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01.05.2000 - 31.12.2006Cumparegliar cun ina versiun actuala
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Fedlex DEFRITRMEN
Cumparegliar versiuns

1

Bundesgesetz
über die Währung und die Zahlungsmittel
(WZG)

vom 22. Dezember 1999 (Stand am 2. Mai 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 19992, beschliesst:

1. Abschnitt: Währung und gesetzliche Zahlungsmittel

Art. 1

Währungseinheit

Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in 100 Rappen eingeteilt.


Art. 2

Gesetzliche Zahlungsmittel Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten: a.

die vom Bund ausgegebenen Münzen; b.

die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten; c.

auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.


Art. 3

Annahmepflicht

1 Jede Person ist gehalten, bis zu 100 schweizerische Umlaufmünzen an Zahlung zu
nehmen. Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen werden von der Schweizerischen
Nationalbank und den öffentlichen Kassen des Bundes unbeschränkt zum Nennwert
angenommen.

2 Schweizerische Banknoten müssen von jeder Person unbeschränkt an Zahlung genommen werden.

3 Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung
genommen werden.

AS 2000 1144 1 SR

101

2

BBl 1999 7258 941.10

Handel

2

941.10

2. Abschnitt: Münzordnung

Art. 4

Ausgabe der Umlaufmünzen 1 Der Bund kann eine eidgenössische Münzstätte betreiben.

2 Der Bund prägt und gibt Umlaufmünzen für die Bedürfnisse des Zahlungsverkehrs
aus.

3 Der Bundesrat entscheidet, welche Umlaufmünzen zu prägen, in Umlauf zu bringen oder ausser Kurs zu setzen sind.

4 Der Bundesrat bestimmt die Bilder und Eigenschaften der Umlaufmünzen. Er legt
deren Nennwert im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank fest.

5 Er ordnet den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen.


Art. 5

Münzverkehr

1 Die Nationalbank führt dem Zahlungsverkehr die von ihm benötigten Umlaufmünzen zu und nimmt die nicht benötigten Münzen unbeschränkt gegen Vergütung
des Nennwertes zurück.

2 Sie kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften über die Art und
Weise, den Ort und die Zeit von Münzeinlieferungen und Münzbezügen erlassen.

3 Für vernichtete, verlorene oder gefälschte Münzen wird kein Ersatz geleistet.


Art. 6

Gedenk- und Anlagemünzen 1 Der Bund kann für den numismatischen Bedarf und für Anlagezwecke zusätzlich
Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen prägen.
Diese Münzen können über dem Nennwert abgegeben werden.

2 Das zuständige Departement3 bestimmt die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften
der Gedenk- und Anlagemünzen. Es entscheidet, welche Gedenk- und Anlagemünzen zu prägen, auszugeben und ausser Kurs zu setzen sind.

3. Abschnitt: Notenordnung

Art. 7

Ausgabe der Banknoten 1 Die Nationalbank gibt nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs Banknoten
aus. Sie bestimmt deren Nennwerte und Gestaltung.

2 Sie nimmt die nicht benötigten Noten unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwerts zurück.

3 Die Nationalbank zieht abgenützte und beschädigte Noten aus dem Umlauf zurück.

3

Zur Zeit Eidgenössisches Finanzdepartement

Währung und die Zahlungsmittel 3

941.10

4 Die Nationalbank kann zur Gewährleistung der Bargeldversorgung Vorschriften
über die Art und Weise, den Ort und die Zeit von Noteneinlieferungen und Notenbezügen erlassen.


Art. 8

Ersatz der Banknoten

1 Die Nationalbank hat für eine beschädigte Note Ersatz zu leisten, wenn sich deren
Serie und Nummer erkennen lassen und wenn der Inhaber einen Teil vorweist, der
grösser ist als die Hälfte, oder beweist, dass der fehlende Teil der Note zerstört worden ist.

2 Sie hat für vernichtete, verlorene oder gefälschte Noten keinen Ersatz zu leisten.


Art. 9

Rückruf

1 Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.

2 Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während
sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum
Nennwert als Zahlung an.

3 Die Nationalbank ist während 20 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des
Rückrufes an gerechnet, verpflichtet, die zurückgerufenen Noten zum Nennwert umzutauschen.

4 Der Gegenwert der innert dieser Frist nicht zum Umtausch eingereichten Noten
fällt an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

4. Abschnitt: Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank

Art. 10

Die Nationalbank legt die Bedingungen, unter denen Träger des Zahlungsverkehrs
bei ihr auf Franken lautende Sichtguthaben unterhalten können, gestützt auf das
Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 19534 fest.

5. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 11

1 Wer entgegen den Vorschriften von Artikel 99 der Bundesverfassung5 und dieses
Gesetzes auf Schweizerfranken lautende Münzen oder Banknoten ausgibt oder in
Umlauf setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

4

SR 951.11

5 SR

101

Handel

4

941.10

2 Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.

6. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 12

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2000 6 6

BRB vom 12. April 2000 (AS 2000 1147)

Währung und die Zahlungsmittel 5

941.10

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19707 über das Münzwesen wird
aufgehoben.

2. Das Obligationenrecht8 wird wie folgt geändert: Art. 84

...

3. Das Strafgesetzbuch9 wird wie folgt geändert: Ingress
...


Art. 243

...


Art. 244
Abs. 1
...


Art. 249

...


Art. 327

Aufgehoben

4. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195310 wird wie folgt geändert: Ingress
...

III. Kapitel (Art. 17-24) Aufgehoben


Art. 63
Ziff. 2 Bst. d-f
Aufgehoben

7

[AS 1971 360, 1997 2755] 8

SR 220. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

9

SR 311.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

10

SR 951.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind ausgeführt im genannten Erlass.

Handel

6

941.10


Art. 64
und 65
Aufgehoben