01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
23.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2023 - 22.01.2023
01.07.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.09.2017 - 31.12.2017
01.01.2017 - 31.08.2017
01.04.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.03.2016
01.07.2014 - 31.12.2015
01.07.2013 - 30.06.2014
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.02.2010 - 31.12.2010
01.01.2010 - 31.01.2010
05.12.2008 - 31.12.2009
01.07.2008 - 04.12.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.12.2007 - 31.12.2007
01.07.2007 - 30.11.2007
01.05.2007 - 30.06.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.06.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.05.2005
01.07.2004 - 31.12.2004
01.06.2004 - 30.06.2004
01.04.2004 - 31.05.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.04.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 31.03.2003
01.03.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 28.02.2002
01.01.2000 - 31.12.2000
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 16. März 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904 2, beschliesst:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Einleitung


Art. 1

1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach
Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.

2 Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das
Gericht3 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach
der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.

3 Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.


Art. 2

1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung
seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.


Art. 3

1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm
verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt,
sich auf den guten Glauben zu berufen.

AS 24 233, 27 207 und BS 2 3 1

SR 101

2

BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367 3

Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

210

A. Anwendung
des Rechts

B. Inhalt
der Rechtsverhältnisse
I. Handeln
nach Treu und
Glauben

II. Guter Glaube

Zivilgesetzbuch

2

210


Art. 4

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung
der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.


Art. 5

1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält,
sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen
oder aufzuheben.

2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt
das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine
abweichende Übung nachgewiesen ist.


Art. 6

1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen
durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt.

2 Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen
Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen.


Art. 7

Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes5 über die
Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.


Art. 8

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet.


Art. 9

1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die
durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.

2 Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

4

Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5

SR 220

III. Gerichtliches4
Ermessen

C. Verhältnis
zu den
Kantonen
I. Kantonales
Zivilrecht und
Ortsübung

II. Öffentliches
Recht der
Kantone

D. Allgemeine
Bestimmungen
des Obligationenrechtes E. Beweisregeln
I. Beweislast

II. Beweis mit
öffentlicher
Urkunde

Schweizerisches

3

210


Art. 10

Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine
besondere Form vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des Rechtsgeschäftes eine solche nicht vorschreiben.

Erster Teil: Das Personenrecht Erster Titel: Die natürlichen Personen Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

Art. 11

1 Rechtsfähig ist jedermann.

2 Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.


Art. 12

Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen
Rechte und Pflichten zu begründen.


Art. 13

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.


Art. 14


6

Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.


Art. 15


7



Art. 16

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen
seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln.


Art. 17

Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die
unmündig oder entmündigt sind.

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
1126 1131; BBl 1993 I 1169).

7

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

III. Beweisvorschriften A. Persönlichkeit
im allgemeinen
I. Rechtsfähigkeit II. Handlungsfähigkeit
1. Inhalt

2. Voraussetzungen
a. Im allgemeinen b. Mündigkeit

c. ...

d. Urteilsfähigkeit III. Handlungsunfähigkeit
1. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

4

210


Art. 18

Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.


Art. 19

1 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur
mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen
verpflichten.

2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.

3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.


Art. 20

1 Der Grad der Verwandtschaft9 bestimmt sich nach der Zahl der sie
vermittelnden Geburten.

2 In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die
eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von
einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie
verwandt sind.


Art. 21

1 Wer mit einer Person verwandt10 ist, ist mit deren Ehegatten in der
gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.


Art. 22

1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.

2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.

3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist
für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich
ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen
Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren
zuletzt erworben worden ist.

8

Fassung des Randtit. gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April
1973 (AS 1972 2819 2829, 1973 92; BBl 1971 I 1200).

9

Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April
1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

10

Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April
1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

2. Fehlen der
Urteilsfähigkeit

3. Urteilsfähige
Unmündige oder
Entmündigte

IV.8 Verwandtschaft und
Schwägerschaft
1. Verwandtschaft 2. Schwägerschaft V. Heimat und
Wohnsitz
1. Heimatangehörigkeit

Schweizerisches

5

210


Art. 23

1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.

3 Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht
betroffen.


Art. 24

1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis
zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.

2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im
Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein
neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.


Art. 25


11

1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge12 gilt der Wohnsitz
der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,
der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in
den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.


Art. 26

Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.


Art. 27

1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder
zum Teil verzichten.

2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade
beschränken.

11

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

12

Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

2. Wohnsitz
a. Begriff

b. Wechsel im
Wohnsitz oder
Aufenthalt

c. Wohnsitz
nicht selbständiger Personen d. Aufenthalt
in Anstalten

B. Schutz der
Persönlichkeit
I. Vor übermässiger Bindung13

Zivilgesetzbuch

6

210


Art. 28


14

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu
seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das
Gericht anrufen.

2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

a15 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1.

eine drohende Verletzung zu verbieten; 2.

eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3.

die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn
sich diese weiterhin störend auswirkt.

2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das
Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung
sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen
über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

b16 1 Zuständig zur Beurteilung von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit
ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten.

2 Macht der Kläger gleichzeitig aus der Verletzung Ansprüche auf
Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgabe geltend, so kann
er diese auch an seinem Wohnsitz erheben.

c17 1 Wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm
aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen.

2 Das Gericht kann insbesondere: 1.

die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen; 14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

15

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

17

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

II. Gegen
Verletzungen
1. Grundsatz

2. Klage

3. Gerichtsstand

4. Vorsorgliche
Massnahmen
a. Voraussetzungen

Schweizerisches

7

210

2.

die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern.

3 Eine Verletzung durch periodisch erscheinende Medien kann das
Gericht jedoch nur dann vorsorglich verbieten oder beseitigen, wenn
sie einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

d18 1 Das Gericht gibt dem Gesuchsgegner Gelegenheit, sich zu äussern.

2 Ist es jedoch wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann das Gericht schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig anordnen, es sei
denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensichtlich hinausgezögert.

3 Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegner schaden, so
kann das Gericht vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlangen.

e19 1 Vorsorgliche Massnahmen werden in allen Kantonen wie Urteile
vollstreckt.

2 Vorsorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, bevor die Klage
rechtshängig ist, fallen dahin, wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb
der vom Gericht festgesetzten Frist, spätestens aber innert 30 Tagen,
Klage erhebt.

f 20 1 Der Gesuchsteller hat den durch eine vorsorgliche Massnahme entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt worden ist, nicht zu Recht bestanden hat; trifft ihn jedoch kein
oder nur ein leichtes Verschulden, so kann das Gericht Begehren abweisen oder die Entschädigung herabsetzen.

2 Zuständig für die Beurteilung der Schadenersatzklage ist das Gericht,
das die vorsorgliche Massnahme verfügt hat, oder das Gericht am
Wohnsitz des Beklagten.

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

b. Verfahren

c. Vollstreckung

d. Schadenersatz

Zivilgesetzbuch

8

210

3 Eine bestellte Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine
Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht
Frist zur Klage.

g21 1

Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.

2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche
Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die
betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.

h22 1 Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.

2 Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten
verstösst.

i23 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen,
nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis
erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an
das Medienunternehmen absenden.

2 Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit,
wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.

k24 1 Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und
zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete
Tatsachendarstellung erreicht.

2 Die Gegendarstellung ist als solche zu kennzeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt.

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

23

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

5. Recht auf
Gegendarstellung
a. Grundsatz

b. Form
und Inhalt

c. Verfahren

d. Veröffentlichung

Schweizerisches

9

210

3 Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.

l 25 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es
diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.

2 Zuständig für die Beurteilung der Klage ist das Gericht am Wohnsitz
des Klägers oder des Beklagten.

3 Das Gericht entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel.

4 Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.


Art. 29

1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er
auf Feststellung seines Rechtes klagen.

2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen
Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie
bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung
klagen.


Art. 30

1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung
des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.26 2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.27 3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.


Art. 31

1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.

2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es
lebendig geboren wird.

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984
778 782; BBl 1982 II 636).

26

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

27

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

e. Anrufung
des Gerichts

III. Recht
auf den Namen
1. Namensschutz

2. Namensänderung C. Anfang
und Ende der
Persönlichkeit
I. Geburt
und Tod

Zivilgesetzbuch

10

210


Art. 32

1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person
lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine
andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.

2 Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig
gestorben.


Art. 33

1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den
Zivilstandsurkunden geführt.

2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so
kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.


Art. 34

Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen
hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.


Art. 35

1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist,
so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode
Rechte ableiten, für verschollen erklären.

2 Zuständig ist hiefür das Gericht des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder, wenn der Verschwundene niemals in der Schweiz gewohnt
hat, das Gericht der Heimat.


Art. 36

1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem
Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten
Nachricht angebracht werden.

2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich
aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.

3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.

II. Beweis
1. Beweislast

2. Beweismittel
a. Im allgemeinen b. Anzeichen
des Todes

III. Verschollenerklärung
1. Im allgemeinen 2. Verfahren

Schweizerisches

11

210


Art. 37

Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende,
oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines
Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.


Art. 38

1 Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der
Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden,
wie wenn der Tod bewiesen wäre.

2 Die Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der
Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.

3 Die Verschollenerklärung löst die Ehe auf.28 Zweiter Abschnitt:29 Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 39

1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden Register geführt.

2 Zum Personenstand gehören insbesondere: 1.

die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen
wie die Geburt, die Heirat, der Tod; 2.

die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie
die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe; 3.

die Namen;

4.

die Kantons- und Gemeindebürgerrechte; 5.

die Staatsangehörigkeit.


Art. 40

1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet
sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu
melden.

2 Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse
geahndet werden.

28

Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

29

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

3. Wegfallen
des Gesuches

4. Wirkung

A. Register
I. Allgemeines

II. Meldepflicht
und Datenschutz

Zivilgesetzbuch

12

210

3 Er sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für
den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über
die Daten bearbeitet werden.


Art. 41

1 Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen
sind, kann die kantonale Aufsichtsbehörde den Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten bewilligen, sofern es sich nach hinreichenden Bemühungen
als unmöglich oder unzumutbar erweist, die Urkunden zu beschaffen,
und die Angaben nicht streitig sind.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer
falschen Erklärung hin.


Art. 42

1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht,
kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den
Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung
klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.


Art. 43

Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.


Art. 44

1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: 1.

Sie führen die Register.

2.

Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.

3.

Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung
durch und vollziehen die Trauung.

4.

Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.


Art. 45

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: III. Nachweis
nicht streitiger
Angaben

IV. Bereinigung
1. Durch das
Gericht

2. Durch die
Zivilstandsbehörden B. Organisation
I. Zivilstandsbehörden
1. Zivilstandsbeamtinnen
und Zivilstandsbeamte 2. Aufsichtsbehörden

Schweizerisches

13

210

1.

Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.

2.

Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.

3.

Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.

4.

Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie
ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.

5.

Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus.


Art. 46

1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch
auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt,
auf Genugtuung.

2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.

3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz30 Anwendung.


Art. 47

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den
Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu
1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.


Art. 48

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er regelt namentlich: 1.

die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben; 2.

die Registerführung; 3.

die Aufsicht.

30

SR 170.32

II. Haftung

III. Disziplinarmassnahmen C. Ausführungsbestimmungen
I. Bundesrecht

Zivilgesetzbuch

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210

3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der
Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der
im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.

4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.


Art. 49

1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.

2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.

3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Art. 50

und 51 Aufgehoben

Zweiter Titel: Die juristischen Personen Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 52

1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das
Handelsregister.

2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen.

3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.


Art. 53

Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die
nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.

II. Kantonales
Recht

A. Persönlichkeit

B. Rechtsfähigkeit

Schweizerisches

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210


Art. 54

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz
und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.


Art. 55

1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss
von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.


Art. 56

Der Wohnsitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung
geführt wird.


Art. 57

1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen,
wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund,
Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.

2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend
zu verwenden.

3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen
an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.


Art. 58

Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen
Personen richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt sind.


Art. 59

1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und
Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone
vorbehalten.

2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.

C. Handlungsfähigkeit
I. Voraussetzung

II. Betätigung

D. Wohnsitz

E. Aufhebung
I. Vermögensverwendung II. Liquidation

F. Vorbehalt
des öffentlichen
und des
Gesellschaftsund Genossenschaftsrechtes

Zivilgesetzbuch

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210

3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben
unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.

Zweiter Abschnitt: Die Vereine

Art. 60

1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille,
als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.

2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den
Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss
geben.


Art. 61

1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt,
so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Betreibt der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe, so ist er zur Eintragung verpflichtet.

3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.


Art. 62

Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch
nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.


Art. 63

1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis
des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.


Art. 64

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

2 Sie wird vom Vorstand einberufen.

A. Gründung
I. Körperschaftliche
Personenverbindung II. Eintragung

III. Vereine
ohne Persönlichkeit IV. Verhältnis
der Statuten
zum Gesetz

B. Organisation
I. Vereinsversammlung
1. Bedeutung
und Einberufung

Schweizerisches

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3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies
von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung
verlangt.


Art. 65

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in
allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.

2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen
aus bestehenden Verträgen zustehen.

3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie
rechtfertigt, von Gesetzes wegen.


Art. 66

1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.

2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.


Art. 67

1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche
Stimmrecht.

2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich
gestatten.


Art. 68

Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen
Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in
gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.


Art. 69

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die
die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

2. Zuständigkeit

3. Vereinsbeschluss
a. Beschlussfassung b. Stimmrecht
und Mehrheit

c. Ausschliessung vom
Stimmrecht

II. Vorstand

Zivilgesetzbuch

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210


Art. 70

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder,
wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.


Art. 71

1 Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt.

2 Solange es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder
die zur Verfolgung des Vereinszweckes und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu gleichen Teilen zu leisten.


Art. 72

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied
ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung
ohne Angabe der Gründe gestatten.

2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.

3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen
erfolgen.


Art. 73

1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch.

2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.


Art. 74

Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.


Art. 75

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes
Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht
anfechten.

C. Mitgliedschaft
I. Ein- und
Austritt

II. Beitragspflicht III. Ausschliessung IV. Stellung
ausgeschiedener
Mitglieder

V. Schutz des
Vereinszweckes

VI. Schutz der
Mitgliedschaft

Schweizerisches

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210


Art. 76

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss
herbeigeführt werden.


Art. 77

Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss
bestellt werden kann.


Art. 78

Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen
Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.


Art. 79

Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand
oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung
des Eintrages mitzuteilen.

Dritter Abschnitt: Die Stiftungen

Art. 80

Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.


Art. 81

1 Die Errichtung erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder
durch letztwillige Verfügung.

2 Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde
unter Angabe der Mitglieder der Verwaltung.


Art. 82

Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters
gleich einer Schenkung angefochten werden.


Art. 83

1 Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch
die Stiftungsurkunde festgestellt.

D. Auflösung
I. Auflösungsarten
1. Vereinsbeschluss 2. Von Gesetzes
wegen

3. Urteil

II. Löschung des
Registereintrages

A. Errichtung
I. Im allgemeinen II. Form der
Errichtung

III. Anfechtung

B. Organisation

Zivilgesetzbuch

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210

2 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, so hat die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen zu treffen.

3 Können diese nicht zweckdienlich getroffen werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen, sofern der Stifter keinen Einspruch erhebt oder nicht eine Bestimmung der Stiftungsurkunde ausdrücklich
entgegensteht, einer andern Stiftung mit möglichst gleichartigem
Zwecke zuzuwenden.


Art. 84

1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund,
Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

2 Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.


Art. 85

Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unter der
Aufsicht des Bundes steht, der Bundesrat31 darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes die
Organisation der Stiftung abändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die Abänderung
dringend erheischt.


Art. 86

1 Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unter der
Aufsicht des Bundes steht, der Bundesrat32 darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorganes den
Zweck der Stiftung abändern, wenn ihr ursprünglicher Zweck eine
ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.

31

Heute: das zuständige Dep.des BR (Art. 47 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 - SR 172.010). Gegen die
Entscheide des Dep. sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

32

Heute: das zuständige Dep. des BR (Art. 47 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 - SR 172.010). Gegen die
Entscheide des Dep. sowie der kantonalen Aufsichtsbehörden ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das BGer zulässig (Art. 97 ff. OG - SR 173.110).

C. Aufsicht

D. Umwandlung
der Stiftung
I. Änderung
der Organisation

II. Änderung
des Zweckes

Schweizerisches

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210


Art. 87

1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter
Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.


Art. 88

1 Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr
Zweck unerreichbar geworden ist.

2 Sie erfolgt durch das Gericht, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.


Art. 89

1 Zur Klage berechtigt ist die Aufsichtsbehörde sowie jedermann, der
ein Interesse hat.

2 Die Aufhebung ist dem Registerführer behufs Löschung des Eintrages anzuzeigen.

bis33 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts35 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten
überdies noch folgende Bestimmungen.36 2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation,
die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen
Aufschluss zu erteilen.

3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der
Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen;
soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.37 4 ...38

5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn 33

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (AS 1958
379 381; BBl 1956 II 825).

34

Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

35

SR 220

36

Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

37

Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

38

Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 21. Juni 1996 (AS 1996 3067; BBl 1996 I 564
580).

E. Familienstiftungen und
kirchliche
Stiftungen

F. Aufhebung
I. Von Gesetzes
wegen und durch
das Gericht

II. Klagerecht
und Löschung
im Register

G. Personalfürsorgestiftungen34

Zivilgesetzbuch

22

210

ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die
folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25.

Juni

198239 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Artikel 52 (Verantwortlichkeit), Artikel 53 (Kontrolle), die Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2-5, 56a, 57 und 59
(Sicherheitsfonds), die Artikel 61 und 62 (Aufsicht), Artikel 71

(Vermögensverwaltung), die Artikel 73 und 74 (Rechtspflege) sowie
die Artikel 75-79 (Strafbestimmungen).40 Zweiter Teil: Das Familienrecht Erste Abteilung: Das Eherecht Dritter Titel:41 Die Eheschliessung Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

Art. 90

1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

2 Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung
der Ehe.


Art. 91

1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die
Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung
des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch
Tod aufgelöst worden.

2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.

39

SR 831.40

40

Eingefügt durch Ziff. 1 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40). Fassung gemäss Ziff. III des
BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564
580).

41

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

A. Verlobung

B. Auflösung
des Verlöbnisses
I. Geschenke

Schweizerisches

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210


Art. 92

Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten
Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern
dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.


Art. 93

Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres
nach der Auflösung.

Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

Art. 94

1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das
18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

2 Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das
Gericht anrufen.


Art. 95

1 Die Eheschliessung ist verboten: 1.

zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt
sind;

2.

zwischen Stiefeltern und Stiefkindern; das Ehehindernis bleibt
auch bestehen, wenn die Ehe, die das Stiefkindverhältnis begründet hat, für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen
dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.


Art. 96

Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass
die frühere Ehe für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

II. Beitragspflicht III. Verjährung

A. Ehefähigkeit

B. Ehehindernisse
I. Verwandtschaft und
Stiefkindverhältnis II. Frühere Ehe

Zivilgesetzbuch

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210

Dritter Abschnitt:
Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung


Art. 97

1 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.

2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.

3 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.


Art. 98

1 Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder
des Bräutigams.

2 Sie müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für
sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung
des Vorbereitungsverfahrens bewilligt.

3 Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim
Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen Zustimmungen vor.


Art. 99

1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: 1.

das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; 2.

die Identität der Verlobten feststeht; und 3.

die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

2 Sind diese Anforderungen erfüllt, teilt es den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für
die Trauung mit.

3 Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten im Rahmen der kantonalen Vorschriften den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt auf Antrag eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis
aus.


Art. 100

1 Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate,
nachdem der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens mitgeteilt wurde,
stattfinden.

2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die
Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich A. Grundsätze

B. Vorbereitungsverfahren
I. Gesuch

II. Durchführung
und Abschluss
des Vorbereitungsverfahrens III. Fristen

Schweizerisches

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ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf
ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen.


Art. 101

1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt,
den die Verlobten gewählt haben.

2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis
durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermächtigung vorlegen.

3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar
ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Trauung an einem andern Ort stattfinden.


Art. 102

1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die
Braut und an den Bräutigam einzeln die Frage, ob sie miteinander die
Ehe eingehen wollen.

3 Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige
Zustimmung als geschlossen erklärt.


Art. 103

Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit

Art. 104

Die vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe kann nur aus einem in diesem Abschnitt vorgesehenen
Grund für ungültig erklärt werden.

C. Trauung
I. Ort

II. Form

D. Ausführungsbestimmungen A. Grundsatz

Zivilgesetzbuch

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Art. 105

Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 1.

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten42 bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder
Tod des Partners aufgelöst worden ist; 2.

zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten nicht urteilsfähig ist und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist; 3.

die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis unter den Ehegatten verboten ist.


Art. 106

1 Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz
der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann
klagen, der ein Interesse hat.

2 Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von
Amtes wegen verfolgt; es kann aber jedermann, der ein Interesse hat,
die Ungültigerklärung verlangen.

3 Die Klage kann jederzeit eingereicht werden.


Art. 107

Ein Ehegatte kann verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird,
wenn er:

1.

bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war; 2.

sich aus Irrtum hat trauen lassen, sei es, dass er die Ehe selbst
oder die Trauung mit der betreffenden Person nicht gewollt
hat;

3.

die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche
Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist; 4.

die Ehe geschlossen hat, weil er mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm nahe verbundenen Person bedroht
wurde.


Art. 108

1 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder seit dem Wegfall der Drohung ein42

Es handelt sich um einen feststehenden Rechtsbegriff, der sich auf Personen beider
Geschlechter bezieht (im Gegensatz zu den Ausdrücken «Ehemann» und «Ehefrau»).

B. Unbefristete
Ungültigkeit
I. Gründe

II. Klage

C. Befristete
Ungültigkeit
I. Gründe

II. Klage

Schweizerisches

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zureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.

2 Das Klagerecht geht nicht auf die Erben über; ein Erbe kann jedoch
an der bereits erhobenen Klage festhalten.


Art. 109

1 Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht
die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; bis zum Urteil hat die Ehe
mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende
Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe.

2 Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die
Scheidung.


Art. 110

Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich sinngemäss nach den
Vorschriften des Scheidungsrechts.

Vierter Titel:43 Die Ehescheidung und die Ehetrennung Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen

Art. 111

1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie
eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den
nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung
auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.

2 Bestätigen beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit
seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die
Vereinbarung.

3 Das Gericht kann eine zweite Anhörung anordnen.

43

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

D. Wirkungen
des Urteils

E. Zuständigkeit
und Verfahren

A. Scheidung
auf gemeinsames
Begehren
I. Umfassende
Einigung

Zivilgesetzbuch

28

210


Art. 112

1 Die Ehegatten können gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die
sie sich nicht einig sind.

2 Das Gericht hört sie wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren, zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt
haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an.

3 Zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich nicht einig sind, stellt jeder Ehegatte Anträge, über welche das Gericht im Scheidungsurteil
entscheidet.


Art. 113

Gelangt das Gericht zum Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine
Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine
Klage zu ersetzen.


Art. 114

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei
Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben.


Art. 115

Vor Ablauf der vierjährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung
verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden
Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden
kann.


Art. 116

Verlangt ein Ehegatte die Scheidung nach Getrenntleben oder wegen
Unzumutbarkeit und stimmt der andere Ehegatte ausdrücklich zu oder
erhebt er Widerklage, so sind die Bestimmungen über die Scheidung
auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung

Art. 117

1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.

II. Teileinigung

III. Wechsel
zur Scheidung
auf Klage

B. Scheidung
auf Klage
eines Ehegatten
I. Nach
Getrenntleben

II. Unzumutbarkeit III. Zustimmung
zur Scheidungsklage, Widerklage A. Voraussetzungen und
Verfahren

Schweizerisches

29

210

2 Die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sind sinngemäss
anwendbar.

3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.


Art. 118

1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2 Im übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz
der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.

Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen

Art. 119

1 Der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, behält den bei der Heirat erworbenen Familiennamen, sofern er nicht binnen einem Jahr,
nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklärt, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder
führen will.

2 Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird von der Scheidung
nicht berührt.


Art. 120

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.

2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht
und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.


Art. 121

1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht
ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen,
sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann.

2 Der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum
Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre;
wird er für den Mietzins belangt, so kann er den bezahlten Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit den Unterhaltsbeiträgen, die er dem anderen Ehegatten schuldet, verrechnen.

B. Trennungsfolgen A. Stellung
geschiedener
Ehegatten

B. Güterrecht
und Erbrecht

C. Wohnung
der Familie

Zivilgesetzbuch

30

210

3 Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht dem anderen unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.


Art. 122

1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung
der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der
nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199344 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.

2 Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.


Art. 123

1 Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz
oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

2 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn
sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig
wäre.


Art. 124

1 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind,
nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet.

2 Das Gericht kann den Schuldner verpflichten, die Entschädigung sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.


Art. 125

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge
selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag
zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in
welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 44

SR 831.42

D. Berufliche
Vorsorge
I. Vor Eintritt
eines Vorsorgefalls
1. Teilung
der Austrittsleistungen 2. Verzicht
und Ausschluss

II. Nach Eintritt
eines Vorsorgefalls oder bei
Unmöglichkeit
der Teilung

E. Nachehelicher
Unterhalt
I. Voraussetzungen

Schweizerisches

31

210

1.

die Aufgabenteilung während der Ehe; 2.

die Dauer der Ehe;

3.

die Lebensstellung während der Ehe; 4.

das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5.

Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6.

der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7.

die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche
Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8.

die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des
voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn
er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1.

ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2.

ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3.

gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.


Art. 126

1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt
den Beginn der Beitragspflicht.

2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente
eine Abfindung festgesetzt werden.

3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig
machen.


Art. 127

Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin
festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.


Art. 128

Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder
vermindert.

II. Modalitäten
des Unterhaltsbeitrages III. Rente
1. Besondere
Vereinbarungen

2. Anpassung
an die Teuerung

Zivilgesetzbuch

32

210


Art. 129

1 Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann
die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten
Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine
den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte.

2 Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der
Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist.

3 Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der
Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung
des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden
konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person
sich aber entsprechend verbessert haben.


Art. 130

1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der
verpflichteten Person.

2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person.


Art. 131

1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die
Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen.

2 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von
Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

3 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person
aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.


Art. 132

1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen
ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.

2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der
Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht
trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, so kann sie 3. Abänderung
durch Urteil

4. Erlöschen
von Gesetzes
wegen

IV. Vollstreckung
1. Inkassohilfe
und Vorschüsse

2. Anweisungen
an die Schuldner
und Sicherstellung

Schweizerisches

33

210

verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene
Sicherheit zu leisten.


Art. 133

1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt
nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses
den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des
andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit
hinaus festgelegt werden.

2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände
massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit
tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung
über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der
Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen
Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.


Art. 134

1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln,
wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum
Wohl des Kindes geboten ist.

2 Die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages oder
des Anspruchs auf persönlichen Verkehr richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.

3 Sind sich die Eltern einig oder ist ein Elternteil verstorben, so ist die
Vormundschaftsbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge
und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils
zuständige Gericht.

4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des
Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind zu befinden, so regelt es
nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen
entscheidet die Vormundschaftsbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs.

F. Kinder
I. Elternrechte
und -pflichten

II. Veränderung
der Verhältnisse

Zivilgesetzbuch

34

210

Vierter Abschnitt: Das Scheidungsverfahren

Art. 135

1 Für die Scheidung, für die Abänderung des Scheidungsurteils und für
die Klage auf Anweisung an die Schuldner oder auf Sicherstellung der
Unterhaltsbeiträge ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten zuständig.

2 Wird eine Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen für das mündige
Kind verlangt, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern.


Art. 136

1 Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird ohne vorausgehendes
Sühneverfahren direkt beim Gericht rechtshängig gemacht.

2 Die Rechtshängigkeit der Klage eines Ehegatten auf Scheidung oder
Abänderung des Scheidungsurteils tritt mit der Klageanhebung ein.


Art. 137

1 Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer
des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.

2 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Es kann
vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgen fortdauert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Unterhaltsbeiträge können für die
Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert
werden.


Art. 138

1 In der oberen kantonalen Instanz können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind.

2 Die Scheidungsklage kann jederzeit in eine Trennungsklage umgewandelt werden.


Art. 139

1 Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

2 Es darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung
dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein überzeugt hat.

A. Zuständigkeit

B. Rechtshängigkeit C. Vorsorgliche
Massnahmen
während des
Scheidungsverfahrens D. Neue Anträge

E. Erforschung
des Sachverhalts

Schweizerisches

35

210

3 Wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für
Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen ist, kann weder
Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein.


Art. 140

1 Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig,
wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Urteilsdispositiv
aufzunehmen.

2 Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher
Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.


Art. 141

1 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen
sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der
Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich.

2 Das Gericht eröffnet den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge das
rechtskräftige Urteil bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten
Betrages.

3 Verzichtet ein Ehegatte in der Vereinbarung ganz oder teilweise auf
seinen Anspruch, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.


Art. 142

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht
über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind.

2 Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist,
überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem
Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199345 zuständigen Gericht.

3 Diesem ist insbesondere mitzuteilen: 1.

der Entscheid über das Teilungsverhältnis; 45

SR 831.42

F. Genehmigung
der Vereinbarung G. Berufliche
Vorsorge;
Teilung der Austrittsleistungen
I. Einigung

II. Uneinigkeit

Zivilgesetzbuch

36

210

2.

das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung; 3.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den
Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen; 4.

die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen
gemeldet haben.


Art. 143

Werden durch Vereinbarung oder Urteil Unterhaltsbeiträge festgelegt,
so ist anzugeben:

1.

von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird; 2.

wieviel für den Ehegatten und wieviel für jedes Kind bestimmt
ist;

3.

welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des
berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird; 4.

ob und in welchem Ausmass die Rente sich den Veränderungen der Lebenskosten anpasst.


Art. 144

1 Sind Anordnungen über Kinder zu treffen, so hört das Gericht die
Eltern persönlich an.

2 Die Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder durch
eine beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter
oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.


Art. 145

1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt
die Beweise nach freier Überzeugung.

2 Nötigenfalls zieht es Sachverständige bei und erkundigt sich bei der
Vormundschaftsbehörde oder einer in der Jugendhilfe tätigen Stelle.


Art. 146

1 Das Gericht ordnet aus wichtigen Gründen die Vertretung des Kindes
im Prozess durch einen Beistand an.

2 Es prüft die Anordnung der Beistandschaft insbesondere dann, wenn: 1.

die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge oder
wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche
Anträge stellen;

H. Unterhaltsbeiträge J. Kinder
I. Anhörung

II. Abklärung
der Verhältnisse

III. Vertretung
des Kindes
1. Voraussetzungen

Schweizerisches

37

210

2.

die Vormundschaftsbehörde es beantragt; 3.

die Anhörung der Eltern oder des Kindes oder andere Gründe
erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen
Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Sorge
oder den persönlichen Verkehr erwecken oder Anlass geben,
den Erlass von Kindesschutzmassnahmen zu erwägen.

3 Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes ist die Beistandschaft anzuordnen.


Art. 147

1 Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht.

3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt werden.


Art. 148

1 Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge; wird jedoch der Unterhaltsbeitrag
für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge
für die Kinder neu beurteilt werden.

2 Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen
Scheidungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision
angefochten werden.


Art. 149

1 Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann die Auflösung
der Ehe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nur wegen Willensmängeln oder Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über
die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten werden.

2 Ficht eine Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel die einverständlich geregelten Scheidungsfolgen an, so kann die andere Partei
innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn
der betreffende Teil des Urteils geändert würde.


Art. 150-158 Aufgehoben

2. Bestellung
und Aufgaben

K. Rechtsmittel
I. Im allgemeinen II. Bei Scheidung
auf gemeinsames
Begehren

Zivilgesetzbuch

38

210

Fünfter Titel:46 Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen

Art. 159

1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.

2 Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.

3 Sie schulden einander Treue und Beistand.


Art. 160

1 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten.

2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären,
sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.

3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich
den ersten Namen voranstellen.


Art. 161

Die Ehefrau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehemannes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren,
das sie als ledig hatte.


Art. 162

Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.


Art. 163

1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für
den gebührenden Unterhalt der Familie.

2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet,
namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen
der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.

3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.


Art. 164

1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem
andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der 46

Fassung des fünften Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan.
1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 8-8b des
SchlT hiernach.

A. Eheliche
Gemeinschaft;
Rechte und
Pflichten der
Ehegatten

B. Familienname

C. Kantonsund Gemeindebürgerrecht D. Eheliche
Wohnung

E. Unterhalt
der Familie
I. Im allgemeinen II. Betrag zur
freien Verfügung

Schweizerisches

39

210

andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.

2 Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für
Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.


Art. 165

1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr
mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt,
so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung.

2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder
Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen
hat, als er verpflichtet war.

3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen
ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder
Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet
hat.


Art. 166

1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche
Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten: 1.

wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt
worden ist;

2.

wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen
Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.

3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich
und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern Ehegatten.


Art. 167

Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehegatte auf den andern und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft
Rücksicht.

III. Ausserordentliche
Beiträge eines
Ehegatten

F. Vertretung
der ehelichen
Gemeinschaft

G. Beruf
und Gewerbe
der Ehegatten

Zivilgesetzbuch

40

210


Art. 168

Jeder Ehegatte kann mit dem andern oder mit Dritten Rechtsgeschäfte
abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


Art. 169

1 Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der
Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an
den Wohnräumen der Familie beschränken.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie
ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.


Art. 170

1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen,
Vermögen und Schulden verlangen.

2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder
Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Urkunden vorzulegen.

3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare,
Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.


Art. 171

Die Kantone sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen
wenden können.


Art. 172

1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder
sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen
Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das
Gericht um Vermittlung anrufen.

2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie
zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.

3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom
Gesetz vorgesehenen Massnahmen.


Art. 173

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an
den Unterhalt der Familie fest.

H. Rechtsgeschäfte
der Ehegatten
I. Im allgemeinen II. Wohnung
der Familie

J. Auskunftspflicht K. Schutz
der ehelichen
Gemeinschaft
I. Beratungsstellen II. Gerichtliche
Massnahmen
1. Im allgemeinen 2. Während des
Zusammenlebens
a. Geldleistungen

Schweizerisches

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210

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den
Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem
andern im Beruf oder Gewerbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.


Art. 174

1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so
kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.

2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur
durch persönliche Mitteilung bekanntgeben.

3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er
auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.


Art. 175

Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange
aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit
oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.


Art. 176

1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss
das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: 1.

die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet,
festsetzen;

2.

die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; 3.

die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.

3 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach
den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die
nötigen Massnahmen.


Art. 177

Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie
nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen
ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.

b. Entzug der
Vertretungsbefugnis 3. Aufhebung
des gemeinsamen Haushaltes
a. Gründe

b. Regelung des
Getrenntlebens

4. Anweisungen
an die Schuldner

Zivilgesetzbuch

42

210


Art. 178

1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie
oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der
ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von
dessen Zustimmung abhängig machen.

2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.

3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt
es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.


Art. 179


47

1 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren
eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund
weggefallen ist; in bezug auf den persönlichen Verkehr und die Kindesschutzmassnahmen bleibt die Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden vorbehalten.

2 Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die
für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der
Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.


Art. 180

1 Zuständig für Eheschutzmassnahmen ist das Gericht am Wohnsitz
eines Ehegatten.

2 Haben die Ehegatten verschiedenen Wohnsitz und verlangen beide
Eheschutzmassnahmen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst angerufen wird.

3 Für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der getroffenen
Massnahmen ist das Gericht am bisherigen Gerichtsstand zuständig
oder, wenn kein Ehegatte seinen Wohnsitz mehr dort hat, das Gericht
am neuen Wohnsitz eines Ehegatten.

47

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

5. Beschränkungen der
Verfügungsbefugnis 6. Veränderung
der Verhältnisse

7. Zuständigkeit

Schweizerisches

43

210

Sechster Titel:48 Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 181

Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes
vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.


Art. 182

1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden.

2 Die Brautleute oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.


Art. 183

1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.

2 Unmündige oder Entmündigte brauchen die Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.


Art. 184

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.


Art. 185

1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht
angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor: 1.

wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am
Gesamtgut gepfändet wird; 2.

wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers
oder der Gemeinschaft gefährdet; 3.

wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die
erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über Gesamtgut
verweigert;

4.

wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft
über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden
oder über das Gesamtgut verweigert; 48

Fassung des sechsten Titels gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan.
1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191). Siehe auch die Art. 9-11a des
SchlT hiernach.

A. Ordentlicher
Güterstand

B. Ehevertrag
I. Inhalt
des Vertrages

II. Vertragsfähigkeit III. Form
des Vertrages

C. Ausserordentlicher
Güterstand
I. Auf Begehren
eines Ehegatten
1. Anordnung

Zivilgesetzbuch

44

210

5.

wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.

3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher
Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung
verlangen.


Art. 186

Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten.


Art. 187

1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren früheren oder einen andern Güterstand vereinbaren.

2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht
auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren
Güterstandes anordnen.


Art. 188

Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.


Art. 189

Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld
betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann
die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.


Art. 190

1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.

2 Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Schuldners.


Art. 191

1

Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.

2 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung
vereinbaren.


Art. 192

Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das
Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Zuständigkeit

3. Aufhebung

II. Bei Konkurs
und Pfändung
1. Bei Konkurs

2. Bei Pfändung
a. Anordnung

b. Zuständigkeit

3. Aufhebung

III. Güterrechtliche
Auseinandersetzung

Schweizerisches

45

210


Art. 193

1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis
anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat
er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so
weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu
nicht ausreicht.


Art. 194

Für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den
Ehegatten oder ihren Erben ist zuständig: 1.

bei Auflösung des Güterstandes durch Tod das Gericht am
letzten Wohnsitz des Verstorbenen; 2.

bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Gütertrennung das Gericht am hiefür geltenden Gerichtsstand; 3.

in den übrigen Fällen das Gericht am Wohnsitz des beklagten
Ehegatten.


Art. 195

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die
Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.

a 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom andern verlangen, dass er bei der
Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher
Urkunde mitwirkt.

2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es binnen eines
Jahres seit Einbringen der Vemögenswerte errichtet wurde.

D. Schutz
der Gläubiger

E. Zuständigkeit
für Klagen
über die güterrechtliche
Auseinandersetzung F. Verwaltung
des Vermögens
eines Ehegatten
durch den
andern

G. Inventar

Zivilgesetzbuch

46

210

Zweiter Abschnitt:
Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung


Art. 196

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.


Art. 197

1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während
der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.

2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: 1.

seinen Arbeitserwerb; 2.

die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; 3.

die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; 4.

die Erträge seines Eigengutes; 5.

Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.


Art. 198

Eigengut sind von Gesetzes wegen: 1.

die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; 2.

die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; 3.

Genugtuungsansprüche; 4.

Ersatzanschaffungen für Eigengut.


Art. 199

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass
Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.


Art. 200

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung II. Errungenschaft III. Eigengut
1. Nach Gesetz

2. Nach
Ehevertrag

IV. Beweis

Schweizerisches

47

210

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum
beider Ehegatten angenommen.

3 Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils
als Errungenschaft.


Art. 201

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann
kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.


Art. 202

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.


Art. 203

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden
zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung
geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er
verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.


Art. 204

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der
Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht
worden ist.


Art. 205

1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im
Besitz des andern Ehegatten befinden.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein
überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen
Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

3 Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

B. Verwaltung,
Nutzung und
Verfügung

C. Haftung
gegenüber
Dritten

D. Schulden
zwischen
Ehegatten

E. Auflösung
des Güterstandes
und Auseinandersetzung
I. Zeitpunkt
der Auflösung

II. Rücknahme
von Vermögenswerten und
Regelung der
Schulden
1. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

48

210


Art. 206

1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung
von Vermögensgegenständen des andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung
ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines
Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag.

2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, so
berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten
Erlös und wird sofort fällig.

3 Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung den Mehrwertanteil ausschliessen oder ändern.


Art. 207

1 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem
Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden.

2 Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung
oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.


Art. 208

1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden: 1.

unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der
letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen
die üblichen Gelegenheitsgeschenke; 2.

Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der
Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

2 Bei Streitigkeiten über solche Zuwendungen oder Entäusserungen
kann das Urteil dem begünstigten Dritten entgegengehalten werden,
wenn ihm der Streit verkündet worden ist.


Art. 209

1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden
des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich
zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.

2. Mehrwertanteil des
Ehegatten

III. Berechnung
des Vorschlages
jedes Ehegatten
1. Ausscheidung
der Errungenschaft und des
Eigengutes

2. Hinzurechnung 3. Ersatzforderungen zwischen
Errungenschaft
und Eigengut

Schweizerisches

49

210

3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern
beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach
dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.


Art. 210

1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug
der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vor schlag.

2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt.


Art. 211

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.


Art. 212

1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer
selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder
ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt,
ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung
zum Ertragswert einzusetzen.

2 Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben
können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als
Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei
Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten.

3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den
Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.


Art. 213

1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.

4. Vorschlag

IV. Wertbestimmung
1. Verkehrswert

2. Ertragswert
a. Im allgemeinen b. Besondere
Umstände

Zivilgesetzbuch

50

210


Art. 214

1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes
vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.

2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden,
ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.


Art. 215

1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages
des andern zu.

2 Die Forderungen werden verrechnet.


Art. 216

1 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.

2 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.


Art. 217

Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gelten Vereinbarungen über die
Änderung der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag nur, wenn der
Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.


Art. 218

1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des
Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt
werden.

2 Die Beteiligungsforderung und der Mehrwertanteil sind, soweit die
Parteien nichts anderes vereinbaren, vom Abschluss der Auseinandersetzung an zu verzinsen und, wenn es die Umstände rechtfertigen, sicherzustellen.


Art. 219

1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen
Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche
Regelung.

3. Massgebender
Zeitpunkt

V. Beteiligung
am Vorschlag
1. Nach Gesetz

2. Nach Vertrag
a. Im allgemeinen b. Bei Scheidung, Trennung,
Ungültigerklärung
der Ehe oder
gerichtlicher
Gütertrennung

VI. Bezahlung
der Beteiligungsforderung und
des Mehrwertanteils
1. Zahlungsaufschub 2. Wohnung
und Hausrat

Schweizerisches

51

210

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am
Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.

4 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder
ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung
benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.


Art. 220

1 Deckt das Vermögen des verpflichteten Ehegatten oder seine Erbschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungsforderung nicht, so können der berechtigte Ehegatte oder seine Erben
Zuwendungen, die der Errungenschaft hinzuzurechnen sind, bis zur
Höhe des Fehlbetrages bei den begünstigten Dritten einfordern.

2 Das Klagerecht erlischt ein Jahr nachdem der Ehegatte oder seine
Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstandes.

3 Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die erbrechtliche Herabsetzungsklage, ausgenommen diejenigen über den Gerichtsstand.

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft

Art. 221

Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das
Eigengut jedes Ehegatten.


Art. 222

1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die
Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut, mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind.

2 Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten ungeteilt.

3 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen.

3. Klage
gegen Dritte

A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung II. Gesamtgut
1. Allgemeine
Gütergemeinschaft

Zivilgesetzbuch

52

210


Art. 223

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag die Gemeinschaft auf die
Errungenschaft beschränken.

2 Die Erträge des Eigengutes fallen in das Gesamtgut.


Art. 224

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte
oder Arten von Vermögenswerten, wie Grundstücke, den Arbeitserwerb eines Ehegatten oder Vermögenswerte, mit denen dieser einen
Beruf ausübt oder ein Gewerbe betreibt, von der Gemeinschaft ausschliessen.

2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, fallen die Erträge dieser Vermögenswerte nicht in das Gesamtgut.


Art. 225

1 Eigengut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder
von Gesetzes wegen.

2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen,
sowie die Genugtuungsansprüche.

3 Was ein Ehegatte als Pflichtteil zu beanspruchen hat, kann ihm von
seinen Verwandten nicht als Eigengut zugewendet werden, sofern der
Ehevertrag vorsieht, dass diese Vermögenswerte Gesamtgut sind.


Art. 226

Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen
ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.


Art. 227

1 Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen
Gemeinschaft.

2 Jeder Ehegatte kann in den Schranken der ordentlichen Verwaltung
die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.


Art. 228

1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur
gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.

2. Beschränkte
Gütergemeinschaften
a. Errungenschaftsgemeinschaft b. Andere Gütergemeinschaften III. Eigengut

IV. Beweis

B. Verwaltung
und Verfügung
I. Gesamtgut
1. Ordentliche
Verwaltung

2. Ausserordentliche
Verwaltung

Schweizerisches

53

210

3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
bleiben vorbehalten.


Art. 229

Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe,
so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit
sich bringen.


Art. 230

1 Ohne Zustimmung des andern kann ein Ehegatte weder eine Erbschaft, die ins Gesamtgut fallen würde, ausschlagen noch eine überschuldete Erbschaft annehmen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie
ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht an seinem
Wohnsitz anrufen.


Art. 231

1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei
Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.


Art. 232

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein
Eigengut und verfügt darüber.

2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.


Art. 233

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut: 1.

für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht; 2.

für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet
werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen; 3.

für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat; 4.

für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des
Schuldners haftet.

3. Beruf oder
Gewerbe der
Gemeinschaft

4. Ausschlagung
und Annahme
von Erbschaften

5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten II. Eigengut

C. Haftung
gegenüber
Dritten
I. Vollschulden

Zivilgesetzbuch

54

210


Art. 234

1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.


Art. 235

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden
zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung
geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er
verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.


Art. 236

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über
einen Ehegatten aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht
worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist
der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.


Art. 237

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung
oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat und die Gesamtgut geworden ist, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet.


Art. 238

1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestehen zwischen dem
Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehegatten Ersatzforderungen,
wenn Schulden, die die eine Vermögensmasse belasten, mit Mitteln
der andern bezahlt worden sind.

2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie zusammenhängt, im Zweifel aber das Gesamtgut.

II. Eigenschulden D. Schulden
zwischen
Ehegatten

E. Auflösung
des Güterstandes
und Auseinandersetzung
I. Zeitpunkt der
Auflösung

II. Zuweisung
zum Eigengut

III. Ersatzforderungen zwischen
Gesamtgut
und Eigengut

Schweizerisches

55

210


Art. 239

Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb,
zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes
einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die
Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.


Art. 240

Massgebend für den Wert des bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Gesamtgutes ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.


Art. 241

1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch
Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem
Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.

2 Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.

3 Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.


Art. 242

1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt
der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.

2 Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.

3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten
nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.


Art. 243

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten aufgelöst, so
kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf Anrechnung
überlassen wird, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.


Art. 244

1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt
haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des VerstorbeIV. Mehrwertanteil

V. Wertbestimmung VI. Teilung
1. Bei Tod oder
Vereinbarung
eines andern
Güterstandes

2. In den übrigen
Fällen

VII. Durchführung der Teilung
1. Eigengut

2. Wohnung
und Hausrat

Zivilgesetzbuch

56

210

nen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.

3 Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder
Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse
nachweist.


Art. 245

Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er verlangen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zugeteilt werden.


Art. 246

Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.

Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung

Art. 247

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.


Art. 248

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum
beider Ehegatten angenommen.


Art. 249

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.


Art. 250

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden
zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung
geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er
verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

3. Andere Vermögenswerte 4. Andere
Teilungsvorschriften A. Verwaltung,
Nutzung und
Verfügung
I. Im allgemeinen II. Beweis

B. Haftung
gegenüber
Dritten

C. Schulden
zwischen
Ehegatten

Schweizerisches

57

210


Art. 251

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein
überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass
ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten
ungeteilt zugewiesen wird.

Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses49 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen50

Art. 252


51

1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter
mit der Geburt.

2 Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter
begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.


Art. 253


52

Die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses
ist beim Gericht am Wohnsitz einer Partei zur Zeit der Geburt oder der
Klage zu erheben.


Art. 254


53

Das Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses wird durch das kantonale Prozessrecht geordnet unter Vorbehalt
folgender Vorschriften: 1.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und
würdigt die Beweise nach freier Überzeugung.

2.

Die Parteien und Dritte haben an Untersuchungen mitzuwirken, die zur Aufklärung der Abstammung nötig und ohne
Gefahr für die Gesundheit sind.

49

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

50

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

51

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

52

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

53

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

D. Zuweisung
bei Miteigentum

A. Entstehung
des Kindesverhältnisses
im allgemeinen

B. Feststellung
und Anfechtung
des Kindesverhältnisses
I. Zuständigkeit

II. Verfahren

Zivilgesetzbuch

58

210

Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes54

Art. 255


55

1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.

2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300
Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.

3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn
das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.


Art. 256


56

1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden: 1.

vom Ehemann;

2.

vom Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

2 Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.

3 Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen
Dritten zugestimmt hat.

a57 1 Ist ein Kind während der Ehe gezeugt worden, so hat der Kläger
nachzuweisen, dass der Ehemann nicht der Vater ist.

2 Ist das Kind frühestens 180 Tage nach Abschluss und spätestens 300
Tage nach Auflösung der Ehe durch Tod geboren, so wird vermutet,
dass es während der Ehe gezeugt worden ist.58 54

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

55

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

56

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

57

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

58

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

A. Vermutung

B. Anfechtung
I. Klagerecht

II. Klagegrund
1. Bei Zeugung
während
der Ehe

Schweizerisches

59

210

b59 1 Ist ein Kind vor Abschluss der Ehe oder zu einer Zeit gezeugt worden, da der gemeinsame Haushalt aufgehoben war, so ist die Anfechtung nicht weiter zu begründen.

2 Die Vaterschaft des Ehemannes wird jedoch auch in diesem Fall
vermutet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass er um die Zeit der Empfängnis der Mutter beigewohnt hat.

c60 1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem
er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist
oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.

2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des
Mündigkeitsalters zu erheben.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die
Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


Art. 257


61

1 Ist ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit der Auflösung der Ehe
durch Tod geboren und hat die Mutter inzwischen eine neue Ehe geschlossen, so gilt der zweite Ehemann als Vater.62 2 Wird diese Vermutung beseitigt, so gilt der erste Ehemann als Vater.


Art. 258


63

1 Ist der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden, so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder
seiner Mutter erhoben werden.

2 Die Bestimmungen über die Anfechtung durch den Ehemann finden
entsprechende Anwendung.

3 Die einjährige Klagefrist beginnt frühestens mit der Kenntnis des
Todes oder der Urteilsunfähigkeit des Ehemannes.

59

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

60

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

61

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

62

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

63

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

2. Bei Zeugung
vor der Ehe
oder während
Aufhebung
des Haushaltes

III. Klagefrist

C. Zusammentreffen zweier
Vermutungen

D. Klage
der Eltern

Zivilgesetzbuch

60

210


Art. 259


64

1 Heiraten die Eltern einander, so finden auf das vorher geborene Kind
die Bestimmungen über das während der Ehe geborene entsprechende
Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.

2 Die Anerkennung kann angefochten werden: 1.

von der Mutter;

2.

vom Kind, oder nach seinem Tode von den Nachkommen,
wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt
der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach
Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist; 3.

von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Ehemannes; 4.

vom Ehemann.

3 Die Vorschriften über die Anfechtung der Anerkennung finden entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil65

Art. 260


66

1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das
Kind anerkennen.

2 Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig.

3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf
Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.

a67 1 Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim
Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind
und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimatoder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.

64

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

65

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

66

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

67

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

E. Heirat
der Eltern

A. Anerkennung
I. Zulässigkeit
und Form

II. Anfechtung
1. Klagerecht

Schweizerisches

61

210

2 Dem Anerkennenden steht diese Klage nur zu, wenn er das Kind
unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen
Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen
seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat.

3 Die Klage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen.

b68 1 Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater
des Kindes ist.

2 Mutter und Kind haben diesen Beweis jedoch nur zu erbringen, wenn
der Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der
Empfängnis beigewohnt habe.

c69 1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von
der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der
Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um
die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum
entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor
Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.

2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die
Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


Art. 261


70

1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.

2 Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist,
nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister
oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten
Wohnsitzes.

3 Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer
Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.

68

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

69

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

70

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

2. Klagegrund

3. Klagefrist

B. Vaterschaftsklage
I. Klagerecht

Zivilgesetzbuch

62

210


Art. 262


71

1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft
vermutet.

2 Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach
dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der
Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.

3 Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine
Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.


Art. 263


72

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden,
ist aber einzureichen: 1.

von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt; 2.

vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters.

2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann
die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Vierter Abschnitt73: Die Adoption

Art. 264


74

Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern
während wenigstens zweier Jahre Pflege und Erziehung erwiesen
haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere
Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen.

71

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

72

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

73

Ursprünglich Dritter Abschnitt.

74

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

II. Vermutung

III. Klagefrist

A. Adoption
Unmündiger
I. Allgemeine
Voraussetzungen

Schweizerisches

63

210

a75 1 Ehegatten können nur gemeinschaftlich adoptieren; anderen Personen ist die gemeinschaftliche Adoption nicht gestattet.

2 Die Ehegatten müssen 5 Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr
zurückgelegt haben.

3 Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die
Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind.76
b77 1 Eine unverheiratete Person darf allein adoptieren, wenn sie das
35. Altersjahr zurückgelegt hat.

2 Eine verheiratete Person, die das 35. Altersjahr zurückgelegt hat, darf
allein adoptieren, wenn sich die gemeinschaftliche Adoption als
unmöglich erweist, weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit
mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, oder wenn
die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.


Art. 265


78

1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.

2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.

3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.

a79 1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des
Kindes.

2 Die Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz
oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.

75

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

76

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

77

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

78

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

79

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

II. Gemeinschaftliche
Adoption

III. Einzeladoption IV. Alter und
Zustimmung
des Kindes

V. Zustimmung
der Eltern
1. Form

Zivilgesetzbuch

64

210

3 Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt
oder noch nicht bestimmt sind.

b80 1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der
Geburt des Kindes erteilt werden.

2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen
werden.

3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

c81 Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, 1.

wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist, 2.

wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat.

d 82 1 Wird das Kind zum Zwecke späterer Adoption untergebracht und
fehlt die Zustimmung eines Elternteils, so entscheidet die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, auf Gesuch einer Vermittlungsstelle oder der Adoptiveltern und in der Regel vor Beginn der
Unterbringung, ob von dieser Zustimmung abzusehen sei.

2 In den andern Fällen ist hierüber anlässlich der Adoption zu entscheiden.

3 Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen, weil er sich
um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat, so ist ihm der Entscheid
schriftlich mitzuteilen.


Art. 266


83

1 Fehlen Nachkommen, so darf eine mündige oder entmündigte Person
adoptiert werden,

1.

wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd hilfsbedürftig ist und die Adoptiveltern ihr während
wenigstens fünf Jahren Pflege erwiesen haben, 80

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

81

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

82

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

83

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

2. Zeitpunkt

3. Absehen
von der
Zustimmung
a. Voraussetzungen b. Entscheid

B. Adoption
Mündiger und
Entmündigter

Schweizerisches

65

210

2.

wenn ihr während ihrer Unmündigkeit die Adoptiveltern wenigstens fünf Jahre lang Pflege und Erziehung erwiesen haben, 3.

wenn andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende Person während wenigstens fünf Jahren mit den
Adoptiveltern in Hausgemeinschaft gelebt hat.

2 Eine verheiratete Person kann nur mit Zustimmung ihres Ehegatten
adoptiert werden.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger
entsprechende Anwendung.


Art. 267


84

1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.

2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum
Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.

3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben
werden.

a85 Das unmündige Kind erhält anstelle seines bisherigen das Kantonsund Gemeindebürgerrecht der Adoptiveltern.


Art. 268


86

1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am
Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen.

2 Ist das Adoptionsgesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der
Urteilsunfähigkeit des Adoptierenden die Adoption nicht, sofern deren
Voraussetzungen im übrigen nicht berührt werden.

3 Wird das Kind nach Einreichung des Gesuches mündig, so bleiben
die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger anwendbar, wenn
deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.

84

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

85

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

86

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

C. Wirkung
I. Im allgemeinen II. Heimat

D. Verfahren
I. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

66

210

a87 1 Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen,
ausgesprochen werden.

2 Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die
erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und
die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des
Pflegeverhältnisses abzuklären.

3 Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur
Adoption zu würdigen.

b88 Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekanntgegeben werden.


Art. 269


89

1 Ist eine Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt worden, so können die Zustimmungsberechtigten die Adoption beim
Gericht anfechten, sofern dadurch das Wohl des Kindes nicht ernstlich
beeinträchtigt wird.

2 Den Eltern steht diese Klage jedoch nicht zu, wenn sie den Entscheid
ans Bundesgericht weiterziehen können.

a90 1 Leidet die Adoption an anderen schwerwiegenden Mängeln, so kann
jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch die Heimat- oder
Wohnsitzgemeinde, sie anfechten.

2

Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel inzwischen behoben ist oder ausschliesslich Verfahrensvorschriften
betrifft.

87

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

88

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

89

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

90

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

II. Untersuchung

III. Adoptionsgeheimnis E. Anfechtung
I. Gründe
1. Fehlen der
Zustimmung

2. Andere
Mängel

Schweizerisches

67

210

b91 Die Klage ist binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und in jedem Falle binnen zwei Jahren seit der Adoption
zu erheben.

c92 1 Die Kantone üben die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern
zur spätern Adoption aus.

2 Wer diese Vermittlung berufsmässig oder im Zusammenhang mit
seinem Berufe betreibt, bedarf einer Bewilligung; die Vermittlung
durch vormundschaftliche Organe bleibt vorbehalten.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses93 Erster Abschnitt:
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder
94

Art. 270


95

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind ihren
Familiennamen.

2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen
der Mutter, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen
Doppelnamen führt, den ersten Namen.96

Art. 271


97

1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.

2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

91

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

92

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200.) 93

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

94

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

95

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

96

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

97

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

II. Klagefrist

F. Adoptivkindervermittlung A. Familienname

B. Heimat

Zivilgesetzbuch

68

210

3 Erwirbt das Kind unverheirateter Eltern durch Namensänderung den
Familiennamen des Vaters, weil es unter seiner elterlichen Sorge aufwächst, so erhält es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des
Vaters.


Art. 272


98

Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und
Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.


Art. 273


99

1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

2 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind
ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung
oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig
auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen
Gründen geboten ist.

3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf
persönlichen Verkehr geregelt wird.


Art. 274


100

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.101 2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor,
so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder
entzogen werden.

3 Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann
von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf
persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.

98

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

99

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

100

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

101 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

C. Beistand
und Gemeinschaft D. Persönlicher
Verkehr
I. Eltern und
Kinder
1. Grundsatz

2. Schranken

Schweizerisches

69

210

a102 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf
persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.

2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten
sinngemäss.


Art. 275


103

1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie
Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem
Aufenthaltsort.

2 Teilt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung
und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge oder
die Obhut zu, oder hat es über die Änderung dieser Zuteilung oder des
Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regelt es auch den persönlichen
Verkehr.

3 Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater
und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen
der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut
zusteht.

a104 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die
Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.

2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in
gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über
den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.

3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs
und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.

102

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

103

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

104 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

II. Dritte

III. Zuständigkeit

E. Information
und Auskunft

Zivilgesetzbuch

70

210

Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern105

Art. 276


106

1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind
nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung ge leistet.

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als
dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.


Art. 277


107

1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.

2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden
darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.108

Art. 278


109

1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach
den Bestimmungen des Eherechts.

2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht
gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.


Art. 279


110

1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide
klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor
Klageerhebung.

2 Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten.

105

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

106

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

107

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

108

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
1126 1131; BBl 1993 I 1169).

109

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

110

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

A. Gegenstand
und Umfang

B. Dauer

C. Verheiratete
Eltern

D. Klage
I. Klagerecht
und Zuständigkeit

Schweizerisches

71

210

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gerichts nach den Bestimmungen über die Feststellung des Kindesverhältnisses, die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft.


Art. 280


111

1 Die Kantone haben für Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht ein
einfaches und rasches Verfahren vorzusehen.

2 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt
die Beweise nach freier Überzeugung.

3 Die Unterhaltsklage kann mit der Vaterschaftsklage verbunden werden.


Art. 281


112

1 Ist die Klage eingereicht, so trifft das Gericht auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln.

2 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet
werden, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.

3 Die Hinterlegung erfolgt durch Zahlung an eine vom Gericht bezeichnete Kasse.


Art. 282


113

Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden und die Vaterschaft glaubhaft gemacht, so hat der Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Urteil die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter
und Kind zu hinterlegen.


Art. 283


114

Ist die Vaterschaft zu vermuten und wird die Vermutung durch die
ohne Verzug verfügbaren Beweismittel nicht zerstört, so hat der Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Urteil angemessene
Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen.

111

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

112

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

113

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

114

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

II. Verfahren

III. Vorsorgliche
Massregeln
1. Im allgemeinen 2. Vor der
Feststellung
der Vaterschaft
a. Hinterlegung

b. Vorläufige
Zahlung

Zivilgesetzbuch

72

210


Art. 284


115

Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht.


Art. 285


116

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und
ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des
nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen.117 2 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit
das Gericht es nicht anders bestimmt.

2bis Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des
Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat
er diese Beträge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag
vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.118 3 Der Unterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten,
die das Gericht festsetzt.


Art. 286


119

1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht
oder vermindert.

2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den
Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest
oder hebt ihn auf.

115

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

116

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

117 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

118 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

119

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

3. Zuständigkeit

IV. Bemessung
des Unterhaltsbeitrages V. Veränderung
der Verhältnisse

Schweizerisches

73

210

3 Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.120

Art. 287


121

1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung
durch die Vormundschaftsbehörde verbindlich.

2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden,
soweit dies nicht mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen worden ist.

3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so
ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.


Art. 288


122

1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt, 2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich: 1.

wenn die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und 2.

wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle
entrichtet worden ist.


Art. 289


123

1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird,
solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen
Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt.124 2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der
Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

120 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

121

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

122

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

123

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

124 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

E. Verträge über
die Unterhaltspflicht
I. Periodische
Leistungen

II. Abfindung

F. Erfüllung
I. Gläubiger

Zivilgesetzbuch

74

210


Art. 290


125

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die
Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich
zu helfen.


Art. 291


126

Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das
Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil
an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.


Art. 292


127

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder
ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das
Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.


Art. 293


128

1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.


Art. 294


129

1 Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den
Umständen ergibt.

2 Unentgeltlichkeit ist zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden.

125

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

126

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

127

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

128

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

129

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

II. Vollstreckung
1. Geeignete
Hilfe

2. Anweisungen
an die Schuldner

III. Sicherstellung G. Öffentliches
Recht

H. Pflegeeltern

Schweizerisches

75

210


Art. 295


130

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt bei dem für
die Vaterschaftsklage zuständigen Gericht gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: 1.

für die Entbindungskosten; 2.

für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt; 3.

für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten
Ausstattung des Kindes.

2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz
der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft
vorzeitig beendigt wird.

3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag
Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.

Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge 131

Art. 296


132

1 Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge.

2 Unmündigen und Entmündigten steht keine elterliche Sorge zu.


Art. 297


133

1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam
aus.

2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so
kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.

3 Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu; bei Scheidung entscheidet das Gericht nach
den Bestimmungen über die Ehescheidung.

130

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

131

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

132 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

133 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

J. Ansprüche der
unverheirateten
Mutter

A. Voraussetzungen
I. Im allgemeinen II. Verheiratete
Eltern

Zivilgesetzbuch

76

210


Art. 298


134

1 Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der
Mutter zu.

2 Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die
elterliche Sorge entzogen, so überträgt die Vormundschaftbehörde die
elterliche Sorge dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je
nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert.

a135 1 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung
über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der
Unterhaltskosten verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag die elterliche Sorge, sofern dies mit
dem Kindeswohl vereinbar ist.

2 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen
wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.


Art. 299


136

Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge
gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und
ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.


Art. 300


137

1 Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter
Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der
elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe
angezeigt ist.

2 Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört
werden.

134 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

135 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

136

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

137

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

III. Unverheiratete Eltern
1. Im allgemeinen 2. Gemeinsame
elterliche Sorge

IV. Stiefeltern

V. Pflegeeltern

Schweizerisches

77

210


Art. 301


138

1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und
Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.

2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem
Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und
nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine
Meinung Rücksicht.

3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden.

4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.


Art. 302


139

1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.

2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig
gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen
soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
zu verschaffen.

3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und,
wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.


Art. 303


140

1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.

2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.

3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

138

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

139

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

140

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

B. Inhalt
I. Im allgemeinen II. Erziehung

III. Religiöse
Erziehung

Zivilgesetzbuch

78

210


Art. 304


141

1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen
Sorge.142

2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen
mit dem andern handelt.143 3 Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundeten finden
entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften über die
Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.


Art. 305


144

1 Das Kind hat unter der elterlichen Sorge die gleiche beschränkte
Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.

2 Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.


Art. 306


145

1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit
Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten
damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.146 2 Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des
Kindes widersprechen, so finden die Bestimmungen über die Vertretungsbeistandschaft Anwendung.


Art. 307


147

1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von
sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes.

141

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

142 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

143 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

144

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

145

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

146 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

147

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

IV. Vertretung
1. Dritten
gegenüber
a. Im allgemeinen b. Handlungsfähigkeit des
Kindes

2. Innerhalb der
Gemeinschaft

C. Kindesschutz
I. Geeignete
Massnahmen

Schweizerisches

79

210

2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb
der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.

3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder
Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen,
der Einblick und Auskunft zu geben ist.


Art. 308


148

1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind
mit Rat und Tat unterstützt.

2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich
die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen
Verkehrs.

3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.


Art. 309


149

1 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die
Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft
Kenntnis erhält, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die
Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die
Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu
betreuen hat.

2 Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde, wenn ein
Kindesverhältnis infolge Anfechtung beseitigt worden ist.

3 Ist das Kindesverhältnis festgestellt oder die Vaterschaftsklage binnen zwei Jahren seit der Geburt nicht erhoben worden, so hat die
Vormundschaftsbehörde auf Antrag des Beistandes darüber zu entscheiden, ob die Beistandschaft aufzuheben oder andere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.


Art. 310


150

1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so
hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei 148

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

149

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

150

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

II. Beistandschaft
1. Im allgemeinen 2. Feststellung
der Vaterschaft

III. Aufhebung
der elterlichen
Obhut

Zivilgesetzbuch

80

210

Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen.

2 Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer
gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt
unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.

3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn
diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.


Art. 311


151

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge: 1.

Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,
Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind,
die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2.

wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert
oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt
haben.

2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen
Vormund.

3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.


Art. 312


152

Die Vormundschaftsbehörde entzieht die elterliche Sorge: 1.

wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; 2.

wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.


Art. 313


153

1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum
Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.

151

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

152

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

153

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

IV. Entziehung
der elterlichen
Sorge
1. durch die vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde 2. durch die
Vormundschaftsbehörde V. Änderung
der Verhältnisse

Schweizerisches

81

210

2 Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach
ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.


Art. 314


154

Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet unter Vorbehalt folgender Vorschriften: 1.156Vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen ist das Kind in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder
durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen
sprechen.

2.

Hat eine Beschwerde gegen eine Kindesschutzmassnahme aufschiebende Wirkung, so kann ihr diese von der anordnenden
oder von der Beschwerdeinstanz entzogen werden.

a157 1 Wird das Kind von einer Behörde in einer Anstalt untergebracht, so
gelten die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen
oder entmündigten Personen sinngemäss.

2 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so kann es
nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.

3 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder das Kind
psychisch krank ist, können die Kantone die Zuständigkeit zur Unterbringung in einer Anstalt ausser der Vormundschaftsbehörde auch andern geeigneten Stellen einräumen.


Art. 315


158

1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von den vormundschaftlichen
Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet.

154

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

155

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

156 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

157

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978. in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

158

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

159 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

VI. Verfahren
1. Im allgemeinen155 2. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung VII. Zuständigkeit
1. Im allgemeinen159

Zivilgesetzbuch

82

210

2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen
Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die
Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.

3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme,
so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

a160 1 Hat das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder
den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu
den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem
Vollzug.

2 Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den
neuen Verhältnissen angepasst werden.

3 Die vormundschaftlichen Behörden bleiben jedoch befugt: 1.

ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen; 2.

die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen
anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann.

b161 1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig: 1.

während des Scheidungsverfahrens; 2.

im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss
den Vorschriften über die Ehescheidung; 3.

im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die
Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.

2 In den übrigen Fällen sind die vormundschaftlichen Behörden zuständig.

160

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

161 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

2. In eherechtlichen Verfahren
a. Zuständigkeit
des Gerichts

b. Abänderung
gerichtlicher
Anordnungen

Schweizerisches

83

210


Art. 316


162

1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.


Art. 317


163

Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige
Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen164

Art. 318


165

1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das
Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.

2 Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so hat dieser der
Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.

3 Erachtet es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grösse des
Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern
für angezeigt, so ordnet sie die periodische Rechnungsstellung und
Berichterstattung an.


Art. 319


166

1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt,
Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit
entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.

162

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

163

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

164

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

165

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

166

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

VIII. Pflegekinderaufsicht IX. Zusammenarbeit in der
Jugendhilfe

A. Verwaltung

B. Verwendung
der Erträge

Zivilgesetzbuch

84

210


Art. 320


167

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in
Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.

2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der
Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen
in bestimmten Beträgen anzugreifen.


Art. 321


168

1 Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen,
wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der
Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet
worden ist.

2 Die Verwaltung durch die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn
dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.


Art. 322


169

1 Durch Verfügung von Todes wegen kann auch der Pflichtteil des
Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden.

2 Überträgt der Erblasser die Verwaltung einem Dritten, so kann die
Vormundschaftsbehörde diesen zur periodischen Rechnungsstellung
und Berichterstattung anhalten.


Art. 323


170

1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern
aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen
Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.

2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können
sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt
leistet.

167

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

168

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

169

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

170

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

C. Anzehrung
des Kindesvermögens D. Freies
Kindesvermögen
I. Zuwendungen

II. Pflichtteil

III. Arbeitserwerb,
Berufs- und
Gewerbevermögen

Schweizerisches

85

210


Art. 324


171

1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so
trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindesvermögens.

2 Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und,
wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht
ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen.

3 Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen
über den Kindesschutz entsprechende Anwendung.


Art. 325


172

1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht
begegnet werden, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die Verwaltung einem Beistand.

2 Die Vormundschaftsbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn
Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet
ist.

3 Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Vormundschaftsbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.


Art. 326


173

Endet die elterliche Sorge oder Verwaltung, so haben die Eltern das
Kindesvermögen aufgrund einer Abrechnung an das mündige Kind
oder an den Vormund oder Beistand des Kindes herauszugeben.


Art. 327


174

1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu
erstatten.

3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haushalt verwendet haben, schulden sie keinen Ersatz.

171

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

172

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

173

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

174

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

E. Schutz
des Kindesvermögens
I. Geeignete
Massnahmen

II. Entziehung
der Verwaltung

F. Ende der
Verwaltung
I. Rückerstattung

II. Verantwortlichkeit

Zivilgesetzbuch

86

210

Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

Art. 328


175

1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in
auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand
in Not geraten würden.

2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten.


Art. 329

1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die
Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und
den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.

2 Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer
Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht
ermässigen oder aufheben.177 3 Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über
den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.178

Art. 330

1 Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert worden sind.

2 Wird die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese
Gemeinde die unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter
Linie das unterstützungspflichtige Gemeinwesen zum Ersatz der
Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht hat.

175

Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999
1118 1144; BBl 1996 I 1).

176 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

177

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

178

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

A. Unterstützungspflichtige B. Umfang
und Geltendmachung des
Anspruches176

C. Unterhalt
von Findelkindern

Schweizerisches

87

210

Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

Art. 331

1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein
Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.

2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte179
und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als
Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.180

Art. 332

1 Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen.

2 Insbesondere soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige
Freiheit gewährt werden.

3 Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen.


Art. 333

1 Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher
oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das
übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der
Beaufsichtigung beobachtet hat.

2 Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem
Zustande eines geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen
weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.

3 Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung
der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.

179

Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April
1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

180

Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972
(SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).

A. Voraussetzung B. Wirkung
I. Hausordnung
und Fürsorge

II. Verantwortlichkeit

Zivilgesetzbuch

88

210


Art. 334


181

1 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern
in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet
haben, können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.

2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.

bis182 1 Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann
mit dem Tode des Schuldners geltend gemacht werden.

2 Schon zu Lebzeiten des Schuldners kann sie geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder über ihn der Konkurs
eröffnet wird, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird oder
wenn der Betrieb in andere Hände übergeht.

3 Sie unterliegt keiner Verjährung, muss aber spätestens bei der Teilung der Erbschaft des Schuldners geltend gemacht werden.

Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

Art. 335

1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden,
dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine
Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.

2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.


Art. 336

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden,
dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.


Art. 337

Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu
seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift
aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

181

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973
93 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

182

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973
93 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

III. Forderung
der Kinder und
Grosskinder
1. Voraussetzungen 2. Geltendmachung A. Familienstiftungen B. Gemeinderschaften
I. Begründung
1. Befugnis

2. Form

Schweizerisches

89

210


Art. 338

1 Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2 Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

3 Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder
Herbsttermin zulässig.


Art. 339

1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der
Gemeinderschaft beteiligt.

3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.


Art. 340

1 Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.

2 Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche
Verwaltungshandlungen vornehmen.


Art. 341

1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer
Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im
Handelsregister eingetragen ist.


Art. 342

1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.

2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.

3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf
andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht
anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

II. Dauer

III. Wirkung
1. Art der
Gemeinderschaft

2. Leitung und
Vertretung
a. Im allgemeinen b. Befugnis
des Hauptes

3. Gemeinschaftsgut und
persönliches
Vermögen

Zivilgesetzbuch

90

210


Art. 343

Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt: 1.

nach Vereinbarung oder Kündigung; 2.

mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet
worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird; 3.

wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist; 4.

wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist; 5.

auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.


Art. 344

1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines
Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder
seine Gläubiger abfinden.

2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.


Art. 345

1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit
Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die
Gemeinderschaft eintreten.


Art. 346

1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie
beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.

2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.


Art. 347

1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes
und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der
Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil
vom Reingewinn zu entrichten hat.

2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach
dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

IV. Aufhebung
1. Gründe

2. Kündigung,
Zahlungsunfähigkeit,
Heirat

3. Tod eines
Gemeinders

4. Teilungsregel

V. Ertragsgemeinderschaft
1. Inhalt

Schweizerisches

91

210


Art. 348

1 Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich
bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber
den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben
werden.

2 Auf Verlangen eines Gemeinders kann das Gericht aus wichtigen
Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen,
unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.

3 Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der
Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.


Art. 349-358183

Art. 359


184

Dritte Abteilung: Die Vormundschaft Zehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft Erster Abschnitt: Die vormundschaftlichen Organe

Art. 360

Vormundschaftliche Organe sind: die vormundschaftlichen Behörden,
der Vormund und der Beistand.


Art. 361

1 Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde und
die Aufsichtsbehörde.

2 Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.


Art. 362

1 Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden, wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer Gesellschaft u. dgl. es rechtfertigen.

183 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

184

Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

2. Besondere
Aufhebungsgründe A. Im allgemeinen B. Vormundschaftliche
Behörden
I. Staatliche
Organe

II. Familienvormundschaft
1. Zulässigkeit
und Bedeutung

Zivilgesetzbuch

92

210

2 Sie besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten und die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden.


Art. 363

Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen Verwandten185 oder auf Antrag eines nahen Verwandten186 und des Ehegatten des Bevormundeten durch Beschluss der
Aufsichtsbehörde angeordnet.


Art. 364

1 Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei
zur Besorgung einer Vormundschaft geeigneten Verwandten187 des
Bevormundeten auf je vier Jahre zusammengesetzt.

2 Der Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat an gehören.


Art. 365

1 Die Mitglieder des Familienrates haben für die richtige Erfüllung ihrer Pflichten Sicherheit zu leisten.

2 Ohne diese Sicherstellung darf eine Familienvormundschaft nicht
angeordnet werden.


Art. 366

Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft jederzeit aufheben, wenn der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder wenn die
Interessen des Bevormundeten es erfordern.


Art. 367

1 Der Vormund hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten
zu wahren und ist dessen Vertreter.

2 Der Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung betraut.

3 Für den Beistand gelten, soweit keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.

185

Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).

186

Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).

187

Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).

2. Anordnung

3. Familienrat

4. Sicherheitsleistung 5. Aufhebung

C. Vormund
und Beistand

Schweizerisches

93

210

Zweiter Abschnitt: Die Bevormundungsfälle

Art. 368

1 Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht
unter der elterlichen Sorge befindet.

2 Die Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben
der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer
Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles
Kenntnis erhalten.


Art. 369

1 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu
besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der
Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.

2 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen
Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von
dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.


Art. 370

Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die
Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der
Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem
Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.


Art. 371

1 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.

2 Die Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine
Strafe antritt, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.


Art. 372

Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben
werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht
gehörig zu besorgen vermag.


Art. 373

1 Die Kantone bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren.

A. Unmündigkeit

B. Unfähigkeit
Mündiger
I. Geisteskrankheit und
Geistesschwäche

II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft III. Freiheitsstrafe IV. Eigenes
Begehren

C. Verfahren
I. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

94

210

2 Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.


Art. 374

1 Wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels
oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung darf eine Person
nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist.

2 Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
darf nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung
des zu Entmündigenden auszusprechen hat.


Art. 375

1 Ist ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevormundung, sobald
sie rechtskräftig geworden ist, wenigstens einmal in einem amtlichen
Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.

2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann auf eine Veröffentlichung verzichtet werden, wenn die Handlungsunfähigkeit für Dritte
offenkundig ist oder der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist; die Bevormundung ist aber
dem Betreibungsamt mitzuteilen.188 3 Vor der Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubigen
Dritten nicht entgegengehalten werden.

Dritter Abschnitt: Die Zuständigkeit

Art. 376

1 Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormundenden
Person.

2 Die Kantone sind berechtigt, für ihre im Kanton wohnenden Bürger
die vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der
Heimatgemeinde obliegt.


Art. 377

1 Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.

2 Ist er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen
Wohnsitzes über.

188

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

II. Anhörung
und Begutachtung III. Veröffentlichung A. Bevormundung am
Wohnsitze

B. Wechsel
des Wohnsitzes

Schweizerisches

95

210

3 Die Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen.


Art. 378

1 Die Vormundschaftsbehörde der Heimat ist befugt, die Bevormundung von Angehörigen, die in einem andern Kanton ihren Wohnsitz
haben, bei der Wohnsitzbehörde zu beantragen.

2 Sie kann zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern Kanton bevormundet werden sollte oder bevormundet ist,
bei der zuständigen Behörde Beschwerde führen.

3 Wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen eine Verfügung zu treffen ist, so hat die Behörde des Wohnsitzes
die Weisung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde einzuholen und
zu befolgen.

Vierter Abschnitt: Die Bestellung des Vormundes

Art. 379

1 Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person
zu wählen, die zu diesem Amte geeignet erscheint.

2 Bei besondern Umständen können mehrere Personen gewählt werden, die das Amt gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.

3 Die gemeinsame Führung einer Vormundschaft kann jedoch mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden.


Art. 380

Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem
tauglichen nahen Verwandten189 oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der Nähe des Wohnsitzes.


Art. 381

Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden.

189

Im französischen Text «parents ou alliés» (Verwandten oder Verschwägerten).

C. Rechte
des Heimatkantons A. Voraussetzungen
I. Im allgemeinen II. Vorrecht
der Verwandten
und des Ehegatten III. Wünsche des
Bevormundeten
und der Eltern

Zivilgesetzbuch

96

210


Art. 382

1 Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die Verwandten und der
Ehegatte der zu bevormundenden Person sowie alle Personen, die im
Vormundschaftskreis wohnen.190 2 Die Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht, wenn der Vormund durch den Familienrat ernannt wird.


Art. 383

Die Übernahme des Amtes können ablehnen: 1.

wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat; 2.

wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte; 3.

wer über mehr als vier Kinder die elterliche Sorge ausübt; 4.

wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt; 5.

die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eidgenossenschaft und die Mitglieder des Bundesgerichtes; 6.

die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mitglieder
kantonaler Behörden.


Art. 384

Zu dem Amte sind nicht wählbar: 1.

wer selbst bevormundet ist; 2.

wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte191
steht, oder einen unehrenhaften Lebenswandel führt; 3.

wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu
bevormundenden Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist; 4.

die Mitglieder der beteiligten vormundschaftlichen Behörden,
solange andere taugliche Personen vorhanden sind.

190 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

191

Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der
Art. 52, 76, 171 und 284 StGB - SR 311.0 - sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der
Fassung vom 13. Juni 1927 - BS 3 391 -, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni
1941 - BS 3 391 -, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 - SR 321.0).
Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vor
dem 1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in bezug auf die Wählbarkeit in Behörden
und öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971
Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss dem
Militärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 am
Schluss, SchlB Änd. vom 4. Okt. 1974 Ziff. II 2).

IV. Allgemeine
Pflicht zur
Übernahme

V. Ablehnungsgründe VI. Ausschliessungsgründe

Schweizerisches

97

210


Art. 385

1 Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung den Vormund
zu bestellen.

2 Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet
werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht
hat.

3 Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der
Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge.


Art. 386

1 Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu
besorgen, so trifft die Vormundschaftsbehörde von sich aus die erforderlichen Massregeln.

2 Sie kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen und eine Vertretung anordnen.

3 Eine solche Massregel ist zu veröffentlichen.


Art. 387

1 Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.

2 Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht.


Art. 388

1 Der Gewählte kann binnen zehn Tagen nach Mitteilung der Wahl einen Ablehnungsgrund geltend machen.

2 Ausserdem kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl binnen
zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.

3 Wird von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls
unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Berichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.


Art. 389

Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei seiner
Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen, bis er
des Amtes enthoben wird.

B. Ordnung
der Wahl
I. Ernennung
des Vormundes

II. Vorläufige
Fürsorge

III. Mitteilung
und Veröffentlichung IV. Ablehnung
und Anfechtung
1. Geltendmachung 2. Vorläufige
Pflicht des
Gewählten

Zivilgesetzbuch

98

210


Art. 390

1 Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der Vormundschaftsbehörde Anzeige.

2 Wird der Gewählte entlassen, so trifft die Vormundschaftsbehörde
unverweilt eine neue Wahl.


Art. 391

Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe des Amtes an
den Vormund durch die Vormundschaftsbehörde.

Fünfter Abschnitt: Die Beistandschaft

Art. 392

Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die
Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht, sowie in folgenden Fällen: 1.

wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit
infolge von Krankheit, Abwesenheit od. dgl. weder selbst zu
handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag; 2.

wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die
denen des Vertretenen widersprechen; 3.

wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert
ist.


Art. 393

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen: 1.

bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt; 2.

bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens
selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, falls nicht
die Vormundschaft anzuordnen ist; 3.

bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen
des Kindes vor der Geburt; 4.

bei einer Körperschaft oder Stiftung, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die
Verwaltung gesorgt ist; 3. Entscheidung

V. Übergabe
des Amtes

A. Fälle der
Beistandschaft
I. Vertretung

II. Vermögensverwaltung
1. Kraft Gesetzes

Schweizerisches

99

210

5.

bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke, solange für
die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.


Art. 394

Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben
werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes
Begehren vorliegen.


Art. 395

1 Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund
vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der
Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat
gegeben werden, dessen Mitwirkung für folgende Fälle erforderlich
ist:

1.

Prozessführung und Abschluss von Vergleichen; 2.

Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung
von Grundstücken;

3.

Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren; 4.

Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen
hinausgehen;

5.

Gewährung und Aufnahme von Darlehen; 6.

Entgegennahme von Kapitalzahlungen; 7.

Schenkungen;

8.

Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten; 9.

Eingehung von Bürgschaften.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen entzogen werden, während er über die
Erträgnisse die freie Verfügung behält.


Art. 396

1 Die Vertretung durch einen Beistand wird für die der Beistandschaft
bedürftige Person von der Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes
angeordnet.

2 Die Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu vertretenden Person zugefallen ist.

3 Der Heimatgemeinde stehen zur Wahrung der Interessen ihrer Angehörigen die gleichen Befugnisse zu wie bei der Vormundschaft.

2. Auf eigenes
Begehren

III. Beschränkung der Handlungsfähigkeit B. Zuständigkeit

Zivilgesetzbuch

100

210


Art. 397

1 Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Bevormundung.

2 Die Ernennung wird nur veröffentlicht, wenn es der Vormundschaftsbehörde als zweckmässig erscheint.

3 Wird die Ernennung nicht veröffentlicht, so wird sie dem Betreibungsamt am jeweiligen Wohnsitz der betroffenen Person mitgeteilt,
sofern dies nicht als unzweckmässig erscheint.192 Sechster Abschnitt:
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung
193
a194 1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder
schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht
oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge
nicht anders erwiesen werden kann.

2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person
für ihre Umgebung bedeutet.

3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es
erlaubt.

b195 1 Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am
Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person.

2 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person
psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen.

3 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in
den andern Fällen entscheidet darüber die Anstalt.

192

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

193

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

194

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

195

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

C. Bestellung
des Beistandes

A. Voraussetzungen B. Zuständigkeit

Schweizerisches

101

210

c196 Die vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort und die andern
vom kantonalen Recht bezeichneten Stellen benachrichtigen die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, wenn sie eine entmündigte
Person in einer Anstalt unterbringen oder zurückbehalten oder wenn
sie für eine mündige Person weitere vormundschaftliche Massnahmen
als notwendig erachten.

d 197 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den
Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich das
Gericht anrufen.

2 Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches.

e198 Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden
Vorbehalten:

1.

Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die
Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das Gericht anrufen kann.

2.

Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder
bei Abweisung eines Entlassungsgesuches das Gericht anrufen
kann.

3.

Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an
das zuständige Gericht weiterzuleiten.

4.

Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder das
Gericht kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen.

5.

Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte darauf
verzichten.

196

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

197

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

198

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

C. Mitteilungspflicht D. Gerichtliche
Beurteilung

E. Verfahren
in den
Kantonen
I. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

102

210

f 199 1 Das Gericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.

2 Es bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand.

3 Das Gericht erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen.

Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft Erster Abschnitt: Das Amt des Vormundes

Art. 398

1 Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein Inventar aufzunehmen.

2 Ist der Bevormundete urteilsfähig, so wird er, soweit tunlich, zur Inventaraufnahme zugezogen.

3 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde auf
Antrag des Vormundes und der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen, das für die Gläubiger die
gleiche Wirkung hat wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.


Art. 399

Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente u. dgl. sind, soweit
es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, unter Aufsicht der
Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte aufzubewahren.


Art. 400

1 Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des
Bevormundeten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu veräussern.

2 Gegenstände, die für die Familie oder den Bevormundeten persönlich
einen besondern Wert haben, sollen wenn immer möglich nicht veräussert werden.


Art. 401

1 Bares Geld hat der Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormundeten bedarf, beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch kantonale Verordnung hiefür bezeichneten Kasse 199

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

II. Vor Gericht

A. Übernahme
des Amtes
I. Inventaraufnahme II. Verwahrung
von Wertsachen

III. Veräusserung
von beweglichen
Sachen

IV. Anlage
von Barschaft
1. Pflicht
zur Anlage

Schweizerisches

103

210

oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach Prüfung
ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen.

2 Unterlässt der Vormund diese Anlage länger als einen Monat, so
wird er selbst zinspflichtig.


Art. 402

1 Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen.

2 Die Umwandlung soll aber nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung
der Interessen des Bevormundeten vorgenommen werden.


Art. 403

Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Gewerbe od. dgl., so
hat die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zur Liquidation oder zur Weiterführung zu erteilen.


Art. 404

1 Die Veräusserung von Grundstücken erfolgt nach Weisung der Vormundschaftsbehörde und ist nur in den Fällen zu gestatten, wo die
Interessen des Bevormundeten es erfordern.

2 Die Veräusserung erfolgt durch öffentliche Versteigerung, unter
Vorbehalt der Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbehörde, die beförderlich darüber zu entscheiden hat.

3 Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der
Verkauf aus freier Hand stattfinden.


Art. 405

1 Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für
dessen Unterhalt und Erziehung das Angemessene anzuordnen.

2 Zu diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern,
unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.

a201 1 Über die Unterbringung des Unmündigen in einer Anstalt entscheidet
auf Antrag des Vormundes die Vormundschaftsbehörde oder, wenn
Gefahr im Verzuge liegt, auch der Vormund.

200

Berichtigung durch die Redaktionskommission der Bundesversammlung (Art. 33 des
Geschäftsverkehrsgesetzes - SR 171.11).

201

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

2. Umwandlung
von Kapitalanlagen V. Geschäft
und Gewerbe

VI. Grundstücke

B. Fürsorge
und Vertretung
I. Fürsorge
für die Person
1. Bei Unmündigkeit
a. Im allgemeinen200 b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

Zivilgesetzbuch

104

210

2 Im übrigen gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen
sinngemäss.

3 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so kann es
nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.


Art. 406


202

1 Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die
Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten.

2 Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Vormund nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung die Unterbringung
oder Zurückbehaltung in einer Anstalt anordnen.


Art. 407

Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen
Behörden.


Art. 408

Zu Lasten des Bevormundeten dürfen keine Bürgschaften eingegangen, keine erheblichen Schenkungen vorgenommen und keine Stiftungen errichtet werden.


Art. 409

1 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so hat
ihn der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, vor
der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.

2 Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von
seiner Verantwortlichkeit.


Art. 410

1 Ist der Bevormundete urteilsfähig, so kann er Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben, sobald der Vormund ausdrücklich oder
stillschweigend zum voraus seine Zustimmung gegeben hat oder
nachträglich das Geschäft genehmigt.

202

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

2. Bei Entmündigung II. Vertretung
1. Im allgemeinen 2. Verbotene
Geschäfte

3. Mitwirkung
des Bevormundeten 4. Eigenes
Handeln
a. Zustimmung
des Vormundes

Schweizerisches

105

210

2 Der andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch das
Gericht ansetzen lässt.


Art. 411

1 Erfolgt die Genehmigung des Vormundes nicht, so kann jeder Teil
die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete haftet
jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem Nutzen verwendet
wurde, oder als er zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist oder
sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.

2 Hat der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme
seiner Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm für den verursachten
Schaden verantwortlich.


Art. 412

Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zu dem regelmässigen Betriebe gehören, und haftet hieraus mit seinem ganzen
Vermögen.


Art. 413

1 Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu
verwalten.

2 Er hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens
aber alle zwei Jahre, zur Prüfung vorzulegen.

3 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll
er, soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.


Art. 414

Was einem Bevormundeten zur freien Verwendung zugewiesen wird,
oder was er mit Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit
erwirbt, kann er frei verwalten.


Art. 415

1 Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertragen.

2 Nach Ablauf der Amtsdauer kann der Vormund je auf weitere zwei
Jahre mit einfacher Bestätigung im Amte bleiben.

3 Nach Ablauf von vier Jahren ist er befugt, die Weiterführung der
Vormundschaft abzulehnen.

b. Mangel der
Zustimmung

5. Beruf oder
Gewerbe

C. Vermögensverwaltung
I. Pflicht zur
Verwaltung
und Rechnungsführung II. Freies
Vermögen

D. Amtsdauer

Zivilgesetzbuch

106

210


Art. 416

Der Vormund hat Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem
Vermögen des Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede Rechnungsperiode nach der Mühe, die die
Verwaltung verursacht, und nach dem Ertrage des Vermögens festgesetzt wird.

Zweiter Abschnitt: Das Amt des Beistandes

Art. 417

1 Die Beistandschaft hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
Mitwirkung eines Beirates auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss.

2 Die Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde festgestellt.


Art. 418

Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit
übertragen, so hat er die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde
genau zu beobachten.


Art. 419

1 Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen, so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge
für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken.

2 Verfügungen, die darüber hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung vornehmen, die ihm der Vertretene selbst oder,
wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt.

Dritter Abschnitt:
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden


Art. 420

1 Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormundete, der
urteilsfähig ist, sowie jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde Beschwerde führen.

2 Gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn
Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
geführt werden.

E. Entschädigung des
Vormundes

A. Stellung
des Beistandes

B. Inhalt der
Beistandschaft
I. Für ein einzelnes Geschäft II. Für Vermögensverwaltung A. Beschwerden

Schweizerisches

107

210


Art. 421

Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Fälle
gefordert:

1.

Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung
von Grundstücken;

2.

Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen; 3.

Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen
hinausgehen;

4.

Gewährung und Aufnahme von Darlehen; 5.

Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten; 6.

Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger, und Mietverträge über Räumlichkeiten, sobald sie auf wenigstens drei
Jahre abgeschlossen werden; 7.

Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb
eines Berufes oder Gewerbes; 8.

Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages oder eines Nachlassvertrages, unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in dringenden Fällen; 9.

Eheverträge und Erbteilungsverträge; 10. Erklärung der Zahlungsunfähigkeit; 11. Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten; 12. Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten; 13. ...203

14. Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten.


Art. 422

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, für folgende
Fälle gefordert:

1.204 Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten;

2.

Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches; 203

Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).

204

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

B. Zustimmung
I. Der Vormundschaftsbehörde II. Der Aufsichtsbehörde

Zivilgesetzbuch

108

210

3.

Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine
Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung; 4.

Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge; 5.

Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss
eines Erbvertrages;

6.

...205

7.

Verträge zwischen Mündel und Vormund.


Art. 423

1 Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichte und
Rechnungen des Vormundes und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung.

2 Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des
Mündels angezeigten Massregeln.

3 Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die
Genehmigung übertragen.


Art. 424

Ist ein Geschäft ohne die vom Gesetze verlangte Zustimmung der zuständigen vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten abgeschlossen worden, so hat es für ihn nur die Wirkung eines ohne
Zustimmung seines Vertreters von ihm selbst abgeschlossenen Geschäftes.


Art. 425

1 Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der
Verordnung näher zu regeln.

2 Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage
und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung.

3 Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Bundes206.

205 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

206

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

C. Prüfung
von Berichten
und Rechnungen

D. Bedeutung
der Zustimmung

E. Kantonale
Verordnungen

Schweizerisches

109

210

Vierter Abschnitt:
Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe


Art. 426

Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden
haben bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen
Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden.


Art. 427

1 Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall
der Kanton.

2 Es bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vormund
und der Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden
oder Kreise haften zu lassen.


Art. 428

1

Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar soweit
es nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt.

2 Jedes der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden für seinen Anteil.


Art. 429

1 Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde
zugleich haftbar, so haften letztere nur für das, was vom Vormund
nicht erhältlich ist.

2 Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das,
was von den letztern nicht erhältlich ist.

3 Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und
solidarisch.

a207 1 Wer durch eine widerrechtliche Freiheitsentziehung verletzt wird, hat
Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt, auf Genugtuung.

207

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

A. Im allgemeinen
I. Vormund
und Behörden

II. Gemeinden,
Kreise
und Kanton

B. Voraussetzung
I. Betreffend
die Mitglieder
einer Behörde

II. Im Verhältnis
der Organe
untereinander

C. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Zivilgesetzbuch

110

210

2 Haftbar ist der Kanton unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben.


Art. 430

1 Über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund und die
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden sowie gegen die Gemeinden oder Kreise und den Kanton entscheidet das Gericht.

2 Die Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen
Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden.

Zwölfter Titel: Das Ende der Vormundschaft Erster Abschnitt: Das Ende der Bevormundung

Art. 431

1 Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da die Mündigkeit eintritt.

2 ...209


Art. 432

1 Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person
hört auf mit der Beendigung der Haft.

2 Die zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft
nicht auf.


Art. 433

1 Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit der Aufhebung
durch die zuständige Behörde.

2 Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund
zur Bevormundung nicht mehr besteht.

3 Der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die
Aufhebung der Vormundschaft beantragen.


Art. 434

1 Die Ordnung des Verfahrens erfolgt durch die Kantone.

2 Die Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

208

Ursprünglich Bst. C.

209

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (AS 1995 1126; BBl 1993 I 1169).

D. Geltendmachung208 A. Bei
Unmündigen

B. Bei
Verurteilten

C. Bei andern
Bevormundeten
I. Voraussetzung
der Aufhebung

II. Verfahren
1. Im allgemeinen

Schweizerisches

111

210


Art. 435

1 Wurde die Entmündigung veröffentlicht, so ist auch die Aufhebung
zu veröffentlichen.

2 Die Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab.

3 Wurde die Entmündigung dem Betreibungsamt mitgeteilt, so ist auch
die Aufhebung oder die Übertragung an einen neuen Wohnort mitzuteilen.210

Art. 436

Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht.


Art. 437

Die Aufhebung einer wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften
Lebenswandels oder wegen der Art und Weise der Vermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann
beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den
Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben
hat.


Art. 438

Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des
Begehrens dahingefallen ist.


Art. 439

1 Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der
Angelegenheit, für die er bestellt worden ist.

2 Die Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, aus dem sie
angeordnet wurde, weggefallen und der Beistand entlassen ist.

3 Die Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebung durch die
zuständige Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der
Vormundschaft.

210

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

2. Veröffentlichung 3. Bei Geisteskrankheit 4. Bei Verschwendung,
Trunksucht,
lasterhaftem
Lebenswandel,
Misswirtschaft

5. Bei eigenem
Begehren

D. Im Falle
der Beistandschaft
I. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

112

210


Art. 440

1 Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen, wenn deren Anordnung veröffentlicht wurde oder die
Vormundschaftsbehörde es sonst für angezeigt erachtet.

2 Das Aufhören der Beistandschaft oder der Wechsel des Wohnsitzes
der verbeiständeten Person ist dem Betreibungsamt mitzuteilen, wenn
die Ernennung des Beistandes mitgeteilt wurde.212 Zweiter Abschnitt:
Das Ende des vormundschaftlichen Amtes


Art. 441

Das Amt des Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er handlungsunfähig wird oder stirbt.


Art. 442

Das Amt des Vormundes hört auf mit Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden ist, sofern er nicht bestätigt wird.


Art. 443

1 Tritt während der Vormundschaft ein Ausschliessungsgrund ein, so
hat der Vormund das Amt niederzulegen.

2 Tritt ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel
die Entlassung vor Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.


Art. 444

Der Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft weiter zu führen, bis sein Nachfolger das Amt übernommen hat.


Art. 445

1 Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder eines
Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig, begeht er eine
Handlung, die ihn der Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt,
oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben.

211

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

212

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

II. Veröffentlichung und
Mitteilung211

A. Handlungsunfähigkeit, Tod B. Entlassung,
Nichtwiederwahl
I. Ablauf der
Amtsdauer

II. Eintritt von
Ausschliessungsoder Ablehnungsgründen III. Pflicht zur
Weiterführung

C. Amtsenthebung
I. Gründe

Schweizerisches

113

210

2 Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn
die Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft,
aus dem Amte entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind.


Art. 446

1 Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten, der urteilsfähig ist, als auch von jedermann, der ein Interesse hat, beantragt
werden.

2 Wird der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so hat sie von Amtes wegen zur Enthebung zu
schreiten.


Art. 447

1 Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Umstände
des Falles zu untersuchen und den Vormund anzuhören.

2 Bei geringen Unregelmässigkeiten kann die Enthebung bloss angedroht und dem Vormund eine Busse bis auf 100 Franken auferlegt
werden.


Art. 448

Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschaftsbehörde den
Vormund vorläufig im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme seines Vermögens veranlassen.


Art. 449

Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafen hat die
Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Massregeln zu treffen.


Art. 450

Gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde kann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde angerufen werden.

Dritter Abschnitt: Die Folgen der Beendigung

Art. 451

Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund der
Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten und eine
Schlussrechnung einzureichen sowie das Vermögen zur Übergabe an II. Verfahren
1. Auf Antrag
und von Amtes
wegen

2. Untersuchung
und Bestrafung

3. Vorläufige
Massregeln

4. Weitere
Massregeln

5. Beschwerde

A. Schlussrechnung und
Vermögensübergabe

Zivilgesetzbuch

114

210

den Bevormundeten, an dessen Erben oder an den Amtsnachfolger bereit zu halten.


Art. 452

Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt
wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung.


Art. 453

1 Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt und das
Mündelvermögen dem Bevormundeten, dessen Erben oder dem
Amtsnachfolger zur Verfügung gestellt, so spricht die Vormundschaftsbehörde die Entlassung des Vormundes aus.

2 Die Schlussrechnung ist dem Bevormundeten, dessen Erben oder
dem neuen Vormunde zuzustellen unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit.

3 Gleichzeitig ist ihnen von der Entlassung des Vormundes oder von
der Verweigerung der Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung
zu machen.


Art. 454

1 Die Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund und den
unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden
verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung.

2 Gegenüber den Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden, die
nicht unmittelbar haftbar sind, sowie gegenüber den Gemeinden oder
Kreisen und dem Kanton verjährt die Klage mit Ablauf eines Jahres,
nachdem sie erhoben werden konnte.

3 Die Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden, gegen die Gemeinden oder Kreise oder den Kanton
beginnt in keinem Falle vor dem Aufhören der Vormundschaft.


Art. 455

1 Liegt ein Rechnungsfehler vor oder konnte ein Verantwortlichkeitsgrund und erst nach Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist entdeckt
werden, so verjährt die Verantwortlichkeitsklage mit Ablauf eines
Jahres, nachdem der Fehler oder der Verantwortlichkeitsgrund
entdeckt worden ist, in jedem Falle aber mit Ablauf von zehn Jahren
seit Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist.

2 Wird die Verantwortlichkeitsklage aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, so kann sie auch nach Ablauf dieser Fristen noch so lange
geltend gemacht werden, als die Strafklage nicht verjährt ist.

B. Prüfung des
Schlussberichtes
und der Schlussrechnung C. Entlassung
des Vormundes

D. Geltendmachung der
Verantwortlichkeit
I. Ordentliche
Verjährung

II. Ausserordentliche
Verjährung

Schweizerisches

115

210


Art. 456


213

Dritter Teil: Das Erbrecht Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Art. 457

1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.

2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und
zwar in allen Graden nach Stämmen.


Art. 458

1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.

2 Vater und Mutter erben nach Hälften.

3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten
ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft
an die Erben der andern Seite.


Art. 459

1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.

2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen
Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen
Graden nach Stämmen.

4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der
mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen
des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt
die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

213

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991
III 1).

214

Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April
1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

A. Verwandte214
Erben
I. Nachkommen

II. Elterlicher
Stamm

III. Grosselterlicher Stamm

Zivilgesetzbuch

116

210


Art. 460


215

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.


Art. 461


216



Art. 462


217
Der überlebende Ehegatte erhält: 1.

wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft; 2.

wenn er mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen hat, drei
Viertel der Erbschaft; 3.

wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden
sind, die ganze Erbschaft.


Art. 463-464218

Art. 465


219



Art. 466


220
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den
Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an
die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt
bezeichnet wird.

Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen Erster Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit

Art. 467

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt,
unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein
Vermögen letztwillig zu verfügen.

215

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

216

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

217

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

218

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191) 219

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).
Siehe jedoch Art. 12a SchlT hiernach.

220

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IV. Umfang der
Erbberechtigung

B. Überlebender
Ehegatte

C. ...

D. Gemeinwesen

A. Letztwillige
Verfügung

Schweizerisches

117

210


Art. 468

Zur Abschliessung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.


Art. 469

1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.

2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen
Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.

3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit
Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig
zu stellen.

Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit

Art. 470

1 Wer Nachkommen, Eltern oder den Ehegatten als seine nächsten Erben hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von
Todes wegen verfügen.221 2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes
Vermögen von Todes wegen verfügen.


Art. 471


222

Der Pflichtteil beträgt: 1.

für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches; 2.

für jedes der Eltern die Hälfte; 3.

für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.

221

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

222

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

B. Erbvertrag

C. Mangelhafter
Wille

A. Verfügbarer
Teil
I. Umfang
der Verfügungsbefugnis II. Pflichtteil

Zivilgesetzbuch

118

210


Art. 472


223



Art. 473

1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung
von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen und den während der
Ehe gezeugten nichtgemeinsamen Kindern und deren Nachkommen
die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft
zuwenden.224

2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts.225 3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem
Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte
mit der Nutzniessung belastet werden können.226

Art. 474

1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens
zur Zeit des Todes des Erblassers.

2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen
für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die
Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von
der Erbschaft abzuziehen.


Art. 475

Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen
hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.


Art. 476

Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch
mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines
Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf
einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des
Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu
dessen Vermögen gerechnet.

223

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

224

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

225

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

226

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

III.

...

IV. Begünstigung des Ehegatten V. Berechnung
des verfügbaren
Teils
1. Schuldenabzug 2. Zuwendungen
unter Lebenden

3. Versicherungsansprüche

Schweizerisches

119

210


Art. 477

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem
Erben den Pflichtteil zu entziehen: 1.227 wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; 2.

wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen
Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.


Art. 478

1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.

2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie
wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.


Art. 479

1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.

2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe
an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht,
deren Richtigkeit zu beweisen.

3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht
erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei
denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum
über den Enterbungsgrund getroffen hat.


Art. 480

1 Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine,
so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen,
wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.

2 Diese Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin,
wenn bei der Eröffnung des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag einen Vierteil des Erbteils nicht
übersteigt.

227 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

B. Enterbung
I. Gründe

II. Wirkung

III. Beweislast

IV. Enterbung
eines Zahlungsunfähigen

Zivilgesetzbuch

120

210

Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

Art. 481

1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über
sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz
oder teilweise verfügen.

2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen
Erben.


Art. 482

1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen
anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung
gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.

2 Unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen
die Verfügung ungültig.

3 Sind sie lediglich für andere Personen lästig oder sind sie unsinnig,
so werden sie als nicht vorhanden betrachtet.


Art. 483

1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil
einen oder mehrere Erben einsetzen.

2 Als Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein
Bedachter die Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten
soll.


Art. 484

1 Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.

2 Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an
der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben
oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte
der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.

3 Vermacht der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in der Erbschaft nicht vorfindet und kein
anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, nicht
verpflichtet.


Art. 485

1 Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern,
wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.

A. Im allgemeinen B. Auflagen
und
Bedingungen

C. Erbeinsetzung

D. Vermächtnis
I. Inhalt

II. Verpflichtung
des Beschwerten

Schweizerisches

121

210

2 Für Aufwendungen, die der Beschwerte seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht hat, sowie für Verschlechterungen, die
seither eingetreten sind, steht er in den Rechten und Pflichten eines
Geschäftsführers ohne Auftrag.


Art. 486

1 Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der
Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann
ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.

2 Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers nicht, oder sind sie
erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die
Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.

3 Hat der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten eines der gesetzlichen
oder eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.


Art. 487

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen
bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des
Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.


Art. 488

1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben
als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.

2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.

3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.


Art. 489

1 Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.

2 Wird ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen
Sicherstellung auf die Erben des Vorerben über.

3 Kann der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde nicht mehr eintreten,
so fällt die Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.


Art. 490

1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde
die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.

III. Verhältnis
zur Erbschaft

E. Ersatzverfügung F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung
des Nacherben

II. Zeitpunkt
der Auslieferung

III. Sicherungsmittel

Zivilgesetzbuch

122

210

2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn
der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.

3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.


Art. 491

1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.

2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.


Art. 492

1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für
die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.

2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der
Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.

3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben.


Art. 493

1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens
ganz oder teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zu widmen.

2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen
Vorschriften entspricht.


Art. 494

1 Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber
verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.

2 Er kann über sein Vermögen frei verfügen.

3 Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen
Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen
jedoch der Anfechtung.


Art. 495

1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder
Erbauskauf abschliessen.

2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.

IV. Rechtsstellung
1. Des Vorerben

2. Des
Nacherben

G. Stiftungen

H. Erbverträge
I. Erbeinsetzungs- und
Vermächtnisvertrag II. Erbverzicht
1. Bedeutung

Schweizerisches

123

210

3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht
auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.


Art. 496

1 Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden
eingesetzt, so fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus
irgend einem Grunde nicht erwerben.

2 Ist der Verzicht zugunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet,
dass er nur gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten
ihnen gemeinsamen Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht bestehe.


Art. 497

Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so
können der Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf
Jahre vor dem Tode des Erblassers aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbganges noch bereichert sind.

Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

Art. 498

Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung
errichten.


Art. 499

Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von
zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.


Art. 500

1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf
dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu
lesen gibt.

2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.

2. Lediger
Anfall

3. Rechte
der Erbschaftsgläubiger A. Letztwillige
Verfügungen
I. Errichtung
1. Im allgemeinen 2. Öffentliche
Verfügung
a. Errichtungsform b. Mitwirkung
des Beamten

Zivilgesetzbuch

124

210


Art. 501

1 Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er
die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung
enthalte.

2 Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass
er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe.

3 Es ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde
Kenntnis erhalten.


Art. 502

1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt,
so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte
seine Verfügung.

2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die
Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen
worden sei.


Art. 503

1 Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und
Rechte228 befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig
sind, sowie die Verwandten229 in gerader Linie und Geschwister des
Erblassers und deren Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst
können bei der Errichtung der öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen mitwirken.

228

Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der
Art. 52, 76, 171 und 284 StGB - SR 311.0 - sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz 2 in der
Fassung vom 13. Juni 1927 - BS 3 391 -, 29 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung vom 13. Juni
1941 - BS 3 391 -, 39 und 57 MStG, in der Fassung vom 13. Juni 1941 - SR 321.0).
Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vor
dem 1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in bezug auf die Wählbarkeit in Behörden
und öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom 18. März 1971
Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss dem
Militärstrafrecht in Urteilen vor dem 1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 am
Schluss, SchlB Änd. vom 4. Okt. 1974 Ziff. II 2).

229

Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April
1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).

c. Mitwirkung
der Zeugen

d. Errichtung
ohne Lesen
und Unterschrift
des Erblassers

e. Mitwirkende
Personen

Schweizerisches

125

210

2 Der beurkundende Beamte und die Zeugen sowie die Verwandten in
gerader Linie und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen
dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.


Art. 504

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung
betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.


Art. 505

1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag
der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.230 2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen
oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben
werden können.


Art. 506

1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er
befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.

2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu
erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.

3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie
bei der öffentlichen Verfügung.


Art. 507

1 Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen
letzten Willen mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde
niederzulegen.

2 Die beiden Zeugen können statt dessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.

230

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4882 4883; BBl 1994 III 516, V 607).

f. Aufbewahrung
der Verfügung

3. Eigenhändige
Verfügung

4. Mündliche
Verfügung
a. Verfügung

b. Beurkundung

Zivilgesetzbuch

126

210

3 Errichtet der Erblasser die mündliche Verfügung im Militärdienst, so
kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.


Art. 508

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern
Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach 14 Tagen, von diesem
Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.


Art. 509

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der
Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.


Art. 510

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen,
dass er die Urkunde vernichtet.

2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf
Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.


Art. 511

1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher
errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.

2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache
dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine
Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.


Art. 512

1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen
letztwilligen Verfügung.

2 Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren
Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu
unterschreiben.

c. Verlust
der Gültigkeit

II. Widerruf
und Vernichtung
1. Widerruf

2. Vernichtung

3. Spätere
Verfügung

B. Erbverträge
I. Errichtung

Schweizerisches

127

210


Art. 513

1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch
schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.

2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens
schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.

3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für
die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.


Art. 514

Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes231 den
Rücktritt erklären.


Art. 515

1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers
nicht, so fällt der Vertrag dahin.

2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders
bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.


Art. 516

Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes
wegen eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so wird die
Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage unterstellt.

Fünfter Abschnitt: Die Willensvollstrecker

Art. 517

1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens
beauftragen.

2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben
sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die
Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als
Annahme gilt.

231

SR 220

II. Aufhebung
1. Unter
Lebenden
a. Durch Vertrag
und letztwillige
Verfügung

b. Durch
Rücktritt
vom Vertrag

2. Vorabsterben
des Erben

C. Verfügungsbeschränkung A. Erteilung
des Auftrages

Zivilgesetzbuch

128

210

3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.


Art. 518

1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes
verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.

2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des
Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach
Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.

Sechster Abschnitt:
Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen


Art. 519

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt: 1.

wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er
nicht verfügungsfähig war; 2.

wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist; 3.

wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich
oder rechtswidrig ist.

2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als
Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für
ungültig erklärt werde.


Art. 520

1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.

2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber
oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur
diese Zuwendungen für ungültig erklärt.

3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im
Falle der Verfügungsunfähigkeit.

232

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4882 4883; BBl 1994 III 516, V 607).

B. Inhalt
des Auftrages

A. Ungültigkeitsklage
I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen,
Rechtswidrigkeit
und Unsittlichkeit II. Bei Formmangel
1. Im allgemeinen232

Schweizerisches

129

210

a233 Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin,
dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so
kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen
und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der
Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.


Art. 521

1 Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem
Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem
Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet.

2 Gegenüber einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der
Verfügungsunfähigkeit des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder
Unsittlichkeit unter allen Umständen erst mit dem Ablauf von 30 Jahren.

3 Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden.


Art. 522

1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können
die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die
Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.

2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen
Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der
Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.


Art. 523

Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere
pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet
bei Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine
Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren
Pflichtteil hinaus zugewendet sind.


Art. 524

1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur
Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblas233

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
4882 4883; BBl 1994 III 516, V 607).

2. Bei eigenhändiger
letztwilliger
Verfügung

III. Verjährung

B. Herabsetzungsklage
I. Voraussetzungen
1. Im allgemeinen 2. Begünstigung
der Pflichtteilsberechtigten 3. Rechte
der Gläubiger

Zivilgesetzbuch

130

210

ser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und
dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt,
innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen,
soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.

2 Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die
der Enterbte nicht anficht.


Art. 525

1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten
im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer
Wille des Erblassers ersichtlich ist.

2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen
Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig
herabgesetzt werden.


Art. 526

Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung
ihres Wertes nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der
Bedachte entweder gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache
selbst oder anstatt der Sache den verfügbaren Betrag beanspruchen.


Art. 527

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: 1.

die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der
Ausgleichung unterworfen sind; 2.

die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; 3.

die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte,
oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode
ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; 4.

die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser
offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.


Art. 528

1 Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem Erblasser noch bereichert ist.

II. Wirkung
1. Herabsetzung
im allgemeinen

2. Vermächtnis
einer einzelnen
Sache

3. Bei Verfügungen unter
Lebenden
a. Fälle

b. Rückleistung

Schweizerisches

131

210

2 Muss sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen
lassen, so ist er befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden Betrag zurückzufordern.


Art. 529

Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten
begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen
Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.


Art. 530

Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutzniessungsansprüchen und
Renten derart beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmasslichen Dauer der Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft
übersteigt, so können die Erben entweder eine verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter Überlassung des verfügbaren
Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren Ablösung verlangen.


Art. 531

Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten
Erben im Umfange des Pflichtteils ungültig.


Art. 532

Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von
Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar
diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt
werden, bis der Pflichtteil hergestellt ist.


Art. 533

1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem
Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte
Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der
Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere
gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.

3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.

4. Versicherungsansprüche 5. Bei Nutzniessung und Renten 6. Bei Nacherbeneinsetzung III. Durchführung IV. Verjährung

Zivilgesetzbuch

132

210

Siebenter Abschnitt: Klagen aus Erbverträgen

Art. 534

1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den
Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.

2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der
Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter
Vorbehalt einer andere Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.

3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.


Art. 535

1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen
gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so
können die Miterben die Herabsetzung verlangen.

2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.

3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung.


Art. 536

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder
diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die
Teilung einzuwerfen und an dieser teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.

Zweite Abteilung: Der Erbgang Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

Art. 537

1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.

2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des
Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie
nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des
Erblassers vorhanden ist.

A. Ansprüche
bei Ausrichtung
zu Lebzeiten
des Erblassers

B. Ausgleichung
beim Erbverzicht
I. Herabsetzung

II. Rückleistung

A. Voraussetzung auf Seite
des Erblassers

Schweizerisches

133

210


Art. 538

1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.

2 Die Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft
sind beim Gericht dieses Wohnsitzes anzubringen.


Art. 539

1 Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes
wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.

2 Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser das Recht der Persönlichkeit nicht
zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten
Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht angeht, als
Stiftung.


Art. 540

1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen
irgend etwas zu erwerben, ist: 1.

wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers
herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat; 2.

wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat; 3.

wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu
gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes
wegen zu errichten oder zu widerrufen; 4.

wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung
nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.


Art. 541

1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.

2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem
Erblasser gestorben wäre.


Art. 542

1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang
in erbfähigem Zustand erleben.

B. Ort der
Eröffnung und
Gerichtsstand

C. Voraussetzungen auf
Seite des Erben
I. Fähigkeit
1. Rechtsfähigkeit 2. Erbunwürdigkeit
a. Gründe

b. Wirkung
auf Nachkommen II. Erleben
des Erbganges
1. Als Erbe

Zivilgesetzbuch

134

210

2 Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich
sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben.


Art. 543

1 Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis,
wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.

2 Stirbt er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus der Verfügung nachgewiesen werden kann, zugunsten
desjenigen weg, der zur Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.


Art. 544

1 Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt
erbfähig, dass es lebendig geboren wird.

2 Wird es tot geboren, so fällt es für den Erbgang ausser Betracht.


Art. 545

1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.

2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.


Art. 546

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des
Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst
Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf
15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an
dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.


Art. 547

1 Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre
Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach
den Besitzesregeln herauszugeben.

2 Den besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind,
nur während der Frist der Erbschaftsklage.

2. Als Vermächtnisnehmer 3. Das Kind
vor der
Geburt

4. Nacherben

D. Verschollenheit
I. Beerbung
eines Verschollenen
1. Erbgang gegen
Sicherstellung

2. Aufhebung
der Verschollenheit und Rückerstattung

Schweizerisches

135

210


Art. 548

1 Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben
nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein
Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.

2 Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen
sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten
Nachricht über den Verschwundenen beim Gericht um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des
Anteils nachzusuchen.

3 Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die
Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.


Art. 549

1 Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine
Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung
bedarf.

2 Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.


Art. 550

1 Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter
von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.

2 Melden sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene niemals in der Schweiz gewohnt
hat, an den Heimatkanton.

3 Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten
besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.

II. Erbrecht des
Verschollenen

III. Verhältnis
der beiden Fälle
zueinander

IV. Verfahren
von Amtes
wegen

Zivilgesetzbuch

136

210

Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

Art. 551

1 Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitze des Erblassers hat von
Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu
treffen.

2 Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars,
die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der
letztwilligen Verfügungen.

3 Ist ein Erblasser nicht an seinem Wohnsitze gestorben, so macht die
Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes hievon Mitteilung
und trifft die nötigen Massregeln zur Sicherung der Vermögenswerte,
die der Erblasser am Orte des Todes hinterlassen hat.


Art. 552

Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das
kantonale Recht sie vorsieht.


Art. 553

1 Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet: 1.

wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft
steht;

2.

wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; 3.

wenn einer der Erben sie verlangt.

2 Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in
der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

3 Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.


Art. 554

1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet: 1.

wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern; 2.

wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist; 3.

wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind; A. Im allgemeinen B. Siegelung
der Erbschaft

C. Inventar

D. Erbschaftsverwaltung
I. Im allgemeinen

Schweizerisches

137

210

4.

wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.

2 Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem
die Verwaltung zu übergeben.

3 Stirbt eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andere Anordnung getroffen wird, die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob.


Art. 555

1 Ist die Behörde im ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen
hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen
Jahresfrist zum Erbgange zu melden.

2 Erfolgt während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde
keine Erben bekannt, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.


Art. 556

1 Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung
vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch
dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.

2 Der Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist,
sowie jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder
unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher
Verantwortlichkeit verbunden, dieser Pflicht nachzukommen, sobald
er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.

3 Nach der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.


Art. 557

1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der
Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.

2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.

3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle
der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.


Art. 558

1 Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft
eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.

2 An Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch
eine angemessene öffentliche Auskündung.

II. Bei unbekannten Erben E. Eröffnung
der letztwilligen
Verfügung
I. Pflicht zur
Einlieferung

II. Eröffnung

III. Mitteilung an
die Beteiligten

Zivilgesetzbuch

138

210


Art. 559

1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird
den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

2 Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen,
ihnen die Erbschaft auszuliefern.

Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

Art. 560

1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des
Erblassers kraft Gesetzes.

2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen,
das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des
Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers
werden zu persönlichen Schulden der Erben.

3 Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen
Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.


Art. 561


234



Art. 562

1 Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn
solche nicht besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen persönlichen Anspruch.

2 Wenn aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat
oder sie nicht mehr ausschlagen kann.

3 Kommen die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur
Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgend eine
Handlung den Gegenstand der Verfügung bildet, zu Schadenersatz
angehalten werden.

234

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

IV. Auslieferung
der Erbschaft

A. Erwerb
I. Erben

II. ...

III. Vermächtnisnehmer
1. Erwerb

Schweizerisches

139

210


Art. 563

1 Ist dem Bedachten eine Nutzniessung oder eine Rente oder eine andere zeitlich wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein
Anspruch, wo es nicht anders angeordnet ist, nach den Vorschriften
des Sachen- und Obligationenrechtes.

2 Ist ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht,
so kann ihn der Bedachte unmittelbar geltend machen.


Art. 564

1 Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor.

2 Die Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.


Art. 565

1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen
Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse
hätten beanspruchen können.

2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der
zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.


Art. 566

1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die
Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes
amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung
vermutet.


Art. 567

1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.

2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar
erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für
die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche
Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.

2. Gegenstand

3. Verhältnis
von Gläubiger
und Vermächtnisnehmer 4. Herabsetzung

B. Ausschlagung
I. Erklärung
1. Befugnis

2. Befristung
a. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

140

210


Art. 568

Ist ein Inventar als Sicherungsmassregel aufgenommen worden, so
beginnt die Frist zur Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an
dem die Behörde ihnen von dem Abschlusse des Inventars Kenntnis
gegeben hat.


Art. 569

1 Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft,
so geht die Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.

2 Die Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser
Kenntnis erhalten, und endigt frühestens mit dem Ablauf der Frist, die
ihnen gegenüber ihrem eigenen Erblasser für die Ausschlagung gegeben ist.

3 Schlagen die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben,
die vorher nicht berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit
dem Zeitpunkte, da sie von der Ausschlagung Kenntnis erhalten
haben.


Art. 570

1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde
mündlich oder schriftlich zu erklären.

2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.

3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.


Art. 571

1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung
nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

2 Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der
Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht
durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang
der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft
nicht mehr ausschlagen.


Art. 572

1 Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und
schlägt einer unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich
sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte.

2 Hinterlässt der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelang der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein andeb. Bei Inventaraufnahme

3. Übergang
der Ausschlagungsbefugnis 4. Form

II. Verwirkung
der Ausschlagungsbefugnis III. Ausschlagung eines
Miterben

Schweizerisches

141

210

rer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, an dessen
nächsten gesetzlichen Erben.


Art. 573

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine
Ausschlagung stattgefunden hätte.


Art. 574

Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der
überlebende Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und
kann binnen Monatsfrist die Annahme erklären.


Art. 575

1 Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie
folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert
wird.

2 In diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der
Ausschlagung der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf
jene Erben nicht binnen Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen ausgeschlagen.


Art. 576

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen
und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine
neue Frist ansetzen.


Art. 577

Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zugunsten des Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers
aus der Verfügung ersichtlich ist.


Art. 578

1 Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese
oder die Konkursverwaltung die Ausschlagung binnen sechs Monaten
anfechten, wenn ihre Forderungen nicht sichergestellt werden.

2 Wird ihre Anfechtung gutgeheissen, so gelangt die Erbschaft zur
amtlichen Liquidation.

IV. Ausschlagung aller nächsten Erben
1. Im allgemeinen 2. Befugnis der
überlebenden
Ehegatten

3. Ausschlagung
zugunsten nachfolgender Erben V. Fristverlängerung VI. Ausschlagung eines
Vermächtnisses

VII. Sicherung
für die Gläubiger
des Erben

Zivilgesetzbuch

142

210

3 Ein Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die
Erben, zu deren Gunsten ausgeschlagen wurde.


Art. 579

1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft
aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom
Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.

2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht
getroffen.

3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

Art. 580

1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.

2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die
Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.

3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.


Art. 581

1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den
Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der
Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der
Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen
sind.

2 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben
kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle
von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.

3 Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten
Schulden des Erblassers mitzuteilen.


Art. 582

1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss VIII. Haftung
im Falle der
Ausschlagung

A. Voraussetzung B. Verfahren
I. Inventar

II. Rechnungsruf

Schweizerisches

143

210

der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.

2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.

3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.


Art. 583

1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus
den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen
in das Inventar aufgenommen.

2 Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.


Art. 584

1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen
und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.

2 Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht,
von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.


Art. 585

1 Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.

2 Gestattet die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers
durch einen Erben, so sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu
verlangen.


Art. 586

1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der
Dauer des Inventars ausgeschlossen.

2 Eine Verjährung läuft nicht.

3 Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.


Art. 587

1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich
binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur
Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.

III. Aufnahme
von Amtes
wegen

IV. Ergebnis

C. Verhältnis
der Erben
während des
Inventars
I. Verwaltung

II. Betreibung,
Prozesse,
Verjährung

D. Wirkung
I. Frist zur
Erklärung

Zivilgesetzbuch

144

210


Art. 588

1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die
amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar oder vorbehaltlos annehmen.

2 Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem
Inventar angenommen.


Art. 589

1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so
gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind,
und die Vermögenswerte auf ihn über.

2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den
Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.

3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe
sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.


Art. 590

1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde
nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit
der Erbschaft haftbar.

2 Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das
Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er
aus der Erbschaft bereichert ist.

3 In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend
machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt
sind.


Art. 591

Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders
aufgezeichnet und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem Betrage geltend gemacht werden, der
bei der konkursmässigen Tilgung aller Schulden aus der Erbschaft auf
die Bürgschaftsschulden fallen würde.


Art. 592

Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen
ein Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für
die Schulden der Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die
es aus der Erbschaft erworben hat.

II. Erklärung

III. Folgen der
Annahme unter
öffentlichem
Inventar
1. Haftung
nach Inventar

2. Haftung
ausser Inventar

E. Haftung
für Bürgschaftsschulden F. Erwerb
durch das
Gemeinwesen

Schweizerisches

145

210

Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

Art. 593

1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter
öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.

2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.

3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.


Art. 594

1 Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre
Forderungen nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren
nicht befriedigt oder sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder der Eröffnung der Verfügung an
gerechnet, die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen.

2 Die Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu
ihrer Sicherstellung vorsorgliche Massregeln verlangen.


Art. 595

1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in
deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.

2 Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.

3 Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und
die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten
oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.


Art. 596

1 Zum Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen, die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des Erblassers, soweit nötig, gerichtlich
festzustellen und sein Vermögen zu versilbern.

2 Die Veräusserung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus
freier Hand stattfinden.

A. Voraussetzung
I. Begehren
eines Erben

II. Begehren
der Gläubiger
des Erblassers

B. Verfahren
I. Verwaltung

II. Ordentliche
Liquidation

Zivilgesetzbuch

146

210

3 Die Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der
Erbschaft, die für die Liquidation entbehrlich sind, schon während
derselben ganz oder teilweise ausgeliefert werden.


Art. 597

Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das
Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage

Art. 598

1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher
oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

2 Das Gericht trifft auf Verlangen des Klägers die zu dessen Sicherung
erforderlichen Massregeln, wie Anordnung von Sicherstellung oder
Ermächtigung zu einer Vormerkung im Grundbuch.


Art. 599

1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder
die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.

2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.


Art. 600

1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der
Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern
Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von
zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der
Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.

2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.


Art. 601

Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn
Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.

III. Konkursamtliche
Liquidation

A. Voraussetzung B. Wirkung

C. Verjährung

D. Klage der
Vermächtnisnehmer

Schweizerisches

147

210

Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

Art. 602

1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die
Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller
Rechte und Pflichten der Erbschaft.

2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungsund Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.

3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die
Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.


Art. 603

1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.

2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern
für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten
Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen,
soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.235

Art. 604

1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur
Gemeinschaft verpflichtet ist.

2 Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine
Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.

3 Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu,
zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche
Massregeln zu verlangen.


Art. 605

1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu
nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.

2 Ebensolange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.

235

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973
93 102; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).

A. Wirkung
des Erbganges
I. Erbengemeinschaft II. Haftung
der Erben

B. Teilungsanspruch C. Verschiebung
der Teilung

Zivilgesetzbuch

148

210


Art. 606

Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem
Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf
Kosten der Erbschaft zuteil werde.

Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

Art. 607

1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder
Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen
Aufschluss zu geben.


Art. 608

1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen
Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.

2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile,
die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die
Erben verbindlich.

3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als
eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.


Art. 609

1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf
eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben
bei der Teilung mitzuwirken.

2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle
eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.


Art. 610

1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften
Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der
Erbschaft.

D. Anspruch
der Hausgenossen A. Im allgemeinen B. Ordnung
der Teilung
I. Verfügung
des Erblassers

II. Mitwirkung
der Behörde

C. Durchführung
der Teilung
I. Gleichberechtigung der Erben

Schweizerisches

149

210

2 Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft
in Berücksichtigung fällt.

3 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor
der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.


Art. 611

1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose,
als Erben oder Erbstämme sind.

2 Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben
die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches,
der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.

3 Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.


Art. 612

1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich
verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.

2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache
nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die
zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder
nur unter den Erben stattfinden soll.

a236 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der
überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf
Anrechnung zugeteilt wird.

2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.

3 An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder
ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung
benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.

236

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

II. Bildung
von Losen

III. Zuweisung
und Verkauf
einzelner
Sachen

IV. Zuweisung
der Wohnung
und des Hausrates an den
überlebenden
Ehegatten

Zivilgesetzbuch

150

210


Art. 613

1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn
einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.

2 Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht,
nicht veräussert werden.

3 Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige
Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne
Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein
solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.

a237 Stirbt der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes und führt einer
seiner Erben die Pacht allein weiter, so kann dieser verlangen, dass
ihm das gesamte Inventar (Vieh, Gerätschaften, Vorräte usw.) unter
Anrechnung auf seinen Erbteil zum Nutzwert zugewiesen wird.


Art. 614

Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei
der Teilung diesem anzurechnen.


Art. 615

Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden
des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.


Art. 616


238



Art. 617


239
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

237

Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

238

Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (SR 211.412.11).

239

Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

D. Besondere
Gegenstände
I. Zusammengehörende
Sachen,
Familienschriften I.bis Landwirtschaftliches
Inventar

II. Forderungen
des Erblassers an
Erben

III. Verpfändete
Erbschaftssachen

IV. Grundstücke
1. Übernahme
a. Anrechnungswert

Schweizerisches

151

210


Art. 618

1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt.

2 ...240


Art. 619


241

Für die Übernahme und Anrechnung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober
1991242 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 620-625243 Dritter Abschnitt: Die Ausgleichung

Art. 626

1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.

2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung
oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat,
steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt,
unter der Ausgleichungspflicht.


Art. 627

1 Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.

2 Nachkommen eines Erben sind in bezug auf die Zuwendungen, die
dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die
Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.


Art. 628

1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in
Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und 240

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971
I 737).

241

Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

242

SR 211.412.11 243

Aufgehoben durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (SR 211.412.11).

b. Schatzungsverfahren V. Landwirtschaftliche
Gewerbe und
Grundstücke

A. Ausgleichungspflicht
der Erben

B. Ausgleichung
bei Wegfallen
von Erben

C. Berechnungsart
I. Einwerfung
oder Anrechnung

Zivilgesetzbuch

152

210

zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils
übersteigen.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.


Art. 629

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist
der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben
damit begünstigen wollte.

2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den
Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.


Art. 630

1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit
des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist,
nach dem dafür erzielten Erlös.

2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den
Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.


Art. 631

1 Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als
sie das übliche Mass übersteigen.

2 Kindern, die noch in der Ausbildung stehen oder die gebrechlich
sind, ist bei der Teilung ein angemessener Vorausbezug einzuräumen.244

Art. 632

Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.


Art. 633


245

244

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

245

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971
I 737).

II. Verhältnis
zum Erbanteil

III. Ausgleichungswert D. Erziehungskosten E. Gelegenheitsgeschenke

Schweizerisches

153

210

Vierter Abschnitt: Abschluss und Wirkung der Teilung

Art. 634

1 Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und
Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.

2 Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen
Form.


Art. 635

1 Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.246 2 Werden sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so
geben sie diesem kein Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern
nur einen Anspruch auf den Anteil, der dem Erben aus der Teilung
zugewiesen wird.


Art. 636

1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft
ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben
oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.

2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind,
können zurückgefordert werden.


Art. 637

1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die
Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.

2 Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der
Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander,
soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag
wie einfache Bürgen.

3 Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines
Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.


Art. 638

Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften
über die Anfechtung der Verträge im allgemeinen.

246

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

A. Abschluss
des Vertrages
I. Teilungsvertrag II. Vertrag
über angefallene
Erbanteile

III. Verträge vor
dem Erbgang

B. Haftung
der Miterben
unter sich
I. Gewährleistung II. Anfechtung
der Teilung

Zivilgesetzbuch

154

210


Art. 639

1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch
nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar,
solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden
nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.

2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung
später fällig geworden ist.


Art. 640

1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der
Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld
mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben
Rückgriff zu nehmen.

2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte
Schuld bei der Teilung übernommen hat.

3 Im übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden
unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.

Vierter Teil: Das Sachenrecht Erste Abteilung: Das Eigentum Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 641

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.

2 Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.


Art. 642

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren
Bestandteilen.

2 Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.


Art. 643

1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.

C. Haftung
gegenüber
Dritten
I. Solidare
Haftung

II. Rückgriff
auf die Miterben

A. Inhalt
des Eigentums

B. Umfang
des Eigentums
I. Bestandteile

II. Natürliche
Früchte

Schweizerisches

155

210

2 Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse
und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache
ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.

3 Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sa che.


Art. 644

1 Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme
gemacht wird, auch auf ihre Zugehör.

2 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen
Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der
Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere
Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu
dienen haben.

3 Ist eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung
von der Hauptsache ihr diese Eigenschaft nicht zu nehmen.


Art. 645

Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der
Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in Verbindung gebracht
sind.


Art. 646

1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.

2 Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen
Teilen.

3 Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten
eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und
verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden.


Art. 647


247

1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen
abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im
Grundbuch anmerken lassen.

247

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

III. Zugehör
1. Umschreibung

2. Ausschluss

C. Gemeinschaftliches
Eigentum
I. Miteigentum
1. Verhältnis der
Miteigentümer

2. Nutzungsund Verwaltungsordnung

Zivilgesetzbuch

156

210

2 Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: 1.

zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der
Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet
werden;

2.

von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen
zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache
vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

a248 1 Zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentümer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbauund Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie
zum Abschluss der dazu dienenden Verträge und zur Ausübung der
Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme
von Geldbeträgen für die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer kann die Zuständigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der
Bestimmungen des Gesetzes über die notwendigen und dringlichen
Massnahmen anders geregelt werden.

b249 1 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den
grösseren Teil der Sache vertritt, können wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der
Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung
von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht
auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die notwendigen baulichen Massnahmen.

c250 Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die
Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig
sind, können mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer aus248

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

249

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

250

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

3. Gewöhnliche
Verwaltungshandlungen 4. Wichtigere
Verwaltungshandlungen 5. Bauliche
Massnahmen
a. Notwendige

Schweizerisches

157

210

geführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürfen.

d251 1 Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt.

2 Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erheblich und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, können nicht ohne seine
Zustimmung durchgeführt werden.

3 Verlangt die Änderung von einem Miteigentümer Aufwendungen,
die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhältnis zum Vermögenswert seines Anteils stehen, so kann sie ohne
seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Miteigentümer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag übersteigt.

e252 1 Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit der
Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dürfen nur mit
Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden.

2 Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden
Miteigentümers ausgeführt werden, sofern dieser durch sie in seinem
Nutzungs- und Gebrauchsrecht nicht dauernd beeinträchtigt wird, und
die übrigen Miteigentümer ihm für eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil übernehmen.


Art. 648


253

1 Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu
gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Rechten der andern verträglich ist.

2 Zur Veräusserung oder Belastung der Sache sowie zur Veränderung
ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Übereinstimmung aller Mitei251

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

252

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

253

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

b. Nützliche

c. Der Verschönerung und
Bequemlichkeit
dienende

6. Verfügung
über die Sache

Zivilgesetzbuch

158

210

gentümer, soweit diese nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.

3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so können die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit solchen Rechten belasten.


Art. 649


254

1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem
Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen,
werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im
Verhältnis ihrer Anteile getragen.

2 Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus
getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis
Ersatz verlangen.

a255 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse
sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den
Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines
dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.

b256 1 Der Miteigentümer kann durch gerichtliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das
Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen
oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder
einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die
Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei Miteigentümer, so steht jedem
das Klagerecht zu; im übrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermächtigung durch einen Mehrheitsbeschluss
aller Miteigentümer mit Ausnahme des Beklagten.

3 Erkennt das Gericht auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt es
ihn zur Veräusserung seines Anteils und ordnet für den Fall, dass der
Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veräussert wird, dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsver254

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

255

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

256

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

7. Tragung
der Kosten
und Lasten

8. Eintritt des
Erwerbers
eines Anteils

9. Ausschluss
aus der Gemeinschaft
a. Miteigentümer

Schweizerisches

159

210

wertung von Grundstücken an unter Ausschluss der Bestimmungen
über die Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.

c257 Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers sind
auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen
oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemäss anwendbar.


Art. 650


258

1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums
zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch
Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der
Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

2 Die Aufhebung kann auf höchstens 30 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit
der öffentlichen Beurkundung bedarf und im Grundbuch vorgemerkt
werden kann.

3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.


Art. 651

1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus
freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des
Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.

2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht
einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich
geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes
nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.

3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.


Art. 652

Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag
zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht
das Recht eines jeden auf die ganze Sache.

257

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

258

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

b. Andere
Berechtigte

10. Aufhebung
a. Anspruch
auf Teilung

b. Art der
Teilung

II. Gesamteigentum
1. Voraussetzung

Zivilgesetzbuch

160

210


Art. 653

1 Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach
den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht.

2 Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer.

3 Solange die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die
Verfügung über einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.


Art. 654

1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem
Ende der Gemeinschaft.

2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den
Vorschriften über das Miteigentum.

a259 Für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991260 über das bäuerliche Bodenrecht.

Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum Erster Abschnitt:
Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums


Art. 655


261

1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.

2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.

die Liegenschaften; 2.

die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; 3.

die Bergwerke;

4.

die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

259

Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

260

SR 211.412.11 261

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

2. Wirkung

3. Aufhebung

III. Gemeinschaftliches
Eigentum
an landwirtschaftlichen
Gewerben und
Grundstücken

A. Gegenstand

Schweizerisches

161

210


Art. 656

1 Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das
Grundbuch.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder
gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das
Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.


Art. 657

1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im
Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.


Art. 658

1 Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes
kann nur stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.

2 Die Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist,
steht unter den Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.


Art. 659

1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung,
Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder
in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges
Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt.

2 Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen.

3 Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume
entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.


Art. 660

1 Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine Veränderung der Grenzen.

2 Bodenteile und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen
Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen.

262

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

B. Erwerb
I. Eintragung

II. Erwerbsarten
1. Übertragung

2. Aneignung

3. Bildung
neuen Landes

4. Bodenverschiebung
a. im allgemeinen262

Zivilgesetzbuch

162

210

a263 1 Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der
Grenzen bewirken, gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet
worden sind.

2 Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.

3 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem solchen Gebiet ist in
geeigneter Weise den Beteiligten mitzuteilen und im Grundbuch anzumerken.

b264 1 Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig,
so kann jeder betroffene Grundeigentümer verlangen, dass sie neu
festgesetzt wird.

2 Ein Mehr- oder Minderwert ist auszugleichen.


Art. 661

Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen,
so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben
zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht
mehr angefochten werden.


Art. 662

1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als
sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer
eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht
ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot
oder für verschollen erklärt war.

3 Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen,
nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist
kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.

263

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

264

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

b. dauernde

c. Neufestsetzung
der Grenze

5. Ersitzung
a. Ordentliche
Ersitzung

b. Ausserordentliche Ersitzung

Schweizerisches

163

210


Art. 663

Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand
der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.


Art. 664

1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit
des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.

2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und
den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.

3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf.


Art. 665

1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen
persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder
Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus
erwirken.

3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch
Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen.265

Art. 666

1 Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie
mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt,
wird durch das Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.

265

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

c. Fristen

6. Herrenlose
und öffentliche
Sachen

III. Recht auf
Eintragung

C. Verlust

Zivilgesetzbuch

164

210

Zweiter Abschnitt:
Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums


Art. 667

1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und
unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des
Eigentums ein Interesse besteht.

2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten
und Pflanzen sowie die Quellen.


Art. 668

1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.

2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.

3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete
mit Bodenverschiebungen.266

Art. 669

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei
Berichtigung der Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.


Art. 670

Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden
Nachbarn vermutet.


Art. 671

1 Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material
oder eigenes Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des
Grundstückes.

2 Der Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des Materials und dessen Herausgabe zu
verlangen, insoweit dies ohne unverhältnismässige Schädigung möglich ist.

266

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

A. Inhalt
I. Umfang

II. Abgrenzung
1. Art der
Abgrenzung

2. Abgrenzungspflicht 3. Miteigentum
an Vorrichtungen zur
Abgrenzung

III. Bauten auf
dem Grundstück
1. Boden- und
Baumaterial
a. Eigentumsverhältnis

Schweizerisches

165

210

3 Unter der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn
die Verwendung ohne seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des
Bauenden die Wegschaffung des Materials verlangen.


Art. 672

1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der
Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu
leisten.

2 Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das
Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.

3 Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch
nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.


Art. 673

Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann
derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem
Materialeigentümer zugewiesen werde.


Art. 674

1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf
ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von
dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein
dingliches Recht hat.

2 Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch
eingetragen werden.

3 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies
für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann,
wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in
gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das
dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.


Art. 675

1 Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit in das
Grundbuch eingetragen ist.

2 Die Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines
Gebäudes ist ausgeschlossen.

b. Ersatz

c. Zuweisung
des Grundeigentums 2. Überragende
Bauten

3. Baurecht

Zivilgesetzbuch

166

210


Art. 676

1 Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft u. dgl., die sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, werden, wo es nicht
anders geordnet ist, als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen,
und als Eigentum des Werkeigentümers betrachtet.

2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch
die Errichtung einer Dienstbarkeit.

3 Die Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung nicht äusserlich wahrnehmbar ist, mit der Eintragung in das Grundbuch und in den andern
Fällen mit der Erstellung der Leitung.


Art. 677

1 Hütten, Buden, Baracken u. dgl. behalten, wenn sie ohne Absicht
bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren
besondern Eigentümer.

2 Ihr Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.


Art. 678

1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder
eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen
Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei
Fahrnisbauten.

2 Die Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf
Pflanzen und Waldungen ist ausgeschlossen.


Art. 679

Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht
überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf
Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.


Art. 680

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag
im Grundbuch.

2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur
Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das
Grundbuch.

3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

4. Leitungen

5. Fahrnisbauten

IV. Einpflanzungen auf dem
Grundstück

V. Verantwortlichkeit
des Grundeigentümers B. Beschränkungen
I. Im allgemeinen

Schweizerisches

167

210


Art. 681


267

1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den
Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter
den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.

2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person
veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.

3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten
werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.

a268 1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss
und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht
mehr geltend gemacht werden.

3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser
Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.

b269 1 Die Vereinbarung, mit welcher ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeschlossen oder abgeändert wird, bedarf zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Sie kann im Grundbuch vorgemerkt werden,
wenn das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Eigentümer eines andern
Grundstücks zusteht.

2 Nach Eintritt des Vorkaufsfalls kann der Berechtigte schriftlich auf
die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichten.

267

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

268

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

269

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte
1. Grundsätze

2. Ausübung

3. Abänderung,
Verzicht

Zivilgesetzbuch

168

210


Art. 682


270

1 Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Machen mehrere Miteigentümer
ihr Vorkaufsrecht geltend, so wird ihnen der Anteil im Verhältnis ihrer
bisherigen Miteigentumsanteile zugewiesen.272 2 Ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Erwerber haben auch der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden
Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechts
am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines
Rechtes in Anspruch genommen wird.

3...273

a274 Für die Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991275 über das
bäuerliche Bodenrecht.


Art. 683


276



Art. 684

1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie
namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück,
sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu
enthalten.

2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm
oder Erschütterung.

270

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

271

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

272

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

273

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf)
(AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

274

Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

275

SR 211.412.11 276

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf)
(AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

4. Im Miteigentums und
im Baurechtsverhältnis271 5. Vorkaufsrecht
an landwirtschaftlichen
Gewerben und
Grundstücken

III. Nachbarrecht
1. Art der
Bewirtschaftung

Schweizerisches

169

210


Art. 685

1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen
Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen,
finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.


Art. 686

1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.

2 Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.


Art. 687

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar,
wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht
binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten
oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).

3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.


Art. 688

Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des
Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender
Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.


Art. 689

1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem
oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von
Quellen, die nicht gefasst sind.

2 Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.

3 Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.

2. Graben
und Bauen
a. Regel

b. Kantonale
Vorschriften

3. Pflanzen
a. Regel

b. Kantonale
Vorschriften

4. Wasserablauf

Zivilgesetzbuch

170

210


Art. 690

1 Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden
Grundstückes das Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise
zugeflossen ist, ohne Entschädigung abzunehmen.

2 Wird er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass
der obere Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere
Grundstück weiter führe.


Art. 691

1 Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen,
Drainierröhren, Gasröhren u. dgl. sowie von elektrischen ober- oder
unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch
verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne
Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt.

2 Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen
nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das
Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist.

3 Solche Durchleitungen werden, wenn es der Berechtigte verlangt, auf
seine Kosten in das Grundbuch eingetragen.


Art. 692

1 Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine
Interessen in billiger Weise Rücksicht genommen werde.

2 Wo ausserordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen verlangen, dass ihm das Stück Land, über das
diese Leitungen geführt werden sollen, in angemessenem Umfange
gegen volle Entschädigung abgenommen werde.


Art. 693

1 Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.

2 Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.

3 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden.


Art. 694

1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem
Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass
ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

5. Entwässerungen 6. Durchleitungen
a. Pflicht zur
Duldung

b. Wahrung
der Interessen
des Belasteten

c. Änderung
der Verhältnisse

7. Wegrechte
a. Notweg

Schweizerisches

171

210

2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem
die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern
gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.

3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen
Rücksicht zu nehmen.


Art. 695

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von
Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten,
sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg,
Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.


Art. 696

1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne
Eintragung zu Recht.

2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im
Grundbuche angemerkt.


Art. 697

1 Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum
an Grenzvorrichtungen.

2 In bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das
kantonale Recht vorbehalten.


Art. 698

An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.


Art. 699

1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann
gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und
Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

b. Andere
Wegrechte

c. Anmerkung
im Grundbuch

8. Einfriedung

9. Unterhaltspflicht IV. Recht
auf Zutritt
und Abwehr
1. Zutritt

Zivilgesetzbuch

172

210


Art. 700

1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht,
oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer
dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und
hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.


Art. 701

1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das
Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den
Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind
als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu
leisten.


Art. 702

Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten,
Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung
von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen
Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und
Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.


Art. 703


277

1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens
gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht
mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist
im Grundbuch anzumerken.

2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.

277

Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 [AS 1953
1073].

2. Wegschaffung
zugeführter
Sachen u. dgl.

3. Abwehr
von Gefahr
und Schaden

V. Öffentlichrechtliche
Beschränkungen
1. Im allgemeinen 2. Bodenverbesserungen

Schweizerisches

173

210

3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.278

Art. 704

1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich
mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.

2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit
durch Eintragung in das Grundbuch begründet.

3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.


Art. 705

1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen
Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.

2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.


Art. 706

1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder
zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des
Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder
Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.

2 Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft
den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht
nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher
Weise Ersatz zu leisten ist.


Art. 707

1 Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt
werden.

2 In den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.

278

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in
Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

C. Rechte
an Quellen
und Brunnen
I. Quelleneigentum und
Quellenrecht

II. Ableitung
von Quellen

III. Abgraben
von Quellen
1. Schadenersatz

2. Wiederherstellung

Zivilgesetzbuch

174

210


Art. 708

1 Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss
eines gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe,
so kann jeder Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke
zugeleitet werden.

2 Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten
im Verhältnis ihres Interesses.

3 Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur
ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann
befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt
wird, und hat hiefür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle
durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.


Art. 709

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken u. dgl. benutzt werden dürfen.


Art. 710

1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers
und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten
nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn,
der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, gegen volle
Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen
verlangen.

2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.

3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.


Art. 711

1 Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem
oder im Verhältnis zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen,
so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle
Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder
andere Unternehmungen des allgemeinen Wohles abtrete.

2 Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der
neuen Anlage bestehen.

IV. Quellengemeinschaft V. Benutzung
von Quellen

VI. Notbrunnen

VII. Pflicht
zur Abtretung
1. Des Wassers

Schweizerisches

175

210


Art. 712

Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der
Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit
es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreinigung notwendig ist.

Dritter Abschnitt: Das Stockwerkeigentum279
a 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück,
der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines
Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

2 Der Stockwerkeigentümer ist in der Verwaltung, Benutzung und
baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechtes erschweren und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und
Einrichtungen in keiner Weise beschädigen oder in ihrer Funktion und
äusseren Erscheinung beeinträchtigen.

3 Er ist verpflichtet, seine Räume so zu unterhalten, wie es zur Erhaltung des Gebäudes in einwandfreiem Zustand und gutem Aussehen erforderlich ist.

b 1 Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Stockwerke oder Teile
von Stockwerken sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von
Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang
in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume
umfassen können.

2 Dem Stockwerkeigentümer können nicht zu Sonderrecht zugeschieden werden: 1.

der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird; 2.

die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung
und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt
und das Aussehen des Gebäudes bestimmen; 3.

die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen.

3 Andere Bestandteile des Gebäudes können im Begründungsakt und
in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerk279

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

2. Des Bodens

A. Inhalt und
Gegenstand
I. Inhalt

II. Gegenstand

Zivilgesetzbuch

176

210

eigentümer als gemeinschaftlich erklärt werden; ist dies nicht geschehen, so gilt die Vermutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden
sind.

c 1 Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigentümer kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es
im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und
im Grundbuch vorgemerkt werden.

2 In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass die Veräusserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem
Wohnrecht sowie die Vermietung nur rechtsgültig ist, wenn die
übrigen Stockwerkeigentümer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gefassten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten
Mitteilung Einsprache erhoben haben.

3 Die Einsprache ist unwirksam, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist, worüber auf Begehren des Einspruchsgegners das
Gericht im summarischen Verfahren entscheidet.

d 1 Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.

2 Die Eintragung kann verlangt werden: 1.

auf Grund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum; 2.

auf Grund einer Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft
oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechtes über die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren
Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.

3 Das Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein
Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.

e 1 Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des
Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben.

2 Änderungen der Wertquoten bedürfen der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stockwerkeigentümer; doch hat jeder Stockwerkeigentümer Anspruch auf
Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde
oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner
Umgebung unrichtig geworden ist.

III. Verfügung

B. Begründung
und Untergang
I. Begründungsakt II. Wertquoten

Schweizerisches

177

210

f 1 Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft
oder des Baurechtes und mit der Löschung im Grundbuch.

2 Die Löschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und
ohne solche von einem Stockwerkeigentümer, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung
der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Rechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstück übertragen
werden können.

3 Die Aufhebung kann von jedem Stockwerkeigentümer verlangt werden, wenn das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört
und der Wiederaufbau nicht ohne eine für ihn schwer tragbare Belastung durchführbar ist; doch können die Stockwerkeigentümer, welche
die Gemeinschaft fortsetzen wollen, die Aufhebung durch Abfindung
der übrigen abwenden.

g 1 Für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen
Massnahmen gelten die Bestimmungen über das Miteigentum.

2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, können sie
durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begründungsakt oder mit einstimmigem Beschluss aller Stockwerkeigentümer.

3 Im übrigen kann jeder Stockwerkeigentümer verlangen, dass ein
Reglement über die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im
Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durch Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentümer,
die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit
dieser Mehrheit, auch wenn es im Begründungsvertrag aufgestellt
worden ist, geändert werden kann.

h 1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung
Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.

2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich: 1.

die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und
Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes
und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; 2.

die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters; III. Untergang

C. Verwaltung
und Benutzung
I. Die anwendbaren Bestimmungen II. Gemeinschaftliche
Kosten und
Lasten
1. Bestand
und Verteilung

Zivilgesetzbuch

178

210

3.

die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern; 4.

die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.

3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.

i 1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden
Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.

2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht
bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das
Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für
den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.

3 Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.

k Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden
Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den
Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter.

l 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus
ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die
Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel,
wie den Erneuerungsfonds.

2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt
und betrieben werden.

m 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: 1.

in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter
zustehen, zu entscheiden; 2. Haftung
für Beiträge
a. Gesetzliches
Pfandrecht

b. Retentionsrecht III. Handlungsfähigkeit der
Gemeinschaft

D. Organisation
I. Versammlung
der Stockwerkeigentümer
1. Zuständigkeit
und rechtliche
Stellung

Schweizerisches

179

210

2.

den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; 3.

einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie
Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich
die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; 4.

jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; 5.

über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhaltsund Erneuerungsarbeiten zu befinden; 6.

das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern
und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen,
ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur
Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten,
wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung
abschliesst.

2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf
die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss
die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung
von Vereinsbeschlüssen Anwendung.

n 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer wird vom Verwalter
einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.

2 Die Beschlüsse sind zu protokollieren, und das Protokoll ist vom
Verwalter oder von dem den Vorsitz führenden Stockwerkeigentümer
aufzubewahren.

o 1 Mehrere Personen, denen ein Stockwerk gemeinschaftlich zusteht,
haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben.

2 Ebenso haben sich der Eigentümer und der Nutzniesser eines Stockwerkes über die Ausübung des Stimmrechtes zu verständigen, ansonst
der Nutzniesser in allen Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der
bloss nützlichen oder der Verschönerung und Bequemlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.

p 1 Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte 2. Einberufung
und Leitung

3. Ausübung
des Stimmrechtes 4. Beschlussfähigkeit

Zivilgesetzbuch

180

210

anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer, anwesend oder vertreten sind.

2 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der
ersten stattfinden darf.

3 Die zweite Versammlung ist beschlussfähig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, mindestens aber zwei, anwesend oder vertreten sind.

q 1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung der
Stockwerkeigentümer nicht zustande, so kann jeder Stockwerkeigentümer die Ernennung des Verwalters durch das Gericht verlangen.

2 Das gleiche Recht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes
Interesse daran hat, wie dem Pfandgläubiger und dem Versicherer.

r 1 Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann
der Verwalter unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen werden.

2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung
des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder
Stockwerkeigentümer binnen Monatsfrist die gerichtliche Abberufung
verlangen.

3 Ein Verwalter, der vom Gericht eingesetzt wurde, kann ohne dessen
Bewilligung vor Ablauf der Zeit, für die er eingesetzt ist, nicht abberufen werden.

s 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinschaftlichen
Verwaltung gemäss den Vorschriften des Gesetzes und des Reglementes sowie gemäss den Beschlüssen der Versammlung der Stockwerkeigentümer und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen
zur Abwehr oder Beseitigung von Schädigungen.

2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentümer, stellt ihnen Rechnung, zieht ihre Beiträge
ein und besorgt die Verwaltung und bestimmungsgemässe Verwendung der vorhandenen Geldmittel.

3 Er wacht darüber, dass in der Ausübung der Sonderrechte und in der
Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften
des Gesetzes, des Reglementes und der Hausordnung befolgt werden.

II. Der
Verwalter
1. Bestellung

2. Abberufung

3. Aufgaben
a. Ausführung
der Bestimmungen und
Beschlüsse über
die Verwaltung
und Benutzung

Schweizerisches

181

210

t 1 Der Verwalter vertritt in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben
fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer
nach aussen.

2 Zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten
Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen
Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung
der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen
die Ermächtigung nachgeholt werden kann.

3 An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an
den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache
wirksam mitgeteilt werden.

Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

Art. 713

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen
Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.


Art. 714

1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des
Besitzes auf den Erwerber.

2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.


Art. 715

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen
beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.


Art. 716

Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind,
kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass b. Vertretung
nach aussen

A. Gegenstand

B. Erwerbsarten
I. Übertragung
1. Besitzübergang 2. Eigentumsvorbehalt
a. Im allgemeinen b. Bei Abzahlungsgeschäften

Zivilgesetzbuch

182

210

er die vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.


Art. 717

1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim
Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.

2 Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.


Art. 718

Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.


Art. 719

1 Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie wieder einzufangen bemüht ist.

2 Gezähmte Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand
der Wildheit geraten und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.

3 Bienenschwärme werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.


Art. 720

1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den
Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene
Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie
dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen
abzuliefern.


Art. 721

1 Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.

2 Sie darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder raschem Verderben ausgesetzt ist, 3. Erwerb
ohne Besitz

II. Aneignung
1. Herrenlose
Sachen

2. Herrenlos
werdende Tiere

III. Fund
1. Bekanntmachung,
Nachfrage

2. Aufbewahrung, Versteigerung

Schweizerisches

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210

oder wenn die Polizei oder eine öffentliche Anstalt sie schon länger als
ein Jahr aufbewahrt hat.

3 Der Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.


Art. 722

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während
fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer
nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen
Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der
Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.


Art. 723

1 Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben
oder verborgen war und keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als
Schatz angesehen.

2 Der Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände
von wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes
oder der beweglichen Sache, in der er aufgefunden worden ist.

3 Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.


Art. 724

1 Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem
wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen
Ersatz des dadurch verursachten Schadens.

3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben
Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der
Gegenstände nicht übersteigen soll.


Art. 725

1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder
geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und
Pflichten eines Finders.

3. Eigentumserwerb,
Herausgabe

4. Schatz

5. Wissenschaftliche
Gegenstände

IV. Zuführung

Zivilgesetzbuch

184

210

2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses
Stockes zu.


Art. 726

1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört
die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem
Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.

2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das
Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.

3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.


Art. 727

1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an
der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile
zur Zeit der Verbindung haben.

2 Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder
verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so
gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.

3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.


Art. 728

1 Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in
seinem Besitze, so wird er durch Ersitzung Eigentümer.

2 Unfreiwilliger Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht,
wenn der Besitzer binnen Jahresfrist oder mittels einer während dieser
Frist erhobenen Klage die Sache wieder erlangt.

3 Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von
Forderungen entsprechende Anwendung.


Art. 729

Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch
unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge
ein anderer das Eigentum erwirbt.

V. Verarbeitung

VI. Verbindung
und Vermischung VII. Ersitzung

C. Verlust

Schweizerisches

185

210

Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte Einundzwanzigster Titel:
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten
Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

Art. 730

1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der
Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe
des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss
oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.

2 Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der
Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein.


Art. 731

1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in
das Grundbuch.

2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet
ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen
das Eigentum ersessen werden kann.


Art. 732

Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner
Gültigkeit der schriftlichen Form.


Art. 733

Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zugunsten eines
andern ihm gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.


Art. 734

Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages
sowie mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.


Art. 735

1 Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so
kann er die Dienstbarkeit löschen lassen.

2 Solange die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als
dingliches Recht bestehen.

A. Gegenstand

B. Errichtung
und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung

2. Vertrag

3. Errichtung
zu eigenen
Lasten

II. Untergang
1. Im allgemeinen 2. Vereinigung

Zivilgesetzbuch

186

210


Art. 736

1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse
verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

2 Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im
Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung,
so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise
abgelöst werden.


Art. 737

1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist.

2 Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise
auszuüben.

3 Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert.


Art. 738

1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben,
ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.

2 Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus
ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.


Art. 739

Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf
dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.


Art. 740

Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg,
Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den
einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den
Ortsgebrauch bestimmt.


Art. 741

1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie
der Berechtigte zu unterhalten.

2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen
beide die Last des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen.

3. Ablösung
durch das
Gericht

C. Inhalt
I. Umfang
1. Im allgemeinen 2. Nach
dem Eintrag

3. Bei verändertem Bedürfnis 4. Nach
kantonalem
Recht und
Ortsgebrauch

II. Last des
Unterhaltes

Schweizerisches

187

210


Art. 742

1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des
Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn
er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung
auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle
verlangen.

2 Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch
auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.

3 Auf die Verlegung von Leitungen werden im übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.


Art. 743

1 Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die
Dienstbarkeit zugunsten aller Teile weiter.

2 Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den
Umständen auf einen Teil, so kann der Belastete verlangen, dass sie in
bezug auf die andern Teile gelöscht werde.

3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit
und nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht
Einspruch erhebt.


Art. 744

1 Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf allen Teilen weiter.

2 Wenn jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und
nach den Umständen nicht ruhen kann, so ist jeder Eigentümer eines
nicht belasteten Teiles berechtigt, zu verlangen, dass sie auf seinem
Grundstücke gelöscht werde.

3 Der Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigen das Begehren mit und
nimmt die Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht
Einspruch erhebt.

Zweiter Abschnitt:
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten


Art. 745

1 Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an
Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden.

2 Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den
vollen Genuss des Gegenstandes.

III. Veränderungen der
Belastung
1. Verlegung

2. Teilung
a. Des berechtigten Grundstückes b. Des belasteten
Grundstückes

A. Nutzniessung
I. Gegenstand

Zivilgesetzbuch

188

210


Art. 746

1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder
Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken
die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

2 Für den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken sowie
für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die
Bestimmungen über das Eigentum.


Art. 747


280



Art. 748

1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres
Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des
Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.

2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des
Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.

3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres
Grundes.


Art. 749

1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.

2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.


Art. 750

1 Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache
wieder herzustellen.

2 Stellt er sie her, so ist auch die Nutzniessung wieder hergestellt.

3 Wird für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der
Enteignung und der Versicherung, so besteht die Nutzniessung an dem
Ersatzgegenstande weiter.


Art. 751

Ist die Nutzniessung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den
Gegenstand zurückzugeben.

280

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

II. Entstehung
1. Im allgemeinen 2. ...

III. Untergang
1. Gründe

2. Dauer

3. Ersatz bei
Untergang

4. Rückleistung
a. Pflicht

Schweizerisches

189

210


Art. 752

1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der
Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein
Verschulden eingetreten ist.

2 Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.

3 Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen
Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.


Art. 753

1 Hat der Nutzniesser Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der
Rückleistung Ersatz verlangen wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.

2 Vorrichtungen, die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer
keinen Ersatz leisten will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet,
den vorigen Stand wieder herzustellen.


Art. 754

Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen
verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der
Sache.


Art. 755

1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die
Nutzung der Sache.

2 Er besorgt deren Verwaltung.

3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.


Art. 756

1 Natürliche Früchte gehören dem Nutzniesser, wenn sie während der
Zeit seiner Berechtigung reif geworden sind.

2 Wer das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die
reifen Früchte erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung,
die jedoch den Wert der reifen Früchte nicht übersteigen soll.

3 Bestandteile, die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben
dem Eigentümer der Sache.

b. Verantwortlichkeit c. Verwendungen 5. Verjährung
der Ersatzansprüche IV. Inhalt
1. Rechte des
Nutzniessers
a. Im allgemeinen b. Natürliche
Früchte

Zivilgesetzbuch

190

210


Art. 757

Zinse von Nutzniessungskapitalien und andere periodische Leistungen
gehören dem Nutzniesser von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis
zu dem Zeitpunkte, da es aufhört, auch wenn sie erst später fällig
werden.


Art. 758

1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen
werden.

2 Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.


Art. 759

Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache
nicht angemessenen Gebrauch Einspruch erheben.


Art. 760

1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.

2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann
er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere
den Gegenstand der Nutzniessung bilden.

3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.


Art. 761

1 Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutzniessung geschenkt hat.

2 Bei der gesetzlichen Nutzniessung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des Rechtsverhältnisses.


Art. 762

Leistet der Nutzniesser während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des
Eigentümers von einem widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab,
so hat das Gericht ihm den Besitz des Gegenstandes bis auf weiteres
zu entziehen und eine Beistandschaft anzuordnen.

c. Zinse

d. Übertragbarkeit 2. Rechte des
Eigentümers
a. Aufsicht

b. Sicherstellung

c. Sicherstellung
bei Schenkung
und gesetzlicher
Nutzniessung

d. Folge der
Nichtleistung
der Sicherheit

Schweizerisches

191

210


Art. 763

Der Eigentümer und der Nutzniesser haben das Recht, jederzeit zu
verlangen, dass über die Gegenstände der Nutzniessung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit öffentlicher Beurkundung aufgenommen
werde.


Art. 764

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten
und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.

2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des
Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu
benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.

3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt,
auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.


Art. 765

1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden
sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer
seiner Berechtigung der Nutzniesser.

2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat
ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.

3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der
Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.


Art. 766

Steht ein Vermögen in Nutzniessung, so hat der Nutzniesser die Kapitalschulden zu verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen,
verlangen, von dieser Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach
Tilgung der Schulden die Nutzniessung auf den verbleibenden
Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.


Art. 767

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand zugunsten des Eigentümers gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen
Wirtschaft gerechnet wird.

2 Die Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte Sache in Nutzniessung kommt, für die Zeit seiner
Nutzniessung der Nutzniesser zu tragen.

3. Inventarpflicht

4. Lasten
a. Erhaltung
der Sache

b. Unterhalt
und Bewirtschaftung c. Zinspflicht bei
Nutzniessung an
einem Vermögen

d. Versicherung

Zivilgesetzbuch

192

210


Art. 768

1 Der Nutzniesser eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es
durch die Art der Nutzniessung nicht über das gewöhnliche Mass in
Anspruch genommen wird.

2 Soweit Früchte über dieses Mass hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.


Art. 769

1 Der Nutzniesser darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des
Grundstückes keine Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.

2 Die Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.

3 Die Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien u.
dgl. ist ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und
unter der Voraussetzung gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht wesentlich verändert wird.


Art. 770

1 Ist ein Wald Gegenstand der Nutzniessung, so kann der Nutzniesser
die Nutzung insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.

2 Sowohl der Eigentümer als der Nutzniesser können die Einhaltung
eines Planes verlangen, der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.

3 Erfolgt im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfrass
oder aus andern Gründen eine erhebliche Übernutzung, so soll sie
allmählich wieder eingespart oder der Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös der Übernutzung aber wird
zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des Ausfalles.


Art. 771

Auf die Nutzniessung an Gegenständen, deren Nutzung in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht, wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutzniessung am Walde
entsprechende Anwendung.


Art. 772

1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei
Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.

2 Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben,
so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über V. Besondere
Fälle
1. Grundstücke
a. Früchte

c. Wirtschaftliche Bestimmung c. Wald

d. Bergwerke

2. Verbrauchbare
und geschätzte
Sachen

Schweizerisches

193

210

sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht,
ersatzpflichtig.

3 Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden,
Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet
werden.


Art. 773

1 Stehen Forderungen in Nutzniessung, so kann der Nutzniesser deren
Ertrag einziehen.

2 Kündigungen an den Schuldner sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und vom Nutzniesser ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.

3 Der Gläubiger und der Nutzniesser haben gegeneinander ein Recht
auf Zustimmung zu den Massregeln, die im Falle der Gefährdung der
Forderung zu einer sorgfältigen Verwaltung gehören.


Art. 774

1 Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutzniesser die Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu hinterlegen.

2 Der Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der Nutzniessung.

3 Sowohl der Gläubiger als der Nutzniesser haben Anspruch auf sichere und zinstragende Neuanlage der Kapitalien.


Art. 775

1 Der Nutzniesser hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der
Nutzniessung die Abtretung der seiner Nutzniessung unterstellten
Forderungen und Wertpapiere zu verlangen.

2 Erfolgt deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den
Wert, den sie zur Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in
diesem Betrage Sicherheit zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet
wird.

3 Der Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.


Art. 776

1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in
einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.

2 Es ist unübertragbar und unvererblich.

3. Forderungen
a. Inhalt

b. Rückzahlungen und
Neuanlage

c. Recht auf
Abtretung

B. Wohnrecht
I. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

194

210

3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.


Art. 777

1 Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.

2 Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in
die Wohnung aufnehmen.

3 Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann
der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten
Einrichtungen mitbenutzen.


Art. 778

1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt
er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.

2 Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten
dem Eigentümer zu.


Art. 779

1 Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu
errichten oder beizubehalten.

2 Dieses Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar
und vererblich.

3 Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück
in das Grundbuch aufgenommen werden.

a282 Der Vertrag über die Begründung eines selbständigen und dauernden
Baurechtes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

b283 Die vertraglichen Bestimmungen über den Inhalt und Umfang des
Baurechtes, wie namentlich über Lage, Gestalt, Ausdehnung und
Zweck der Bauten sowie über die Benutzung nicht überbauter Flächen, 281

Fassung des Randtitels gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli
1965 (AS 1965 445 450; BBl 1963 I 969).

282

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

283

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

II. Ansprüche
des Wohnungsberechtigten III. Lasten

C. Baurecht
I. Gegenstand
und Aufnahme
in das Grundbuch281 II. Vertrag

III. Inhalt
und Umfang

Schweizerisches

195

210

die mit seiner Ausübung in Anspruch genommen werden, sind für
jeden Erwerber des Baurechtes und des belasteten Grundstückes
verbindlich.

c284 Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem
Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grundstückes werden.

d 285 1 Der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die
heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten,
die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung
dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf.

2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der
bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein
Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.

3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang
des Baurechtes erfolgen.

e286 Über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren zu ihrer Festsetzung sowie über die Aufhebung der Entschädigungspflicht und über
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Liegenschaft
können Vereinbarungen in der Form, die für die Begründung des Baurechtes vorgeschrieben ist, getroffen und im Grundbuch vorgemerkt
werden.

f287 Wenn der Bauberechtigte in grober Weise sein dingliches Recht überschreitet oder vertragliche Verpflichtungen verletzt, so kann der
Grundeigentümer den vorzeitigen Heimfall herbeiführen, indem er die 284

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

285

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

286

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

287

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

IV. Folgen
des Ablaufs
der Dauer
1. Heimfall

2. Entschädigung

3. Vereinbarungen V. Vorzeitiger
Heimfall
1. Voraussetzungen

Zivilgesetzbuch

196

210

Übertragung des Baurechts mit allen Rechten und Lasten auf sich selber verlangt.

g288 1 Das Heimfallsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung geleistet wird,
bei deren Bemessung das schuldhafte Verhalten des Bauberechtigten
als Herabsetzungsgrund berücksichtigt werden kann.

2 Die Übertragung des Baurechtes auf den Grundeigentümer erfolgt
erst, wenn die Entschädigung bezahlt oder sichergestellt ist.

h289 Den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechtes unterliegt
jedes Recht, das sich der Grundeigentümer zur vorzeitigen Aufhebung
oder Rückübertragung des Baurechtes wegen Pflichtverletzung des
Bauberechtigten vorbehalten hat.

i290 1 Zur Sicherung des Baurechtszinses hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Bauberechtigten Anspruch auf Errichtung eines
Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im
Höchstbetrag von drei Jahresleistungen.

2 Ist die Gegenleistung nicht in gleichmässigen Jahresleistungen festgesetzt, so besteht der Anspruch auf das gesetzliche Pfandrecht für den
Betrag, der bei gleichmässiger Verteilung auf drei Jahre entfällt.

k291 1 Das Pfandrecht kann jederzeit eingetragen werden, solange das Baurecht besteht, und ist von der Löschung im Zwangsverwertungsverfahren ausgenommen.

2 Im übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechtes sinngemäss anwendbar.

288

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

289

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

290

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

291

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

2. Ausübung
des Heimfallsrechtes 3. Andere
Anwendungsfälle VI. Haftung
für den Baurechtszins
1. Anspruch
auf Errichtung
eines Pfandrechts 2. Eintragung

Schweizerisches

197

210

l 292 1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre
begründet werden.

2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form
auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden,
doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht
verbindlich.


Art. 780

1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das
Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.

2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.


Art. 781

1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen
Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft
diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können,
wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.

2 Sie sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und
es bestimmt sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der
Berechtigten.

3 Im übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.

Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

Art. 782

1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er
ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.

2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.

3 Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten
kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich ent292

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965
445 450; BBl 1963 I 969).

VII. Höchstdauer

D. Quellenrecht

E. Andere
Dienstbarkeiten

A. Gegenstand

Zivilgesetzbuch

198

210

weder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes
ergibt, oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten
Grundstückes bestimmt ist.


Art. 783

1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das
Grundbuch.

2 Bei der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in
Landesmünze anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.

3 Für Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist,
die Bestimmungen über das Grundeigentum.


Art. 784

1 Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, keiner Eintragung in das Grundbuch.

2 Gibt das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine
Grundlast, so entsteht diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch.


Art. 785

Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung
begründet, so steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.


Art. 786

1 Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit
dem vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.

2 Aus Verzicht oder Ablösung oder aus andern Untergangsgründen erhält der Belastete gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf
Löschung des Eintrages.


Art. 787

Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und ferner: 1.

wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das
Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird; 2.

wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert
und zum Ersatz dafür keine andern Sicherheiten bietet; 3.

wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand
ist.

B. Errichtung
und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung
und Erwerbsart

2. Öffentlichrechtliche
Grundlasten

3. Bei Sicherungszwecken II. Untergang
1. Im allgemeinen 2. Ablösung
a. Durch den
Gläubiger

Schweizerisches

199

210


Art. 788

1 Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner: 1.

wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom Berechtigten nicht innegehalten wird; 2.

nach dreissigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch
dann, wenn eine längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.

2 Erfolgt die Ablösung nach dreissigjährigem Bestande, so hat ihr in
allen Fällen eine Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.

3 Ausgeschlossen ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer
unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden ist.


Art. 789

Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises,
dass die Grundlast in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.


Art. 790

1 Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.

2 Die einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte
an, da sie zur persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.


Art. 791

1 Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen
den Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte
des belasteten Grundstückes.

2 Die einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit
Eintritt ihrer Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.


Art. 792

1 Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres Schuldner der Grundlast.

2 Wird das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast
die gleichen Folgen ein wie bei der Gült.

b. Durch den
Schuldner

c. Ablösungsbetrag 3. Verjährung

C. Inhalt
I. Gläubigerrecht

II. Schuldpflicht

Zivilgesetzbuch

200

210

Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 793

1 Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als
Schuldbrief oder als Gült.

2 Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.


Art. 794

1 Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag der Forderung in Landesmünze anzugeben.

2 Ist der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag
angegeben, bis zu dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.


Art. 795

1 Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen
aufgestellten Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.

2 Die kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfusses
bestimmen, der für Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu
Pfand gesetzt wird.


Art. 796

1 Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das
Grundbuch aufgenommen sind.

2 Die Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund
und Boden, von Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von
Körperschaften befinden, sowie von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen oder sie zu untersagen.


Art. 797

1 Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben.

2 Teile eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist, nicht verpfändet werden.


Art. 798

1 Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören
oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.

A. Voraussetzungen
I. Arten

II. Gestalt
der Forderung
1. Betrag

2. Zinse

III. Grundstück
1. Verpfändbarkeit 2. Bestimmtheit
a. Bei einem
Grundstück

b. Bei mehreren
Grundstücken

Schweizerisches

201

210

2 In allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke
für die nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten
Teilbetrag zu belasten.

3 Diese Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach
dem Wertverhältnis der Grundstücke.

a293 Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991294 über das bäuerliche
Bodenrecht.


Art. 799

1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner
Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.


Art. 800

1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.

2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt
und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.


Art. 801

1 Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie
mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2 Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.


Art. 802

1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht
öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen
Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für
verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres 293

Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht,
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

294

SR 211.412.11 3. Landwirtschaftliche
Grundstücke

B. Errichtung
und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung

2. Bei gemeinschaftlichem
Eigentum

II. Untergang

III. Grundpfänder bei
Güterzusammenlegung
1. Verlegung
der Pfandrechte

Zivilgesetzbuch

202

210

bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange
gelegt.


Art. 803

Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine
Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.


Art. 804

1 Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld entrichtet, so ist der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung,
oder bei gleicher Rangordnung nach der Grösse ihrer Forderung abzutragen.

2 An den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der
Gläubiger nicht ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit darbietet.


Art. 805

1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller
Bestandteile und aller Zugehör.

2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen
kann.

3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.


Art. 806

1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis
zur Verwertung auflaufen.

2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam,
nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.

3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene
Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere
Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der
Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.

2. Kündigung
durch den
Schuldner

3. Entschädigung
in Geld

C. Wirkung
I. Umfang der
Pfandhaft

II. Miet- und
Pachtzinse

Schweizerisches

203

210


Art. 807

Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.


Art. 808

1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm
der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung
untersagen lassen.

2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

3 Für die Kosten der Vorkehrungen kann er vom Eigentümer Ersatz
verlangen und hat dafür an dem Grundstück ohne Eintragung in das
Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.


Art. 809

1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom
Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung
des früheren Zustandes verlangen.

2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung
verlangen.

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist
nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung
ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.


Art. 810

1 Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung
oder Abzahlung, als der Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.

2 Der Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der Wertverminderung treffen und hat für deren Kosten an dem
Grundstück ohne Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung
in das Grundbuch ein Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung
vorgeht.


Art. 811

Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten
Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräussert, so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht verweigern,
sobald eine verhältnismässige Abzahlung geleistet wird oder der Rest
des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.

III. Verjährung

IV. Sicherungsbefugnisse
1. Massregeln
bei Wertverminderung
a. Untersagung
und Selbsthilfe

b. Sicherung,
Wiederherstellung, Abzahlung 2. Unverschuldete Wertverminderung 3. Abtrennung
kleiner Stücke

Zivilgesetzbuch

204

210


Art. 812

1 Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das
verpfändete Grundstück zu legen, ist unverbindlich.

2 Wird nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit
oder Grundlast auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr
Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.

3 Der aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung
Anspruch auf vorgängige Befriedigung aus dem Erlöse.


Art. 813

1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die
bei der Eintragung angegeben wird.

2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet
werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung
vorbehalten wird.


Art. 814

1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück
errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende
Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.

2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes
errichtet werden.

3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern
haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.


Art. 815

Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in
späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden
Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus
dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen
Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.


Art. 816

1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung
sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.

2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht
befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.

V. Weitere
Belastung

VI. Pfandstelle
1. Wirkung der
Pfandstellen

2. Pfandstellen
untereinander

3. Leere
Pfandstellen

VII. Befriedigung aus dem
Pfande
1. Art der
Befriedigung

Schweizerisches

205

210

3 Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so
ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu
richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes
nur soweit nötig durchzuführen.


Art. 817

1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die
Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.

2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.


Art. 818

1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit: 1.

für die Kapitalforderung; 2.

für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse; 3.

für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten
Zinstage laufenden Zins.

2 Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.


Art. 819

Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige
Auslagen gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten
Versicherungsprämien bezahlt, so kann er hiefür ohne Eintragung in
das Grundbuch die gleiche Sicherung beanspruchen wie für seine
Pfandforderung.


Art. 820

1 Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die
unter Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im
Werte erhöht, so kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein Pfandrecht in das Grundbuch eintragen
lassen, das allen andern eingetragenen Belastungen vorgeht.

2 Wird eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention
durchgeführt, so kann der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens
zwei Dritteile seines Kostenanteiles eintragen lassen.

2. Verteilung
des Erlöses

3. Umfang
der Sicherung

4. Sicherung
für erhaltende
Auslagen

VIII. Pfandrecht
bei Bodenverbesserungen
1. Vorrang

Zivilgesetzbuch

206

210


Art. 821

1 Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens 5 Prozent der eingetragenen Pfandsumme zu tilgen.

2 Das Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach
Ablauf von drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die
nachfolgenden Pfandgläubiger nach.


Art. 822

1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten
Grundstückes ausbezahlt werden.

2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer
zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.

3 Im übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.


Art. 823

1 Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt,
so kann in den Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des
Gläubigers vorsieht und eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer Beteiligter dem Gläubiger von der
Vormundschaftsbehörde ein Beistand ernannt werden.

2 Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Unterpfand liegt.

Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

Art. 824

1 Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich
sichergestellt werden.

2 Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners
zu sein.


Art. 825

1 Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle
errichtet und behält ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach
dem Eintrag.

2. Tilgung
der Schuld und
des Pfandrechtes

IX. Anspruch
auf die
Versicherungssumme X. Vertretung
des Gläubigers

A. Zweck
und Gestalt

B. Errichtung
und Untergang
I. Errichtung

Schweizerisches

207

210

2 Über die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des
Gläubigers ein Auszug aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch
nur die Eigenschaft eines Beweismittels und nicht eines Wertpapiers
zukommt.

3 An Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der Vertragsurkunde treten.


Art. 826

Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten Grundstückes vom Gläubiger verlangen dass er die Löschung des
Eintrages bewillige.


Art. 827

1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so
kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen,
unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.

2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn
über.


Art. 828

1 Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der
nicht persönlich für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermächtigen, solange keine Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte,
wenn sie den Wert des Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er
den Gläubigern den Erwerbspreis oder bei unentgeltlichem Erwerbe
den Betrag herausbezahlt, auf den er das Grundstück wertet.

2 Er hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit
halbjähriger Kündigung mitzuteilen.

3 Der Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range
verteilt.


Art. 829

1 Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der Mitteilung des Erwerbes gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die
nach öffentlicher Bekanntmachung binnen eines weitern Monats,
nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.

2 Wird hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.

3 Die Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt
hat, zu tragen.

II. Untergang
1. Recht auf
Löschung

2. Stellung des
Eigentümers

3. Einseitige
Ablösung
a. Voraussetzung
und Geltendmachung b. Öffentliche
Versteigerung

Zivilgesetzbuch

208

210


Art. 830

Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu
gelten hat.


Art. 831

Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber
dem Eigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann
wirksam, wenn sie gegenüber Schuldner und Eigentümer erfolgt.


Art. 832

1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück
veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.

2 Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der
Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt,
ihn beibehalten zu wollen.


Art. 833

1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes
oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft
mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach
seinem Werte verhältnismässig belastet wird.

2 Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen,
dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.

3 Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken
lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere
Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen
Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.


Art. 834

1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.

2 Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser
Mitteilung an.

c. Amtliche
Schätzung

4. Kündigung

C. Wirkung
I. Eigentum und
Schuldnerschaft
1. Veräusserung

2. Zerstückelung

3. Anzeige
der Schuldübernahme

Schweizerisches

209

210


Art. 835

Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das
Grundbuch.


Art. 836

Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechtes aus öffentlichrechtlichen oder andern für die Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist, zu ihrer
Gültigkeit keiner Eintragung.


Art. 837

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht: 1.

für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück; 2.

für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an
den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten; 3.

für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu
Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material
und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem
Grundstücke, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen
Unternehmer zum Schuldner haben.

2 Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht
zum voraus Verzicht leisten.


Art. 838

Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder
Gemeinder muss spätestens drei Monate nach der Übertragung des Eigentums erfolgen.


Art. 839

1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem
Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das
Grundbuch eingetragen werden.

2 Die Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung
ihrer Arbeit zu geschehen.

3 Sie darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden,
wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.

II. Übertragung
der Forderung

D. Gesetzliches
Grundpfandrecht
I. Ohne
Eintragung

II. Mit
Eintragung
1. Fälle

2. Verkäufer,
Miterben und
Gemeinder

3. Handwerker
und Unternehmer
a. Eintragung

Zivilgesetzbuch

210

210


Art. 840

Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind, untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfande.


Art. 841

1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der
Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des
Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in
einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und
Unternehmer belastet worden ist.

2 Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat
er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.

3 Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im
Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist
Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.

Dritter Abschnitt: Schuldbrief und Gült

Art. 842

Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die
grundpfändlich sichergestellt ist.


Art. 843

1 Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine
amtliche Schätzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung
stellen oder allgemein vorschreiben.

2 Es kann vorschreiben, dass Schuldbriefe nur bis zum Betrage der
Schätzung oder bis zu einem Bruchteil des Schätzungswertes errichtet
werden dürfen.


Art. 844

1 Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vom
Gläubiger und Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen
Zinstage gekündigt werden.

2 Das kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungen über die
Kündbarkeit der Schuldbriefe aufstellen.

b. Rang

c. Vorrecht

A. Schuldbrief
I. Zweck
und Gestalt

II. Schätzung

III. Kündigung

Schweizerisches

211

210


Art. 845

1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner
ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.

2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.


Art. 846

Für die Folgen der Veräusserung und der Zerstückelung des Grundstückes gelten die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.


Art. 847

1 Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.

2 Sie kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und
Baugebiet errichtet werden.

3

Die Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein Schuldgrund wird nicht angeführt.


Art. 848


295

1 Eine Gült kann auf einem landwirtschaftlichen Grundstück bis zum
Ertragswert errichtet werden.

2 Auf einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück kann eine Gült bis
zu drei Fünfteln des Mittelwerts aus dem nichtlandwirtschaftlichen
Ertragswert und dem Boden- und Bauwert errichtet werden; die massgebenden Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt, die
durch das kantonale Recht zu ordnen ist.


Art. 849

1 Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird.

2 Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.


Art. 850

1 Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das
Recht, je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender
Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.

295

Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).

IV. Stellung
des Eigentümers

V. Veräusserung,
Zerstückelung

B. Gült
I. Zweck
und Gestalt

II. Belastungsgrenze III. Haftung
des Staates

IV. Ablösbarkeit

Zivilgesetzbuch

212

210

2 Der Gültgläubiger kann die Gültforderung ausser in den vom Gesetz
bestimmten Fällen nur je auf Ende einer Periode von 15 Jahren mit
vorausgehender jährlicher Kündigungsfrist ablösen.296

Art. 851

1 Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.

2 Der Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen
Eigentümers ohne weiteres Schuldner der Gültforderung.

3 Gültzinse werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden,
wo das Grundstück nicht mehr für sie haftet.


Art. 852

1 Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.

2 Im übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke
nach dem gleichen Verfahren, wie es für die Grundpfandverschreibung
angeordnet ist.

3 Im Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr zu kündigen.


Art. 853

Für die Gülten, die unter dem kantonalen Rechte errichtet worden
sind, insbesondere betreffend die Zinsbeschränkungen und die Bedeutung der Pfandstelle, sowie für die Erbengülten bleiben die besondern
gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.


Art. 854

Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung
enthalten.


Art. 855

1 Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das
Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung
getilgt.

2 Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschliessenden sowie
gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben befinden.

296

Fassung gemäss Art. 93 des BG vom 12. Dez. 1940 über die Entschuldung
landwirtschaftlicher Heimwesen, in Kraft seit 1. Jan. 1947 [BS 9 80].

V. Schuldpflicht
und Eigentum

VI. Zerstückelung VII. Kantonale
und Erbengülten

C. Gemeinsame
Bestimmungen
I. Errichtung
1. Gestalt der
Forderung

2. Verhältnis zur
ursprünglichen
Forderung

Schweizerisches

213

210


Art. 856

1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben
der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.

2 Die Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels
Schuldbrief- oder Gültwirkung.


Art. 857

1 Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt.

2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Grundbuchverwalters.297 3 Sie dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des
belasteten Grundstückes ausgehändigt werden.


Art. 858

Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch Verordnung
des Bundesrates festgestellt.


Art. 859

1 Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte
Person oder der Inhaber bezeichnet werden.

2 Die Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers
erfolgen.


Art. 860

1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu
empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu
gewähren und im allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des
Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu
wahren hat.

2 Der Name des Bevollmächtigen ist im Grundbuch und auf den
Pfandtiteln anzumerken.

3 Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Gericht, wenn die Beteiligten
sich nicht vereinbaren, die nötigen Anordnungen.

297

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in
Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

3. Eintrag und
Pfandtitel
a. Notwendigkeit
des Pfandtitels

b. Ausfertigung
des Pfandtitels

c. Form des
Pfandtitels

4. Bezeichnung
des Gläubigers
a. Bei der
Ausfertigung

b. Mit Stellvertretung

Zivilgesetzbuch

214

210


Art. 861

1 Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle
Zahlungen am Wohnort des Gläubigers zu leisten, und zwar auch
dann, wenn der Titel auf den Inhaber lautet.

2 Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des
Schuldners verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei
der zuständigen Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren
Wohnsitze des Gläubigers befreien.

3 Sind dem Titel Zinscoupons beigegeben, so ist die Zinszahlung nur
an den Vorweiser des Coupons zu leisten.


Art. 862

1 Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm
keine Anzeige gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für die keine Coupons bestehen, an den bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn der
Titel auf den Inhaber lautet.

2 Die Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegen kann er
in allen Fällen wirksam nur an denjenigen leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der Zahlung als Gläubiger ausweist.


Art. 863

1 Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das
Pfandrecht, so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch
löschen oder stehen zu lassen.

2 Er ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.


Art. 864

Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt
worden ist.


Art. 865

Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäss
für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch
verlassen hat.


Art. 866

Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht
seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem
Glauben auf die Urkunde verlassen hat.

5. Zahlungsort

6. Zahlung nach
Übertragung der
Forderung

II. Untergang
1. Wegfall des
Gläubigers

2. Löschung

III. Rechte
des Gläubigers
1. Schutz
des guten
Glaubens
a. Auf Grund
des Eintrages

b. Auf Grund
des Pfandtitels

Schweizerisches

215

210


Art. 867

1 Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so ist das Grundbuch massgebend.

2 Der gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.


Art. 868

1 Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der
Titel auf einen bestimmten Namen, als wenn er auf den Inhaber lautet,
nur in Verbindung mit dem Besitz des Pfandtitels veräussert, verpfändet, oder überhaupt geltend gemacht werden.

2 Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen,
wo die Kraftloserklärung des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar
nicht ausgestellt worden ist.


Art. 869

1 Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült bedarf es
in allen Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.

2 Lautet der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es ausserdem
der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel unter Angabe des
Erwerbers.


Art. 870

1 Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon abhanden gekommen oder ohne
Tilgungsabsicht vernichtet worden, so wird er durch das Gericht für
kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder es
wird für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel oder Coupon
ausgefertigt.

2 Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den
Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.

3 In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.


Art. 871

1 Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren
unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden,
so kann der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen,
dass der Gläubiger nach den Bestimmungen über die Verschollenerklärung durch das Gericht öffentlich aufgefordert werde, sich zu
melden.

c. Verhältnis
des Titels
zum Eintrag

2. Geltendmachung 3. Übertragung

IV. Kraftloserklärung
1. Bei Verlust

2. Aufrufung
des Gläubigers

Zivilgesetzbuch

216

210

2 Meldet sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit
hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht
besteht, so wird der Titel durch das Gericht für kraftlos erklärt und die
Pfandstelle frei.


Art. 872

Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich
entweder auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen oder ihm
persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen.


Art. 873

Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben.


Art. 874

1 Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei
Abzahlung an die Schuld, Schulderleichterung oder Pfandentlassung,
so hat der Schuldner das Recht, sie im Grundbuch eintragen zu lassen.

2 Der Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titel anzumerken.

3 Ohne diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels
die Wirkung der Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit
Ausnahme der Abzahlungen, die mit in dem Titel vorgeschriebenen
Annuitäten stattfinden.

Vierter Abschnitt:
Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht


Art. 875

Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den
Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden: 1.

durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines
Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung
eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner; 2.

durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze
Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines
Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.

V. Einreden
des Schuldners

VI. Herausgabe
des Pfandtitels
bei Zahlung

VII. Änderungen
im Rechtsverhältnis A. Obligationen
für Anleihen
mit Pfandrecht

Schweizerisches

217

210


Art. 876

Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, stehen
unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.


Art. 877

1 Die Titel lauten auf 100 oder ein Vielfaches von 100 Franken.

2 Alle Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die
gleiche Form.

3 Werden die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so
muss die Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.


Art. 878

1 Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt werden, der zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.

2 Der jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln
entsprechen.


Art. 879

1 Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze
Anleihen unter Angabe der Anzahl der Titel eingetragen.

2 Ausnahmsweise kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen werden.


Art. 880

Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den
Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen, die nicht bei
der Ausgabe vorbehalten worden sind.


Art. 881

1 Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei
der Ausgabe aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft
der bei der Ausgabe erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird.

2 Gelangt ein Titel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der Titel getilgt.

3 Eine Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders vereinbart
wird, erst erfolgen, nachdem der Schuldner den Verpflichtungen, auf
die der Eintrag lautet, vollständig nachgekommen ist und den Titel B. Ausgabe von
Schuldbriefen
und Gülten
in Serien
I. Im allgemeinen II. Gestalt

III. Amortisation

IV. Eintragung

V. Wirkung
1. Ausgabestelle

2. Rückzahlung
a. Tilgungsplan

Zivilgesetzbuch

218

210

samt den Coupons eingeliefert oder für die nicht eingelieferten Coupons die entsprechenden Beträge hinterlegt hat.


Art. 882

1 Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen dem Tilgungsplan gemäss vorzunehmen und die abbezahlten
Titel zu tilgen.

2 Bei Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen
und Tilgungen amtlich überwachen zu lassen.


Art. 883

Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur
Tilgung von Pfandtiteln zu verwenden.

Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand Erster Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht

Art. 884

1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch
verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.

2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht,
soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann,
wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.

3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.


Art. 885

1 Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte abzuschliessen, kann ein Pfandrecht
an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an das Betreibungsamt.

2 Der Bundesrat regelt die Führung des Protokolls.298 3 Für die Eintragungen im Protokoll und die damit verbundenen Verrichtungen können die Kantone Gebühren erheben; sie bezeichnen die 298

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

b. Aufsicht

c. Verwendung
der Rückzahlungen A. Faustpfand
I. Bestellung
1. Besitz des
Gläubigers

2. Viehverpfändung

Schweizerisches

219

210

Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die Beamten, die
mit deren Führung betraut sind.299

Art. 886

Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt
und angewiesen wird, nach seiner Befriedigung das Pfand an den
nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.


Art. 887

Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung des Verpfänders weiter verpfänden.


Art. 888

1 Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache
nicht mehr besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.

2 Es hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der ausschliesslichen Gewalt des Verpfänders befindet.


Art. 889

1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an
den Berechtigten herauszugeben.

2 Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand
ganz oder zum Teil herauszugeben.


Art. 890

1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus
dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern
er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.

2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter
verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.


Art. 891

1 Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf,
sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.

299

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

3. Nachverpfändung 4. Verpfändung
durch den
Pfandgläubiger

II. Untergang
1. Besitzesverlust 2. Rückgabepflicht 3. Haftung des
Gläubigers

III. Wirkung
1. Rechte des
Gläubigers

Zivilgesetzbuch

220

210

2 Das Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der Vertragszinse, der Betreibungskosten und der Verzugszinse.


Art. 892

1 Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.

2 Die natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es
nicht anders verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald
sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein.

3 Früchte, die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen der Pfandhaft.


Art. 893

1 Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die
Gläubiger nach ihrem Range befriedigt.

2 Der Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.


Art. 894

Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht
befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.


Art. 895

1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des
Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur
Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung
fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in
Zusammenhang steht.

2 Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz
sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.

3 Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte
aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in
gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.


Art. 896

1 An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das
Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

2 Ebenso ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder
bei der Übergabe der Sache erteilte Vorschrift oder die öffentliche
Ordnung entgegensteht.

2. Umfang
der Pfandhaft

3. Rang der
Pfandrechte

4. Verfallsvertrag B. Retentionsrecht
I. Voraussetzungen II. Ausnahmen

Schweizerisches

221

210


Art. 897

1 Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere Vorschrift des Schuldners
entgegensteht.


Art. 898

1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der
Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners
wie ein Faustpfand verwerten.

2 Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung
des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.

Zweiter Abschnitt:
Das Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten


Art. 899

1 Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie
übertragbar sind.

2 Das Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter
den Bestimmungen über das Faustpfand.


Art. 900

1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur
ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des
Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.

2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von
der Pfandbestellung benachrichtigen.

3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen
Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung
vorgesehen ist.


Art. 901

1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der
Urkunde an den Pfandgläubiger.

III. Bei
Zahlungsunfähigkeit IV. Wirkung

A. Im allgemeinen B. Errichtung
I. Bei Forderungen mit oder
ohne Schuldschein II. Bei Wertpapieren

Zivilgesetzbuch

222

210

2 Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in
Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.


Art. 902

1 Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, so wird durch
Verpfändung der Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.

2 Besteht neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein
(Warrant), so genügt zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem Warenpapier selbst die Verpfändung mit
Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen ist.


Art. 903

Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn der vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom
nachgehenden Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich
benachrichtigt wird.


Art. 904

1 Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer
Forderung mit andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie
Dividenden, gilt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nur der laufende
Anspruch als mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch
auf die verfallenen Leistungen.

2 Bestehen jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten
diese, wenn es nicht anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet,
als das Pfandrecht an ihnen formrichtig bestellt ist.


Art. 905

Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die
Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.


Art. 906

1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung
der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen
und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.

2 Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.

3 Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

III. Bei Warenpapieren IV. Nachverpfändung C. Wirkung
I. Umfang
der Pfandhaft

I. Vertretung
verpfändeter
Aktien

III. Verwaltung
und Abzahlung

Schweizerisches

223

210

Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

Art. 907

1 Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der kantonalen Regierung.

2 Die Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten des Kantons oder der Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt werden soll.

3 Die Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.


Art. 908

1 Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte
Zeit erteilt, kann aber erneuert werden.

2 Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.


Art. 909

Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand
der Anstalt übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.


Art. 910

1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so
kann die Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur
Einlösung den Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.

2 Eine persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.


Art. 911

1 Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme,
so hat der Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.

2 Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses als ein Ganzes behandelt werden.

3 Der Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem
Verkauf der Sache.


Art. 912

1 Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden
hat.

A. Versatzanstalt
I. Erteilung
der Gewerbebefugnis II. Dauer

B. Versatzpfandrecht
I. Errichtung

II. Wirkung
1. Verkauf
des Pfandes

2. Recht auf
den Überschuss

III. Auslösung
des Pfandes
1. Recht
auf Auslösung

Zivilgesetzbuch

224

210

2 Kann er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht
ausweist.

3 Diese Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat, das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.


Art. 913

1 Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen laufenden Monat zu verlangen.

2 Hat die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen
Rückgabe des Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu
dieser Herausgabe befugt, solange sie nicht weiss oder wissen sollte,
dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.


Art. 914

Der gewerbsmässige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande
gleichgestellt.


Art. 915

1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere
Vorschriften aufstellen.

2 ...300


Vierter Abschnitt: Die Pfandbriefe Art. 916-918301 Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch Vierundzwanzigster Titel: Der Besitz

Art. 919

1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.

300

Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung
kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

301

Aufgehoben durch Art. 52 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930
(SR 211.423.4).

2. Rechte
der Anstalt

C. Kauf
auf Rückkauf

D. Ordnung
des Gewerbes

A. Begriff
und Arten
I. Begriff

Schweizerisches

225

210

2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die
tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.


Art. 920

1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten
dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie
beide Besitzer.

2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere
unselbständigen Besitz.


Art. 921

Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.


Art. 922

1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder
der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.

2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen
des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.


Art. 923

Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe
der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen.


Art. 924

1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn
ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen
Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.

2 Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.

3 Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen
Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.


Art. 925

1 Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus
übergeben sind, Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die
Übertragung einer solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.

2 Steht jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.

II. Selbständiger
und unselbständiger Besitz III. Vorübergehende Unterbrechung B. Übertragung
I. Unter
Anwesenden

II. Unter
Abwesenden

III. Ohne
Übergabe

IV. Bei
Warenpapieren

Zivilgesetzbuch

226

210


Art. 926

1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

2 Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

3 Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten
Gewalt zu enthalten.


Art. 927

1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen
hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres
Recht auf die Sache behauptet.

2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf
Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so
kann er die Rückgabe verweigern.

3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.


Art. 928

1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der
Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein
Recht zu haben behauptet.

2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer
Störung und Schadenersatz.


Art. 929

1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der
Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung
verlangt.

2 Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung
oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von
dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.


Art. 930

1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr
Eigentümer sei.

2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der
Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

C. Bedeutung
I. Besitzesschutz
1. Abwehr
von Angriffen

2. Klage
aus Besitzesentziehung 3. Klage aus
Besitzesstörung

4. Zulässigkeit
und Verjährung
der Klage

II. Rechtsschutz
1. Vermutung
des Eigentums

Schweizerisches

227

210


Art. 931

1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu
wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.

2 Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der
Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber,
von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend
machen.


Art. 932

Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder
Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen,
unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung
oder Störung des Besitzes.


Art. 933

Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu
einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem
Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede
Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.


Art. 934

1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie
während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern.

2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch
einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen
worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert
werden.

3 Die Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die
Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.


Art. 935

Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen
seinen Willen abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.

2. Vermutung
bei unselbständigem Besitz 3. Klage gegen
den Besitzer

4. Verfügungsund Rückforderungsrecht
a. Bei anvertrauten Sachen b. Bei abhanden
gekommenen
Sachen

c. Bei Geldund Inhaberpapieren

Zivilgesetzbuch

228

210


Art. 936

1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe
belangt werden.

2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.


Art. 937

1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke
besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze
nur für denjenigen, der eingetragen ist.

2 Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann
wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage
erheben.


Art. 938

1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie
seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.

2 Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.


Art. 939

1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der
gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung
verweigern.

2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf
aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe
der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne
Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

3 Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die
Verwendungen anzurechnen.


Art. 940

1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten
herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten
Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.

2 Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für
den Berechtigten notwendig gewesen wären.

d. Bei bösem
Glauben

5. Vermutung
bei Grundstücken III. Verantwortlichkeit
1. Gutgläubiger
Besitzer
a. Nutzung

b. Ersatzforderungen 2. Bösgläubiger
Besitzer

Schweizerisches

229

210

3 Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben
soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.


Art. 941

Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines
Vorgängers anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung
tauglich gewesen ist.

Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch

Art. 942

1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.

2 Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch
ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche.


Art. 943


302

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen: 1.

die Liegenschaften; 2.

die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken; 3.

die Bergwerke;

4.

die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates
das Nähere fest.


Art. 944

1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen
Gebrauche dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur
aufgenommen, wenn dingliche Rechte daran zur Eintragung
gebracht werden sollen oder die Kantone deren Aufnahme vorschreiben.

2 Verwandelt sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das
nicht aufzunehmen ist, so wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.

302

Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

IV. Ersitzung

A. Einrichtung
I. Bestand
1. Im allgemeinen 2. Aufnahme
a. Gegenstand

b. Ausnahmen

Zivilgesetzbuch

230

210

3 ...303


Art. 945

1 Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine
eigene Nummer.

2 Das Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu beobachten ist, wird durch eine Verordnung des
Bundesrates festgesetzt.


Art. 946

1 Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen: 1.

das Eigentum;

2.

die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück
verbunden sind, oder die darauf ruhen; 3.

die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.

2 Die Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und
darf, wenn dies erfolgt ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten gestrichen werden.


Art. 947

1 Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke,
auch wenn sie nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt
genommen werden.

2

Die Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten für alle Grundstücke gemeinsam.

3 Der Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus einem Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran
bestehenden Rechte.


Art. 948

1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der anmeldenden Person und ihres Begehrens.

2 Die Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen werden, sind zweckmässig zu ordnen und aufzubewahren.

303

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (AS 1993
1404; BBl 1988 III 953).

3. Bücher
a. Hauptbuch

b. Grundbuchblatt c. Kollektivblätter d. Tagebuch,
Belege

Schweizerisches

231

210

3 An die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche
Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein
Urkundenprotokoll treten, dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.


Art. 949

1 Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die
nötigen Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens
die Führung von Hilfsregistern vorschreiben.

2 Die Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen
Rechte an Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, besondere Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes bedürfen.

a304 1 Der Bundesrat kann einen Kanton ermächtigen, das Grundbuch mit
elektronischer Datenverarbeitung zu führen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen und legt die Anforderungen an eine solche Grundbuchführung fest.


Art. 950

1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im
Grundbuch erfolgt auf Grund eines Planes, der in der Regel auf einer
amtlichen Vermessung beruht.

2 Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind.


Art. 951

1 Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet.

2 Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.


Art. 952

1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise
in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch
der übrigen Kreise.

304

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

4. Verordnungen

4bis. Andere
technische
Hilfsmittel

5. Grundbuchpläne II. Grundbuchführung
1. Kreise
a. Zugehörigkeit

b. Grundstücke
in mehreren
Kreisen

Zivilgesetzbuch

232

210

2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in
dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grundstückes liegt.

3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom
Grundbuchverwalter mitzuteilen.


Art. 953

1 Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise,
die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der
Aufsicht erfolgt durch die Kantone.

2 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung
und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des
Bundes.305


Art. 954

1 Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.

2 Für Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe
zusammenhangen, dürfen keine Gebühren erhoben werden.


Art. 955

1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.

2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen
ein Verschulden zur Last fällt.

3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.


Art. 956

1 Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einer regelmässigen Aufsicht.

2 Beschwerden gegen seine Amtsführung und Anstände bezüglich der
eingereichten oder einzureichenden Belege und Erklärungen werden,
sofern nicht gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.

305

Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

2. Grundbuchämter 3. Gebühren

III. Grundbuchbeamte
1. Haftbarkeit

2. Aufsicht

Schweizerisches

233

210

3 Für die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundesbehörden wird eine besondere Regelung vorbehalten.


Art. 957

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der in der
Grundbuchverwaltung tätigen Personen werden von der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.307 2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu
1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.308 3 Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.


Art. 958

In das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen: 1.

das Eigentum;

2.

die Dienstbarkeiten und Grundlasten; 3.

die Pfandrechte.


Art. 959

1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden,
wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen
ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.

2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später
erworbenen Rechte.


Art. 960

1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: 1.

auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger
oder vollziehbarer Ansprüche; 2.309 auf Grund einer Pfändung; 306 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

307 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

308 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

309

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS
1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

3. Disziplinarmassnahmen306 B. Eintragung
I. Grundbucheinträge
1. Eigentum
und dingliche
Rechte

2. Vormerkungen
a. Persönliche
Rechte

b. Verfügungsbeschränkungen

Zivilgesetzbuch

234

210

3.310 auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.

2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung
Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.


Art. 961

1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden: 1.

zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte; 2.

im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.

2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung
des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren
Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam
wird.

3 Über das Begehren entscheidet das Gericht in schnellem Verfahren
und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft
gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und
sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.

a311 Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden
Rechts nicht.


Art. 962

1 Die Kantone können vorschreiben, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen, wie Baulinien u. dgl., im Grundbuch anzumerken sind.

2 Diese Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Bundes.


Art. 963

1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung
des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.

310 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

311

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

c. Vorläufige
Eintragung

d. Eintragung
nachgehender
Rechte

II. Öffentlichrechtliche
Beschränkungen

III. Voraussetzung der
Eintragung
1. Anmeldungen
a. Bei Eintragungen

Schweizerisches

235

210

2 Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich
auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine
dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.

3 Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können
durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten
Geschäfte zur Eintragung anzumelden.


Art. 964

1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer
schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.

2 Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.


Art. 965

1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung
dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.

2

Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.

3 Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die
für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.


Art. 966

1 Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist die Anmeldung abzuweisen.

2 Wenn jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine
Ergänzung des Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann
mit Einwilligung des Eigentümers oder auf gerichtliche Verfügung
eine vorläufige Eintragung stattfinden.


Art. 967

1 Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt,
in der die Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder
Erklärungen vor dem Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.

2 Über alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein
Auszug ausgefertigt

3 Die Form der Eintragung und der Löschung sowie der Auszüge wird
durch eine Verordnung des Bundesrates festgestellt.

b. Bei
Löschungen

2. Ausweise
a. Gültiger
Ausweis

b. Ergänzung
des Ausweises

IV. Art der
Eintragung
1. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

236

210


Art. 968

Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf
dem Blatt des berechtigten und des belasteten Grundstückes.


Art. 969

1 Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen;
insbesondere teilt er den Berechtigten, deren Vorkaufsrecht im
Grundbuch vorgemerkt ist oder von Gesetzes wegen besteht und aus
dem Grundbuch hervorgeht, den Erwerb des Eigentums durch einen
Dritten mit.312

2 Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt
sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.


Art. 970

1 Jedermann ist berechtigt, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.314 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm
Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug
erstellt wird.315

3 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

a316 1 Die Kantone veröffentlichen innert angemessener Frist den Erwerb
des Eigentums an Grundstücken. Der Erwerb durch Erbgang wird
nicht veröffentlicht.

2 Die Veröffentlichung umfasst: 312

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

313

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

314

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

315

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

316

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf),
in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

2. Bei Dienstbarkeiten V. Anzeigepflicht C. Öffentlichkeit
des Grundbuchs
I. Auskunftserteilung und
Einsichtnahme313 II. Veröffentlichungen

Schweizerisches

237

210

a.

die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des
Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude; b.

die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die
das Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben; c.

Das Datum des Eigentumserwerbs durch den Veräusserer; d.

bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die
Werkquote.

3 Die Kantone können die Veröffentlichung weiterer Angaben, namentlich der Gegenleistung, vorsehen und auf die Veröffentlichung
des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten verzichten. Im Falle einer Erbteilung, eines Erbvorbezugs, eines Ehevertrags oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung dürfen nur die Angaben nach Absatz 2 veröffentlicht werden.


Art. 971

1 Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung
in das Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches
nur, wenn es aus dem Grundbuche ersichtlich ist.

2 Im Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die
Belege oder auf andere Weise nachgewiesen werden.


Art. 972

1 Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr
Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch.

2 Ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise
der Anmeldung beigefügt oder bei den vorläufigen Eintragungen
nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.

3

Wo nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.


Art. 973

1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben
hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.

D. Wirkung
I. Bedeutung der
Nichteintragung

II. Bedeutung
der Eintragung
1. Im allgemeinen 2. Gegenüber
gutgläubigen
Dritten

Zivilgesetzbuch

238

210

2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den
vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.317

Art. 974

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann
sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.

2 Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.

3 Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt
ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die
Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.


Art. 975

1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, oder ein
richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert
worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten
verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.

2 Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung
erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.


Art. 976


318

1 Hat eine Eintragung jede rechtliche Bedeutung verloren, so kann der
Belastete deren Löschung verlangen; der Grundbuchverwalter kann
die Löschung auch von Amtes wegen vornehmen.

2 Entspricht der Grundbuchverwalter dem Begehren oder nimmt er die
Löschung von Amtes wegen vor, so teilt er dies den Beteiligten mit.

3 Wer durch die Löschung in seinen Rechten verletzt wird, kann auf
Wiedereintragung klagen.


Art. 977

1

Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.

2 Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein
neuer Eintrag erwirkt werden.

317

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

318

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft
seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404 1409; BBl 1988 III 953).

3. Gegenüber
bösgläubigen
Dritten

E. Aufhebung
und Veränderung
der Einträge
I. Bei ungerechtfertigtem Eintrag II. Bei Untergang
des eingetragenen Rechts III. Berichtigungen

Schweizerisches

239

210

3 Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen
nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.

Schlusstitel: Anwendungs- und
Einführungsbestimmungen
319 Erster Abschnitt:
Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts
320
1 Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingetreten sind, werden auch nachher gemäss den
Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes beurteilt,
die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.

2 Demgemäss unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen
Handlungen in bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre
rechtlichen Folgen auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend
gewesenen Bestimmungen.

3 Die nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem
neuen Recht beurteilt.

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten
auf alle Tatsachen Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme
nicht vorgesehen hat.

2 Demgemäss finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der
Auffassung des neuen Rechtes der öffentlichen Ordnung oder
Sittlichkeit widersprechen, nach dessen Inkrafttreten keine Anwendung mehr.

Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach dem neuen Recht zu beurteilen, auch wenn sie
vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.

319 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

320 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

A. Allgemeine
Bestimmungen
I. Regel
der Nichtrückwirkung II. Rückwirkung
1. Öffentliche
Ordnung und
Sittlichkeit

2. Inhalt
der Rechtsverhältnisse
kraft Gesetzes

Zivilgesetzbuch

240

210

Tatsachen, die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen
Rechtes ein rechtlich geschützter Anspruch nicht begründet gewesen
ist, stehen nach diesem Zeitpunkt in bezug auf ihre Wirkung unter dem
neuen Recht.

1 Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes Beurteilt.

2 Wer indessen nach dem bisherigen Recht zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen
des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach
diesem Zeitpunkte als handlungsfähig anerkannt.

1 Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.

2 Die Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes
haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen
wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor
diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie
Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben.

3 Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der
bisherigen Fristen zu Ende geführt.

a321 1 Personenverbände und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem
neuen Recht bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten.

2 Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung
nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche
Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn
sie nach dem bisherigen Recht nicht vorgesehen war, binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden
nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische
Personen anerkannt.

321 Ursprünglich Art. 7.

3. Nicht
erworbene
Rechte

B. Personenrecht
I. Handlungsfähigkeit II. Verschollenheit III. Juristische
Personen

Schweizerisches

241

210

3 Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen
Recht.322


323

1 Für die Eheschliessung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz
vom 26. Juni 1998324 in Kraft getreten ist.

2 Ehen, für die nach dem bisherigen Recht ein Ungültigkeitsgrund
vorliegt, können, sobald das neue Recht in Kraft getreten ist, nur nach
dessen Bestimmungen für ungültig erklärt werden, wobei jedoch die
vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei der Fristbestimmung angerechnet wird.

a325 1 Für die Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom
26. Juni 1998326 in Kraft getreten ist.

2 Scheidungen, die unter dem bisherigen Recht rechtskräftig geworden
sind, bleiben anerkannt; die neuen Bestimmungen über die Vollstrekkung finden Anwendung auf Renten oder Abfindungen, die als Unterhaltsersatz oder als Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sind.

3 Die Abänderung des Scheidungsurteils erfolgt nach den Vorschriften
des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren.

b327 1 Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998328 rechtshängig und die von einer kantonalen
Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Recht Anwendung.

2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren
Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des
Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit
noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

322

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

323 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

324

AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 325 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

326

AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 327 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

328

AS 1999 1118; BBl 1996 I 1 C. Familienrecht
I. Eheschliessung

Ibis. Scheidung
1. Grundsatz

2. Rechtshängige
Scheidungsprozesse

Zivilgesetzbuch

242

210

3 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
26. Juni 1998 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.


329

Für die Wirkungen der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, sobald
das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.

a330 Die Frau, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, kann
binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber dem
Zivilstandsbeamten erklären, sie stelle den Namen, den sie vor der
Heirat trug, dem Familiennamen voran.

b331 Die Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat,
kann binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber
der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons erklären, sie
nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an.


332

Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor dem 1. Januar
1912 geschlossen worden sind, gelten die an diesem Tag in Kraft getretenen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Anwendung
bisherigen und neuen Rechts.

329 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

330

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

331

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

332

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

333

Für die Anwendung des Übergangsrechtes siehe auch die früheren Bestimmungen des
sechsten Tit. am Schluss des ZGB.

Iter. Wirkungen
der Ehe im
allgemeinen
1. Grundsatz

2. Name

3. Bürgerrecht

II. Güterrecht
der vor
1. Januar 1912
geschlossenen
Ehen333

Schweizerisches

243

210

a334 1 Für die Ehen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 1984 bestehen, gilt das neue Recht, soweit nichts anderes
bestimmt ist.

2 Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehen, die vor Inkrafttreten
des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 aufgelöst worden sind, gilt
das bisherige Recht.

b336 1 Für Ehegatten, die bisher unter dem Güterstand der Güterverbindung
gestanden haben, gelten im Verhältnis untereinander und gegenüber
Dritten die Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.

2 Die Vermögenswerte jedes Ehegatten werden sein Eigengut oder
seine Errungenschaft gemäss den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung; durch Ehevertrag begründetes Sondergut wird Eigengut.

3 Die Frau nimmt ihr eingebrachtes Gut, das ins Eigentum des Mannes
übergegangen ist, in ihr Eigentum zurück oder macht hierfür eine Ersatzforderung geltend.

c337 Die bisherigen Bestimmungen über die Ersatzforderungen der Ehefrau
für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut bei
Konkurs und Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes bleiben
nach Inkrafttreten des neuen Rechts noch zehn Jahre anwendbar.

d 338 1 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts richtet sich die güterrechtliche
Auseinandersetzung unter den Ehegatten für die ganze Dauer des früheren und des neuen ordentlichen Güterstandes nach den Vorschriften
über die Errungenschaftsbeteiligung, es sei denn, die Ehegatten haben
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts die güterrechtliche
Auseinandersetzung nach den Bestimmungen über die Güterverbindung bereits abgeschlossen.

334

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

335

Siehe die bis zum 31. Dez. 1987 gültigen Bestimmungen am Schluss des vorliegenden
Textes.

336

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

337

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

338

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

IIbis

. Güterrecht

der nach 1. Januar 1912335
geschlossenen
Ehen
1. Im allgemeinen 2. Wechsel
von der Güterverbindung zur
Errungenschaftsbeteiligung
a. Änderung
der Vermögensmassen b. Vorrecht

c. Güterrechtliche Auseinandersetzung unter
dem neuen Recht

Zivilgesetzbuch

244

210

2 Vor Inkrafttreten des neuen Rechts kann jeder Ehegatte dem andern
schriftlich bekanntgeben, dass der bisherige Güterstand der Güterverbindung nach den Bestimmungen des früheren Rechts aufgelöst
werden müsse.

3 Wird der Güterstand aufgelöst, weil eine vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts erhobene Klage gutgeheissen worden ist, so richtet sich
die güterrechtliche Auseinandersetzung nach dem bisherigen Recht.

e339 1 Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung stehen, ohne diesen Güterstand ehevertraglich geändert zu haben,
können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts
durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung beim
Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, die Güterverbindung beizubehalten; das Güterrechtsregisteramt führt ein
Verzeichnis der Beibehaltserklärungen, das jedermann einsehen kann.

2 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie
ihn kennen oder kennen sollten.

3 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vorschriften über die Gütertrennung.

f 340 Ist von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters Gütertrennung eingetreten, so gelten für die Ehegatten die neuen Bestimmungen
über die Gütertrennung.


341

1 Haben die Ehegatten nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
einen Ehevertrag abgeschlossen, so gilt dieser Ehevertrag weiter, und
ihr gesamter Güterstand bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Titels über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten
und über die vertragliche Gütertrennung den bisherigen Bestimmungen unterstellt.

2 Für das Sondergut der Ehegatten gelten inskünftig die neuen Vorschriften über die Gütertrennung.

339

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

340

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

341

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

3. Beibehaltung
der Güterverbindung 4. Beibehaltung
der gesetzlichen
oder gerichtlichen Gütertrennung 5. Ehevertrag
a. Im allgemeinen

Schweizerisches

245

210

3 Vereinbarungen über die Vor- und Rückschlagsbeteiligung bei der
Güterverbindung dürfen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.

a342 1 Dritten kann der Güterstand nur entgegengehalten werden, wenn sie
ihn kennen oder kennen sollten.

2 Hat der Ehevertrag keine Rechtskraft gegenüber Dritten, so gelten im
Verhältnis zu ihnen fortan die Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung.

b343 1 Ehegatten, die unter Güterverbindung stehen, diesen Güterstand aber
ehevertraglich geändert haben, können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch Einreichung einer gemeinsamen
schriftlichen Erklärung beim Güterrechtsregisteramt an ihrem Wohnsitz vereinbaren, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen ordentlichen
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen.

2 In diesem Falle gilt die vertragliche Beteiligung am Vorschlag inskünftig für die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten, sofern nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird.

c344 Haben die Ehegatten unter dem bisherigen Recht Gütertrennung vereinbart, so gelten für sie inskünftig die neuen Bestimmungen über die
Gütertrennung.

d 345 Eheverträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 1984 geschlossen werden, aber erst unter dem neuen Recht
ihre Wirkungen entfalten sollen, bedürfen nicht der Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde.

342

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

343

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

344

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

345

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

b. Rechtskraft
gegenüber
Dritten

c. Unterstellung
unter das neue
Recht

d. Vertragliche
Gütertrennung
nach bisherigem
Recht

e. Im Hinblick
auf das Inkrafttreten des
neuen Rechts
abgeschlossene
Eheverträge

Zivilgesetzbuch

246

210

e346 1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 werden
keine neuen Eintragungen im Güterrechtsregister mehr vorgenommen.

2 Das Recht, ins Register Einsicht zu nehmen, bleibt gewahrt.


347

Bereitet bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zahlung von
Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass
ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

a348 Ändert sich das eheliche Güterrecht mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984, so gelten für die Haftung die Bestimmungen über den Schutz der Gläubiger bei Änderung des Güterstandes.


349

1 Entstehung und Wirkungen des Kindesverhältnisses stehen, sobald
dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter dem neuen Recht; der Familienname und das Bürgerrecht, die nach bisherigem Recht erworben
wurden, bleiben erhalten.

2 Befinden sich Kinder, die nach dem neuen Recht von Gesetzes wegen unter der elterlichen Gewalt stehen, bei seinem Inkrafttreten unter
Vormundschaft, so tritt spätestens mit Ablauf eines Jahres nach diesem
Zeitpunkt an deren Stelle die elterliche Gewalt, sofern nicht nach den
Bestimmungen über die Entziehung der elterlichen Gewalt das
Gegenteil angeordnet worden ist.

3 Eine unter dem bisherigen Recht durch behördliche Verfügung erfolgte Übertragung oder Entziehung der elterlichen Gewalt bleibt auch
nach Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam.

346

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

347

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

348

Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986
122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

349

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

f. Güterrechtsregister 6. Tilgung von
Schulden bei der
güterrechtlichen
Auseinandersetzung 7. Schutz
der Gläubiger

III. Das Kindesverhältnis im
allgemeinen

Schweizerisches

247

210

a350 1 Die Adoption, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ausgesprochen worden ist, steht weiterhin
unter dem am 1. Januar 1912351 in Kraft getretenen Recht; Zustimmungen, die nach diesem Recht gültig erteilt worden sind, bleiben in
jedem Falle wirksam.

2 Personen, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1994 noch nicht 20 Jahre alt sind, können auch nach Eintritt der
Mündigkeit noch nach den Bestimmungen über die Unmündigen adoptiert werden, sofern das Gesuch innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes und vor dem 20. Geburtstag eingereicht
wird.352

b353 1 Eine nach dem bisherigen Recht ausgesprochene Adoption einer
unmündigen Person kann auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der
neuen Bestimmungen diesen unterstellt werden.

2 Der Eintritt der Mündigkeit des Adoptivkindes steht diesem Begehren nicht entgegen.

3 Anwendbar sind die neuen Bestimmungen über das Verfahren; die
Zustimmung der Eltern ist nicht erforderlich.

c354 1 Eine mündige oder entmündigte Person kann nach den neuen Bestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden, wenn
das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht
zugelassen hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals erfüllt gewesen wären.

350

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

351

Art. 465 ZGB in der Fassung vom 1. Jan. 1912:
1 Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche
Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen.
2 Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem
angenommenen Kinde.

352

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
1126 1131; BBl 1993 I 1169).

353

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

354

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972
2819 2829; BBl 1971 I 1200).

IIIbis. Adoption
1. Fortdauer
des bisherigen
Rechts

2. Unterstellung
unter das
neue Recht

3. Adoption
mündiger oder
entmündigter
Personen

Zivilgesetzbuch

248

210

2 Die Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern zur Adoption Unmündiger finden jedoch keine
Anwendung.

3 Das Gesuch ist binnen fünf Jahren seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu stellen.

d 355 Für die Anfechtung einer unter dem bisherigen Recht erfolgten Ehelicherklärung gelten sinngemäss die Bestimmungen des neuen Rechts
über die Anfechtung einer Anerkennung nach der Heirat der Eltern.


356

1 Eine beim Inkrafttreten des neuen Rechts hängige Klage wird nach
dem neuen Recht beurteilt.

2 Die Wirkungen bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestimmen
sich nach dem bisherigen Recht.

a357 1 Ist vor Inkrafttreten des neuen Rechts durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vertrag eine Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen begründet worden und hat das Kind beim Inkrafttreten
des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet, so kann
es binnen zwei Jahren nach den Bestimmungen des neuen Rechts auf
Feststellung des Kindesverhältnisses klagen.

2 Beweist der Beklagte, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder
weniger wahrscheinlich ist als diejenige eines Dritten, so erlischt der
Anspruch auf künftigen Unterhalt.

b358 Wer durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1994 mündig wird, kann in jedem Fall noch während eines Jahres eine
Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses einreichen.

355

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

356

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

357

Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977
237 264; BBl 1974 II 1).

358

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
1126 1131; BBl 1993 I 1169).

IIIter. Anfechtung
der Ehelicherklärung IV. Vaterschaftsklage
1. Hängige
Klagen

2. Neue
Klagen

IVbis. Frist für
die Feststellung
und die Anfechtung des Kindesverhältnisses

Schweizerisches

249

210

c359 Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, werden
bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet.

1 Die Vormundschaft steht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist,
unter den Bestimmungen des neuen Rechtes.

2 Eine vor diesem Zeitpunkt eingetretene Bevormundung bleibt bestehen, ist aber durch die vormundschaftlichen Behörden mit dem neuen
Recht in Einklang zu bringen.

3 Bevormundungen, die nach bisherigem Recht eingetreten sind, nach
dem neuen Recht aber nicht zulässig sein würden, sind aufzuheben,
bleiben aber bis zum Zeitpunkte der Aufhebung in Kraft.

a360 1 Sobald die Gesetzesänderung vom 6. Oktober 1978 in Kraft ist, steht
die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter dem neuen Recht.

2 Wer sich zu diesem Zeitpunkt in einer Anstalt befindet, ist binnen
eines Monats über sein Recht, den Richter anzurufen, zu unterrichten.

1 Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem
Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes
eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der
Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch
nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt.

2 Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang.

1 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder
Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach
dem Recht, das zur Zeit ihrer Errichtung gegolten hat, von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtet worden ist, nicht deshalb angefochten werden, weil der Erblasser nach dem Inkrafttreten des neuen
Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen nicht verfügungsfähig gewesen wäre.

359

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995
1126 1131; BBl 1993 I 1169).

360

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31
35; BBl 1977 III 1).

IVter. Unterhaltsbeiträge V. Vormundschaft VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung D. Erbrecht
I. Erbe und
Erbgang

II. Verfügungen
von Todes
wegen

Zivilgesetzbuch

250

210

2 Eine letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht
angefochten werden, wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die
zur Zeit der Errichtung oder des Todes gegolten haben.

3 Die Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder
wegen der Art der Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von
Todes wegen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der
Erblasser nach dessen Inkrafttreten gestorben ist.

1

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch
auch unter dem neuen Recht anerkannt.

2 In bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes,
soweit es eine Ausnahme nicht vorsieht, unter dem neuen Recht.

3 Wäre ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so
bleiben sie unter dem bisherigen Recht.

1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche
auf Errichtung eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form des bisherigen oder des neuen Rechtes
entsprechen.

2 Die Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche
Ausweise für die Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind.

3 Der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft
festgesetzte Inhalt eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter
dem neuen Recht anerkannt, soweit er nicht mit diesem unverträglich
ist.

1 Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an
nach dem neuen Recht.

2 Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht,
unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.

E. Sachenrecht
I. Dringliche
Rechte im allgemeinen II. Anspruch
auf Eintragung
im Grundbuch

III. Ersitzung

Schweizerisches

251

210


361

1 Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden
werden auch weiterhin nach kantonalem Recht anerkannt.

2 Die Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder
aufzuheben.

bis362 Das vom früheren kantonalen Recht beherrschte Stockwerkeigentum
ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die
Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschäftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind.

ter363 1 Die Kantone können auch Stockwerkeigentum, das in Formen des
am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechtes in das Grundbuch eingetragen worden ist, den neuen Vorschriften über das Stockwerkeigentum unterstellen.

2 Die Unterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Änderung
der Einträge im Grundbuch.

quater364 Die Kantone können zur Durchführung der Unterstellung des umgewandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Vorschriften und zur
Eintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbücher anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienstbarkeiten bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne
Eintragung in Kraft, können aber, solange sie nicht eingetragen sind,
gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.

361

Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

362

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

363

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

364

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

IV. Besondere
Eigentumsrechte
1. Bäume
auf fremdem
Boden

2. Stockwerkeigentum
a. Ursprüngliches b. Umgewandeltes c. Bereinigung
der Grundbücher

V. Grunddienstbarkeiten

Zivilgesetzbuch

252

210

1 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfandtitel
bleiben in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu
erfolgen hat.

2 Den Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung
der bestehenden Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit
bestimmten Fristen vorzuschreiben.

1 Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in den von diesem anerkannten Arten errichtet werden.

2 Für deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches
die bisherigen kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.

1 Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung u. dgl.
stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.

2 Bis zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die
Formen nach kantonalem Recht.

1 Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte
nach dem neuen Recht.

2 Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach
dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden.

1 Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich, soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem
bisherigen Recht.

2 In bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich
nicht abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch
für die schon bestehenden Pfandrechte das neue Recht.

3 Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die
Pfandhaft nach bisherigem Recht bestehen.

VI. Grundpfandrechte
1. Anerkennung
der bestehenden
Pfandtitel

2. Errichtung
von Pfandrechten 3. Tilgung
von Titeln

4. Umfang der
Pfandhaft

5. Rechte und
Pflichten aus
dem Grundpfand
a. Im allgemeinen

Schweizerisches

253

210

Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie namentlich die Sicherungsrechte und ebenso die Rechte des
Schuldners stehen für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter dem neuen Recht.

Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der
Pfandtitel werden bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits errichtet sind, nach dem bisherigen Recht beurteilt, unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.

1 Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der
Grundstücke in das Grundbuch nach bisherigem Recht.

2 Vom Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der
Rang der Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.

1 In bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des Gläubigers auf
Ein- oder Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und
jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den Gläubiger bestehenden besondern Ansprüche.

2 Die Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen.365
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von Pfandrechten nach dem Schätzungswerte der Pfandsache
finden nur auf die künftig zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung.

2 Pfandstellen, die unter dem bisherigen Recht in gültiger Weise belastet worden sind, bleiben unter dem neuen bis zu ihrer Löschung gewahrt, und es können die bestehenden Pfandrechte auf diesen Pfandstellen erneuert werden ohne Rücksicht auf die beschränkenden Vorschriften des neuen Rechtes.

365

Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

b. Sicherungsrechte c. Kündigung,
Übertragung

6. Rang

7. Pfandstelle

8. Einschränkung
nach dem
Schätzungswert
a. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

254

210

1 Die Vorschriften des bisherigen Rechtes über die Belastungsgrenze
bleiben für die Errichtung von Schuldbriefen in Kraft, solange die
Kantone nicht neue Bestimmungen darüber aufstellen.

2 Ausserdem bleiben sie bis zu ihrer Aufhebung durch die Kantone
auch in Anwendung für die Errichtung vertragsmässiger Grundpfandverschreibungen auf ländlichen Grundstücken.

1 Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im allgemeinen oder in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen des neuen Rechtes gleichzuhalten sei.

2 Soweit dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit
dessen Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfandrechte.

3 ...366

1 Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet
werden.

2 Soweit vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei
Fälligkeit der Forderung mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und
bei späterer Fälligkeit mit deren Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu
laufen beginnen, auf den die Kündigung zulässig ist.

1 Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten
des Pfandgläubigers, des Verpfänders und des Pfandschuldners richten
sich vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem
neuen Recht, auch wenn das Pfandrecht schon vorher entstanden ist.

2 Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsvertrag verliert mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.

1 Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf solche
Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des
Gläubigers gekommen sind.

366

Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).

b. Fortdauer
des bisherigen
Rechtes

9. Gleichstellung
bisheriger
Pfandarten mit
solchen des
neuen Rechtes

VII. Fahrnispfandrechte
1. Formvorschriften 2. Wirkung

VIII. Retentionsrecht

Schweizerisches

255

210

2 Es steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

3 Früher entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich ihrer
Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem
neuen Recht.

1 Der Bundesrat wird nach Verständigung mit den Kantonen den allgemeinen Plan über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung festsetzen.

2 Die bereits vorhandenen grundbuchlichen Einrichtungen und Vermessungswerke sollen, soweit möglich, als Bestandteile der neuen
Grundbuchordnung beibehalten werden.

1 Die Kosten der Vermessung sind in der Hauptsache vom Bunde zu
tragen.

2 Diese Bestimmung findet auf alle Vermessungen mit Beginn des
Jahres 1907 Anwendung.

3 Die nähere Ordnung der Kostentragung wird endgültig durch die
Bundesversammlung aufgestellt.

1 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches
vorangehen.

2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon
vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse
vorhanden sind.

1 In bezug auf die Zeit der Vermessung ist auf die Verhältnisse der
Kantone und auf das Interesse der verschiedenen Gebiete angemessene
Rücksicht zu nehmen.

2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die
einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.

IX. Besitz

X. Grundbuch
1. Anlegung
des Grundbuches

2. Vermessung
a. Kosten

b. Verhältnis
zum Grundbuch

c. Zeit der
Durchführung

Zivilgesetzbuch

256

210

1 Der Bundesrat hat die Art der Vermessung nach Anhörung der Kantone für die einzelnen Gebiete festzustellen.

2 Über Gebiete, für die eine genauere Vermessung nicht erforderlich
ist, wie Wälder und Weiden von beträchtlicher Ausdehnung, soll eine
vereinfachte Planaufnahme angeordnet werden.

1 Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen Rechte,
die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden.

2 Zu diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung
und Eintragung dieser Rechte zu erlassen.

3 Die nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen
dinglichen Rechte werden, soweit sie nach neuem Recht begründet
werden können, von Amtes wegen in das Grundbuch eingetragen.

1 Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht eingetragen
werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die sich in
gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten
werden.

2 Der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehalten, alle im Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären.


367

1 Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können, wie Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden,
Nutzungspfandrechte u. dgl. werden im Grundbuch nicht eingetragen,
sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.

2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so können sie
nicht neu begründet werden.

1 Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die kantonalen Formvorschriften, mit oder 367

Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964
993 1005; BBl 1962 II 1461).

d. Art der
Vermessung

3. Eintragung
der dinglichen
Rechte
a. Verfahren

b. Folge der
Nichteintragung

4. Behandlung
aufgehobener
Rechte

5. Verschiebung
der Einführung
des Grundbuches

Schweizerisches

257

210

ohne Ergänzungen, als genügend erscheinen, um die Wirkung des
Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu gewährleisten.

2 Dabei ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen
Rechtes die vom neuen Recht angeordneten Wirkungen verbunden
sein sollen.

Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im allgemeinen in Kraft, auch
ohne dass die Grundbücher angelegt worden sind.

1 Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und
vor der Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Eintragung in Grund-, Pfand- und Servitutenregister bezeichnen, denen
sofort Grundbuchwirkung zukommen soll.

2 Diese Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass
auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang der dinglichen
Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist.

3 Dagegen besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder
eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwirkung
zugunsten des gutgläubigen Dritten nicht.

1 Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist,
wird der abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der Verjährung noch mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.

2 Kürzere, durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder
der Verwirkung fangen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
laufen an.

3 Im übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die
Bestimmungen des neuen Rechtes.

Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen
worden sind, behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen Rechtes nicht entspricht.

6. Einführung
des Sachenrechtes vor dem
Grundbuch

7. Wirkung
kantonaler
Formen

F. Verjährung

G. Vertragsformen

Zivilgesetzbuch

258

210

Zweiter Abschnitt:
Einführungs- und Übergangsbestimmungen


Art. 51

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich
etwas anderes vorgesehen ist.

1 Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehenen
Anordnungen, wie namentlich in bezug auf die Zuständigkeit der
Behörden und die Einrichtung der Zivilstands-, Vormundschafts- und
Grundbuchämter.

2 Soweit das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und können sie vorläufig auf dem Verordnungswege erlassen.368 3 Die kantonalen Anordnungen zum Verwandtschafts-, Vormundschafts- und Registerrecht sowie über die Errichtung öffentlicher Urkunden bedürfen der Genehmigung des Bundes.369 4 Kantonale Anordnungen zu den übrigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn sie im Anschluss an eine Änderung des Bundesrechts erlassen werden.370
1 Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.

2 Macht ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung
nicht notwendig bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so
verbleibt es bei den Vorschriften dieses Gesetzes.

368

Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

369

Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

370

Eingefügt durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II
1333).

A. Aufhebung
des kantonalen
Zivilrechtes

B. Ergänzende
kantonale Anordnungen
I. Recht
und Pflicht
der Kantone

II. Ersatzverordnungen
des Bundes

Schweizerisches

259

210

1 Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen
die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.

2 Wo das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von
einer Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine
gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.

3 Das Verfahren vor der zuständigen Behörde ordnen die Kantone.

1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird.

2 Sie haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder
Sprache ordnende Bestimmungen aufzustellen.


371

Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die Wasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung: Die Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt
und nicht als Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück
verbunden sind, als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.


372



373
Das Bundesgesetz vom 11. April 1889374 über Schuldbetreibung und
Konkurs wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie
folgt:

...375

371

Siehe heute Art. 59 des BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80).

372

Aufgehoben durch Art. 53 Abs. 1 Bst. b des BG vom 8. Nov. 1934 über die Banken und
Sparkassen (SR 952.0).

373

Neue Numerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen
Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).

374

SR 281.1

375

Text siehe im genannten BG. Für die Fassung der Art. 132bis, 141 Abs. 3 und 258 Abs. 4
siehe AS 24 233 SchlT Art. 60.

C. Bezeichnung
der zuständigen
Behörden

D. Öffentliche
Beurkundung

E. Wasserrechtsverleihungen F.-H.

J. Schuldbetreibung
und Konkurs

Zivilgesetzbuch

260

210


376

1 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891377 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter bleibt für die
Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der Ausländer in
der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, in Kraft.

2 ...378

3 Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891379 erhält folgende Einfügung:
Art. 7a-7i ...


380

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch
stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.

2 Insbesondere sind aufgehoben:
das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874381 betreffend Feststellung
und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe;
das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881382 betreffend die persönliche
Handlungsfähigkeit;
das Bundesgesetz vom 14. Juni 1881383 über das Obligationenrecht.

3 In Geltung bleiben die Spezialgesetze betreffend das Eisenbahn-,
Dampfschiff-, Post-, Telegraphen- und Telephonrecht, die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen, diejenigen betreffend
die Fabrikarbeit und die Haftbarkeit aus Fabrikbetrieb und aus andern
Unternehmungen sowie alle Bundesgesetze über Gegenstände des
Obligationenrechts, die neben dem Bundesgesetz vom 14. Juni
1881384 über das Obligationenrecht erlassen worden sind.


385

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

376

Neue Numerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen
Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).

377

[BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. SR 291 Anhang Ziff. I Bst.
a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).

378

Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984 (AS 1986 122; BBl 1979 II 1191).

379

[BS 2 737; AS 1972 2819 II 1, 1977 237 II 1, 1986 122 II 1. SR 291 Anhang Ziff. I Bst.
a]. Siehe heute das IPRG vom 18. Dez. 1987 (SR 291).

380

Fassung gemäss Ziff. I des UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).

381

[AS 1 506]

382

[AS 5 556]

383

[AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1] 384

[AS 5 635, 11 490] 385

Neue Numerierung der letzten vier Artikel als Folge der Aufhebung der ursprünglichen
Art. 58 und 59, gemäss Ziff. I der UeB OR, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 220).

K. Anwendung
schweizerischen
und fremden
Rechtes

L. Aufhebung
von Bundeszivilrecht M. Schlussbestimmung

Schweizerisches

261

210

2 Der Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt, einzelne Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.

Wortlaut der früheren Bestimmungen386 des sechsten Titels Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter
ihnen der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.

1 Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden.

2 Die Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der
Güterstände anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.

3 Ein nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die
bisherige Haftung des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen.

1 Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die Vertragschliessenden der Urteilsfähigkeit.

2 Sind sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich.

1 Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung sowie der Unterschrift der vertragschliessenden Personen und ihrer gesetzlichen Vertreter.

2 Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen
überdies der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3 Der Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vorschriften über das Güterrechtsregister.

386

BS 2 3. Diese Bestimmungen sind als Übergangsrecht insofern noch anwendbar, als es die
Art. 9a ff. SchlT (Revision des Eherechtes vom 5. Okt. 1984) vorsehen.

A. Ordentlicher
Güterstand

B. Güterstand
des Ehevertrages
I. Inhalt
des Vertrages

II. Vertragsfähigkeit III. Form
des Vertrages

Zivilgesetzbuch

262

210

1 Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so
tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2 Sind zur Zeit der Eheschliessung Gläubiger vorhanden, die Verlustscheine besitzen, so kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen Güterstand vor der Trauung in das
Güterrechtsregister eintragen lässt.

Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen: 1.

wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht
pflichtgemäss Sorge trägt; 2.

wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet; 3.

wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.

Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen: 1.

wenn die Ehefrau überschuldet ist; 2.

wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz
oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert; 3.

wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.

Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen, wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführten
Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist.

1 Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung
der Verlustscheine, wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere
Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.

2 Die gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurückbezogen.

C. Ausserordentlicher
Güterstand
I. Gesetzliche
Gütertrennung

II. Gerichtliche
Gütertrennung
1. Auf Begehren
der Ehefrau

2. Auf Begehren
des Ehemannes

3. Auf Begehren
der Gläubiger

III. Beginn der
Gütertrennung

Schweizerisches

263

210

3 Der Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des
gerichtlichen Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von
Amtes wegen angemeldet.

1 Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses eingetretene oder wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung
angeordnete Gütertrennung nicht ohne weiteres aufgehoben.

2 Dagegen kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güterstandes anordnen.

3 Die Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister
von Amtes wegen anzumelden.

1 Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel
des Güterstandes kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger
eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen
konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat
er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem
Masse befreien, als er nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht
ausreicht.

3 Was die Ehefrau aus dem Konkurse des Ehemannes oder in
einer Anschlusspfändung zurück erhält, bleibt den Gläubigern des
Ehemannes, soweit sie nicht auch Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.

1 Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche
Vermögen mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des
Mannes und das Eigengut der Frau.

2 Ein Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen, einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die Ehefrau ihn verursacht hat.

3 Behält der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in
seiner Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicherheit zu leisten.

1 Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter
und kraft Gesetzes.

IV. Aufhebung
der Gütertrennung D. Wechsel des
Güterstandes
I. Haftung

II. Auseinandersetzung bei
Eintritt der Gütertrennung E. Sondergut
I. Entstehung
1. Im allgemeinen

Zivilgesetzbuch

264

210

2 Was ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.

Kraft Gesetzes sind Sondergut: 1.

die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zu
persönlichem Gebrauche dienen; 2.

die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau
einen Beruf oder ein Gewerbe betreibt; 3.

der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.

1 Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf
die Pflicht der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag
zu leisten, unter den Regeln der Gütertrennung.

2 Die Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich, für die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.

Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

Zweiter Abschnitt: Die Güterverbindung
1 Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten
zur Zeit der Eheschliessung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen Vermögen.

2 Ausgenommen hievon ist das Sondergut der Ehefrau.

1 Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung der Ehefrau gehört oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang oder auf
andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und bleibt
ihr Eigentum.

2 Der Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute
und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.

3 Die Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut 2. Kraft
Gesetzes

II. Wirkung

III. Beweislast

A. Eigentumsverhältnisse
I. Eheliches
Vermögen

II. Eigentum
von Mann
und Frau

Schweizerisches

265

210

auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehemannes.

1 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

2 Werden während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauengute gehören.

1 Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen,
dass über das eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.

2 Ist ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung
errichtet worden, so wird es als richtig vermutet.

1 Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch
die öffentliche Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige
Ersatzpflicht der Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach
dieser Schätzung.

2 Sind Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem
Schätzungswerte veräussert worden, so tritt der Erlös an die Stelle der
Schätzungssumme.

Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den
Ehevertrag binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauengutes die Bestimmung verbunden werden, dass das Frauengut zum
Schätzungsbetrag in das Eigentum des Ehemannes übergehen und die
Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.

1 Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.

2 Er trägt die Kosten der Verwaltung.

3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung
der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

III. Beweis

IV. Inventar
1. Errichtung
und Beweiskraft

2. Bedeutung
der Schätzung

V. Eigentum
des Ehemannes
am Frauengut

B. Verwaltung,
Nutzung,
Verfügungsbefugnis
I. Verwaltung

Zivilgesetzbuch

266

210

1 Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist
hieraus gleich einem Nutzniesser verantwortlich.

2 Diese Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes
im Inventar nicht erhöht.

3 Bares Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur
der Gattung nach bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des
Ehemannes über, und die Ehefrau erhält für deren Wert eine Ersatzforderung.

1 Der Ehemann bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen
sind, der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die
gewöhnliche Verwaltung handelt.

2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie
nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die
Vermögenswerte nicht für jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind.

Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat
die Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.

1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes.

2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der
Vormundschaftsbehörde anrufen.

1 Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand
ihres eingebrachten Gutes Auskunft zu geben.

2 Die Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen.

3 Die Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz vom 11. April
1889387 über Schuldbetreibung und Konkurs bleibt vorbehalten.

387

SR 281.1

II. Nutzung

III. Verfügungsbefugnis
1. Des Ehemannes 2. Der Ehefrau
a. Im allgemeinen b. Ausschlagung
von Erbschaften

C. Sicherung
der Ehefrau

Schweizerisches

267

210

Der Ehemann ist haftbar: 1.

für seine vorehelichen Schulden; 2.

für die Schulden, die er während der Ehe begründet; 3.

für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben.

1 Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf
die dem Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte: 1.

für ihre vorehelichen Schulden; 2.

für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder
bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde begründet; 3.

für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres
Berufes oder Gewerbes entstehen; 4.

für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5.

für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann
nicht zahlungsfähig ist.

1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres
Sonderguts verpflichtet: 1.

für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet; 2.

für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes
begründet;

3.

für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

1 Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem
Mannesgut oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen erst mit der Aufhebung der
Güterverbindung fällig wird.

D. Haftung
I. Haftung des
Ehemannes

II. Haftung
der Ehefrau
1. Mit dem
ganzen
Vermögen

2. Mit dem
Sondergut

E. Ersatzforderungen
I. Fälligkeit

Zivilgesetzbuch

268

210

2 Sind Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen
oder Schulden, für die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sondergute
getilgt worden, so kann die Ausgleichung schon während der Ehe
gefordert werden.

1 Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte
und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen.

2 Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht.

3 Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen.

1 Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die
ihr gegebenen Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten
Frauengutes gedeckt, so geniesst ihre Ersatzforderung für den Rest
dieser Hälfte ein Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April
1889388 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Abtretung des Vorrechts sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

1 Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt
der erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau.

2 Für das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und
unter Anrechnung dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.

Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das Fehlende die Ersatzforderung geltend machen.

1 Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein
Vorschlag, so gehört er zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.

388

SR 281.1

II. Konkurs
des Ehemannes
und Pfändung
1. Anspruch
der Ehefrau

2. Vorrecht

F. Auflösung
des ehelichen
Vermögens
I. Tod der
Ehefrau

II. Tod des
Ehemannes

III. Vor- und
Rückschlag

Schweizerisches

269

210

2 Erzeigt das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom
Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen
wird, dass ihn die Ehefrau verursacht hat.

3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder
Rückschlag verabredet werden.

Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
1 Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die
Einkünfte von Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden
Ehegatten ungeteilt und insgesamt zugehört.

2 Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.

3 Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.

1 Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.

2 Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.

3 Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung
der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

1 Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es
einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen
zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.

2 Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie
nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die
Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.

1 Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der
Ehe der Einwilligung des andern.

2 Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.

A. Allgemeine
Gütergemeinschaft
I. Eheliches
Vermögen

II. Verwaltung
und Verfügungsbefugnis
1. Verwaltung

2. Verfügungsbefugnis
a. Verfügung
über Gesamtgut

b. Ausschlagung
von Erbschaften

Zivilgesetzbuch

270

210

Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar: 1.

für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten; 2.

für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben; 3.

für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder
zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.

1 Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich: 1.

für ihre vorehelichen Schulden; 2.

für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder
bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde begründet; 3.

für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres
Berufes oder Gewerbes entstehen; 4.

für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen; 5.

für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.

2 Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut
nicht ausreicht.

3 Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich
haftbar.

1 Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres
Sonderguts verpflichtet: 1.

für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet; 2.

für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes
begründet;

3.

für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

III. Haftung
1. Schulden des
Ehemannes

2. Schulden
der Ehefrau
a. Der Ehefrau
und des Gesamtgutes b. Sondergutsschulden

Schweizerisches

271

210

Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstrekkung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehemann.

1 Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt,
so entsteht unter den Ehegatten keine Ersatzforderung.

2 Sind Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sondergutsschulden aus dem Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon während der Ehe geltend gemacht
werden kann.

1 Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr
eingebrachtes Gut geltend machen und geniesst für deren Hälfte ein
Vorrecht nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889389 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Die Abtretung des Vorrechtes sowie der Verzicht auf dasselbe zugunsten einzelner Gläubiger sind ungültig.

1 Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem
überlebenden Ehegatten zu.

2 Die andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche
des Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über.

3 Ist der überlebende Ehegatte erbunwürdig, so kann er aus der Gütergemeinschaft in keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.

1 An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden.

2 Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden.

389

SR 281.1

3. Zwangsvollstreckung IV. Ersatzforderungen
1. Im allgemeinen 2. Frauengutsforderung V. Auflösung
des ehelichen
Vermögens
1. Grösse
der Anteile
a. Nach Gesetz

b. Nach Vertrag

Zivilgesetzbuch

272

210

1 Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes
persönlich haftbar.

2 Die überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils von jeder Haftung für die Schulden des Gesamtgutes,
die nicht zugleich ihre persönlichen Schulden sind.

3 Übernimmt sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von
dieser Haftung in dem Masse befreien, als sie nachweist, dass das
Empfangene zur Bezahlung jener Schuld nicht ausreicht.

Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm
auf Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die
von ihm eingebracht worden sind.

1 Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die
Gütergemeinschaft fortsetzen.

2 Für unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

3 Wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche
Vermögen sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit
Ausnahme des Sondergutes.

2 Was den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft
infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird,
soweit nicht anders verfügt ist, ihr Sondergut.

3 Die Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise
beschränkt wie unter den Ehegatten.

1 Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung und Vertretung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.

2 Sind sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden.

2. Haftung des
Überlebenden

3. Anrechnung

B. Fortgesetzte
Gütergemeinschaft
I. Voraussetzung

II. Umfang

III. Verwaltung
und Vertretung

Schweizerisches

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1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft
jederzeit aufheben.

2 Mündige Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder
einzeln oder insgesamt austreten.

3 Für unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären.

1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben: 1.

mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden
Ehegatten;

2.

mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der
Kinder.

2 Fällt nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

3 Im Konkurse des Vaters sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter.

1 Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er
beim Richter die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.

2 Wird diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so
können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

1 Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.

2 Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die
übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.

3 Stirbt ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt
sein Anteil dem Gesamtgute, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an
der Gemeinschaft beteiligter Erben.

1 Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem
Ausscheiden eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach
der in diesem Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage.

IV. Aufhebung
1. Durch
Erklärung

2. Von Gesetzes
wegen

3. Durch Urteil

4. Durch Heirat
oder Tod
eines Kindes

5. Teilungsart

Zivilgesetzbuch

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2 An den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der
Ehegatte die erbrechtlichen Ansprüche.

3

Die Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft annehmen, indem sie einzelne Vermögenswerte oder gewisse Arten von solchen, wie namentlich die Liegenschaften, von der
Gemeinschaft ausschliessen.

2 Die ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der
Gütertrennung.

1 Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch
den Ehevertrag unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.

2 Eine solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses
Vermögen durch den Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und
Nutzung überlassen hat.

1 Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt werden.

2 Was während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte
Vermögenswerte angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und
steht unter den Regeln der Gütergemeinschaft.

3 Für das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau
eingebrachte Vermögen gelten die Regeln der Güterverbindung.

1 Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so
wird er zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.

2 Ein Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen,
soweit er nicht nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.

3 Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder
Rückschlag verabredet werden.

C. Beschränkte
Gütergemeinschaft
I. Mit Gütertrennung II. Mit Güterverbindung III. Errungenschaftsgemeinschaft
1. Umfang

2. Beteiligung
am Vor- und
Rückschlag

Schweizerisches

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Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
1 Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen oder
durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider
Ehegatten.

2 Wird sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das
ganze Vermögen, insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen
aufgestellt sind.

1 Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen sowie die
Verwaltung und die Nutzung.

2 Hat die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird
vermutet, dass er ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe
und die Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen als Beitrag an die
ehelichen Lasten beanspruchen dürfe.

3 Ein Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit
wieder an sich zu ziehen, ist nicht verbindlich.

1 Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden sowie für diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehefrau
in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden.

2 Die Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre während der Ehe entstandenen Schulden.

3 Für die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den
gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet die Ehefrau im
Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes.

1 Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen
zur Verwaltung übergeben hat, kein Vorzugsrecht.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.

Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen
Vermögen oder Arbeit sie herrühren.

A. Ausdehnung

B. Eigentum,
Verwaltung
und Nutzung

C. Haftung
I. Im allgemeinen II. Konkurs
des Ehemannes
und Pfändung

D. Einkünfte
und Erwerb

Zivilgesetzbuch

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1 Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der
ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.

2 Können sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er auf Begehren des einen oder des andern von der
zuständigen Behörde festgesetzt.

3 Für die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.

1 Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den
die Ehefrau dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als
Ehesteuer zuweist.

2 Was die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, wenn es nicht
anders vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.

Fünfter Abschnitt: Das Güterrechtsregister
1 Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen Verhältnisse sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten,
die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betreffen,
bedürfen zur Rechtskraft gegenüber Dritten der Eintragung in das
Güterrechtsregister und der Veröffentlichung.

2 Die Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.

1 Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber
wirksam sein sollen.

2 Die Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder
der Ehevertrag die Eintragung nicht ausdrücklich ausschliesst, auf das
einseitige Begehren eines Ehegatten.

1 Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes.

2 Verlegt der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muss die Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen
Wohnsitze erfolgen.

E. Tragung der
ehelichen Lasten

F. Ehesteuer

A. Rechtskraft

B. Eintragung
I. Gegenstand

II. Ort der
Eintragung

Schweizerisches

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3 Der Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die
rechtliche Wirkung nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des
Wohnsitzes an gerechnet.

1 Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt,
soweit die Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.

2 Jedermann ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.

3 Die Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen
Güterstand die Ehegatten gewählt haben.

C. Registerführung

Zivilgesetzbuch

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