1
Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(IVöB)
vom 25. November 1994/15. März 2001 (Stand am 6. Mai 2003) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder
der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK)
vom 15. März 2001
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck1
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler
Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren,
sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement2 (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen
Beschaffungswesens3 ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: a.
Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b.
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe; c.
Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d.
wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen4 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a.
unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des
Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; b.
Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
AS 2003 196
1
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
2
SR 0.632.231.422 3
SR 0.172.052.68 4
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
172.056.5
Weisungen an die Verwaltung 2
172.056.5
Art. 3
Durchführung5
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die
der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: (...)6
Art. 4
Interkantonales Organ7 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a.
Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten
Kantone;
b.
Erlass von Vergaberichtlinien; c.
Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; cbis. Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen
Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d.
(...)
e.
Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und
Bezeichnung einer Kontrollstelle; f.
Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung g.
Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; h.
Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen
Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist.
Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und
Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
5
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
6
Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
7
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 3
172.056.5
Art. 5
(...)8
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
bis Abgrenzung9
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
Auftragsarten10
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den
Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere: a.
Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b.
Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch
Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; c.
Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
Schwellenwerte11
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im
Anhang 2 aufgeführt.
1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt 2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist
im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des
gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
8
Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
10
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
11
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Weisungen an die Verwaltung 4
172.056.5
Art. 8
Auftraggeberin und Auftraggeber12 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a.
Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder
industriellen Tätigkeiten; b.
(...)
c.
Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie
unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung
ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d.
weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden
Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung
überdies:
a.
andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer
kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten; b.
Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin
oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am
Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende
Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2,
deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht
am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des
Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht13 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern,
die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a.
in einem beteiligten Kanton; b.
in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c.
(...)
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Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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Art. 10
Ausnahmen14
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a.
Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b.
Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt
werden;
c.
Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d.
Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation vergeben werden; e.
Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial
und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur
von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a.
dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet
sind;
b.
der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies
erfordert; oder
c.
dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a.
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b.
wirksamer Wettbewerb; c.
Verzicht auf Abgebotsrunden; d.
Beachtung der Ausstandsregeln; e.
Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f.
Gleichbehandlung von Frau und Mann; g.
Vertraulichkeit von Informationen.
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Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Weisungen an die Verwaltung 6
172.056.5
Art. 12
Verfahrensarten15
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a.
das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den
geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; b.
das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt.
Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und
Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet
sein;
bbis. das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt
zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c.
das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 (...)
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige
Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht
gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
bis Wahl der Verfahren16
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven
Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den
Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte
abgeleitet werden.
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Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen17 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a.
die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b.
die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c.
die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote d.
ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter
nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; e.
die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und
Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f.
die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich
günstigste Angebot gewährleisten; g.
den Zuschlag durch Verfügung; h.
die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i.
die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens
auf wichtige Gründe;
j.
die Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach
Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag
hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss
umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15
Beschwerderecht und Frist18 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde
an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a.
die Ausschreibung des Auftrags; b.
der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine
ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e; 17
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
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Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Weisungen an die Verwaltung 8
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c.
der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d.
der Ausschluss aus dem Verfahren; e.
der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der
Verfügungen einzureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a.
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens;
b.
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser
Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende
Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen,
kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist
zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet,
wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden
zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18
Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die
Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen
zurückweisen.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 9
172.056.5
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach
dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate
im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten19
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder
mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen
vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 199420.
Art. 22
Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten
der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die
vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
19
Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
20 SR
172.056.4
Weisungen an die Verwaltung 10
172.056.5
Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: (Stand 6. Mai 2003)
Kanton
Beitritt
Inkrafttreten
Bern
1. Januar
2003
28. Januar
2003
Freiburg
1. Januar
2002
28. Januar
2003
Basel-Stadt
1. Januar
2003
28. Januar
2003
Schaffhausen
15. April
2003
6. Mai
200321
St. Gallen
1. Januar
2003
28. Januar
2003
Anhänge22
1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 21 AS
2003 939
22 Fassung
gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
Öffentliches Beschaffungswesen - Interkant. Vereinb. von 2001 11
172.056.5
Anhang 1
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a.
Government Procurement Agreement GPA23 (WTO-Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen
Dienstleistungen
Kantone
9 575 000
(5 000 000)
383 000
(200 000)
383 000
(200 000)
Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser,
Energie, Verkehr und Telekommunikation 9 575 000
(5 000 000)
766 000
(400 000)
766 000
(400 000)
b.
Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft24 sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin
Auftraggeber
Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen
Dienstleistungen
Gemeinden/Bezirke
9 575 000
(6 000 000)
383 000
(240 000)
383 000
(240 000)
Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen
Rechten in den Sektoren Wasser,
Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) 9 575 000
(6 000 000)
766 000
(480 000)
766 000
(480 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas- und Wärmeversorgung 8 000 000
(5 000 000)
640 000
(400 000)
640 000
(400 000)
Öffentliche sowie aufgrund eines
besonderen oder ausschliesslichen
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation 8 000 000
(5 000 000)
960 000
(600 000)
960 000
(600 000)
23
SR 0.632.231.422 24
SR 0.172.052.68
Weisungen an die Verwaltung 12
172.056.5
Anhang 2
Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen
nicht erfassten Bereich Verfahrensarten
Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
unter 100 000
unter 150 000
unter 150 000
unter 300 000
Einladungsverfahren unter 250 000
unter 250 000
unter 250 000
unter 500 000
offenes/selektives
Verfahren
ab 250 000
ab 250 000
ab 250 000
ab 500 000