1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts114 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.115
2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.116
4 ...117
5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993118 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982119 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:120
- 1.121
- die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),
- 2.122
- die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),
- 3.
- die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),
- 3a.123
- die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),
- 3b.124
- die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
- 4.125
- die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4),
- 4a.126 die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),
- 5.
- die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),
- 5a.127 die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
- 6.
- die Verantwortlichkeit (Art. 52),
- 7.128
- die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e),
- 8.129
- die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
- 9.
- die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d),
- 10.130
- die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),
- 11.
- den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59),
- 12.131
- die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c),
- 13.132
- ...
- 14.133
- die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g),
- 15.
- die Transparenz (Art. 65a),
- 16.
- die Rückstellungen (Art. 65b),
- 17.
- die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),
- 18.
- die Vermögensverwaltung (Art. 71),
- 19.
- die Rechtspflege (Art. 73 und 74),
- 20.
- die Strafbestimmungen (Art. 75-79),
- 21.
- den Einkauf (Art. 79b),
- 22.
- den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),
- 23.
- die Information der Versicherten (Art. 86b).134
7 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
- 1.
- die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
- 2.
- die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der AHV (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
- 3.
- die Verantwortlichkeit (Art. 52);
- 4.
- die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
- 5.
- die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
- 6.
- die Gesamtliquidation (Art. 53c);
- 7.
- die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
- 8.
- die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
- 9.
- die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
- 10.
- die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).135
8 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
- 1.
- Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
- 2.
- Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
- 3.
- Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.136