01.07.2022 - * / In Kraft
01.05.2011 - 30.06.2022
01.07.2006 - 30.04.2011
01.01.2005 - 30.06.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.06.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 31.05.2003
15.07.2000 - 31.12.2001
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über den militärischen Flugdienst
(Militärflugdienstverordnung, MFV)
vom 5. Dezember 1994 (Stand am 11. Juli 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 3 Absatz 3, 4 Absatz 2 Buchstabe b, 6 Absatz 3,
10, 11 Absatz 3, 12 Absatz 3 und 21 des Bundesbeschlusses vom 18. März
19941 über die Realisierung der Armee 95 (BRA 95),
auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f des Beamtengesetzes (BtG)2 und auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 30. März 19493 über die
Verwaltung der Armee,

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Dienst der: a.

Militärpiloten und Militärpilotinnen (Militärpiloten):
1.

Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen (Milizmilitärpiloten), 2.

Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen (Berufsmilitärpiloten):
Piloteninstruktoren und Piloteninstruktorinnen (Piloteninstruktoren),

Piloten und Pilotinnen des Überwachungsgeschwaders (Piloten
des Überwachungsgeschwaders), Werkpiloten und Werkpilotinnen (Werkpiloten) des Bundesamtes
für Militärflugplätze (BAMF); b.

Bordoperateure:
1.

Milizbordoperateure, 2.

Berufsbordoperateure des Überwachungsgeschwaders; c.

Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen (Berufsbordfotografen):
1.

Instruktoren und Instruktorinnen (Instruktoren), 2.

Angehörige des Überwachungsgeschwaders; d.

Fallschirmaufklärer:
1.

Milizfallschirmaufklärer, AS 1995 98

1

[AS 1994 1622] 2

SR 172.221.10 3

SR 510.30

512.271

Ausbildung. Beförderung 2

512.271

2.

Fallschirmaufklärer-Instruktoren; e.4

Drohnenoperateure als nichtfliegendes Personal:
1.

Drohnenpiloten,

2.

Nutzlastoperateure.

2

Weibliche Angehörige der Armee können folgende Funktionen ausüben: a.

Militärpilotin:
1.

Milizmilitärpilotin auf Helikoptern und Propellerflugzeugen, 2.

Berufsmilitärpilotin auf Helikoptern, Propeller-, Düsenschul- und
Transportflugzeugen:
Piloteninstruktorin,

Pilotin des Überwachungsgeschwaders,

Werkpilotin BAMF;

b.

Berufsbordfotografin:
1.

Instruktorin,

2.

Angehörige des Überwachungsgeschwaders; c.5

Drohnenoperateurin als Angehörige des nichtfliegenden Personals:
1.

Drohnenpilotin,

2.

Nutzlastoperateurin.

2. Abschnitt: Zulassung, Ausbildung und Einstufung

Art. 2

Zulassung

1

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)6 regelt die Zulassung zu allen Ausbildungslehrgängen des militärischen
Flugdienstes.

2

Es berücksichtigt dabei namentlich die fliegerische und die allgemeine Vorbildung sowie die fliegermedizinische Eignung und den Leumund.

3

Es entscheidet im Einzelfall, wer zur Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten, zum Berufsbordoperateur, zum Berufsbordfotografen und zum FallschirmaufklärerInstruktor zugelassen wird.


Art. 3

Ausbildung zum Milizmilitärpiloten 1

Die Ausbildung zum Milizmilitärpiloten bis zur Brevetierung umfasst: a.

eine Grundschulung von höchstens 143 Tagen, die der fliegerischen Auswahl und der Grundausbildung dient: 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

6 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärflugdienstverordnung 3

512.271

1.

die Pilotenrekrutenschule von 103 Tagen, 2.

die Pilotenunteroffiziersschule von 40 Tagen; b.7 eine Pilotenschule von höchstens 192 Tagen; c.

die Pilotenoffiziersschule von höchstens 145 Tagen.

2

Angehörige der Armee aus anderen Formationen, die zur Ausbildung zum Milizmilitärpiloten zugelassen werden, bestehen die Pilotenrekrutenschule.

3

Unteroffiziere aus anderen Formationen der Armee, die zur Ausbildung zum Milizmilitärpiloten zugelassen werden, bestehen die Ausbildung als Dienst ohne Anrechnung wie folgt:

a.

die Pilotenrekrutenschule; b.

die Pilotenunteroffiziersschule; c.

die ersten 82 Tage der Pilotenschule, sofern sie den Praktischen Dienst als
Korporal bereits bestanden haben.

4

Unteroffiziere aus anderen Formationen der Armee, die zur Ausbildung zum Milizmilitärpiloten zugelassen werden und die beim Eintritt in die Pilotenrekrutenschule die Rekrutenschule als Korporal nicht oder nur teilweise bestanden haben, absolvieren die vollständige Ausbildung.

5 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizmilitärpiloten umfasst: a.

eine Weiterausbildung von höchstens 66 Tagen als Praktischer Dienst im
Grad des Leutnants (je fünf Wochen WAU 1 und WAU 2); b.

eine taktische Ausbildung von höchstens 52 Tagen als Praktischer Dienst im
Grad des Leutnants (je vier Wochen TAKAUS 1 und TAKAUS 2); c.

einen Führungslehrgang I von höchstens 26 Tagen (13 Tage FLG I für Piloten [TAKAUS 3] und 13 Tage FLG I der Luftwaffe) sowie 26 Tage Praktischer Dienst.8 6

Die Ausbildung kann in mehreren Teilen durchgeführt werden.


Art. 4

Ausbildung zum Milizbordoperateur Die Ausbildung zum Milizbordoperateur umfasst: a.

einen Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der fachtechnischen Grundschulung und der Auswahl dient; b.

einen Technischen Lehrgang von höchstens 120 Tagen, der in mehreren
Teilen durchgeführt werden kann; c.

einen Führungslehrgang I für Piloten und einen Führungslehrgang I der
Luftwaffe9 von insgesamt 26 Tagen (für angehende Hauptleute).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 883).

8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 883).

9 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 883). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ausbildung. Beförderung 4

512.271


Art. 5

Ausbildung zum Berufsbordfotografen Die Ausbildung zum Berufsbordfotografen umfasst: a.

einen Kurs von höchstens 13 Tagen, welcher der fachtechnischen Grundschulung und der Auswahl dient; b.

einen Technischen Lehrgang von höchstens 103 Tagen.


Art. 6

Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer 1

Die Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer umfasst einen Grundausbildungslehrgang von höchstens 143 Tagen, der namentlich der Auswahl und der taktischtechnischen Ausbildung dient:

a.

eine Fallschirmaufklärer-Rekrutenschule von 103 Tagen; b.

einen Fachkurs von höchstens 40 Tagen.

2

Soldaten und Unteroffiziere, die zur Ausbildung zum Fallschirmaufklärer zugelassen werden, bestehen die Fallschirmaufklärer-Rekrutenschule und den Fachkurs.

3

Fallschirmaufklärerkorporale leisten einen Praktischen Dienst von 103 Tagen. Dieser kann nach Bedarf auf Rekrutenschule und Fachkurs aufgeteilt werden.

a10 Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur 1 Die Ausbildung zum Milizdrohnenoperateur bis zur Brevetierung umfasst: a.

eine Grundschulung von höchstens 143 Tagen, die der fliegerischen Auswahl und der Grundschulung dient:
1.

in der Aufklärungsdrohnen Rekrutenschule 49 von 103 Tagen, wovon
die ersten 47 Tage in der Selektionsphase der Pilotenrekrutenschule
RS 42 absolviert werden, 2.

in der Aufklärungsdrohnenunteroffiziersschule 49.

b.

eine formelle Weiterausbildung sowie eine Vertiefung des praktischen Flugdienstes:
1.

im praktischen Dienst als Korporal in der Aufklärungsdrohnenrekrutenschule 49 von höchstens 103 Tagen, 2.

in der Luftwaffenoffiziersschule mit angepasstem Fachdienst von 117
Tagen.

2 Die Weiterausbildung zum operationellen Milizdrohnenoperateur umfasst eine
Weiterausbildung von höchstens 108 Tagen im praktischen Dienst im Grade eines
Leutnants. Sie kann in Teilen absolviert werden, wobei wesentliche theoretische und
praktische Ausbildungsmodule ohne Unterbruch bestanden werden müssen.

3 Die Ausbildung zum Milizdrohnenpilot umfasst für brevetierte Militärpiloten und
andere geeignete Kandidaten nach der Verordnung des VBS vom 29. Juni 200011
über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen: 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

11 SR

512.271.4

Militärflugdienstverordnung 5

512.271

a.

einen Fachdienstkurs von höchstens 12 Tagen zwecks fachtechnischer Grundschulung und Auswahl; b.

einen technischen Lehrgang von höchstens 30 Tagen, der in Teilen durchgeführt werden kann.


Art. 7

Brevetierung

1

Brevetiert werden:

a.

Militärpiloten: nach bestandener Offiziersschule; b.

Bordoperateure und Berufsbordfotografen: nach bestandener Spezialausbildung; c.

Fallschirmaufklärer: nach bestandenem Fachkurs; d.12 Milizdrohnenoperateure: nach bestandener Offiziersschule oder nach erfolgreicher Absolvierung des Umschulungskurses gemäss Artikel 6a Absatz 3.

2

Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Damit sind sie berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen zu tragen.


Art. 8

Ernennung zum Berufsmilitärpiloten Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten auf Antrag der Luftwaffe13.


Art. 9

Einstufung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes 1

Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:

a. Kategorie A:

1. Berufsmilitärpiloten,
2. Milizmilitärpiloten, die Kampfflugzeuge fliegen und eine hohe Flugleistung zu erbringen haben, 3. Helikopterpiloten I (höchstens bis zum 45. Altersjahr); b. Kategorie B:

1. Milizmilitärpiloten, die Transport- oder Zielflüge durchführen und Sonderaufgaben erfüllen,

2. Helikopterpiloten II (spätestens ab dem 46. Altersjahr),
3. Bordoperateure;

c. Kategorie C:

1. Milizmilitärpiloten, die nur Trainingsflugzeuge fliegen,
2. Fallschirmaufklärer; d. Kategorie D:

Berufsbordfotografen.

2

Die Luftwaffe entscheidet über die Einstufung im Einzelfall.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

13 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 883). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt

Ausbildung. Beförderung 6

512.271

3. Abschnitt: Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 10


14

Umfang

1 Militärpiloten, Bordoperateure, Fallschirmaufklärer und Drohnenoperateure werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Trainingskursen und zum
individuellen Training aufgeboten.

2 Das VBS kann Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, FallschirmaufklärerInstruktoren und Berufsdrohnenoperateure von der Pflicht des individuellen Trainings befreien.


Art. 11

Dienstleistungen

1

Die Offiziere und Unteroffiziere bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

2

Zu Ausbildungsdiensten der Formationen werden jährlich je nach Kategorie aufgeboten:

a.

Militärpiloten: für höchstens 33 Tage; b.

Bordoperateure: für höchstens 22 Tage; c.

Fallschirmaufklärer: für höchstens 17 Tage; d.15 Drohnenoperateure für höchstens 17 Tage.

3

Zum individuellen Training werden jährlich aufgeboten: a.

Militärpiloten: für höchstens zwölf Tage; b.

Bordoperateure: für höchstens acht Tage; c.

Fallschirmaufklärer: für höchstens zwölf Tage; d.16 Drohnenoperateure für höchstens acht Tage.

4

Das VBS bestimmt die Dauer der Dienstleistungen für die einzelnen Kategorien.

4. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit

Art. 12

1

Flug- und Fallschirmsprungdienst sowie Drohnenflugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) tauglich erklärt worden sind.17 2

Die fliegermedizinische Tauglichkeit wird erstmals bei der Zulassung abgeklärt und danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft.

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

Militärflugdienstverordnung 7

512.271

5. Abschnitt: Einstellung im Flug- oder Sprungdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden aus Altersgründen

Art. 13

Einstellung

1

Angehörige des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellt, wenn: a.

sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b.

sie den fachlichen oder charakterlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c.

kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht; d.

sie Auslandurlaub nach Artikel 48 der Kontrollverordnung PISA vom
29. Oktober 198618 erhalten haben oder sie bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e.

sie als Offiziere nach Artikel 19 des BRA 95 der Personalreserve zugewiesen werden, ausgenommen Berufsmilitärpiloten; f.

sie sich als Militärpilotinnen oder Berufsbordfotografinnen im Mutterschaftsurlaub befinden oder g.

andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr
angezeigt erscheinen lassen.

2

Bei Milizmilitärpiloten der Kategorie A kann statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B angeordnet werden.

3

Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:

a.

ein militärisches Bedürfnis besteht und b.

die betreffende Person sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.

4

Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure Berufsbordfotografen, Fallschirmaufklärer-Instruktoren und Berufsdrohnenoperateure, deren Einsatz im Flug- oder
Sprungdienst nicht mehr als notwendig nachgewiesen werden kann, können endgültig eingestellt werden.19

Art. 14

Zuständigkeit

1

Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an.

2

Das VBS ordnet auf Antrag der Luftwaffe die endgültige Einstellung von Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateuren, Berufsbordfotografen, FallschirmaufklärerInstruktoren und Berufsdrohnenoperateuren an. 20

18

[AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 Ziff. II 2489, 1997 2779 Ziff. II 30. AS 1999 941
Art. 149]. Siehe heute die V vom 7. Dez. 1998 über das militärische Kontrollwesen (SR
511.22).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

20 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

Ausbildung. Beförderung 8

512.271

3

Die Luftwaffe ordnet in allen andern Fällen die Einstellung und Einstufung an. Bei endgültiger Einstellung aus medizinischen Gründen stellt das FAI Antrag.


Art. 15

Wiederzulassung

1

Angehörige des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im Flug- oder Sprungdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst
wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.

2

Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI tauglich erklärt worden sind.

3

Die Luftwaffe entscheidet über die Wiedereinsetzung in die ursprüngliche oder die Einstufung in eine andere Kategorie, nachdem das FAI die Betroffenen für die betreffende Kategorie tauglich erklärt hat.


Art. 16

Ausscheiden der Milizmilitärpiloten aus Altersgründen 1

Milizmilitärpiloten scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Das VBS kann weitergehende
Einschränkungen erlassen.

2

Die Testpiloten und -pilotinnen der Gruppe für Rüstungsdienste (GRD) bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung ihres Dienstverhältnisses.


Art. 17

Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten aus Altersgründen 1 Berufsmilitärpiloten bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses.

2 Piloten von Einsitzerkampfflugzeugen sowie erste Piloten von Doppelsitzerkampfund Düsenschulflugzeugen scheiden mit 55 Jahren aus dem Flugdienst aus.21 3 Das VBS kann die Alterslimite in Ausnahmefällen aus militärischen Gründen heraufsetzen, insbesondere wenn die Führungsfunktion des betreffenden Piloten und
die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe dies erfordern.22

Art. 18

Ausscheiden der Bordoperateure und der Berufsbordfotografen aus
Altersgründen

1

Milizbordoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Flugdienst aus. Das VBS kann weitergehende
Einschränkungen erlassen.

2

Berufsbordfotografen und Berufsbordoperateure bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 883).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1998 (AS 1999 883).

Militärflugdienstverordnung 9

512.271


Art. 19

Ausscheiden der Fallschirmaufklärer aus Altersgründen 1

Milizfallschirmaufklärer scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

2

Fallschirmaufklärer-Instruktoren bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses.

a23 Ausscheiden der Drohnenoperateure 1 Milizdrohnenoperateure scheiden spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem
sie das 52. Altersjahr vollenden, aus dem Drohnenflugdienst aus.

2 Berufsdrohnenoperateure bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses.


Art. 20

Weiterverwendung nach der Einstellung im Flug- oder Sprungdienst
oder nach dem Ausscheiden 1

Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung (Art. 13) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 16, 18, 19, 19a) in Funktionen verwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind; ihre
Dienstleistungspflicht richtet sich nach Artikel 11 Absätze 1-3.24 2

Werden die Betroffenen nicht mehr in einer dieser Funktionen eingesetzt, so richtet sich ihre Dienstleistungspflicht nach Artikel 4 des BRA 95.

6. Abschnitt: Benützung von zivilen oder ausländischen Luftfahrzeugen

Art. 21

1

Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Flugdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren. Es kann Sprünge aus solchen Luftfahrzeugen anordnen.

2

Diese Flüge und Sprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten für das Bundesamt für Landestopographie, die Eidgenössische Vermessungsdirektion
oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten dienstrechtlich als militärische Flüge und Sprünge. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnahmen.

3 Die Luftwaffe kann Angehörige des militärischen Drohnenflugdienstes zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten
dienstrechtlich als militärische Einsätze. Die Luftwaffe entscheidet über Ausnahmen.25 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1743).

Ausbildung. Beförderung 10

512.271

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 22

Anspruch auf Entschädigung 1

Eine Entschädigung erhalten: a.

die Angehörigen des militärischen Flugdienstes für die besondere Beanspruchung durch den Flug- oder Sprungdienst, und zwar ab dem Monat, in dem
sie nach der Brevetierung das Training aufnehmen; b.

andere Bundesbedienstete, die aus Gründen des Flugbetriebes, zum Beispiel
als Begleitmechaniker oder als Zielfliegergehilfen, zu Flügen kommandiert
werden.

2

Die Entschädigungen richten sich nach Anhang 1.

3

Bei Berufsmilitärpiloten, die in der Überklasse eingereiht sind, entfällt der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise nach Anhang 1.


Art. 23

Herabsetzung der Entschädigung Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die nicht alle Dienstleistungen oder
obligatorischen Übungen erfüllen, wird die Entschädigung für das folgende Jahr reduziert. Die Flug- oder Sprungdienstpflicht wird dadurch nicht vermindert.


Art. 24

Entschädigung bei vorübergehender Einstellung 1

Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flug- oder
Sprungdienst eingestellt werden wegen: a.

Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub (Krankheitsraten); b.

Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser
Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten (Auslandsraten).

2

Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.


Art. 25

Entschädigung bei Unfall und Erkrankung 1

Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flug- oder Sprungdienst eingestellt werden wegen: a.

eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung
oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflug- oder Fallschirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen; b.

Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmsprüngen.

2

Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.

Militärflugdienstverordnung 11

512.271

3

Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flug- oder Sprungdienst eingestellt, so werden die
einzelnen Einstellungen zusammengezählt.

4

Krankheitsraten, die unmittelbar vor Eintritt der Flug- oder Sprunguntauglichkeit bezogen wurden, werden auf die Höchstdauer angerechnet.


Art. 26

Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen 1

Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flug- oder Sprungdienst
eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.

2

Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flug- oder Sprungdienst eingestellt wurden und wieder zum
Flug- oder Sprungdienst zugelassen werden.

3

Der Anspruch auf Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann ganz oder teilweise gekürzt werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flug- oder Sprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der
Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Fehlbaren berücksichtigt.

4

Der Anspruch auf Entschädigung endet mit dem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flug- oder Sprungdienst.

8. Abschnitt: Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen an
Berufsangehörige


Art. 27

Vergütung

1

Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen und Fallschirmaufklärer-Instruktoren erhalten eine jährliche Vergütung für besondere physische
und psychische Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flug- oder Sprungdienst und für das erhöhte Risiko. Keinen Anspruch haben Berufsmilitärpiloten, die
in der Überklasse Stufe I eingereiht sind.

2

Die Vergütungen sind im Anhang 2 festgelegt.


Art. 28

Vergütung an Werkpiloten für Flüge mit besonders hohem Risiko 1

Werkpiloten, die auf Turbinenluftfahrzeugen oder auf Helikoptern Werkflüge mit besonders hohem Risiko, wie Prüf- und Versuchsflüge, ausführen, erhalten zusätzlich zu den Entschädigungen und Vergütungen nach den Artikeln 22 und 27 eine
jährliche Vergütung für besonders hohes Risiko.

2

Das VBS bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Flüge mit besonders hohem Risiko.

3

Die Vergütung ist im Anhang 3 festgelegt.

Ausbildung. Beförderung 12

512.271


Art. 29

Teuerungszulage und Reallohnerhöhung 1

Auf die Vergütungen nach den Artikeln 27 und 28 wird die beamtenrechtliche Teuerungszulage ausgerichtet.

2

Die Vergütungen werden im Ausmass der Reallohnerhöhung für das Bundespersonal hinaufgesetzt.

3

Das VBS nimmt mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements die entsprechenden Anpassungen vor.


Art. 30

Beginn des Anspruchs auf Vergütung Der Anspruch auf die Vergütungen (Art. 27 und 28) beginnt mit der Wahl als Instruktor der Luftwaffe beziehungsweise mit der Ernennung zum ständigen Angestellten des Überwachungsgeschwaders oder zum Werkpiloten, jedoch frühestens mit
der Brevetierung.


Art. 31

Versicherter Verdienst 1

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes nach den EVK-Statuten vom 2. März 198726 wird die Vergütung nach Artikel 27 voll berücksichtigt.

2

Wird jemand aus anderen als medizinischen Gründen endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellt, so gelten bei Wegfall der Vergütung nach Artikel 27 bezüglich des versicherten Verdienstes die EVK-Statuten. Der versicherte Verdienst
der nach Artikel 13 Absatz 4 endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellten Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen und Fallschirmaufklärer-Instruktoren wird nicht herabgesetzt.


Art. 32

Vergütung bei vorübergehender Einstellung im Flug- oder Sprungdienst 1

Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flug- oder Sprungdienst eingestellt wird oder den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub
aussetzt, hat ebenso lange Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 27 wie auf die
Besoldung nach Artikel 55 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195927 oder
nach Artikel 62 der Angestelltenordnung vom 10. November 195928.

2

Wer aus anderen Gründen ohne Verschulden an der Leistung des Flug- oder Sprungdienstes verhindert ist, hat mit Zustimmung des VBS Anspruch auf die Vergütung für höchstens ein Jahr. In den übrigen Fällen entscheidet das VBS über den
Anspruch.

26

[AS 1987 1228. AS 1995 533 Art. 70 Abs. 1]. Siehe heute die PKB-Statuten vom 24.
Aug. 1994 (SR 172.222.1).

27

SR 172.221.101 28

SR 172.221.104

Militärflugdienstverordnung 13

512.271


Art. 33

Vergütung bei endgültiger Einstellung im Flug- oder Sprungdienst Wer aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfall im Flug- oder Sprungdienst endgültig eingestellt wird, jedoch nicht aus dem Bundesdienst
ausscheidet, hat im Sinne von Artikel 45 Absatz 4 BtG Anspruch auf die ungekürzte
Vergütung nach Artikel 27. Der Anspruch erlischt nach zwei Jahren, spätestens jedoch nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Instruktor beziehungsweise der
Angehörige des Überwachungsgeschwaders das 58., der Werkpilot das 62. Altersjahr vollendet. Für die Zeit danach gilt Artikel 27 Absatz 2 der EVK-Statuten vom
2. März 198729.


Art. 34

Nachgenuss der Vergütungen 1

Wer aus anderen Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden endgültig im Flug- oder Sprungdienst eingestellt wird, hat Anspruch auf den Nachgenuss der
Vergütung nach Artikel 27.

2

Der Nachgenuss entspricht der zuletzt bezogenen Vergütung nach Artikel 27.

3

Er wird während zweier Jahre bezahlt, längstens aber bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Instruktor beziehungsweise der Angehörige des Überwachungsgeschwaders das 58., der Werkpilot das 62. Altersjahr vollendet.

4

Vergütungen nach Artikel 32 Absatz 2, die in den letzten vier Jahren vor der endgültigen Einstellung ausgerichtet wurden, werden vom Nachgenuss abgezogen.

5

Nach dem Nachgenuss besteht bis zur Versetzung in den Ruhestand oder bis zu einer allfälligen Invalidierung Anspruch auf eine Rente. Diese wird berechnet in
Prozenten des versicherten Teils der zuletzt bezogenen Vergütung nach Artikel 27,
einschliesslich Teuerungszulage. Die Prozentsätze betragen: a.

80 Prozent für Bedienstete ohne Anspruch auf Familien- oder Kinderzulagen; b.

85 Prozent für Bedienstete mit Anspruch auf Familien-, aber ohne Anspruch
auf Kinderzulagen;

c.

90 Prozent für Bedienstete mit Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen.


Art. 35

Vergütung bei Einstellung im Flug- oder Sprungdienst aus andern
wichtigen Gründen

Werden Berufsmilitärpiloten, Berufsbordoperateure, Berufsbordfotografen oder
Fallschirmaufklärer-Instruktoren aus andern wichtigen Gründen im Flug- oder
Sprungdienst eingestellt, so kann ihnen das VBS für die Zeit der Einstellung die
Vergütung nach Artikel 27 ganz oder teilweise entziehen.

29

[AS 1987 1228. AS 1995 533 Art. 70 Abs. 1]. Siehe heute die PKB-Statuten vom 24.
Aug. 1994 (SR 172.222.1).

Ausbildung. Beförderung 14

512.271

9. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 36

1

Angehörige des militärischen Flugdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen.
Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei,
so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

2

Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3

Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach dem Beamtengesetz.

4

Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 22 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
a30 Übergangsbestimmung

1 Für die Berufsmilitärpiloten, die Werkpiloten und die Testpiloten der Gruppe
Rüstung wird die Entschädigung nach Artikel 22 wie folgt gekürzt: a.

Besoldungsklasse 17: Kürzung um 15 Prozent; b.

Besoldungsklassen 18 bis 24: Kürzung um 30 Prozent; c.

Besoldungsklassen 25 bis 27: Kürzung um 40 Prozent; d.

ab Besoldungsklasse 28: Kürzung um 45 Prozent.

2 Diese Übergangsbestimmung gilt längstens bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.


Art. 37

1

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

2

Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 198631 wird aufgehoben.

3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2829)

31

[AS 1986 2458, 1988 172 564, 1991 1475, 1992 388 Art. 15 Abs. 2, 1994 211]

Militärflugdienstverordnung 15

512.271

Anhang 1

(Art. 22)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung 1

Die Entschädigungen für Angehörige des militärischen Flugdienstes (Art. 9) betragen jährlich:

a.

in der Kategorie A: 12 800 Franken; b.

in der Kategorie B: 8 500 Franken; c.

in der Kategorie C: 5 100 Franken; d.

in der Kategorie D: 3 100 Franken.

2

Für Berufsmilitärpiloten, die in der Überklasse Stufen I-VI eingereiht sind, entfällt die Entschädigung, für diejenigen der Überklasse Stufe VII beträgt sie 80 Prozent
des Ansatzes nach Absatz 1 Buchstabe a.

3

Andere Bundesbedienstete, die aus Gründen des Flugbetriebes, zum Beispiel als Begleitmechaniker oder als Zielfliegergehilfen, zu Flügen kommandiert werden, erhalten für jede Flugminute eine Entschädigung von 70 Rappen. Berufsbordfotografenanwärter erhalten diese Entschädigung bis zur Brevetierung.

Ausbildung. Beförderung 16

512.271

Anhang 232

(Art. 27)

Vergütung

1

Die Vergütung nach Artikel 27 beträgt jährlich: Fr.

a.

Stufe I:

46 319

b.

Stufe II:

36 671

c.

Stufe III:

17 368

d.

Stufe IV:

8 690

2

Die Berufsmilitärpiloten werden in folgende Stufen eingeteilt: a.

vom ersten bis dritten Jahr: Stufe III; b.

vom vierten bis neunten Jahr: Stufe II; c.

ab dem zehnten Jahr: Stufe I.

3

Berufsmilitärpiloten können jeweils auf Anfang oder Mitte des Jahres in die nächsthöhere Stufe übertreten. Die Zeit des Probedienstes wird nicht mitgerechnet.

4

Die Berufsbordoperateure werden in folgende Stufen eingeteilt: a.

vom ersten bis dritten Jahr: Stufe III; b.

ab dem vierten Jahr: Stufe II.

5

Die Berufsbordfotografen werden in die Stufe IV eingeteilt.

6

Die Fallschirmaufklärer-Instruktoren werden in die Stufe IV eingeteilt.

32

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 1996 (AS 1996 1227).

Militärflugdienstverordnung 17

512.271

Anhang 333

(Art. 28)

Vergütung an Werkpiloten für Flüge mit besonders hohem
Risiko

1

Die Vergütung nach Artikel 28 beträgt jährlich: a.

bei jährlich 25-40 Flugstunden mit besonders hohem Risiko (Stufe a) 7 611 Franken;

b.

bei mehr als 40 Flugstunden mit besonders hohem Risiko (Stufe b).

12 691 Franken.

2

Die Vergütung wird einmal im Jahr ausbezahlt.

33

Bereinigt gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 1996 (AS 1996 1227).

Ausbildung. Beförderung 18

512.271