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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 (Stand am 27. April 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19963, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 1
Zweck Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; c. Pflege der Kulturlandschaft; d. dezentralen Besiedelung des Landes.
Art. 2
Massnahmen des Bundes 1
Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b. Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab.
c. Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d. Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f.
Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln4.
AS 1998 3033 1 [BS
1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 45, 46 Abs. 1, 102-104, 120, 123 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
3 BBl
1996 IV 1
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Landwirtschaft
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2
Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
Art. 3
Begriff und Geltungsbereich 1
Die Landwirtschaft umfasst: a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben; c. die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
2
Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels sowie jene des 6. und 7. Titels.
3
Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
Art. 4
Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen 1
Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
2
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster.
3
Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
Art. 5
Einkommen 1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.
2
Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
3
Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.
4
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 6
Zahlungsrahmen Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.
2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
Art. 7
Grundsatz 1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann.
2
Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit, des Konsumentenschutzes und der Landesversorgung.5
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung
Art. 8
Selbsthilfe 1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
2
Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
a6 Richtpreise 1 Die Organisationen der Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktegruppen oder der entsprechenden Branchen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
2
Die Richtpreise sind nach Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
3
Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.
4
Für Konsumentenpreise dürfen keine Richtpreise festgelegt werden.
5
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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Art. 9
7 Unterstützung von
Selbsthilfemassnahmen 1
Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 durch Unternehmen gefährdet werden oder werden könnten, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat befristete Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: a. repräsentativ
ist;
b. weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist; c. die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
2
Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 zu leisten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt.
3
Die Beitragspflicht ist zu befristen. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden.
4
Produkte aus der Direktvermarktung dürfen nicht den Vorschriften nach Absatz 1 unterstellt werden, und Direktvermarkterinnen und Direktvermarkter dürfen für die direkt vermarkteten Mengen nicht der Beitragspflicht nach Absatz 2 unterstellt werden.
Art. 10
Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Produkten erforderlich ist.
Art. 11
Qualitätssicherung
1
Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 verpflichten, Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten.8 2 Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, welche für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Qualitätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen.
3
Der Bund kann sich an der Finanzierung der Qualitätssicherungsdienste beteiligen.9
7
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
8
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Art. 12
Absatzförderung 1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.
2
Die Verantwortlichen koordinieren ihre Massnahmen und erarbeiten gemeinsame Leitlinien, namentlich zur Förderung des Absatzes auf überregionaler Ebene oder im Ausland.
3
Werden solche Massnahmen gemeinsam durchgeführt, so kann der Bund diese unterstützen, wenn sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Dies gilt namentlich für Massnahmen in den Bereichen: a. Öffentlichkeitsarbeit; b. Verkaufsförderung; c. Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft; d. Marktforschung.
4
Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.
Art. 13
Marktentlastung 1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.
2
Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone oder der interessierten Organisationen voraus.
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14
Allgemeines 1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c. aus dem Berggebiet stammen; d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen; e.10 unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.
10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
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2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.11
Art. 15
Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften 1
Der Bundesrat regelt: a. die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen; b. die
Kontrolle.
2
Erzeugnisse dürfen nur dann als besonders umweltschonend und tiergerecht gekennzeichnet werden, wenn die entsprechenden Produktionsvorschriften für den gesamten Betrieb gelten. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.
3
Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
4
Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen, wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
Art. 16
Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben 1
Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben.
2
Er regelt insbesondere: a. die
Eintragungsberechtigung; b. die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen an das Pflichtenheft; c. das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d. die Kontrolle.
3
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden.
4
Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben können nicht als Marke für Erzeugnisse eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.12 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe identisch oder ähnlich sind und welche gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden: a. vor dem 1. Januar 1996; oder b. bevor der Name der eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach diesem Gesetz oder auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage geschützt worden ist, sofern für die Marke keine der im Markenschutzgesetz vom 28. August 199213 vorgesehenen Gründe für Nichtigkeit oder Verfall vorliegen.14
6bis
Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer gutgläubig erworbenen Marke gemäss Absatz 6 rechtmässig ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Täuschungsgefahr oder ein Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb vorliegt.15 7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
a. jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; b. jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 17
Einfuhrzölle Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Art. 18
Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden 1
Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.16
13 SR
232.11
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes
a. des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder b. der Umwelt.
Art. 19
Zollansätze Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
Art. 20
Schwellenpreise 1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2
Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.17 Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, ermittelt wird.
3
Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4
Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).
5
Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest, dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6
Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird, kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
Art. 21
Zollkontingente 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198618 (Generaltarif) festgelegt.
2
Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern.
3
Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4
Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
17 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
18 SR
632.10
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Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 22
Verteilung von Zollkontingenten 1
Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2
Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden Verfahren und Kriterien: a. durch
Versteigerung;
b. nach Massgabe der Inlandleistung; c. aufgrund der beantragten Menge; d. entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche; e. entsprechend der Reihenfolge der Verzollung; f.
nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3
Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4
Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5
Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung von Zollkontingenten dem Departement übertragen.
6
Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Art. 23
Ersatzleistung, Ersatzabgabe
1
Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig (Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: a. die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder
b. die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2
Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.
Art. 24
Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen
1
Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
2
Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des Bundesrates auszusetzen.
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3
Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198619.
4
Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach:
a. Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198220 über aussenwirtschaftliche Massnahmen; sowie
b. Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
Art. 25
Freiwillige Beiträge
1
Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem Departement übertragen.
2
Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
4. Abschnitt: Ausfuhr Art. 26
Der Bund kann die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte mit Beiträgen unterstützen.
5. Abschnitt: Preisbeobachtung
Art. 27
1 Der Bundesrat kann Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Preisbeobachtung auf allen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, unterstellen.
2
Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
19 SR
632.10
20 SR
946.201
Bundesgesetz
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6. Abschnitt:21 Gentechnik
a 1 Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes sowie namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.
2
Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Gentechnik-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Hilfsstoffe eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.
2. Kapitel: Milchwirtschaft 1. Abschnitt: Geltungsbereich22
Art. 28
...23 1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
2
Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38 und 44, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.24
Art. 29
25
Art. 30
Milchkontingentierung 1 Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht.
2
Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere den Fettgehalt, berücksichtigen.
3
Der Bundesrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen und diese nach den Zonen des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.
21 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
25 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Art. 31
Anpassung der Gesamtmenge 1
Der Bundesrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontingentierungsperiode dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht entschädigt.
2
Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der betroffenen Produzentinnen und Produzenten, auch innerhalb der Kontingentsperiode, an, sofern: a. der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt; b. Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird; c. Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisation die Verhältnisse auf Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigt.26 3
Würde der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft oder der Branche gefährden, so kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.27 4 ...28
Art. 32
Anpassung von Kontingenten 1
Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können.
2
Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen.
3
Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkungen:
a. Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erbringen.
b. Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).
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Art. 33
Sonderkontingente 1 Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 197429 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch, um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest.
2
Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produzent oder die Produzentin einen Beitrag leisten.
3
Der Bundesrat legt die Dauer, die Menge und die Voraussetzungen fest. Er kann eine Stelle mit der Verwaltung dieser Menge und der Verteilung der Sonderkontingente betrauen.
Art. 34
Zusatzkontingente Den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebietes werden für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt.
Art. 35
Einhaltung der Höchstmenge je Hektare Sonder- und Zusatzkontingente sowie Kontingentsanpassungen und -übertragungen sind nur möglich, soweit die Höchstmenge je Hektare nach Artikel 30 Absatz 3 nicht erreicht ist.
Art. 36
Abgabe für Kontingentsüberschreitungen 1
Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30, 33 und 34 zusteht, in Verkehr bringt, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens 60 Rappen je Kilogramm Milch. Für Sömmerungsbetriebe beträgt die Abgabe 10 Rappen je Kilogramm Milch.30 2 Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Über- oder Unterschreitungen von Kontingenten ganz oder teilweise:
a. der folgenden Kontingentierungsperiode angerechnet werden; oder b. innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden können.
29 SR
632.111.72
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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a31 Aufhebung der Milchkontingentierung 1
Die Artikel 30-36 bleiben bis am 30. April 2009 anwendbar.
2
Der Bundesrat kann Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Artikel 8 sind oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:
a. eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat; b. Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten Mengen überschritten werden; und c. Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milchmenge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte.
3
Ändern sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale Situation derart, dass die Aufhebung der Milchkontingentierung eine Verschiebung erfordert, so kann der Bundesrat die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Termine um höchstens zwei Jahre hinausschieben.
b32 Milchkaufverträge
1
Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Verwerter der eigenen Branchenorganisation, einer Produzentengemeinschaft oder einem regionalen Milchverwerter verkaufen.
2
Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen.
3
Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.
4
Wendet die Branchenorganisation oder die Produzentengemeinschaft eine Mengenregelung mit Exklusivverträgen an, so kann der Bundesrat die bei Verstössen gegen diese Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auf Gesuch hin verbindlich erklären.
5
Die Bestimmungen nach den Absätzen 1-3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 200633. Sie sind bis am 30. April 2012 anwendbar. Bei einer Terminverschiebung nach Artikel 36a Absatz 3 verlängert sich die Geltungsdauer entsprechend.
31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
33 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
Bundesgesetz
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910.1
3. Abschnitt: Direktvermarktung
Art. 37
Wer Milch oder auf dem Betrieb hergestellte Milchprodukte direkt vermarkten will,
muss dies der vom Bundesrat bezeichneten Stelle vor Aufnahme der Direktvermarktung melden.
4. Abschnitt: Marktstützung
Art. 38
Zulage für verkäste Milch 1
Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen.34
Art. 39
Zulage für Fütterung ohne Silage 1
Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
2
Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und die Voraussetzungen fest.
Art. 40
Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes 1
Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern.
2
Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzungen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
Art. 41
Ausfuhrbeihilfen 1 Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen.
2
Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Ausfuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten.
3
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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Art. 42
Buttereinfuhr 1 Das Bundesamt kann bestimmen, wie viel Butter im Rahmen des Zollkontingentes Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf.
2
...35
3
Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.
5. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 43
Meldepflicht 1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle: a. wie viel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und
b. wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.
2
Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten, melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.
3
Die Milchverwerter haben die mit den Produzenten und Produzentinnen vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge der vom Bundesrat bezeichneten Stelle zu melden. Diese informiert die interessierten Kreise über die insgesamt vereinbarten Mengen.36
Art. 44
Qualitätssicherung Der Bundesrat kann zur Qualitätssicherung die Verarbeitung der Verkehrsmilch einer Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 45
Entschädigung der Mitarbeit Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut.
3. Kapitel: Viehwirtschaft 1. Abschnitt: Strukturlenkung
Art. 46
Höchstbestände 1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.
35 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Mai 2006 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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2
Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
3
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für: a. die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach; b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
Art. 47
Abgabe 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.
2
Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.
3
Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb, so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.
4
Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht anerkannt.
2. Abschnitt: Schlachtvieh, Fleisch, Schafwolle und Eier37
Art. 48
38
Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert.
2
Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Binden und von Tieren der Schafgattung werden zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.
3
Der Bundesrat kann bei bestimmten Produkten der Zolltarifnummern 0206, 0210 und 1602 auf eine Regelung der Verteilung verzichten.
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234). Abs. 1 und 2 treten am 1. Okt. 2004 in Kraft.
Für die bis zum 1. Okt. 2004 geltende ursprüngliche Fassung von Art. 48 siehe am Schluss dieses Textes.
Landwirtschaft
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Art. 49
Einstufung der Qualität 1
Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.
2
Er kann:
a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären; b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen.
3
Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.
Art. 50
39
Der Bund kann Beiträge zur Finanzierung von zeitlich befristeten Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt ausrichten.
2
Der Bund kann den Kantonen ab 2007 Beiträge für die Organisation, Durchführung, Überwachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Berggebiet ausrichten.
Art. 51
Übertragung von öffentlichen Aufgaben 1
Der Bundesrat kann private Organisationen damit beauftragen: a. zeitlich befristete Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen oder anderen vorübergehenden Überschüssen im Fleischmarkt durchzuführen; b. das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in Schlachthöfen zu überwachen;
c. lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.40 2
Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Aufgaben entschädigt.41 3
Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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bis 42 Verwertung von Schafwolle Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Schafwolle. Er kann die Verwertung im Inland mit Beiträgen unterstützen.
... 43
Art. 52
44
Art. 53
45
Art. 54
Zucker 1 Die Zuckerfabriken verarbeiten die inländische Zuckerrübenproduktion. Der Bundesrat kann für die Zuckerproduktion eine Mindest- und eine Höchstmenge festlegen.
2
Die Zuckerfabriken haben folgende Pflichten: a. Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation die erforderliche Zuckerrübenmenge und die Kriterien für deren Verteilung auf die Pflanzerinnen und Pflanzer.
b. Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation Preis- und Übernahmebedingungen.
c. Sie verkaufen den von ihnen erzeugten Zucker und die Nebenprodukte aus der Verarbeitung der Zuckerrüben zu Marktpreisen.
d. Sie gestalten die Verarbeitung kostengünstig.
3
Die Zuckerfabriken erhalten für die Erfüllung des Auftrages eine pauschale Abgeltung. Der Bundesrat legt diese für höchstens vier Jahre im Voraus fest. Er hört zuvor die Pflanzerorganisation und die Zuckerfabriken an.
42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
43 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
45 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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4
Die Zuckerfabriken unterbreiten dem Bund jährlich ihre Abrechnung über die Leistungen, die sie aufgrund ihres Auftrages erbringen. Sie gewähren Einblick in die Jahresrechnung.
5
Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die Erfüllung des Auftrages überprüft.
Art. 55
Getreide 1 Der Bund trifft die zur Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Getreide notwendigen Massnahmen an der Grenze.
2
Der Bundesrat kann eine Organisation nach Artikel 8 beauftragen, Massnahmen zur Erschliessung oder vorübergehenden Entlastung des Marktes, beispielsweise Lagerungen, zu ergreifen.
3
Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinngemäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Marktentlastungsmassnahmen beteiligen.46
Art. 56
Ölsaaten Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion und die Verarbeitung von Ölsaaten sowie für die Produktion von Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.
Art. 57
Kartoffeln 1 Um den Anbau von Kartoffeln auf einem für die Landesversorgung angemessenen Stand zu halten, kann der Bund die Verwertung inländischer Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln fördern.
2
Er kann insbesondere für die Frischverfütterung von Kartoffeln sowie für deren Verarbeitung zu Futtermitteln Beiträge ausrichten.
Art. 58
47
1
Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst sowie deren Erzeugnissen und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
2
Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.
46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2232 2233; BBl 1999 6128).
47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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Art. 59
Nachwachsende Rohstoffe
Der Bund kann Beiträge ausrichten für: a. die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden;
b. die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.
5. Kapitel: Weinwirtschaft 1. Abschnitt: Weinbau
Art. 60
Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen 1
Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2
Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3
Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4
Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5
Der Kanton kann vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert.48
Art. 61
Rebbaukataster Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.
Art. 62
Rebsortenverzeichnis 1 Das Bundesamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
2
Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
Art. 63
Kennzeichnung 1 Der Bundesrat kann die Begriffe Ursprungsbezeichnung, kontrollierte Ursprungsbezeichnung und Herkunftsbezeichnung umschreiben.
2
Der Bundesrat kann die Kantone ermächtigen, die Verwendung der Bezeichnungen zu regeln. Er legt dafür die Grundsätze fest.
48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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3
Für Ursprungsbezeichnungen, kontrollierte Ursprungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben gilt Artikel 16 Absätze 6, 6bis und 7 sinngemäss.49
Art. 64
50 Klassierung 1 Der Bundesrat teilt die Traubenposten auf Grund des natürlichen Zuckergehaltes und des Flächenertrages in Kategorien ein.
2
Er kann pro Kategorie die Mindestzuckergehalte und den Höchstertrag pro Flächeneinheit festlegen.
3
Die Kantone können höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro Flächeneinheit festlegen.
Art. 65
Weinlesekontrolle 1 Die Kantone sorgen für die Kontrolle der Weinlese und melden die Ergebnisse dem Bundesamt.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Weinlesekontrolle.
3
Der Bund kann sich mit höchstens 80 Prozent an den Kosten der Weinlesekontrolle beteiligen.
Art. 66
51 Umstellungsbeiträge Der Bund kann Umstellungen im Rebbau mit Beiträgen unterstützen. Umstellungsbeiträge werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.
2. Abschnitt: Kontrolle des Handels mit Wein
Art. 67
Buch- und Kellerkontrolle 1
Zum Schutz der Bezeichnungen ist der Handel mit Wein der Buch- und Kellerkontrolle unterstellt.
2
Als Handel mit Wein gilt das gewerbsmässige Kaufen und Verkaufen von Wein, Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft sowie deren Behandeln und Lagern zum Zwecke des Verkaufs.
49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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Art. 68
Pflichten beim Handel mit Wein 1
Wer mit Wein handelt im Sinne von Artikel 67 Absatz 2, muss: a. im Handelsregister eingetragen sein; b. die Aufnahme seiner Tätigkeit der Kontrollbehörde melden; c. Buch führen über den gesamten Verkehr mit Produkten nach Artikel 67 Absatz 2;
d. jährlich ein Inventar der Weinvorräte erstellen und seinen Jahresumsatz in Hektolitern berechnen.
2
Der Bundesrat kann weitere Pflichten für die zweckmässige Durchführung der Kontrolle festlegen.
3
Soweit der Schutz der Bezeichnungen nicht beeinträchtigt wird, kann der Bundesrat Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen, insbesondere für:
a. Produzenten, die ausschliesslich die eigenen Produkte Endverkäufern und Endverbrauchern veräussern; b. Betriebe, die ausschliesslich mit in Flaschen abgefüllten Produkten nach Artikel 67 Absatz 2 handeln oder solche Produkte zum Genuss vor Ort verkaufen; c. Betriebe, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind.
Art. 69
Kontrolle Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Kontrolle und bezeichnet die Kontrollbehörden.
3. Titel: Direktzahlungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70
Grundsatz und
Voraussetzungen
1
Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus.52 2
Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a. eine tiergerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; c. einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen; d. eine geregelte Fruchtfolge; 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
24
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e. einen geeigneten Bodenschutz; sowie f.
eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel.
3
Er fördert mit ökologischen Direktzahlungen: a. besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen (Ökobeiträge); b. besonders tierfreundliche Produktionsformen (Ethobeiträge); c. die nachhaltige Nutzung von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden (Sömmerungsbeiträge).53
4
Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen.
5
Der Bundesrat bestimmt für den Bezug der allgemeinen Direktzahlungen, der Ökobeiträge und der Ethobeiträge:54 a.55 ein minimales Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb;
b.56 eine Altersgrenze; c.57 Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft; d. Grenzwerte bezüglich der Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden;
e.58 Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ausnahmen; f.59 Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen legt der Bundesrat höhere Grenzwerte fest.60
6
Der Bundesrat kann für die allgemeinen Direktzahlungen, die Ökobeiträge und die Ethobeiträge:
a. die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse abstufen;
53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
60 Siehe auch Art. 187b Abs. 8.
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b. Direktzahlungen für Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192561 ausrichten; c. die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.62
Art. 71
Duldungspflicht 1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Tier- und Pflanzenarten notwendig ist.
2
Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
3
Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
2. Kapitel: Allgemeine Direktzahlungen
Art. 72
Flächenbeiträge Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Flächenbeiträge aus.
Art. 73
Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrender Nutztiere 1
Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Milch- und Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
2
Die Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von raufutterverzehrenden Nutztieren, die auf dem Betrieb gehalten werden und für die eine betriebseigene Raufutterbasis vorhanden ist.63 3
... 64
4
Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit.
5
Der Bundesrat kann: 61 SR
631.0
62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
64 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden;
b. die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinheiten abstufen;
c. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken; d.65 bei Betrieben mit Milchproduktion die Beiträge entsprechend der vermarkteten Milch und unter Berücksichtigung der für die Milchmarktstützung eingesetzten Mittel kürzen.
Art. 74
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen 1
Der Bund richtet zum Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
2
Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen.
3
Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist.
4
Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Grossvieheinheit unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse.
5
Der Bundesrat kann: a. bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden;
b. die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge ausgerichtet werden, beschränken.
Art. 75
Hangbeiträge 1 Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus.
2
Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.
65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen
Art. 76
Ökobeiträge 1 Der Bund fördert besonders naturnahe und umweltfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.66 2 Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirtschaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen.
3
Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 196667 über den Natur- und Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
4
Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Beiträgen fördern.
5
Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung wirtschaftlich lohnt.68 Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
6
Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18a-18d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus, so wird der Bundesbeitrag aufgrund des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz um den Beitrag nach diesem Artikel gekürzt.
7
Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden auch die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199169 belastet.
a70 Ethobeiträge 1 Der Bund fördert besonders tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ethobeiträgen.
2
Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ethologische Leistung wirtschaftlich lohnt. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
Art. 77
Sömmerungsbeiträge 1 Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden Beiträge aus. Er bemisst die Beiträge so, dass sich der Schutz und die Pflege der
66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
67 SR
451
68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
69 SR
814.20
70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
Kulturlandschaft wirtschaftlich lohnen. Er berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.71 2 Der Bundesrat bestimmt: a. die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden; b.72 den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder nach Normalbesatz;
c. die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für die Beitragsberechtigung.
3
Die Kantone können einen Teil der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen.73 4. Titel: Soziale Begleitmassnahmen74 1. Kapitel: Betriebshilfe75
Art. 78
Grundsatz 1 Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
2
Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.
3
Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.
Art. 79
Gewährung der Betriebshilfe 1
Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um: a. bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; b. ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.
2
Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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910.1
3
Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.76
Art. 80
Voraussetzungen 1 Betriebshilfedarlehen werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.77 Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft; b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
c. Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.
2
Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.78 3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
Art. 81
Genehmigung durch das Bundesamt 1
Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor.
Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
2
Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.
Art. 82
Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch ausstehende Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Ausserdem ist das Darlehen rückwirkend zu verzinsen.
Art. 83
Widerruf Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
Art. 84
Verwaltungskosten 1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
2
Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.
Art. 85
Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1
Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
2
Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a. die Deckung der Verwaltungskosten; b. die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c. weitere Betriebshilfedarlehen.
3
Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern und nötigenfalls einem andern Kanton gewähren.
Art. 86
Verluste 1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81 nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.
2
Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und Kanton aufzuteilen.
2. Kapitel: 79 Umschulungsbeihilfen
a 1 Der Bund kann für selbständig in der Landwirtschaft tätige Personen oder ihre Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerinnen Beihilfen für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf gewähren.
2
Die Gewährung einer Beihilfe setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen sowie Auflagen festlegen.
3
Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2011 ausgerichtet.
79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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910.1
5. Titel: Strukturverbesserungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 87
Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um: a. durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu senken;
b. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere im Berggebiet, zu verbessern; c. Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen; d. zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele beizutragen;
e. den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.
2
Die Massnahmen sind gegenüber direkt betroffenen Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten.80
Art. 88
Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie: a. sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken;
b. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
Art. 89
Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen 1
Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.81 Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft.
b. Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
c. Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 erfüllen.
d. Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar.
80 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
e. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
f.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
2
Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte kann der Bundesrat für Betriebe im Berg- und Hügelgebiet ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.82
Art. 90
Schutz von Objekten nationaler Bedeutung Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.
Art. 91
Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung 1
Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht: a. Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als 20 Jahre zurück.
b. Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen; ausserdem ist das Darlehen rückwirkend zu verzinsen.
2
Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.
Art. 92
Aufsicht Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der Aufsicht des Kantons.
2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung
Art. 93
Grundsatz 1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: a. Bodenverbesserungen; b. landwirtschaftliche Gebäude;
c.83 die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist.
82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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910.1
2
...84
3
Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
4
Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.
Art. 94
Begriffe 1 Als Bodenverbesserungen gelten: a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.
2
Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: a. Ökonomiegebäude; b. Alpgebäude; c.85 gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.
Art. 95
Bodenverbesserungen 1 Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen.
2
Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie: a. sonst nicht finanziert werden können; oder b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.
3
Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
4
Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen pauschale Beiträge gewähren.86
84 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
Art. 96
Landwirtschaftliche Gebäude
1
Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.
2
Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet.
3
Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
Art. 97
Projektgenehmigung 1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.87 2 Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
3
Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt.
4
Er gibt den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache.
5
Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird.
6
Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
7
Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist.
Art. 98
Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach den Artikeln 95 und 96 zugesichert werden dürfen.
87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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910.1
2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen
Art. 99
Anschluss weiterer Werke 1
Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig ist.
2
Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt ist.
Art. 100
Angeordnete Landumlegungen
Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke tangiert werden.
Art. 101
Vertragliche Landumlegungen
1
Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten und die Verteilung der Kosten zu regeln.
2
An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.
3
Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches88 und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
4
Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.
3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen
Art. 102
Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung 1
Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.
2
Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen.
88 SR
210
Landwirtschaft
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910.1
3
Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
Art. 103
Unterhalt und Bewirtschaftung 1
Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung:
a. landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden;
b. Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten werden.
2
Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.
Art. 104
Grundbuchanmerkung 1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
2
Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.
3
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung.
3. Kapitel: Investitionskredite
Art. 105
Grundsatz 1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:
a. einzelbetriebliche Massnahmen;
b. gemeinschaftliche Massnahmen.
2
Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.
3
Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4
Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, welche das Darlehen gewährt, ersetzt werden.89
89 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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910.1
Art. 106
Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen 1
Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden;
c.90 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen.
2
Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: a. als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b. für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; c. für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts91 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet;
d.92 für Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich, um zusätzliche Einkommensmöglichkeiten zu schaffen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
3
Investitionskredite werden pauschal gewährt.
4
Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197493 und des Bundesgesetzes vom 20. März 197094 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten eingesetzt werden.
5
Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen.95 90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
91 SR 220
92 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
93 SR
843
94 SR
844
95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
Art. 107
Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen 1
Investitionskredite werden insbesondere gewährt für: a. Bodenverbesserungen; b.96 Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern;
c.97 den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung.
2
Für grössere Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.98 3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
Art. 108
Genehmigung 1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
2
Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den Kanton an.
3
Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt, so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.
Art. 109
Widerruf 1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
2
In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.
Art. 110
Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1
Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
2
Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt die nicht benötigten Mittel:
96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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910.1
a. zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder b. dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Art. 111
Verluste Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.
Art. 112
Verwaltungskosten Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
6. Titel:
Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tier- zucht99
Art. 113
Grundsatz Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
1. Kapitel: Forschung
Art. 114
Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten 1
Der Bund kann Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben.
2
Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.
3
Sie sind dem Bundesamt unterstellt.
Art. 115
Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
f.
Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.
99 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).
Landwirtschaft
40
910.1
Art. 116
Forschungsaufträge und Finanzhilfen 1
Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen.
2
Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die von Organisationen durchgeführt werden.
Art. 117
Landwirtschaftlicher Forschungsrat
1
Das Departement bestellt einen ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat von höchstens elf Mitgliedern, in dem die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sind.100 2 Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.
2. Kapitel:101 ... Art. 118-135 Aufgehoben 2a. Kapitel:102 Beratung
Art. 136
Aufgaben und Organisation 1
Die Kantone können Beratungsdienste errichten, die den in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten behilflich sind, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen. Die Beratungsdienste erarbeiten namentlich Entscheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.
2
Der Bund fördert die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann er auch private Beratungsdienste fördern.
3
Der Bund kann Beratungszentralen, welche die Beratungsdienste unterstützen, fördern oder betreiben.
4
Die Beratungsdienste und Beratungszentralen arbeiten mit den Bildungsinstitutionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den Landjugend- und anderen Organisationen zusammen.
5
Der Bund sorgt für die Koordination der Beratung unter den Kantonen.
100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
101 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).
102 Vorheriger Abschnitt 4 von Kap. 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 412.10).
Bundesgesetz
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910.1
Art. 137
Anforderungen an Beraterinnen und Berater 1
Beraterinnen und Berater verfügen über eine qualifizierte fachliche Ausbildung sowie über ausreichende pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
2
Der Bund legt die Mindestanforderungen an die Beraterinnen und Berater fest.
Art. 138
103 Finanzhilfen104 1 Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Beratung Finanzhilfen aus. Er kann dabei die Beratung im Berggebiet besonders fördern.
2
Grundlage für die Ausrichtung der Finanzhilfen sind die von den Beratungsdiensten und Beratungszentralen erbrachten Leistungen.
3
Der Bundesrat legt fest, welche Leistungen Anrecht auf Finanzhilfe ergeben. Er legt die Höhe der Finanzhilfe nach Leistungskategorie und Tätigkeitsbereich fest.
Art. 139
105 3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
Art. 140
1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die: a. ökologisch hochwertig sind; b. qualitativ hochwertig sind; oder c. den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
2
Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für: a. Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten; b. Anbauversuche; c. die Erhaltung wertvoller Landsorten.
3
Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.
103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
104 AS
2004 2153
105 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
2. Abschnitt: Tierzucht
Art. 141
Zuchtförderung 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; b. leistungs- und widerstandsfähig sind; und c. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2
Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
Art. 142
Beiträge 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: a. die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
b. Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen; c. Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
2
Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
Art. 143
Voraussetzungen Die Beiträge werden gewährt, wenn: a. die Kantone sich in mindestens gleichem Umfang daran beteiligen; b. die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und c. die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
Art. 144
Anerkennung von Organisationen 1
Das Bundesamt anerkennt die Organisationen. Es hört vorgängig die Kantone an.
2
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 145
Künstliche Besamung
1
Der Bundesrat kann Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen.
2
Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
3
Er sorgt insbesondere dafür, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt.
Bundesgesetz
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910.1
Art. 146
Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
a 106 Gentechnisch veränderte Nutztiere Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.
Art. 147
Eidgenössisches Gestüt
1
Zur Unterstützung der Pferdezucht kann der Bund ein eidgenössisches Gestüt betreiben.
2
Das Gestüt ist dem Bundesamt unterstellt.
7. Titel: Pflanzenschutz und Produktionsmittel 107 1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen108
Art. 148
1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.
2
Er beachtet dabei die Erfordernisse der Produktesicherheit.109 2. Kapitel:110 Vorsorgemassnahmen
a 1 Sind die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung eines Produktionsmittels oder Pflanzenmaterials, das Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein kann, ungenügend, so können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn: a. es plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel oder Pflanzenmaterial, unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder der Umwelt haben kann und 106 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
108 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
110 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
b. die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weitreichend sein können.
2
Vorsorgemassnahmen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Massgabe neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und anzupassen.
3
Als Vorsorgemassnahmen kann der Bundesrat insbesondere: a. die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten;
b. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, einschränken, an Bedingungen knüpfen oder verbieten.
3. Kapitel:111 Pflanzenschutz 1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 149
Bund 1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis.
2
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial (Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 150
Kantone Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
Art. 151
Grundsätze des
Pflanzenschutzes
1
Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
2
Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
111 Ursprünglich:
1.
Kap.
Bundesgesetz
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910.1
2. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 152
Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen 1
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von: a. besonders
gefährlichen
Schadorganismen;
b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.
2
Er kann insbesondere: a. festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf; b. Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen;
c. diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
e. den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
3
Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.
Art. 153
Bekämpfungsmassnahmen Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere: a. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann; c. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung
Art. 154
Leistungen der Kantone 1
Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.
2
Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
Landwirtschaft
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910.1
Art. 155
Leistungen des Bundes Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.
Art. 156
Abfindung für Schäden 1
Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2
Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt: a. vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das Bundesamt im Landesinnern angeordnet wurden;
b. von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt.112 3
Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
Art. 157
113 Beiträge 1 Der Bund kann private Organisationen mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.
2
Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben entschädigt.
4. Kapitel: Produktionsmittel114
Art. 158
Begriff und Geltungsbereich 1
Als Produktionsmittel115 gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2
Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
112 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
114 Ursprünglich Kap. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
115 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Bundesgesetz
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910.1
Art. 159
Grundsätze 1 Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die: a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b. bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c. Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2
Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
a116 Vorschriften über die Verwendung Der Bundesrat kann Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.
Art. 160
Zulassungspflicht 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
2
Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: a. die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer; b. Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c. Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen.117
3
Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
4
Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6
Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen 116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.118 7 Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
8
Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
Art. 161
Kennzeichnung und Verpackung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der Produktionsmittel.
Art. 162
Sortenkataloge 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
2
Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
3
Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
Art. 163
Isolierungsvorschriften 1 Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist.
2
Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung fest.
Art. 164
Umsatzstatistik Der Bundesrat kann die Produzenten von Produktionsmitteln und die Handelsfirmen verpflichten, Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Mengen an Produktionsmitteln zu machen.
118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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Art. 165
Aufklärung 1 Wer Produktionsmittel in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit informieren.
2
Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Produktionsmitteln aufzuklären.
8. Titel:
Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 166
Im Allgemeinen
1
Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2
Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.119 3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4
Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 167
Milchkontingentierung 1 Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Beschwerde an eine regionale Rekurskommission. Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden.
2
Das Bundesamt ist berechtigt, gegen erstinstanzliche Verfügungen sowie Entscheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben.
3
Verfügungen und Entscheide sind dem Bundesamt sofort und unentgeltlich zu eröffnen.
4
Das Departement ernennt die regionalen Rekurskommissionen auf Vorschlag der Kantone.
119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
Art. 168
Einspracheverfahren Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 169
Allgemeine Verwaltungsmassnahmen Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a. Verwarnung; b. Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; c. Ausschluss von Berechtigungen; d. Ausschluss von der Direktvermarktung; e. Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; f.
Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; g. Beschlagnahme; h.120 Ordnungsbusse bis zu einem Betrag, der höchstens dem Erlös der zu Unrecht vermarkteten Produkte oder der zu Unrecht bezogenen Beiträge oder der falsch gemeldeten Berechnungsgrundlagen entspricht.
Art. 170
Kürzung und Verweigerung von Beiträgen 1
Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2
Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
Art. 171
Rückerstattung von
Beiträgen
1
Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
2
Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
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3. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 172
Vergehen 1 Auf Antrag wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geographische Angabe (Art. 16) oder eine Ursprungsbezeichnung, eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder eine Herkunftsbezeichnung (Art. 63) widerrechtlich verwendet.
2
Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 200 000 Franken.
Art. 173
Übertretungen 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. den nach den Artikeln 14 und 15 erlassenen oder anerkannten Vorschriften über Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften und Berggebiete zuwiderhandelt; b. den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht; e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt; f.121 ohne Bewilligung Reben pflanzt, die Klassierungsbestimmungen nicht einhält oder seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt;
g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt;
h. den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; i.
die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält; k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte landwirtschaftliche Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8);
121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Landwirtschaft
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910.1
l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3
Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Titel nach den Artikeln 128, 132, 134 oder 135122 führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben;
b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5
In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 174
Personengemeinschaften und juristische Personen Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht123.
Art. 175
Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2
Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft. In besonders leichten Fällen der Widerhandlung im Bereich der Bewirtschaftung der Einfuhrkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann von einem Strafverfahren abgesehen werden.124
Art. 176
Ausschluss der Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990125 über Vergehen, Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.
122 Diese Art. sind aufgehoben. Siehe heute das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).
123 SR
313.0
124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
125 SR
616.1
Bundesgesetz
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9. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug
Art. 177
Bundesrat 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2
Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.
a126 Internationale Vereinbarungen
1
Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen im Agrarbereich abschliessen; ausgenommen sind Agrarhandelsabkommen.
2
Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesämtern und -stellen mit ausländischen Agrarbehörden, öffentlich-rechtlichen Forschungsanstalten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen technischer Natur abschliessen, insbesondere über:
a. die Anerkennung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Akkreditierungs-, Anmeldungs- und Zulassungsstellen im Agrarbereich; b. die Anerkennung von Prüfberichten, Konformitätsbewertungen und Zulassungen im Bereich des Pflanzenschutzes und der Produktionsmittel sowie der Produktionsmethoden;
c. die technische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich des Pflanzenschutzes sowie die Zulassung und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln; d. die Bedingungen und Auflagen bei der Abgabe oder Übernahme von genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus staatlich kontrollierten Genbanken;
e. die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen im Agrarbereich; f. Direktzahlungen, Marktstützungsmassnahmen und Verwertungsbeiträge in Enklaven und im Fürstentum Liechtenstein, die im Zusammenhang stehen mit der Anwendung dieses Gesetzes und landwirtschaftsrelevanter Vorschriften im Bereiche der Gesetzgebung über Tierseuchen, Tierschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz oder Natur- und Heimatschutz; g. Projekte im Rahmen der internationalen Agrarforschung.
126 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
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910.1
Art. 178
Kantone 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2
Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem Departement zur Kenntnis.
3
Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4
Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
Art. 179
Oberaufsicht des Bundes 1
Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
2
Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
Art. 180
Mitarbeit von Organisationen und Firmen 1
Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2
Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht.
Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3
Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 181
Kontrolle 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an. Sie üben ihre Kontrolltätigkeit, soweit es gleichzeitig auch um den Vollzug anderer Bundesgesetze geht, gemeinsam und koordiniert mit den dafür zuständigen Kontrollorganen aus.127 2 Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus entstehenden Kosten verpflichtet.
3
Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen übertragen.
127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
Bundesgesetz
55
910.1
Art. 182
128
Der Bundesrat koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992129, des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925130 und des vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Auskunft verpflichten.
2
Der Bundesrat setzt eine Zentralstelle zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen ein in den Bereichen:
a. geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b. Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse; c. Deklaration der Herkunft und der Produktionsmethode.
Art. 183
Auskunftspflicht Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im weitern sind der Zutritt zum Betrieb und zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
Art. 184
Amtshilfe unter Behörden 1
Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin die erforderlichen Auskünfte.
2
Vermuten sie, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugbehörde.
Art. 185
Vollzugsdaten 1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten: a. zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen; b. zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft; c. zur Beobachtung der Marktlage; d. als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
129 SR
817.0
130 SR
631.0
Landwirtschaft
56
910.1
2
Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen treffen.
3
Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür Entschädigungen leisten.
4
Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen Zwecken bearbeiten.
Art. 186
Beratende Kommission
Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mitgliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 187
Übergangsbestimmungen zum
Landwirtschaftsgesetz131 1
Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
2
Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Neuordnung des Milchmarktes geordnet abläuft und alle Marktstufen in den Reformprozess eingebunden werden. Er regelt während der Übergangszeit von höchstens fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes insbesondere: a. die Neuordnung der Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes und der Ausfuhr;
b. die Ausgestaltung der Zulagen; c. die Kapitalbeschaffung für die Finanzierung der Lagerhaltung bis und mit Affinage bei der Hart- und Halbhartkäseproduktion sowie bei der Lagerhaltung der Butter.
3
Der Bundesrat setzt dazu soviele Mittel ein, dass der im Durchschnitt realisierte Milchpreis den Zielpreis um nicht mehr als 10 Prozent unterschreitet.
4
Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über alle Milchlieferverträge, die noch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Er kann für diese Verträge namentlich eine Mindestdauer festlegen.
5
Aus zwingenden Gründen kann er während der Übergangszeit in den Bereichen von Absatz 2 durch Verordnung von den Bestimmungen des 2. Titels abweichen.
131 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
Bundesgesetz
57
910.1
6
Während der Übergangsperiode nach Artikel 1 Buchstabe f des GATT-Übereinkommens vom 15. April 1994132 über die Landwirtschaft werden die Mittel, die infolge der schweizerischen GATT-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung abzubauen sind, bei der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung auf die Finanzierung GATT-rechtlich nicht abzubauender Massnahmen verlagert. Dabei sind die allgemeine Wirtschaftslage sowie die gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
7
Die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 10 Absatz 3, 10e, 15 Absatz 2 Buchstabe c und 112a133 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951134 bleiben für die Höheren Technischen Lehranstalten bis zur Anerkennung als Fachhochschulen durch den Bund in Kraft.
8
Die Bestimmung betreffend die Anbauprämien für Futtergetreide in Artikel 20 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1991135 über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bleibt bis zur Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959136 in Kraft.
9
Artikel 10137 des Viehabsatzgesetzes vom 15. Juni 1962138 über den Absatz inländischer Schafwolle bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft; die Unterstützung wird schrittweise abgebaut.
10
Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
11
Während höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann Betriebshilfe auch gewährt werden, sofern die finanzielle Bedrängnis im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
12
Die Summe der Bundesbeiträge für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) ist in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um einen Drittel gegenüber den Ausgaben für das Jahr 1998 abzubauen.139 132 SR
0.632.20 Anhang 1A.3 133 Siehe die Fassung dieser noch in Kraft bleibenden Art. am Schluss dieses Erlasses.
134 [AS
1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1980 679 Anhang Bst. c, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1463 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15] 135 AS
1991 2611, 1996 2783 136 [AS
1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484, 1977 2249 Ziff. I 10.11, 1978 391 Ziff. II 6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857 Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48 1291, 1993 325 Ziff. I 11, 1995 1940 3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II 2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1]. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
137 Siehe die Fassung dieses noch in Kraft bleibenden Art. am Schluss dieses Erlasses.
138 [AS
1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288 Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13, 1998 3033 Anhang Bst. i] 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2232 2233; BBl 1999 6128).
Landwirtschaft
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910.1
13
Die Auswirkungen der Massnahmen für die Absatzförderung (Art. 12), für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft.
14
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969140. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
15
Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959141 in Kraft.
a142 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes 1 Die am 1. Januar 2001 noch anerkannten Handelsmüller sind verpflichtet, bis zum 15. September 2001 sämtliches Inlandgetreide aus den freien Vorräten des Bundes anteilsmässig zu übernehmen. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der im Getreidejahr 2000/2001 verarbeiteten Menge an in- und ausländischem Brotgetreide (ohne Hartweizen). Soweit sich das Getreide nicht in der Mühle befindet, wird es franko Mühlenstation geliefert.
2
Die Verkaufspreise für das zu übernehmende Inlandgetreide werden vom Bundesrat nach Qualitätsklassen, die mit den Marktteilnehmern abgesprochen wurden, festgesetzt. Er orientiert sich dabei an den Gestehungskosten für gleichwertiges Auslandgetreide und den für die Inlandernte 2001 zu erwartenden Marktpreisen.
3
Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt bis zur Schlussabrechnung mit der Mühle bestehen.
4
Das Bundesamt besorgt die Geschäfte, die aus der Aufhebung der bestehenden Brotgetreidemarktordnung erwachsen, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind. Es trifft die mit der Aufhebung zusammenhängenden Entscheide.
5
Es verwendet die noch vorhandenen Aktiven aus den Abgaben, die während der Kontingentierung des Backmehlausstosses erhoben wurden, zur Information und Aufklärung über das Brot als gesundes und wichtiges Grundnahrungsmittel.
140 [AS
1969 1046, 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28, 1998 3033 Anhang Bst. n]
141 Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
142 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
Bundesgesetz
59
910.1
b143 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 1 Die Zollkontingente nach Artikel 48 Absatz 1 werden für das Kontingentsjahr 2005 zu 33 Prozent, für das Kontingentsjahr 2006 zu 66 Prozent versteigert. 2 Die Zollkontingentsanteile bei zugeschnittenen Rindsbinden, bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferde- und Ziegengattung, bei Schweinefleisch in Hälften und bei Geflügelfleisch werden im Kontingentsjahr 2005 zu 67 Prozent, im Kontingentsjahr 2006 zu 34 Prozent nach bisherigem Recht zugeteilt.
3
Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Rindsbinden und von Tieren der Schafgattung werden in den Kontingentsjahren 2005 und 2006 zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Die restlichen Zollkontingentsanteile werden auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von inländischen Tieren zugeteilt, soweit sie nicht nach Absatz 1 versteigert werden.
4
Die Zollkontingentsanteile bei Koscher- und Halalfleisch werden ab dem Kontingentsjahr 2005 versteigert.
5
Artikel 138 tritt erst mit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002144 in Kraft.
6
Artikel 139 bleibt bis zum Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 in Kraft.
7
Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament bis 2006 einen Vorschlag für die Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der flankierenden Massnahmen nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung.
8
Die Aufhebung von Artikel 70 Absatz 5 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.145
143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217 4232; BBl 2002 4721 7234).
144 SR
412.10
145 Eingefügt durch Ziff. I 15 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1633 1648; BBl 2003 5615).
Landwirtschaft
60
910.1
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 188
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
Die Artikel 38-42 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre.
Datum des Inkrafttretens:146 1. Jan. 1999 Art. 28-45 und Anhang Bst. l-n: 1. Mai 1999 Art. 160 Abs. 7 und Anhang Ziff. 7: 1. Aug. 1999 146 BRB vom 7. Dez. 1998 (AS 1998 3082)
Bundesgesetz
61
910.1
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1939147 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragelstrasse zwischen Hinterthal und Vorauen;
b. der Bundesbeschluss vom 25. September 1941148 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rheinebene; c. das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951149; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes;
d. das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979150 über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen; e. der Bundesbeschluss vom 28. März 1952151 über die Bundesbeiträge an die durch Naturereignisse bedingten Meliorationen; f. das Bundesgesetz vom 23. März 1962152 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; g. der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 1989153; h. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1992154 über den Rebbau; i. das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962155; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 9 des vorliegenden Gesetzes; k. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1974156 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone; 147 [BS
4 1056]
148 [BS
4 1002]
149 [AS
1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15 Ziff. 3] 150 [AS
1980 679, 1991 857 Anhang Ziff. 26, 1992 2104 Ziff. II 1, 1997 1190 Ziff. II 1] 151 [AS
1952 561]
152 [AS
1962 1273, 1972 2699, 1977 2249, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104] 153 [AS
1989 1904, 1992 288 Anhang Ziff. 50, 1995 1988] 154 [AS
1992 1986, 1997 1216] 155 [AS
1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288 Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13]
Landwirtschaft
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910.1
l.
der Milchbeschluss vom 29. September 1953157; m. der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 1988158; n. die Käsemarktordnung vom 27. Juni 1969159; o. das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1960160 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968161 wird wie folgt geändert: Art. 71d
Bst. h ...
2. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943162 wird wie folgt geändert: Art. 100
Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 ...
3. Das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986163 wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 3 Bst. c ...
Art. 10
Abs. 3 und 4 ...
156 [AS
1974 2063, 1980 679 Art. 12, 1983 488, 1991 857 Anhang Ziff. 30, 1992 2104 Ziff. II 2, 1997 1190 Ziff. II 3] 157 [AS
1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs. 2, 1969 1052, 1971 1597, 1974 1857 Anhang Ziff. 29, 1979 1414, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1992 288 Anhang Ziff. 54, 1994 1648, 1995 2075] 158 [AS
1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I 14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077] 159 [AS
1969 1046; 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28,] 160 [AS
1961 263, 1987 2324, 1993 901 Anhang Ziff. 30, 1995 2097] 161 SR
172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
162 SR
173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
163 SR
632.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
Bundesgesetz
63
910.1
6. Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991166 wird wie folgt geändert: Art. 62a
...
7. Das Giftgesetz vom 21. März 1969167 wird wie folgt geändert: Art. 3a
...
164 SR
680
165 SR
817.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
166 SR
814.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
167 SR
813.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
Landwirtschaft
64
910.1
Fassung der in Kraft bleibenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Okt. 1951 gemäss Art. 187 Abs. 7 hievon
168
2
Die landwirtschaftliche Berufsbildung umfasst: ...
b. die Weiterbildung mit Einschluss der Ausbildung an Technikerschulen und an Höheren Technischen Lehranstalten (Ingenieurschulen HTL);
169
...
3
Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen, Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL
sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten und Berufsorganisationen angeboten.
e170 VI. Technikerschulen
1
Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen für Landwirte sowie für die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe und verwandter Bereiche errichten und unterhalten.
2
Die Technikerschulen vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlichtechnischen Berufen und Tätigkeiten in verwandten Bereichen im Inund Ausland.
3
Technikerschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das Departement legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen
an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen
sowie die Abschlussprüfungen.
4
Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule bestanden hat, ist berechtigt, den vom Bund festgelegten Titel zu führen.
168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
169 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
170 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992 (AS 1994 28; BBl 1992 II 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 414.71).
Bundesgesetz
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910.1
171
im Einzelnen
...
2
Der Bund richtet Beiträge von höchstens 75 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten der Träger der Berufsbildung für: c. Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL.
a172 2a. Titelanmassung
1
Wer vorsätzlich eine Berufsbezeichnung oder einen Titel nach den Artikeln 9 Absatz 2 und 10c-10e führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2
Die Träger der Berufsbildung erstatten bei begründetem Verdacht einer Widerhandlung Strafanzeige.
Fassung des in Kraft bleibenden Art. 10 des Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962 gemäss Art. 187 Abs. 9 hievon
Absatz
inländischer
Schafwolle
1
Zur Erhaltung der inländischen Wollproduktion kann der Bund den Absatz der Schafwolle unterstützen.173 Der Aufwand des Bundes darf 1,8 Millionen Franken im Jahr nicht übersteigen.174 2 Die wollverarbeitende Industrie kann verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Lieferungen von Uniformtüchern und andern Wollartikeln
an die Materialverwaltungen des Bundes und seiner Regiebetriebe
sowie an die kantonalen Zeughäuser Inlandwolle zu denselben Preisen wie Importwolle gleicher Qualität zu übernehmen.
171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973 (AS 1974 763; BBl 1973 I 1514). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
173 Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).
174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Nov. 1978 (AS 1978 1407 1409; BBl 1977 I 73).
Landwirtschaft
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910.1
Fassung der bis zum 1. Oktober 2004 in Kraft bleibenden ursprünglichen Fassung von Art. 48 LWG
Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1
Zollkontingentsanteile werden nach der Zahl der geschlachteten inländischen Tiere zugeteilt.
2
Der Bundesrat kann dabei Ausnahmen nach folgenden Kriterien vorsehen:
a. die Zahl der freien Käufe ab öffentlichen Märkten; b. die Menge zugeschnittener, eingesalzener Binden von inländischen Tieren;
c. bestimmte kontrollierte Zukäufe ab inländischen Schlachthöfen.
3
Dasselbe inländische Tier oder dieselben Teile eines inländischen Tieres dürfen nur einmal für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen angerechnet werden.
4
Für bestimmte Erzeugnisse kann der Bundesrat die Versteigerung vorsehen.