1 Das BABS stellt die einwandfreie Funktion der Kommunikationssysteme auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für Informations- und Kommunikationstechnologien sicher.
2 Es koordiniert und steuert die Projekte im Bereich der gemeinsamen Kommunikationssysteme.
3 Es stellt die Planung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt seiner Systeme sicher.
4 Es stellt den technischen Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten und der in seiner Zuständigkeit liegenden dezentralen Komponenten sicher.
5 Es regelt die technischen Aspekte; insbesondere legt es die Rahmenbedingungen für die Planung und die Realisierung, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Werterhalt der Systeme unter Einbezug der Systemnutzer fest.
6 Es legt die Zahlungsmodalitäten für die Entschädigung der Betriebsleistungen in Absprache mit den Nutzern fest und regelt das Inkasso.
7 Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel andere Stellen des Bundes und der Kantone sowie Dritte beiziehen.
8 Es kann zusammen mit den Partnern im Bevölkerungsschutz Ausschreibungen durchführen und sorgt für die Koordination.
9 Es kann die Schweiz in internationalen Gremien vertreten.