1
Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 22. Dezember 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftgesetzes vom 29. April 19981
(LwG),2 verordnet: 1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand
Art. 1
1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3 2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für: a. die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b. die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
2. Kapitel: Begriffe 1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft
Art. 2
Bewirtschafter und
Bewirtschafterinnen 1
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt.
2
Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
3
Führen Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.
AS 1999 62
1 SR
910.1
2
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
3
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
910.91
Landwirtschaft
2
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4
Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
Art. 3
4 Standardarbeitskraft 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.
2
Die Standardarbeitskräfte werden nach den folgenden Faktoren berechnet: a. Landwirtschaftliche Nutzfläche LN (Art. 14) 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0.028 SAK pro ha
2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen
0.30 SAK pro ha
3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha
b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0.043 SAK pro GVE
2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel
0.007 SAK pro GVE
3. Zuchtschweine
0.04 SAK pro GVE
4. andere Nutztiere 0.03 SAK pro GVE
c. Zuschläge
1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone (18-35 % Neigung)
0.015 SAK pro ha
2. für Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung)
0.03 SAK pro ha
3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.001 SAK pro Baum
Art. 4
Milchverwerter 1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen. 2
Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.
Art. 5
Direktvermarkter Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.
4
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 3
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2. Abschnitt: Betriebs- und Gemeinschaftsformen
Art. 6
Betrieb 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c.5 rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist; d. ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und e. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
2
Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.6 3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
4
Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann; b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden.7
Art. 7
Hirtenbetrieb Als Hirtenbetrieb gilt ein Betrieb nach Artikel 6: a. der sowohl landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 14) als auch Sömmerungsfläche (Art. 24) aufweist;
b. auf dem der Hirt: 1. ganzjährig
wohnt,
2. während des ganzen Jahres eigene Tiere hält, und 5
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
6
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
7
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
Landwirtschaft
4
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3. während der Sömmerungszeit überwiegend Tiere von Dritten im Lohn hält.
Art. 8
Gemeinschaftsweidebetrieb Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c. über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und d. von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Allmendkorporation bewirtschaftet wird.
Art. 9
Sömmerungsbetrieb 1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der Sömmerung von Tieren dient; b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist; c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist; d. über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig sind;
e.8 während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und f.
von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
2
Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.
Art. 10
Betriebsgemeinschaft 1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn:
a. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
b. die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden; c.9 jeder der Betriebe beim Zusammenschluss den Mindest-Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199810 erreicht; d. der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden; 8
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
10 SR
910.13
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 5
910.91
e. der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden;
f.
ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt; g. die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet; und h. die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind.
2
Eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirtschaftet, ist als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zugelassen, wenn:
a. sie an der Gesellschaft über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt; b. die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache aus dem bewirtschafteten Betrieb bestehen; und
c. die Gesellschaft oder deren Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter an keinem anderen Betrieb und an keiner anderen Betriebsgemeinschaft beteiligt sind.
3
Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198511 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) parzellenweise verpachtet waren oder vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.
4
Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.
Art. 11
12 Tierhaltung 1 Als Tierhaltungen gelten Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden.
2
Eine Tierhaltung umfasst einen Bestand oder mehrere Bestände nach Artikel 6 Buchstabe p der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199513.
3
Bei Betrieben, die Nutztiere im Rahmen einer Betriebszweiggemeinschaft halten, besteht mindestens eine Tierhaltung pro Betrieb.
4
Der Bewirtschafter nach Artikel 2 gilt als Tierhalter.
11 SR
221.213.2
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
13 SR
916.401
Landwirtschaft
6
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Art. 12
14 Betriebszweiggemeinschaft 1 Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn: a. mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
b. die Betriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sind; c. die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
d. die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben und für die Gemeinschaft tätig sind;
e. die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und/oder Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind; f.
für die gemeinsam geführten Betriebszweige eine separate Rechnung erstellt wird; und g. die Gemeinschaft ein Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.
2
Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e LPG15 parzellenweise verpachtet waren oder vor der Zusammenarbeit bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.
3. Abschnitt: Flächen
Art. 13
Betriebsfläche (BF)
Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus: a. der
landwirtschaftlichen Nutzfläche;
b. dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden); c. der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; d. den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder nicht kultivierbarem Land; e. den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
15 SR
221.213.2
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 7
910.91
Art. 14
Landwirtschaftliche Nutzfläche
(LN)
1
Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören: a. die
Ackerfläche;
b. die
Dauergrünfläche;
c. die
Streuefläche;
d. die Fläche mit Dauerkulturen; e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); f. die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 199116 gehört.
2
Nicht zur LN gehören Streueflächen, die: a. innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen; oder b. zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören.17
Art. 15
Spezialkulturen 1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser Konservengemüse, Tabak sowie Heil- und Gewürzpflanzen.
2
Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.
Art. 16
Ausschluss von Flächen von der LN 1
Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist. 2
Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: a. diese stark eingeschränkt ist; b. der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder c. der Pflegecharakter überwiegt.
3
Erschlossenes Bauland sowie Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen oder im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen zählen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, ausser wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass sie ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist.
16 SR
921.0
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
Landwirtschaft
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Art. 17
Flächen im Ausland
1
Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn:
a. sie in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes18 liegen;
b. die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten Produkte erfüllt sind; und c. das Betriebszentrum in der schweizerischen Wirtschaftszone liegt.
2
Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Wirtschaftszone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.
3
Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse, bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Wirtschaftszone bewirtschaftet.
4
Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.
Art. 18
Ackerfläche 1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.
2
Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden.
Buntbrachen und Rotationsbrachen zählen zur offenen Ackerfläche.
3
Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.
Art. 19
Dauergrünfläche 1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als fünf Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide. 2
Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.
3
Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.
4
Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199219.
5
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: 18 SR
631.0
19 SR
921.01
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 9
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a.20 sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht; und
b. das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.
6
Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: a. sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; b. ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und c. es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.
Art. 20
Grünfläche Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche (Art. 19).
Art. 21
Streuefläche Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.
Art. 22
Fläche mit
Dauerkulturen
1
Als Dauerkulturen gelten: a. Reben; b. Obstanlagen; c. mehrjährige Beerenkulturen;
d. mehrjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen; e. Hopfen; f.
mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargeln und Rhabarber; g. gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb des Waldareals;
h. gepflegte Selven von Edelkastanien und Nussbäumen mit weniger als 100 Bäumen je Hektare;
i.
mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).
2
Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten: a. mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder;
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
Landwirtschaft
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b. mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen; c. mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen und Nussbäumen.
Art. 23
Hecken, Ufer- und Feldgehölze 1
Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.
2
Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen.
3
Hecken, Ufer- und Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten: a. Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2; b. Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m; c. Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.
4
Hecken, Ufer- und Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.
Art. 24
Sömmerungsfläche (SF)
1
Als Sömmerungsfläche gelten: a. die
Gemeinschaftsweiden; b. die
Sömmerungsweiden;
c. die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.
2
Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 199821 gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden.
Art. 25
Gemeinschaftsweiden Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.
Art. 26
Sömmerungsweiden Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hirtenbetrieb (Art. 7) oder einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.
21 SR
912.1
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 11
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4. Abschnitt: Nutztiere
Art. 27
1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2
Raufutter verzehrende Tiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. Für die Umrechnung in Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
3
Massgebend für die Zuordnung eines Tieres zur entsprechenden Altersklasse ist sein Alter am Stichtag der Erhebung.
5. Abschnitt: Produkte
Art. 28
Vermarktete Milch
Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt die Milch, die: a. zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb oder Sömmerungsbetrieb weggeführt wird; b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen.
Art. 29
Bergkäse 1 Als Bergkäse gilt der Käse, der: a. aus Milch stammt, die auf Betrieben des Berggebietes produziert wurde; und b. in einem Verarbeitungsbetrieb des Berggebietes oder einer Region im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 199722 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG-Region) hergestellt wurde.
2
Wird die im Berggebiet produzierte Milch in einem Verarbeitungsbetrieb ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 Buchstabe b zu Käse verarbeitet, so gilt der Käse als Bergkäse, wenn ein geographischer Zusammenhang mit dem Berggebiet oder der IHG-Region besteht.23 3
Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der: a. aus Milch stammt, die auf Sömmerungsbetrieben im Sömmerungsgebiet produziert wurde; und b. in einem Sömmerungsbetrieb im Sömmerungsgebiet oder in einer im Sömmerungsgebiet liegenden Käserei hergestellt wurde.24
22 SR
901.1
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 381).
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).
Landwirtschaft
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3. Kapitel:
Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung25
a26 Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) 1
Betriebe, Hirtenbetriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. 2 Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 199127 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
b28 Anerkennung bei Betriebsteilungen Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden, wenn: a. der aufgeteilte Betrieb: 1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB29 umfasste und entsprechend dieser Gewerbe aufgeteilt wird, oder
2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und b. während mindestens fünf Jahren: 1. die Bewirtschafter nicht Gesamteigentümer, Miteigentümer oder gemeinsam Pächter von Land, Gebäuden oder Einrichtungen des aufgeteilten Betriebes sind, und 2. jeder Bewirtschafter alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist und den Betrieb als Selbstbewirtschafter führt.
25 Ursprünglich vor Art. 30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
27 SR
211.412.11
28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
29 SR
211.412.11
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Art. 30
Anerkennungsverfahren30 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-11 erfüllen.
2
Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.
3
Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
Art. 31
Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen 1
Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.
2
Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die tatsächliche Nutzung.
3
Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.
Art. 32
Zuständigkeit 1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Hirtenbetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft oder die Fläche liegt.31 2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.
3
Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Betriebszweiggemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft gegen aussen vertritt.32
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
Landwirtschaft
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4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33
Vollzug 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2
Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
Art. 34
33
a34 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2003 Die bis am 31. Dezember 2003 anerkannten Tierhaltungsgemeinschaften sind den Betriebszweiggemeinschaften nach Artikel 12 gleichgestellt.
Art. 35
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
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Anhang35
(Art. 27)
Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten Faktor
je Tier
Tiere der Rindergattung Zucht und Nutzung Kühe (ohne Mutter- und Ammenkühe) 1,0
Stiere und Rinder über 2-jährig 0,6
Jungvieh 1- bis 2-jährig 0,4
Jungvieh unter 1-jährig 0,25
Mutter- und Ammenkuhhaltung Mutter- und Ammenkühe (ohne Kälber), Ausmastkühe 0,8
Kälber von Mutter- und Ammenkühen unter 1-jährig 0,17
Grossviehmast Rinder, Stiere und Ochsen über 4 Monate alt 0,4
Kälber zur Grossviehmast unter 4 Monate alt 0,08
Kälbermast Mastkälber (2,8 bis 3 Umtriebe pro Platz) 0,1
Tiere der Pferdegattung Säugende und trächtige Stuten 1,0
Fohlen bei Fuss (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,0
Andere Pferde über 3-jährig 0,7
Andere Fohlen unter 3-jährig 0,5
Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,4
Ponys, Kleinpferde und Esel jeden Alters 0,25
Schafe Schafe gemolken 0,25
Andere Schafe über 1-jährig 0,17
Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet) 0,0
Weidelämmer (Mast) unter 1/2-jährig, welche nicht den Muttertieren anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast) 0,03
35 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
Landwirtschaft
16
910.91
Faktor
je Tier
Ziegen Ziegen gemolken 0,2
Andere Ziegen über 1-jährig 0,17
Jungziegen unter 1-jährig (im Faktor des weiblichen Tieres eingerechnet) 0,0 Zwergziegen: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbszwecken) 0,085
Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere) 0,8
Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast) 0,4
Damhirsche jeden Alters 0,1
Rothirsche jeden Alters 0,2
Lamas über 2-jährig 0,17
Lamas unter 2-jährig 0,11
Alpakas über 2-jährig 0,11
Alpakas unter 2-jährig 0,07
Kaninchen Kaninchen jeden Alters 0,009
Schweine Säugende Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer;
5,7 bis 10,4 Umtriebe pro Platz) 0,55
Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,0
Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,26
Zuchteber
0,25
Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, 8 bis 12 Umtriebe pro Platz oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6 bis 8 Umtriebe pro Platz) 0,06
Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,17
Nutzgeflügel Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0,01
Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0,004
Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer ca. 40 Tage; 6,5 bis 7,5 Umtriebe pro Platz) 0,004
Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,015
Trutenvormast (ca. 6 Umtriebe pro Jahr) 0,005
Trutenausmast 0,028 Strausse bis 13 Monate 0,14
Strausse älter als 13 Monate 0,26
Weitere Umrechnungsfaktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft auf Grund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.