01.09.2015 - * / In Kraft
23.06.2009 - 31.08.2015
30.11.2005 - 22.06.2009
20.11.2002 - 29.11.2005
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Übereinkommen über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 1990
Von der Bundesversammlung genehm igt am 2. März 19932
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1993
Inkrafttreten für die Schweiz: 1. September 1993 (Stand am 10. Juni 2003) Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung
zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen,
die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat; in der Erwägung, dass der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu
einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer
Methoden auf internationaler Ebene erfordert; in der Auffassung, dass eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen; in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System
der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muss - sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I
Begriffsbestimmungen


Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens a.

bezeichnet der Ausdruck «Ertrag» jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch
Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögenswert im
Sinne des Buchstabens b bestehen; b.

umfasst der Ausdruck «Vermögenswert» Vermögensgegenstände jeder Art,
körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie AS 1993 2386; BBl 1992 Vl 9 1

Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der
entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2

Art. 1 Abs. 1 des BB vom 2. März 1993 (AS 1993 2384).

0.311.53

Übersetzung1

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 2

0.311.53

rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche
Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; c.

bezeichnet der Ausdruck «Tatwerkzeuge» alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten
verwendet werden oder verwendet werden sollen; d.

bezeichnet der Ausdruck «Einziehung» eine Strafe oder Massnahme, die von
einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung
des Vermögenswertes führt; e.

bezeichnet der Ausdruck «Haupttat» jede Straftat, durch die Erträge erlangt
wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können.

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Massnahmen


Art. 2

Einziehungsmassnahmen 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögenswerte,
deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf
die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.


Art. 3

Ermittlungs- und vorläufige Massnahmen Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögenswerte, die der Einziehung nach Artikel 2
Ziffer 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögenswerten
oder jede Übertragung oder Veräusserung dieser Vermögenswerte zu verhindern.


Art. 4

Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu
erteilen anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zweck der
Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Massnahmen zur Verfügung
gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung
zu verschaffen.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 3

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2. Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und
anderen Massnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung
diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der
Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.


Art. 5

Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, damit Personen, die durch Massnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.


Art. 6

Straftaten der Geldwäscherei 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: a.

das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis,
dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung
der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der
Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen; b.

das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs,
des Ortes oder der Bewegung der Vermögenswerte, der Verfügung darüber
oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um
Erträge handelt,

und vorbehältlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung

c.

den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn
der Betreffende bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge handelt; d.

die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die
Begehung einer solchen Straftat.

2. Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Ziffer 1 a.

bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen
der Vertragspartei fällt oder nicht; b.

kann vorgesehen werden, dass die in Ziffer 1 genannten Straftatbestände
nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen
haben;

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c.

kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Ziffer 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen
werden.

3. Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Massnahmen
treffen, um alle oder einige der in Ziffer 1 genannten Handlungen in einzelnen oder
allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter a.

annehmen musste, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag
handelte;

b.

zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat; c.

gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.

4. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf
die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

Kapitel III
Internationale Zusammenarbeit
Abschnitt 1
Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit


Art. 7

Allgemeine Grundsätze und Massnahmen der internationalen
Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und
Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind,
im grösstmöglichen Umfang zusammen.

2. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind a.

auf Einziehung bestimmter Vermögenswerte, bei denen es sich um Erträge
oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der
Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden
Geldbetrags besteht;

b.

auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Massnahmen im
Hinblick auf eine der beiden unter Buchstabe a genannten Formen der Einziehung.

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Abschnitt 2
Unterstützung bei Ermittlungen


Art. 8

Verpflichtung zur Unterstützung Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen grösstmögliche Unterstützung
bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die
der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte.


Art. 9

Durchführung der Unterstützung Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den
in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.


Art. 10

Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei
einer anderen Vertragspartel ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder
Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen
könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.

Abschnitt 3
Vorläufige Massnahmen


Art. 11

Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen 1. Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein
Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die nowendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede
Übertragung oder jede Veräusserung in bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

2. Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten
hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen
in bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es
ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

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Art. 12

Durchführung der vorläufigen Massnahmen 1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe
und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in
Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt,
soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

2. Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.

Abschnitt 4
Einziehung


Art. 13

Verpflichtung zur Einziehung 1. Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird a.

eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei
in bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder b.

das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.

2. Für die Anwendung von Ziffer 1 Buchstabe b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen
Recht einzuleiten.

3. Ziffer 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur
Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich
Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der
ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so
befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach
Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert.

4. Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswertes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.


Art. 14

Vollstreckung der Einziehung 1. Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13
ist das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend.

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2. Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden
Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

3. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 2 nur vorbehältlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

4. Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so
rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.

5. Im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu
erkennen.


Art. 15

Eingezogene Vermögenswerte Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von
ihr eingezogenen Vermögenswerte, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts
anderes vereinbaren.


Art. 16

Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag 1. Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung lässt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.

2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, dass der Gesamtwert der eingezogenen Vermögenswerte den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass dies eintreten
könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.


Art. 17

Ersatzfreiheitsstrafe Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens
weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Massnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

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Abschnitt 5
Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit


Art. 18

Ablehnungsgründe

1. Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn a.

die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten
Vertragspartei widerspricht; b.

die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit,
die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen
der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen; c.

nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen
Massnahme nicht rechtfertigt; d.

die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist; e.

nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder f.

die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten
Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst.

2. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung
Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden,
wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten
Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder
Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.

3. Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen
umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden
der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter
noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der
Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

4. Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn a.

das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von
Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht; b.

sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen
des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen
einer Straftat und

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i)

einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte,
oder

ii)

den Vermögenswerten, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche; c.

die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei
wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann; d.

das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf
eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung
enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden,
bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder
das Einziehungsersuchen gestellt wurde; e.

die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden
kann oder

f.

das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach
Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat,
die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht
gewahrt wurden.

5. Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie a.

nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder b.

in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem
Betroffenen eingelegt wurde.

6. Bei der Prüfung für die Zwecke von Ziffer 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte
der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den
Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen,
oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn
sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Vorladung dafür entschieden hat, weder
zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.

7. Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies
erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem
Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich
der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.

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8. Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Ziffer 1 Buchstabe a a.

darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der
ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als
Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend
machen;

b.

darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung
von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder
die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung
von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde,
nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe
a geltend gemacht werden.


Art. 19

Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Massnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.


Art. 20

Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt
oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehältlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

Abschnitt 6
Zustellung und Schutz der Rechte Dritter


Art. 21

Zustellung von Schriftstücken 1. Die Vertragsparteien gewähren einander grösstmögliche Unterstützung bei der
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen und Einziehungsmassnahmen betroffen sind.

2. Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen a.

gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post
zu übersenden,

b.

dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung
unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch
Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken, sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.

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3. Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei
stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete
vorläufige Massnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur
Verfügung stehenden Rechtsmittel.


Art. 22

Anerkennung ausländischer Entscheidungen 1. Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befasste ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten
Rechte an.

2. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn a.

die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu
machen;

b.

die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen
Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist; c.

sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei
unvereinbar ist oder

d.

die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschliessliche Zuständigkeit ergangen ist.

Abschnitt 7
Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften


Art. 23

Zentralbehörde

1. Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentralbehörde oder erforderlichenfalls
mehrere Behörden, welche die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten
Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung
zuständigen Behörden weiterzuleiten.

2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Ziffer 1 bestimmten
Behörden mit.


Art. 24

Unmittelbarer Schriftverkehr 1. Die Zentralbehörden verkehren unmittelbar miteinander.

2. In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und
Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentralbe

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hörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentralbehörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

3. Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach Ziffer 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

4. Wird ein Ersuchen nach Ziffer 2 übermittelt und ist die befasste Behörde für die
Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in
Kenntnis.

5. Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmassnahmen
umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.


Art. 25

Form der Ersuchen und Sprachen 1. Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz
moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.

2. Vorbehältlich Ziffer 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten
Schriftstücke nicht verlangt.

3. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu
verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in
ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von
ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser
Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den
Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.


Art. 26

Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.


Art. 27

Inhalt des Ersuchens

1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten: a.

die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder
das Verfahren durchführt; b.

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; c.

ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der
Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen
Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände); d.

soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,

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i)

den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich
ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts; ii)

eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden
könnte;

e.

erforderlichenfalls und soweit möglich,
i)

Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name,
Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie,
wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz; ii)

die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten
wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder
den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie
alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen
Vermögenswerten;

f.

jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.

2. Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem
Vermögenswert erlangt werden soll.

3. Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte
Ersuchen folgendes enthalten: a.

im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
i)

eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts
der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf
die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung
selbst angegeben sind; ii)

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und
nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann; iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und

iv) Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;

b.

im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die
ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem
innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken; c.

wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.

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Art. 28

Mängel der Ersuchen

1. Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen
die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch
zusätzliche Informationen zu ergänzen.

2. Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.

3. Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach
Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Massnahmen anordnen.


Art. 29

Mehrheit von Ersuchen 1. Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten
3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögenswerte ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die
vorläufige Massnahmen umfassen.

2. Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.


Art. 30

Verpflichtung zur Begründung Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach
diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.


Art. 31

Informationen

1. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über a.

die aufgrund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen
Massnahmen;

b.

das endgültige Ergebnis der aufgrund des Ersuchens getroffenen Massnahmen; c.

eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz
oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird; d.

alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Massnahmen unmöglich
machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden; e.

im Fall vorläufiger Massnahmen, die aufgrund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Massnahme führen würden.

2. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 15

0.311.53

a.

jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, dass
die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar
ist;

b.

jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, dass
Massnahmen aufgrund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.

3. Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögenswerten im
Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.


Art. 32

Beschränkung der Verwendung 1. Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht
ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei
für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass die von ihr nach
diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht
ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei
für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.


Art. 33

Vertraulichkeit

1. Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei
das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten
Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

2. Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies
den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu
behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren
nichts anderes gebieten.

3. Vorbehältlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat,
die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren.
Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt
sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 16

0.311.53


Art. 34

Kosten

Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter
welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die
Kosten getragen werden.


Art. 35

Schadenersatz

1. Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so
ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über
die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.

2. Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht
sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen


Art. 36

Unterzeichnung und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für
Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt
haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden
zu sein, ausdrücken,

a.

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen oder

b.

indem sie es vorbehältlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen
mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Ziffer 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das
Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Ziffer
1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 17

0.311.53


Art. 37

Beitritt zum Übereinkommen 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit
der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats3 vorgesehenen Mehrheit
und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf
einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied
des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt
hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.


Art. 38

Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere
in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für
dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach Ziffer 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.


Art. 39

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen 1. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder
mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schliessen, die in diesem Übereinkommen
geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.

3. Haben zwei oder mehrere Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen
Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt
ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den
Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

3

SR 0.192.030

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 18

0.311.53


Art. 40

Vorbehalte

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von
einem oder mehreren der in Artikel 2 Ziffer 2, Artikel 6 Ziffer 4, Artikel 14 Ziffer 3,
Artikel 21 Ziffer 2, Artikel 25 Ziffer 3 und Artikel 32 Ziffer 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

2. Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Ziffer 1 gemacht hat, kann ihn durch eine
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise
zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

3. Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese
Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder
einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung
insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.


Art. 41

Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der
Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des
Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen
beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.

2. Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen
Ausschuss für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee
seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.

3. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen
Ausschuss für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung
annehmen.

4. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Ziffer 3 angenommenen Änderung
wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

5. Jede nach Ziffer 3 angenommene Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem
Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben,
dass sie sie angenommen haben.


Art. 42

Beilegung von Streitigkeiten 1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die
Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.

2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen,
einschliesslich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen,
eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder
des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 19

0.311.53


Art. 43

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung
nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag,
an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.


Art. 44

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a.

jede Unterzeichnung; b.

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde;

c.

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37; d.

jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Ziffer 1; e.

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 8. November 1990 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die
im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaten, die sich an der
Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 20

0.311.53

Geltungsbereich des Übereinkommens am 20. November 20024 Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Albanien*

31. Oktober

2001

1. Februar

2002

Andorra*

28. Juli

1999

1. November

1999

Australien*

31. Juli

1997

1. November

1997

Belgien*

28. Januar

1998

1. Mai

1998

Bulgarien*

2. Juni

1993

1. Oktober

1993

Deutschland*

16. September

1998

1. Januar

1999

Dänemark*

19. November

1996

1. März

1997

Estland*

10. Mai

2000

1. September

2000

Finnland*

9. März

1994

1. Juli

1994

Frankreich*

8. Oktober

1996

1. Februar

1997

Griechenland*

22. Juni

1999

1. Oktober

1999

Irland*

28. November

1996

1. März

1997

Island*

21. Oktober

1997

1. Februar

1998

Italien*

20. Januar

1994

1. Mai

1994

Kroatien*

11. Oktober

1997

1. Februar

1998

Lettland*

1. Dezember

1998

1. April

1999

Liechtenstein*

9. November

2000

1. März

2001

Litauen*

20. Juni

1995

1. Oktober

1995

Luxemburg*

12. September

2001

1. Januar

2002

Malta*

19. November

1999

1. März

2000

Mazedonien*

19. Mai

2000

1. September

2000

Moldau*

30. Mai

2002

1. September

2002

Monaco*

10. Mai

2002 B

1. September

2002

Niederlande*

10. Mai

1993

1. September

1993

Aruba*

7. April

1999

1. August

1999

Niederländische Antillen* 7. April

1999

1. August

1999

Norwegen*

16. November

1994

1. März

1995

Österreich*

7. Juli

1997

1. November

1997

Polen*

20. Dezember

2000

1. April

2001

Portugal*

19. Oktober

1998

1. Februar

1999

Rumänien*

6. August

2002

1. Dezember

2002

Russland*

2. August

2001

1. Dezember

2001

San Marino*

12. Oktober

2000

1. Februar

2001

Schweden*

15. Juli

1996

1. November

1996

Schweiz*

11. Mai

1993

1. September

1993

Slowakei*

7. Mai

2001

1. September

2001

Slowenien*

23. April

1998

1. August

1998

Spanien*

6. August

1998

1. Dezember

1998

4

Der Geltungsbereich sowie die Vorbehalte und Erklärungen der Übereinkommen,
für welche der Europarat Depositar ist, befinden sich auf der folgenden, laufend
aktualisierten Internetseite: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal.htm
(s. Übereinkommen Nr. 141).

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 21

0.311.53

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

In-Kraft-Treten

Tschechische Republik* 19. November

1996

1. März

1997

Ukraine*

26. Januar

1998

1. Mai

1998

Ungarn*

2. März

2000

1. Juli

2000

Vereinigtes Königreich* 28. September

1992

1. September

1993

Guernsey*

24. September

2002

1. Januar

2003

Insel Man*

19. Januar

1995

1. Mai

1995

Zypern*

15. November

1996

1. März

1997

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen Albanien

Erklärung zu Artikel 23 Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 23 des Übereinkommens ist für
Albanien die Direktion für die Koordinierung der Bekämpfung der Geldwäscherei
(Directorate for the co-ordination of the fight against money laundering).

Die Anschrift der Direktion lautet: Albanisches Finanzministerium
Rruga «Deshmoret e Kombit»
Tirana - Albanien
Telefon:

+ 355 42 486 40

Fax:

+ 355 42 486 40

E-mail:

info@minfin.gov.al

Andorra

Vorbehalt zu Artikel 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 stellt der andorranische Staat klar, dass Artikel 2 Absatz 1
nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in den
innerstaatlichen andorranischen Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäscherei
als solche umschrieben sind.

Vorbehalt zu Artikel 6 Nach Artikel 6 Absatz 4 stellt der andorranische Staat klar, dass Artikel 6 Absatz 1
nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in
den innerstaatlichen andorranischen Rechtsvorschriften im Bereich der Geldwäscherei als solche umschrieben sind.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 22

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 stellt der andorranische Staat klar, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der andorranischen Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 stellt der andorranische Staat klar, dass gerichtliche
Schriftstücke nur über die Zentralbehörde, also die Justizverwaltung oder den Präsidenten der «Batllia», zugestellt werden können.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 muss jede an den andorranischen Staat gerichtete Information in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefasst
oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.

Vorbehalt zu Artikel 32 In Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 dürfen die vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne
seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für
andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke
verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die Zentralbehörde L'administration de justice oder der

Président de la «Batllia»
Edifici de les Columnes
Avinguda Tarragona
Andorra la Vella
Principat d'Andorra

(Justizverwaltung)

Telefon:

+ 861 661

Fax:

+ 867 661

Erklärung

Die andorranische Rechtsordnung enthält bereits fast alle in dem Strassburger Übereinkommen genannten Massnahmen; auf Grund des Beitritts zu diesem Übereinkommen braucht der andorranische Staat daher nur geringfügige Anpassungen seiner Rechtsordnung vorzunehmen, die bei den nächsten Weiterentwicklungen der
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein werden. Hinsichtlich der Wahrung der
Rechte und der Einhaltung der Pflichten, die sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergeben, verpflichtet sich Andorra - ohne auf spezifische Merkmale seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verzichten, insbesondere was den Schutz
der Freiheitsrechte des Einzelnen und der Rechte gutgläubiger Dritter sowie die
Wahrung der nationalen Souveränität und des Gemeinwohls angeht - den sich aus
dem Strassburger Übereinkommen ergebenden zwischenstaatlichen Pflichten im

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 23

0.311.53

Kampf gegen die Geldwäscherei nachzukommen und über seine Justizbehörden mit
den anderen Staaten, die sich diesem Übereinkommen verpflichtet haben, auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit zusammenzuarbeiten.

Australien

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt Australien, dass gerichtliche Schriftstücke nur über
seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt Australien, dass es sich das Recht vorbehält, zu
verlangen, dass die an Australien gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt Australien, dass die von ihm nach Kapitel III des
Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht
ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen australischen Behörden von den
Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden
dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Die Regierung von Australien erklärt nach Artikel 23 Absatz 2, dass folgende Behörde die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde von Australien ist: Mutual Assistance Unit
International Branch
Criminal Law Division
Attorney-General's Department
Robert Garran Offices
National Circuit
Barton Act 2600 - Australia

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 24

0.311.53

Belgien

Erklärung zu Artikel 23 Belgien erklärt, dass die nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmte
Zentralbehörde das

Ministère de la Justice
Administration de la légalisation
pénale et des droits de l'homme
Service des cas individuels
en matière de coopération judiciaire
internationale
115 Bd de Waterloo
B-1000 Bruxelles

(Justizministerium
Verwaltung für Strafrecht
und Menschenrechte
Dienst für Einzelfälle der internationalen gerichtlichen
Zusammenarbeit)

ist.

Bulgarien

Vorbehalt zu Artikel 14 Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2 nur unter Vorbehalt ihrer
verfassungsrechtlichen Grundsätze und der Grundzüge des bulgarischen Rechtssystems anwenden wird.

Vorbehalt zu Artikel 25 Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie in jedem einzelnen Fall fordern wird, dass die gemäss Artikel 25 Absatz 1 an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die bulgarische Sprache oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache des
Europarats übermittelt werden.

Vorbehalt zu Artikel 32 Gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass die von ihr nach dem Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung
gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung
der zuständigen bulgarischen Behörden von der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke
verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 15 Die Republik Bulgarien erklärt betreffend die Anwendung von Artikel 15 des Übereinkommens, dass sie sich vornimmt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen abzuschliessen, um die Rückführung der in einem Vertragsstaat des Übereinkommens eingezogenen Vermögenswerte, auf die sie einen Anspruch geltend
macht, sicherzustellen.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 25

0.311.53

Dänemark

Vorbehalt zu Artikel 65 Vorbehalt zu Artikel 21 Was Artikel 21 Absatz 2 betrifft, so behält sich Dänemark das Recht vor, das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 25 Was Artikel 25 Absatz 3 betrifft, so sind die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke
aus anderen Ländern als Deutschland, Frankreich, Irland, Norwegen, Österreich,
Schweden und dem Vereinigten Königreich mit einer Übersetzung in das Dänische
oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln; in bezug auf umfangreiche Schriftstücke behält sich Dänemark das Recht vor, je nach Fall eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen oder diese Schriftstücke auf Kosten der ersuchenden
Vertragspartei übersetzen zu lassen.

Erklärung zu Artikel 23 Die dänische Regierung hat nach Artikel 23 des genannten Übereinkommens als
Zentralbehörde bestimmt: Justizministerium
Slotsholmsgade 10
1216 Kopenhagen K - Dänemark Erklärung zu Artikel 38 Dieses Übereinkommen ist, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt wird, nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Deutschland

Vorbehalt zu Artikel 6 Artikel 6 Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten
Anwendung:

1.

Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), d.h. rechtswidrige Taten, die im Mindestmass mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; 2.

Vergehen der Bestechlichkeit (§ 322 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3
StGB) und Bestechung (§ 334 StGB); 5

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 19.11.1996 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Art. 6 Abs. 1 findet ausschliesslich Anwendung auf qualifizierte Straftaten, die nach
dänischem Recht jederzeit als Hehlerei an oder Verbergen von rechtswidrig erlangten
Sachen eingestuft werden können, unter anderem Hehlerei an Betäubungsmitteln nach
Art. 191 A des Strafgesetzbuchs, Hehlerei in Verbindung mit Diebstahl, rechtswidriger
Besitz von Fundsachen, Unterschlagung von Geldern, Betrug, Computerbetrug, Untreue,
Erpressung, Unterschlagung von Vermögenswerten durch einen Schuldner oder Konkurs,
schwerer Diebstahl und schwerer Importbetrug nach Art. 284 des Strafgesetzbuchs.»
wurde mit Wirkung per 06.07.2001 zurückgezogen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 26

0.311.53

3.

Vergehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes; 4.

Vergehen des gewerbsmässigen, gewaltsamen und bandenmässigen
Schmuggels (§ 373 Abgabenordnung) oder der gewerbsmässigen Steuerhehlerei (§ 374 Abgabenordnung), jeweils auch in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen; 5.

Vergehen, die gewerbsmässig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung einer der nachfolgend aufgeführten Taten verbunden hat, begangen worden sind und einen Verstoss gegen einen der folgenden Tatbestände darstellen: Menschenhandel (§ 180b StGB), Zuhälterei
(§ 181a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Untreue (§
266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung beweiserheblicher
Daten (§ 269 StGB), Unerlaubtes Veranstalten eines Glückspiels (§ 284
StGB), Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1, 2 und
4 StGB), Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 Abs. 1, 2 und 4 StGB), Verleitung zur
missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 Asyl-VfG), Einschleusen von
Ausländern (§ 92a AuslG); 6.

Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 129
StGB) begangen worden sind. (Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im
Mindestmass mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit
Geldstrafe bedroht sind, § 12 Abs. 2 StGB).

Vorbehalt zu Artikel 25 Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
abgefasst sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen der Europarats beigefügt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Das Bundeskriminalamt wird als Zentralbehörde für die Weiterleitung der gestellten
Ersuche an die für die Erledigung zuständigen Behörden benannt.

Estland

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens werden gerichtliche Schriftstücke
durch das Ministerium der Justiz zugestellt.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 sind an die Republik Estland gerichtete Ersuchen und deren Anlagen mit einer Übersetzung in englischer Sprache zu übermitteln.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 27

0.311.53

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 ist folgende: Justizministerium
Tönismägi Street, 5a
EE-15191 Tallinn

Finnland

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens sind das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in finnischer, schwedischer, dänischer, norwegischer, englischer, französischer oder deutscher Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen zu versehen.

Erklärung zu Artikel 23 Zentralbehörde:

Justizministerium
Eteläesplanadi 10
P.O. Box 1
SF-00131 Helsinki - Finnland
Telefon:

(19) 358-0-18251

Fax

(19) 358-0-1825224

Verbindungsbeamter
Senior Ministerial Secretary
Hannu Taimisto

Frankreich

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist die in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehene Zentralbehörde für die Französische Republik das Ministère de la Justice
Direction des affaires criminelles
et des grâces
Bureau de l'entraide répressive
internationale
13 Place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01

(Justizministerium
Direktion Strafsachen
und Begnadigungen
Amt für internationale Rechtshilfe
in Strafsachen)

Erklärung zu Artikel 38 Nach Artikel 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik, dass das
Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik, auf die ÜberseeTerritorien allerdings vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuchs in
diesen Territorien Anwendung findet; das Inkrafttreten wird Gegenstand einer an
den Generalsekretär des Europarats gerichteten Notifikation sein.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 28

0.311.53

Griechenland Vorbehalt zu Artikeln 2 und 6 Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens sind nur auf folgende Straftaten anwendbar: 1.

Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Betäubungsmitteln:
1.a) die Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Land, ihre Ausfuhr aus dem Land oder ihre Durchfuhr; 1.b) der Verkauf, der Kauf oder das Anbieten von Betäubungsmitteln, das Zur-Verfügung-Stellen oder die Verteilung von Betäubungsmitteln an
Dritte gleich mit welchem Mittel, die Lagerung oder Aufbewahrung
von Betäubungsmitteln oder das Handeln als Mittelsperson im Rahmen
der Begehung einer dieser Handlungen; 1.c) das Einschleusen von Betäubungsmitteln in Lager, Arrestzellen für minderjährige Häftlinge gleich welcher Art bei der Polizei, kollektive
Arbeitsstätten, kollektive Unterbringungsstätten, Krankenhäuser oder
Ambulanzen oder Machenschaften mit dem Ziel, ihr Einschleusen zu
erleichtern;

1.d) Machenschaften mit dem Ziel, Betäubungsmittel gleich auf welche Weise mit Lebensmitteln, Getränken oder anderen Artikeln, die zum
Verbrauch durch den menschlichen Organismus bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, zu vermischen; 1.e) die Zubereitung von Artikeln aus der Kategorie des Betäubungsmittelmonopols oder von schlaffördernden Stoffen oder die unerlaubte Einfuhr, die Lieferung, die Herstellung, die Zubereitung, der Verkauf, das
Zur-Verfügung-Stellen, die Beförderung, der Besitz oder die Verteilung
von Vorläuferstoffen oder Apparten oder Gerätschaften, von denen bekannt ist, dass sie zum Zweck der unerlaubten Herstellung, des unerlaubten Anbaus oder der unerlaubten Zubereitung von Betäubungsmitteln oder allgemein zu anderen Zwecken als denen eingesetzt werden
oder werden sollen, die die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Verarbeitung dieser Vorläuferstoffe zunächst gerechtfertigt hatten; 1.f) das Anbauen oder Ernten von Pflanzen der Sorte indischer Hanf, der Schlafmohnpflanze, jeder Pflanzenart der Sorte Brasilholz sowie jeder
anderen Pflanze, aus der narkotische Stoffe gewonnen werden; 1.g) der Besitz oder die Beförderung von Betäubungsmitteln gleich auf welche Art und Weise und mit welchem Mittel, sei es im Hoheitsgebiet des
Landes, sei es auf Schiffen, die entlang der Hoheitszone fahren oder das
Küstenmeer durchqueren, sei es in Luftfahrzeugen im griechischen
Luftraum;

1.h) die Absendung oder bewusste Entgegennahme von Paketen, Warenmustern ohne Handelswert oder Briefen mit Drogen gleich welcher Art
oder die Beauftragung eines Dritten mit einer solchen Absendung oder
Entgegennahme;

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 29

0.311.53

1.i) das Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten gleich welcher Art an Dritte zum Verbrauch von Drogen oder die Mitteilung der Anschrift
eines Geschäfts, in dem ständig Drogen verbraucht werden, oder die
Zugehörigkeit zum Personal eines solchen Geschäfts in Kenntnis des
Drogenverbrauchs;

1.j) die Mitwirkung an der Verbreitung des Verbrauchs von Betäubungsmitteln gleich mit welchen Mitteln;

1.k) das Verschneiden oder der Verkauf von verschnittenen Artikeln, die unter das Betäubungsmittelmonopol fallen; 1.l) die Herstellung falscher ärztlicher Verschreibungen, die Fälschung oder die Verwendung einer falschen oder gefälschten Verschreibung im
Hinblick auf die Lieferung von narkotischen Stoffen zum Zweck des
unerlaubten Handels mit diesen Stoffen; 1.m) die Organisation, Finanzierung, Leitung oder Überwachung der Begehung einer der oben genannten Handlungen gleich auf welche Weise
oder die Erteilung entsprechender Anweisungen oder Aufträge; 1.n) die Begünstigung oder Verheimlichung der Begehung anderer Straftaten beim Begehen der oben genannten Straftaten;

1.o) die Begehung der oben genannten Straftaten durch eine Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit Betäubungsmitteln zu tun hat und insbesondere Betäubungsmittel zu verwahren oder diejenigen zu verfolgen
hat, die diese Straftaten begangen haben, oder wenn die Straftat im Zusammenhang mit ihrem Dienst steht; 1.p) das Einschleusen von Betäubungsmitteln oder die Erleichterung ihrer Einschleusung oder des Handels mit ihnen in schulischen Einrichtungen gleich welcher Stufe und Lehranstalten oder anderen Lehr-, Ausbildungs- oder Praktikumseinrichtungen, es sei denn, das Einschleusen
erfolgt zur Durchführung eines besonderen Ausbildungs- oder Forschungsprogramms; 1.q) das Einschleusen von Drogen oder die Erleichterung ihrer Einschleusung oder des Handels mit ihnen in Sportstätten, auf Campingplätzen,
in Waisenhäusern oder in Einrichtungen oder Räumlichkeiten, die der
Gewährung sozialer Dienstleistungen oder dem Aufenthalt von Streitkräften dienen, oder in Räumlichkeiten, in denen Schüler oder Studenten zu Bildungs- oder Sportzwecken oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten zusammenkommen; 1.r) der Verkauf, das Zur-Verfügung-Stellen und die Verteilung von Betäubungsmitteln an Dritte gleich auf welche Weise in Räumlichkeiten, die
unmittelbar an die oben genannten Räumlichkeiten angrenzen, oder das
Handeln als Mittelsperson im Rahmen der Begehung einer dieser
Handlungen;

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 30

0.311.53

1.s) das Ausstellen einer Verschreibung zur Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Arzt in dem Wissen, dass keine tatsächliche, klare medizinische Indikation dafür vorliegt, oder die Abgabe von Medikamenten,
die Betäubungsmittel in irgendeiner Form enthalten, durch den behandelnden Arzt in dem Wissen, dass sie zur Zubereitung von Drogen verwendet werden; 1.t) die Abgabe von Betäubungsmitteln ohne die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Verschreibung, aufgrund einer nicht ordnungsgemässen Verschreibung oder zusätzlich zu den in einer Verschreibung aufgeführten
Artikeln durch einen Apotheker oder allgemein einen Arzneimittelhändler, den Leiter oder den Angestellten einer Apotheke oder eine andere in der Apotheke befindliche Person; 1.u) die Abgabe von Stoffen zur Substitution des Abhängigkeitssyndroms;
1.v) Rückfälligkeit, gewerbs- oder gewohnheitsmässige Begehen der oben genannten Straftaten, Handeln mit dem Ziel, Minderjährige zum Verbrauch von Drogen zu veranlassen, oder Gebrauch von Waffen bei der
Begehung der oben genannten Straftaten oder für die Flucht des Täters; 1.x) das Verleiten oder Auffordern eines Dritten zum unerlaubten Verbrauch von Betäubungsmitteln, die Werbung dafür, die Weitergabe von
Hinweisen zu ihrer Herstellung oder Abgabe zum Zweck ihrer Verbreitung oder die Mitwirkung an der Begehung der oben genannten
Straftaten;

2.

Straftaten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2168/93 über «Waffen,
Munition… usw.»: Einfuhr, Besitz, Herstellung, Bearbeitung, Montage,
Lieferung, Abgabe oder Beförderung von und Handel mit Gefechtsgewehren, Maschinengewehren, Pistolen und anderem Kriegsmaterial zu dem
Zweck, diese Artikel Dritten zum Begehen einer Straftat zur Verfügung zu
stellen oder Gruppen, Organisationen, Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von Personen rechtswidrig damit zu versorgen, sowie das Entgegennehmen, Verbergen oder Annehmen der oben genannten Gegenstände
zu ebendiesen Zwecken gleich auf welche Weise; 3.

qualifizierter Raub; 4.

Erpressung;

5.

Entführung;

6.

Diebstahl von Sachen von besonders hohem Wert oder qualifizierter Diebstahl; 7.

Unterschlagung einer Sache von besonders hohem Wert oder Veruntreuung; 8.

Betrug, wenn er zu einem besonders hohen Schaden führt, wenn die rechtswidrig handelnde Person gewerbs- oder gewohnheitsmässig betrügerische
Machenschaften betreibt oder wenn die Tatumstände zeigen, dass die Persönlichkeit des Täters besonders gefährlich ist; 9.

unerlaubter Verkehr mit Antiquitäten; 10. Diebstahl einer Ladung von besonders hohem Wert;

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 31

0.311.53

11. Handeln als Mittelsperson für eine Gegenleistung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe oder Organen oder Erwerb von Gewebe oder Organen
im Hinblick auf ihren Wiederverkauf; 12. Wirtschaftsverbrechen und -vergehen zum Nachteil des Staates oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts im weiteren Sinne;

13. schwerer Schmuggel; 14. Verstösse gegen die Gesetze über ionisierende Strahlen; 15. Zuhälterei;

16. Verstösse gegen die Gesetze über Glücksspiel oder andere Spiele; 17. Korruption;

18. Wucher;

19. illegale Einwanderung; 20. Schmuggel von Kernmaterial; 21. Bestechung eines ausländischen Amtsträgers (Ratifikation des OECDÜbereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr6); 22. a)

aktive und passive Bestechung von Beamten; b)

betrügerische Machenschaften zum Nachteil der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften; c)

Herstellung und Aushändigung falscher Erklärungen oder Unterlagen
(Ratifikation-Anwendung des Übereinkommens über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seiner
Protokolle).

Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, weitere Kategorien strafbarer
Tätigkeiten hinzuzufügen.

Vorbehalt zu Artikel 14 Was Artikel 14 Absatz 3 betrifft, so vollstreckt die griechische Regierung die von
der ersuchenden Vertragspartei gewünschte Einziehung, sofern sie nicht im Widerspruch zur Verfassung und den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht.

Vorbehalt zu Artikel 25 Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke müssen vom ersuchenden Staat in griechischer Sprache oder in die englische oder französische Sprache übersetzt übersandt werden.

6 BBl

1999 5560

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 32

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 32 Die nach Kapitel III des Übereinkommens von der Hellenischen Republik zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel dürfen nicht ohne ihre vorherige
Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in
dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder
übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens ist der Justizminister der Regierung der Hellenischen Republik.

Erklärung zu Artikel 13 Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens ist die zuständige Behörde der Oberstaatsanwalt des Verwaltungsbezirks, der von dem Ersuchen um Einziehung betroffen ist.

Irland

Vorbehalt zu Artikel 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 erklärt Irland, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf Straftaten, die
nach innerstaatlichem Recht Drogenhandel darstellen, und andere Straftaten, die
nach dem Verfahren des «indictment» abgeurteilt werden können, Anwendung
findet.

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt Irland, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich
seiner Verfassungsgrundsätze der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung
findet.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt Irland, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt Irland, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an Irland gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die irische oder englische Sprache übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde von Irland ist das Department of Justice
72-76 St. Stephen's Green
Dublin 2

(Justizministerium)

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 33

0.311.53

Island

Erklärung zu Artikel 23 Die zuständige Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens ist in Island
das

Justizministerium
Arnarhváli
150 Reykjavík

Italien

Vorbehalt zu Artikel 6 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik, dass
Absatz 1 nur auf diejenigen Haupttaten («predicate offences») Anwendung findet,
die nach italienischem Recht «delitti» darstellen, wobei nicht vorsätzlich begangene
«delitti» ausgeschlossen sind.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik,
dass den in Absatz 2 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung
und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen und Einziehungsmassnahmen betroffen sind und sich im italienischen Hoheitsgebiet befinden, nur in den Fällen zugestimmt wird, in denen sie im Verhältnis
zwischen Italien und dem anderen Staat durch Bestimmungen des italienischen
Rechts oder durch die völkerrechtlichen Übereinkünfte, die im allgemeinen die
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen regeln, vorgesehen sind.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik,
dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten
Schriftstücke, mit denen sie befasst wird, mit einer Übersetzung ins Italienische oder
in eine der Amtssprachen des Europarats übermittelt werden.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens dürfen die von der Italienischen
Republik nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden
Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder
Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Republik,
dass die nach Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde das Justizministerium ist und dass
folglich alle Mitteilungen an das

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 34

0.311.53

Ministero di Grazia e Giustizia
Direzione Generale degli Affari Penali
Via Arenula 70
00186 Roma

gerichtet werden können.

Kroatien

Erklärung zu Artikel 23 Die Republik Kroatien erklärt hiermit, dass die nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmte Zentralbehörde das Innenministerium der Republik Kroatien
Ulica grada Vukovara 33
10000 Zagreb

ist.

Lettland

Vorbehalt zu Artikel 6 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
Artikel 6 Absatz 1 nur auf Haupttaten Anwendung findet, die Gegenstand des Gesetzes der Republik Lettland vom 18. Dezember 1997 über die Geldwäscherei in bezug auf Erträge aus Straftaten sind, nämlich 1.

rechtswidriges Inverkehrbringen giftiger, stark berauschender, narkotischer
oder psychotroper Stoffe; 2.

Banditentum;

3.

Schmuggel;

4.

illegale Verbringung von Personen über die Staatsgrenze; 5.

Druck oder Verbreitung von Falschgeld oder gefälschten Wertschriften oder
rechtswidrige Handlungen in Verbindung mit Wertschriften oder Geldpapieren; 6.

Geiselnahme, Entführung, Kindesentführung; 7.

Verstoss gegen Urheberrechte und damit zusammenhängende Rechte; 8.

Straftaten gegen das Eigentum in grossem Massstab oder durch eine organisierte Gruppe; 9.

Betreiben eines Gewerbes ohne besondere Erlaubnis (Lizenz), betrügerischer
Konkurs, Kreditbetrug; 10. Bestechung, Annahme von Bestechungsgeldern, Vermittlertätigkeit im Zusammenhang mit Bestechung;

11. Verstoss gegen Einfuhrbestimmungen, Herstellung oder Verbreitung pornographischen Materials;

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 35

0.311.53

12. rechtswidriger Erwerb oder Besitz sowie rechtswidrige Verwendung, Lieferung oder Zerstörung radioaktiver Stoffe;

13. nichtgenehmigte Herstellung oder Veräusserung von speziellen Gegenständen, Feuerwaffen, Munition oder Sprengstoffen;

14. rechtswidrige Entnahme von Gewebe oder Organen lebender oder toter Menschen sowie rechtswidriger Handel mit solchen Geweben und Organen.

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
die zuständigen Stellen der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher
Schriftstücke die folgenden sind: während des Ermittlungsverfahrens:

Büro des Generalstaatsanwalts O
Kalpaka blvd 6
Riga, LV - 1801, Latvia
Telefon:

371.7.320085

Fax:

371.7.212231

während des Hauptverfahrens:

Justizministerium
Brivibas blvd 36
Riga, LV - 1536, Latvia
Telefon:

371.7.280437/282607 Fax:

371.7.285575

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische
oder englische Sprache zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten
Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 36

0.311.53

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass
die Zentralbehörden der Republik Lettland für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1
des Übereinkommens die folgenden sind: während des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhebung:

Staatspolizei
Brivibas blvd 61
Riga, LV - 1010, Latvia
Telefon:

371.7.075300

Fax:

371.7.376156

während des Ermittlungsverfahrens bis zur Befassung durch das Gericht:

Büro des Generalstaatsanwalts O
Kalpaka blvd 6
Riga, LV - 1801, Latvia
Telefon:

371.7.320085

Fax:

371.7.212231

während des Hauptverfahrens:

Justizministerium
Brivibas blvd 36
Riga, LV - 1536, Latvia
Telefon:

371.7.280437/282607 Fax:

371.7.285575

Liechtenstein Vorbehalt zu Artikel 67 Gemäss Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Absatz 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die nach liechtensteinischem Recht Straftaten (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs), Vergehen nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder Vergehen nach den
Paragraphen 304 bis 308 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs (Bestechungsdelikte) darstellen.

Vorbehalt zu Artikel 14 Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Absatz 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein angewandt wird.

7

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 09.11.2000 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass
Abs. 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die nach liechtensteinischem Recht
Straftaten (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuchs) darstellen.»
wurde mit Wirkung per 11.07.2001 zurückgezogen und ersetzt.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 37

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 21 Gemäss Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass gerichtliche Schriftstücke an Personen im Fürstentum Liechtenstein durch
die zuständige liechtensteinische Behörde (den Rechtsdienst der Regierung) zugestellt werden.

Vorbehalt zu Artikel 25 Gemäss Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke - sofern sie nicht auf Deutsch
abgefasst sind - mit einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache
übermittelt werden sollen.

Vorbehalt zu Artikel 32 Gemäss Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die von dem Fürstentum Liechtenstein in Anwendung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne
vorherige Zustimmung seiner Zentralen Behörde (des Rechtsdiensts der Regierung)
für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 ist im Fürstentum Liechtenstein: Ressort Justiz
Regierungsgebäude
FL-9490 Vaduz
Liechtenstein

Litauen

Vorbehalt zu Artikel 2 Artikel 2 Absatz 2 wird nur auf die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen vorsätzlich
begangenen Straftaten Anwendung finden.

Vorbehalt zu Artikel 14 Artikel 14 Absatz 2 wird nur vorbehaltlich der Grundsätze der Verfassung der
Republik Litauen und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung finden.

Vorbehalt zu Artikel 21 Die gerichtlichen Schriftstücke sind dem Justizministerium der Republik Litauen
oder dem Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Litauen zu übermitteln.

Vorbehalt zu Artikel 25 Die an die Republik Litauen gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke
sind in die englische oder litauische Sprache zu übersetzen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 38

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 32 Ohne die vorherige Zustimmung der Republik Litauen dürfen die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden
Vertragspartei nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungsoder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Litauen teilt mit,
dass die Behörden, die in dem Vorbehalt der Republik Litauen zu Artikel 21 des
Übereinkommens, der in der am 20. Juni 1995 hinterlegten Ratifikationsurkunde
enthalten ist, erwähnt sind, auch die Aufgaben nach Artikel 23 des Übereinkommens
wahrnehmen. Die Anschriften der genannten Behörden sind: Justizministerium
Gedimino av. 30/1
2600 Vilnius - Litauen
Telefon:

(3702) 624.670/616.662 Fax:

(3702) 625.940

Büro des Generalstaatsanwalts
A. Smetonos str
2709 Vilnius - Litauen
Telefon:

(3702) 612.131

Fax:

(3702) 611.826/618.563/224.734 Luxemburg

Vorbehalt zu Artikeln 2 und 6 Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens finden Artikel
2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens nur auf die in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf von Arzneimitteln und den Kampf gegen Drogenabhängigkeit und in Artikel 506 Absatz 1
Nummer 1 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Straftaten Anwendung.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens sind die in den Buchstaben a und b
dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Übermittlung und die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Massnahmen
und Einziehungsmassnahmen betroffen sind und sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs
aufhalten, nur dann zulässig, wenn sie im Verhältnis Luxemburgs zu dem jeweils
anderen Staat durch einen anderen Vertrag vorgesehen sind, der die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen regelt.

Vorbehalt zu Artikel 25 In Bezug auf Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens sind die Ersuchen und die
ihnen zu ihrer Untermauerung beigefügten Schriftstücke in Französisch oder
Deutsch abzufassen oder mit einer Übersetzung in die französische oder deutsche
Sprache zu übermitteln.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 39

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 32 Im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens dürfen die von Luxemburg in Anwendung von Kapitel III erhaltenen Informationen oder Beweismittel
nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates
für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als
Zentralbehörde bestimmt, welche die Aufgabe hat, die nach Kapitel III des Übereinkommens gestellten Ersuchen abzusenden sowie die nach diesem Kapitel an
Luxemburg gesendeten Ersuchen zu beantworten, zu erledigen oder an die nach Artikel 23 Absatz 1 für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Malta

Vorbehalt zu Artikel 2 Malta erklärt nach Artikel 2 Absatz 2, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf die in Artikel
6 vorgesehenen Straftaten Anwendung findet, die in seinen einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind und die nach maltesischem Recht als
Verbrechen eingestuft werden; Vorbehalt zu Artikel 6 Malta erklärt nach Artikel 6 Absatz 4, dass Artikel 6 Absatz 1 nur auf die Haupttaten
Anwendung findet, die in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet
sind;

Vorbehalt zu Artikel 14 Malta erklärt nach Artikel 14 Absatz 3, dass Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehaltlich
seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt
wird;

Vorbehalt zu Artikel 21 Malta erklärt nach Artikel 21 Absatz 2, dass gerichtliche Schriftstücke nur über seine Zentralbehörde, das Büro des Generalstaatsanwalts, zugestellt werden sollen; Vorbehalt zu Artikel 25 Malta erklärt nach Artikel 25 Absatz 3, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die
englische Sprache übermittelt werden; Vorbehalt zu Artikel 32 Malta erklärt nach Artikel 32 Absatz 2, dass die von ihm nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine
vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere
als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 40

0.311.53

Erklärung zu Artikel 23 Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 ist die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte
Zentralbehörde:

The Office of the Attorney General
Attorney General's Chambers
The Palace
Valletta - Malta

(Büro des Generalstaatsanwalts) Mazedonien

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 des Übereinkommens hat die Regierung der Republik Mazedonien
das Ministerium der Justiz der Republik Mazedonien als Zentralbehörde bestimmt,
welche die Aufgabe hat, die Ersuchen abzusenden sowie zu beantworten, diese Ersuchen zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Moldau

Erklärung

Die Republik Moldau erklärt, dass das Abkommen im effektiv durch die Behörden
der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierten Gebiet erst zur Anwendung gelangt, wenn der Konflikt in dieser Region endgültig beigelegt ist.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 des Abkommens betraut die Republik Moldau die folgende Zentralbehörde mit der Aufgabe, die gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten,
weiterzuleiten und zu erledigen: Bureau du Procureur Général
Str. Mitropolit Banulescu-Bodoni, 26
MD 2005, Chisinau République de Moldova (Büro des Generalstaatsantwalts) Tel./Fax:

22 86 35

Monaco

Vorbehalt zu Artikel 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass Absatz 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäscherei von Erträgen aus Straftaten, die in
Artikel 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuchs des Fürstentums als solche umschrieben
sind, sowie auf die Geldwäscherei von Erträgen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln anwendbar ist, die in Artikel 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes Nr. 890 vom
1. Juli 1970 über die Betäubungsmittel mit Änderung durch das Gesetz Nr. 1.157
vom 23. Dezember 1992 also solche umschrieben sind.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 41

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 6 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass Absatz 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäscherei von Erträgen aus Straftaten, die in
Artikel 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuchs des Fürstentums als solche umschrieben
sind, sowie auf die Geldwäscherei von Erträgen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln anwendbar ist, die in Artikel 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes Nr. 890 vom
1. Juli 1970 über die Betäubungsmittel mit Änderung durch das Gesetz Nr. 1.157
vom 23. Dezember 1992 also solche umschrieben sind.

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass
Artikel 14 Absatz 2 nur vorbehältlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2b des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass
die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch den Vertreter der zuständigen
monegassischen Behörden zu bewirken sei.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens sind die in Abschnitt 7 dieses Abkommens vorgesehenen Ersuchen und deren beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache zu übermitteln.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass die
von ihm nach Abschnitt 7 dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden
der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten
Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens ist die Zentralbehörde des Fürstentums
Monaco die

Direction des Services Judiciaires
5, rue Colonel Bellando de Castro
Principauté de Monaco

Niederlande

Vorbehalt zu Artikel 2 Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt
das Königreich der Niederlande, dass es sich das Recht vorbehält, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens betreffend die Konfiszierung des
Ertags von gemäss der Gesetzgebung über das Steuerwesen oder den Zoll und die
Warensteuer (excise) geahndeten Straftaten nicht anzuwenden.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 42

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 6 Gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der
Niederlande, dass Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens nur auf vom Landesrecht
der Niederlande (des Königreichs in Europa) als «misdrijven» (Verbrechen) bezeichnete Hauptstraftaten anwendbar ist.

Vorbehalt zu Artikel 25 Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der
Niederlande, dass die an die Niederlande (das Königreich in Europa) gerichteten Ersuchen sowie die in einer andern Sprache als dem Niederländischen, dem Französischen, dem Englischen oder dem Deutschen verfassten beigefügten Schriftstücke mit
einer Übersetzung in eine dieser Sprachen übermittelt werden müssen.

Erklärung zu Artikel 23 Gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist für die Niederlande (das
Königreich in Europa) die nach Artikel 23 Absatz 1 bezeichnete Zentralbehörde die
folgende:

Afdeling Internationale Rechtshulp
Postbus 20301
2500 EH 's-Gravenhage - Niederlande Erklärung zu Artikel 38, Absatz 1 Gemäss Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt das Königreich der
Niederlande, dass das Übereinkommen auf die Niederlande (das Königreich in
Europa) Anwendung findet.

Erklärung zu Artikel 38, Absatz 2 Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt nach Artikel 38 Absatz 2 des
Übereinkommens, dass das Königreich der Niederlande das genannte Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba annimmt und dass die damit angenommenen Bestimmungen nach Massgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen eingehalten werden: Vorbehalt zu Artikel 2 - betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass es sich das Recht vorbehält, Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens auf
die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach den Steuergesetzen oder den
Gesetzen über Zölle und Verbrauchssteuern strafbar sind, nicht anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 6 - betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten, die nach
dem innerstaatlichen Recht der Niederländischen Antillen und Arubas als «misdrijven» (Straftaten) bezeichnet werden, Anwendung findet.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 43

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 25 - betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an die Niederländischen Antillen und an Aruba gerichteten Ersuchen
und beigefügten Schriftstücke, soweit sie nicht in niederländischer, englischer oder
spanischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu
übermitteln sind.

Erklärung zu Artikel 23 - betreffend die Niederländischen Antillen und Aruba Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens sind die in Artikel 23 Absatz 1 genannten und für die Niederländischen Antillen und Aruba bestimmten Zentralbehörden de Procureur Generaal van de Nederlandse Antillen
Wilhelminaplein 4 (Stadhuis)
Willemstad, Curaçao
Niederländische Antillen
Telefon:

5999 - 4634233/4634333 Fax:

5999 - 4611888

de Procureur Generaal van Aruba
L.G. Smith Boulevard 42
Oranjestad - Aruba
Telefon:

297 - 829132/834387 Fax:

297 - 838891

Norwegen

Vorbehalt zu Artikel 2 Norwegen erklärt, dass Artikel 2 Absatz 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die
nach norwegischem Strafrecht strafbar wären.

Vorbehalt zu Artikel 6 Norwegen erklärt, dass Artikel 6 Absatz 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die
nach norwegischem Strafrecht strafbar wären.

Vorbehalt zu Artikel 25 Norwegen erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an Norwegen gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in
die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache versehen werden.

Vorbehalt zu Artikel 32 Norwegen erklärt, dass die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nur in dem Umfang ohne seine
vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei verwendet
oder übermittelt werden dürfen, als es für die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke erforderlich ist.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 44

0.311.53

Erklärung zu Artikel 23 Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist die Zentralbehörde für die Ermittlung und Verfolgung
von Wirtschafts- und Umweltkriminalität (ØKOKRIM)
Postfach 8193, Dept
0034 Oslo - Norvège
Telefon:

(0047) 22.29.10.00

Fax:

(0047) 22.29.10.01

E-mail:

okokrim@okokrim.no

für Norwegen zu der Behörde bestimmt worden, welche die Aufgabe hat, die nach
Kapitel III gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die
für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Österreich

Vorbehalt zu Artikel 6 Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, dass
Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen
im Sinne des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind.

Vorbehalt zu Artikel 21 Die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten der Zustellung sind in Österreich nur zulässig, wenn sie in einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag vorgesehen
sind.

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde im Sinne von Artikel 23 ist: Bundesministerium für Justiz
Museumsstrasse 7
1070 Wien

Polen

Vorbehalt zu Artikel 21 Die Republik Polen erklärt nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die
in Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Übermittlungswege in ihrem
Hoheitsgebiet nur insoweit Anwendung finden, als sie in einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen vorgesehen sind, die sich auf die Rechtshilfe zwischen der Republik Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei beziehen.

Vorbehalt zu Artikel 25 Die Republik Polen erklärt nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens, dass alle
ihren Behörden nach Kapitel III des Übereinkommens übermittelten Ersuchen und
Schriftstücke mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln sind.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 45

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 32 Die Republik Polen erklärt nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens, dass
Informationen und Beweismittel, die zur Erledigung eines nach Kapitel III des
Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelt wurden, ohne ihre vorherige Zustimmung nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet
werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 1 ist das Justizministerium der Republik Polen
Al. Ujazdowskie 11
00-950 Warschau

Nach Artikel 23 Absatz 1 ist ausserdem das Finanzministerium der Republik Polen
12 rue Swietokrzyska
00-916 Warschau

als mit den Aufgaben der Zentralbehörde bestimmt.

Portugal

Vorbehalt zu Artikel 6 Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird die Bestrafung der Straftat
der Geldwäscherei auf die Fälle beschränkt, in denen Straftaten des Drogenhandels
begangen werden, sowie auf alle unerlaubten Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Terrorismus, Waffenhandel, Erpressung, Entführung, Anstiftung zur Prostitution
(Lenocínio), Korruption, Veruntreuung (Peculato) und wirtschaftlicher Beteiligung
an einem Geschäft, Schaden verursachender Verwaltung eines öffentlichen Wirtschaftsunternehmens, Betrug bei der Erlangung oder Unterschlagung von Unterstützungsgeldern, Subventionen oder Krediten, Wirtschafts- und Finanzstraftaten, die
auf organisierte Weise mit Hilfe der Datentechnik begangen werden, sowie Wirtschafts- und Finanzstraftaten von internationalem Ausmass, wenn sie in einer Form
gemeinsamer Teilnahme begangen werden, und zwar so, wie sie in den portugiesischen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Vorbehalt zu Artikel 21 Die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens ist vom Bestehen zwei- oder
mehrseitiger Rechtshilfeübereinkünfte zwischen Portugal und der ersuchenden Vertragspartei abhängig.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die an Portugal gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische übermittelt werden müssen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 46

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die vom portugiesischen Staat zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne
seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für
andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke
verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die Zentralbehörde die Procuradoria Geral da República
rua da Escola Politécnica, 140
1200 Lisboa

(Generalstaatsanwaltschaft) ist.

Rumänien

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens erklärt Rumänien, dass Artikel 14 Absatz
2 nur vorbehältlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänsichen Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke ausschliesslich durch den Vertreter der Zentralbehörde,
d.h. dem Justizministerium zu bewirken sei. Was die im Vorfeld eines Verfahrens
gestellten Rechtshilfeersuchen betrifft, so sind diese durch den Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zuzustellen.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens erklärt Rumänien, dass die an die rumänischen Behörden gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die rumänische Sprache oder in eine Amtssprache des Europarates
zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens erklärt Rumänien, dass die von Rumänien nach Kapitel III dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder
Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens erklärt Rumänien, dass für die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III dieses Abkommens die folgenden rumänischen Zentralbehörden bestimmt worden sind:

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 47

0.311.53

Ministerul Justitiei
Str. Apollodor nr. 17, sectorul 5
Bucuresti - Roumanie

(Justizministerium) Oficiul National de Prevenire si
Combatere a Spalarii Banilor
Str. Splaiul independentei
nr. 202 A, sectorul 6
Bucuresti - Roumanie

(Nationales Amt für die Verhütung und
Bekämpfung der Geldwäscherei) Ministerul de Interne
Inspectoratul General al Politiei
Sos. Stefan cel Mare nr. 13-15,
sectorul 2
Bucuresti - Roumanie

(Innenministerium)

Ministerul Finantelor Publice
Str. Apollodor nr. 17, sectorul 5
Bucuresti - Roumanie

(Ministerium für öffentliche Finanzen) Parchetul General de pe langa
Curtea Suprema de Justitie
Bd. Libertatii nr. 14, sectorul 5
Bucuresti - Roumanie

(Staatsanwaltschaft beim Obersten
Gerichtshof)

Russland

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,
dass Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,
dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch das Ministerium der Justiz der
Russischen Föderation bewirkt werden soll.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,
dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten
Schriftstücke mit einer Übersetzung in die russische oder englische Sprache übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation,
dass die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmten Zentralbehörden in der Russischen
Föderation folgende sind:

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 48

0.311.53

das Justizministerium der Russischen Föderation
(Woronzowo pole 4
109830, Moskau - Russische Föderation für Fragen des Zivilrechts, einschliesslich zivilrechtlicher Aspekte von Strafsachen, und das Büro des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation
ul. Bolschaja Dmitrowka, 15a
103793, Moslau - Russische Föderation für Fragen des Strafrechts.

San Marino

Vorbehalt zu Artikel 6 Nach Artikel 6 Absatz 4 erklärt die Republik San Marino, dass Artikel 6 Absatz 1
nur auf die Hauptstraftaten oder Kategorien von Hauptstraftaten Anwendung findet,
die in den innerstaatlichen san-marinesischen Rechtsvorschriften über Geldwäscherei (Gesetz Nr. 123 von 1998) als solche umschrieben sind.

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt die Republik San Marino, dass Artikel 14 Absatz 2
nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt die Republik San Marino, dass gerichtliche Schriftstücke unbeschadet zweiseitiger Übereinkünfte nur über ihre Zentralbehörde zugestellt werden können.

Vorbehalt zu Artikel 258 Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht
vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine Amtssprache des Europarates
zu übermitteln sind, deren Richtigkeit amtlich zu beglaubigen ist. Bei allfällig nicht
ins Italienische übersetzten umfangreichen Schriftstücken behält sich die Republik
San Marino das Recht vor, gegebenenfalls eine Übersetzung in die italienische Sprache zu verlangen oder die Schriftstücke auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei
übersetzen zu lassen.

8

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 12.10.2000 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Nach Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält,
zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in
die italienische Sprache übermittelt werden, deren Richtigkeit amtlich zu beglaubigen ist.
Dem san-marinesischen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird vorgeschlagen,
die Möglichkeit zu eröffnen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer
Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarats übermittelt werden.»
wurde mit Wirkung per 15.04.2002 geändert.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 49

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt die Republik San Marino, dass die von ihr nach
Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen sanmarinesischen
Behörde für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die zuständige Zentralbehörde der Republik San
Marino unbeschadet zweiseitiger Übereinkünfte, die eine direkte Kontaktaufnahme
mit der san-marinesischen Justizbehörde gestatten, folgende: Segreteria di Stato per gli Affari Esteri
Palazzo Begni
Contrada Omerelli, 31
47890 San Marino - Repubblica di San Marino Schweden

Vorbehalt zu Artikel 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 erklärt Schweden, dass Artikel 2 Absatz 1 für Schweden auf
die Erträge aus Straftaten und auf die bei Begehung einer Straftat verwendeten Tatwerkzeuge anwendbar ist, die nach dem Strafgesetzbuch, dem Betäubungsmittelstrafgesetz (1968:64) und dem Gesetz über das Verbot bestimmter Dopingmittel
(1991: 1969) eingezogen werden können. Hinsichtlich anderer Straftaten behält sich
Schweden das Recht vor, die Einziehung in einem geringeren Umfang vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Art der Straftat gerechtfertigt ist.

Vorbehalt zu Artikel 69 Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 bringt Schweden einen Vorbehalt zu Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b an.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt Schweden, dass ein nach dem Übereinkommen an
Schweden gerichtetes Ersuchen in schwedischer, dänischer, norwegischer oder englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu
versehen ist.

9

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 15.07.1996 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Nach Art. 6 Abs. 4 erklärt Schweden, dass Art. 6 Abs. 1 für Schweden nur dann
Anwendung findet, wenn die betreffenden Vermögensgegenstände aufgrund einer
strafbaren Handlung erworben worden sind.»
wurde mit Wirkung per 01.07.1999 zurückgezogen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 50

0.311.53

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens ist: Ministry of Justice
Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation
Central Authority
S-103 33 Stockholm - Suède
Telefon:

+46 8 405 45 00 (Sekretariat) Fax:

+46 8 405 46 76

E-mail:

birs@justice.ministry.se Schweiz10

Vorbehalt zu Artikel 6 Artikel 6 Ziffer 1 des Übereinkommens findet ausschliesslich Anwendung, wenn die
Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt (Art. 9 Abs. 1
StGB11 in Verbindung mit den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des
Nebenstrafrechts).

Vorbehalt zu Artikel 21 Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz hat
durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Behörden (Bundesamt für
Justiz12) zu erfolgen.

Vorbehalt zu Artikel 25 Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer
Sprache oder mit Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen
müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.

Vorbehalt zu Artikel 32 Die von der Schweiz in Anwendung dieses Übereinkommens beigebrachten Informationen oder Beweismittel dürfen von der ersuchenden Partei ohne vorgängige Zustimmung des Bundesamtes für Justiz (Zentralstelle) zu keinen anderen als den im
Ersuchen genannten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken verwendet oder übermittelt werden.

10

Art. 2 des BB vom 2. März 1993 (AS 1993 2384).

11

SR 311.0

12 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im
ganzen Text vorgenommen.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 51

0.311.53

Erklärung zu Artikel 23 Zentralbehörde:

Bundesamt für Justiz
Bundesrain 20
CH-3003 Bern
Telefon:

+41.31.322.11.20

Fax:

+41.31.322.53.80

Slowakei

Vorbehalt zu Artikel 6 Artikel 6 Absatz 4: Die Slowakische Republik erklärt, dass Artikel 6 Absatz 1 nur
auf Haupttaten im Sinne des slowakischen Strafrechts (Artikel 17 bis 20a des Strafgesetzbuchs) Anwendung findet.

Vorbehalt zu Artikel 14 Artikel 14 Absatz 3: Die Slowakische Republik erklärt, dass Artikel 14 Absatz 3 nur
vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der slowakischen
Rechtsordnung Anwendung findet.

Vorbehalt zu Artikel 21 Die Slowakische Republik erklärt, dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik nach den in Artikel 21 Absatz 2
Buchstaben a und b festgelegten Verfahren nur möglich ist, soweit sie in anderen
zweiseitigen und mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen, die für die Slowakische
Republik und für die das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei verbindlich sind,
vorgesehen ist.

Vorbehalt zu Artikel 25 Die Slowakische Republik erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen,
dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, englische oder französische Sprache übermittelt werden.

Vorbehalt zu Artikel 32 Die Slowakische Republik erklärt, dass von ihr im Einklang mit dem genannten
Übereinkommen zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht
ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei
für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 52

0.311.53

Erklärungen

1. Ersuchen nach Kapitel III sind in der Slowakischen Republik an die folgenden Behörden zu senden:

a)

Ersuchen nach Abschnitt 2: Prezídium Policajného zboru
Správa kriminálnej a financnej
polície
Úrad financnej Polície
Vajnorská 25
812 72 Bratislava

(Polizeipräsidium
Abteilung für krinimal- und finanzpolitische Angelegenheiten
Amt für finanzpolizeiliche Angelegenheiten) b)

Ersuchen nach Abschnitt 3: Generálna prokuratúra
Slovenskej republiky

äXSQp QiPHVWLH 812 85 Bratislava (Büro des Generalstaatsanwalts
der Slowakischen Republik) c)

Ersuchen nach Abschnitt 4: Ministerstvo spravodlivosti
Slovenskej republiky

äXSQp QiPHVWLH 813 11 Bratislava (Ministerium der Justiz der
Slowakischen Republik) d)

Sonstige Ersuchen um Unterstützung sind
in Strafsachen, die sich im ersuchenden Staat im Stadium vor der Anklageerhebung befinden, an das Büro des Generalstaatsanwalts der
Slowakischen Republik (siehe Buchstabe b), in Strafsachen, die sich im ersuchenden Staat im Stadium nach der Anklageerhebung befinden, an das Ministerium der Justiz der Slowakischen Republik (siehe Buchstabe c)

zu richten.

2. Jede unter Ziffer 1 bezeichnete Behörde ist eine Zentralbehörde zur Übermittlung ins Ausland von Ersuchen der slowakischen Behörden um Unterstützung
nach Kapitel III.

Slowenien

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens erklärt die slowenische Regierung, dass
sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an die verantwortliche Zentralbehörde gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung
in die slowenische Sprache oder in die englische Sprache zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens dürfen die von der slowenischen Regierung nach Kap. III dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Informationen und

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 53

0.311.53

Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 wird zur Anwendung von Absatz 1 dieses Abkommens die
folgende Zentralbehörde der Republik Slowenien bezeichnet: Bureau de Prévention du Blanchiment de l'Argent
Cankarjeva 5
1000 Ljubljana
Tel.

00 386 61 125 41 89 Fax

00 386 61 125 20 87 Spanien

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 behält sich Spanien das Recht vor, zu verlangen, dass die
Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 teilt Spanien mit, dass die von ihm nach diesem Kapitel
zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die
in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder
übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde für Spanien ist: Ministerio de Justicia
Secretaría General Técnica
San Bernardo, 45
28071 Madrid - España

(Justizministerium
Zentralsekretariat)

Tschechische Republik Erklärung zu Artikel 23 Die Tschechische Republik bestimmt die folgenden Behörden zu Zentralbehörden
im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten: 1.

Im Fall strafrechtlicher Verfahren:
das Büro des Generalstaatsanwalts der Tschechischen Republik für
Verfahren vor einer strafrechtlichen Anklageerhebung und das Justizministerium der Tschechischen Republik für Verfahren nach
einer strafrechtlichen Anklageerhebung.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 54

0.311.53

2.

In allen anderen Fällen:
das Finanzministerium der Tschechischen Republik.

Die Adressen der oben genannten Behörden lauten: Nejvyssi státni zastupitelstvi
Ceské republiky
Jezuitská 4
660 55 Brno

(Büro des Generalstaatsanwalts
der Tschechischen Republik) Ministerstvo spravedinosti
Ceské republiky
Vysehradská 16
128 10 Praha 2

(Justizministerium der
Tschechischen Republik) Ministerstvo financi
Ceské republiky
Letenská 15
118 10 Praha 1

(Finanzministerium der Tschechischen Republik) Ukraine

Vorbehalt zu Artikel 14 Artikel 14 Absatz 2 findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der
Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung.

Vorbehalt zu Artikel 25 Die in Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind mit einer Übersetzung in die ukrainische Sprache oder in
eine der Amtssprachen des Europarats in die Ukraine zu übermitteln, sofern sie nicht
in diesen Sprachen abgefasst sind.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass ihre vorherige Zustimmung erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen
bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden können.

Erklärung zu Artikel 23 Die zur Ausübung der Aufgaben nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens
befugten Zentralbehörden der Ukraine sind das Ministerium der Justiz der Ukraine
(für gerichtliche Entscheidungen) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine
(für Verfahrenshandlungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen).

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 55

0.311.53

Ungarn

Vorbehalt zu Artikel 6 Nach Artikel 6 Absatz 4 behält sich Ungarn das Recht vor, Artikel 6 Absatz 1 auf
die in seinem Strafgesetzbuch bezeichneten Haupttaten anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 14 In Bezug auf Artikel 14 Absatz 3 erklärt Ungarn, dass Artikel 14 Absatz 2 vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung anzuwenden ist.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt Ungarn, dass gerichtliche Schriftstücke nur über
seine Zentralbehörde zugestellt werden dürfen.

Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 sind die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in ungarischer Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats abzufassen oder mit
einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln. Ungarn erklärt sich
gleichwohl bereit, Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in deutscher Übersetzung
entgegenzunehmen.

Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt Ungarn, dass die von ihm nach Kapitel III zur
Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige
Zustimmung von den ersuchenden Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden
dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 bestimmt die Republik Ungarn als Zentralbehörden das Justizministerium der Republik Ungarn
(1055 Budapest, Kossuth Lajos tér 4.) und die

Generalprokuratur der Republik Ungarn
(1055 Budapest, Markó u. 16.)

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 56

0.311.53

Vereinigtes Königreich Vorbehalt zu Artikel 213 Vorbehalt zu Artikel 614 Vorbehalt zu Artikel 14 Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Artikel 14
Absatz 2 nur vorbehältlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner
Rechtsordnung angewandt wird.

Vorbehalt zu Artikel 21 Gemäss Artikel 21 Absatz 2 erklärt das Vereinigte Königreich, dass gerichtliche
Schriftstücke nur über seine zuständige Zentralbehörde zugestellt werden dürfen,
nämlich über die

Zentralbehörde des Vereinigten
Königreichs für Rechtshilfe in
Strafsachen
Abteilung C7
Innenministerium
50 Queen Anne's Gate
London SW1H 9AT

(Central Authority for Mutual Legal
Assistance in Criminal Matters) Vorbehalt zu Artikel 25 Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es sich das
Recht vorbehält, zu verlangen, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit
einer Übersetzung auf englisch übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 Die Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs nach Artikel 23 Absatz 1 ist: Zentralbehörde des Vereinigten
Königreichs für Rechtshilfe in
Strafsachen
Abteilung C7
Innenministerium
50 Queen Anne's Gate
London SW1H 9AT

(Central Authority for Mutual Legal
Assistance in Criminal Matters) 13

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 28.09.1992 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete (AS 1993 2405):
«Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Art. 2 Abs. 1 für
Schottland nur auf einen Drogenhandel, wie die schottische Gesetzgebung diesen
definiert, darstellende Straftaten angewandt wird.»
wurde mit Wirkung per 16.09.1999 zurückgezogen.

14

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 28.09.1992 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete (AS 1993 2406):
«Gestützt auf Art. 6 Abs. 4 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf
einen Drogenhandel, wie seine Landesgesetzgebung diesen definiert, darstellende
Straftaten angewandt wird.»
wurde mit Wirkung per 01.09.1995 zurückgezogen.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 57

0.311.53

Erklärung zu Artikel 38 - betreffend die Insel Man Nach Artikel 38 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass sich
das Übereinkommen nach Massgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen auf
die Insel Man erstreckt: Vorbehalt zu Artikel 6 - betreffend die Insel Man15 Vorbehalt zu Artikel 14 - betreffend die Insel Man Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Artikel 14 Absatz
2 auf die Insel Man nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.

Vorbehalt zu Artikel 21 - betreffend die Insel Man Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt das Vereinigte Königreich, dass gerichtliche
Schriftstücke für die Insel Man nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden
sollen. Die Zentralbehörde für die Insel Man ist: HM Attorney General
Attorney General's Chambers
Douglas
Isle of Man

Vorbehalt zu Artikel 25 - betreffend die Insel Man Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es sich das Recht
vorbehält, zu verlangen, dass an die Zentralbehörde der Insel Man gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache
übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 - betreffend die Insel Man Die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs für die Insel Man ist: HM Attorney General
Attorney General's Chambers
Douglas
Isle of Man

Erklärung zu Artikel 38 - betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs, dass sich das Übereinkommen nach Massgabe der folgenden Vorbehalte und
Erklärungen auf die Vogtei Guernsey erstreckt: 15

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 19.01.1995 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Nach Art. 6 Abs. 4 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Art. 6 Abs. 1 in bezug auf
die Insel Man nur auf Straftaten Anwendung findet, deren Begehung nach seinem
innerstaatlichen Recht Drogenhandel darstellt.»
wurde mit Wirkung per 18.06.1999 zurückgezogen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 58

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 14 - betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich,
dass Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens auf die Vogtei Guernsey vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.

Vorbehalt zu Artikel 21 - betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich,
dass gerichtliche Schriftstücke für die Vogtei Guernsey nur über seine Zentralbehörde zugestellt werden sollen. Die Zentralbehörde für die Vogtei Guernsey ist: HM Attorney General
Attorney General's Chambers
Douglas
Isle of Man

Vorbehalt zu Artikel 25 - betreffend die Vogtei Guernsey Nach Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich,
dass es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass an die Zentralbehörde der Vogtei Guernsey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache übermittelt werden.

Erklärung zu Artikel 23 - betreffend die Vogtei Guernsey Die nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmte Zentralbehörde des
Vereinigten Königreichs für die Vogtei Guernsey ist: HM Attorney General
St. James Chambers
St. Peter Port
Guernsey, GY1 2PA

Zypern

Vorbehalt zu Artikel 216 Einziehungsmassnahmen Nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass
Artikel 2 Absatz 1 auf die Straftaten Anwendung findet, die mit mehr als einem Jahr
Haft geahndet werden.

16

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 15.11.1996 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Nach Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Zypern, dass Art. 2 Abs. 1 nur auf die Straftaten
Anwendung findet, die in ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bezeichnet sind.»
wurde mit Wirkung per 07.11.2001 geändert/teilweise zurückgezogen.

Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten 59

0.311.53

Vorbehalt zu Artikel 617 Straftaten der Geldwäscherei Nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass
Artikel 6 Absatz 1 auf die Haupttaten Anwendung findet, die in ihren einschlägigen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezeichnet sind und mit mehr als einem Jahr
Haft geahndet werden.

Vorbehalt zu Artikel 14 Nach Artikel 14 Absatz 3 erklärt die Republik Zypern, dass Artikel 14 Absatz 2 nur
vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
Anwendung findet.

Vorbehalt zu Artikel 21 Nach Artikel 21 Absatz 2 erklärt die Republik Zypern, dass gerichtliche Schriftstücke nur über ihre Zentralbehörde, das Ministerium für Justiz und Öffentliche
Ordnung, zugestellt werden sollen; Vorbehalt zu Artikel 25 Nach Artikel 25 Absatz 3 erklärt die Republik Zypern, dass sie sich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache, die eine der Amtssprachen
des Europarats ist, versehen werden; Vorbehalt zu Artikel 32 Nach Artikel 32 Absatz 2 erklärt die Republik Zypern, dass die von ihr nach diesem
Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht
ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei
für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwekke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärung zu Artikel 23 Nach Artikel 23 Absatz 2 ist die nach Artikel 23 Absatz 1 bestimmte Zentralbehörde
die folgende:

Ministerium für Justiz- und öffentliche Ordnung
Nikosia - Zypern

17

Der bei der Hinterlegung des Ratifikationsurkunde am 15.11.1996 gemachte Vorbehalt,
welcher wie folgt lautete:
«Nach Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Zypern, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf die Haupttaten Anwendung findet, die in ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bezeichnet sind.»
wurde mit Wirkung per 07.11.2001 geändert/teilweise zurückgezogen.

Unterdrückung von bestimmten Verbrechen und Vergehen 60

0.311.53