1
Geschäftsreglement des Ständerates vom 24. September 1986 (Stand am 1. Februar 2000) Der Ständerat, gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) vom 23. März 19621, beschliesst:
1. Kapitel: Eintritt in den Rat
Art. 1
Grundsatz
Der Ständerat nimmt Kenntnis von den Mitteilungen der Kantone über die Wahlen
in den Ständerat. Die neu gewählten Mitglieder leisten sodann den Eid oder das Gelübde.
Art. 2
Eidesformel
Die Eidesformel lautet:
«Ich schwöre vor Gott, dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze des Bundes treu und wahr zu halten; die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation
zu wahren; die Unabhängigkeit des Vaterlandes, die Freiheit und die Rechte des
Volkes und seiner Bürger zu schützen und zu schirmen und überhaupt alle mir übertragenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
Art. 3
Gelübdeformel
Die Gelübdeformel lautet:
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes treu und wahr zu halten; die
Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu wahren; die Unabhängigkeit
des Vaterlandes, die Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schützen und zu schirmen und überhaupt alle mir übertragenen Pflichten gewissenhaft zu
erfüllen.»
Art. 4
Vereidigung
1
Rat und Publikum erheben sich für die Vereidigung. Der Präsident lässt die Formel vorlesen. Darauf sprechen die neugewählten Mitglieder, wenn sie den Eid leisten,
mit erhobenen Schwurfingern die Worte: «Ich schwöre es», wenn sie das Gelübde
ablegen, die Worte: «Ich gelobe es.» 2
Ein Mitglied, das Eid und Gelübde verweigert, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.
AS 1987 2
1
SR 171.11
171.14
Bundesversammlung
2
171.14
3
Wird ein Mitglied ohne Unterbrechung des Mandates wiedergewählt, so muss es Eid oder Gelübde nicht wiederholen.
2. Kapitel: Büro
Art. 5
Wahl
1
Der Rat wählt bei Beginn der Wintersession aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, einen zweiten Vizepräsidenten, einen Stimmenzähler
und einen Ersatzstimmenzähler; sie bilden das Büro. 2 1bis Die Amtsdauer des Präsidenten sowie des ersten und zweiten Vizepräsidenten
beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.3 2
Wird das Amt des Präsidenten vor Beginn der Sommersession frei, so findet eine Neuwahl statt. Scheiden andere Mitglieder aus dem Büro aus, so werden sie in jedem
Fall ersetzt.
2bis
Falls ein Mitglied des Büros längere Zeit nicht an den Sitzungen des Büros teilnehmen kann, wählt der Rat einen Vertreter.4
3 - 4
...5
Art. 6
6
Das Büro hat folgende Aufgaben: 1.
Es plant das Programm der Sessionen.
2.
Es berät über Fragen der Organisation und des Verfahrens sowie über parlamentarische Vorstösse, die ratseigene Angelegenheiten betreffen und stellt
dem Rat Antrag.
3.
Es bestimmt den Sekretär und weitere Mitarbeiter des Ratssekretariates.
4.
Es vertritt die Interessen des Rates in der Koordinationskonferenz und gegen
aussen.
5.
Es wählt die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der Kommissionen
und Delegationen sowie die Mitglieder des Ständerates in den gemeinsamen
Kommissionen beider Räte (Begnadigungskommission, Redaktionskommission) und in den ständigen Delegationen bei internationalen Organisationen.
2
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 2614, 2000 241; BBl 1999 9620).
3
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 2614, 2000 241; BBl 1999 9620).
4
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
5
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 8. Okt. 1999 (AS 1999 2614, 2000 241;
BBl 1999 9620).
6
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Geschäftsreglement des Ständerates 3
171.14
Jedes Ratsmitglied kann eine Wahl innert drei Tagen bestreiten. In diesem
Fall entscheidet der Rat.
6.
Es bestimmt nach Anhören der Kommissionspräsidenten die Sachbereiche
der ständigen Kommissionen.
7.
Es weist den Kommissionen nach Anhören der Kommissionspräsidenten die
Geschäfte zur Vorberatung zu und setzt ihnen dafür eine Frist.
Art. 7
Präsident
1
Der Präsident leitet die Verhandlungen des Rates. Er wacht über die Befolgung des Reglementes und über die Ordnung in den Sitzungen.
2
Bei Wahlen und Abstimmungen im Büro stimmt der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
3
Er vertritt mit Unterstützung der anderen Mitglieder des Büros den Rat nach aussen und führt den Verkehr mit dem Nationalrat und mit dem Bundesrat.7 4
Er sorgt für die Erledigung der Geschäfte zwischen den Sessionen und übt die Aufsicht aus über das Ratssekretariat sowie zusammen mit dem Präsidenten des Nationalrates über die Parlamentsdienste.8
5
Vorbehalten sind die Aufgaben des Präsidenten nach Bundesgesetz vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft und in der Vereinigten Bundesversammlung.
Art. 8
10
1
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Beratung beteiligen will.
1bis Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Aufgaben gemäss
Artikel 7. Der zweite Vizepräsident amtiert auch als Stimmenzähler.
2
Sind der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert, so vertritt sie der abgetretene Präsident, allenfalls ein früherer Präsident oder ein Mitglied des Büros.
Art. 9
Stimmenzähler
Die Stimmenzähler ermitteln das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen. Der Präsident teilt es dem Rate mit.
7
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
8
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
9
SR 170.21
10
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 2614, 2000 241; BBl 1999 9620).
Bundesversammlung
4
171.14
3. Kapitel: Kommissionen 1. Abschnitt: Bestellung der Kommissionen
Art. 10
11
Es werden folgende ständige Kommissionen gebildet: 1.
Finanzkommission,
2.
Geschäftsprüfungskommission, 3.
Aussenpolitische Kommission, 4.
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur, 5.
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, 6.
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie, 7.
Sicherheitspolitische Kommission, 8.
Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen, 9.
Kommission für Wirtschaft und Abgaben, 10. Staatspolitische Kommission, 11. Kommission für Rechtsfragen, 12. Kommission für öffentliche Bauten.
2
Den ständigen Kommissionen nach Absatz 1 Ziffern 3-12 werden durch das Büro Sachbereiche zugeteilt. Sie haben folgende Aufgaben: a.
Vorberatung der ihnen vom Büro zugewiesenen Geschäfte aus ihren Sachbereichen zuhanden des Rates; abis.12 Prüfung der Vollzugstauglichkeit von Erlassen der Bundesversammlung, wobei die Kantone auf ihr Ersuchen hin beigezogen werden; b.
regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Sachbereichen; c.
Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung in ihren
Sachbereichen;
d.
Koordination mit den Kommissionen beider Räte, die dieselben oder ähnliche Fragen bearbeiten, insbesondere mit der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission.
3
Das Büro kann bei sachbereichübergreifenden Geschäften weitere ständige Kommissionen zum Mitbericht einladen.
4
Die Kommission für öffentliche Bauten hat fünf, alle anderen ständigen Kommissionen haben 13 Mitglieder.
11
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
12
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 22. Dez. 1999 (AS 2000 1; BBl 1999 2761
3411).
Geschäftsreglement des Ständerates 5
171.14
5
Das Büro kann nach Anhörung der betroffenen Kommissionspräsidenten ständige Kommissionen zur Vorberatung einzelner Geschäfte erweitern.
6
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.13
7
Die Amtsdauer für Kommissionspräsidenten und -vizepräsidenten beträgt zwei Jahre. Sie können in die gleiche Funktion nicht wiedergewählt werden.
a14 Subkommissionen
1
Jede Kommission kann für dauernde Aufgaben oder zur Vorprüfung einzelner Geschäfte in ihrem Sachbereich Subkommissionen einsetzen. Für die Vorberatung von
sachbereichübergreifenden Geschäften (Art. 10 Abs. 3) können die betroffenen
Kommissionen gemeinsame Subkommissionen einsetzen.
2
Die Aussenpolitische Kommission bildet eine ständige Subkommission für Europafragen. Diese verfolgt die Rechtsentwicklung in Europa und befasst sich mit allen
Europafragen.
3
Subkommissionen unterbreiten ihrer Gesamtkommission Bericht und Antrag. Eine nach Artikel 10 Absatz 3 zum Mitbericht eingeladene Kommission kann die Subkommission zu direkter Berichterstattung und Antragstellung an die federführende
Kommission beauftragen.
Art. 11
15
In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört den
Präsidenten der zuständigen Kommission vorher an.
Art. 12
16
Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an allen Kommissionssitzungen verpflichtet.
2
Kommissionsmitglieder können sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen.
3
Der Vertretene orientiert ohne Verzug das Zentrale Sekretariat, das dem Vertreter die Sitzungsunterlagen zustellt.
4
Bei Abwesenheit des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten vertreten.
13
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS
1997 1475).
14
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
15
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
16
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Bundesversammlung
6
171.14
2. Abschnitt: Tätigkeit der Kommissionen
Art. 13
Sitzungen
1
Das Büro erstellt nach Anhörung der Präsidenten der ständigen Kommissionen einen Jahresplan, in dem bestimmte Daten für die Sitzungen der ständigen Kommissionen reserviert werden. Im übrigen sind die Kommissionen frei, über die Durchführung ihrer Sitzungen (Ort, Zeit, Besichtigungen, Anhörung von Sachverständigen
usw.) zu bestimmen.17
2
Die Kommissionssitzungen finden in der Regel im Parlamentsgebäude und für kleinere Gegenstände während der Session statt.
a18 Übersetzung der Beratungen Wenn ein Kommissionsmitglied es verlangt, werden die Kommissionsberatungen ins
Deutsche, Französische oder Italienische übersetzt.
Art. 14
Abstimmungen
1
Das Abstimmungsverfahren entspricht sinngemäss dem Verfahren im Rat (Art. 63 ff.).
2
Der Kommissionspräsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
Art. 15
Sekretariatsarbeiten
1
Die Kommissionen können Sekretäre, Protokollführer und Übersetzer beiziehen.
2
Diese Hilfskräfte werden, soweit sie in den Parlamentsdiensten fehlen, von den Departementen zur Verfügung gestellt. Im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten können Aussenstehende beigezogen werden.
3
Nach der Sitzung übermittelt die Kommission dem Zentralen Sekretariat sofort ihre Anträge (Mehrheits- und Minderheitsanträge) zur Vervielfältigung.19 Die Anträge
werden den Ratsmitgliedern frühzeitig vor der Verhandlung zugestellt.
Art. 16
Vertraulichkeit der Sitzungen 1
Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer machen nicht bekannt, wie andere Teilnehmer Stellung bezogen haben. Sie wahren das Amtsgeheimnis über Tatsachen, die ihnen nur als Sitzungsteilnehmer bekannt wurden, und die
militärische Geheimhaltung.
17
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
18
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
19
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Geschäftsreglement des Ständerates 7
171.14
2
Kommissionen können beschliessen, die Anhörung von Interessenvertretern und Experten öffentlich durchzuführen.20
Art. 17
Information
1
Der Kommissionspräsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Vertreter von Presse, Radio und Fernsehen je nach Bedeutung des Geschäftes schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen.
2
In der Regel werden die Beschlüsse der Kommission mit dem Stimmenverhältnis, die wesentlichen Anträge sowie die in den Beratungen vertretenen hauptsächlichen
Ansichten bekanntgegeben. Hingegen bleibt vertraulich, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben.
3
Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Sitzungsteilnehmer greifen diesen Kommissionsmitteilungen nicht vor. Später können sie sich in Wort und Schrift mit
den behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen auseinandersetzen.
4
Die Kommissionsmitglieder können, unter Wahrung des militärischen Geheimnisses und des Amtsgeheimnisses, ihre Fraktion über die Kommissionsverhandlungen
unterrichten. Mitglieder und Funktionäre der Fraktion dürfen vertrauliche Mitteilungen Dritten nicht bekanntgeben.
Art. 18
Berichterstattung
1
Die Kommissionen berichten dem Rat schriftlich oder mündlich über ihre Verhandlungen und begründen ihre Anträge. Sie bestimmen einen oder mehrere Berichterstatter und teilen dem Ratssekretariat mit, wann sie zur Berichterstattung bereit sind.21
2
Die Kommissionen können die mündliche Berichterstattung durch einen schriftlichen Bericht ergänzen, wenn ihre Anträge wesentlich vom Entwurf des Bundesrates
oder von den Beschlüssen des Nationalrates abweichen.
3
Die Kommissionen können über unbestrittene und einfache Geschäfte schriftlich berichten. Ein schriftlicher Bericht ist erforderlich für Geschäfte, zu denen die Ratsmitglieder keine andere amtliche Unterlage erhalten (z. B. bei Standesinitiativen oder
Petitionen).
4
Schriftliche Berichte sind den Ratsmitgliedern frühzeitig vor der Verhandlung zuzustellen.
20
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
21
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Bundesversammlung
8
171.14
3. Abschnitt: Kommissionsprotokolle und Unterlagen
Art. 19
Protokollführung
1
Die Kommissionsprotokolle sind ohne Verzug zu erstellen. Sie sollen die Verhandlungen vollständig, aber knapp zusammengefasst wiedergeben.
2
In dringenden Fällen kann der Kommissionspräsident einen Sitzungsbericht erstellen lassen, der nur die Grundzüge und die Ergebnisse der Verhandlungen enthält. In
einfachen Fällen ersetzt der Sitzungsbericht das Protokoll.
3
Die Verhandlungen können für die Protokollierung auf Tonband aufgenommen werden. Die Aufnahmen sind zu keinen andern Zwecken zu verwenden und werden
gelöscht, sobald die Kommission das Protokoll ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hat.
4
Für jeden rechtsetzenden Erlass, über den eine Kommission dem Rat berichtet, wird ein eigenes Protokoll erstellt.
Art. 20
Verwendung der Protokolle und Unterlagen 1
Die Kommissionsprotokolle gehen an die Kommissionsmitglieder, den Präsidenten der nationalrätlichen Kommission, die Verwaltung, den Generalsekretär und den
Chef der Dokumentationszentrale.22 Sie werden auf Wunsch den Ratspräsidenten
und den Mitgliedern der nationalrätlichen Kommission zugestellt. Aussenstehende,
die an einer Sitzung mitwirken, erhalten auf Wunsch einen Auszug über ihren Beitrag.
2
Die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse sind für die Mitglieder beider Räte und die Fraktionssekretäre zur Einsicht offen und stehen nach der
Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der
Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung. Im übrigen kann der Kommissionspräsident, unter Vorbehalt
von Geheimhaltungspflichten, jedem Mitglied beider Räte und, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, Dritten in die Protokolle seiner Kommission Einsicht
gewähren. Nötigenfalls hört er das beteiligte Departement an.
3
Die Benützer wahren die Vertraulichkeit der Protokolle und schweigen über geheime Mitteilungen. Sie offenbaren nicht, wie die Sitzungsteilnehmer Stellung nahmen.
4
Die Bestimmungen über die Verwendung der Protokolle gelten sinngemäss für die Unterlagen der Kommission.
Art. 21
Besondere Fälle
1
Die Kommission kann ausnahmsweise, unter Vermerk im Protokoll, beschliessen, dass bestimmte Verhandlungen nicht wiedergegeben oder nur zu Archivzwecken
niedergeschrieben werden.
22
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Geschäftsreglement des Ständerates 9
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2
Ständige Kommissionen können unter sich den Austausch von Protokollen vorsehen.
3
Über die Einsicht in ältere Protokolle entscheidet, wenn der Kommissionspräsident aus dem Rat ausgeschieden ist, der Generalsekretär, im Zweifel nach Weisung des
Büros.
4
Protokolle der von beiden Räten gemeinsam bestellten Kommissionen und Delegationen unterstehen den Regeln dieses Reglementes, soweit nichts anderes festgelegt
ist.
4. Kapitel: Beratungsgegenstände 1. Abschnitt: Vorbereitung der Beratung
Art. 22
Die Ratsgeschäfte, ausgenommen Vorstösse von Ratsmitgliedern (Motionen, Empfehlungen, Postulate, Interpellationen und Einfache Anfragen), werden an eine
Kommission gewiesen und aufgrund des Kommissionsberichtes beraten. Vorbehalten sind abweichende Anordnungen des Gesetzes oder dieses Reglementes.
2. Abschnitt: Parlamentarische Initiativen
Art. 23
Einreichung
1
Initiativen von Ratsmitgliedern werden schriftlich und unterzeichnet beim Präsidenten des Rates eingereicht; eine schriftliche Begründung zuhanden der Kommission kann beigefügt werden.
2
Bei Initiativen, die von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet sind, gilt der Erstunterzeichner als Initiant.
Art. 24
Ausschluss der Initiative 1
Ratsmitglieder können zum gleichen Gegenstand keine Initiative einreichen, sobald a.
ein Gesetzes- oder Beschlussesentwurf mit Botschaft des Bundesrates erschienen ist; b.
einem der beiden Räte aufgrund einer parlamentarischen Initiative ein Gesetzes- oder Beschlussesentwurf mit dem Bericht der vorberatenden Kommission vorgelegt wird.
2
Jedes Ratsmitglied kann jedoch der vorberatenden Kommission Anträge einreichen.
Bundesversammlung
10
171.14
3. Abschnitt: Vorstösse
Art. 25
Begriffe
1
Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen. Eine Motion, die eine
Massnahme verlangt, kann sich weder auf den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundesrates oder der Bundesversammlung beziehen noch auf den an den
Bundesrat delegierten Rechtsetzungsbereich.
1bis
Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes23 zu erlassen oder zu ändern.
Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.24 2
Die Empfehlung lädt den Bundesrat ein, eine Massnahme zu treffen, die in seinen ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich oder in den an ihn delegierten Rechtsetzungsbereich fällt.
3
Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden.
4
Mit einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann der Bundesrat aufgefordert werden, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.
Art. 26
Einreichung und Rückzug 1
Vorstösse werden dem Präsidenten während einer Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht.25 Er bringt sie dem Rat und dem Bundesrat zur Kenntnis.
2
Vorstösse können von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet sein. Der Erstunterzeichner gilt als Urheber.
3
Vorstösse von Kommissionen und von Kommissionsminderheiten werden dem Zentralen Sekretariat unmittelbar nach der Kommissionssitzung eingereicht.26 Sie
werden dem Bundesrat unverzüglich übermittelt.
4
Vorstösse zu Angelegenheiten des Rates gehen an das Büro.
23
SR 172.010
24
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
25
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS
1999 2614, 2000 241; BBl 1999 9620).
26
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Geschäftsreglement des Ständerates 11
171.14
5
Vorstösse können vom Urheber jederzeit ohne Zustimmung der Mitunterzeichneten zurückgezogen werden. Von einzelnen Ratsmitgliedern eingereichte Auftragsentwürfe können von diesen nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die vorberatende
Kommission dem Auftragsentwurf zugestimmt hat.27
a28 Text und Begründung
1
Der Text der Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen soll keine Begründung enthalten.29 Er wird mit den Namen der Unterzeichner unter Weglassung begründender Zusätze in der Verhandlungsübersicht wiedergegeben.
2
Motionen, Auftragsentwürfe, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen können kurz schriftlich begründet werden.30
Art. 27
Beantwortung, Behandlung im Rat31 1
Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen werden in der Regel in der folgenden, Auftragsentwürfe spätestens in der übernächsten Session behandelt.32
Steht der Vorstoss mit einem im Rat hängigen Geschäft im Zusammenhang, ist er in
der Regel mit diesem zu erledigen.
2
Der Bundesrat beantwortet alle Vorstösse schriftlich auf die nächste Session. Kann er diese Frist ausnahmsweise nicht einhalten, orientiert er mit Angabe der Gründe
den Urheber und das Büro. ...33.34 2bis
Bei Motionen, Empfehlungen und Postulaten stellt der Bundesrat Antrag, ob der Vorstoss angenommen, in andere Form umgewandelt oder abgelehnt werden soll.
Bei Auftragsentwürfen stellt er Antrag, ob sie angenommen, abgeändert oder abgelehnt werden sollen.35 2ter
Auftragsentwürfe sind von einer Kommission vorzuberaten. Sie erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.36 27
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1.
März 1998 (AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
28
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 6. Okt. 1995 (AS 1995 4360; BBl 1995 III
1461 1467).
29
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
30
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
31
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 6. Okt. 1995 (AS 1995 4360; BBl 1995 III
1461 1467).
32
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
33
Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 785;
BBl 1997 IV 1409 1418).
34
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 6. Okt. 1995 (AS 1995 4360; BBl 1995 III
1461 1467).
35
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
36
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
Bundesversammlung
12
171.14
3
Jedes Ratsmitglied kann sich zu Motionen, Auftragsentwürfen, Empfehlungen und Postulaten äussern.37 Über Interpellationen findet eine Diskussion nur statt, wenn
dies vom Rat beschlossen wird. Der Interpellant kann aber erklären, ob er von der
Antwort des Bundesrates befriedigt ist.
4
Motionen sind einer Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen, wenn es der Rat auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bundesrates beschliesst.
5
Einfache Anfragen werden vom Bundesrat schriftlich beantwortet und im Rat nicht behandelt.
Art. 28
Dringliche Behandlung 1
Auf Antrag des Urhebers kann das Büro Interpellationen und Einfache Anfragen dringlich erklären.
2
Dringliche Interpellationen müssen spätestens am zweiten Tag einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie werden in der gleichen Session vom Bundesrat beantwortet und im Rat behandelt.
3
Dringliche Einfache Anfragen müssen eine Woche vor Sessionsschluss, in einwöchigen Sessionen am ersten Tag eingereicht werden. Sie werden vom Bundesrat innert dreier Wochen schriftlich beantwortet.
Art. 29
Änderung und Teilung
1
Der Wortlaut einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann nach der Einreichung nicht mehr geändert werden.
2
Der Wortlaut einer Empfehlung oder eines Auftragsentwurfes kann auf schriftlichen Antrag geändert werden.38
3
Ist ein Vorstoss inhaltlich teilbar, können die einzelnen Punkte getrennt behandelt werden.
Art. 30
Beschlüsse
1
Die vom Rat beschlossenen Motionen und Auftragsentwürfe gehen an den Nationalrat.39
2
Die beschlossenen Postulate und Empfehlungen werden an den Bundesrat überwiesen.
3
Der Rat kann auf Antrag eines Mitgliedes oder des Bundesrates eine Motion als Postulat oder als Empfehlung an den Bundesrat überweisen. Der Urheber muss der
Umwandlung zustimmen.
37
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
38
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
39
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
Geschäftsreglement des Ständerates 13
171.14
4
Der Rat kann eine Motion des Nationalrates dem Bundesrat ganz oder teilweise als Motion oder als Postulat beider Räte überweisen.
Art. 31
Erledigung der Vorstösse durch den Bundesrat 1
Der Bundesrat erfüllt Motionen und Postulate, die keine Frist setzen, so bald als möglich.
1bis
Der Bundesrat erstattet innert einem Jahr Bericht über die Erfüllung eines überwiesenen Auftrags. Abweichungen vom Auftrag hat er zu begründen.40
2
Der Bundesrat erfüllt ein Postulat, indem er in einem separaten Bericht, im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage Bericht erstattet. Separate Berichte
werden auf Beschluss des Büros einer Kommission zur Prüfung zugewiesen.
3
Der Bundesrat berichtet in der Regel im Geschäftsbericht, in welcher Weise er den Empfehlungen des Rates Rechnung getragen hat.
Art. 32
Abschreibung vor der Behandlung im Rat 1
Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen werden abgeschrieben, wenn sie vom Rat nicht innert zweier Jahre seit der Einreichung behandelt wurden.
Dem Urheber wird die Abschreibung mitgeteilt.
2
Motionen, Empfehlungen, Postulate und Interpellationen werden ferner abgeschrieben, wenn ihr Urheber aus dem Rat ausscheidet und sie nicht von einem Mitglied des Rates während der ersten Woche der folgenden Session aufgenommen
werden.
3
Motionen, Auftragsentwürfe und Postulate werden auf Antrag des Bundesrates, des Büros oder einer Kommission abgeschrieben, wenn sie in der Zwischenzeit erfüllt
worden sind.41
Art. 33
Abschreibung von überwiesenen Vorstössen 1
Der Bundesrat beantragt im Geschäftsbericht oder im Rahmen einer Vorlage die Abschreibung von erfüllten Vorstössen.
2
Für Motionen, Aufträge und Postulate, die vor mehr als vier Jahren überwiesen wurden, aber noch nicht erfüllt sind, stellt der Bundesrat in einem besonderen Abschnitt des Geschäftsberichtes den begründeten Antrag auf Abschreibung oder Aufrechterhaltung.42 3
Beschlüsse des Rates auf Abschreibung von Motionen und Aufträgen werden nur wirksam mit der Zustimmung des Nationalrates.43 40
Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
41
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
42
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
43
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
Bundesversammlung
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171.14
4
Die Geschäftsprüfungskommission wacht über die beförderliche Erledigung der vor mehr als vier Jahren überwiesenen Motionen, Aufträge und Postulate.44 4. Abschnitt: Erklärungen
Art. 34
Erklärung des Ständerates 1
Der Rat kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder einer Kommission eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik
abgeben.
2
Das Büro nimmt die Erklärung nach Bedeutung und Dringlichkeit des Gegenstandes in das Sessionsprogramm auf.
3
Der Antragsteller begründet die Erklärung. Der Bundesrat hat Gelegenheit zur Stellungnahme.
4
Der Rat kann eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
Art. 35
Erklärung des Bundesrates 1
Der Bundesrat kann dem Rat von sich aus Erklärungen zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben.
2
Er meldet sie zuvor dem Büro an, das sie nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Gegenstandes in das Sessionsprogramm aufnimmt.
3
Der Rat kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Diskussion über die Erklärung beschliessen.
5. Abschnitt:45...
Art. 36
44
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998
(AS 1998 785 787; BBl 1997 IV 1409 1418).
45
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2151; BBl 1993
III 334).
Geschäftsreglement des Ständerates 15
171.14
6. Abschnitt:
Petitionen, Eingaben, Gesuche und Beschwerden46
Art. 37
1
Petitionen werden von den sachlich zuständigen Kommissionen vorberaten. Eingaben zu Geschäftsführung und Finanzgebaren der Verwaltung können von der Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission direkt beantwortet werden.47
2
Der Rat kann die Begehren des Petenten ganz oder teilweise dem Bundesrat zur Kenntnis bringen oder eine Motion oder ein Postulat überweisen.
3
Petitionen mit Begehren, für welche die Bundesversammlung nicht zuständig ist, und offensichtlich unhaltbare Eingaben können von der Kommission im Einvernehmen mit der Kommission des Nationalrates direkt beantwortet werden. Die Kommission teilt dem Rat die Fälle mit, die auf diese Weise erledigt wurden. Die Ratsmitglieder können die Akten einsehen.
4
Gesuche um Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistratspersonen und ähnliche Begehren gehen zur Vorberatung an die Kommission für Rechtsfragen.48 Diese kann im Einvernehmen mit der Kommission des Nationalrates und
unter Mitteilung an den Rat verfügen, dass einer offensichtlich unhaltbaren Eingabe
keine Folge gegeben wird.
5
Beschwerden gemäss Artikel 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes49 gehen zur Vorberatung an die Kommission für Rechtsfragen.50 Der Bundesrat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
5. Kapitel: Sitzungen 1. Abschnitt: Sitzungsordnung
Art. 38
Tagesordnung und Sitzungsbeginn 1
Tagesordnung und Beginn der ersten Sitzung der Session werden den Ratsmitgliedern in der Einladung mitgeteilt.
2
Am Schluss jeder Sitzung setzt der Rat auf Vorschlag des Präsidenten die Tagesordnung der folgenden Sitzung fest. Sie wird den Mitgliedern ausgeteilt und im Sitzungssaal angeschlagen.
46
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
47
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
48
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
49
SR 172.021
50
Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991, in Kraft seit 25. Nov. 1991
(AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358).
Bundesversammlung
16
171.14
3
Der Rat kann ausnahmsweise die Tagesordnung während der Sitzung ergänzen, namentlich um Differenzen zu bereinigen.
Art. 39
Teilnahmepflicht
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen des Rates beizuwohnen. Wenn sie
verhindert sind, haben sie den Präsidenten davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 40
Anwesenheitskontrolle 1
Der Präsident eröffnet die Sitzung. Anschliessend findet der Namensaufruf statt.
2
Der Präsident hat auch während der Sitzung festzustellen, ob der Rat verhandlungsfähig ist (Art. 87 BV51).
Art. 41
Kleidung
1
Die Mitglieder tragen im Rat eine schickliche Kleidung.
2
Dies gilt sinngemäss auch für die anderen im Saal anwesenden Personen.
Art. 42
Mitteilungen an den Rat 1
Der Präsident gibt Kenntnis von den Zuschriften an den Rat, die für die Mitglieder bedeutsam sind und nicht einer Kommission zu Prüfung und Bericht zugeleitet werden. Sie liegen bis zum Ende der folgenden Sitzung im Saal zur Einsicht auf und
können bis zum Ende der nächsten Session auf dem Generalsekretariat eingesehen
werden.
2
Der Sekretär macht Initiativen und Vorstösse unter Angabe des Titels, des Urhebers, des Datums und der Zahl der Mitunterzeichner bekannt. Der Text der Initiativen und Vorstösse wird in deutscher und französischer Sprache zugestellt.
2. Abschnitt: Öffentlichkeit der Verhandlungen
Art. 43
Zutritt zum Saal
1
Während der Sessionen haben zum Saal Zutritt: a.
die Mitglieder der eidgenössischen Räte und des Bundesrates sowie der Bundeskanzler; b.
die Mitarbeiter des Rates und der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion
erfordert;
c.
die das Mitglied des Bundesrates begleitenden Mitarbeiter; d.
die Photographen und Kameraleute, die einen Ausweis des Generalsekretariates tragen.
51
[BS 1 3]. Heute: Art. 159 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Geschäftsreglement des Ständerates 17
171.14
2
Dem Publikum steht die Tribüne zur Verfügung, den Medienvertretern die Pressetribüne.
Art. 44
Disziplin
1
Die Besucher auf den Tribünen haben Ruhe zu wahren und jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu unterlassen. Das Fotografieren ist nur mit Bewilligung des Generalsekretariates gestattet. Tonbandaufnahmen sind untersagt.
2
Der Präsident lässt Unbefugte aus dem Saal weisen; er kann zugelassene Dritte aus dem Saal und Besucher von der Tribüne weisen, wenn sie sich ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.
3
Bei störenden Kundgebungen unterbricht der Präsident die Sitzung und lässt die Tribüne räumen.
Art. 45
Medienvertreter
1
Zu den Pressetribünen sind nur die im Bundeshaus akkreditierten Journalisten zugelassen.
2
Die akkreditierten Journalisten erhalten die für alle Ratsmitglieder bestimmten Drucksachen, schriftlichen Berichte und Mitteilungen, wenn möglich deutsch und
französisch, und zu gleicher Zeit wie die Ratsmitglieder.
3
Die öffentlichen Verhandlungen des Rates werden in Ton und Bild in die Arbeitsräume der Journalisten im Parlamentsgebäude übertragen.
4
Nichtakkreditierten Journalisten kann das Generalsekretariat, nach Rücksprache mit der Vereinigung der Bundeshausjournalisten, einen Ausweis für einzelne Sessionen
ausstellen. Er berechtigt zum Bezug der Unterlagen und gewährt Zutritt zum Parlamentsgebäude. Der Inhaber erhält, soweit möglich, einen Arbeitsplatz und Zugang
zu den Pressetribünen.
5
Das Büro kann nach Anhörung des Betroffenen und nach Rücksprache mit dem Büro des Nationalrates einem Journalisten die Vergünstigungen entziehen, falls er
das ihm gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbraucht hat, zum Beispiel durch die Veröffentlichung von vertraulichen Dokumenten oder Gesprächen.
Art. 46
Radio und Fernsehen
1
Für ihre Informationssendungen kann die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ausschnittweise den Ton der Verstärkeranlage aufzeichnen und Bilder für
das Fernsehen aufnehmen.
2
Direktübertragungen und vollständige Wiedergaben der Verhandlungen sind nur mit Zustimmung des Büros gestattet.
3
Ohne Bewilligung des Büros dürfen die Aufnahmen zu keinen andern Zwecken verwendet und weder an Dritte noch an ausländische Sender weitergegeben werden.
4
Die Sendungen müssen objektiv sein und zur politischen Information beitragen (Art. 13 der Konzession). Insbesondere ist die Vielfalt der Meinungen angemessen
zum Ausdruck zu bringen.
Bundesversammlung
18
171.14
5
Wenn es die Anwendung dieses Artikels erfordert, finden zwischen dem Ratsbüro und der Generaldirektion der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft Aussprachen statt.
Art. 47
Geheime Beratung
1
Fünf Mitglieder des Rates oder der Bundesrat können beantragen, dass eine geheime Beratung stattfindet.
2
Vor Beratung der Frage, ob eine geheime Sitzung abzuhalten sei, haben sich alle in Absatz 3 nicht ausdrücklich erwähnten Personen zu entfernen.
3
Im Saale bleiben nur noch die Mitglieder des Ständerates und des Bundesrates, der Sekretär und der Übersetzer.
4
Jedermann ist verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
5
Über die Art der Protokollführung entscheidet der Rat.
3. Abschnitt: Sekretariat, Protokoll und Amtliches Bulletin
Art. 48
Sekretariat
Die Parlamentsdienste besorgen die Kanzleigeschäfte des Rates und, im Einvernehmen mit dem Büro, die wörtliche Aufnahme der Verhandlungen im Rat. Sie unterstehen für diese Aufgaben dem Ratspräsidenten.
Art. 49
Sekretär und Übersetzer 1
Der Sekretär des Rates steht dem Präsidenten für die Vorbereitung und Abwicklung der Beratungen und für persönliche Aufträge zur Verfügung.
2
Er sorgt für das Beschlussprotokoll. Ihm steht ein Übersetzer zur Seite.
Art. 50
Protokoll
1
Das Protokoll wird, nach der Sprache des Präsidenten, deutsch oder französisch abgefasst. Es nennt für jede Sitzung a.
die abwesenden Mitglieder; b.
die behandelten Geschäfte; c.
die Namen der Redner; d.
die Anträge;
e.
das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; f.
wichtige Mitteilungen des Präsidenten.
2
Das Protokoll jeder Sitzung wird vom Sekretär unterschrieben und vom Präsidenten mit seiner Unterschrift genehmigt.
Geschäftsreglement des Ständerates 19
171.14
Art. 51
Amtliches Bulletin
1
Im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung erscheinen die Ausführungen des Präsidenten und der Redner, allfällige schriftliche Berichte und die Einfachen Anfragen mit den Antworten, jedoch keine administrativen Mitteilungen.
2
Die Redner erhalten die Niederschrift zur Überprüfung und können redaktionelle Änderungen vornehmen. Der Protokollierungsdienst hat materielle Korrekturen abzuweisen und Meinungsverschiedenheiten dem Büro zum Entscheid zu unterbreiten.
3
Verbesserungen, die ein Redner nicht innert fünf Tagen seit Erhalt des Textes einreicht, werden nicht berücksichtigt, wenn sonst das Erscheinen des Bulletins verzögert würde.
4
Das Bulletin soll ohne Verzug erscheinen.
5
Für die Erstellung des Bulletins werden die Verhandlungen auf Tonband aufgenommen. Die Aufzeichnungen werden nach zwei Jahren dem Bundesarchiv übergeben.
Art. 52
Frühere Verhandlungsniederschriften Die früher erstellten amtlichen Niederschriften über öffentliche Sitzungen, die nicht
im Stenographischen oder Amtlichen Bulletin erschienen sind, können auf dem Generalsekretariat der Bundesversammlung oder im Bundesarchiv eingesehen werden.
6. Kapitel: Beratung
Art. 53
Wortmeldung
1
Die Mitglieder, die zu einem in Beratung liegenden Gegenstand sprechen wollen, haben sich beim Präsidenten zu melden. Kein Mitglied darf sprechen, ohne das Wort
erhalten zu haben.
2
Wünscht der Präsident zur Sache zu sprechen, bringt er dies dem Rat zur Kenntnis.
Er übergibt für diese Zeit den Vorsitz dem Vizepräsidenten.
Art. 54
Worterteilung
1
Zuerst werden die Berichte und Anträge der Kommissionen von den Berichterstattern vorgetragen. Dann erhalten die Kommissionsmitglieder das Wort, und anschliessend wird die allgemeine Beratung eröffnet.
2
Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Berichterstatter und Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.
3
Das Wort wird ausserhalb der Reihenfolge erteilt, wenn ein Mitglied des Rates die Beachtung des Reglements verlangt, einen Ordnungsantrag stellen oder auf eine persönliche Bemerkung antworten will. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung in der Hauptsache bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbro chen.
Bundesversammlung
20
171.14
Art. 55
Sachlichkeit
Entfernt sich ein Redner vom Gegenstand der Beratung, so ruft ihn der Präsident zur
Sache.
Art. 56
Ordnungsruf
Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich wenn er sich
beleidigende Äusserungen erlaubt, ruft ihn der Präsident zur Ordnung. Erhebt der
Redner Einsprache gegen den Ordnungsruf, so entscheidet der Rat.
Art. 57
Schluss der Beratung
Wird das Wort nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Nachher wird das Wort nicht mehr erteilt.
Art. 58
Antragsrecht
1
Jedes Mitglied hat das Recht, zu einem hängigen Gegenstand Anträge zu stellen.
2
Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind dem Präsidenten in einer der drei Amtssprachen schriftlich einzureichen. Sie werden dem Rat in deutscher
und französischer Sprache mitgeteilt. Sie können an die Kommission zur Vorberatung gewiesen werden.
Art. 59
Eintreten
1
Der Rat berät zunächst, ob er auf die Vorlage eintreten will.
2
Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung nicht unterbleiben darf, namentlich bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Gewährleistung kantonaler Verfassungen und bei Motionen des Nationalrates.
Art. 60
Detailberatung
1
Ist Eintreten beschlossen, folgt die artikelweise Beratung.
2
Der Rat kann beschliessen, die Vorlage abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
Art. 61
Rückweisung
1
Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann der Rat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an die Kommission oder an den Bundesrat zurückweisen.
2
Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage oder Ergänzung eines Berichts ist anzugeben, in welchem Sinn die Neuprüfung geschehen soll.
Geschäftsreglement des Ständerates 21
171.14
Art. 62
Rückkommen
Nach Schluss der artikel- oder abschnittweisen Beratung kann jedes Mitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Rat
entscheidet ohne weitere Diskussion. Wird der Antrag angenommen, so wird der betreffende Artikel oder Abschnitt nochmals beraten.
7. Kapitel: Abstimmungen
Art. 63
Fragestellung
Vor der Abstimmung gibt der Präsident eine kurze Übersicht über die Anträge und
legt dem Rat seine Vorschläge über die Fragestellung und die Reihenfolge der Fragen für die Abstimmung vor. Allfällige Einwendungen gegen diese Vorschläge werden sofort erledigt.
Art. 64
Reihenfolge
1
Unterabänderungsanträge kommen vor den Abänderungsanträgen, diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung.
2
Sind mehr als zwei Hauptanträge gestellt worden, werden zuerst in eventueller Abstimmung hintereinander die Anträge einzelner Ratsmitglieder, der Antrag des Bundesrates und die Anträge der Kommissionsminderheiten einander gegenübergestellt.
Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
Art. 65
Getrennte Abstimmung
1
Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.
2
Änderungen, die aus einem angenommenen Antrag folgen, kommen nur auf ausdrückliches Verlangen zur Abstimmung.
Art. 66
Stimmenthaltung
1
Kein Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2
Für die Berechnung des Mehrs ist die Zahl der Stimmenden massgebend. Die Dringlichkeit eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses kann jedoch nur beschlossen werden, wenn ihr die Mehrheit aller Ratsmitglieder zustimmt.
Art. 67
Begründung der Stimmabgabe Die Ratsmitglieder können vor der Gesamt- und vor der Schlussabstimmung über
eine Vorlage sowie vor der Abstimmung über die Dringlichkeit eines Beschlusses
ihre Stimmabgabe oder Stimmenthaltung kurz begründen.
Bundesversammlung
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Art. 68
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
Art. 69
Feststellung des Ergebnisses 1
Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
2
Ist das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich, so kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.
3
Bei den Gesamt- und den Schlussabstimmungen und den Abstimmungen über die Dringlichkeitsklausel sind die Stimmenzahlen in jedem Fall zu ermitteln und im
Protokoll zu vermerken.
Art. 70
Namensaufruf
1
Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens zehn Mitglieder es verlangen.
2
Der Präsident setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest; die Mitglieder antworten von ihren Plätzen aus. Die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird im Protokoll vermerkt. Als Stimmende werden nur die Mitglieder gezählt, die unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens die Stimme abgeben.
Art. 71
Stichentscheid
Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihm der Stichentscheid
zu; in diesem Falle kann er seine Stimmabgabe begründen. Für Abstimmungen über
die Dringlichkeit bleibt Artikel 35 Absatz 3 GVG vorbehalten.
8. Kapitel: Wahlen
Art. 72
Grundsätze
1
Die Wahlen werden schriftlich und geheim nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen.
2
Leere und ungültige Stimmzettel zählen nicht.
Art. 73
Stimmzettel
1
Die Stimmenzähler teilen den Mitgliedern für jeden Wahlgang Stimmzettel mit besonderer Farbe und besonderem Aufdruck aus.
2
Die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel wird von den Stimmenzählern festgestellt, vom Präsidenten bekanntgegeben und im Protokoll vermerkt. Nach dieser Mitteilung
werden keine Zettel mehr abgegeben.
3
Die Zahl der eingegangenen Stimmzettel wird von den Stimmenzählern festgestellt, vom Präsidenten bekanntgegeben und im Protokoll vermerkt. Nach dieser Mitteilung
Geschäftsreglement des Ständerates 23
171.14
werden keine Zettel mehr angenommen. Gehen mehr Stimmzettel ein, als ausgeteilt
wurden, so wird der Wahlgang nichtig erklärt und ein neuer vorgenommen.
Art. 74
Einzelwahlen
1
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht.
2
Die beiden ersten Wahlgänge sind frei. Nachher kommen keine neuen Kandidaten mehr in die Wahl, und bei jedem Wahlgang scheidet der Kandidat mit der geringsten
Stimmenzahl aus; bei Stimmengleichheit wird der ausscheidende Kandidat durch eine Stichwahl bestimmt.
3
Führt die Stichwahl wieder zu Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Art. 75
52
Art. 76
Teilnahme des Präsidenten Der Präsident nimmt an den Wahlen teil; er zieht gegebenenfalls das Los.
Art. 77
Ergebnis
Der Präsident verkündet das Wahlergebnis.
9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 78
1
Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von Artikel 10 am 1. Dezember 1986 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 16. September53 197554.
2
Artikel 10 tritt am 30. November 1987 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt der bisherige Artikel 10.
Schlussbestimmung der Änderung vom 24. September 199155 Mit dem Inkrafttreten dieser Änderung werden alle Kommissionen des Ständerates
neu bestellt. Vor dem Inkrafttreten zugewiesene und noch nicht erledigte Geschäfte
werden neu zugewiesen; nichtständigen Kommissionen zugewiesene Geschäfte werden in der Regel von jenen weiter behandelt.
52
Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses vom 24. Sept. 1991 (AS 1991 2340; BBl 1991
IV 358).
53
AS 1987 222
54
[AS 1975 1997, 1979 1322, 1981 1634] 55
AS 1991 2340; BBl 1991 IV 358
Bundesversammlung
24
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