03.03.2025 - * / In Kraft
28.11.2022 - 02.03.2025
28.02.2022 - 27.11.2022
07.09.2020 - 27.02.2022
02.06.2020 - 06.09.2020
04.05.2020 - 01.06.2020
01.06.2015 - 03.05.2020
01.03.2014 - 31.05.2015
25.11.2013 - 28.02.2014
05.12.2011 - 24.11.2013
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1

Geschäftsreglement des Ständerates
(GRS)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 14. Oktober 2003) Der Ständerat, gestützt auf Artikel 36 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (ParlG),
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates
vom 31. März 20032,

beschliesst: 1. Kapitel: Eintritt in den Rat

Art. 1

Mitteilungen der Kantone Der Rat nimmt die Mitteilungen der Kantone über die Ergebnisse der Wahlen in den
Ständerat zur Kenntnis

Art. 2

Vereidigung

1 Nachdem der Rat von den Mitteilungen der Kantone über die Wahlen in den Ständerat Kenntnis genommen hat, legen die neu gewählten Ratsmitglieder den Eid oder
das Gelübde ab. Ratsmitglieder, die ohne Unterbrechung des Mandates wieder
gewählt worden sind, werden nicht erneut vereidigt.

2 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal und auf den Tribünen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die
Ratssekretärin oder den Ratssekretär vorlesen.

4 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre
es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».

2. Kapitel: Organe 1. Abschnitt: Wahl des Präsidiums und des Büros

Art. 3

1 Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums und des Büros einzeln zu Beginn
jeder Wintersession.

AS 2003 3645 1

SR 171.10

2

BBl 2003 3508 171.14

Bundesversammlung

2

171.14

2 Eine unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist ausgeschlossen, ausser in das
Amt gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d.

3 Wird das Amt eines Mitglieds des Büros während der Amtsdauer frei, so nimmt
der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsidentin
oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der
Sommersession aus dem Amt ausscheidet.

2. Abschnitt: Präsidentin oder Präsident und Präsidium

Art. 4

1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet,
und:

a.

leitet die Verhandlungen des Rates; b.

legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des
Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest; c.

leitet das Präsidium und das Ratsbüro; d.

vertritt den Rat nach aussen.

2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er ausnahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste
Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident
die Stellvertretung.

3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch: a.

eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasjenige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat; b.

das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmitglied Vorrang.

4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten: a.

unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten; b.

nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom
Gesetz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.

5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.

Geschäftsreglement des Ständerates 3

171.14

3. Abschnitt: Büro

Art. 5

Zusammensetzung und Verfahren 1 Das Büro besteht aus: a.

den drei Mitgliedern des Präsidiums; b.

einer Stimmenzählerin oder einem Stimmenzähler; c.

einer Ersatzstimmenzählerin oder einem Ersatzstimmenzähler; d.

je einem weiteren Mitglied aus denjenigen Fraktionen der Bundesversammlung, welche im Ständerat mindestens fünf Mitglieder umfassen und unter
den Mitgliedern des Büros nach den Buchstaben a-c nicht vertreten sind.

2 Für das Büro gelten die Verfahrensregeln für die Kommissionen.


Art. 6

Aufgaben

1 Das Büro hat folgende Aufgaben: a.

Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter
Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.

b.

Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.

c.

Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden
Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.

d.

Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen.

e.

Es prüft auf Antrag der Finanzkommission, ob eine vorberatende Kommission beauftragt werden soll, eine Stellungnahme der Finanzkommission nach
Artikel 49 Absatz 5 ParlG einzuholen.

f.

Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest.

g.

Es wählt die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.

h.

Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind die Stimmenzählerin oder der Stimmenzähler und die Ersatzstimmenzählerin oder
der Ersatzstimmenzähler verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen.

i.

Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 Buchstaben b-f ParlG
vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf
Feststellung der Unvereinbarkeit.

j.

Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.

Bundesversammlung

4

171.14

2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor
Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und f an.

3 Bestreitet ein Ratsmitglied innert drei Tagen eine Wahl nach Absatz 1 Buchstabe g
und schlägt es ein anderes Ratsmitglied zur Wahl vor, so entscheidet der Rat.

4. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen

Art. 7

Ständige Kommissionen 1 Es bestehen folgende ständige Kommissionen: 1. Finanzkommission (FK), 2. Geschäftsprüfungskommission (GPK), 3. Aussenpolitische Kommission (APK), 4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK), 5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK), 6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK), 7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK), 8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF), 9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK), 10. Staatspolitische Kommission (SPK), 11. Kommission für Rechtsfragen (RK), 12. Kommission für öffentliche Bauten (KöB).

2 Die Kommission für öffentliche Bauten hat fünf, alle anderen ständigen Kommissionen haben 13 Mitglieder.


Art. 8

Spezialkommissionen

In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an,
in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.


Art. 9

Delegationen

Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen
über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinngemäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts
anderes bestimmt.

Geschäftsreglement des Ständerates 5

171.14


Art. 10

Legislaturplanungskommission Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode des Nationalrates als Spezialkommission zur Vorberatung des Berichtes des
Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.


Art. 11

Subkommissionen

1 Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.

2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe
umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.


Art. 12

Leitung

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission: a.

plant die Kommissionsarbeiten; b.

legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt
anders lautender Kommissionsbeschlüsse; c.

leitet die Verhandlungen der Kommission; d.

vertritt die Kommission nach aussen.

2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss
nach Artikel 4 Absätze 2 und 3.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.


Art. 13

Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre,
sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes
bestimmt. Wiederwahl ist möglich.

2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.

3 Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der
Tätigkeit der Kommission.

4 Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amtsdauer neu besetzt.


Art. 14

Stellvertretung

1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine Sitzung oder einzelne Sitzungstage
vertreten lassen.

Bundesversammlung

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171.14

2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine
Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat.

3 Die Vertretungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ohne Verzug dem Kommissionssekretariat gemeldet.

4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen
Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht
vertreten lassen.

5 Ein Mitglied einer Subkommission kann sich nur durch ein anderes Mitglied der
Gesamtkommission vertreten lassen.


Art. 15

Information der Öffentlichkeit 1 Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.

2 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen in den Beratungen vertretenen Argumente.

3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.

4 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat
einen Minderheitsantrag unterbreiten.


Art. 16

Berichterstattung

1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im
Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt.

2 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein
schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches
Dokument vorliegt.

3. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt:
Vorberatung, Zuweisung und Überprüfung
von Beratungsgegenständen


Art. 17

Vorberatung

1 Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen
Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind: a.

Vorstösse der Ratsmitglieder; b.

Wahlvorschläge;

Geschäftsreglement des Ständerates 7

171.14

c.

Ordnungsanträge;

d.

Erklärungen des Bundesrates; e.

weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände.

2 Auf Ersuchen der Kantone hören die Kommissionen die Kantone zur Vollzugstauglichkeit der Erlasse der Bundesversammlung an.

3 Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der
Rat dies beschliesst.

4 Ein Gesuch um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magistratsperson oder ein ähnliches Gesuch wird von der Kommission für Rechtsfragen
vorberaten. Ist das Gesuch offensichtlich unhaltbar, so kann die Präsidentin oder der
Präsident der Kommission im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der zuständigen Kommission des Nationalrates das Gesuch direkt erledigen;
die so erledigten Fälle werden dem Rat gemeldet.


Art. 18

Zuweisung

1 Neue Beratungsgegenstände werden sobald als möglich einer Kommission zur
Vorberatung zugewiesen.

2 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erledigung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die
Behandlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.


Art. 19

Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit 1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitgliedes wird bei
der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft.

2 Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG
überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag.
Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so
wird die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates angehört.

3 Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzulässig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet
endgültig.


Art. 20

Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat 1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kommission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im
Rat spätestens 14 Tage vor der Behandlung, mindestens jedoch eine Woche vor
Sessionsbeginn an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind
Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden
(Art. 85 ParlG).

Bundesversammlung

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171.14

2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der
Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.

2. Abschnitt: Beratungsgegenstände und ihre Behandlung a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse

Art. 21

Einreichung

Ein Ratsmitglied kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während
der Ratssitzung schriftlich einreichen.


Art. 22

Begründung

1 Das Begehren einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats
darf keine Begründung enthalten.

2 Eine Begründung muss einer parlamentarischen Initiative angefügt werden. Eine
Motion oder ein Postulat kann begründet werden.


Art. 23

Beantwortung von Vorstössen Der Adressat eines Vorstosses beantwortet diesen schriftlich auf die nächste ordentliche Session nach der Einreichung des Vorstosses. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, so informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber
des Vorstosses und begründet die Verzögerung.


Art. 24

Behandlung im Rat

1 Eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation wird in der Regel in der auf die
Einreichung folgenden ordentlichen Session behandelt.

2 Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen einem Vorstoss und einem im Rat
hängigen Geschäft, so können sie gemeinsam erledigt werden.

3 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der
Antwort des Bundesrates befriedigt ist.


Art. 25

Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner 1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende
Ratsmitglied.

2 Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne
Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.


Art. 26

Dringliche Behandlung 1 Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.

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171.14

2 Zuständig für die Dringlicherklärung ist das Büro.

3 Eine dringliche Interpellation muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung
einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der
gleichen Session beantwortet.

4 Eine dringliche Anfrage muss spätestens eine Woche vor Sessionsschluss, in
einwöchigen Sessionen am ersten Tag eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat
innert drei Wochen schriftlich beantwortet.

b. Erklärungen

Art. 27

Erklärung des Ständerates 1 Der Rat kann auf schriftlichen Antrag eines Ratsmitgliedes oder einer Kommission
zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.

2 Der Rat kann beschliessen, über den Entwurf zu einer Erklärung eine Diskussion
zu führen. Er kann den Entwurf annehmen, ablehnen oder an die Kommission
zurückweisen.

3 Der Entwurf zu einer Erklärung wird abgeschrieben, wenn er nicht in der laufenden oder nächsten Session behandelt wird.


Art. 28

Erklärung des Bundesrates 1 Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben.

2 Der Rat kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Diskussion über die Erklärung
beschliessen.

3. Abschnitt: Organisation der Ratssitzungen

Art. 29

Tagesordnung

1 Die Tagesordnung wird bekannt gegeben: a.

für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Sessionsprogramms; b.

für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung.

2 Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise während der Sitzung die
Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen und zurückgestellte Beratungsgegenstände zu behandeln.

Bundesversammlung

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Art. 30

Protokoll

1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in
der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt: a.

die behandelten und zurückgezogenen Beratungsgegenstände; b.

die Namen der Rednerinnen und Redner; c.

die Anträge;

d.

das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; e.

die entschuldigten Ratsmitglieder; f.

die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.


Art. 31

Verhandlungsfähigkeit Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist: a.

vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen, bei
denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159
Absatz 3 der Bundesverfassung3 erforderlich ist; b.

auf Antrag eines Ratsmitglieds.


Art. 32

Anwesenheit

1 Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung. Anschliessend findet der
Namensaufruf statt.

2 Die Ratsmitglieder teilen der Ratssekretärin oder dem Ratssekretär möglichst vor
der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.


Art. 33

Schickliche Kleidung

Die im Rat anwesenden Personen tragen eine schickliche Kleidung.


Art. 34

Ordnungsruf

1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
zur Ordnung, die:

a.

sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen oder andere Verfahrensvorschriften verletzen; b.

durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören.

2 Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine
Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.

3 Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.

3

SR 101

Geschäftsreglement des Ständerates 11

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4. Abschnitt: Beratungen im Rat

Art. 35

Wortmeldung und -erteilung 1 Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort
erhält.

2 Wer sprechen will, meldet sich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten.

3 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in nachstehender Reihenfolge: a.

der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission; b.

den Kommissionsmitgliedern; c.

den Ratsmitgliedern.

4 Die Ratsmitglieder erhalten in der Regel das Wort in der Reihenfolge ihrer Anmeldung.

5 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.

6 Die Ratsmitglieder erhalten ausserhalb der Reihenfolge das Wort, wenn sie einen
Ordnungsantrag stellen oder eine persönliche Erklärung abgeben wollen.


Art. 36

Persönliche Erklärung Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben; mit dieser darf
es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine
eigenen Ausführungen richtig stellen.


Art. 37

Eintreten und Detailberatung 1 Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nichteintreten gestellt sind.

2 Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder
in seiner Gesamtheit zu beraten.


Art. 38

Anträge

1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel
vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.

2 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit.

3 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn der Rat es
beschliesst.

Bundesversammlung

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Art. 39

Ordnungsanträge

1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag in der Regel sofort.

2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine
kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.

3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder
Abschnitt nochmals beraten.


Art. 40

Schluss der Beratung

Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr
verlangt wird.


Art. 41

Textbereinigung

1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark
verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission, wenn der Rat es beschliesst.

2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.

5. Abschnitt: Abstimmungen

Art. 42

Fragestellung

Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht
über die vorhandenen Anträge und beantragt dem Rat die Fragestellung und die
Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.


Art. 43

Stimmenthaltung und Begründung der Stimmabgabe 1 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

2 Jedes Ratsmitglied kann vor der Gesamt- und vor der Schlussabstimmung über
einen Erlassentwurf sowie vor einer Abstimmung, in welcher die Zustimmung der
Mehrheit der Ratsmitglieder nach Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung4
erforderlich ist, seine Stimmabgabe oder Stimmenthaltung kurz begründen.


Art. 44

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.

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SR 101

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Art. 45

Feststellung des Ergebnisses 1 Auf das Zählen der Stimmen kann verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer
Abstimmung offensichtlich ist.

2 Die Stimmenzahlen und die Enthaltungen sind in jedem Fall zu ermitteln bei: a.

Gesamtabstimmungen; b.

Schlussabstimmungen; c.

Abstimmungen, bei denen die Zustimmung der Mehrheit der Ratsmitglieder
gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung5 erforderlich ist.


Art. 46

Namensaufruf

1 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens zehn Ratsmitglieder es verlangen.

2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom
Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein»
oder «Enthaltung».

3 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens
abgegeben wird.

4. Kapitel: Hausrecht

Art. 47

Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern 1 Zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern haben während der Sessionen Zutritt: a.

die Mitglieder der eidgenössischen Räte; b.

die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; c.

das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Artikel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt; d.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre
Funktion erfordert;

e.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die
Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundesgerichts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert; f.

die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der
Parlamentsdienste tragen.

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SR 101

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2 Zu den Vorzimmern haben während der Session zudem Zutritt die akkreditierten
Medienschaffenden und Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69
Absatz 2 ParlG verfügen.

3 Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die
Pressetribüne.

4 Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach
Absatz 1 Buchstaben a-d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorzimmern. Die
Tribünen werden geräumt.

5 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum
Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere
kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich
beschränken.

6 Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.


Art. 48

Verhalten von Dritten im Ratssaal 1 Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren die Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und
Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.

2 Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem
Ratssaal.

3 Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus
dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz
Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.

4 Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im
Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49

Aufhebung bisherigen Rechts Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 19866 wird aufgehoben.


Art. 50

Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz auf den 1. Dezember
2003 in Kraft.

6

[AS 1987 2, 1991 2340, 1994 2151, 1995 4360, 1997 1475, 1998 785, 1999 2614,
2000 1 und 241]