01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2019 - 31.12.2022
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
08.04.2014 - 31.12.2015
01.01.2014 - 07.04.2014
01.07.2011 - 31.12.2013
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.05.2007 - 31.12.2008
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2004 - 31.12.2006
01.06.2002 - 31.12.2003
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01.03.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 11. Juni 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1
und Artikel 68 Absatz 1 des Getreidegesetzes vom 20. März 19592, verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1

1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das Landwirtschaftsgesetz, das Getreidegesetz vom 20. März 1959 und die gestützt darauf erlassenen
Verordnungen.

2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für: a.

die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit; b.

die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.

2. Kapitel: Begriffe 1. Abschnitt: Personen und standardisierte Arbeitskraft

Art. 2

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person
oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
führt.

2 Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so
gelten diese zusammen als ein Betrieb.

3 Führen Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.

AS 1999 62

1

SR 910.1

2

SR 916.111.0 910.91

Landwirtschaft

2

910.91

4 Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des Landwirtschaftsgesetzes
hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.


Art. 3

Standardarbeitskraft

Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach den folgenden Faktoren berechnet: a. Landwirtschaftliche Nutzfläche LN (Art. 14) 1. LN ohne Spezialkulturen (Art. 15) 0.035 SAK pro ha

2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen

0.40 SAK pro ha

3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen 1.00 SAK pro ha

b. Nutztiere (Art. 27) 1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0.05 SAK pro GVE

2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel

0.01 SAK pro GVE

3. Zuchtschweine

0.02 SAK pro GVE

4. andere Nutztiere 0.04 SAK pro GVE

c. Zuschläge

1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone 0.02 SAK pro ha

2. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20% 3. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.01 SAK pro 10 Bäume

Art. 4

Milchverwerter

1 Als Milchverwerter gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Produzenten und Produzentinnen kaufen und diese zu
Milchprodukten verarbeiten oder weiterverkaufen.

2 Als Milchverwerter gelten auch Direktvermarkter und Verwerter, welche Milch
oder Milchbestandteile zur Herstellung von Milchprodukten von andern Milchverwertern zukaufen.


Art. 5

Direktvermarkter

Als Direktvermarkter gelten Produzenten und Produzentinnen, die eigene Produkte
ab ihren Betrieben direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.

2. Abschnitt: Betriebs- und Gemeinschaftsformen

Art. 6

Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a.

Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b.

eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 3

910.91

c.

rechtlich selbständig ist; d.

ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und e.

während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die
räumlich als solche erkennbar ist und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.

3 Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum
der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.


Art. 7

Hirtenbetrieb

Als Hirtenbetrieb gilt ein Betrieb nach Artikel 6: a.

der sowohl landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 14) als auch Sömmerungsfläche (Art. 24) aufweist; b.

auf dem der Hirt:
1.

ganzjährig wohnt,

2.

während des ganzen Jahres eigene Tiere hält, und 3.

während der Sömmerungszeit überwiegend Tiere von Dritten im Lohn
hält.


Art. 8

Gemeinschaftsweidebetrieb Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a.

der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b.

Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c.

über Gebäude oder Einrichtungen für die Weidehaltung verfügt; und d.

von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Allmendkorporation bewirtschaftet wird.


Art. 9

Sömmerungsbetrieb

1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a.

der Sömmerung von Tieren dient; b.

von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist; c.

Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist; d.

über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die Sömmerung nötig
sind;

e.3

während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und 3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).

Landwirtschaft

4

910.91

f.

von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.

2 Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömmerungsbetrieb.


Art. 10

Betriebsgemeinschaft

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn: a.

die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens
15 km liegen;

b.

die Betriebe unmittelbar vor dem Zusammenschluss während mindestens
drei Jahren als selbständige Betriebe geführt wurden; c.

die Betriebe beim Zusammenschluss je einen Arbeitsbedarf von mindestens
0,3 SAK aufweisen;

d.

der Betriebsgemeinschaft das Land (Art. 14) und die betriebsnotwendigen
Ökonomiegebäude der Betriebe zur Nutzung überlassen werden; e.

der Betriebsgemeinschaft alle Nutztiere und die übrige Fahrhabe der Betriebe zu Eigentum übertragen werden; f.

ein schriftlicher Vertrag über die Betriebsgemeinschaft vorliegt; g.

die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und
kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft
arbeitet; und

h.

die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich
sind.

2 Eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung bewirtschaftet, ist als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zugelassen, wenn: a.

sie an der Gesellschaft über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt; b.

die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache aus dem bewirtschafteten Betrieb bestehen; und c.

die Gesellschaft oder deren Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter an
keinem anderen Betrieb und an keiner anderen Betriebsgemeinschaft beteiligt sind.

3 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19854 über die landwirtschaftliche
Pacht (LPG) parzellenweise verpachtet waren oder vor dem Zusammenschluss bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren nach Absatz 1 Buchstabe b nicht.

4 Die Betriebsgemeinschaft gilt als ein Betrieb.

4

SR 221.213.2

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 5

910.91


Art. 11

Tierhaltungsgemeinschaft 1 Eine Tierhaltungsgemeinschaft besteht, wenn: a.

mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten; b.

die Betriebe oder Betriebszentren innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens
15 km liegen;

c.

die Betriebe unmittelbar vor der Zusammenarbeit während mindestens drei
Jahren als selbständige Betriebe geführt worden sind; d.

die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Tiere in einem Vertrag geregelt
sind;

e.

die Mitglieder der Gemeinschaft auf ihren Betrieben tätig sind; und f.

die Gemeinschaft das Mitglied bezeichnet hat, das sie vertritt.

2 Für Betriebe, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe e des LPG5 parzellenweise verpachtet waren oder vor der Zusammenarbeit bereits einer Betriebsgemeinschaft angehörten, gilt die Frist von drei Jahren
nach Absatz 1 Buchstabe c nicht.


Art. 12

Anerkennung

Betriebe, Gemeinschaftsweidebetriebe, Hirtenbetriebe, Sömmerungsbetriebe sowie
Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen
Amtsstelle anerkannt sein.

3. Abschnitt: Flächen

Art. 13

Betriebsfläche (BF)

Die Betriebsfläche setzt sich zusammen aus: a.

der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b.

dem Wald (ohne Weidefläche von Waldweiden); c.

der landwirtschaftlich unproduktiven Vegetationsfläche; d.

den unproduktiven Flächen wie Gebäudeplätzen, Hofraum, Wegen oder
nicht kultivierbarem Land; e.

den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen wie Kiesgruben, Steinbrüchen oder Gewässern.


Art. 14

Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den
Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht. Dazu gehören: 5 SR

221.213.2

Landwirtschaft

6

910.91

a.

die Ackerfläche;

b.

die Dauergrünfläche; c.

die Streuefläche;

d.

die Fläche mit Dauerkulturen; e.

die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus,
Hochtunnel, Treibbeet); f.

die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach
dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19916 gehört.


Art. 15

Spezialkulturen

1 Als Spezialkulturen gelten Reben, Hopfen, Obstanlagen, Beeren, Gemüse, ausser
Konservengemüse, Tabak sowie Heil- und Gewürzpflanzen.

2 Spezialkulturen belegen Flächen nach Artikel 14 Buchstaben a, d und e.


Art. 16

Ausschluss von Flächen von der LN 1 Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.

2 Hauptzweckbestimmung ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung, wenn: a.

diese stark eingeschränkt ist; b.

der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist
als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; oder c.

der Pflegecharakter überwiegt.

3 Erschlossenes Bauland sowie Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und
militärischen Übungsplätzen oder im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und
öffentlichen Strassen zählen nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, ausser wenn
die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist, dass sie ausserhalb des Bereichs der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung liegen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Nutzung ist.


Art. 17

Flächen im Ausland

1 Im Ausland gelegene Flächen gelten als landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes, wenn: a.

sie in der ausländischen Wirtschaftszone nach Artikel 28 des Zollgesetzes7
liegen;

b.

die Voraussetzungen zur zollfreien Einfuhr der auf dieser Fläche erzeugten
Produkte erfüllt sind; und c.

das Betriebszentrum in der schweizerischen Wirtschaftszone liegt.

6

SR 921.0

7

SR 631.0

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 7

910.91

2 Als angestammte Flächen gelten Flächen, die mindestens seit dem 1. Mai 1984 ununterbrochen von einem in der schweizerischen Wirtschaftszone wohnenden Produzenten bewirtschaftet werden.

3 Bei Abtretung einer angestammten Fläche kann diese durch eine gleich grosse,
bisher nicht angestammt gewesene Fläche ersetzt werden, sofern die abgetretene
Fläche nicht an einen Produzenten übergeht, der einen Betrieb in der schweizerischen Wirtschaftszone bewirtschaftet.

4 Die Kantone führen ein Verzeichnis der angestammten Flächen im Ausland.


Art. 18

Ackerfläche

1 Als Ackerfläche gilt die Fläche, welche in eine Fruchtfolge einbezogen ist. Sie
setzt sich aus der offenen Ackerfläche und den Kunstwiesen zusammen.

2 Als offene Ackerfläche gilt die Fläche, auf der einjährige Acker-, Gemüse- und
Beerenkulturen sowie einjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen angebaut werden.
Buntbrachen und Rotationsbrachen zählen zur offenen Ackerfläche.

3 Als Kunstwiese gilt die als Wiese angesäte Fläche, die innerhalb einer Fruchtfolge
während mindestens einer Vegetationsperiode bewirtschaftet wird.


Art. 19

Dauergrünfläche

1 Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen (Art. 24). Sie besteht seit mehr als fünf Jahren als
Dauerwiese oder als Dauerweide.

2 Als Dauerwiese gilt die Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird.

3 Als Dauerweide gilt die Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung. Verbuschte
oder unproduktive Teile einer Weide sind nicht anrechenbar. Anrechenbar sind hingegen die Weideflächen von Waldweiden ausserhalb der Sömmerungsfläche.

4 Als Waldweiden gelten die bestockten Weiden (Wytweiden) nach Artikel 2 der
Waldverordnung vom 30. November 19928.

5 Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche, wenn: a.

sie jährlich gemäht werden und die Nutzung auf langjähriger Tradition beruht; und b.

das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird.

6 Flächen, die nicht jährlich gemäht werden, sonst aber die Voraussetzungen für
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet nach Absatz 5 erfüllen, gehören, soweit sie tatsächlich genutzt werden, ebenfalls zur Dauergrünfläche, wenn: a.

sie zusammenhängend mindestens 20 Aren aufweisen; 8

SR 921.01

Landwirtschaft

8

910.91

b.

ihre Nutzung nicht gefährlich ist; und c.

es sich um eigene oder gepachtete Flächen handelt.


Art. 20

Grünfläche

Als Grünfläche gelten die Kunstwiese (Art. 18 Abs. 3) und die Dauergrünfläche
(Art. 19).


Art. 21

Streuefläche

Als Streueflächen gelten extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten,
die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise
als Futter auf dem Betrieb verwendet wird.


Art. 22

Fläche mit Dauerkulturen 1 Als Dauerkulturen gelten: a.

Reben;

b.

Obstanlagen;

c.

mehrjährige Beerenkulturen; d.

mehrjährige Gewürz- und Medizinalpflanzen; e.

Hopfen;

f.

mehrjährige Gemüsekulturen wie Spargeln und Rhabarber; g.

gärtnerische Freilandkulturen wie Baumschulen und Forstgärten ausserhalb
des Waldareals;

h.

gepflegte Selven von Edelkastanien und Nussbäumen mit weniger als 100
Bäumen je Hektare;

i.

mehrjährige Kulturen wie Christbäume und Chinaschilf (Miscanthus).

2 Als Obstanlagen gelten geschlossene Anlagen mit folgenden Pflanzendichten: a.

mindestens 300 Bäume je Hektare bei Äpfeln, Birnen, Zwetschgen, Pflaumen, Quitten, Kiwis und Holunder; b.

mindestens 200 Bäume je Hektare bei Aprikosen und Pfirsichen; c.

mindestens 100 Bäume je Hektare bei Kirschen und Nussbäumen.


Art. 23

Hecken, Ufer- und Feldgehölze 1 Als Hecken und Ufergehölze gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter
breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten
Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen.

2 Als Feldgehölze gelten flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und
standortgerechten Sträuchern und Bäumen.

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 9

910.91

3 Hecken, Ufer- und Feldgehölze dürfen vom Kanton nicht als Wald ausgeschieden
sein oder nicht gleichzeitig alle drei folgenden Höchstwerte überschreiten: a.

Fläche mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 800 m2; b.

Breite mit Einschluss des Krautsaumes höchstens 12 m; c.

Alter der Bestockung höchstens 20 Jahre.

4 Hecken, Ufer- und Feldgehölze haben einen vorgelagerten Krautsaum.


Art. 24

Sömmerungsfläche (SF) 1 Als Sömmerungsfläche gelten: a.

die Gemeinschaftsweiden; b.

die Sömmerungsweiden; c.

die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung
verwendet wird.

2 Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19989 gelten als Sömmerungsflächen,
auch wenn sie anders genutzt werden.


Art. 25

Gemeinschaftsweiden

Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder
privat-rechtlichen Körperschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern
oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb (Art. 8) gehören.


Art. 26

Sömmerungsweiden

Als Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung,
welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hirtenbetrieb (Art. 7)
oder einem Sömmerungsbetrieb (Art. 9) gehören.

4. Abschnitt: Nutztiere

Art. 27

1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) gelten die Faktoren im Anhang.

2 Raufutter verzehrende Tiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung
sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas. Für die Umrechnung in
Raufutter verzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.

9

SR 912.1

Landwirtschaft

10

910.91

3 Massgebend für die Zuordnung eines Tieres zur entsprechenden Altersklasse ist
sein Alter am Stichtag der Erhebung.

5. Abschnitt: Produkte

Art. 28

Vermarktete Milch

Als vermarktete Milch (Verkehrsmilch) gilt die Milch, die: a.

zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb
oder Sömmerungsbetrieb weggeführt wird; b.

im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird,
die nicht der Selbstversorgung dienen.


Art. 29

Bergkäse

1 Als Bergkäse gilt der Käse, der: a.

aus Milch stammt, die auf Betrieben des Berggebietes produziert wurde; und b.

in einem Verarbeitungsbetrieb des Berggebietes oder einer Region im Sinne
des Bundesgesetzes vom 21. März 199710 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG-Region) hergestellt wurde.

2 Wird die im Berggebiet produzierte Milch in einem Verarbeitungsbetrieb ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 Buchstabe b zu Käse verarbeitet, so gilt der Käse
als Bergkäse, wenn ein geographischer Zusammenhang mit dem Berggebiet oder der
IHG-Region besteht.11

3 Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der: a.

aus Milch stammt, die auf Sömmerungsbetrieben im Sömmerungsgebiet
produziert wurde; und

b.

in einem Sömmerungsbetrieb im Sömmerungsgebiet oder in einer im Sömmerungsgebiet liegenden Käserei hergestellt wurde.12 10

SR 901.1

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 381).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1378).

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 11

910.91

3. Kapitel: Verfahren

Art. 30

Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der
Betriebsgemeinschaften (Art. 10) und
der Tierhaltungsgemeinschaften (Art. 11) 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen
Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-11 erfüllen.

2 Der Anerkennungsentscheid gilt ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Wurde
für eine Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum des Vertragsbeginns.

3 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche
oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum
der Widerruf gilt.


Art. 31

Überprüfung von Flächenangaben und Flächenabgrenzungen 1 Der Kanton überprüft anhand der Daten der amtlichen Vermessung die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen.

2 Ist die amtliche Vermessung nicht nachgeführt, so stützt sich der Kanton auf die
tatsächliche Nutzung.

3 Fehlt die amtliche Vermessung, so erhebt der Kanton die Flächen.


Art. 32

Zuständigkeit

1 Zuständig für die Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen und die
Überprüfung der Flächen ist der Kanton, in dessen Gebiet der Betrieb, der Gemeinschaftsweidebetrieb, der Hirtenbetrieb, der Sömmerungsbetrieb, die Betriebs- oder
Tierhaltungsgemeinschaft oder die Fläche liegt.

2 Besteht zwischen Betrieben in verschiedenen Kantonen eine Abhängigkeit, so ist
für die Prüfung und Anerkennung derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Betriebszentrum des grösseren Betriebes befindet.

3 Schliessen sich Betriebe aus verschiedenen Kantonen zu einer Betriebsgemeinschaft oder einer Tierhaltungsgemeinschaft zusammen, so ist für die Anerkennung
derjenige Kanton zuständig, in dem sich das Mitglied befindet, das die Gemeinschaft
gegen aussen vertritt.

Landwirtschaft

12

910.91

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33

Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.


Art. 34

Übergangsbestimmung

Für die Milchmarktordnung sind die Begriffe der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 26. April 199313 bis zum 30. April 1999 anwendbar.


Art. 35

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

13

[AS 1993 1598, 1994 407. AS 1999 295 Art. 1 Bst. f]

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 13

910.91

Anhang

(Art. 27)

Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes
in Grossvieheinheiten
Tiere der Rindergattung Zucht und Nutzung Faktor je Tier

Kühe (ohne Mutter- und Ammenkühe) 1,0

Stiere und Rinder über 2-jährig 0,6

Jungvieh 1- bis 2-jährig 0,4

Jungvieh unter 1-jährig 0,25

Mutter- und Ammenkuhhaltung Mutter- und Ammenkühe (ohne Kälber) 0,8

Kälber von Mutter- und Ammenkühen, zur Mast, unter 1-jährig 0,17

Grossviehmast Rinder, Stiere und Ochsen über 4 Monate alt 0,4

Kälber zur Grossviehmast unter 4 Monate alt 0,08

Kälbermast

Mastkälber (2,8 bis 3 Umtriebe pro Platz) 0,1

Tiere der Pferdegattung Säugende Stuten

1,0

Fohlen bei Fuss (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,0

Andere Pferde über 3-jährig 0,7

Andere Fohlen unter 3-jährig 0,5

Maultiere und Maulesel jeden Alters 0,4

Ponys, Kleinpferde und Esel jeden Alters 0,25

Schafe

Schafe gemolken

0,25

Andere Schafe über 1-jährig 0,17

Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere
eingerechnet)

0,0

Ziegen

Ziegen gemolken

0,2

Andere Ziegen über 1-jährig 0,17

Jungziegen unter 1-jährig (im Faktor des weiblichen Tieres eingerechnet) 0,0 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere) 0,8

Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast) 0,4

Landwirtschaft

14

910.91

Faktor je Tier

Damhirsche jeden Alters 0,1

Rothirsche jeden Alters 0,2

Lamas über 2-jährig 0,17

Lamas unter 2-jährig 0,11

Alpakas über 2-jährig 0,11

Alpakas unter 2-jährig 0,07

Kaninchen

Zibben (Bock und Ausmast der Jungtiere im Faktor eingerechnet) 0,125

Schweine

Säugende Zuchtsauen (4 bis 8 Wochen Säugedauer; 5,7 bis 10,4 Umtriebe pro Platz) 0,55

Saugferkel (im Faktor der Mutter eingerechnet) 0,0

Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,26
Zuchteber

0,25

Abgesetzte Ferkel (ausgestallt mit ca. 25 kg, 8 bis 12 Umtriebe pro Platz
oder ausgestallt mit ca. 35 kg, 6 bis 8 Umtriebe pro Platz) 0,06

Remonten und Mastschweine (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,17

Nutzgeflügel Zuchthennen, Zuchthähne und Legehennen 0,01

Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets) 0,004

Mastpoulets jeden Alters (Mastdauer ca. 40 Tage; 6,5 bis 7,5 Umtriebe
pro Platz)

0,004

Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 0,015

Weitere Umrechnungsfaktoren werden im Bedarfsfall von der vom Bundesamt für
Landwirtschaft bezeichneten Stelle auf Grund der Stickstoff- und der PhosphorAusscheidung der Tiere ermittelt.