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Bundesgesetz
über Radio und Fernsehen
(RTVG)
vom 21. Juni 1991 (Stand am 27. November 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 36 und 55bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19873, beschliesst:
1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Weiterverbreitung und den Empfang
von Radio- und Fernsehprogrammen (Programme), einschliesslich Darbietungen und
Informationen, die in vergleichbarer Weise aufbereitet sind.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die fernmeldetechnische
Übertragung die Vorschriften des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19974.5
Art. 2
Begriffe
1 Veranstalter ist, wer Programme schafft oder zusammenstellt und sie: a.
verbreitet;
b.
durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten lässt.
2 Verbreitung ist die fernmeldetechnische Ausstrahlung von Programmen, die an die
Allgemeinheit gerichtet sind. Der Verbreitung gleichgestellt ist das Bereithalten von
Programmen, in die sich die Abonnenten eines Leitungsnetzes einschalten können;
ausgenommen sind die Fälle, in denen jedermann die Möglichkeit hat, seine Programme für die Abonnenten des Leitungsnetzes bereitzuhalten.6 AS 1997 2187
1
[BS 1 3; AS 1985 150]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 92 und 93
der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
2
Fassung gemäss Ziff. VIII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und
die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft
seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
3
BBl 1987 III 689 4
SR 784.10
5
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
6
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
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Fernmeldeverkehr
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3 Weiterverbreitung ist das zeitgleiche, vollständige und unveränderte Übernehmen
und Verbreiten von Programmen, die von in- oder ausländischen Veranstaltern an
die Allgemeinheit gerichtet sind und drahtlos ausgestrahlt werden.
4 Ein Kabelnetz ist ein Leitungsnetz zur Versorgung der angeschlossenen Abonnenten mit Rundfunkprogrammen.
2. Titel: Veranstaltung von Programmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Grundsätze für Radio und Fernsehen
Art. 3
Auftrag
1 Radio und Fernsehen sollen insgesamt: a.
zur freien Meinungsbildung, zu einer allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörer und Zuschauer sowie zu deren Bildung und
Unterhaltung beitragen und staatsbürgerliche Kenntnisse vermitteln; b.
die Vielfalt des Landes und seiner Bevölkerung berücksichtigen und der
Öffentlichkeit näherbringen sowie das Verständnis für andere Völker fördern; c.
das schweizerische Kulturschaffen fördern und die Zuhörer und Zuschauer
zur Teilnahme am kulturellen Leben anregen; d.
den Kontakt zu den Auslandschweizern erleichtern und im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern; e.
die schweizerische audiovisuelle Produktion, insbesondere den Film, besonders berücksichtigen; f.
die europäische Eigenleistungen möglichst breit berücksichtigen.
2 Das Gesamtangebot an Programmen in einem Versorgungsgebiet darf nicht einseitig bestimmten Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen.
3 Die verschiedenen Landesteile müssen ausreichend mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgt werden.
Art. 4
Grundsätze für die Information 1 Ereignisse müssen in den Programmen sachgerecht dargestellt werden. Die Vielfalt
der Ereignisse und Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen.
2 Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
Art. 5
Unabhängigkeit und Autonomie.
1 Die Veranstalter sind in der Gestaltung ihrer Programme frei; sie tragen dafür die
Verantwortung.
Radio und Fernsehen - BG 3
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2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Veranstalter nicht an
Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
3 Dieses Gesetz verleiht niemandem einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter
Darbietungen und Informationen durch einen Veranstalter.
Art. 6
Öffentliche Sicherheit; Verbreitungspflichten 1 Unzulässig sind Sendungen, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes
oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden. Unzulässig sind ferner Sendungen, welche die
öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht
wird.
2 Die regelmässige Übernahme von Programmen oder Programmteilen von Veranstaltern, die das internationale Fernmelderecht oder völkerrechtliche Vorschriften
über die Programmgestaltung oder über die Werbung und Zuwendungen Dritter
verletzen, ist untersagt.
3 Die Veranstalter müssen: a.
behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen zur Wahrung wichtiger Interessen unverzüglich verbreiten; b.
die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7
des Bundesgesetzes vom 21. März 19867 über die Gesetzessammlungen und
das Bundesblatt durch ausserordentliche Veröffentlichung bekanntgemacht
werden;
c.
auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen verbreiten
oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen, um sich zu äussern.
4 Für Sendungen nach Absatz 3 ist die Behörde verantwortlich, die sie veranlasst.
Art. 7
Exklusivverträge
1 Veranstalter, die mit Dritten Verträge über die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihren Programmen abschliessen, müssen: a.
die Zulassung anderer Veranstalter dulden, welche über das Ereignis berichten wollen, oder b.
anderen Veranstaltern die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu
angemessenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
2 Schliesst ein Veranstalter einen Exklusivvertrag für die Wiedergabe öffentlicher
Ereignisse von gesamtschweizerischem Interesse, so muss er der Schweizerischen
Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die vollständige Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen überlassen.
3 Der Bundesrat kann weitere Arten von Exklusivverträgen oder Geschäftspraktiken
einschränken oder untersagen, soweit sie bestimmte Veranstalter oder andere Kommunikationsmittel in ihrer Tätigkeit wesentlich beeinträchtigen.
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SR 170.512
Fernmeldeverkehr
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Art. 8
Sendernetzpläne
1 Der Bundesrat bezeichnet eine Behörde, die nach seinen Weisungen Sendernetzpläne erstellt. Diese zeigen technische Möglichkeiten für die nationale, sprachregionale und lokale Versorgung mit drahtlos übertragenen Radio- und Fernsehprogrammen auf.8 2 Der Bundesrat genehmigt und veröffentlicht die Sendernetzpläne. Er kann diese
Befugnis einer von ihm bezeichneten Behörde übertragen.9 3 Die Pläne werden regelmässig den veränderten Verhältnissen angepasst.
4 ...10
Art. 9
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1 Der Bundesrat bezeichnet eine Behörde, die nach den Weisungen des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) Kataster führt über die konzessionierten Leitungen, die nach Artikel 39 der
Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen.
2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in die Kataster.
2. Abschnitt: Konzession
Art. 10
Konzessionspflicht
1 Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, braucht eine Konzession.
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, hat niemand Anspruch auf Erteilung
oder Erneuerung einer Konzession.
3 Konzessionsbehörde ist der Bundesrat. Er kann die Erteilung von Konzessionen für
die Veranstaltung regionaler und lokaler Programme dem Departement sowie für
Veranstaltungen von kurzer Dauer und für zeitlich begrenzte Versuche mit neuen
Technologien einer anderen Behörde übertragen.12 8 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
9 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
11 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
12 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Radio und Fernsehen - BG 5
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Art. 11
Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen 1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn: a.
das Vorhaben dazu beiträgt, dass Radio und Fernsehen die Ziele nach Artikel 3 Absatz 1 insgesamt erreichen können; b.
der Bewerber eine natürliche Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person ist, deren Sitz in der Schweiz
liegt und die wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrscht ist; c.13 die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung des Bewerbers ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; d.
der Bewerber gegenüber der Konzessionsbehörde offenlegt, wer über die
wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt oder wer ihm in wesentlichem
Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; e.
der Bewerber glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und
den Betrieb während der Konzessionsdauer finanzieren kann; f.
der Bewerber Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften sowie die Konzession einhält; g.
der Bewerber die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet; h.14 das Vorhaben nach den Sendernetzplänen möglich ist oder der Bewerber sein Programm über eine Leitung verbreiten kann; i.15 die Anforderungen nach den Artikeln 21-23, 25 beziehungsweise 31 oder 35 und 36 erfüllt sind;
k.16 der Bewerber über die für die Verbreitung erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt.
2 Werden für ein Versorgungsgebiet gleichzeitig mehr Bewerbungen eingereicht, als
Sendefrequenzen vorhanden sind, so werden jene Bewerber bevorzugt, deren Programme den grössten Anteil an Eigenproduktionen aufweisen und am meisten zur
Vielfalt der Information oder Kultur beitragen und den stärksten Bezug zum Versorgungsgebiet haben.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Konzession auch einer ausländischen
natürlichen Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer ausländisch beherrschten
juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erteilt werden kann. Er kann, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Erteilung einer solchen Konzession davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Schwei13 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
14 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
15 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Fernmeldeverkehr
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zer Bürgern oder schweizerisch beherrschten juristischen Personen in ähnlichem
Umfang Gegenrecht gewährt.17
Art. 12
Verfahren, Dauer und Erlöschen 1 Für die Erteilung von Konzessionen wird in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Bei drahtloser terrestrischer Verbreitung werden Frequenz, Senderstandort, Abstrahlleistung und Antennencharakteristik festgelegt und mit der
Ausschreibung bekannt gegeben.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. Vergleichbare Gesuche werden im gleichen
Verfahren behandelt.
3 Jede Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden grundsätzlich auf den gleichen Termin befristet.
4 Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Veranstalter, bei Widerruf, bei
Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer.
Art. 13
Übertragung der Konzession 1 Will ein Veranstalter die Konzession teilweise oder gesamthaft auf einen Dritten
übertragen, so muss er dies vorher von der Konzessionsbehörde genehmigen lassen.
Dasselbe gilt für den wirtschaftlichen Übergang der Konzession.
2 Als wirtschaftlicher Übergang gilt in der Regel der Übergang von mehr als 20 Prozent des Aktien-, Stamm- oder Genossenschafts- und gegebenenfalls des Partizipationsscheinkapitals, oder von Teilen davon sowie der Übergang von Stimmrechten
an andere oder neue Beteiligte.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Beteiligungsveränderungen der Veranstalter melden muss.
Art. 14
Änderung der Konzession 1 Das Departement kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer
Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert
haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig
ist.
2 Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung.
3 Auf Antrag des Veranstalters kann die Konzessionsbehörde einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die beantragte Änderung
den Voraussetzungen der Konzessionserteilung entspricht.
4 Bei Konzessionen für Veranstaltungen von kurzer Dauer kann die Änderung durch
die zuständige Behörde vorgenommen werden.
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3354 3356; BBl 1993 I 805).
Radio und Fernsehen - BG 7
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Art. 15
Einschränkung, Suspendierung, Widerruf, Entzug 1 Das Departement kann die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen
oder entziehen, wenn:
a.
der Veranstalter sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt
hat;
b.
der Veranstalter den Betrieb nicht innert der in der Konzession gesetzten
Frist aufnimmt;
c.
der Veranstalter den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, er
werde durch Umstände am Betrieb gehindert, für die er nicht einstehen muss; d.
der Veranstalter schwer oder wiederholt gegen dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die Konzession verstösst; e.
der Veranstalter die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benutzt; f.
wichtige Landesinteressen es erfordern.
2 Das Departement entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu
ihrer Erteilung dahingefallen sind.
3 Bei Veranstaltungen von kurzer Dauer sind Einschränkung, Suspendierung, Widerruf und Entzug Sache der zuständigen Behörde.
4 Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement: a.
die Konzession einschränkt, suspendiert, widerruft oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern; b.
die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind, und der Bund dafür einstehen muss.
3. Abschnitt: Organisation
Art. 16
1 Der Veranstalter erlässt eine Geschäftsordnung, aus der die Aufgabenverteilung
und die Verantwortlichkeiten hervorgehen.
2 Die Konzessionsbehörde kann verlangen, dass der Veranstalter seine Programmtätigkeit von den übrigen Aktivitäten trennt.
3 Wird in einem Versorgungsgebiet nur ein Veranstalter zugelassen, so kann die
Konzessionsbehörde eine repräsentative Trägerschaft und eine beratende Programmkommission verlangen.
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4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 17
Empfangsgebühren
1 Die SRG erhält den Gesamtertrag der Empfangsgebühren; davon werden abgezogen: a.
die Kosten für die Frequenzverwaltung und -überwachung sowie die Kosten
für die Sendernetzplanung; b.
die Kosten aus der Erhebung der Empfangsgebühren; c.
der für die lokalen und regionalen Veranstalter bestimmte Anteil.18 2 Lokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag
der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein
besonderes öffentliches Interesse besteht.
3 Der Bundesrat regelt, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen Veranstalter verteilt werden.
Art. 18
Werbung
1 Werbung muss vom übrigen Programm deutlich getrennt und als solche eindeutig
erkennbar sein. Ständige Programmitarbeiter des Veranstalters dürfen in seinen
Werbesendungen nicht mitwirken; der Bundesrat kann für lokale und regionale Veranstalter Ausnahmen vorsehen.
2 In sich geschlossene Sendungen dürfen nicht, solche von über 90 Minuten Dauer
höchstens einmal durch Werbung unterbrochen werden.
3 Der Bundesrat regelt die höchstzulässige Werbezeit. Er berücksichtigt dabei Aufgabe und Stellung der anderen Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, sowie
die internationalen Werberegelungen.
4 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession: a.
Bestimmungen über die Plazierung der Werbung im Programm erlassen; b.
die Werbung in einzelnen Programmen ganz ausschliessen.
5 Religiöse und politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische
Getränke und Tabak. Der Bundesrat kann zum Schutz der Jugend und der Umwelt
weitere Werbeverbote erlassen.19 6 Werbung für Heilmittel ist nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200020 zulässig.21 18
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
19
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).
20
SR 812.21
21
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit
1. Jan. 2002 (SR 812.21).
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Art. 19
Zuwendungen von Sponsoren 1 Der Veranstalter muss über Zuwendungen von Sponsoren auf Anfrage Auskunft
erteilen.
2 Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so müssen
die Sponsoren und allfällige Bedingungen, die sie in bezug auf den Inhalt der Sendungen gestellt haben, am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden.
3 In solchen Sendungen darf nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren
oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten angeregt werden; insbesondere dürfen keine gezielten Aussagen werbenden Charakters über diese Waren oder
Dienstleistungen gemacht werden.
4 Nachrichtensendungen wie Tagesschau und Magazine sowie Sendungen und Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.
5 Sendungen dürfen nicht durch Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache
Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, für die ein
Werbeverbot besteht.
6 Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über das Sponsern erlassen, soweit dies
zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.
Art. 20
Finanzhilfen
1 Der Bund kann Veranstaltern Finanzhilfen gewähren, wenn: a.
ein besonderes öffentliches Interesse an der Veranstaltung von Programmen
oder Sendungen auf internationaler Ebene besteht, und b.
diese Leistung ohne Finanzhilfen nicht in befriedigender Weise erbracht
werden kann.
2 Die zuständige Behörde bestimmt im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der
einzelnen Finanzhilfen.
3 Der Bund übernimmt mindestens die Hälfte der Kosten für die Veranstaltung eines
Radioprogramms für das Ausland durch die SRG.
5. Abschnitt:22 Verbreitung
a Grundsatz
1 Der Veranstalter sorgt für die Verbreitung seiner Programme. Er verbreitet sie
selbst oder lässt sie durch Dritte verbreiten.
2 Die Konzessionsbehörde regelt die Einzelheiten der Verbreitung; ist der Bundesrat
Konzessionsbehörde, legt das Departement die Einzelheiten fest.
22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
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b Mitbenützung von Rundfunk- oder Fernmeldeanlagen 1 Die zuständige Behörde kann den Eigentümer oder den Betreiber einer bestehenden Rundfunk- oder Fernmeldeanlage, welche für die drahtlose terrestrische Verbreitung bestimmt oder geeignet ist, verpflichten, Veranstaltern einen Senderplatz
zur Verfügung zu stellen, wenn: a.
die Anlage über ausreichende Kapazität verfügt; b.
dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen Anlage nicht zuzumuten ist.
2 Der Betreiber hat Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
3 Wird der Betrieb der Sendeanlage eingestellt, so fällt der Anspruch des Veranstalters dahin. Wird dadurch die konzessionsgemässe Verbreitung des Programms gefährdet, so kann die zuständige Behörde die Modalitäten der Ablösung festlegen.
2. Kapitel: Lokale und regionale Radio- und Fernsehprogramme
Art. 21
Auftrag
Lokale und regionale Veranstalter berücksichtigen in ihren Programmen vorrangig
die Eigenheiten des Versorgungsgebietes. Sie leisten einen besonderen Beitrag: a.
zur Meinungsbildung über Fragen des lokalen und regionalen Zusammenlebens; b.
zur Förderung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet.
Art. 22
Versorgungsgebiete
Lokale und regionale Versorgungsgebiete sind Gebiete, die: a.
politisch oder geografisch eine Einheit bilden oder in denen die kulturellen
oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind und b.
in der Regel über ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten für die Veranstaltung des Programms verfügen.
Art. 23
Voraussetzungen für die Konzessionserteilung 1 Die Konzession für die Veranstaltung lokaler und regionaler Radio- und Fernsehprogramme kann erteilt werden, wenn: a.
der Bewerber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Versorgungsgebiet hat; b.
der Anteil an Eigenproduktionen der Sendezeit und den besonderen Verhältnissen des Versorgungsgebiets angemessen ist.
2 Vor der Erteilung der Konzession sind die Kantone, in denen sich das Versorgungsgebiet befindet, anzuhören.
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Art. 24
23
Art. 25
Zusammenarbeit24
1 Der Veranstalter kann Sendungen anderer Veranstalter verbreiten; der lokale oder
regionale Charakter des Programmes muss gewahrt bleiben.
2 Zusammenarbeit, die auf eine nationale oder sprachregionale Programmversorgung
gerichtet ist oder sie zur Folge hat, ist unzulässig.
3 Der Bundesrat kann lokalen und regionalen Veranstaltern eine Konzession für die
Veranstaltung von Fernsehprogrammen in Zusammenarbeit mit der SRG und anderen Veranstaltern erteilen. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der
Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.25 3. Kapitel:
Nationale und sprachregionale Radio- und Fernsehprogramme 1. Abschnitt: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
Art. 26
Konzession und Auftrag 1 Die SRG erhält eine Konzession für die Veranstaltung nationaler und sprachregionaler Programme.
2 Die SRG berücksichtigt in der Gesamtheit ihrer Programme die Eigenheiten des
Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie trägt durch ausgewogene Programmgestaltung insbesondere bei: a.
zur kulturellen Entfaltung, namentlich durch die möglichst breite Berücksichtigung schweizerischer Eigenleistungen, und b.
zur freien Meinungsbildung, namentlich durch sachgerechte Information,
wobei sie die nationale und die sprachregionale Ebene vorrangig berücksichtigt.
3 In ihren Fernsehprogrammen berücksichtigt die SRG die schweizerische audiovisuelle Produktion.
Art. 27
Programmangebot
1 Die SRG veranstaltet eigene Radioprogramme für alle Regionen der Nationalsprachen.
23
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
24 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
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2 Sie veranstaltet eigene Fernsehprogramme für die Regionen der Amtssprachen. Der
Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der rätoromanischen
Schweiz in diesen Programmen zu berücksichtigen sind.
3 Sie kann gemeinsame nationale Radio- und Fernsehprogramme veranstalten.
4 Sie kann in ihren sprachregionalen Programmen auch regionale Programme veranstalten.
Art. 28
Verbreitung26
1 Die Fernsehprogramme für die Sprachregionen werden in der ganzen Schweiz verbreitet. Das Departement legt fest, unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden darf.
2 Je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Radioprogramm werden in
der ganzen Schweiz verbreitet, soweit es die Versorgung mit lokalen und regionalen
Programmen zulässt. Zusätzlich verfügbare Frequenzen sind hierfür einzusetzen.
3 Der Bundesrat kann die SRG ermächtigen, Fernsehprogramme in Zusammenarbeit
mit lokalen, regionalen und anderen nationalen Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. Für die Zusammenarbeit gilt Artikel 25 Absatz 3.27 4 Das Departement kann der SRG Weisungen über die Verbreitung ihrer Programme
erteilen.28
Art. 29
Organisation der SRG
1 Die SRG organisiert sich so, dass: a.
ihre Autonomie und Unabhängigkeit gewährleistet sind; b.
sie wirtschaftlich geführt werden kann; c.
das Publikum in der Organisation vertreten ist; d.
eine nationale Leitung und Koordination sichergestellt ist.
2 Die Statuten der SRG unterliegen der Genehmigung durch das Departement.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Mitglieder von leitenden Organen der SRG von
ihm gewählt oder bestätigt werden.
Art. 30
Verzicht auf die Konzession Verzichtet die SRG auf die Konzession oder wird diese nicht erneuert, so übernimmt
der Bund die Liegenschaften, Einrichtungen, Mobilien und weiteren Werte sowie die
Forderungen und Verpflichtungen gegen angemessene Entschädigung.
26 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
27
Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997,
in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
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2. Abschnitt: Andere Veranstalter
Art. 31
1 Andere Veranstalter können eine Konzession für nationale und sprachregionale
Programme erhalten, wenn: a.
technische Verbreitungsmöglichkeiten nach den Sendernetzplänen bestehen,
und
b.
die Möglichkeiten der SRG sowie der lokalen und regionalen Veranstalter,
ihre konzessionsgemässen Leistungen zu erbringen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Die Konzession kann insbesondere Auflagen enthalten über: a.
die Pflicht, die Programme zu verschlüsseln und nur gegen Entgelt anzubieten; b.
Beschränkungen in bezug auf den Programminhalt; c.
den Anteil an Eigenproduktionen und schweizerischen Produktionen, insbesondere an schweizerischen Filmen.
3 Der Bundesrat kann andere Veranstalter ermächtigen, Fernsehprogramme in Zusammenarbeit mit SRG, lokalen und regionalen Veranstaltern zu gestalten und anzubieten. Für die Zusammenarbeit gilt Artikel 25 Absatz 3.29 4 Die Übertragung herausragender Ereignisse ist ebenfalls Sache der Zusammenarbeitsverträge.
3. Abschnitt:30 ...
Art. 32
4. Kapitel: Internationale Radio- und Fernsehprogramme 1. Abschnitt: ...
Art. 33
...31
1 Für die Veranstaltung eines Radioprogramms für das Ausland erhält die SRG eine
besondere Konzession.
29
Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997,
in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
30
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
31
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
Fernmeldeverkehr
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2 Das Programm soll eine engere Verbindung zwischen den Auslandschweizern und
der Heimat ermöglichen, zur Völkerverständigung beitragen und im Ausland die
Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen fördern.
Art. 34
32
Art. 35
Konzession und Auftrag 1 Die Konzession für die Veranstaltung von anderen internationalen Radio- und
Fernsehprogrammen kann erteilt werden: a.33 an Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620 ff. des Obligationenrechtes34, deren Aktien auf den Namen lauten und vinkuliert sind, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllen.
b.
an die SRG für weitere Programme.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Mitglieder von leitenden Organen von ihm gewählt
oder bestätigt werden.
3 Andere internationale Radio- und Fernsehprogramme sollen zur Präsenz der
Schweiz im Ausland, zur Völkerverständigung und zum internationalen Kulturaustausch beitragen.
Art. 36
Inhalt der Konzession 1 Die Konzession enthält Auflagen über: a.
die Pflichten des Veranstalters, die sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ergeben; b.35 den Anteil an Eigenproduktionen sowie an schweizerischen und europäischen Produktionen.
2 Die Konzessionsbehörde kann den Veranstalter verpflichten: a.
Rechtsnormen ausländischer Staaten zu berücksichtigen; b.
Statutenänderungen dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.
32
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
33
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3354 3356; BBl 1993 I 805).
34
SR 220
35 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Radio und Fernsehen - BG 15
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Art. 37-3836 3. Titel: Weiterverbreitung 1. Kapitel: Weiterverbreitung über Leitungen37
Art. 39
38
eine Konzession erforderlich. Konzessionsbehörde ist der Bundesrat oder eine von
ihm bezeichnete Behörde.
2 Keine Konzession ist erforderlich für die Weiterverbreitung über Leitungen mit
höchstens 100 Anschlüssen.
3 Die Konzession berechtigt: a.
Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu
übernehmen und weiterzuverbreiten; b.
Informationen, die publizistisch von geringer Tragweite sind, über Leitungen
zu verbreiten; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4 Bei Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b sind Werbung und Sponsoring verboten.
Art. 40
39
über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt; b.
Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die Konzession, einhält.
2 Weiterverbreitungskonzessionäre sind berechtigt, für Bau und Betrieb von Leitungen den Boden im Gemeingebrauch wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze,
Flüsse und Seen sowie Ufer unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Artikel 35 Absätze 2-4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199740 gelten sinngemäss.
36
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
37 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
38 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
39 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
40
SR 784.10
Fernmeldeverkehr
16
784.40
Art. 41
Anschluss und Abonnement 1 Der Konzessionär kann den Anschluss von Liegenschaften im Bedienungsgebiet
weder erzwingen noch verweigern. Liegenschaftseigentümer müssen den Anschluss
dulden, wenn Mieter oder Pächter ihn verlangen und die Kosten übernehmen.
2 Der Anschluss von Liegenschaften nach Massgabe kantonaler Erschliessungsbestimmungen bleibt vorbehalten.
3 Abonnementsgebühren dürfen nicht erhoben werden, wenn: a.
ein Mieter oder Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen
will;
b.41 der Anschluss gekündigt worden ist; der Konzessionär oder gegebenenfalls der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.
4 Der Konzessionär oder der Vermieter kann unbenützte Anschlüsse versiegeln und
die Versiegelung kontrollieren.
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass der Konzessionär Programme, zu deren
Weiterverbreitung er nicht verpflichtet ist, den Abonnenten einzeln in Rechnung
stellt.
Art. 42
42
1 Der Konzessionär ist in der Auswahl der Programme, die er weiterverbreiten will,
unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie der Artikel 47 und 48 frei.
2 Der Konzessionär verbreitet mindestens folgende Programme weiter, sofern sie mit
durchschnittlichem Antennenaufwand in durchschnittlicher Qualität empfangen werden können oder ihm in ausreichender Qualität zugeführt werden: a.
Radioprogramme, die nach diesem Gesetz für das Bedienungsgebiet des
Konzessionärs bestimmt sind und in diesem drahtlos terrestrisch verbreitet
werden;
b.
die anderen terrestrisch verbreiteten sprachregionalen Radioprogramme der
SRG;
c.
die nichtverschlüsselten Fernsehprogramme, die nach diesem Gesetz für das
Bedienungsgebiet des Konzessionärs bestimmt sind und in diesem drahtlos
terrestrisch verbreitet werden; d.
die anderen Fernsehprogramme der SRG.
3 Die zuständige Behörde kann den Konzessionär auf Gesuch hin von der Weiterverbreitungspflicht teilweise entbinden, soweit ihm die Weiterverbreitung der Programme nach Absatz 2 aus Kapazitätsgründen nicht zuzumuten ist.
4 Für die Weiterverbreitung der Programme nach Absatz 2 darf der Konzessionär
von den Veranstaltern kein Entgelt verlangen.
41 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
42 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Radio und Fernsehen - BG 17
784.40
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Konzessionär auch für die Weiterverbreitung nichtverschlüsselter Programme ausländischer Veranstalter kein Entgelt verlangen darf. Er kann dies, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen,
davon abhängig machen, dass der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht hält.
6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Konzessionäre, welche die Kanalbelegung in
den Endgeräten steuern, die Programme nach Absatz 2 sowie die Programme, die sie
im Auftrag eines Veranstalters verbreiten, bevorzugten Kanalplätzen zuordnen.
7 Der Bundesrat kann zum Zwecke einer diskriminierungsfreien Behandlung der
Programme nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über Vorkehren des Konzessionärs,
die das Publikum bei der Programmauswahl unterstützen.
2. Kapitel:43 Drahtlose terrestrische Weiterverbreitung
Art. 43
Konzessionspflicht und Rechte des Konzessionärs 1 Für die drahtlose Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen ist eine
Konzession erforderlich. Der Bundesrat bezeichnet die Konzessionsbehörde.
2 Die Konzession berechtigt: a.
Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu
übernehmen und drahtlos weiterzuverbreiten; b.
Benützungsgebühren nach Massgabe des kantonalen Rechts zu erheben,
wenn sich die drahtlose Weiterverbreitung der Programme auf einen öffentlichen Versorgungsauftrag stützt.
Art. 44
Voraussetzungen der Konzessionserteilung Die Konzession wird erteilt, wenn: a.
der Bewerber über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt; b.
der Bewerber Gewähr bietet, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die Konzession, einhält; c.
die vorgesehene Nutzung frequenztechnisch möglich ist.
3. Kapitel: Gemeinsame Vorschriften
Art. 45
Konzessionen
1 Jede Konzession wird für bestimmte Zeit erteilt. Sie erlischt, wenn der Konzessionär auf sie verzichtet, wenn sie widerrufen oder entzogen wird oder ihre Dauer abläuft.
43
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Fernmeldeverkehr
18
784.40
2 Die Artikel 13-15 gelten auch für Weiterverbreitungskonzessionen.44
Art. 46
45
Art. 47
Verbreitungspflicht
1 Die zuständige Behörde kann den Weiterverbreiter verpflichten, das Programm eines Veranstalters, dem eine Konzession nach diesem Gesetz erteilt wurde, zu verbreiten, wenn:46 a.
der Veranstalter ein Gesuch stellt; b.47 die Anlage des Weiterverbreiters freie Kapazität aufweist oder das Programm des Veranstalters in besonderer Weise dazu beiträgt, die Ziele nach Artikel 3
zu erreichen;
c.
dem Veranstalter das Erstellen einer eigenen technischen Infrastruktur nicht
zuzumuten ist, und
d.
der Veranstalter dem Betreiber die Aufwendungen abgilt.
2 Die zuständige Behörde kann dem Weiterverbreiter ausnahmsweise erlauben, die
Weiterverbreitung eines ausländischen Programms zu unterbrechen, um das Programm eines schweizerischen Veranstalters vollständig oder in wesentlichen Teilen
zu verbreiten. Der Veranstalter, dem eine Konzession nach diesem Gesetz erteilt
wurde, muss die notwendigen Vorkehren treffen, um eine Verwechslung der verschiedenen Programme auszuschliessen.48
Art. 48
49
internationalen Fernmelderecht und den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über die Programmgestaltung oder die Werbung entsprechen. Sie
dürfen nicht zur Umgehung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsvorschriften gestaltet worden sein.
2 Die zuständige Behörde trifft die zur Durchsetzung dieser Bestimmungen notwendigen Massnahmen.
44 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
45
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
46 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
47 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
49
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(AS 1993 3354 3356; BBl 1993 I 805).
Radio und Fernsehen - BG 19
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Art. 49
50
Gemeinsame Bestimmungen für Veranstalter und Weiterverbreiter
Art. 50
Konzessionsabgabe und Gebühren 1 Der Bund erhebt eine Konzessionsabgabe. Der Ertrag wird vorab für die Aus- und
Fortbildung von Programmschaffenden sowie für die Förderung der Medienforschung verwendet.
2 Die Abgabe von Veranstaltern beträgt höchstens 1 Prozent der Brutto-Werbeeinnahmen (Preis der Werbeminute multipliziert mit der Anzahl gesendeter Minuten,
unter Abzug der vereinbarten Rabatte). Der Bundesrat legt einen Freibetrag fest.
3 Die Abgabe von Weiterverbreitern beträgt höchstens ein Prozent ihrer Einnahmen
aus der Weiterverbreitung (Anschluss- und Abonnementsgebühren). Der Bundesrat
kann Weiterverbreiter, die ein kleines und dünnbesiedeltes Gebiet bedienen, von der
Abgabepflicht befreien.
4 Der Bund erhebt von Gesuchstellern und Konzessionären Gebühren für den Verwaltungsaufwand. Der Bundesrat legt die Höhe, die Ausgestaltung und die Erhebung
der Gebühren fest.
Art. 51
51
30. April 199752 entsprechen.
5. Titel: Empfang
Art. 52
Empfangsfreiheit
Jedermann ist frei, die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen.
Art. 53
Kantonale Antennenverbote 1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen
verbieten, wenn:
50
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(SR 784.10).
51 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
52
SR 784.10
Fernmeldeverkehr
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a.
dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist, und b.
der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden
können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der
Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
Art. 54
Datenschutz
Veranstalter, Weiterverbreiter und deren Beauftragte, die das Verhalten von Zuhörern oder Zuschauern erforschen oder aufgrund von Abonnementsverträgen kennen,
müssen die erhaltenen Angaben gegen den Zugriff durch Dritte schützen. Sie dürfen
sie Dritten nur in einer Form bekannt geben, die keine Rückschlüsse auf einzelne
Personen zulässt.
Art. 55
53
1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies der zuständigen
Behörde vorgängig melden. Er hat eine Empfangsgebühr zu bezahlen.
2 Der Bundesrat setzt die Empfangsgebühr fest. Er berücksichtigt dabei: a.
den voraussichtlichen Finanzbedarf der SRG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 20a, 26, 27 und 33 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten; b.
den Finanzbedarf der regionalen und lokalen Veranstalter nach den Artikeln
17 Absatz 2bis und 21 und ihre übrigen Finanzierungsmöglichkeiten; c.
den Aufwand für die Frequenzverwaltung und -überwachung und den Aufwand für die Erhebung der Empfangsgebühren.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Erhebung der Empfangsgebühren einer unabhängigen Organisation übertragen.
4 Die mit der Erhebung der Empfangsgebühren betraute Stelle kann Personendaten
für die Abklärung der Melde- und Gebührenpflicht bearbeiten. Sie kann auch Daten
über die Gesundheit, über administrative oder strafrechtliche Sanktionen sowie
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeiten, soweit dies für die Abklärung
eines Gesuches um Befreiung von der Melde- oder Gebührenpflicht erforderlich
ist.54
53 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
54 Eingefügt durch Ziff. VIII 2 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
Radio und Fernsehen - BG 21
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6. Titel: Aufsicht und Berichterstattung 1. Kapitel: Allgemeine Aufsicht
Art. 56
1 Die zuständige Behörde wacht darüber, dass die Konzessionäre die einschlägigen
internationalen Übereinkommen, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die
Konzession einhalten.55 Überwachungsmassnahmen, die sich auf Produktion und
Vorbereitung der Programme beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen
sind nicht zulässig.
2 Veranstalter, die Gebührenanteile oder Finanzhilfen erhalten, müssen der Aufsichtsbehörde jährlich den Voranschlag und die Rechnung zur Genehmigung vorlegen und die Finanzplanung zur Kenntnis bringen. Der Finanzplan der SRG ist von
der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der Finanzhaushalt nach den Grundsätzen einer
wirtschaftlichen Betriebsführung geführt wird. Sie berücksichtigt dabei branchenübliche Vergleichswerte.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Eidgenössische Finanzkontrolle mit der Überprüfung der Rechnungsführung beauftragen. Das Bundesgesetz vom 28. Juni 196756
über die Eidgenössische Finanzkontrolle ist nicht anwendbar.
5 Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der technischen Rundfunkvorschriften. Die Bestimmungen des Fernmelderechts über Kontrolle und Störungen
von Anlagen sind anwendbar.57 2. Kapitel: Programmaufsicht 1. Abschnitt: Ombudsstelle des Veranstalters
Art. 57
Der Veranstalter setzt für die Behandlung von Beanstandungen des Programms eine
Ombudsstelle ein. Nationale Veranstalter richten mindestens eine Ombudsstelle pro
Sprachregion ein. Die Ombudsstelle besteht aus einer oder mehreren Personen, die
weder in einem Arbeitsverhältnis zum Veranstalter stehen noch regelmässig an dessen Sendungen mitwirken.
55 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
56
SR 614.0
57 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Fernmeldeverkehr
22
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2. Abschnitt: Unabhängige Beschwerdeinstanz
Art. 58
Zusammensetzung und Aufgabe 1 Der Bundesrat wählt eine Beschwerdeinstanz mit neun nebenamtlichen Mitgliedern. Er bestimmt ihren Präsidenten.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und
Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter.
3 Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Tätigkeit an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden.
4 Mitglieder dieser Behörden sowie Mitglieder von Organen der Veranstalter und
Personen, die in einem Angestelltenverhältnis zu einem Veranstalter stehen, sind
nicht wählbar.
Art. 59
Organisation
1 Die Beschwerdeinstanz erlässt ein Geschäftsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat, 2 Die Beschwerdeinstanz ist administrativ dem Departement zugeordnet. In ihrer
Geschäftsführung untersteht sie dem Bundesrat; sie erstattet ihm jährlich einen
Tätigkeitsbericht.
3 Die Beschwerdeinstanz verfügt über ein eigenes Sekretariat, dessen Aufgabe sie im
Geschäftsreglement regelt. Das Sekretariatspersonal wird vom Präsidenten der
Beschwerdeinstanz nach Anhörung der übrigen Mitglieder angestellt. Für Stellung,
Rechte und Pflichten des Sekretariatspersonals gilt die Beamtengesetzgebung des
Bundes.
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 60
Beanstandung
1 Innert 20 Tagen seit der Ausstrahlung kann jedermann eine Sendung bei der Ombudsstelle des Veranstalters beanstanden. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Sendungen, beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Sendung. Die erste der beanstandeten Sendungen darf jedoch nicht länger als drei
Monate vor der letzten zurückliegen.
2 Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen. In einer kurzen Begründung ist anzugeben, in welcher Hinsicht die gerügte Sendung mangelhaft sein soll.
3 Die Ombudsstelle verzeichnet den Eingang der Beanstandung und benachrichtigt
gleichzeitig den Veranstalter.
Radio und Fernsehen - BG 23
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Art. 61
Erledigung
1 Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheiten und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere: a.
die Angelegenheit mit dem Veranstalter besprechen oder ihm in leichten
Fällen zur direkten Erledigung überweisen; b.
für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen; c.
Empfehlungen an den Veranstalter abgeben; d.
die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den
Rechtsweg orientieren.
2 Die Ombudsstelle hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
3 Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung orientiert die Ombudsstelle die Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art
der Erledigung der Beanstandung.
4 Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.
Art. 62
Beschwerde
1 Innert 30 Tagen nach Eintreffen der Mitteilung nach Artikel 61 Absatz 3 kann
gegen die beanstandete Sendung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde
erhoben werden. Der Bericht der Ombudsstelle ist beizulegen.
2 Die Beschwerde muss mit kurzer Begründung angeben, wodurch Programmbestimmungen dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Konzession
verletzt worden sind.
Art. 63
Beschwerdebefugnis
1 Beschwerdebefugt ist, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und a.
eine Beschwerde einreicht, die von mindestens weiteren 20 Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls beschwerdebefugt wären, wenn sie selber an die
Ombudsstelle gelangt wären, oder b.
eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist.
2 Zur Beschwerde befugt sind ferner alle Behörden, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie das Departement.
3 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, tritt die Beschwerdeinstanz
auch auf Beschwerden gemäss Absatz 1 Buchstabe a ein, die nicht von mindestens
20 Mitunterzeichnern getragen sind. Diesfalls haben die Beschwerdeführer keine
Parteirechte.
Fernmeldeverkehr
24
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Art. 64
Schriftenwechsel; Feststellung des Sachverhalts 1 Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so lädt der
Präsident den Veranstalter zur Stellungnahme ein.
2 Die Beschwerdeinstanz kann unter Hinweis auf Artikel 7158 den Beschwerdeführer, den Veranstalter, seine Mitarbeiter sowie Dritte vorladen, anhören und zur Herausgabe von Akten verpflichten.
3 Die Beschwerdeinstanz kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen oder sistieren, soweit zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offenstehen oder unbenützt
geblieben sind.
Art. 65
Entscheid, Weiterziehung 1 Die Beschwerdeinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, ob Programmbestimmungen
einschlägiger internationaler Übereinkommen, dieses Gesetzes, seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession verletzt worden sind.59 2 Entscheide der Beschwerdeinstanz können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden.
Art. 66
Verfahrenskosten
1 Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ist kostenlos.
2 Für mutwillige Beschwerden können Verfahrenskosten auferlegt werden. Sie richten sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren.
3. Kapitel: Administrative Massnahmen und Berichterstattung
Art. 67
Administrative Massnahmen 1 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie: a.
den Konzessionär auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu
treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; der Konzessionär muss
der Behörde mitteilen, was er unternommen hat; b.
vom Konzessionär verlangen, die Einnahmen, die er bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c.
dem Departement beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen,
einzuschränken, zu suspendieren oder zu widerrufen.
2 Stellt die Unabhängige Beschwerdeinstanz eine Rechtsverletzung fest, so teilt sie
dies dem Veranstalter mit. Dieser trifft innert angemessener Frist die geeigneten
Vorkehren, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnli58
Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes [GVG] - SR 171.11) 59 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Radio und Fernsehen - BG 25
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che Rechtsverletzungen zu vermeiden. Er teilt der Unabhängigen Beschwerdeinstanz
mit, welche Vorkehren er getroffen hat.
3 Hat der Veranstalter innert angemessener Frist keine oder keine genügenden Vorkehren getroffen, dann kann die Unabhängige Beschwerdeinstanz dem Departement
beantragen, geeignete Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c zu verfügen.
Art. 68
Berichterstattung
1 Der Veranstalter muss seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, Reglemente für
Werbung und Zuwendungen Dritter sowie seinen Geschäftsbericht, die Erfolgsrechnung und die Bilanz öffentlich zugänglich halten.
2 Das Departement kann von den Konzessionären unentgeltlich weitere Informationen, Dokumentationen und Statistiken verlangen, soweit: a.
dies notwendig ist, um die Situation der Konzessionäre richtig beurteilen zu
können, oder
b.
deren systematische Zusammenfassung und allgemeine Zugänglichkeit im
öffentlichen Interesse liegt.
3 Das Departement kann eine nachgeordnete Behörde ermächtigen, weitere Vorschriften zu erlassen und Forschungsaufträge zu erteilen.
Art. 69
Auskunft und Aufzeichnungen 1 Der Konzessionär muss Auskünfte erteilen und Akten aushändigen, wenn im Rahmen der allgemeinen Aufsicht oder Programmaufsicht ein Sachverhalt abgeklärt
wird.
2 Der Veranstalter muss alle Sendungen aufzeichnen und die Aufzeichnungen sowie
die einschlägigen Materialien und Unterlagen während mindestens vier Monaten
aufbewahren. Wird innert dieser Frist gegen eine oder mehrere Sendungen eine Beanstandung oder eine Beschwerde erhoben, dauert die Aufbewahrungsfrist bis zum
Abschluss des Verfahrens.
3 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Aufzeichnungen wertvoller Sendungen
einer nationalen Institution unentgeltlich zur Aufbewahrung überlassen werden.
4 Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes60 ist anwendbar.
60
SR 172.021
Fernmeldeverkehr
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7. Titel: Strafbestimmungen
Art. 70
Widerhandlungen
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a.
ein Gerät, das zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeignet
ist, zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, ohne dies der zuständigen Behörde
gemeldet zu haben (Art. 55 Abs. 1); b.
die Pflicht zur Berichterstattung (Art. 68 Abs. 2), zur Auskunft (Art. 69
Abs. 1), zur Aufzeichnung (Art. 69 Abs. 2) oder zur Abgabe von Aufzeichnungen (Art. 69 Abs. 3) nicht, verspätet oder unvollständig erfüllt oder dabei
falsche Angaben macht; c.
wiederholt oder in schwerer Weise Programmvorschriften, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen, in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der Konzession enthalten sind, verletzt, und sofern die
unabhängige Beschwerdeinstanz eine Bestrafung beantragt.61 2 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer: a.
wiederholt oder in schwerer Weise Vorschriften über die Werbung und Zuwendungen Dritter verletzt, die in einschlägigen internationalen Übereinkommen, in diesem Gesetz, in den Ausführungsvorschriften oder in der
Konzession enthalten sind; b.
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsvorschriften über die öffentliche Sicherheit oder die Übernahme von Programmen oder Programmteilen verstösst; c.
ohne Konzession Programme veranstaltet; d.
in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Fällen die Konzession zur Veranstaltung von Programmen wiederholt oder in schwerer Weise verletzt; e.
gegen die Pflicht zur Genehmigung der Übertragung der Konzession verstösst (Art. 13); f.
ohne Konzession oder in konzessionswidriger Weise Programme weiterverbreitet; g.
gegen die Pflicht zur Verbreitung (Art. 47 Abs. 1), zur Weiterverbreitung
(Art. 42 Abs. 2), zur Programmplazierung (Art. 42 Abs. 6) oder die Pflicht
verstösst, ausländische Programme nicht oder nur eingeschränkt weiterzuverbreiten (Art. 48); 61 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Radio und Fernsehen - BG 27
784.40
h.
ohne Erlaubnis die Weiterverbreitung eines Programms unterbricht, um ein
anderes Programm vollständig oder in wesentlichen Teilen zu verbreiten
(Art. 47 Abs. 2);
i.
gegen die Datenschutzbestimmungen (Art. 54) verstösst.62 3 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer ein Konzessionsverfahren
oder ein Verfahren zur Änderung einer Konzession durch falsche Angaben zu seinen
Gunsten beeinflusst.
4 In leichten Fällen kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 abgesehen werden.
Art. 71
Ungehorsam
Wer auf andere Weise trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes, der Ausführungsvorschriften, der Konzession
oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung
nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.
Art. 72
Sendeeinrichtungen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete 1 Wer ohne in- oder ausländische Konzession ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete
Programme veranstaltet oder weiterverbreitet, wird mit Busse bis 50 000 Franken
bestraft, wenn seine Sendungen: a.
in Vertragsstaaten des europäischen Übereinkommens vom 22. Januar
196563 zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb
nationaler Hoheitsgebiete empfangen werden sollen oder können, oder b.
Funkdienste beeinträchtigen, die der Sicherheit von Menschen dienen.
2 Wer an solchen Handlungen wissentlich mitwirkt, wird mit Busse bis zu 5000
Franken bestraft.
Art. 73
Verfolgende und urteilende Behörde 1 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197464 ist das Departement.
2 Es kann die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Widerhandlungen nachgeordneten Verwaltungseinheiten übertragen.
8. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 74
Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.
62 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
63
SR 0.784.404 64
SR 313.0
Fernmeldeverkehr
28
784.40
2 Er kann zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet von
Radio und Fernsehen im Rahmen der Bundesgesetze mit ausländischen Staaten völkerrechtliche Verträge schliessen, insbesondere über: a.
rechtliche Rahmenbedingungen von grenzüberschreitendem Radio und Fernsehen; b.
die Konstituierung internationaler Veranstalter; c.
die Grundlagen der Zusammenarbeit im Bereich der Programme.65 2bis Er kann den Abschluss internationaler Verträge technischen oder administrativen
Inhalts dem zuständigen Departement übertragen. Dieses kann seine Befugnis einer
von ihm bezeichneten Behörde übertragen.66 3 Zuständiges Departement ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation67.
Art. 75
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Es werden aufgehoben: a.
die Artikel 41a und 41b des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes vom
14. Oktober 192268;
b.
der Bundesbeschluss vom 21. Juni 198569 über das schweizerische Kurzwellenradio; c.
der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 198370 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.
d.
der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 198771 über den Satellitenrundfunk.
2. Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 192272 wird wie
folgt geändert:
Art. 44
Abs. 1 ...
Art. 45
Abs. 1 ...
65 Fassung
gemäss Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
67 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
68
[BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1976 1937, 1979 1170
Ziff. V. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1] 69
[AS 1985 1687] 70
[AS 1984 153, 1988 898 Art. 37, 1990 242] 71
[AS 1988 898] 72
[BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1976 1937, 1979 1170
Ziff. V. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1]
Radio und Fernsehen - BG 29
784.40
4. Das Bundesrechtspflegegesetz74 wird wie folgt geändert: Art. 99
Bst. k75 Art. 105 Abs. 276 ...
Art. 76
Übergangsbestimmungen 1 Bestehende Konzessionen und Erlaubnisse gelten mindestens bis zu ihrem Ablauf
oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiter.
2 Die Konzessionsbehörde kann bestehende Konzessionen und Erlaubnisse längstens
bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern.
3 Direkt anwendbare Vorschriften, welche die Befugnisse der Konzessionäre und der
Inhaber einer Erlaubnis erweitern, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sofort
anwendbar.
4 Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b tritt erst fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
5 Das Departement kann während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom
30. April 199777 Weisungen erteilen über die Verbreitung der Programme der SRG: a.
an die SRG, zum Schutz berechtigter Interessen der Telecom PTT78, sofern
sie ihre eigene Entwicklung nicht bremsen; b.
an die Telecom PTT79, zur Gewährleistung der Versorgung mit Programmen
der SRG nach Artikel 27.80 73
SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
74
SR 173.110
75
Gestrichen von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).
76
Diese Bestimmung ist gegenstandslos. Anwendbar ist Art. 105 Abs. 2 in der Fassung vom
4. Okt. 1991 (AS 1992 288).
77
AS 1997 2207 78 Heute:
Swisscom
79 Heute:
Swisscom
80 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Fernmeldeverkehr
30
784.40
6 Der Bundesrat kann die Telecom PTT81 verpflichten, die Empfangsgebühren nach
Artikel 55 nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. April 1997 noch während fünf
Jahren zu erheben.82
Art. 77
Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 199283 81
Heute: Swisscom
82
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (SR 784.10).
83
BRB vom 26. Febr. 1992 (AS 1992 626)