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Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 (Stand am 24. Juli 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 4, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581
sowie die Artikel 3 Absatz 3 und 52 des Transportgesetzes vom 4. Oktober 19852, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich
aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte).
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse,
auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang
verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.
2 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt.
Art. 3
Definitionen
In dieser Verordnung bedeuten: a.
Unternehmung: jede natürliche oder juristische Person, jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit sowie jede staatliche Einrichtung mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit; b.
Gefährliche Güter: Stoffe oder Gegenstände, die in der Verordnung vom
17. April 19853 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und AS 2001 1712
1 SR
741.01
2 SR
742.40
3 SR
741.621
741.622
Strassenverkehr
2
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in der Verordnung vom 3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn als solche bezeichnet sind.
2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmungen
Art. 4
Ernennung der Gefahrgutbeauftragten 1 Die Unternehmungen müssen für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Handhabung gefährlicher Güter einen, eine oder mehrere Gefahrgutbeauftragte ernennen.
2 Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber oder Inhaberinnen der Unternehmung oder aussenstehende Personen sein.
3 Die Ernennung der Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten.
Art. 5
Befreiung
1 Die höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff, bei deren Einhaltung Unternehmungen, die gefährliche Güter in Versandstücken befördern
und in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen,
keine Gefahrgutbeauftragten ernennen müssen, sind im Anhang festgelegt.
2 Truppenkörper und nachgeordnete Organisationseinheiten der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen brauchen keine Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.
Art. 6
Einsatz der Gefahrgutbeauftragten 1 Die Gefahrgutbeauftragten dürfen nur in den Bereichen eingesetzt werden, für welche sie einen Schulungsnachweis besitzen.
2 Ernennt die Unternehmung mehrere Gefahrgutbeauftragte, so muss sie deren Aufgabenbereiche aufeinander abstimmen und deren Aufgaben und Kompetenzen im
Einzelnen schriftlich festhalten.
Art. 7
Meldung an die Behörden Die Unternehmungen müssen der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen
nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.
Art. 8
Stellung der Gefahrgutbeauftragten im Betrieb 1 Die Unternehmungen müssen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können.
4 SR
742.401.6
Gefahrgutbeauftragtenverordnung 3
741.622
2 Sie müssen den Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen und
sicherstellen, dass ihnen aus der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Nachteile erwachsen.
3 Sie müssen gewährleisten, dass die Gefahrgutbeauftragten direkten Kontakt zu
dem mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen
gefährlicher Güter beschäftigten Personal sowie direkten Zugang zu dessen Arbeitsplätzen haben.
Art. 9
Bekanntmachung im Betrieb Die Unternehmungen müssen dafür sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten und deren Aufgaben und Funktion bei den Betriebsangehörigen bekannt sind.
Art. 10
Kontrollen
1 Die Unternehmungen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte
zum Vollzug dieser Verordnung sowie für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr
für die notwendigen Untersuchungen ungehinderten Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen.
2 Sie haben die Berichte der Gefahrgutbeauftragten mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten
Art. 11
Allgemeine Aufgaben
1 Die Gefahrgutbeauftragten haben: a.
die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu
überwachen;
b.
die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten; c.
jährliche Berichte zu Handen der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter zu erstellen.
2 Sie haben insbesondere zu überprüfen: a.
die Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung
der beförderten gefährlichen Güter sichergestellt werden soll; b.
das Vorgehen der Unternehmung, mit welchem diese beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen bezüglich der beförderten
gefährlichen Güter Rechnung tragen soll; c.
die Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird;
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d.
ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist; e.
ob geeignete Sofortmassnahmen bei allfälligen Unfällen oder Zwischenfällen, welche die Sicherheit beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden,
Befördern oder Entladen gefährlicher Güter beeinträchtigen könnten, vorgesehen sind; f.
ob Untersuchungen und, sofern erforderlich, die Erstellung von Berichten
über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während des Verpackens, Einfüllens, Versendens, Ladens, Beförderns oder Entladens gefährlicher Güter festgestellt wurden, durchgeführt werden; g.
ob geeignete Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen,
Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll, eingeführt
sind;
h.
ob die rechtlichen Vorschriften und die besonderen Anforderungen an die
Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder anderen Drittpersonen berücksichtigt werden; i.
ob das mit dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder
Entladen gefährlicher Güter betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; j.
ob Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren beim Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter eingeführt sind; k.
ob Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen eingeführt sind; l.
ob Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Laden und Entladen eingeführt sind.
Art. 12
Unfallbericht
1 Die Gefahrgutbeauftragten gewährleisten, dass innert nützlicher Frist zu Handen
der Unternehmensleitung ein Unfallbericht erstellt wird, wenn beim Verpacken,
Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter: a.
Mengen freigesetzt werden, welche höher sind als jene Mengen, für welche
keine Gefahrgutbeauftragten ernannt werden müssen; oder b.
Personen getötet oder schwer verletzt werden; als schwere Verletzung gilt
die Verletzung einer Person, deren Behandlung einen Spitalaufenthalt von
mehr als 24 Stunden erfordert.
2 Der Bericht beschreibt die Umstände, den Verlauf, die Folgen des Unfalls und die
Massnahmen, die getroffen wurden, um weitere Unfälle der gleichen Art zu verhindern.
3 Die Unternehmungen müssen den Bericht den Vollzugsbehörden zustellen.
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4. Abschnitt: Ausbildung und Prüfung der Gefahrgutbeauftragten
Art. 13
Grundsatz
Gefahrgutbeauftragte müssen eine Ausbildung erhalten und eine Prüfung bestanden
haben.
Art. 14
Umfang der Ausbildung 1 Die Ausbildung hat ausreichende Kenntnisse über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die dafür
geltenden Vorschriften sowie die Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12 zu vermitteln.
2 Sie kann sich auf einen oder zwei Verkehrsträger sowie auf eines oder mehrere der
folgenden Gebiete beschränken, die wie folgt aus Klassen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 19575 über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Strasse (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)6 bestehen: a.
Klasse 1;
b.
Klasse 2;
c.
Klasse 7;
d.
Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9; e.
Klasse 3 UN-Nummern 1202, 1203, 1223 (Mineralölprodukte).
Art. 15
Durchführung der Ausbildung 1 Die Ausbildung muss in der Schweiz durchgeführt werden.
2 Die Ausbildungsveranstalter haben die Ausbildungsdaten den Vollzugsbehörden
jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.
3 Die Teilnehmerzahl für eine Ausbildungsveranstaltung ist auf 25 zu beschränken.
Art. 16
Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildung für den allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, und den besonderen Teil für
einen Verkehrsträger umfasst 24 Unterrichtseinheiten.
2 Für jeden weiteren Verkehrsträger umfasst sie vier Unterrichtseinheiten.
3 Eine Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten.
5 SR
0.741.621
6
Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR
veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
Strassenverkehr
6
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Art. 17
Ausbildungsbescheinigung 1 Der Ausbildungsveranstalter gibt eine Ausbildungsbescheinigung ab, wenn der
Teilnehmer oder die Teilnehmerin die für deren Erwerb vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten besucht hat.
2 Die Ausbildungsbescheinigung ist ein Jahr seit dem Abschluss der Ausbildung
gültig.
3 Die Ausbildungsbescheinigung enthält folgende Angaben: a.
Ausbildungsveranstalter; b.
Name, Vorname und Adresse des Teilnehmers oder der Teilnehmerin; c.
vorgelegter Ausweis (Pass, Identitätskarte, Führerausweis); d.
Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2; e.
Ausbildungsdaten;
f.
Name des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin sowie deren Unterschrift.
Art. 18
Prüfungsvoraussetzung 1 Wer über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügt, kann eine Prüfung ablegen.
2 Ein Ausweis nach den Artikeln 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20007 gilt für die Klasse 1 (Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.
3 Ein Ausweis der Berufsgruppe 11.2 der Tabelle 3B nach Anhang 3 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 15. September 19988 gilt für die Klasse 7
(Art. 14 Abs. 2) als Ausbildungsbescheinigung.
4 Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf
es keiner Ausbildungsbescheinigung.
Art. 19
Prüfung
1 Die Prüfung kann nur über die in der Ausbildungsbescheinigung genannten Bereiche abgelegt werden.
2 An der Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie
die erforderlichen Kenntnisse über die allgemeinen Massnahmen zur Verhütung von
Risiken und die Sicherheitsmassnahmen sowie die verkehrsträgerbezogenen Bestimmungen in den nationalen und internationalen Erlassen besitzen.
3 Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 ADR9 und
Unterabschnitt 1.8.3.11 RID10.
7 SR
941.411
8 SR
814.501.261
9 SR
0.741.621
10
Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung 7
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4 Die Prüfungsstellen haben die Prüfungsdaten den Vollzugsbehörden jeweils zu Beginn des Jahres mitzuteilen.
Art. 20
Prüfungsstellen
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anerkennt die Stellen, die Prüfungen durchführen dürfen.
2 Eine Prüfungsstelle muss: a.
Sitz in der Schweiz haben; b.
unabhängig von den Unternehmungen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen, sein; c.
die Objektivität der Prüfungen gewährleisten; d.
das Vorhandensein des nötigen Fachwissens gewährleisten; e.
mit einem Prüfungskonzept nachweisen, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäss durchführen kann; f.
die Prüfung in Deutsch, Französisch und Italienisch durchführen können.
Art. 21
Schulungsnachweis
1 Die Prüfungsstellen erteilen den Kandidaten und Kandidatinnen nach bestandener
Prüfung den Schulungsnachweis.
2 Der Schulungsnachweis ist fünf Jahre gültig.
3 Er wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin im
letzten Jahr vor seinem Ablauf die Prüfung erneut bestanden hat.
4 Inhalt und Form des Schulungsnachweises müssen dem Muster nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR11 oder nach Unterabschnitt 1.8.3.18 RID12 entsprechen; im
Schulungsnachweis ist zudem der Gültigkeitsbereich nach Artikel 14 Absatz 2 anzugeben.
5 Die Prüfungsstellen führen eine Liste der erteilten und verlängerten Schulungsnachweise. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
Art. 22
Ausländische Schulungsnachweise Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie Nr. 96/35/EG
des Rates vom 3. Juni 199613 über die Bestellung und die berufliche Befähigung
von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene 11 SR
0.741.621
12
Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
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ABl Nr. L 145 vom 19.6.1996 S. 10
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oder Binnenwasserstrassen, des Abschnittes 1.8.3 ADR14 oder des Abschnittes 1.8.3
RID15 ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.
5. Abschnitt: Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse
Art. 23
Leiter und Leiterinnen von Unternehmungen Mit Haft oder mit Busse wird bestraft, wer als Leiter oder Leiterin einer Unternehmung: a.
keinen Gefahrgutbeauftragten oder keine Gefahrgutbeauftragte ernennt; b.
die Ernennung von Gefahrgutbeauftragten nicht fristgemäss meldet; c.
es unterlässt, dafür zu sorgen, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben
erfüllen können;
d.
die Vollzugsbehörde in ihrer Kontrolltätigkeit behindert, ihr den Zutritt zum
Betrieb oder die nötigen Auskünfte verweigert oder ihr wahrheitswidrige
Auskünfte erteilt;
e.
die Pflicht zur Aufbewahrung der schriftlichen Berichte missachtet; f.
veranlasst, dass eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung durch Gefahrgutbeauftragte vorgenommen wird, oder eine solche Handlung nicht
nach Möglichkeit verhindert.
Art. 24
Gefahrgutbeauftragte
Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach den
Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25
Vollzug
1 Im Bereich der Strasse vollziehen die Kantone diese Verordnung. Sie treffen die
notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen Behörden.
2 Im Bereich des öffentlichen Verkehrs vollzieht das Bundesamt für Verkehr diese
Verordnung.
3 Im Bereich der militärischen Transporte vollzieht das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport diese Verordnung.
4 In Betrieben, wo teils die Bundesbehörden und teils die Kantone für den Vollzug
zuständig sind, koordinieren diese Vollzugsbehörden ihre Tätigkeiten.
14 SR
0.741.621
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Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
Gefahrgutbeauftragtenverordnung 9
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5 Die Vollzugsbehörden führen die Kontrollen in den Betrieben durch und können
Einsicht in die Unterlagen verlangen, welche die Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten betreffen.
6 Sie können jederzeit unangemeldet Ausbildungsveranstaltungen und Prüfungen
kontrollieren.
Art. 26
Übergangsbestimmungen 1 Gefahrgutbeauftragte müssen bis zum 31. Dezember 2002 ernannt werden.
2 Der Nachweis einer während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestandenen Prüfung, die der Prüfung nach Artikel 19 gleichwertig ist, gilt bis
fünf Jahre nach Bestehen der Prüfung als Schulungsnachweis.
Art. 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
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Anhang
(Art. 5 Abs. 1)
Höchstzulässige Mengen je Beförderungseinheit,
Wagen oder Schiff
Beförderungskategorie Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen des RID16
und des ADR17
Höchstzulässige Gesamtmenge je
Beförderungseinheit, Wagen
oder Schiff
0
Klasse 1:
1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L und UN 0190 Klasse 3:
UN 3343
Klasse 4.2:
Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3:
UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813,
2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148
und 3207
Klasse 6.1:
UN 1051, 1613, 1614 und 3294 Klasse 6.2:
Stoffe der Risikogruppen 3 und 4 der UN 2814
und 2900
Klasse 7:
UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 9:
UN 2315, 3151 und 3152 sowie Geräte, die solche
Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben 0
1
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet
sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen sowie Stoffe
und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1:
1.1B bis 1.1J*, 1.2B bis 1.2J, 1.3C, 1.3G, 1.3H, 1.3J
und 1.5D*
Klasse 2:
Gruppen T, TC*, TO, TF, TOC und TFC Klasse 4.1:
UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 Klasse 5.2:
UN 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120 20
2
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet
sind und nicht unter die Beförderungskategorien 0, 1 oder 4 fallen
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 1:
1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 2:
Gruppe F
Klasse 4.1:
UN 3225 bis 3230
Klasse 5.2:
UN 3105 bis 3110
Klasse 6.1:
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III
zugeordnet sind
Klasse 6.2:
Stoffe der Risikogruppe 2 der UN 2814 und 2900 Klasse 9:
UN 3245
333
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Das RID (Anlage I zur CIM; SR 0.742.403.1) wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
17 SR
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Gefahrgutbeauftragtenverordnung 11
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Beförderungskategorie Stoffe oder Gegenstände in den einzelnen Klassen des RID16
und des ADR17
Höchstzulässige Gesamtmenge je
Beförderungseinheit, Wagen
oder Schiff
3
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet
sind und nicht unter die Beförderungskategorien 0, 2 oder 4 fallen,
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
Klasse 2:
Gruppen A und O
Klasse 8:
UN 2794, 2795, 2800 und 3028 Klasse 9:
UN 2990 und 3072
1000
4
Klasse 1:
1.4 S
Klasse 4.1:
UN 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623 Klasse 4.2:
UN 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III Klasse 7:
UN 2908 bis 2911
Klasse 9:
UN 3268
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit
Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie
0 fallen.
1000
*
Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt
die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit, Wagen oder Schiff 50 kg.
Die in der Spalte «Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit, Wagen
oder Schiff» angegebene Zahl bedeutet: für Gegenstände: die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1: die
Nettomasse des explosiven Stoffes in kg); für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und unter
Druck gelöste Gase: die Nettomasse in kg; für flüssige Stoffe und verdichtete Gase: der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter;
Der «Nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes» bezeichnet das
Nennvolumen in Liter des im Gefäss enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei
Flaschen für verdichtete Gase muß der nominale Fassungsraum (Nenninhalt)
dem Fassungsraum für Wasser in der Flasche entsprechen; für die Klasse 7: Anzahl Versandstücke.
Werden gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien angehören, befördert, geladen oder entladen, darf die Summe folgender Mengen 1000 nicht überschreiten: der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beföderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3.
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