung; d.

Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
19925 über den Datenschutz.


Art. 13

Verschollenerklärung

Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

5

SR 235.1

Zivilrechtspflege

4

272


Art. 14

Berichtigung des Zivilstandsregisters Für Begehren auf Berichtigung des Zivilstandsregisters ist das Gericht am Ort des
Registers zwingend zuständig.

2. Abschnitt: Familienrecht

Art. 15

Eherechtliche Begehren und Klagen 1 Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für: a.

Eheschutzmassnahmen sowie für Gesuche um Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung der angeordneten Massnahmen; b.

Klagen auf Ungültigerklärung, Scheidung oder Trennung der Ehe; c.

Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von
Artikel 18;

d.

Klagen auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils.

2 Für Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen um Anordnung der
Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners oder der Schuldnerin
zwingend zuständig.


Art. 16

Feststellung und Anfechtung des Kindsverhältnisses Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindsverhältnisses ist das Gericht
am Wohnsitz einer Partei zurzeit der Geburt beziehungsweise der Adoption oder der
Klage zwingend zuständig.


Art. 17

Unterhalts- und Unterstützungsklagen Das Gericht am Wohnsitz einer Partei ist zwingend zuständig für: a.

Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern; vorbehalten bleibt die Festlegung des Unterhaltes im Rahmen der Artikel 15 und 16; b.

Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte.

3. Abschnitt: Erbrecht

Art. 18

1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers
oder der Erblasserin zuständig. Klagen über die erbrechtliche Zuweisung eines
landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes (Art. 11 ff. des Bundesgesetzes

Gerichtsstandsgesetz 5

272

vom 4. Oktober 19916 über das bäuerliche Bodenrecht) können auch am Ort der
gelegenen Sache erhoben werden.

2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten
Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuständig; ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes
Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte
am Sterbeort.

4. Abschnitt: Sachenrecht

Art. 19

Grundstücke

1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder
aufzunehmen wäre, ist zuständig für: a.

dingliche Klagen;

b.

Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen; c.

andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen, wie solche auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher
Rechte an Grundstücken; diese Klagen können auch beim Gericht am
Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

2 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke, so ist das Gericht am Ort
zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück liegt.


Art. 20

Bewegliche Sachen

Für Klagen über dingliche Rechte oder über den Besitz an beweglichen Sachen und
über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, ist das
Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache
liegt, zuständig.

5. Abschnitt: Klagen aus besonderen Verträgen

Art. 21

Grundsatz

1 Auf die Gerichtsstände dieses Abschnittes können nicht zum Voraus oder durch
Einlassung verzichten: a.

der Konsument oder die Konsumentin; b.

die mietende oder pachtende Partei von Wohn- oder Geschäftsräumen; c.

die pachtende Partei bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen; 6

SR 211.412.11

Zivilrechtspflege

6

272

d.

die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.


Art. 22

Verträge mit Konsumenten 1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig: a.

für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien; b

für Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der
beklagten Partei.

2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder
der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.


Art. 23

Miete und Pacht unbeweglicher Sachen 1 Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen sind die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort der Sache zuständig.

2 Für Klagen aus landwirtschaftlicher Pacht ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz
der beklagten Partei oder am Ort der gepachteten Sache zuständig.


Art. 24

Arbeitsrecht

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten
Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich
die Arbeit verrichtet, zuständig.

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19897 stützen,
ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

3 Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig,
soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.

7

SR 823.11

Gerichtsstandsgesetz 7

272

6. Abschitt: Klagen aus unerlaubter Handlung

Art. 25

Grundsatz

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der
geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am
Erfolgsort zuständig.


Art. 26

Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle 1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Unfallort
oder am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zuständig.

2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 19588; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art.
76 SVG) ist zusätzlich zum Gericht nach Absatz 1 das Gericht am Ort einer
Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.


Art. 27

Massenschäden

Bei Massenschäden ist das Gericht am Handlungsort zwingend zuständig; bei unbekanntem Handlungsort ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei
zuständig.


Art. 28

Adhäsionsklage

Die Zuständigkeit des Strafgerichts für die Beurteilung der Zivilansprüche bleibt
vorbehalten.

7. Abschnitt: Handelsrecht

Art. 29

Gesellschaftsrecht

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am
Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.


Art. 30

Kraftloserklärung von Wertpapieren und Zahlungsverbot 1 Für die Kraftloserklärung von Aktien ist das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft und für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere das Gericht am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.

2 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist
das Gericht am Zahlungsort zuständig.

8

SR 741.01

Zivilrechtspflege

8

272


Art. 31

Anleihensobligationen Für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen ist das Gericht des gegenwärtigen oder des letzten Wohnsitzes oder der
geschäftlichen Niederlassung des Schuldners oder der Schuldnerin zuständig.


Art. 32

Anlagefonds

Für Klagen der Anleger9 gegen die Fondsleitung, die Depotbank, den Vertriebsträger, den Revisions- oder Liquidationsbeauftragten, den Schätzungsexperten, die
Vertretung der Anlegergemeinschaft, den Beobachter sowie gegen den Sachwalter
eines Anlagefonds ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.

4. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen

Art. 33

Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die
Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme
vollstreckt werden soll, zwingend zuständig.

5. Kapitel: Prüfung der örtlichen Zuständigkeit

Art. 34

1 Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Wird eine mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgezogene oder zurückgewiesene
Klage binnen 30 Tagen beim zuständigen Gericht neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Klageanhebung das Datum der ersten Einreichung.

6. Kapitel:
Identische und in Zusammenhang stehende Klagen


Art. 35

Identische Klagen

1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen
denselben Parteien rechtshängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht
das Verfahren aus, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat.

2 Ein später angerufenes Gericht tritt auf die Klage nicht ein, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

9

Zur besseren Lesbarkeit wird hier ausnahmsweise das generische Maskulinum verwendet.

Gerichtsstandsgesetz 9

272


Art. 36

In Zusammenhang stehende Klagen 1 Werden bei mehreren Gerichten Klagen rechtshängig gemacht, die miteinander in
sachlichem Zusammenhang stehen, so kann jedes später angerufene Gericht das
Verfahren aussetzen, bis das zuerst angerufene entschieden hat.

2 Das später angerufene Gericht kann die Klage an das zuerst angerufene Gericht
überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

7. Kapitel: Anerkennung und Vollstreckung

Art. 37

Bei der Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides darf die Zuständigkeit
des Gerichts, das den Entscheid gefällt hat, nicht mehr geprüft werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38

Hängige Verfahren

Für Klagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleibt der Gerichtsstand bestehen.


Art. 39

Gerichtsstandsvereinbarung Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem
Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden ist.


Art. 40

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200110 10

BRB vom 7. Sept. 2000 (AS 2000 2364)

Zivilrechtspflege

10

272

Anhang

Änderung von Bundesgesetzen 1. Bundesrechtspflegegesetz11 Ingress
...


Art. 41
Abs. 2
...

2. Zivilgesetzbuch12 Ingress
...


Art. 28b
, 28f Abs. 2, 28l Abs. 2 und 35 Abs. 2
Aufgehoben


Art. 135
Abs. 1
...


Art. 180
, 186
Aufgehoben


Art. 190
Randtitel und Abs. 2
...
2 Aufgehoben


Art. 194

Aufgehoben


Art. 220
Abs. 3
...


Art. 253

Aufgehoben

11

SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

12

SR 210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Gerichtsstandsgesetz 11

272


Art. 279
Randtitel sowie Abs. 2 und 3
...
2 und 3
Aufgehoben


Art. 538
Randtitel und Abs. 2

...
2 Aufgehoben Art. 551
Abs. 1 und 3
...
3 Aufgehoben


Art. 712l
Abs. 2
...

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199113 über das bäuerliche Bodenrecht Ingress
...


Art. 82

Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198314 über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
Ingress
...


Art. 27
Abs. 1 Einleitungssatz
...

13

SR 211.412.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

14

SR 211.412.41. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivilrechtspflege

12

272


5. Obligationenrecht15 Art. 40g

Aufgehoben


Art. 92
Abs. 2
...


Art. 226l
, 274b, 343 Abs. 1
Aufgehoben


Art. 361


Hinweis auf Artikel 343 Absatz 1 (Wahl des Gerichtsstandes) aufheben Art. 642
Abs. 3, 761, 782 Abs. 3, 837 Abs. 3
Aufgehoben


Art. 981
Randtitel und Abs. 2
...


2 Aufgehoben Art. 1072
Abs. 1
...


Art. 1165
Abs. 4
Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 28. März 190516 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und

Aufgehoben

15

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

16

SR 221.112.742

Gerichtsstandsgesetz 13

272

7. Bundesgesetz vom 4. Oktober 198517 über die landwirtschaftliche Pacht Ingress
...


Art. 48
Sachüberschrift und Abs. 2
...

2 Aufgehoben 8. Bundesgesetz vom 2. April 190818 über den Versicherungsvertrag Ingress
...


Art. 46a

...

9. Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 199219 Ingress
...


Art. 64
Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
...

1 und 2

Aufgehoben


Art. 65
Abs. 3
Aufgehoben

17

SR 221.213.2. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

18

SR 221.229.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

19

SR 231.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivilrechtspflege

14

272

10. Markenschutzgesetz vom 28. August 199220 Ingress
...


Art. 58
Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
...

1 und 2

Aufgehoben


Art. 59
Abs. 3
Aufgehoben

11. Patentgesetz vom 25. Juni 195421 Ingress
...


Art. 75
, 78, 86 Abs. 3
Aufgehoben

12. Sortenschutzgesetz vom 20. März 197522 Ingress
...


Art. 41
und 47
Aufgehoben

13. Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz Ingress
...

20

SR 232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

21

SR 232.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

22

SR 232.16. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

23

SR 235.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Gerichtsstandsgesetz 15

272


Art. 15
Abs. 4
...

14. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198624 gegen den unlauteren Wettbewerb Ingress
...


Art. 12
Sachüberschrift und Abs. 1
...

1 Aufgehoben 15. Kartellgesetz vom 6. Oktober 199525 Ingress
...


Art. 14
Abs. 2
Aufgehoben

16. Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198326 Ingress
...

Aufgehoben

17. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195827 Ingress
...

24

SR 241. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

25

SR 251. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

26

SR 732.44. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

27

SR 741.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Zivilrechtspflege

16

272


Art. 84

Aufgehoben

18. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195728 Ingress
...

Aufgehoben


Art. 95
Abs. 1 erster Satzteil
...

19. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199029 über die Anschlussgleise Ingress
...


Art. 21
Abs. 4
...

20. Bundesgesetz vom 29. März 195030 über die Trolleybusunternehmungen Ingress
...


Art. 15
Abs. 3
Aufgehoben

21. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196331 Ingress
...

28

SR 742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

29

SR 742.141.5. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

30

SR 744.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

31

SR 746.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Gerichtsstandsgesetz 17

272

Aufgehoben

22. Postorganisationsgesetz vom 30. April 199732 Ingress
...

Gliederungstitel vor Art. 16 ...

Sachüberschrift zu Art. 16 Aufgehoben

Aufgehoben

23. Postgesetz vom 30. April 199733 Ingress
...


Art. 17
Abs. 2
Aufgehoben

24. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 1997 34 Ingress
...


Art. 19
Abs. 2 und 3
Aufgehoben

32

SR 783.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

33

SR 783.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

34

SR 784.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Zivilrechtspflege

18

272

25. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198935 Ingress
...

Gliederungstitel vor Art. 10 ...

Gliederungstitel vor Art. 23 ...


Art. 23
Abs. 1
Aufgehoben

26. Bundesgesetz vom 4. Oktober 193036 über die Handelsreisenden Ingress
...

Aufgehoben

27. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199437 Ingress
...

9. Kapitel (Art. 68) Aufgehoben

35

SR 823.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

36

SR 943.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

37

SR 951.31. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Gerichtsstandsgesetz 19

272

28. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197838 Ingress
...

Gliederungstitel vor Art. 26 ...

38

SR 961.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivilrechtspflege

20

272