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Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 (Stand am 24. Dezember 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 19963, beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Grundsätze
Art. 1
Zweck
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den
Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a.
sicheren Versorgung der Bevölkerung; b.
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; c.
Pflege der Kulturlandschaft; d.
dezentralen Besiedelung des Landes.
Art. 2
Massnahmen des Bundes 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: a.
Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b.
Er gilt den bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben ökologische und
gemeinwirtschaftliche Leistungen mit Direktzahlungen ab.
c.
Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d.
Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e.
Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Berufsbildung sowie die
Pflanzen- und Tierzucht.
f.
Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Hilfsstoffen.
AS 1998 3033 1
[BS 1 3; AS 1980 380, 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 45, 46 Abs. 1, 102-104, 123 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2232 2233; BBl 1999 6128).
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BBl 1996 IV 1 910.1
Landwirtschaft
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2 Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden
mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
Art. 3
Begriff und Geltungsbereich 1 Die Landwirtschaft umfasst: a.
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b.
die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben; c.
die Bewirtschaftung von naturnahen Flächen.
2 Für den produzierenden Gartenbau gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des
2. Titels sowie jene des 6. und 7. Titels.
3 Für Berufsfischerei und Fischzucht gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des
2. Titels, im 5. Titel und im 2. Kapitel des 7. Titels.
Art. 4
Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen 1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und
Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unterteilt die landwirtschaftlich
genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen
Produktionskataster.
3 Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest.
Art. 5
Einkommen
1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre
Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen
Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.
2 Sinken die Einkommen wesentlich unter das vergleichbare Niveau, so ergreift der
Bundesrat befristete Massnahmen zur Verbesserung der Einkommenssituation.
3 Auf die andern Wirtschaftszweige, die ökonomische Situation der nicht in der
Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie die Lage der Bundesfinanzen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 6
Zahlungsrahmen
Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf
eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier
Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden gleichzeitig beschlossen.
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2. Titel: Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
Art. 7
Grundsatz
1 Der Bund setzt die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so fest, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen
Markterlös erzielen kann.
2 Er berücksichtigt dabei die Erfordernisse der Landesversorgung.
1. Kapitel: Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung
Art. 8
Selbsthilfe
1 Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion
und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind Sache der Organisationen
der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen.
2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel.
Art. 9
Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen 1 Sind die Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 in ihrer Wirkung gefährdet, so kann der Bundesrat befristete Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: a.
repräsentativ ist;
b.
weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist; c.
die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat.
2 Die Organisationen dürfen von den Produzentinnen und Produzenten keine obligatorischen Beiträge für die Finanzierung ihrer Verwaltung erheben. Falls eine Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 erhebt, kann der Bundesrat die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, auf die Gesamtheit der von einem Produkt oder einer Produktegruppe betroffenen Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls Händler ausdehnen. Produkte aus der Direktvermarktung dürfen den Massnahmen und Vorschriften der Organisationen nach Artikel 8 nicht unterstellt werden.4 4
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2232 2233; BBl 1999 6128).
Landwirtschaft
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Art. 10
Qualitätsvorschriften Der Bundesrat kann unabhängig von Selbsthilfemassnahmen der Organisationen
nach Artikel 8 Qualitätsvorschriften erlassen, wenn dies für den Export von Produkten erforderlich ist.
Art. 11
Qualitätssicherung
1 Der Bund kann die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 beauftragen,
gemeinsam Qualitätssicherungsdienste zu unterhalten.
2 Die Qualitätssicherungsdienste führen insbesondere die Inspektionen durch, welche für die Qualitätssicherung erforderlich sind. Der Bundesrat kann ihnen Qualitätsuntersuchungen und weitere Aufgaben übertragen.
3 Der Bund, die Kantone und die Organisationen nach Artikel 8 finanzieren die
Qualitätssicherungsdienste.
Art. 12
Absatzförderung
1 Der Bund kann nationale oder regionale Massnahmen der Produzenten, der Verarbeiter oder des Handels zur Förderung des Absatzes schweizerischer Landwirtschaftsprodukte im In- und Ausland mit Beiträgen unterstützen.
2 Die Verantwortlichen koordinieren ihre Massnahmen und erarbeiten gemeinsame
Leitlinien, namentlich zur Förderung des Absatzes auf überregionaler Ebene oder im
Ausland.
3 Werden solche Massnahmen gemeinsam durchgeführt, so kann der Bund diese
unterstützen, wenn sie im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen. Dies gilt namentlich für Massnahmen in den Bereichen: a.
Öffentlichkeitsarbeit; b.
Verkaufsförderung;
c.
Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft; d.
Marktforschung.
4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Verteilung der Mittel fest.
Art. 13
Marktentlastung
1 Um Preiszusammenbrüche bei landwirtschaftlichen Produkten zu vermeiden, kann
sich der Bund bei ausserordentlichen Entwicklungen an den Kosten befristeter
Massnahmen zur Marktentlastung beteiligen. Für den Abbau strukturell bedingter
Überschüsse richtet er keine Beiträge aus.
2 Die Beiträge des Bundes setzen in der Regel angemessene Leistungen der Kantone
oder der interessierten Organisationen voraus.
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2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 14
Allgemeines
1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann
der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: a.
nach bestimmten Verfahren hergestellt werden; b.
andere spezifische Eigenschaften aufweisen; c.
aus dem Berggebiet stammen; d.
sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen.
2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 15
Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften 1 Der Bundesrat regelt: a.
die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren,
insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen; b.
die Kontrolle.
2 Erzeugnisse dürfen nur dann als besonders umweltschonend und tiergerecht gekennzeichnet werden, wenn die entsprechenden Produktionsvorschriften für den gesamten Betrieb gelten. Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren.
3 Der Bundesrat kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die
Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a enthalten.
4 Der Bundesrat kann Kennzeichnungen für ausländische Produkte anerkennen,
wenn sie auf gleichwertigen Anforderungen beruhen.
Art. 16
Ursprungsbezeichnungen, geographische Angaben 1 Der Bundesrat schafft ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben.
2 Er regelt insbesondere: a.
die Eintragungsberechtigung; b.
die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die Anforderungen
an das Pflichtenheft;
c.
das Einsprache- und das Registrierungsverfahren; d.
die Kontrolle.
Landwirtschaft
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910.1
3 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben können nicht
zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen werden.
4 Wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen Angabe verwendet wird, ist sicherzustellen, dass die Registrierung mit
einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt.
5 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben können nicht
als Marke für die gleiche Art von Erzeugnissen eingetragen werden, wenn ein Tatbestand von Absatz 7 erfüllt ist.
6 Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen
Angabe für gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das Pflichtenheft nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllen.
Angesehene und bekannte Marken, die lange gebraucht wurden, sind von dieser
Verpflichtung ausgenommen.
7 Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben sind insbesondere geschützt gegen: a.
jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse, durch die der Ruf
geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird; b.
jede Anmassung, Nachmachung oder Nachahmung.
3. Abschnitt: Einfuhr
Art. 17
Einfuhrzölle
Bei der Festsetzung der Einfuhrzölle sind die Versorgungslage im Inland und die
Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Art. 18
Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden 1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden,
die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration und erhöht die
Einfuhrzölle.
2 Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes a.
des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder b.
der Umwelt.
Art. 19
Zollansätze
Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze richten sich, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Zollgesetzgebung.
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Art. 20
Schwellenpreise
1 Der Bundesrat kann für einzelne Erzeugnisse einen Schwellenpreis festlegen. Artikel 17 gilt sinngemäss.
2 Der Schwellenpreis entspricht dem angestrebten Importpreis, bestehend aus dem
Preis franko Schweizergrenze und dem Zoll sowie aus Abgaben gleicher Wirkung.5
Der Bundesrat bestimmt, wie der Preis franko Schweizergrenze, unverzollt, ermittelt
wird.
3 Der Bundesrat kann den Schwellenpreis für eine Gruppe von Erzeugnissen festlegen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt den
für die einzelnen Erzeugnisse geltenden Importrichtwert.
4 Das Departement legt fest, wieweit die Summe von Zollansatz und Preis franko
Schweizergrenze, unverzollt, vom Schwellenpreis abweichen darf, ohne dass der
Zollansatz angepasst werden muss (Bandbreite).
5 Das Bundesamt setzt den Zollansatz für Erzeugnisse mit Schwellenpreis so fest,
dass der Importpreis innerhalb der Bandbreite liegt.
6 Soweit der Absatz gleichartiger inländischer Erzeugnisse nicht gefährdet wird,
kann das Departement den Zollansatz tiefer ansetzen, als in Absatz 5 vorgesehen ist.
Art. 21
Zollkontingente
1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19866 (Generaltarif) festgelegt.
2 Der Bundesrat kann die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im
Rahmen des Generaltarifs ändern.
3 Für die Festlegung und Änderung von Zollkontingenten und der allfälligen zeitlichen Aufteilung gilt Artikel 17 sinngemäss.
4 Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die
Kompetenz zur Änderung von Zollkontingenten sowie der zeitlichen Aufteilung
dem Departement oder diesem nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
5 Für zusätzliche Zollkontingente nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 22
Verteilung von Zollkontingenten 1 Bei der Verteilung von Zollkontingenten soll der Wettbewerb gewahrt bleiben.
2 Die zuständige Behörde verteilt die Zollkontingente namentlich nach folgenden
Verfahren und Kriterien: a.
durch Versteigerung; b.
nach Massgabe der Inlandleistung; 5 Fassung
gemäss Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
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SR 632.10
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c.
aufgrund der beantragten Menge; d.
entsprechend der Reihenfolge des Einganges der Bewilligungsgesuche; e.
entsprechend der Reihenfolge der Verzollung; f.
nach Massgabe der bisherigen Einfuhren der Gesuchsteller.
3 Als Inlandleistung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b gilt namentlich die Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität.
4 Um Missbräuche zu verhindern, kann der Bundesrat Importeure von der Berechtigung ausschliessen.
5 Der Bundesrat kann die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien zur Verteilung
von Zollkontingenten dem Departement übertragen.
6 Die Zuteilung der Zollkontingente wird veröffentlicht.
Art. 23
Ersatzleistung, Ersatzabgabe 1 Ist die Zuteilung eines Zollkontingentanteils von einer Inlandleistung abhängig
(Art. 22 Abs. 2 Bst. b), so kann der Bundesrat eine geeignete Ersatzleistung oder
eine Ersatzabgabe festlegen, wenn: a.
die Inlandleistung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck nicht erforderlich ist; oder b.
die Erfüllung der Inlandleistung für den Importeur unmöglich ist oder eine
unzumutbare Härte bedeuten würde.
2 Die Ersatzleistung oder die Ersatzabgabe ist so anzusetzen, dass sie die Vorteile
ausgleicht, die dem Importeur aus der Befreiung von der Inlandleistung entstehen.
Art. 24
Einfuhrbewilligung, Schutzmassnahmen 1 Zur statistischen Überwachung der Einfuhr kann der Bundesrat festlegen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr einer Bewilligung bedürfen.
2 Das Departement ist befugt, im Hinblick auf Schutzmassnahmen, welche der Bundesrat erlassen kann, die Erteilung von Einfuhrbewilligungen bis zum Entscheid des
Bundesrates auszusetzen.
3 Die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich richtet sich nach Artikel 11 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19867.
4 Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung von Schutzklauseln in internationalen Abkommen nach: a.
Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über aussenwirtschaftliche
Massnahmen; sowie
b.
Artikel 7 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
7
SR 632.10
8
SR 946.201
Bundesgesetz
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Art. 25
Freiwillige Beiträge
1 Sofern die betroffenen Wirtschaftszweige zur Verwertung inländischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse freiwillig Beiträge auf eingeführten landwirtschaftlichen
Erzeugnissen entrichten, kann der Bundesrat zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen die maximal zulässige Höhe dieser Beiträge vorschreiben. Er kann diese Kompetenz dem Departement übertragen.
2 Wird die maximal zulässige Höhe der Beiträge aufgrund internationaler Abkommen reduziert, so erfolgt der Abbau dieser Beiträge im gleichen Verhältnis wie die
Zölle. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.
4. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 26
Der Bund kann die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte mit Beiträgen unterstützen.
5. Abschnitt: Preisbeobachtung
Art. 27
1 Der Bundesrat kann Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Preisbeobachtung auf allen Stufen, von der Produktion
bis zum Verbrauch, unterstellen.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert.
2. Kapitel: Milchwirtschaft 1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 28
Geltungsbereich
1 Dieses Kapitel gilt für Kuhmilch.
2 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 11, 38 und
44, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden.
Art. 29
Zielpreis
1 Der Bundesrat legt für die Verkehrsmilch einen Zielpreis fest.
2 Der Zielpreis ist der angestrebte Produzentenpreis. Er soll erreicht werden können
für Milch, die zu Produkten mit hoher Wertschöpfung verarbeitet und gut vermarktet wird und einen bestimmten Gehalt aufweist.
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2. Abschnitt: Produktionslenkung
Art. 30
Milchkontingentierung 1 Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht.
2 Bei der Festlegung der Kontingente kann er den Gehalt der Milch, insbesondere
den Fettgehalt, berücksichtigen.
3 Der Bundesrat kann je Hektare eine Höchstmenge festlegen und diese nach den
Zonen des Produktionskatasters (Art. 4) abstufen.
Art. 31
Anpassung der Gesamtmenge 1 Der Bundesrat kann die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontingentierungsperiode dem Markt anpassen. Kontingentskürzungen werden nicht entschädigt.
2 Auf Begehren einer Branchenorganisation passt der Bundesrat die Kontingente der
betroffenen Produzentinnen und Produzenten an, gegebenenfalls auch innerhalb der
Kontingentierungsperiode, sofern: a.
der Beschluss der Branchenorganisation, dieses Begehren zu stellen, die
Anforderungen nach Artikel 9 und seiner Ausführungsbestimmungen erfüllt; b.
Gewähr dafür besteht, dass die festgelegte Menge in der Verantwortung der
Branchenorganisation verwertet und vermarktet wird; c.
Gewähr dafür besteht, dass die Branchenorganisationen die Verhältnisse auf
Teilmärkten wie dem Biomarkt oder regionalen Märkten berücksichtigen.9 3 Wenn der Umfang der begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der
Milchwirtschaft oder der Branche gefährden würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es ablehnen.10 4 Auf gemeinsames Begehren des Verbands der Schweizer Milchproduzenten, der
Vereinigung der schweizerischen Milchindustrie und der Fromarte passt der Bundesrat, gegebenenfalls auch innerhalb der Kontingentierungsperiode, die Gesamtmenge der Kontingente im entsprechenden Umfang an. Wenn der Umfang der
begehrten Anpassung die wünschbare Entwicklung der Milchwirtschaft gefährden
würde, kann der Bundesrat dem Begehren nur teilweise stattgeben oder es
ablehnen.11
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).
10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis zum 31. Dez. 2005 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).
11 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft bis 31. Dez. 2003 (AS 2002 4290; BBl 2002 4721 4734).
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Art. 32
Anpassung von Kontingenten 1 Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können.
2 Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die
nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen
Kontingente Kürzungen vorsehen.
3 Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gelten folgende Einschränkungen: a.
Wer ein Kontingent übernimmt, muss den ökologischen Leistungsnachweis
nach Artikel 70 Absatz 2 erbringen.
b.
Es dürfen keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 33
Sonderkontingente
1 Reichen die Mittel nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 197412 über die
Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten zum Ausgleich
des Rohstoffpreisnachteils nicht aus und besteht ein zusätzlicher Bedarf an Milch,
um solche Produkte zu exportieren, so legt der Bundesrat über die Gesamtkontingentsmenge nach Artikel 30 hinaus für befristete Zeit Sonderkontingente fest.
2 Für die im Rahmen eines Sonderkontingentes abgelieferte Milch muss der Produzent oder die Produzentin einen Beitrag leisten.
3 Der Bundesrat legt die Dauer, die Menge und die Voraussetzungen fest. Er kann
eine Stelle mit der Verwaltung dieser Menge und der Verteilung der Sonderkontingente betrauen.
Art. 34
Zusatzkontingente
Den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebietes werden für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt.
Art. 35
Einhaltung der Höchstmenge je Hektare Sonder- und Zusatzkontingente sowie Kontingentsanpassungen und -übertragungen
sind nur möglich, soweit die Höchstmenge je Hektare nach Artikel 30 Absatz 3 nicht
erreicht ist.
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SR 632.111.72
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Art. 36
Abgabe für Kontingentsüberschreitungen 1 Für die Milch, die ein Produzent oder eine Produzentin über die Kontingentsmenge hinaus in Verkehr bringt, die ihm oder ihr insgesamt nach den Artikeln 30,
33 und 34 zusteht, ist eine Abgabe zu bezahlen. Die Abgabe beträgt höchstens
85 Prozent des Zielpreises.
2 Der Bundesrat kann anstelle der Abgabe vorsehen, dass Über- oder Unterschreitungen von Kontingenten ganz oder teilweise: a.
der folgenden Kontingentierungsperiode angerechnet werden; oder b.
innerhalb der örtlichen Produzentenorganisation ausgeglichen werden können.
3. Abschnitt: Direktvermarktung
Art. 37
Wer Milch oder auf dem Betrieb hergestellte Milchprodukte direkt vermarkten will,
muss dies der vom Bundesrat bezeichneten Stelle vor Aufnahme der Direktvermarktung melden.
4. Abschnitt: Marktstützung
Art. 38
Zulage für verkäste Milch 1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an
die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.
2 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen. Er orientiert sich dabei am Zielpreis.
Art. 39
Zulage für Fütterung ohne Silage 1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage entrichtet.
2 Der Bundesrat legt die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, die Zulage und
die Voraussetzungen fest.
Art. 40
Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes 1 Der Bund kann den Absatz einzelner Milchprodukte durch Beihilfen fördern.
2 Der Bundesrat bestimmt die Produkte, die Höhe der Beihilfen, die Voraussetzungen und allenfalls die Gehaltsnormen. Er kann diese Kompetenz dem Departement
oder dem Bundesamt übertragen, das nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen
Finanzdepartement beziehungsweise der Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
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Art. 41
Ausfuhrbeihilfen
1 Für die Ausfuhr von Käse kann der Bund Ausfuhrbeihilfen gewähren und sie nach
den Marktverhältnissen in den einzelnen Ländern abstufen.
2 Für die Ausfuhr von andern Milchprodukten und von Milch kann der Bund Ausfuhrbeihilfen je Gehaltsäquivalent ausrichten.
3 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Beihilfen und die Voraussetzungen. Er kann
diese Kompetenz dem Departement oder dem Bundesamt übertragen, das nach
Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement beziehungsweise der
Eidgenössischen Finanzverwaltung entscheidet.
Art. 42
Buttereinfuhr
1 Das Bundesamt kann bestimmen, wieviel Butter im Rahmen des Zollkontingentes
Nr. 7 (Milchprodukte in Milchäquivalent) eingeführt werden darf.
2 Zollkontingentsanteile können den Butterproduzenten, den Schmelzkäsefabriken
und den Verarbeitungsbetrieben der Nahrungsmittelindustrie zugeteilt werden.
3 Das Bundesamt legt die Voraussetzungen fest.
5. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 43
Meldepflicht
1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesrat bezeichneten Stelle: a.
wieviel Verkehrsmilch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert
haben; und
b.
wie er die abgelieferte Milch verwertet hat.
2 Produzenten und Produzentinnen, die Milch und Milchprodukte direkt vermarkten,
melden die produzierte und die direkt vermarktete Menge.
Art. 44
Qualitätssicherung
Der Bundesrat kann zur Qualitätssicherung die Verarbeitung der Verkehrsmilch
einer Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 45
Entschädigung der Mitarbeit Der Bund entschädigt die milchwirtschaftlichen Organisationen, die er mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut.
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3. Kapitel: Viehwirtschaft 1. Abschnitt: Strukturlenkung
Art. 46
Höchstbestände
1 Der Bundesrat kann für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen.
2 Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe
der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent
nicht überschreiten.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für: a.
die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des
Bundes sowie für die Geflügelzuchtschule in Zollikofen und die Mast- und
Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach; b.
Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe
von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgerei- und Schlachtbetrieben sowie von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.
Art. 47
Abgabe
1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche den Höchstbestand
nach Artikel 46 überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten.
2 Der Bundesrat setzt die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist.
3 Halten mehrere Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Tiere im gleichen Betrieb,
so bestimmt sich ihre Abgabe nach ihrem Anteil am gesamten Tierbestand.
4 Betriebsteilungen zur Umgehung der Höchstbestandesbestimmungen werden nicht
anerkannt.
2. Abschnitt: Schlachtvieh und Fleisch
Art. 48
Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Zollkontingentsanteile werden nach der Zahl der geschlachteten inländischen Tiere
zugeteilt.
2 Der Bundesrat kann dabei Ausnahmen nach folgenden Kriterien vorsehen: a.
die Zahl der freien Käufe ab öffentlichen Märkten; b.
die Menge zugeschnittener, eingesalzener Binden von inländischen Tieren; c.
bestimmte kontrollierte Zukäufe ab inländischen Schlachthöfen.
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3 Dasselbe inländische Tier oder dieselben Teile eines inländischen Tieres dürfen
nur einmal für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen angerechnet werden.
4 Für bestimmte Erzeugnisse kann der Bundesrat die Versteigerung vorsehen.
Art. 49
Einstufung der Qualität 1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der
Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine,
Schafe und Ziegen.
2 Er kann:
a.
die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären; b.
für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen.
3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem Bundesamt übertragen.
Art. 50
Fleischfonds
1 Der Bund richtet einen Fleischfonds ein. Dieser dient insbesondere zur Finanzierung: a.
von Marktentlastungsmassnahmen bei saisonalen und andern vorübergehenden Überschüssen; b.
der Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle.
2 Der Fleischfonds wird durch einen Teil der Zölle auf den Fleischimporten geäufnet.
3 Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen auf Fleisch beträgt höchstens 10 Prozent
des Wertes gleichwertiger inländischer Produkte.
4 Er wird vom Departement nach Anhören der beteiligten Kreise festgelegt.
Art. 51
Übertragung von öffentlichen Aufgaben 1 Der Bundesrat kann private Organisationen insbesondere damit beauftragen: a.
bei saisonalen Angebotsschwankungen Marktentlastungsmassnahmen durchzuführen; b.
das Marktgeschehen auf öffentlichen Märkten und in den Schlachthöfen zu
überwachen;
c.
lebende und geschlachtete Tiere nach ihrer Qualität einzustufen.
2 Die privaten Organisationen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem
Fleischfonds entschädigt.
3 Der Bundesrat bezeichnet eine Stelle, die überprüft, ob die privaten Organisationen ihre Aufgaben wirtschaftlich erfüllen.
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3. Abschnitt: Eier
Art. 52
Preisausgleichskasse
1 Der Bund richtet eine Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ein.
2 Die Preisausgleichskasse dient insbesondere: a.
zur Unterstützung der Inlandeierproduktion auf bäuerlichen Betrieben; b.
zur Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der Schweizer
Eier.
Art. 53
Finanzierung der Preisausgleichskasse 1 Die Preisausgleichskasse wird durch einen Teil der Zölle auf importierten Schaleneiern und Eiprodukten finanziert.
2 Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen richtet sich nach den Leistungen der Preisausgleichskasse. Er beträgt jedoch pro Ei oder Eiereinheit höchstens vier Rappen.
3 Er wird vom Departement nach Anhören der beteiligten Kreise festgelegt.
4. Kapitel: Pflanzenbau
Art. 54
Zucker
1 Die Zuckerfabriken verarbeiten die inländische Zuckerrübenproduktion. Der Bundesrat kann für die Zuckerproduktion eine Mindest- und eine Höchstmenge festlegen.
2 Die Zuckerfabriken haben folgende Pflichten: a.
Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation die erforderliche Zuckerrübenmenge und die Kriterien für deren Verteilung auf die Pflanzerinnen und
Pflanzer.
b.
Sie vereinbaren mit der Pflanzerorganisation Preis- und Übernahmebedingungen.
c.
Sie verkaufen den von ihnen erzeugten Zucker und die Nebenprodukte aus
der Verarbeitung der Zuckerrüben zu Marktpreisen.
d.
Sie gestalten die Verarbeitung kostengünstig.
3 Die Zuckerfabriken erhalten für die Erfüllung des Auftrages eine pauschale Abgeltung. Der Bundesrat legt diese für höchstens vier Jahre im voraus fest. Er hört
zuvor die Pflanzerorganisation und die Zuckerfabriken an.
4 Die Zuckerfabriken unterbreiten dem Bund jährlich ihre Abrechnung über die
Leistungen, die sie aufgrund ihres Auftrages erbringen. Sie gewähren Einblick in die
Jahresrechnung.
5 Der Bundesrat bezeichnet die Stelle, welche die Erfüllung des Auftrages überprüft.
Bundesgesetz
17
910.1
Art. 55
Getreide
1 Der Bund trifft die zur Erhaltung einer angemessenen Versorgung mit inländischem Getreide notwendigen Massnahmen an der Grenze.
2 Der Bundesrat kann eine Organisation nach Artikel 8 beauftragen, Massnahmen
zur Erschliessung oder vorübergehenden Entlastung des Marktes, beispielsweise
Lagerungen, zu ergreifen.
3 Die Kosten für die Markterschliessung und die Marktentlastung werden von der
Organisation getragen. Die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 gelten sinngemäss. Der Bund kann sich im Rahmen von Artikel 13 an den Kosten der Marktentlastungsmassnahmen beteiligen.13
Art. 56
Ölsaaten
Um eine angemessene Versorgung mit inländischen pflanzlichen Ölen und Proteinen sicherzustellen, kann der Bund für die Produktion und die Verarbeitung von Ölsaaten sowie für die Produktion von Körnerleguminosen Beiträge ausrichten.
Art. 57
Kartoffeln
1 Um den Anbau von Kartoffeln auf einem für die Landesversorgung angemessenen
Stand zu halten, kann der Bund die Verwertung inländischer Saat-, Speise- und Veredlungskartoffeln fördern.
2 Er kann insbesondere für die Frischverfütterung von Kartoffeln sowie für deren
Verarbeitung zu Futtermitteln Beiträge ausrichten.
Art. 58
Obst, Obsterzeugnisse und Trauben 1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Obst, Obsterzeugnissen und Trauben.
2 Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.
Art. 59
Nachwachsende Rohstoffe Der Bund kann Beiträge ausrichten für: a.
die Produktion von Pflanzen, die als Rohstoffe ausserhalb der Nahrungsmittel- und der Futtermittelproduktion verwendet werden; b.
die Verarbeitung von Rohstoffen, die auch als Nahrungsmittel dienen können, in Pilot- und Demonstrationsanlagen.
13 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2232 2233; BBl 1999 6128).
Landwirtschaft
18
910.1
5. Kapitel: Weinwirtschaft 1. Abschnitt: Weinbau
Art. 60
Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen 1 Wer Reben neu anpflanzt, braucht eine Bewilligung des Kantons.
2 Erneuerungen von Anlagen müssen dem Kanton gemeldet werden.
3 Der Kanton bewilligt das Anpflanzen von Reben für die Weinerzeugung, wenn der
vorgesehene Standort für den Weinbau geeignet ist.
4 Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen fest. Er kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 61
Rebbaukataster
Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in
dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.
Art. 62
Rebsortenverzeichnis
1 Das Bundesamt prüft die Rebsorten auf ihre Eignung.
2 Es führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten bezeichnet.
Art. 63
Kennzeichnung
1 Der Bundesrat kann die Begriffe Ursprungsbezeichnung, kontrollierte Ursprungsbezeichnung und Herkunftsbezeichnung umschreiben.
2 Der Bundesrat kann die Kantone ermächtigen, die Verwendung der Bezeichnungen zu regeln. Er legt dafür die Grundsätze fest.
Art. 64
Klassierung
1 Die Traubenposten werden aufgrund des natürlichen Zuckergehaltes und des Flächenertrages in drei Kategorien eingeteilt: a.
Kategorie 1:
Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder kontrollierter Ursprungsbezeichnung
verarbeitet werden können; b.
Kategorie 2:
Trauben, die zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können; c.
Kategorie 3:
Trauben, die nur zu Weinen ohne Ursprungs- oder
Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden können.
2 Der Bundesrat kann pro Kategorie die Mindestzuckergehalte sowie den Ertrag pro
Flächeneinheit festlegen.
Bundesgesetz
19
910.1
3 Die Kantone können höhere Mindestzuckergehalte und tiefere Höchsterträge pro
Flächeneinheit als diejenigen des Bundesrats festlegen.
Art. 65
Weinlesekontrolle
1 Die Kantone sorgen für die Kontrolle der Weinlese und melden die Ergebnisse
dem Bundesamt.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Weinlesekontrolle.
3 Der Bund kann sich mit höchstens 80 Prozent an den Kosten der Weinlesekontrolle beteiligen.
Art. 66
Rebbaufonds
1 Der Bund richtet einen Rebbaufonds ein. Dieser dient zur Finanzierung von Massnahmen zur Erhaltung der Rebbauflächen und zur Unterstützung des Absatzes von
Qualitätserzeugnissen des Reb- und Weinbaus.
2 Der Rebbaufonds wird durch einen Teil der Zölle auf den Importen von Wein,
Traubenmost und Traubensäften geäufnet.
3 Der Teil der Einnahmen aus den Zöllen auf Wein beträgt höchstens 10 Prozent des
Wertes gleichwertiger inländischer Produkte.
4 Nach Anhören der Branchenorganisation Schweizer Wein legt das Departement
den zweckgebundenen Zollanteil zugunsten des Rebbaufonds fest.
2. Abschnitt: Kontrolle des Handels mit Wein
Art. 67
Buch- und Kellerkontrolle 1 Zum Schutz der Bezeichnungen ist der Handel mit Wein der Buch- und Kellerkontrolle unterstellt.
2 Als Handel mit Wein gilt das gewerbsmässige Kaufen und Verkaufen von Wein,
Sauser, weinhaltigen Erzeugnissen und Traubensaft sowie deren Behandeln und
Lagern zum Zwecke des Verkaufs.
Art. 68
Pflichten beim Handel mit Wein 1 Wer mit Wein handelt im Sinne von Artikel 67 Absatz 2, muss: a.
im Handelsregister eingetragen sein; b.
die Aufnahme seiner Tätigkeit der Kontrollbehörde melden; c.
Buch führen über den gesamten Verkehr mit Produkten nach Artikel 67 Absatz 2; d.
jährlich ein Inventar der Weinvorräte erstellen und seinen Jahresumsatz in
Hektolitern berechnen.
Landwirtschaft
20
910.1
2 Der Bundesrat kann weitere Pflichten für die zweckmässige Durchführung der
Kontrolle festlegen.
3 Soweit der Schutz der Bezeichnungen nicht beeinträchtigt wird, kann der Bundesrat Erleichterungen und Ausnahmen vorsehen, insbesondere für: a.
Produzenten, die ausschliesslich die eigenen Produkte Endverkäufern und
Endverbrauchern veräussern; b.
Betriebe, die ausschliesslich mit in Flaschen abgefüllten Produkten nach
Artikel 67 Absatz 2 handeln oder solche Produkte zum Genuss vor Ort verkaufen; c.
Betriebe, die einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle unterstellt sind.
Art. 69
Kontrolle
Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Kontrolle und bezeichnet die
Kontrollbehörden.
3. Titel: Direktzahlungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70
Grundsatz und Voraussetzungen 1 Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge aus.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a.
eine tiergerechte Haltung der Nutztiere; b.
eine ausgeglichene Düngerbilanz; c.
einen angemessenen Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen; d.
eine geregelte Fruchtfolge; e.
einen geeigneten Bodenschutz; sowie f.
eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel.
3 Er fördert mit Ökobeiträgen Produktionsformen, die besonders naturnah, umweltund tierfreundlich sind; die Beiträge müssen sich wirtschaftlich lohnen.
4 Die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung
ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen.
5 Der Bundesrat bestimmt für den Bezug von allgemeinen Direktzahlungen und
Ökobeiträgen:
a.
eine Mindestgrösse des bewirtschafteten Betriebes; b.
ein minimales Arbeitsaufkommen auf dem bewirtschafteten Betrieb;
Bundesgesetz
21
910.1
c.
eine Altersgrenze;
d.
Grenzwerte bezüglich Fläche oder Tierzahl je Betrieb, ab denen die Beitragssätze abgestuft werden; e.
Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro standardisierte Arbeitskraft; f.
Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt
wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden.
6 Der Bundesrat kann: a.
die Direktzahlungen unter Berücksichtigung der Produktionserschwernisse
abstufen; sowie
b.
die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verknüpfen.
Art. 71
Duldungspflicht
1 Die Grundeigentümer haben die Bewirtschaftung und die Pflege von Brachland
unentgeltlich zu dulden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bewirtschaftung des Landes zur Erhaltung der Landwirtschaft, zum Schutz vor Naturgefahren oder zur Erhaltung besonders schützenswerter Tier- und Pflanzenarten notwendig ist.
2 Die Duldungspflicht besteht für mindestens drei Jahre. Wer das Grundstück nach
Ablauf dieser Frist wieder selbst bewirtschaften oder durch einen Pächter oder eine
Pächterin bewirtschaften lassen will, hat dies dem bisherigen Bewirtschafter oder
der Bewirtschafterin mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
3 Die Kantone erlassen nötigenfalls die erforderlichen Ausführungsbestimmungen;
sie bestimmen im Einzelfall, ob die Bewirtschaftung und Pflege zu dulden ist.
2. Kapitel: Allgemeine Direktzahlungen
Art. 72
Flächenbeiträge
Der Bund richtet als Entgelt für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen Flächenbeiträge aus.
Art. 73
Beiträge für die Haltung rauhfutterverzehrender Nutztiere 1 Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der
Milch- und Fleischproduktion auf Rauhfutterbasis und einer flächendeckenden Nutzung, insbesondere durch Grünland, Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf
Rauhfutterbasis aus.
2 Beiträge werden ausgerichtet für: a.
die Kuhhaltung ohne Verkehrsmilchproduktion; b.
die Haltung von Rindern, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen.
Landwirtschaft
22
910.1
3 Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende
betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist.
4 Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Tier oder je Grossvieheinheit.
5 Der Bundesrat kann: a.
bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden; b.
die Beiträge nach der Tierkategorie, der Tierzahl oder den Grossvieheinheiten abstufen; c.
die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge
ausgerichtet werden, beschränken.
Art. 74
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen 1 Der Bund richtet zum Ausgleich der erschwerenden Produktionsbedingungen im
Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Beiträge für die Haltung von Nutztieren auf Rauhfutterbasis aus.
2 Beiträge werden ausgerichtet für die Haltung von Rindvieh, Tieren der Pferdegattung, Schafen und Ziegen.
3 Die Beiträge werden entsprechend gekürzt, wenn für den gesamten auf dem Betrieb gehaltenen Bestand an rauhfutterverzehrenden Nutztieren keine ausreichende
betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist.
4 Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Grossvieheinheit unter Berücksichtigung
der Produktionserschwernisse.
5 Der Bundesrat kann: a.
bestimmen, dass die Beiträge für weitere Tierkategorien ausgerichtet werden; b.
die Zahl der Tiere oder Grossvieheinheiten, für die pro Hektare Beiträge
ausgerichtet werden, beschränken.
Art. 75
Hangbeiträge
1 Der Bund richtet zur Förderung und Erhaltung der Landwirtschaft in Lagen mit erschwerenden Produktionsbedingungen sowie für den Schutz und die Pflege der
Kulturlandschaft Beiträge für landwirtschaftliche Nutzflächen in Hanglagen aus.
2 Der Bundesrat bestimmt den Beitrag je Flächeneinheit und berücksichtigt dabei die
Nutzungsart und die Bewirtschaftungserschwernisse, namentlich die Hangneigung.
Bundesgesetz
23
910.1
3. Kapitel: Ökologische Direktzahlungen
Art. 76
Ökobeiträge
1 Der Bund fördert besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen und deren Ausdehnung mit Ökobeiträgen.
2 Der Bundesrat kann im Interesse einer flächendeckenden ökologischen Bewirtschaftung bestimmte Ökobeiträge auch für nichtbäuerliche Betriebe vorsehen.
3 Der Bund fördert in Ergänzung zum Bundesgesetz vom 1. Juli 196614 über den
Natur- und Heimatschutz die natürliche Artenvielfalt. Er gewährt Beiträge für die
Förderung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
4 Er kann die extensive Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit
Beiträgen fördern.
5 Er bemisst die Beiträge so, dass sich die besondere ökologische Leistung lohnt. Er
berücksichtigt dabei die am Markt erzielbaren Mehrerlöse.
6 Richtet der Bund für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche gleichzeitig einen Beitrag nach den Artikeln 18a-18d des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus, so wird der Bundesbeitrag
aufgrund des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz um den Beitrag
nach diesem Artikel gekürzt.
7 Den Krediten, welche die Bundesversammlung für Ökobeiträge bewilligt, werden
auch die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar
199115 belastet.
Art. 77
Sömmerungsbeiträge
1 Der Bund richtet für den Schutz und die Pflege der Kulturlandschaft Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von Sömmerungsbetrieben oder Sömmerungsweiden
Beiträge aus.
2 Der Bundesrat bestimmt: a.
die Tierkategorien, für welche Beiträge ausgerichtet werden; b.
den Beitrag je gesömmerte Grossvieheinheit und Tierkategorie oder je Weideeinheit; c.
die zulässige Bestossung sowie weitere Voraussetzungen und Auflagen für
die Beitragsberechtigung.
3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, wonach die Kantone einen Teil
der Sömmerungsbeiträge den Personen ausrichten, die nicht Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen sind, jedoch für die betreffende Infrastruktur aufkommen.
14
SR 451
15
SR 814.20
Landwirtschaft
24
910.1
4. Titel: Soziale Begleitmassnahme
Art. 78
Grundsatz
1 Der Bund kann den Kantonen finanzielle Mittel für Betriebshilfe zur Verfügung
stellen.
2 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen
Betriebes Betriebshilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.
3 Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des
Kantons voraus. Leistungen Dritter können angerechnet werden.
Art. 79
Gewährung der Betriebshilfe 1 Der Kanton gewährt die Betriebshilfe als zinsloses Darlehen, um: a.
bestehende Schulden zur Verminderung der Zinsbelastung umzuschulden; b.
ausserordentliche finanzielle Belastungen zu überbrücken.
2 Die Darlehen werden durch Verfügung für längstens 20 Jahre gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 80
Voraussetzungen
1 Betriebshilfedarlehen werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.
Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen
Zuerwerb, längerfristig eine Existenz.
b.
Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
c.
Die Verschuldung ist nach der Gewährung des Darlehens tragbar.
2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte können im Berg- und Hügelgebiet Darlehen auch für Betriebe gewährt werden, die nur
zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ausreichende
Existenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).
3 Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
Art. 81
Genehmigung durch das Bundesamt 1 Übersteigt ein Darlehen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag),
so legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
2 Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid
genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den
Kanton an.
Bundesgesetz
25
910.1
Art. 82
Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch
ausstehende Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Ausserdem ist das
Darlehen rückwirkend zu verzinsen.
Art. 83
Widerruf
Der Kanton kann das Darlehen widerrufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Art. 84
Verwaltungskosten
1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
2 Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben.
Art. 85
Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a.
die Deckung der Verwaltungskosten; b.
die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c.
weitere Betriebshilfedarlehen.
3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das
Bundesamt den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern und
nötigenfalls einem andern Kanton gewähren.
Art. 86
Verluste
1 Verluste aus der Gewährung von Darlehen, die den Grenzbetrag nach Artikel 81
nicht übersteigen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten sind, soweit sie nicht
durch Zinsen gedeckt werden, von den Kantonen zu tragen.
2 Verluste und allfällige Rechtskosten aus der Gewährung von Darlehen, die nach
Artikel 81 durch das Bundesamt genehmigt wurden, sind, soweit sie nicht durch
Zinsen gedeckt werden, entsprechend ihrer Beteiligung am Darlehen auf Bund und
Kanton aufzuteilen.
5. Titel: Strukturverbesserungen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 87
Grundsatz
1 Der Bund gewährt Beiträge und Investitionskredite, um: a.
durch die Verbesserung der Betriebsgrundlagen die Produktionskosten zu
senken;
Landwirtschaft
26
910.1
b.
die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum, insbesondere
im Berggebiet, zu verbessern; c.
Kulturland sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen vor Verwüstung
oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen; d.
zur Verwirklichung ökologischer, tierschützerischer und raumplanerischer
Ziele beizutragen;
e.
den naturnahen Rückbau von Kleingewässern zu fördern.
2 Die Massnahmen sind gegenüber Gewerbebetrieben wettbewerbsneutral zu gestalten.
Art. 88
Voraussetzungen für gemeinschaftliche Massnahmen Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums und Gesamterschliessungen werden unterstützt, wenn sie: a.
sich grundsätzlich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet
erstrecken;
b.
den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
Art. 89
Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.
Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen
Zuerwerb, längerfristig eine Existenz.
b.
Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet.
c.
Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis
nach Artikel 70 Absatz 2 erfüllen.
d.
Die Verschuldung ist nach der Investition tragbar.
e.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein.
f.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung.
2 Zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte können im Berg- und Hügelgebiet Beiträge und Investitionskredite auch für Betriebe
gewährt werden, die nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ausreichende Existenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).
Art. 90
Schutz von Objekten nationaler Bedeutung Die Bundesinventare der Objekte von nationaler Bedeutung sind bei der Durchführung der vom Bund unterstützten Strukturverbesserungen verbindlich.
Bundesgesetz
27
910.1
Art. 91
Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung 1 Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so besteht für
Investitionshilfen an einzelbetriebliche Massnahmen folgende Rückzahlungspflicht: a.
Beiträge sind zurückzuzahlen, es sei denn die Schlusszahlung liege mehr als
20 Jahre zurück.
b.
Ausstehende Teile von Darlehen sind zurückzuzahlen; ausserdem ist das
Darlehen rückwirkend zu verzinsen.
2 Die Zahlungen sind unverzüglich nach der Veräusserung zu leisten.
Art. 92
Aufsicht
Die Strukturverbesserungen stehen während und nach der Ausführung unter der
Aufsicht des Kantons.
2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung
Art. 93
Grundsatz
1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für: a.
Bodenverbesserungen; b.
landwirtschaftliche Gebäude.
2 Die Beiträge werden durch Verfügung gewährt.
3 Die Gewährung eines Bundesbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraus.
4 Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen.
Art. 94
Begriffe
1 Als Bodenverbesserungen gelten: a.
Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus; b.
die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.
2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten: a.
Ökonomiegebäude;
b.
Alpgebäude;
c.
gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung und Lagerung ihrer Produkte selbst erstellt werden.
Landwirtschaft
28
910.1
Art. 95
Bodenverbesserungen
1 Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund
anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem unterstützten Werk stehen.
2 Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf
höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie: a.
sonst nicht finanziert werden können; oder b.
umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.
3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens
20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.
Art. 96
Landwirtschaftliche Gebäude 1 Der Bund gewährt pauschale Beiträge für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden.
2 Beiträge für einzelbetriebliche Ökonomiegebäude werden gewährt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin das landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaftet.
3 Beiträge an Ökonomie- und Alpgebäude können auch Pächtern oder Pächterinnen
gewährt werden, wenn ein Baurecht begründet wird. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
Art. 97
Projektgenehmigung
1 Der Kanton genehmigt die Projekte für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden.
2 Er holt frühzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes ein.
3 Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan
bekannt.
4 Er gibt den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und
Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit
zur Einsprache.
5 Das Bundesamt hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter
welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag
unterstützt wird.
6 Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem Bundesamt nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind.
Bundesgesetz
29
910.1
7 Über die Gewährung eines Beitrages entscheidet das Bundesamt erst, wenn die
Genehmigung des Projektes rechtskräftig ist.
Art. 98
Bereitstellung der Mittel Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest,
bis zu dem im Voranschlagsjahr Beiträge nach den Artikeln 95 und 96 zugesichert
werden dürfen.
2. Abschnitt: Anschluss weiterer Werke, Landumlegungen
Art. 99
Anschluss weiterer Werke 1 Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken, Werken oder Anlagen, die
mit Beiträgen unterstützt worden sind, haben den Anschluss weiterer Werke zu dulden, wenn dieser nach den natürlichen und technischen Verhältnissen zweckmässig
ist.
2 Der Kanton entscheidet über den Anschluss und setzt für die Benutzung des bestehenden Werkes eine angemessene Vergütung fest, sofern eine solche gerechtfertigt
ist.
Art. 100
Angeordnete Landumlegungen Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke tangiert werden.
Art. 101
Vertragliche Landumlegungen 1 Mehrere Grundeigentümer oder -eigentümerinnen können schriftlich eine Landumlegung vereinbaren. Die Vereinbarung hat die Grundstücke, die in die Umlegung
einbezogen werden sollen, zu bezeichnen sowie die Bereinigung der Grundlasten
und die Verteilung der Kosten zu regeln.
2 An die Stelle der öffentlichen Beurkundung des Vertrags über die Übertragung des
Eigentums tritt die Genehmigung der Neuzuteilung durch den Kanton. Er darf für
solche Landumlegungen keine Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erheben.
3 Für die Verlegung der Grundpfandrechte gilt Artikel 802 des Zivilgesetzbuches16
und für die Eintragung im Grundbuch Artikel 954 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
4 Der Kanton ordnet das weitere Verfahren.
16
SR 210
Landwirtschaft
30
910.1
3. Abschnitt: Sicherung der Strukturverbesserungen
Art. 102
Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung 1 Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit
Bundesbeiträgen verbessert worden sind, dürfen während 20 Jahren nach der
Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden.
2 Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die
vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu
ersetzen.
3 Der Kanton kann Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot
bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung
verzichtet wird.
Art. 103
Unterhalt und Bewirtschaftung 1 Die Kantone wachen darüber, dass nach einer vom Bund unterstützten Strukturverbesserung: a.
landwirtschaftlich genutzte Flächen nachhaltig sowie ökologische Ausgleichsflächen und Biotope zweckgemäss bewirtschaftet werden; b.
Werke, Anlagen und landwirtschaftliche Gebäude sachgemäss unterhalten
werden.
2 Bei grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts sowie unsachgemässer Pflege kann der Kanton zur Rückerstattung der Beiträge angehalten
werden. Der Kanton kann auf die Begünstigten Rückgriff nehmen.
Art. 104
Grundbuchanmerkung
1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken.
2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt
die Löschung der Anmerkung.
3. Kapitel: Investitionskredite
Art. 105
Grundsatz
1 Der Bund stellt den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite zur Verfügung für:
Bundesgesetz
31
910.1
a.
einzelbetriebliche Massnahmen; b.
gemeinschaftliche Massnahmen.
2 Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung.
3 Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Der Bundesrat regelt
die Einzelheiten.
Art. 106
Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen 1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite: a.
als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b.
für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite: a.
als einmalige Starthilfe für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen; b.
für den Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritten; c.
für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohn- und Ökonomiegebäuden, wenn ein Baurecht begründet wird, oder wenn der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des
Obligationenrechts17 im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer
für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit
leistet.
3 Investitionskredite werden pauschal gewährt.
4 Für Wohnbauten können nebst Investitionskrediten auch Finanzhilfen aufgrund
des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197418 und des
Bundesgesetzes vom 20. März 197019 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse
in Berggebieten eingesetzt werden.
5 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen
von der Selbstbewirtschaftung vorsehen.
Art. 107
Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen 1 Investitionskredite werden insbesondere gewährt für: a.
Bodenverbesserungen; b.
Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten oder Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung und Lagerung ihrer Produkte zu erleichtern.
17 SR 220
18
SR 843
19
SR 844
Landwirtschaft
32
910.1
2 Für grössere mehrjährige Projekte im Berggebiet können Investitionskredite auch
in Form von Baukrediten gewährt werden.
3 Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
Art. 108
Genehmigung
1 Übersteigt ein Kredit für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen einen bestimmten Betrag (Grenzbetrag), so
legt der Kanton den Entscheid dem Bundesamt zur Genehmigung vor. Der Bundesrat legt den Grenzbetrag fest.
2 Das Bundesamt teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid
genehmigt oder in der Sache selbst entscheidet. Vor einem Entscheid hört es den
Kanton an.
3 Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 gewährt,
so wird der Saldo früherer Kredite nicht berücksichtigt.
Art. 109
Widerruf
1 Der Kanton kann den Investitionskredit widerrufen, wenn dafür ein wichtiger
Grund vorliegt.
2 In Härtefällen kann anstelle des Widerrufs eine Verzinsung des Investitionskredites verlangt werden.
Art. 110
Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen 1 Der Kanton setzt Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen wieder für Investitionskredite ein.
2 Übersteigen Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das Bundesamt die nicht benötigten Mittel: a.
zurückfordern und sie einem andern Kanton gewähren; oder b.
dem Kanton für die Betriebshilfe zur Verfügung stellen.
Art. 111
Verluste
Verluste aus der Gewährung von Investitionskrediten, einschliesslich allfälliger
Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen.
Art. 112
Verwaltungskosten
Die Kantone tragen die Verwaltungskosten.
Bundesgesetz
33
910.1
6. Titel: Forschung und Berufsbildung sowie Förderung der Pflanzenund Tierzucht
Art. 113
Grundsatz
Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
1. Kapitel: Forschung
Art. 114
Eidgenössische Versuchs- und Untersuchungsanstalten 1 Der Bund kann Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben.
2 Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden
verteilt.
3 Sie sind dem Bundesamt unterstellt.
Art. 115
Aufgaben der Versuchs- und Untersuchungsanstalten Die Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben: a.
Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen
Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
b.
Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
c.
Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
d.
Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
e.
Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
f.
Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.
Art. 116
Forschungsaufträge und Finanzhilfen 1 Das Bundesamt kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen
oder andern Instituten Forschungsaufträge erteilen.
2 Der Bund kann Versuche und Untersuchungen mit Finanzhilfen unterstützen, die
von Organisationen durchgeführt werden.
Art. 117
Landwirtschaftlicher Forschungsrat 1 Das Departement bestellt einen ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat von
höchstens elf Mitgliedern, in dem die beteiligten Kreise angemessen vertreten sind.
2 Der Forschungsrat gibt dem Bundesamt Empfehlungen zur landwirtschaftlichen
Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab.
Landwirtschaft
34
910.1
2. Kapitel: Berufsbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 118
Zuständigkeiten
1 Soweit dieses Kapitel nicht den Bund für zuständig erklärt, ist die landwirtschaftliche Berufsbildung Sache der Kantone.
2 Die Kantone können ihre Befugnisse und Aufgaben vom Bund anerkannten Berufsorganisationen übertragen.
3 Sie können andere vom Bund anerkannte Institutionen mit Aufgaben betrauen.
Art. 119
Aufgaben der Träger der Berufsbildung 1 Die Kantone und die von ihnen beauftragten Berufsorganisationen (Träger der Berufsbildung) erlassen für jeden Beruf die erforderlichen Vorschriften und Richtlinien, namentlich die Ausbildungs- und die Prüfungsreglemente sowie die Ausbildungs- und Lehrpläne.
2 Die Vorschriften und Richtlinien der Träger der Berufsbildung bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Bundesamt.
3 Die Träger der Berufsbildung setzen Berufsbildungskommissionen ein. Diese sind
insbesondere zuständig für: a.
die Anerkennung von Lehrmeistern und Lehrbetrieben; b.
die Genehmigung der Lehrverträge; c.
die Aufsicht über die Lehrverhältnisse; d.
die Organisation und Beaufsichtigung der Grundausbildung, der Weiterbildung und der Prüfungen.
Art. 120
Aufgaben des Bundes
1 Der Bund gewährt an die landwirtschaftliche Berufsbildung Finanzhilfen.
2 Er legt Mindestanforderungen fest.
3 Er sorgt für die Koordination des Unterrichts und der Beratung unter den Trägern
der Berufsbildung, indem das Departement und das zuständige Bundesamt: a.
Richtlinien, Weisungen und Rahmenlehrpläne erlassen; b.
Koordinationstätigkeiten der Träger der Berufsbildung unterstützen; c.
aufgrund der Bedürfnisse Höchstzahlen für Lehr- und Beratungskräfte festsetzen, für die Finanzhilfen ausgerichtet werden.
4 Vor dem Erlass von Vorschriften und Richtlinien hört der Bund die Träger der Berufsbildung an.
5 Das Departement setzt eine ständige Kommission ein, die den Bund in Fragen der
Berufsbildung berät.
Bundesgesetz
35
910.1
6 Der Bund fördert die Tätigkeit der durch ihn anerkannten Organisationen im Bereich der Berufsbildung. Diese Organisationen arbeiten mit den Trägern der Berufsbildung zusammen.
Art. 121
Berufsberatung und bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung Für die Berufsberatung und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Ausbildung, Weiterbildung und Beratung gilt das Bundesgesetz vom 19. April 197820 über die Berufsbildung.
2. Abschnitt: Grundausbildung
Art. 122
Dauer und Form
1 Die Grundausbildung dauert mindestens drei Jahre.
2 Für den Beruf des Landwirts umfasst sie: a.
zwei Jahre Lehre mit Berufsschule und zwei Semester Landwirtschaftsschule; oder b.
ein Jahr Lehre mit Berufsschule und vier Semester an einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die praktische Ausbildung vermittelt.
3 Für die landwirtschaftlichen Spezialberufe umfasst sie: a.
die Lehre mit gleichzeitigem Besuch der Berufsschule; oder b.
die Lehre in einer Schule, die neben dem beruflichen Unterricht auch die
praktische Ausbildung vermittelt.
4 Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Departement für
den Landwirt die gleiche Ausbildungsform vorsehen wie für die landwirtschaftlichen Spezialberufe. Die besonderen Bestimmungen für die landwirtschaftlichen
Spezialberufe gelten in diesem Fall sinngemäss auch für den Beruf des Landwirts.
Art. 123
Berufslehre
1 Die Berufslehre vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und die praktischen Fertigkeiten.
2 Das Lehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Artikeln 344 ff.
des Obligationenrechts21 zu regeln.
3 Lehrmeister und Lehrbetrieb bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Berufsbildungskommission. Sie werden anerkannt, wenn sie dem Lehrling Gewähr für
eine einwandfreie fachliche Ausbildung und die Voraussetzungen zur Entfaltung
seiner Persönlichkeit bieten.
20
SR 412.10
21
SR 220
Landwirtschaft
36
910.1
4 Der Lehrmeister muss dem Lehrling einen Lohn zahlen, der dem Alter und dem
Können entspricht. Die Träger der Berufsbildung können Mindest- und Höchstlöhne
festlegen.
Art. 124
Berufsschulen
1 Die Träger der Berufsbildung errichten und betreiben Berufsschulen. Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
2 Der Unterricht an der Berufsschule ist Teil der Berufslehre und ist obligatorisch.
3 Er vermittelt eine allgemeine Bildung und die theoretischen Kenntnisse, die zum
Verständnis der Berufsarbeit notwendig sind.
Art. 125
Landwirtschaftsschulen 1 Die Träger der Berufsbildung errichten und betreiben Landwirtschaftsschulen.
Diese bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
2 Die Landwirtschaftsschule vermittelt die allgemeinen und die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für Landwirte erforderlich sind.
Art. 126
Spezialrichtungen
Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie innerhalb der Grundausbildung Spezialrichtungen vorsehen.
Art. 127
Berufsmittelschulen
1 Die Träger der Berufsbildung können im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie Berufsmittelschulen schaffen, die den Pflichtunterricht an der Berufs- und an der Landwirtschaftsschule ergänzen sowie den Zugang
zu anspruchsvolleren Bildungsgängen erleichtern.
2 Der Bund kann eine Kommission einsetzen, welche die Ausbildung an den Berufsmittelschulen koordiniert.
3 Er kann die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule als Berufsmaturität ausgestalten.
Art. 128
Prüfungen
1 Der Lehrling schliesst die Grundausbildung mit der Lehrabschlussprüfung ab. Diese kann in Teilen abgelegt werden.
2 Zur Lehrabschlussprüfung wird auch zugelassen, wer die Berufslehre nicht absolviert hat, jedoch: a.
mindestens eineinhalbmal so lange im entsprechenden Beruf gearbeitet hat,
als die Grundausbildung dauert; und
Bundesgesetz
37
910.1
b.
sich darüber ausweist, dass er die Berufs- und die Landwirtschaftsschule
oder in den landwirtschaftlichen Spezialberufen die Berufsschule besucht
oder sich die Berufskenntnisse auf andere Weise erworben hat.
3 Die Prüfungen werden von den Trägern der Berufsbildung durchgeführt.
4 Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
5 Wer nur den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält einen
kantonalen Ausweis.
6 Der Bundesrat regelt, wieweit nichtlandwirtschaftliche oder ausländische Ausbildungen angerechnet oder als gleichwertig anerkannt werden.
7 Für Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung dürfen keine Gebühren erhoben
werden.
Art. 129
Anlehre
1 Die Anlehre vermittelt Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die
notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacher Arbeitsprozesse.
2 Die Jugendlichen müssen neben der praktischen Ausbildung einen Unterricht besuchen, der berufliche und allgemeinbildende Fächer umfasst. Der Unterricht kann
in besonderen Klassen angeboten werden.
3 Die Anlehre dauert mindestens ein Jahr und soll zum Übertritt in einen andern Betrieb gleicher Art befähigen.
4 Das Anlehrverhältnis ist durch einen schriftlichen Vertrag nach den Artikeln 344 ff. des Obligationenrechts22 zu regeln. Im übrigen gilt Artikel 123 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzes.
5 Wer die Anlehre beendigt hat, erhält einen amtlichen Ausweis mit Angaben über
die Dauer der Anlehre, die Berufsbezeichnung und den Besuch des beruflichen Unterrichts.
3. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 130
Ziel, Formen und Organisation 1 Die Träger der Berufsbildung schaffen Weiterbildungsmöglichkeiten, die es den
Berufsangehörigen erlauben, ihre Kenntnisse zu erweitern.
2 Zur Weiterbildung gehören nebst den in den Artikeln 131-135 aufgeführten Ausbildungen und Prüfungen Kurse, Arbeitstagungen, Vorträge, Ausstellungen und
Wettbewerbe.
22
SR 220
Landwirtschaft
38
910.1
3 Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen und Technikerschulen sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten
und Berufsorganisationen angeboten.
Art. 131
Fachschulen
1 Die Fachschulen vermitteln Berufsleuten mit einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Grundausbildung Kenntnisse, welche sie zu einer anspruchsvollen
Tätigkeit in ihrem Fachbereich oder zur Ausübung einer leitenden Funktion in
einem Betrieb befähigen.
2 Sie bereiten zudem auf die Berufsprüfung und die Meisterprüfung vor.
3 Die Fachschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
Art. 132
Berufsprüfungen
1 Die Träger der Berufsbildung können Berufsprüfungen durchführen.
2 Durch die Berufsprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um die Stelle eines Vorgesetzten zu bekleiden
oder eine berufliche Funktion auszuüben, die höhere Anforderungen stellt.
3 Der Bundesrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Beaufsichtigung der
Durchführung.
4 Wer die Berufsprüfung bestanden hat, kann seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «mit eidgenössischem Fachausweis» verwenden.
Art. 133
Betriebsleiterschulen 1 Die Betriebsleiterschulen vertiefen und ergänzen die Grundausbildung, fördern die
Fähigkeiten zur Betriebsführung und bereiten auf die Meisterprüfung vor.
2 Sie bedürfen der Anerkennung durch den Bund.
Art. 134
Meisterprüfungen
1 Die Träger der Berufsbildung führen Meisterprüfungen durch.
2 Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob ein Kandidat die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, einen Landwirtschaftsbetrieb oder einen Betrieb
in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf selbständig zu führen.
3 Der Bundesrat regelt die Zulassung zur Prüfung und die Beaufsichtigung der
Durchführung.
4 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und ist berechtigt, den Meistertitel in Verbindung mit der Berufsbezeichnung zu führen oder die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz «diplomiert» zu verwenden.
Bundesgesetz
39
910.1
Art. 135
Technikerschulen
1 Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen für Landwirte sowie für
die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe und verwandter Bereiche errichten.
2 Die Technikerschulen vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für
die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlich-technischen Berufen und Tätigkeiten in verwandten Bereichen im In- und Ausland.
3 Technikerschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das Departement
legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und
die Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfungen.
4 Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule bestanden hat, ist berechtigt,
den entsprechenden Titel zu führen.
5 Für den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen im Bereich der Landwirtschaft gilt das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199523.
4. Abschnitt: Beratung
Art. 136
1 Die Träger der Berufsbildung können Beratungsdienste errichten, die den in der
Landwirtschaft Beschäftigten behilflich sind, berufsbezogene Probleme zu lösen und
sich den ändernden Verhältnissen anzupassen. Diese erarbeiten namentlich Entscheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.
2 Der Bund unterstützt die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen
kann er auch private Beratungsdienste unterstützen.
3 Der Bund kann Beratungszentralen unterstützen oder unterhalten, welche die Beratungsdienste fördern.
4 Die Beratungsdienste und -zentralen arbeiten mit den andern Bildungsinstitutionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdiensten, den Landjugend- und anderen Organisationen zusammen.
5. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung der Ausbildner
Art. 137
1 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest, welche die Lehrmeister, Lehrer
und Prüfungsexperten sowie die Berater als Ausbildner erfüllen müssen.
2 Die Ausbildner sind verpflichtet, sich fachlich und pädagogisch weiterzubilden.
23
SR 414.71
Landwirtschaft
40
910.1
6. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 138
Grundsatz
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Berufsbildung Finanzhilfen aus.
2 Der Bundesrat legt die Beitragssätze fest, bezeichnet die Beitragsempfänger und
bestimmt die anrechenbaren Kosten.
Art. 139
Beitragssätze im einzelnen 1
Der Bund richtet den Trägern der Berufsbildung Beiträge von höchstens 50 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für: a.
die berufliche Grundausbildung; b.
die Weiterbildung nach den Artikeln 130-134; c.
die Beratung ausserhalb des Berggebietes; d.
die Aus- und Weiterbildung der Ausbildner.
2
Der Bund richtet den Trägern der Berufsbildung Beiträge von höchstens 75 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für: a.
die Beratung im Berggebiet; b.
Schulen von interkantonaler Bedeutung; c.
Technikerschulen.
3 Der Bund richtet Beiträge bis zur Höhe der anrechenbaren Kosten aus für: a.
die Beratungszentralen; b.
die Organisation obligatorischer Weiterbildungskurse für Ausbildner sowie
die Teilnahme an solchen Kursen.
4 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 25 Prozent aus an die Gestehungskosten
von Unterrichtshilfen.
5 Der Bundesrat koordiniert die Beitragssätze des Bundes an die Ausbildung in den
landwirtschaftlichen, den industriell-gewerblichen und den sozialen Berufen.
3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht 1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
Art. 140
1 Der Bund kann die Züchtung von Nutzpflanzen fördern, die: a.
ökologisch hochwertig sind; b.
qualitativ hochwertig sind; oder
Bundesgesetz
41
910.1
c.
den Verhältnissen der verschiedenen Landesgegenden angepasst sind.
2 Er kann privaten Züchtungsbetrieben und Fachorganisationen, die Leistungen im
öffentlichen Interesse erbringen, Beiträge ausrichten, namentlich für: a.
Züchtung, Reinhaltung und Verbesserung von Sorten; b.
Anbauversuche;
c.
die Erhaltung wertvoller Landsorten.
3 Er kann die Produktion von Saat- und Pflanzengut mit Beiträgen unterstützen.
2. Abschnitt: Tierzucht
Art. 141
Zuchtförderung
1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: a.
den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; b.
leistungs- und widerstandsfähig sind; und c.
eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2 Die Zuchtförderung soll eine hochstehende eigenständige Zucht gewährleisten.
Art. 142
Beiträge
1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für: a.
die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung;
b.
Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und
Gesunderhaltung von Tierbeständen; c.
Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen.
2 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
Art. 143
Voraussetzungen
Die Beiträge werden gewährt, wenn: a.
die Kantone sich in mindestens gleichem Umfang daran beteiligen; b.
die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an
den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt; und c.
die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen.
Art. 144
Anerkennung von Organisationen 1 Das Bundesamt anerkennt die Organisationen. Es hört vorgängig die Kantone an.
Landwirtschaft
42
910.1
2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
Art. 145
Künstliche Besamung
1 Der Bundesrat kann Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von
Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
3 Er sorgt insbesondere dafür, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt.
Art. 146
Tierzüchterische und genealogische Einfuhrbedingungen Der Bundesrat kann für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen züchterische und genealogische Bedingungen festlegen.
Art. 147
Eidgenössisches Gestüt 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht kann der Bund ein eidgenössisches Gestüt betreiben.
2 Das Gestüt ist dem Bundesamt unterstellt.
7. Titel: Pflanzenschutz und Hilfsstoffe
Art. 148
Der Bund erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Hilfsstoffen.
1. Kapitel: Pflanzenschutz 1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 149
Bund
1 Zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen fördert der Bund eine geeignete
Pflanzenschutzpraxis.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial
(Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen) vor besonders gefährlichen Schadorganismen.
Bundesgesetz
43
910.1
Art. 150
Kantone
Die Kantone unterhalten einen Pflanzenschutzdienst, der insbesondere Gewähr dafür bietet, dass im Inland Massnahmen zur Bekämpfung der Schadorganismen richtig durchgeführt werden.
Art. 151
Grundsätze des Pflanzenschutzes 1 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes beachten.
2 Er ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
2. Abschnitt: Besondere Massnahmen
Art. 152
Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von: a.
besonders gefährlichen Schadorganismen; b.
Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen
Schadorganismen sein können.
2 Er kann insbesondere: a.
festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in
Verkehr gebracht werden darf; b.
Vorschriften erlassen über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, die solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen; c.
diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen; d.
die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, das von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte,
untersagen;
e.
den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
3 Der Bundesrat sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die
internationalen Anforderungen erfüllt.
Art. 153
Bekämpfungsmassnahmen Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere: a.
die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen; b.
festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige
Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
Landwirtschaft
44
910.1
c.
die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
3. Abschnitt: Aufwendungen für die Schadorganismenbekämpfung
Art. 154
Leistungen der Kantone 1 Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung
durch.
2 Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme
der Kosten herangezogen werden.
Art. 155
Leistungen des Bundes Der Bund übernimmt in der Regel 50 Prozent, in ausserordentlichen Situationen bis
zu 75 Prozent der anerkannten Kosten der Kantone für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 153.
Art. 156
Abfindung für Schäden 1 Wenn Gegenstände infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen oder
durch Desinfektion oder ähnliche Vorkehren in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden, kann dem Eigentümer eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
2 Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für den Geschädigten
kostenfreien Verfahren endgültig festgelegt: a.
vom Bundesamt, wenn es sich um Massnahmen an der Landesgrenze handelt; b.
von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um
Massnahmen im Innern des Landes handelt.
3 Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
Art. 157
Pflanzenschutzfonds
1 Auf Pflanzenmaterial, das eingeführt oder im Inland in Verkehr gebracht wird,
kann eine angemessene Pflanzenschutzabgabe erhoben werden; vor deren Festsetzung sind die beteiligten Kreise anzuhören.
2 Die Abgabe fliesst in einen Pflanzenschutzfonds. Dieser dient zur: a.
Deckung der Kosten, die dem Bund aus dem Pflanzenschutzdienst entstehen; b.
Finanzierung der Leistungen des Bundes an die Kantone nach Artikel 155;
Bundesgesetz
45
910.1
c.
Finanzierung der Abfindungen nach Artikel 156; d.
Abgeltung der Kosten, die Privaten aus der Erfüllung ihnen übertragener
Aufgaben entstehen.
2. Kapitel: Landwirtschaftliche Hilfsstoffe
Art. 158
Begriff und Geltungsbereich 1 Als landwirtschaftliche Hilfsstoffe gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
2 Der Bundesrat kann Hilfsstoffe mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
Art. 159
Grundsätze
1 Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe eingeführt oder in Verkehr gebracht
werden, die:
a.
sich zur vorgesehenen Verwendung eignen; b.
bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und c.
Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel
und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
2 Wer landwirtschaftliche Hilfsstoffe verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
Art. 160
Zulassungspflicht
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von
landwirtschaftlichen Hilfsstoffen.
2 Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen: a.
die Einfuhr und das Inverkehrbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen; b.
die Produktion von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial.
3 Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen
sind.
4 Unterliegen landwirtschaftliche Hilfsstoffe auch aufgrund anderer Erlasse einer
Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
5 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
6 Ausländische Zulassungen, Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die
auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomi
Landwirtschaft
46
910.1
schen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Hilfsstoffe vergleichbar sind.
7 Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen landwirtschaftlichen Hilfsstoffen ist frei. Diese werden von der zuständigen
Stelle bezeichnet.
8 Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für
Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und
mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
Art. 161
Kennzeichnung und Verpackung Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Kennzeichnung und die Verpackung der
landwirtschaftlichen Hilfsstoffe.
Art. 162
Sortenkataloge
1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass von einzelnen Pflanzenarten nur Sorten in
die Schweiz eingeführt, in Verkehr gebracht, anerkannt oder verwendet werden
dürfen, die in einem Sortenkatalog aufgenommen worden sind. Er regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sortenkataloge.
2 Er kann das Bundesamt ermächtigen, Sortenkataloge zu erlassen.
3 Er kann die Aufnahme in einen Sortenkatalog eines anderen Landes der Aufnahme
in den Schweizer Sortenkatalog gleichstellen.
Art. 163
Isolierungsvorschriften 1 Die Kantone können Bewirtschafter von Parzellen, die nicht für die Produktion
von pflanzlichem Vermehrungsmaterial vorgesehen sind, verpflichten, Sicherheitsabstände zu benachbarten, gleichartigen Kulturen einzuhalten, wenn dies aus Gründen der Züchtung, der Vermehrung oder des Pflanzenschutzes notwendig ist.
2 Die Begünstigten müssen Bewirtschafter, die in ihrer Anbautätigkeit eingeschränkt
werden, angemessen entschädigen. Im Streitfall setzt der Kanton die Entschädigung
fest.
Art. 164
Umsatzstatistik
Der Bundesrat kann die Hilfsstoffproduzenten und die Handelsfirmen verpflichten,
Angaben über die in der Schweiz in Verkehr gebrachten Hilfsstoffmengen zu machen.
Art. 165
Aufklärung
1 Wer Hilfsstoffe in Verkehr bringt, muss die Abnehmer über die Eigenschaften und
die Verwendbarkeit informieren.
Bundesgesetz
47
910.1
2 Die zuständigen Bundesstellen sind befugt, die Öffentlichkeit über die Eigenschaften und die Verwendbarkeit von Hilfsstoffen aufzuklären.
8. Titel:
Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen 1. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 166
Im allgemeinen
1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler
Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden; ausgenommen
sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen und die soziale Begleitmassnahme.
3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4 Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem
zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 167
Milchkontingentierung 1 Erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung unterliegen der Beschwerde an eine regionale Rekurskommission. Die Entscheide der regionalen Rekurskommissionen können an die Rekurskommission EVD weitergezogen werden.
2 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen erstinstanzliche Verfügungen sowie Entscheide der regionalen Rekurskommissionen Beschwerde zu erheben.
3 Verfügungen und Entscheide sind dem Bundesamt sofort und unentgeltlich zu eröffnen.
4 Das Departement ernennt die regionalen Rekurskommissionen auf Vorschlag der
Kantone.
Art. 168
Einspracheverfahren
Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.
Landwirtschaft
48
910.1
2. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 169
Allgemeine Verwaltungsmassnahmen Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder
die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden: a.
Verwarnung;
b.
Entzug von Anerkennungen, Bewilligungen, Kontingenten und dergleichen; c.
Ausschluss von Berechtigungen; d.
Ausschluss von der Direktvermarktung; e.
Ablieferungs-, Annahme- und Verwertungssperre; f.
Ersatzvornahme auf Kosten der die Bestimmungen und Verfügungen verletzenden Person sowie der mit Aufgaben betrauten Organisation; g.
Beschlagnahme.
Art. 170
Kürzung und Verweigerung von Beiträgen 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder
die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt
darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
Art. 171
Rückerstattung von Beiträgen 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge
ganz oder teilweise zurückgefordert.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der
Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
3. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 172
Vergehen
1 Auf Antrag wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 100 000
Franken bestraft, wer vorsätzlich eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine
geschützte geographische Angabe (Art. 16) oder eine Ursprungsbezeichnung, eine
kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder eine Herkunftsbezeichnung (Art. 63)
widerrechtlich verwendet.
2 Wer gewerbsmässig handelt, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 200 000 Franken.
Bundesgesetz
49
910.1
Art. 173
Übertretungen
1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht
ist, wird mit Haft oder Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a.
den nach den Artikeln 14 und 15 erlassenen oder anerkannten Vorschriften
über Herstellungsverfahren, spezifische Produkteeigenschaften und Berggebiete zuwiderhandelt; b.
den nach Artikel 18 Absatz 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration
von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt; c.
bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert
oder falsche oder unvollständige Angaben macht; d.
in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung
unwahre oder täuschende Angaben macht; e.
Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses
Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr
bringt;
f.
ohne Bewilligung Reben pflanzt; g.
den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; h.
den nach den Artikeln 151, 152 oder 153 zum Schutze der Nutzpflanzen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; i.
die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 nicht einhält; k.
der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte landwirtschaftliche Hilfsstoffe
ohne Zulassung produziert, einführt oder in Verkehr bringt, Antibiotika und
ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz
zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); l.
pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in
Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162); m.
die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält; n.
die Angaben nach Artikel 164 nicht macht; o.
der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht
ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a.
einen Titel nach den Artikeln 128, 132, 134 oder 135 führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben; b.
gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar
erklärt worden ist.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Landwirtschaft
50
910.1
5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet
werden.
Art. 174
Personengemeinschaften und juristische Personen Wird die strafbare Handlung von einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht24.
Art. 175
Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Wer die Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr verletzt, wird nach der
Zollgesetzgebung verfolgt und bestraft.
Art. 176
Ausschluss der Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes Die Artikel 37-39 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199025 über Vergehen,
Erschleichung eines Vorteils und Strafverfolgung sind nicht anwendbar.
9. Titel: Schlussbestimmungen 1. Kapitel: Vollzug
Art. 177
Bundesrat
1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2 Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer
Natur auf das Departement oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.
Art. 178
Kantone
1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2 Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie
dem Departement zur Kenntnis.
3 Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4 Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie
vorläufig der Bundesrat.
24
SR 313.0
25
SR 616.1
Bundesgesetz
51
910.1
Art. 179
Oberaufsicht des Bundes 1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge
kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne
von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist.
Art. 180
Mitarbeit von Organisationen und Firmen 1 Der Bund und die Kantone können Firmen und Organisationen zum Vollzug des
Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
2 Die Mitwirkung dieser Firmen und Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht.
Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde
zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
3 Der Bundesrat und die Kantone können die mitwirkenden Firmen und Organisationen ermächtigen, für ihre Tätigkeit angemessene Gebühren zu erheben. Deren Tarife bedürfen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 181
Kontrolle
1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der
gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, ordnen die Vollzugsorgane die
erforderlichen Kontrollmassnahmen und Erhebungen an.
2 Personen, Firmen oder Organisationen, die durch ihr rechtswidriges Verhalten
Kontrollen veranlassen, erschweren oder verhindern, sind zur Deckung der daraus
entstehenden Kosten verpflichtet.
3 Der Bundesrat kann einzelne Kontrollmassnahmen und Erhebungen den Kantonen
übertragen.
Art. 182
Verfolgung von Zuwiderhandlungen 1 Der Bundesrat kann ein Kontrollsystem zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen
einführen in den Bereichen: a.
geschützter Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse; b.
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
2 Er koordiniert den Vollzug des Lebensmittelgesetzes26, des Zollgesetzes27 und des
vorliegenden Gesetzes; er kann ausserdem die Eidgenössische Steuerverwaltung zur
Auskunft verpflichten.
26 SR
817.0
27 SR
631.0
Landwirtschaft
52
910.1
Art. 183
Auskunftspflicht
Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur
Prüfung vorübergehend auszuhändigen; im weitern sind der Zutritt zum Betrieb und
zu Geschäfts- und Lagerräumen sowie Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu
gewähren und Probeentnahmen zu dulden.
Art. 184
Amtshilfe unter Behörden 1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erteilen den mit dem
Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin die erforderlichen
Auskünfte.
2 Vermuten sie, dass ein Straftatbestand erfüllt ist, so informieren sie die Vollzugbehörde.
Art. 185
Vollzugsdaten
1 Zur Beschaffung der für den Vollzug des Gesetzes und die Wirkungskontrolle unerlässlichen Grundlagen erhebt und registriert der Bund sowohl auf sektoraler als
auch auf einzelbetrieblicher Ebene Daten: a.
zur Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen; b.
zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft; c.
zur Beobachtung der Marktlage; d.
als Beitrag zur Beurteilung von Auswirkungen der Landwirtschaft auf die
natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft.
2 Der Bundesrat kann für die Harmonisierung der Erhebung und der Registrierung
der Daten und im Sinne einer einheitlichen Landwirtschaftsstatistik Anordnungen
treffen.
3 Mit der Durchführung der Erhebungen und der Führung der Register kann der
Bundesrat Bundesstellen, Kantone oder andere Stellen beauftragen. Er kann hiefür
Entschädigungen leisten.
4 Das verantwortliche Bundesorgan kann die erhobenen Daten zu statistischen
Zwecken bearbeiten.
Art. 186
Beratende Kommission
Der Bundesrat bestellt eine ständige beratende Kommission von höchstens 15 Mitgliedern, die ihn bei der Anwendung dieses Gesetzes berät.
Bundesgesetz
53
910.1
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 187
Übergangsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz28 1 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen anwendbar, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften.
2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Neuordnung des Milchmarktes geordnet abläuft und alle Marktstufen in den Reformprozess eingebunden werden. Er regelt
während der Übergangszeit von höchstens fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes insbesondere: a.
die Neuordnung der Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes und der
Ausfuhr;
b.
die Ausgestaltung der Zulagen; c.
die Kapitalbeschaffung für die Finanzierung der Lagerhaltung bis und mit
Affinage bei der Hart- und Halbhartkäseproduktion sowie bei der Lagerhaltung der Butter.
3 Der Bundesrat setzt dazu soviele Mittel ein, dass der im Durchschnitt realisierte
Milchpreis den Zielpreis um nicht mehr als 10 Prozent unterschreitet.
4 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen über alle Milchlieferverträge, die
noch bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Er kann für diese Verträge namentlich eine Mindestdauer festlegen.
5 Aus zwingenden Gründen kann er während der Übergangszeit in den Bereichen
von Absatz 2 durch Verordnung von den Bestimmungen des 2. Titels abweichen.
6 Während der Übergangsperiode nach Artikel 1 Buchstabe f des GATT-Übereinkommens vom 15. April 199429 über die Landwirtschaft werden die Mittel, die infolge der schweizerischen GATT-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung
abzubauen sind, bei der Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung auf die Finanzierung GATT-rechtlich nicht abzubauender Massnahmen verlagert. Dabei sind
die allgemeine Wirtschaftslage sowie die gesellschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
7 Die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, 10 Absatz 3, 10e, 15 Absatz 2 Buchstabe c
und 112a30 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 195131 bleiben für die Höheren Technischen Lehranstalten bis zur Anerkennung als Fachhochschulen durch
den Bund in Kraft.
28 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
29
SR 0.632.20 Anhang 1A.3 30
Siehe die Fassung dieser noch in Kraft bleibenden Art. am Schluss dieses Erlasses.
31
[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1980 679
Anhang Bst. c, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362
Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1,
1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1463 Art. 59 Ziff.
3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15]
Landwirtschaft
54
910.1
8 Die Bestimmung betreffend die Anbauprämien für Futtergetreide in Artikel 20 des
Bundesbeschlusses vom 21. Juni 199132 über die befristete Änderung des Landwirtschaftsgesetzes bleibt bis zur Aufhebung des Getreidegesetzes33 in Kraft.
9 Artikel 1034 des Viehabsatzgesetzes vom 15. Juni 196235 über den Absatz inländischer Schafwolle bleibt während einer Übergangsfrist von fünf Jahren in Kraft; die
Unterstützung wird schrittweise abgebaut.
10 Die Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 tritt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
11 Während höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann Betriebshilfe auch gewährt werden, sofern die finanzielle Bedrängnis im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen ist.
12 Die Summe der Bundesbeiträge für die Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch
(Art. 38, 39 und 40), für den Sektor Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für
den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56, 57, 58 und 59) ist in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um einen Drittel gegenüber den Ausgaben für das Jahr
1998 abzubauen.36
13 Die Auswirkungen der Massnahmen für die Absatzförderung (Art. 12), für die
Ausfuhr (Art. 26), für den Sektor Milch (Art. 38, 39 und 40), für den Sektor
Schlachtvieh und Fleisch (Art. 50) sowie für den Sektor Pflanzenbau (Art. 54, 56,
57, 58 und 59) werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft.
14 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Rücknahme der Beleihung der gemeinsamen Organisation nach Artikel 1 Absatz 2 der Käsemarktordnung vom
27. Juni 196937. Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Ämter sind
befugt, der gemeinsamen Organisation Weisungen über die Verwertung von Aktiven
und die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu erteilen; Leistungen des Bundes setzen
die Einhaltung solcher Weisungen voraus. Die Wahl der von der gemeinsamen Organisation bestimmten Liquidatoren bedarf der Genehmigung durch das vom Bundesrat bezeichnete Departement. Die durch die Liquidation der gemeinsamen Organisation entstehenden Kosten trägt der Bund. Der Bundesrat sorgt dafür, dass den
Trägern der gemeinsamen Organisation keine Leistungen aus der Liquidation zufliessen; er entscheidet auch, inwieweit das Aktienkapital zurückbezahlt wird.
32
AS 1991 2611, 1996 2783 33
[AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484,
1977 2249 Ziff. I 10.11, 1978 391 Ziff. II 6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857
Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48 1291, 1993 325 Ziff. I 11, 1995 1940
3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II 2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1].
Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
34
Siehe die Fassung dieses noch in Kraft bleibenden Art. am Schluss dieses Erlasses.
35
[AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288
Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13, 1998 3033 Anhang Bst. i] 36
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2232 2233; BBl 1999 6128).
37
[AS 1969 1046, 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28, 1998 3033
Anhang Bst. n]
Bundesgesetz
55
910.1
15 Artikel 55 tritt erst mit der Aufhebung des Getreidegesetzes38 in Kraft.
a39 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes 1 Die am 1. Januar 2001 noch anerkannten Handelsmüller sind verpflichtet, bis zum
15. September 2001 sämtliches Inlandgetreide aus den freien Vorräten des Bundes
anteilsmässig zu übernehmen. Die Übernahmepflicht richtet sich nach der im Getreidejahr 2000/2001 verarbeiteten Menge an in- und ausländischem Brotgetreide
(ohne Hartweizen). Soweit sich das Getreide nicht in der Mühle befindet, wird es
franko Mühlenstation geliefert.
2 Die Verkaufspreise für das zu übernehmende Inlandgetreide werden vom Bundesrat nach Qualitätsklassen, die mit den Marktteilnehmern abgesprochen wurden, festgesetzt. Er orientiert sich dabei an den Gestehungskosten für gleichwertiges Auslandgetreide und den für die Inlandernte 2001 zu erwartenden Marktpreisen.
3 Die Pflicht zur Sicherheitsleistung bleibt bis zur Schlussabrechnung mit der Mühle
bestehen.
4 Das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt die Geschäfte, die aus der Aufhebung
der bestehenden Brotgetreidemarktordnung erwachsen, soweit nicht andere Stellen
damit beauftragt sind. Es trifft die mit der Aufhebung zusammenhängenden Entscheide.
5 Es verwendet die noch vorhandenen Aktiven aus den Abgaben, die während der
Kontingentierung des Backmehlausstosses erhoben wurden, zur Information und
Aufklärung über das Brot als gesundes und wichtiges Grundnahrungsmittel.
38
[AS 1959 995, 1965 457, 1968 85 861, 1974 1674 1857 Anhang Ziff. 19, 1976 1484,
1977 2249 Ziff. I 10.11, 1978 391 Ziff. II 6, 1981 1499, 1985 660 Ziff. I 71, 1991 857
Anhang Ziff. 28 2629, 1992 288 Anhang Ziff. 48 1291, 1993 325 Ziff. I 11, 1995 1940
3470, 1996 2736, 1997 1190 Ziff. II 2, 2001 1539 Ziff. II. AS 2001 1539 Ziff. I Abs. 1].
Dieses Gesetz trat am 1. Juli 2001 ausser Kraft.
39 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 24. März 2000 über die Aufhebung des Getreidegesetzes, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1539; BBl 1999 9261).
Landwirtschaft
56
910.1
3. Kapitel: Referendum und Inkrafttreten
Art. 188
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 38-42 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zehn Jahre.
Datum des Inkrafttretens:40 1. Januar 1999 a.
Das 2. Kapitel des 2. Titels (Art. 28-45) und die Buchstaben l-n des Anhangs werden
auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt; b.
Der Artikel 160 Absatz 7 und die Ziffer 7 des Anhangs werden auf den 1. August
1999 in Kraft gesetzt.
40
BRB vom 7. Dez. 1998 (AS 1998 3082)
Bundesgesetz
57
910.1
Anhang
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.
der Bundesbeschluss vom 20. Juni 193941 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Schwyz und Glarus für die Erstellung der Pragelstrasse zwischen Hinterthal und Vorauen; b.
der Bundesbeschluss vom 25. September 194142 über die Zusicherung eines
Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Melioration der Rheinebene; c.
das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195143; vorbehalten bleibt Artikel 187 Absatz 7 des vorliegenden Gesetzes; d.
das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197944 über Bewirtschaftungsbeiträge
an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen; e.
der Bundesbeschluss vom 28. März 195245 über die Bundesbeiträge an die
durch Naturereignisse bedingten Meliorationen; f.
das Bundesgesetz vom 23. März 196246 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft; g.
der Zuckerbeschluss vom 23. Juni 198947; h.
der Bundesbeschluss vom 19. Juni 199248 über den Rebbau; i.
das Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 196249; vorbehalten bleibt Artikel 187
Absatz 9 des vorliegenden Gesetzes; k.
das Bundesgesetz vom 28. Juni 197450 über Kostenbeiträge an Viehhalter im
Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone; 41
[BS 4 1056]
42
[BS 4 1002]
43
[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.
Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 942, 1979 2058, 1982 1676
Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857
Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92
Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 1837 3517 Ziff. I 2,
1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15 Ziff. 3] 44
[AS 1980 679, 1991 857 Anhang Ziff. 26, 1992 2104 Ziff. II 1, 1997 1190 Ziff. II 1] 45
[AS 1952 561] 46
[AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27,
1992 288 Anhang Ziff. 47 2104] 47
[AS 1989 1904, 1992 288 Anhang Ziff. 50, 1995 1988] 48
[AS 1992 1986, 1997 1216] 49
[AS 1962 1144, 1977 2249 Ziff. I 941, 1978 1407, 1991 857 Anhang Ziff. 29, 1992 288
Anhang Ziff. 52, 1993 325 Ziff. 13] 50
[AS 1974 2063, 1980 679 Art. 12, 1983 488, 1991 857 Anhang Ziff. 30, 1992 2104
Ziff. II 2, 1997 1190 Ziff. II 3]
Landwirtschaft
58
910.1
l.
der Milchbeschluss vom 29. September 195351; m.
der Milchwirtschaftsbeschluss vom 16. Dezember 198852; n.
die Käsemarktordnung vom 27. Juni 196953; o.
das Bundesgesetz vom 21. Dezember 196054 über geschützte Warenpreise
und die Preisausgleichskasse Eier und Eiprodukte.
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz55 wird wie folgt geändert: Art. 71d
Bst. h ...
2. Das Bundesrechtspflegegesetz56 wird wie folgt geändert: Art. 100
Abs. 1 Bst. m Ziff. 2 ...
3. Das Zolltarifgesetz57 wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 3 Bst. c ...
Art. 10
Abs. 3 und 4 ...
51
[AS 1953 1109, 1957 571 Ziff. II Abs. 2, 1969 1052, 1971 1597, 1974 1857
Anhang Ziff. 29, 1979 1414, 1989 504 Art. 33 Bst.c, 1992 288 Anhang Ziff. 54,
1994 1648, 1995 2075] 52
[AS 1989 504, 1991 857 Anhang Ziff. 31, 1992 288 Anhang Ziff. 55, 1993 325 Ziff. I
14, 1994 1634 Ziff. I 4, 1995 2077] 53
[AS 1969 1046; 1991 857 Anhang Ziff. 32, 1993 901 Anhang Ziff. 28,] 54
[AS 1961 263, 1987 2324, 1993 901Anhang Ziff. 30, 1995 2097] 55
SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
56
SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
57
SR 632.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
Bundesgesetz
59
910.1
...
6. Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199160 wird wie folgt geändert: Art. 62a
...
7. Das Giftgesetz vom 21. März 196961 wird wie folgt geändert: Art. 3a
...
58
SR 680
59
SR 817.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Gesetz.
60
SR 814.20. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
61
SR 813.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz.
Landwirtschaft
60
910.1
Fassung der in Kraft bleibenden Bestimmungen
des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Okt. 1951
gemäss Art. 187 Abs. 7 hievon
62
2 Die landwirtschaftliche Berufsbildung umfasst: ...
b.
die Weiterbildung mit Einschluss der Ausbildung an Technikerschulen und an Höheren Technischen Lehranstalten (Ingenieurschulen HTL);
63
3 Diese werden insbesondere von Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Fachschulen, Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL
sowie von Beratungszentralen, Beratungsdiensten und Berufsorganisationen angeboten.
e64 1 Die Träger der Berufsbildung können Technikerschulen für Landwirte sowie für die Angehörigen landwirtschaftlicher Spezialberufe
und verwandter Bereiche errichten und unterhalten.
2 Die Technikerschulen vermitteln die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten für die fachgemässe Ausübung von landwirtschaftlichtechnischen Berufen und Tätigkeiten in verwandten Bereichen im Inund Ausland.
3 Technikerschulen bedürfen der Anerkennung durch den Bund. Das
Departement legt dafür die Voraussetzungen fest. Es regelt die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel, die Anforderungen
an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und die Promotionsbedingungen
sowie die Abschlussprüfungen.
4 Wer die Abschlussprüfung an einer Technikerschule bestanden hat,
ist berechtigt, den vom Bund festgelegten Titel zu führen.
62
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
63
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
64
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992 (AS 1994 28; BBl 1992 II 1).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Okt. 1995,
in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 414.71).
A. Allgemeines
I. Grundsätze
C. Weiterbildung
I. Ziel. Formen
und Organisation
VI. Technikerschulen
Bundesgesetz
61
910.1
65
2 Der Bund richtet Beiträge von höchstens 75 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten der Träger der Berufsbildung für: c.
Technikerschulen und Ingenieurschulen HTL.
a66 1 Wer vorsätzlich eine Berufsbezeichnung oder einen Titel nach den
Artikeln 9 Absatz 2 und 10c-10e führt, ohne die entsprechenden Prüfungen bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2 Die Träger der Berufsbildung erstatten bei begründetem Verdacht
einer Widerhandlung Strafanzeige.
Fassung des in Kraft bleibenden Art. 10
des Viehabsatzgesetz vom 15. Juni 1962
gemäss Art. 187 Abs. 9 hievon
1 Zur Erhaltung der inländischen Wollproduktion kann der Bund den
Absatz der Schafwolle unterstützen.67 Der Aufwand des Bundes darf
1,8 Millionen Franken im Jahr nicht übersteigen.68 2 Die wollverarbeitende Industrie kann verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Lieferungen von Uniformtüchern und andern Wollartikeln
an die Materialverwaltungen des Bundes und seiner Regiebetriebe
sowie an die kantonalen Zeughäuser Inlandwolle zu denselben Preisen
wie Importwolle gleicher Qualität zu übernehmen.
65
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
66
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973 (AS 1974 763; BBl 1973 I 1514).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1994 28 36; BBl 1992 II 1).
67
Fassung gemäss Anhang Ziff. 29 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und
Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).
68
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Nov. 1978
(AS 1978 1407 1409; BBl 1977 I 73).
II. Beitragssätze
im einzelnen
2a. Titelanmassung Absatz
inländischer
Schafwolle
Landwirtschaft
62
910.1