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1

Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) vom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 93 und 149 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20012, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz Die Organisation der Armee hat sich auf allen Stufen nach dem Auftrag zu richten.


Art. 2


3

Zusammensetzung der Armee Die Armee setzt sich aus der aktiven Armee und der Reserve zusammen. Sie erfüllt als Ganzes den ihr von der Bundesverfassung4 und dem MG vom 3. Februar 1995 erteilten Auftrag.


Art. 3

Aktive Armee

Die aktive Armee besteht aus den Angehörigen der Armee, die: a. zur Leistung von Ausbildungsdienst verpflichtet und in Formationen der aktiven Armee eingeteilt sind; b. als militärisches Personal angestellt sind.


Art. 4

Reserve

Die Reserve besteht aus den Angehörigen der Armee, die militärdienstpflichtig sind und die, mit Ausnahme der Offiziere, keinen Ausbildungsdienst mehr leisten müssen.


Art. 5

Bestand der Armee

1

Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge über einen Bestand von höchstens 220 000 Militärdienstpflichtigen.

AS 2003 4027 1 SR

510.10

2 BBl

2002 858

3

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

4 SR

101

513.1

Organisation der Armee 2

513.1

2

Die aktive Armee hat einen Bestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.

3

Die Reserve hat einen Bestand von höchstens 80 000 Personen. Sie ist in Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten) gegliedert.

4

Nicht zum Bestand der Armee zählen die Militärdienstpflichtigen, die in die Stäbe des Bundesrates oder nach Artikel 60 MG nicht in Formationen eingeteilt sind.


Art. 6

Gliederung

1

In der Grundstruktur gliedert sich die Armee in: a.5 den Stab des Chefs der Armee, den Planungsstab der Armee, den Führungsstab der Armee und die Armeestabsteile;

b. das Kommando der höheren Kaderausbildung; c.6 die Ausbildungsorganisationen der Armee: Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse, Kompetenzzentren;

d.7 den

Heeresstab;

e.8 den

Luftwaffenstab;

f.

die Logistikbasis der Armee; fbis.9 die Führungsunterstützungsbasis; g. vier Stäbe der Territorialregionen; h.10 die Brigaden: 1. zwei

Panzerbrigaden,

2. zwei

Infanteriebrigaden, 3. zwei

Gebirgsinfanteriebrigaden, 4. eine Infanteriebrigade der Reserve, 5. eine Gebirgsinfanteriebrigade der Reserve, 6. eine Logistikbrigade,

7. eine

Führungsunterstützungsbrigade; hbis.11 die Militärische Sicherheit; 5

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

9

Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

11 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 3. Dez. 2004 (AS 2004 5047).

Armeeorganisation. V der BVers 3

513.1

i. die

Truppenkörper:

Bataillone, Abteilungen, Kommando Grenadiere, Flugplatzkommandos, Geschwader j. die

Truppeneinheiten:

Kompanien, Batterien, Staffeln, Kolonnen.

2

Für die Ausbildung kann der Bundesrat die Truppenkörper und Truppeneinheiten den Brigaden oder den Lehrverbänden unterstellen. Er berücksichtigt dabei die regionale Zusammengehörigkeit.

3

Die Brigaden des Heeres werden durch das Heer in Zusammenarbeit mit dem Kommando der höheren Kaderausbildung ausgebildet. Die Truppenkörper können im Ausbildungsdienst den Stäben der Territorialregionen zugewiesen werden.12 4 Für das Erstellen der Einsatzbereitschaft und im Einsatz werden die Truppenkörper und Truppeneinheiten dem Führungsstab der Armee, dem Heeresstab, den Stäben der Territorialregionen, den Brigaden, dem Kommando der Militärischen Sicherheit oder dem Kommando Einsatz Luftwaffe unterstellt.13

Art. 7

Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige 1

Truppengattungen sind Elemente der Armee, zu deren Ausbildung Rekrutenschulen durchgeführt werden. Für die Dienstzweige werden keine Rekrutenschulen durchgeführt.

2

Die Armee besteht aus: a. den

Truppengattungen:

1. Infanterie, 2. Panzertruppen, 3. Artillerie, 4. Fliegertruppen, 5. Fliegerabwehrtruppen, 6. Genietruppen, 7. Führungsunterstützungstruppen, 8. Übermittlungstruppen, 9. Rettungstruppen, 10. Logistiktruppen, 11. Sanitätstruppen, 12. Truppen für Militärische Sicherheit, 13. ABC-Abwehrtruppen; 12 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

Organisation der Armee 4

513.1

b. den

Berufsformationen:

1. Teile der Formationen der Luftwaffe, 2. Teile der Formationen der Militärischen Sicherheit, 3. Armee-Aufklärungsdetachement, 4. Teile der Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanien; c. den

Dienstzweigen:

1. Generalstabsdienst, 2. Militärischer Nachrichtendienst,

3. Militärjustiz, 4. Armeeseelsorge, 5. ...14 6. Territorialdienst, 7. Bereitschaftsdienst.


Art. 8

Stäbe des Bundesrates 1

Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.

2

Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.

3

Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Angehörigen der Armee.


Art. 9

Zuständigkeiten

1

Der Bundesrat legt die Strukturen der Armee fest.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) regelt: a. die Gliederung der Truppenkörper und Formationen im Einzelnen; b. den Ausgleich der Bestände in der ganzen Armee.


Art. 10

Bildung der Truppenkörper und Formationen 1

Das Departement achtet darauf, dass die Truppenkörper und Formationen nach Möglichkeit aus Angehörigen der Armee aus der gleichen Region gebildet werden.

2

Es sorgt dafür, dass für den Stellungspflichtigen eine angemessene Wahlmöglichkeit unter den Truppengattungen und Dienstzweigen besteht.

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

Armeeorganisation. V der BVers 5

513.1

3

Der Bundesrat achtet darauf, dass bei den höheren Kommandostellen ein angemessener Anteil von Milizoffizieren und von Vertretern aller Landessprachen besetzt wird. Bei Kommandanten der Truppenkörper und -einheiten sowie bei den Generalstabsoffizieren muss die Mehrheit in der Regel aus Milizoffizieren bestehen. Die Stäbe aller Stufen mit Ausnahme der Armeestufe sind Milizstäbe, unter Vorbehalt einzelner Funktionsträger mit besonderen Präsenzpflichten oder Fachkenntnissen.


Art. 11

Rekrutenschule

1

Die Rekrutenschule dauert je nach Truppengattung 18 bis 21 Wochen. Die Gesamtzahl der Tage Ausbildungsdienst wird dadurch nicht verändert. Der Bundesrat bezeichnet die Dauer für die Truppengattungen und für die Ausbildung von Spezialisten.

2

Die Rekrutenschule kann in zwei Teilen absolviert werden, wenn die dienstlichen Möglichkeiten es zulassen und eine Aufteilung wegen der zivilen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen unerlässlich ist.


Art. 12

Anzahl, Turnus und Dauer der Wiederholungskurse 1

Die Angehörigen der Mannschaft leisten sechs beziehungsweise sieben Wiederholungskurse.

2

Sie finden jährlich statt und dauern 19 Tage. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.


Art. 13


15

Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung.

a16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2007 Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;

b. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2971; BBl 2006 6197).

Organisation der Armee 6

513.1


Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 3. Februar 199517 über die Organisation der Armee wird aufgehoben.


Art. 15

Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200418 17 [AS

1995 5341, 1996 208 Art. 1 Bst. c] 18 BB vom 22. Okt. 2003 (AS 2003 4031)