1
Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)
vom 21. März 1997 (Stand am 23. Januar 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 19963, beschliesst:
Erster Titel: Grundlagen
Art. 1
Die Regierung
1
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.
2
Er besteht aus sieben Mitgliedern.
3
Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
Art. 2
Die Bundesverwaltung
1
Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2
Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3
Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4
Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
Art. 3
Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit 1
Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
AS 1997 2022 1
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 173 Abs. 2 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
3
BBl 1996 V 1 172.010
Organisation der Bundesverwaltung 2
172.010
2
Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
3
Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
Art. 4
Politische Verantwortlichkeit Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium
verantwortlich.
Art. 5
Überprüfung der Bundesaufgaben Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre
Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Verfassung und Gesetz ergeben. Er
entwickelt zukunftsgerichtete Lösungen für das staatliche Handeln.
Zweiter Titel: Die Regierung Erstes Kapitel: Der Bundesrat 1. Abschnitt: Funktionen
Art. 6
Regierungsobliegenheiten 1
Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik.
2
Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein.
3
Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.
4
Er wirkt auf die staatliche Einheit und den Zusammenhalt des Landes hin und wahrt dabei die föderalistische Vielfalt. Er leistet seinen Beitrag, damit die anderen
Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können.
Art. 7
Rechtsetzung
Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und erlässt die Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.
Art. 8
Führung der Bundesverwaltung 1
Der Bundesrat bestimmt die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an.
2
Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 3
172.010
3
Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung aus.
4
Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die
nicht der Bundesverwaltung angehören.
Art. 9
Vollziehung und Rechtspflege 1
Der Bundesrat sorgt für den Vollzug der Erlasse und der weiteren Beschlüsse der Bundesversammlung.
2
Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist.
Art. 10
Information
1
Der Bundesrat gewährleistet die Information der Bundesversammlung, der Kantone und der Öffentlichkeit.
2
Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren.
3
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen.
a4 Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesratssprecher oder -sprecherin. Dieser oder diese informiert im Auftrag des Bundesrates
die Öffentlichkeit. Er oder sie koordiniert die Information zwischen dem Bundesrat
und den Departementen.
Art. 11
Kommunikation mit der Öffentlichkeit Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit und informiert sich über
die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen.
2. Abschnitt: Verfahren und Organisation
Art. 12
Kollegialprinzip
1
Der Bundesrat trifft seine Entscheide als Kollegium.
2
Die Mitglieder des Bundesrates vertreten die Entscheide des Kollegiums.
4
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000
2095 2096; BBl 1997 III 1568, 1999 2538)
Organisation der Bundesverwaltung 4
172.010
Art. 13
Verhandlungen
1
Der Bundesrat trifft Entscheide von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.
2
Er kann die übrigen Geschäfte in einem vereinfachten Verfahren erledigen.
Art. 14
Vorgaben
Zur Vorbereitung der Geschäfte von wesentlicher Bedeutung oder von politischer
Tragweite gibt der Bundesrat, soweit erforderlich, die inhaltlichen Ziele vor und legt
den Rahmen fest.
Art. 15
Mitberichtsverfahren
1
Geschäfte, über die der Bundesrat zu beschliessen hat, werden den Mitgliedern des Bundesrates zum Mitbericht vorgelegt.
2
Die Bundeskanzlei regelt das Mitberichtsverfahren.
Art. 16
Einberufung
1
Der Bundesrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.
2
Der Bundesrat wird im Auftrag des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin einberufen.
3
Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen.
4
In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen
abweichen.
Art. 17
Aussprachen und Klausurtagungen Der Bundesrat führt zu Fragen von weitreichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
Art. 18
Vorsitz und Teilnahme 1
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet die Verhandlungen des Bundesrates.
2
Neben den Mitgliedern des Bundesrates nimmt der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin an den Verhandlungen des Bundesrates mit beratender Stimme teil. Er
oder sie hat für die Geschäfte der Bundeskanzlei das Antragsrecht.
3
Vizekanzler und Vizekanzlerinnen wohnen den Verhandlungen bei, soweit der Bundesrat nichts anderes bestimmt.
4
Wenn es dem Bundesrat zu seiner Information und Meinungsbildung angezeigt erscheint, zieht er zu seinen Verhandlungen Führungskräfte sowie inner- und ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Sachkundige bei.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 5
172.010
Art. 19
Beschlussfähigkeit
1
Der Bundesrat kann gültig verhandeln, wenn wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sind.
2
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig; ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.
3
Das vorsitzende Mitglied des Bundesrates stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt; ausgenommen sind Wahlen.
Art. 20
Ausstandspflicht
1
Mitglieder des Bundesrates und die in Artikel 18 genannten Personen treten in den Ausstand, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben.
2
Sind Verfügungen zu treffen oder Beschwerden zu entscheiden, so gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes5.
Art. 21
Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen des Bundesrates und das Mitberichtsverfahren gemäss Artikel 15 sind nicht öffentlich. Die Information richtet sich nach Artikel 10.
Art. 22
Stellvertretung
Der Bundesrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Art. 23
Ausschüsse des Bundesrates 1
Der Bundesrat kann für bestimmte Geschäfte aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.
2
Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Bundesrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit anderen in- oder ausländischen
Behörden oder mit Privaten.
Art. 24
Organisationsverordnung Der Bundesrat regelt in einer Verordnung, wie er seine Funktionen im einzelnen
wahrnimmt.
Zweites Kapitel: Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin
Art. 25
Funktionen im Bundesratskollegium 1
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin leitet den Bundesrat.
5
SR 172.021
Organisation der Bundesverwaltung 6
172.010
2
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin: a.
sorgt dafür, dass der Bundesrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig
und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; b.
bereitet die Verhandlungen des Bundesrates vor und schlichtet in strittigen
Fragen;
c.
wacht darüber, dass die Aufsicht des Bundesrates über die Bundesverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; d.
kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und
schlägt gegebenenfalls dem Bundesrat geeignete Massnahmen vor.
Art. 26
Präsidialentscheide
1
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin ordnet in dringlichen Fällen vorsorgliche Massnahmen an.
2
Ist die Durchführung einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Verhandlung des Bundesrates nicht möglich, so entscheidet an dessen Stelle der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
3
Diese Entscheide müssen dem Bundesrat nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden.
4
Der Bundesrat kann ferner den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin ermächtigen, Angelegenheiten von vorwiegend förmlicher Art selbst zu entscheiden.
Art. 27
Stellvertretung
1
Ist der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Stellvertretung wahr
und übernimmt alle präsidialen Obliegenheiten.
2
Der Bundesrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin übertragen.
Art. 28
Repräsentation
Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin repräsentiert den Bundesrat im
Inland und im Ausland.
Art. 29
Verbindung mit den Kantonen Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin betreut die Beziehungen des Bundes mit den Kantonen in gemeinsamen Angelegenheiten allgemeiner Art.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 7
172.010
Drittes Kapitel: Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
Art. 30
Funktionen
1
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist Stabschef des Bundesrates.
2
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a.
unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; b.
erfüllt gegenüber der Bundesversammlung die Aufgaben, die ihm oder ihr
durch Verfassung und Gesetz übertragen sind.
Art. 31
Organisation
1
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin steht der Bundeskanzlei vor und hat ihr gegenüber die gleiche Stellung wie der Vorsteher oder die Vorsteherin eines Departements.
2
Die Vizekanzler oder die Vizekanzlerinnen vertreten den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
3
Organisation und Führung der Bundeskanzlei richten sich, unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Bundesrates, nach den Bestimmungen für die gesamte Bundesverwaltung, ausgenommen den Abschnitt über die Generalsekretariate.
Art. 32
Beratung und Unterstützung Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: a.
berät und unterstützt den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und
den Bundesrat bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene; b.
entwirft für den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin die Arbeitsund Geschäftspläne und überwacht deren Umsetzung; c.
wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Bundesrates mit; d.
bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen die Berichte des
Bundesrates an die Bundesversammlung über die Richtlinien der Regierungspolitik und über die Geschäftsführung des Bundesrates vor; e.
berät den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und den Bundesrat
bei der gesamtheitlichen Führung der Bundesverwaltung und übernimmt
Aufsichtsfunktionen;
f.
unterstützt den Bundesrat im Verkehr mit der Bundesversammlung.
Art. 33
Koordination
1
Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die departementsübergreifende Koordination.
Organisation der Bundesverwaltung 8
172.010
2 Er oder sie sorgt für die Koordination mit der Parlamentsverwaltung. Insbesondere
konsultiert er oder sie den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung, wenn Geschäfte des Bundesrates oder ihm nachgeordneter Amtsstellen das Verfahren und die Organisation der Bundesversammlung oder der Parlamentsdienste unmittelbar betreffen. Er oder sie kann mit beratender Stimme an den
Sitzungen der Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung teilnehmen.6
Art. 34
7
1 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusammenarbeit
mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit.
2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information
zwischen dem Bundesrat und den Departementen.
Dritter Titel: Die Bundesverwaltung Erstes Kapitel: Führung und Führungsgrundsätze
Art. 35
Führung
1
Der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen führen die Bundesverwaltung.
2
Jedes Mitglied des Bundesrates führt ein Departement.
3
Der Bundesrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder; diese sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement zu übernehmen.
4
Der Bundesrat kann die Departemente jederzeit neu verteilen.
Art. 36
Führungsgrundsätze
1
Der Bundesrat und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen geben der Bundesverwaltung die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2
Übertragen sie die unmittelbare Erfüllung von Aufgaben auf Projektorganisationen oder auf Einheiten der Bundesverwaltung, so statten sie diese mit den erforderlichen
Zuständigkeiten und Mitteln aus.
3
Sie beurteilen die Leistungen der Bundesverwaltung und überprüfen periodisch die ihr von ihnen gesetzten Ziele.
4
Sie achten auf sorgfältige Auswahl und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).
7 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095 2096; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 9
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Zweites Kapitel: Die Departemente 1. Abschnitt:
Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen
Art. 37
Führung und Verantwortlichkeit 1
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung.
2
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a.
bestimmt die Führungsleitlinien; b.
überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen;
c.
legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest.
Art. 38
Führungsmittel
Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und
Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne
Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
Art. 39
Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen bestellen und deren Aufgaben umschreiben.
Art. 40
Information
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Absprache mit
der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit
des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist.
2. Abschnitt: Generalsekretariate
Art. 41
Stellung
1
Jedes Departement verfügt über ein Generalsekretariat als allgemeine departementale Stabsstelle. Diesem können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
2
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Stabschef des Departements.
Organisation der Bundesverwaltung 10
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Art. 42
Funktionen
1
Das Generalsekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des
Departements sowie bei den dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zustehenden Entscheidungen.
2
Es nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin wahr.
3
Es sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten des Departements mit denjenigen der anderen Departemente und des Bundesrates koordiniert werden.
4
Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin bei der Vorbereitung der Verhandlungen des Bundesrates.
3. Abschnitt: Ämter und Gruppen von Ämtern
Art. 43
Stellung und Funktionen 1
Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte.
2
Der Bundesrat legt durch Verordnung die Gliederung der Bundesverwaltung in Ämter fest. Er weist den Ämtern möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu
und legt ihre Aufgaben fest.
3
Der Bundesrat teilt die Ämter den Departementen nach den Kriterien der Führbarkeit, des Zusammenhangs der Aufgaben sowie der sachlichen und politischen Ausgewogenheit zu. Er kann die Ämter jederzeit neu zuteilen.
4
Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bestimmen die organisatorischen Grundzüge der ihren Departementen zugeordneten Ämter. Sie können
mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter zu Gruppen zusammenfassen.
5
Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest.
Art. 44
Leistungsaufträge
1
Der Bundesrat kann für bestimmte Gruppen und Ämter Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen.
2
Er konsultiert vorgängig die zuständige parlamentarische Kommission jedes Rates.
Art. 45
Führung und Verantwortlichkeit Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sind gegenüber ihren
Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sowie
für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich.
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Art. 46
Verleihung des Titels «Staatssekretär» oder «Staatssekretärin» Erfordert es der Verkehr mit dem Ausland, so bezeichnet der Bundesrat die Gruppen
und Ämter, deren Vorsteher und Vorsteherinnen den Titel «Staatssekretär» oder
«Staatssekretärin» tragen. Er kann diesen Titel weiteren Direktoren und Direktorinnen sowie Generalsekretären und Generalsekretärinnen vorübergehend zuerkennen,
wenn sie in seinem Auftrag die Schweiz an internationalen Verhandlungen auf
höchster Ebene vertreten.
Vierter Titel: Zuständigkeiten, Planung und Koordination Erstes Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 47
Entscheide
1
Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2
Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3
Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4
Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5
Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6
Geschäfte gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die nach dem Bundesrechtspflegegesetz8 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 98
Buchstabe a jenes Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 48
Rechtsetzung
1
Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Rechtssätze.
2
Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nur zulässig, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
8
SR 173.110
Organisation der Bundesverwaltung 12
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Art. 49
Unterschriftsberechtigung 1
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann folgende Personen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag
zu unterzeichnen:
a.
Generalsekretär oder Generalsekretärin oder die Personen, die sie vertreten; b.
Direktionsmitglieder von Gruppen und Ämtern; c.
weitere Personen des Generalsekretariates im Rahmen der Zuständigkeiten
des Departementes als Rechtsmittelinstanz.
2
Die Ermächtigung kann auch die Unterzeichnung von Verfügungen einschliessen, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen.
3
Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.
Art. 50
Amtsverkehr
1
Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Pflege der internationalen Beziehungen der Bundesverwaltung fest.
2
Der Verkehr mit den kantonalen Regierungen ist Sache des Bundesrates und der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen.
3
Die Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit anderen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie mit Privaten.
Zweites Kapitel: Planung, Koordination und Beratung
Art. 51
Planung
Die Departemente, Gruppen und Ämter planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Bundesrates. Die Departemente bringen die Planungen dem
Bundesrat zur Kenntnis.
Art. 52
Koordinationstätigkeit auf Regierungsebene Der Bundesrat und seine Ausschüsse sowie die Bundeskanzlei erledigen die ihnen
durch Verfassung und Gesetz übertragenen Koordinationsaufgaben.
Art. 53
Generalsekretärenkonferenz 1
Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung.
2
Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften.
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 13
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3
Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten.
4 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit
beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.9
Art. 54
Informationskonferenz 1 Die Informationskonferenz besteht aus dem Bundesratssprecher oder der Bundesratssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen.
Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stimme teilnehmen. 10 2 Die Informationskonferenz befasst sich mit anstehenden Informationsproblemen
der Departemente und des Bundesrates; sie koordiniert und plant die Information.11 3 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin führt den Vorsitz.12
Art. 55
Weitere ständige Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane Bundesrat und Departemente können weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen oder als eigenständige Verwaltungseinheiten einsetzen.
Art. 56
Überdepartementale Projektorganisationen Der Bundesrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifende Aufgaben, die zeitlich befristet sind.
Art. 57
Externe Beratung
1
Bundesrat und Departemente können Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen.
2
Für die ausserparlamentarischen Kommissionen erlässt der Bundesrat Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren.
9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).
10 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095 2096; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).
11 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).
12 Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2095 2096; BBl 1997 III 1568, 1999 2538).
Organisation der Bundesverwaltung 14
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Drittes Kapitel:13 Datenbearbeitung
a 1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Kontrolle von Schriftverkehr und
Geschäften kann jedes Bundesorgan nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199214
über den Datenschutz ein Informations- und Dokumentationssystem führen. Dieses
System kann besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten,
soweit sich diese aus dem Schriftverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben.
Das betreffende Bundesorgan kann Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen: a.
seine Geschäfte zu bearbeiten; b.
die Arbeitsabläufe zu organisieren; c.
festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet; d.
den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
2 Zu den Personendaten haben ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
betreffenden Bundesorgans Zugang, und dies nur soweit sie sie zur Erfüllung ihrer
Aufgabe brauchen.
3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb dieser Informations- und Dokumentationssysteme sowie zum Schutz der darin erfassten
Personendaten.
Fünfter Titel: Einzel- und Schlussbestimmungen Erstes Kapitel: Rechtsstellung
Art. 58
Amtssitz
Amtssitz des Bundesrates, der Departemente und der Bundeskanzlei ist die Stadt
Bern.
Art. 59
Wohnort der Mitglieder des Bundesrates und des Bundeskanzlers
oder der Bundeskanzlerin Den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin
ist die Wahl des Wohnorts freigestellt, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz
erreichen können.
13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
14 SR
235.1
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 15
172.010
Art. 60
Berufliche Unvereinbarkeiten 1
Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin dürfen weder ein anderes Amt des Bundes noch ein Amt in einem Kanton bekleiden,
noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.
2
Sie dürfen auch nicht bei Organisationen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Stellung von Direktoren und Direktorinnen oder Geschäftsführern
und Geschäftsführerinnen oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle
oder der Kontrollstelle einnehmen.
3 Den Mitgliedern des Bundesrates sowie dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat
sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.15
Art. 61
Familiäre Unvereinbarkeit 1
Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehemänner von Schwestern und Ehefrauen
von Brüdern können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein.
2
Diese Regelung gilt auch zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates.
Zweites Kapitel:16
Genehmigung von kantonalem und interkantonalem Recht,
Information über Verträge der Kantone mit dem Ausland
a Kantonales und interkantonales Recht 1
Gesetze und Verordnungen der Kantone sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten, soweit ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss es vorsieht. Die Genehmigung ist Voraussetzung der Gültigkeit.
2
Die Departemente erteilen die Genehmigung. In streitigen Fällen entscheidet der Bundesrat; er kann die Genehmigung auch mit Vorbehalt erteilen.
3
Zuständig zur Verweigerung der Genehmigung ist bei Gesetzen und Verordnungen der Bundesrat, bei Verträgen des interkantonalen Rechts die Bundesversammlung.
Art. 62
Verträge der Kantone mit dem Ausland 1 Die Kantone informieren den Bund im Voraus über Verträge, die sie mit dem
Ausland schliessen.
2 Das zuständige Departement prüft, ob die Verträge dem Recht und den Interessen
des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen, und stellt im 15 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).
16 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 289; BBl 1999 7922).
Organisation der Bundesverwaltung 16
172.010
Fall einer Kollision dem Bundesrat Antrag, beim Kanton Einsprache zu erheben.
Kann die Kollision nicht ausgeräumt werden, erhebt der Bundesrat Einsprache bei
der Bundesversammlung.
3 Die Bundesversammlung entscheidet über die Genehmigung der Verträge der
Kantone mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.
Zweites Kapitel bis:
17
Konzentriertes Entscheidverfahren
a Anhörung
1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von
Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem
Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
2 Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an;
sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
3 Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist
beträgt in der Regel zwei Monate.
4 Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
b Bereinigung
1 Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist
die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den
Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu
weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
2 Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.
3 Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die
Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so
setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.
4 Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens
befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig
Auskunft zu geben.
c Fristen
1 Der Bundesrat setzt für die Verfahren, mit denen die Pläne für Bauten und Anlagen
genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist.
17 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz 17
172.010
2 Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbehörde dem
Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen werden
kann.
Drittes Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63
Aufhebung des Verwaltungsorganisationsgesetzes Das Bundesgesetz vom 19. September 197818 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG]) wird aufgehoben.
Art. 64
Abweichung von besonderen Organisationsbestimmungen anderer
Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen 1
Im Rahmen seiner Organisationskompetenz nach Artikel 43 dieses Gesetzes ist der Bundesrat ermächtigt, von den besonderen Organisationsbestimmungen anderer
Bundesgesetze oder von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zeitlich beschränkt abzuweichen.
2
Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen Anpassungen von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.
Art. 65
Auswertung der Erfahrungen mit Leistungsaufträgen Der Bundesrat legt den eidgenössischen Räten spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluationsbericht vor zur Umsetzung von Artikel 44 sowie von Artikel 38a des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 198919 und von
Artikel 2a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197420 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes.
Art. 66
Referendum und Inkrafttreten 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 199721 18
[AS 1979 114, 1983 170, 1983 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808,
1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1] 19
SR 611.0
20
SR 611.010
21
BRB vom 3. Sept. 1997 (AS 1997 2035)
Organisation der Bundesverwaltung 18
172.010
Anhang
Änderung von anderen Bundesgesetzen 1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz22 wird wie folgt geändert: Art. 47a
...
2. Das Finanzhaushaltgesetz23 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 37 ...
...
3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197424 über Massnahmen zur Verbesserung
des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert: Art. 2a
Sachüberschrift und Abs. 2 ...
4. Das Geschäftsverkehrsgesetz25 wird wie folgt geändert: Art. 22quat
er
...
22
SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
23
SR 611.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
24
SR 611.010. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 25
SR 171.11. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.