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513.1

Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee

(Armeeorganisation, AO)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142,

beschliesst:

Art. 1 Sollbestand der Armee

1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.

2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:

a.
die Rekruten;
b.
die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militär­justiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebs­detachemente der Kantone;
c.
die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d.
Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e.
der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
Art. 2 Gliederung der Armee

Die Armee gliedert sich in:

a.
den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b.
das Kommando Operationen, einschliesslich:
1.
des militärischen Nachrichtendienstes,
2.
des Heeres, einschliesslich dreier mechanisierter Brigaden und des Kommandos Spezialkräfte,
3.
vier Territorialdivisionen,
4.
des Kommandos Militärpolizei,
5.
der Luftwaffe, einschliesslich des Kommandos Einsatz Luftwaffe sowie einer Luftwaffenausbildungs- und -trainingsbrigade,
6.
Kompetenzzentrum SWISSINT;
c.
das Unterstützungskommando, einschliesslich:
1.
der Logistikbasis der Armee, einschliesslich einer Logistikbrigade und des Bereichs Sanität,
2.
der Führungsunterstützungsbasis, einschliesslich der Führungsunter­stützungsbrigade;
d.
das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
1.
der höheren Kaderausbildung,
2.
fünf Lehrverbänden,
3.
des Personellen der Armee.
Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates

1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehls­gewalt der Armee.

2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die glei­chen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.

Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.

2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprach­gemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.

Art. 5 Zuständigkeiten des VBS

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.

2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.

3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:

a.
die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
b.
die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen;
c.
die Gliederung der Armee.
Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 20164 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.

4 AS 2017 2297.Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.