1
Wohnbau-
und Eigentumsförderungsgesetz (WEG)1
vom
4. Oktober 1974 (Stand am 14. März 2000) Die
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
auf Artikel 34sexies der Bundesverfassung2,3 nach
Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19734, beschliesst:
Einleitung
Art.
1
Zweck
1
Das Gesetz bezweckt, die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie den
Bau von Wohnungen zu fördern, die Wohnkosten, vorab die Mietzinse, zu verbilligen
und den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu erleichtern.
2
Bei der Durchführung dieser Aufgaben arbeitet der Bund mit den interessierten Organisationen
zusammen.
3
Die Zuständigkeit der Kantone zur Ergänzung der Massnahmen des Bundes bleibt vorbehalten.
Art.
2
Begriffe
1
Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und
bestimmt sind.
2
Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.
3
Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.
4
Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung
von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung
und Baurationalisierung betrifft.
AS 1975 498
1
Eingefügt
durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618
619; BBl 1999 3330).
2
[AS
1972 1481]. Dieser Bestimmung entspricht Artikel 108 der BV vom 18. April 1999 (AS
1999 2556).
3
Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618
619; BBl 1999 3330).
4
BBl
1973 II 679
843
Wohnverhältnisse
2
843
1.
Teil:
Förderung
des Wohnungsbaus im allgemeinen 1.
Titel: Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau Art.
3
Verhältnis
zur Raumplanung und zum Umweltschutz Der
Bund fördert die Erschliessung von Bauland nach Massgabe der Raumplanung und
des Umweltschutzes. Er trifft nach den folgenden Bestimmungen zusätzliche Massnahmen
zur Förderung und Sicherstellung der Erschliessung sowie zur Beschaffung
von Land für den Wohnungsbau und kann hierfür besondere Hilfe leisten.5
1.
Kapitel: Erschliessungsrecht 1.
Abschnitt: Allgemeines Art.
4
Begriff
1
Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den
Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungsund Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmit-
telbar
dem zu erschliessenden Gebiet dienen.
2
Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge
der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen
und öffentlichen Leitungen.
Art.
5
Erschliessungspflicht 1
Die Grob- und Feinerschliessung der für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen ist
entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren
durchzuführen.
2
Das kantonale Recht bezeichnet die für die Erschliessung verantwortlichen öffentlichrechtlichen
Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden
und hat in diesem Fall die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen
Körperschaften vorzusehen.
Art.
6
Erschliessungsbeiträge 1
Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften erheben
von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung;
die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig.
2
Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern
zu überbinden.
5
Fassung
des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen
und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
3
843
3
Der Bundesrat erlässt Rahmenbestimmungen, insbesondere über Höhe und Fälligkeit
der Beitragsleistungen. Er trägt dabei Härtefällen und besonderen Verhältnissen Rechnung.
2.
Abschnitt: Umlegung von Bauland und Grenzregulierung Art.
7
Grundsatz
Ist
die Erschliessung und die Überbauung eines Gebiets für den Wohnungsbau oder die
Erneuerung von Wohnquartieren wegen ungünstiger Grundstückgrössen undgrenzen
erschwert, so ist durch Umgestaltung der Grundstücke nach Form, Grösse und
Gruppierung oder durch Grenzregulierung eine rationelle Überbauung zu ermöglichen.
Art.
8
Erschliessungsund Neuordnungsumlegung
1
Die Umlegung von überbauten und nicht überbauten Grundstücken wird eingeleitet
auf Beschluss der zuständigen kantonalen Behörden oder durch Beschluss der Mehrheit
der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des betroffenen Gebiets
gehört.
2
Die Kantone können die Befugnis zur behördlichen Anordnung der Landumlegung den
Gemeinden erteilen; sie können ferner die Anforderungen an den Beschluss der beteiligten
Grundeigentümer auf Einleitung der Umlegung erleichtern.
Art.
9
Bauverpflichtung
1
Werden die Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 neu geordnet, so kann die Zuteilung
der Grundstücke mit der Auflage verbunden werden, dass die Grundstücke in einer
für den Eigentümer zumutbaren Frist überbaut oder für Zwecke, die der Überbauung
dienen, zur Verfügung gestellt werden (Bauverpflichtung).
2
Die Bauverpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
Art.
10
Grenzregulierung
1
Wird die zweckmässige Überbauung eines Grundstückes oder einer Gruppe von Grundstücken
infolge ungünstigen Grenzverlaufs erschwert oder verunmöglicht, so können
die interessierten Eigentümer die Mitwirkung der Eigentümer der anstossenden
Grundstücke bei der Grenzverbesserung verlangen.
2
Im Rahmen einer solchen Grenzregulierung kann der Abtausch von Land im unbedingt
nötigen Umfang und die Abtretung von höchstens drei Aren Land verlangt werden,
sofern dadurch die Überbaubarkeit wesentlich verbessert wird und der Abtausch
oder die Abtretung für den betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar erscheint.
3
Die Kantone können die Durchführung von Grenzregulierungen von Amtes wegen anordnen.
Sie können die gleiche Befugnis den Gemeinden übertragen.
Wohnverhältnisse
4
843
Art.
11
Zuständigkeit
und Verfahren
1
Das kantonale Recht ordnet Zuständigkeit und Verfahren sowie im Rahmen des Bundesrechtes
die materiellen Grundsätze für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung.
Es stellt die Durchführung der Bauverpflichtung sicher und regelt den
Rechtsschutz.
2
Für Baulandumlegungen und Grenzregulierungen nach den Artikeln 8-10 dürfen keine
Handänderungssteuern oder ähnliche Abgaben erhoben werden.
2.
Kapitel: Erschliessungshilfe 1.
Abschnitt: Art Art.
12
Der
Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen
des Wohnungsbaues Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau
vermitteln und verbürgen.6 Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung
auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
2.
Abschnitt: Umfang Art.
13
1
Die Bundeshilfe erstreckt sich auf die Kosten der Groberschliessung.
2
Bundeshilfe an die Kosten der Feinerschliessung wird geleistet, wenn und soweit das
zu erschliessende Land mit öffentlicher Hilfe verbilligtem Wohnungsbau zugeführt
wird.
3.
Abschnitt: Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen Art.
14
Raumplanung
Die
Erschliessungsanlagen, für deren Erstellung die Bundeshilfe verlangt wird, müssen
den Richt- und Nutzungsplänen entsprechen.
Art.
15
Beitragsleistung
Die
Bundeshilfe setzt voraus, dass die Grundeigentümer zu angemessenen, in kurzer Zeit
nach Fertigstellung der Anlagen fällig werdenden Beiträgen an die Erschliessungskosten
nach Artikel 6 dieses Gesetzes verpflichtet werden.
6
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
5
843
Art.
16
Bedingungen
und Auflagen im Einzelfall 1
Die zuständigen Bundesbehörden können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung
des Zwecks der Bundeshilfe festlegen, wie zweckmässige Grundstückgestaltung
sowie Gewährleistung der Feinerschliessung und der Überbauung innerhalb angemessener
Frist.
2
Erschliessungsanlagen, die mit der rechtskräftigen Orts- und Regionalplanung übereinstimmen,
gelten als zweckmässig im Sinne von Absatz 1.
4.
Abschnitt: Darlehen Art.
17
Höhe
1
Die Darlehen belaufen sich in der Regel auf 100 Prozent der für die Bundeshilfe in Betracht
fallenden Kosten.
2
Von Bund, Kantonen oder Dritten bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens
geleistete Beiträge sind bei der Bestimmung der Höhe zu berücksichtigen.
Art.
18
Tilgung
und Verzinsung
1
Das Darlehen muss innerhalb von längstens 20, ausnahmsweise längstens 25 Jahren
seit der Auszahlung zurückbezahlt werden.
2
Die Darlehen können zu günstigeren als den marktüblichen Zinssätzen gewährt, und
es kann in den ersten Jahren auf die Tilgung verzichtet werden.
3
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art.
19
Darlehen
Dritter und Verbürgung Die
vom Bund vermittelten und verbürgten Darlehen sind in bezug auf die Verzinsung
und Tilgung den direkten Bundesdarlehen gleichgestellt. Ein allfälliger Zinsunterschied
wird vom Bund getragen. Soweit nötig, bevorschusst er die Tilgungszahlungen.
Art.
20
Sicherungsbestimmungen Werden
die an die Zusicherung der Bundeshilfe geknüpften allgemeinen Voraussetzungen
oder besonderen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, so sind die Darlehen
zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Für zu Unrecht entgegengenommene Zinsvergünstigungen
ist der entsprechende Zinsunterschied nachzuzahlen. Die zuständige
Bundesstelle kann ferner die Laufzeit herabsetzen und die ganze oder teilweise
Rückzahlung der Darlehen verfügen.
Wohnverhältnisse
6
843
3.
Kapitel: Vorsorglicher Landerwerb Art.
217
Allgemeines
Der
Bund kann den vorsorglichen Erwerb von Land für den Wohnungsbau fördern.
Art.
22
Art
und Umfang
1
Der Bund kann öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie Trägern und Organisationen
des gemeinnützigen Wohnungsbaus Darlehen für den vorsorglichen Landerwerb
vermitteln und verbürgen.8 Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung
auf dem Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
2
Die Darlehen können sich auch auf die Zinsen der Landerwerbskosten erstrecken.
3
Die Darlehen betragen in der Regel 50 Prozent der gesamten Landerwerbskosten und
sind grundpfändlich sicherzustellen. Allfällige gesetzliche Belehnungsgrenzen sind
nicht anwendbar.
4
Der Bundesrat setzt die allgemeinen Voraussetzungen der Hilfe fest und umschreibt
die Auflagen und Bedingungen, die an die Hilfe geknüpft werden können.
Art.
23
Baurecht
Die
Hilfe des Bundes für den vorsorglichen Landerwerb kann auch für die Bevorschussung
von Baurechtszinsen gewährt werden, sofern das
Baurecht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen
Institution erteilt wird, es
zu Bedingungen gewährt wird, die für den Baurechtsnehmer gegenüber dem
Kauf des Landes nachweisbar erheblich günstiger sind und sichergestellt
ist, dass die Überbauung in der Regel innerhalb von längstens fünf
Jahren erfolgt.
Art.
24
Sicherungsmassnahmen 1
Dem Bund steht an Grundstücken, die mit seiner Hilfe erworben wurden, während der
Dauer der Darlehenshingabe oder -verbürgung sowie zehn Jahre über diese Dauer
hinaus ein Vorkaufsrecht zu.
2
Es steht ihm an solchen Grundstücken überdies ein Kaufsrecht zu, sofern die Grundstücke
ihrem Zweck entfremdet oder nicht binnen 10 Jahren nach ihrem Erwerb
erschlossen oder überbaut werden und weiterhin ein Bedarf an Wohnungen vorhanden
ist. Erfolgt die Zweckentfremdung im öffentlichen Interesse oder besteht kein
Bedarf mehr an Wohnungen, so kann der Bund statt das Kaufsrecht auszuüben, 7
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
8
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
7
843
die
Darlehen samt Zinsen zurückverlangen. Das Kaufsrecht dauert 15 Jahre seit dem Datum
der Gewährung der Bundeshilfe.
3
Die Ausübung des Vorkaufsrechts und des Kaufsrechts erfolgt zu den um den Mehrwert
des Eigenkapitals erhöhten Selbstkosten; der Bundesrat ordnet die Berechnung
des Mehrwertes.
4
Vorkaufs- und Kaufsrecht sind im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen
anzumerken. Sie können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen
und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zuständige
Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden
Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.
5
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für das Baurecht.
6
Die grundpfändliche Belastung der mit Bundeshilfe erworbenen Grundstücke bedarf
der Zustimmung des Bundes.
7
Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.
2.
Titel:
Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung 1.
Kapitel: Wohnungsmarktforschung Art.
25
Grundsatz
1
Der Bund kann die Wohnungsmarktforschung fördern.9 Sie soll insbesondere die Übersicht
über die Marktverhältnisse verbessern, die Angebots- und Nachfragetendenzen
auf dem Wohnungsmarkt ermitteln und die Wohnbedürfnisse abklären.
2
Er stimmt die Forschungstätigkeiten und die statistischen Erhebungen aufeinander ab.
Art.
26
Durchführung
Soweit
der Bund die Wohnungsmarktforschung nicht selbst betreibt, kann er Forschungsaufträge
an geeignete öffentliche und private Institutionen und Fachleute erteilen
oder sich finanziell an Arbeiten Dritter beteiligen.
Art.
27
Auskunftspflicht
Jedermann
hat die für Forschungen und Erhebungen nach Artikel 25 erforderlichen Angaben
zur Verfügung zu stellen. Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
9
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
Wohnverhältnisse
8
843
2.
Kapitel: Bauforschung und Baurationalisierung 1.
Abschnitt: Grundsatz Art.
28
1
Der Bund kann, vor allem im Interesse der Baurationalisierung, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
auf dem Gebiet des Bauwesens fördern.10 Er stimmt die Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten aufeinander ab und sorgt für die Verbreitung ihm
zugänglicher Forschungsergebnisse.
2
Der Bund kann die Normierung und Standardisierung von Bauteilen und Bauten fördern.11
3
Der Bund kann die Anwendung rationeller Bauarten und Arbeitsmethoden fördern.
2.
Abschnitt: Durchführung Art.
29
Förderung
im allgemeinen
1
Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen
auf.
2
Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen
an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle
Beteiligung an Arbeiten Dritter.
Art.
30
Ausmass
der Beteiligung
Der
Bund beteiligt sich in der Regel bis zu 40 Prozent an den Kosten von Forschungsund Entwicklungsarbeiten, soweit er nicht direkte Aufträge erteilt.
Art.
31
Richtlinien
über die Baurationalisierung 1
Der Bundesrat erlässt Richtlinien über die Baurationalisierung.
2
Er trägt dabei dem jeweiligen Stand der Forschung und Technik, den regionalen Besonderheiten,
der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Lebensweise
der Bevölkerung Rechnung.
10
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
11
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
9
843
3.
Abschnitt: Bauvorschriften Art.
32
1
Soweit nötig, erlässt der Bundesrat die für die Baurationalisierung unerlässlichen rechtlichen
Vorschriften.
2
Artikel 31 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
3
Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vorher anzuhören.
3.
Titel: Kapitalbeschaffung Art.
33
Grundsatz
Ist
die Finanzierung einer ausreichenden Zahl von Wohnungen nicht sichergestellt, so
kann der Bund Darlehen vermitteln und verbürgen. Er kann, wenn die Finanzierung
infolge Mittelverknappung auf dem Kapitalmarkt erschwert ist auch selber Darlehen
gewähren.
Art.
34
Durchführung
1
Die Darlehen werden Finanzinstituten oder öffentlichrechtlichen Körperschaften zur
Verfügung gestellt und sind zu marktüblichen Sätzen zu verzinsen.
2
Der Bundesrat regelt die Laufzeit und die Tilgungsfristen unter Berücksichtigung der
Marktverhältnisse.
3
Er ordnet die Voraussetzungen, unter denen die Mittel an die Gesuchsteller weiterzuleiten
sind.
2.
Teil:
Besondere
Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse (Gemeinnütziger Wohnungsbau)
1.
Titel: Grundsatz Art.
35
1
Der Bund unterstützt durch gezielte Massnahmen nach den folgenden Bestimmungen
den Bau von Wohnungen zu besonders günstigen Mietzinsen.
2
Diese Massnahmen erstrecken sich auf a.
die
Grundverbilligung, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen mit der
Restfinanzierungshilfe eine möglichst tiefe Ansetzung des Anfangsmietzinses
unter den Eigentümerlasten ermöglicht; b.
die
Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um
insgesamt 30 Prozent für Wohnungen für Bevölkerungskreise mit beschränkten
Einkommen;
Wohnverhältnisse
10
843
c.
die
Zusatzverbilligung zur Senkung des kostendeckenden Anfangsmietzinses um
insgesamt 40 Prozent für Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige
mit Einschluss des für deren Betreuung erforderlichen Personals sowie
für Wohnungen von Personen, die in Ausbildung stehen.
3
Die Zahl der mit Bundeshilfe jährlich zu verbilligenden Wohnungen richtet sich nach
den Bedürfnissen des Marktes und der verfügbaren Mittel.
2.
Titel: Grundverbilligung Art.
36
Finanzierung
Zur
Durchführung der Grundverbilligung vermittelt und verbürgt der Bund grundpfändlich
sicherzustellende Darlehen von in der Regel bis zu 90 Prozent der zulässigen
Anlagekosten. Er kann, wenn die Finanzierung infolge Mittelverknappung auf dem
Kapitalmarkt erschwert ist, auch selber Darlehen gewähren.
Art.
37
Vorschüsse
1
Zur Deckung des Unterschieds zwischen den Eigentümerlasten und dem grundverbilligten
Mietzins leistet der Bund rückzahlbare, verzinsliche und grundpfändlich sicherzustellende
Vorschüsse.
2
Als Eigentümerlasten gelten die Zinsen des investierten Fremd- und Eigenkapitals, die
Unterhalts- und Verwaltungskosten und Leistungen, die die Tilgung der Hypothekarschulden
auf 60 Prozent der Anlagekosten in 25 Jahren ermöglichen.
3
Der grundverbilligte Mietzins ist derjenige, der unter Einberechnung einer Jährlichen
Mietzinserhöhung während 25 Jahren die Eigentümerlasten nach Absatz 2 deckt.
Die in Absatz 2 nicht erwähnten Eigentümerlasten gelten als Nebenkosten.
4
Die Vorschüsse sind höchstens zum üblichen Satz der zweiten Hypothek zu verzinsen.
Bei nicht termingerechter Rückzahlung der Vorschüsse oder Bezahlung der Zinsen
wird zusätzlich ein marktüblicher Verzugszins berechnet.12 Art.
38
Unterhaltsund Verwaltungskosten: Nebenkosten
1
Die Unterhalts- und Verwaltungskosten sind der Kostenentwicklung anzupassen.
2
Die Nebenkosten können dem Mieter gesondert nach Aufwand verrechnet werden.
Es
betrifft dies insbesondere Heizung und Warmwasser, Stromverbrauch, Hauswartkosten
und Gartenunterhalt sowie öffentliche Abgaben, wie Objektsteuern, Strassenbeleuchtungsprämien, Gebäudeversicherungsprämien, Kehrichtabfuhrgebühren.
Wasserzins und Abwasserreinigungsgebühren.
3
Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
12
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618
619; BBl 1999 3330).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
11
843
Art.
39
Bedingungen
Die
Restfinanzierungshilfe wird dem Eigentümer gewährt, der sich zur Rückzahlung der
Darlehen nach dem Finanzierungsplan verpflichtet und sich der Mietzinsüberwachung
(Art. 45) unterstellt.
Art.
40
Mietzinsausfälle,
Änderungen des Mietzinsplanes 1
Entstehen infolge besonderer Umstände Mietzinsausfälle oder wird der Mietzinsplan
zuungunsten des Eigentümers geändert, so kann ihm der Bund zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Finanzierungs- und Tilgungsplan zusätzliche Vorschüsse
oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, nicht rückzahlbare Zuschüsse gewähren.
Nötigenfalls können die Rückzahlungen von Vorschüssen gestundet werden.
2
Nach 30 Jahren noch geschuldete Vorschüsse und Zinsbetreffnisse kann der Bund erlassen.
Ein Erlass vor Ablauf von 30 Jahren ist möglich, wenn die Marktverhältnisse
es erfordern und Verluste aus Bürgschafts- oder Schuldverpflichtungen verringert
oder vermieden werden können oder bei der Zwangsverwertung von Liegenschaften. 13
3
Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
Art.
41
Sicherung
des Aufschubs der Eigenkapitalverzinsung Hauseigentümern,
die zur weiteren Verbilligung der Mietzinse die Verzinsung des Eigenkapitals
aufgeschoben haben und aus wichtigen Gründen gezwungen sind, die Liegenschaft
oder die Wohnung zu verkaufen, gewährleistet der Bund einen Verkaufspreis,
der jenem Preis entspricht, zu dem der Bund bei Ausübung des Kaufsund
Vorkaufsrechts gemäss Artikel 50 Absatz 2 die Liegenschaft oder Wohnung erwerben
könnte. Der Betrag des anrechenbaren Eigenkapitals erhöht sich um den Betrag
der aufgeschobenen Eigenkapitalzinsen.
3.
Titel: Zusatzverbilligung Art.
42
1
Die Zusatzverbilligung besteht in jährlich gleichbleibenden, nicht rückzahlbaren Zuschüssen
des Bundes.
2
Sie setzt die Grundverbilligung voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch Eigentümern
gewährt werden, die alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, auf die
Beanspruchung der Restfinanzierungshilfe jedoch verzichtet haben.
3
Die mit der Zusatzverbilligung erstellten und erneuerten Wohnungen dürfen nur an Personen
vermietet werden, deren Einkommen die vom Bundesrat festzusetzenden Grenzen
nicht übersteigen.
13
Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000
618 619; BBl 1999 3330).
Wohnverhältnisse
12
843
4
Der Bundesrat setzt die übrigen Voraussetzungen für die Zusatzverbilligung fest.
4.
Titel: Weitere Bestimmungen Art.
43
Erneuerung
bestehender Wohnungen Der
Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Bundeshilfe an die Erneuerung
bestehender Wohnungen gewährt wird. Dabei dürfen die Gesamtkosten nicht höher
liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen.
Art.
44
Anforderungen
an die Bauvorhaben
Die
Bauvorhaben müssen den Anforderungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung,
den Mindestvorschriften über Grösse und Ausstattung sowie den Anforderungen
der Baurationalisierung entsprechen, sich in bezug auf Land- und Baukosten an die
jeweils geltenden Grenzen halten und den in der betreffenden Region bestehenden
Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, insbesondere durch Einbezug von Wohnungen
für Betagte, Invalide, kinderreiche Familien und Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten.
Art.
45
Mietzinsüberwachung Die
auf Grund dieses Gesetzes verbilligten Mietzinse unterliegen bis zur vollständigen
Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbeträge, mindestens aber während 25 Jahren
bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) einer amtlichen
Mietzinsüberwachung. Die von den zuständigen Behörden festgelegten Mietzinse
dürfen während dieser Zeit nur im Rahmen der vom Bundesrat zu ordnenden Mietzinsanpassungen
geändert werden.
Art.
46
Zweckerhaltung
1
Die mit Hilfe der besonderen Massnahmen zur Verbilligung der Mietzinse erstellten
oder erneuerten Wohnungen dürfen bis zur vollständigen Tilgung der Bundesvorschüsse
und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25 Jahren bzw. bis zum Erlass
der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) nur für Wohnzwecke verwendet
werden.
2
Zur Sicherung des Zweckentfremdungsverbots steht dem Bund bis zur vollständigen
Tilgung der Bundesvorschüsse und Zinsbetreffnisse, mindestens aber während 25
Jahren bzw. bis zum Erlass der Vorschüsse und Zinsbetreffnisse (Art. 40) ein gesetzliches
Kaufs- und Vorkaufsrecht in der Höhe der Selbstkosten zu.
3
Das Zweckentfremdungsverbot sowie das damit verbundene Kaufs- und Vorkaufsrecht
sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
im Grundbuch anzumerken.
4
Vorkaufs- und Kaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen
und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. Die zu
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
13
843
ständige
Bundesstelle kann unter den in den Ausführungsvorschriften zu umschreibenden
Voraussetzungen auf das Kaufsrecht verzichten.
5
Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat.
3.
Teil:
Förderung
des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum Art.
47
Grundsatz
1
Der Bund kann den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum für den eigenen Bedarf
natürlicher Personen fördern, die mangels ausreichendem eigenem Vermögen
oder ungenügendem Erwerbseinkommen nicht in der Lage sind, das hierfür nötige
Eigenkapital zur Verfügung zu stellen.14 2
Die Förderung gilt auch für sonstige dingliche oder persönliche Rechte, die eigentumsähnliche
Ansprüche begründen, sowie für gemeinschaftlich begründetes Eigentum.
3
Die Förderung hat zur Voraussetzung, dass der Eigentümer die Verzinsung und Tilgung
von Nachgangshypotheken angemessen sicherstellt.
Art.
48
Art
der Hilfe
1
Der Bund vermittelt, verbürgt oder gewährt im Rahmen von Artikel 47 Darlehen und
Vorschüsse in sinngemässer Anwendung der Artikel 35-39, 43, 44 und 46 dieses
Gesetzes.
2
Ferner kann der Bund in sinngemässer Anwendung des Artikels 42 nicht rückzahlbare
Zuschüsse gewähren.
Art.
49
Umwandlung
von Wohnungen
1
Mietwohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nichtvollständig
zurückbezahlt sind, können in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, deren
Erwerb durch den Bund im Sinne der Artikel 47 und 48 gefördert wird.
2
Die zuständige Bundesbehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe bewilligen, dass
Eigentumswohnungen, bei denen Vorschüsse für die Grundverbilligung noch nicht
vollständig zurückbezahlt sind, in Mietwohnungen umgewandelt werden, deren
Mietzinse durch die Grundverbilligung im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe
a gesenkt werden.
14
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
Wohnverhältnisse
14
843
Art.
50
Sicherstellung
1
Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer
der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder
seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden.
2
Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und des Veräusserungsverbotes steht dem Bund
während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten
zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung
des Mehrwertes. Das Kaufs- und das Vorkaufsrecht können den Kantonen,
Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus
abgetreten werden.
3
Das Zweckentfremdungs- und das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen verknüpfte
Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4
Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen,
unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen
ist.
4.
Teil:
Förderung
von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Woh- nungsbaus
Art.
51
Allgemeines
1
Der Bund kann die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
insbesondere durch Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder durch
Kapitalbeteiligung fördern.
2
Er kann zu diesem Zweck entsprechende Organisationen schaffen.
Art.
52
Voraussetzungen
und Sicherstellung
Die
Förderung setzt voraus, dass die Träger und Organisationen die vom Bundesrat zu
ordnenden Mindestanforderungen hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung,
Geschäftsführung und Statuten erfüllen.
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
15
843
5.
Teil:
Verschiedene Bestimmungen
Art.
53
Beschaffung
der Mittel
1
Die Bundesversammlung bewilligt die zulasten der Finanzrechnung aufzubringenden
Mittel mit mehrjährigen Verpflichtungskosten15.16 2
Soweit zu Lasten der Kapitalrechnung Mittel bereitgestellt werden, setzt der Bundesrat
verbindliche Grenzen fest.
3
Die Bundesversammlung kann mit einfachem Bundesbeschluss vorsehen, dass Leistungen
des Bundes nach Artikel 37 unmittelbar der Bestandesrechnung belastet werden. 17
4
Für die Ausrichtung der Vorschüsse der Grundverbilligung bewilligt die Bundesversammlung
ab dem Jahr 2001 jährliche Zahlungskredite. 18 Art.
54
Bundesamt
für Wohnungswesen
1
Der Bund errichtet ein Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt).
2
Dem Bundesamt obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er Sache des Bundes ist.
3
Das Bundesamt stimmt die Vollzugstätigkeit des Bundes und der Kantone aufeinander
ab.
Art.
55
Eidgenössische
Wohnbaukommission
1
Als beratendes Organ des Bundes für Fragen des Wohnungswesens besteht die Eidgenössische
Wohnbaukommission.
2
Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieses Gesetzes, beobachtet die Entwicklung
des Wohnungsmarktes und unterbreitet dem Bundesrat und den zuständigen
Departementen Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit.
3
Der Kommission gehören 15-21 vom Bundesrat gewählte Mitglieder aus Kreisen der
Kantone, Wirtschaft, Wissenschaft, Mieter und Vermieter an.
4
Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.
15
Sollte
«Verpflichtungskrediten» heissen (siehe die französische und italienische Fassung dieses
Abs.).
16
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 22 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1.
April 1991 (SR 616.1).
17
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618
619; BBl 1999 3330).
18
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 15. März 2000 (AS 2000 618
619; BBl 1999 3330).
Wohnverhältnisse
16
843
Art.
56
Zuständigkeit
und Verfahren bei der Kredithilfe 1
Gesuche um Kredithilfe sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung
der Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.
2
Die zur Verwirklichung der Kreditzusicherung vom Bund mit den Gesuchstellern sowie
allfälligen Dritten einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaft,
Pfandbestellung, Garantie- und andere Zahlungsversprechen, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, der der schriftlichen Form bedarf.
3
Der Bundesrat ordnet die Voraussetzungen, unter denen Befugnisse an Dritte übertragen
werden können.
Art.
57
Zuständigkeit
und Verfahren bei Bundesbeiträgen 1
Beitragsgesuche sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses trifft nach Abklärung der
Voraussetzungen und der finanziellen Möglichkeiten eine Verfügung.
2
Der Gesuchsteller hat dem Bundesamt binnen 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft
der Beitragszusicherung schriftlich mitzuteilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften
Verpflichtungen übernimmt. Die Annahme hat vorbehaltlos zu erfolgen.
3
Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen,
so wird dadurch ein nach der Verfügung des Bundesamtes umschriebenes
öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis begründet.
4
Übernimmt der Gesuchsteller die an die Beitragszusicherung geknüpften Verpflichtungen
nicht fristgerecht, so fällt die vom Bundesamt getroffene Verfügung dahin.
Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 2 nötigenfalls erstrecken.
5
Der Bundesrat ordnet die weiteren Einzelheiten.
Art.
58
Rechtsanspruch
auf Bundeshilfe
Ein
Rechtsanspruch auf Bundeshilfe entsteht erst mit der rechtskräftigen Verfügung über
ihre Zusicherung.
Art.
5919
Rechtsschutz
Verfügungen
des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission
EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht unzulässig ist.
Art.
60
Ergänzendes
Recht
Soweit
dieses Gesetz oder die gestützt darauf zu erlassenden Ausführungsvorschriften
Rechtsfragen hinsichtlich der Ordnung der vom Bund mit Gesuchstellern und Dritten
einzugehenden Rechtsverhältnisse, wie Darlehen, Bürgschaften und Pfand19
Fassung
gemäss Anhang Ziff. 41 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992
288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
17
843
bestellungen,
offen lassen finden ergänzend die einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts
(ZGB20 und OR21) Anwendung.
6.
Teil:
Schlussbestimmungen Art.
61
Anmerkungen
im Grundbuch
Anmerkungen
im Grundbuch nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.
Art.
62
Auskunftspflicht
1
Wer Bundeshilfe nach diesem Gesetz beansprucht, hat den mit dem Vollzug betrauten
Behörden des Bundes und der Kantone jegliche mit dem Gegenstand der Bundeshilfen
zusammenhängende Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in
Geschäftsbücher. Abrechnungen und sonstige Unterlagen zu gewähren.
2
Die gleiche Auskunftspflicht besteht für die mit der Planung, Finanzierung, Ausführung
oder Verwaltung von Erschliessungs- und Wohnbauvorhaben befassten Personen,
Organe oder Vertreter von Unternehmen.
3
Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Amtsstelle die Zusicherung
oder Ausrichtung von Bundeshilfe ablehnen oder bereits erbrachte Leistungen zurückfordern.
4
Artikel 292 des Strafgesetzbuches22 bleibt vorbehalten.
Art.
63
Irreführung
1
Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt
oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung
jeder Art von Bundeshilfe zu verweigern; bereits erfolgte Leistungen sind
zurückzufordern.
2
Fehlbare Gesuchsteller oder sonstige Interessierte können von der Gewährung von Bundeshilfen
nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen
oder bei der Vergebung von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.
3
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art.
64
Mietzinsfestsetzung bei früher verbilligten Wohnungen 1
Die zuständigen Subventionsbehörden können Eigentümern der auf Grund früherer Erlasse
verbilligten Wohnungen auf Gesuch hin gestatten, zwischen Wohnungen verschiedener
Bauetappen einen angemessenen internen Mietzinsausgleich vorzunehmen.
Den Eigentümern darf insgesamt kein zusätzlicher Gewinn erwachsen.
20
SR
210
21
SR
220
22
SR
311.0
Wohnverhältnisse
18
843
2
Eigentümern von Wohnungen, für die auf Grund früherer Erlasse Verbilligungen gewährt
wurden, können von den Behörden, welche die Beiträge gewährt haben, beschränkte
Mietzinszuschläge zum Zwecke der Kapitalbildung bewilligt werden.
Diese
zusätzlichen Mittel sind ausschliesslich zur Finanzierung neuer verbilligter Wohnungen
oder der Erneuerung bestehender Wohnungen zu verwenden. Die Einzelheiten
der Zweckerhaltung dieser Mittel ordnet der Bundesrat.
Art.
65
Übergangsrecht
1
Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte
Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge und
Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196523 über Massnahmen zur Förderung
des Wohnungsbaues zugesichert wurden.
2
Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe
zugesichert wurde.
3
Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes24 gewährt der Bund auf Grund dieses
Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Ortsplanungen,
soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung
dienen.
4
Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz
vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976,
kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem Zweck
werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1-325 und Artikel 9 Absatz 3 des genannten
Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt.
Art.
66
Mitwirkung
der Kantone
1
Die Kantone sind beim Vollzug dieses Gesetzes zur Mitwirkung heranzuziehen, 2
...26
Art.
67
Vollzug
Der
Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
Art.
68
Referendum
und Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
23
SR
842
24
SR
700
25
Abs.
3 ist aufgehoben.
26
Aufgehoben
durch Ziff. II 416 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz
19
843
Datum
des Inkrafttretens: 1. Januar 197527 27
BRB
vom 10. März 1975 (AS 1975 518)
Wohnverhältnisse
20
843