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1

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)1 vom 24. Juni 1977 (Stand am 1. November 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung2,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. November 19763, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.

2

Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.

3

Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20144, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen5 des Bundes.6

2. Kapitel: Begriffe

Art. 2

Bedürftigkeit 1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.7

AS 1978 221

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

2

[BS 1 3]

3

BBl 1976 III 1193 4 SR

195.1

5 SR

142.31, SR 855.1 6

Fassung gemäss Anhang Ziff. III 6 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

851.1

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 2

851.1

2

Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.


Art. 3

Unterstützungen 1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden.

2

Nicht als Unterstützungen gelten: a. Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge mit Subventionscharakter; b.8 die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen.

c. Beiträge aus besondern staatlichen und kommunalen Hilfsfonds; d. die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen;

e. die Erfüllung von Steuerschulden durch ein Gemeinwesen; f. die Aufwendungen eines Gemeinwesens für die unentgeltliche Prozessführung;

g. die Übernahme der Bestattungskosten.

3. Kapitel: Unterstützungswohnsitz 1. Abschnitt: Begründung im allgemeinen

Art. 4

1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet.

2

Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1328 1367 Art. 1 Abs. 1;

BBl 1992 I 93).

Zuständigkeitsgesetz 3

851.1

2. Abschnitt: Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge

Art. 5

9 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

3. Abschnitt: Familienangehörige

Art. 6


10

Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.


Art. 7

11 Minderjährige Kinder12

1

Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.13 2

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.

3

Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: a.14 am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;

d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.

9

Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

10

Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 4

851.1


Art. 8


15

Anrechnung der Wohndauer für die Festlegung der Kostenersatzpflicht Für die Regelung der Kostenersatzpflicht (Art. 14 und 16) gelten folgende Grundsätze: a.16 Ist die Wohnsitzdauer zusammenlebender Ehegatten oder eingetragener Partnerinnen oder Partner unterschiedlich, so ist stets die längere massgebend.

b.17 Lösen die Ehegatten, die eingetragenen Partnerinnen oder Partner den gemeinsamen Haushalt auf, so wird ihnen die bisherige Wohndauer angerechnet, sofern sie den Wohnkanton nicht verlassen.

c. Erhält ein unmündiges Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz, so wird ihm die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt.

4. Abschnitt: Beendigung

Art. 9

Im Allgemeinen

1

Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz.18 2

Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.

3

Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht.19

Art. 10

Verbot der Abschiebung 1

Die Behörden dürfen einen Bedürftigen nicht veranlassen, aus dem Wohnkanton wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn dies nicht in seinem Interesse liegt.

2

Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

16

Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

17

Fassung gemäss Anhang Ziff. 31 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Zuständigkeitsgesetz 5

851.1

3

Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

4. Kapitel: Aufenthalt

Art. 11

1 Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet.

2

Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte.

2. Titel: Die Unterstützung von Schweizer Bürgern 1. Kapitel: Zuständigkeit

Art. 12

Grundsatz 1 Die Unterstützung der Schweizer Bürger obliegt dem Wohnkanton.

2

Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt.20 3

Der Kanton bezeichnet das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde.21


Art. 13

Notfälle 1 Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten.22 2

…23

20

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

21

Ursprünglich Abs. 2.

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

23

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 6

851.1

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht 1. Abschnitt: Ersatzpflicht des Wohnkantons

Art. 14

1 Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weitern Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.

2

Ist der unterstützende Aufenthaltskanton der Heimatkanton des Bedürftigen, so muss der Wohnkanton die Kosten nur vergüten, wenn der Unterstützungswohnsitz seit zwei Jahren besteht.24 2. Abschnitt: Ersatzpflicht des Heimatkantons

Art. 15


25

Anspruch des Aufenthaltskantons Hat der Unterstützte in der Schweiz keinen Wohnsitz, so vergütet der Heimatkanton dem Aufenthaltskanton die Kosten der Unterstützung.


Art. 16

Anspruch des Wohnkantons 1

Wenn der Unterstützte noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem andern Kanton Wohnsitz hat, so erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, die dieser selber ausgerichtet oder einem Aufenthaltskanton nach Artikel 14 vergütet hat.

2

und 3 …26


Art. 17

Kostenersatzpflicht bei mehreren Kantonsbürgerrechten 1

Ist der Unterstützte Bürger mehrerer Kantone, so gilt als Heimatkanton der Kanton, dessen Bürgerrecht der Unterstützte oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben.

2

…27

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

26

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

27

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Zuständigkeitsgesetz 7

851.1

3. Abschnitt: Ersatzpflicht des Bundes

Art. 18

1 Der Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund nach besonderen Erlassen28 bleibt vorbehalten.

2

Anspruch auf Ersatz hat der unterstützende Aufenthalts- oder Wohnkanton.

4. Abschnitt: Familienangehörige mit verschiedenem Bürgerrecht

Art. 19

1 Haben Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, nicht das gleiche Kantonsbürgerrecht, so werden die Kosten von Unterstützungen, die nicht durch die persönlichen Bedürfnisse eines bestimmten Familiengliedes verursacht wurden, nach Köpfen aufgeteilt.

2

Soweit der Heimatkanton eines Familienglieds nach den Artikeln 15-17 kostenersatzpflichtig ist, erstattet er dem Aufenthalts- oder Wohnkanton den auf dieses Familienglied entfallenden Unterstützungsanteil.

3. Titel: Die Unterstützung von Ausländern 1. Kapitel: Zuständigkeit

Art. 20

Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz 1

Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen.

2

Ist ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so gilt Artikel 13 sinngemäss.29

Art. 21

Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz 1

Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig.30 2 Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitzoder Heimatstaat, wenn nicht ein Arzt von der Reise abrät.

28

Vgl. SR 141.0, 142.31, 852.1 29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 8

851.1


Art. 22

Heimschaffung Vorbehalten bleibt die Heimschaffung nach den Bestimmungen von Fürsorgeabkommen oder nach dem Bundesgesetz vom 26. März 193131 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht

Art. 23

1 Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weitern Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.

2

Kostenersatzansprüche, die nach Staatsverträgen gegenüber dem Heimatstaat des Unterstützten bestehen, bleiben vorbehalten.

4. Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Pflegetaxen

Art. 24

1 Der Wohnkanton, der vom Heimatkanton des Unterstützten den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten verlangt, wendet die gleichen Tarife an wie für seine Einwohner.

2

Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.

31

[BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Die Heimschaffung ist im BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) nicht mehr vorgesehen.

Zuständigkeitsgesetz 9

851.1

2. Kapitel: Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge

Art. 25

1 Für die Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch32 auf das Gemeinwesen übergegangen sind, ist der Wohnkanton zuständig, bei Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton.33 2 Der Heimatkanton ist dafür zuständig, wenn er dem Aufenthaltskanton die Kosten voll vergütet hat oder vergüten muss.34 3 Der Wohnkanton überweist von den eingenommenen Beiträgen dem Heimatkanton den Betrag, der dessen Anteil an den Unterstützungskosten entspricht.

3. Kapitel: Rückerstattungen

Art. 26

…35

1

Die Rückerstattungspflicht des Unterstützten und seiner Erben richtet sich nach dem Recht des Kantons, der zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war. Solche Ansprüche geltend zu machen und zu beurteilen ist Sache der Behörden und Gerichte dieses Kantons.

2

Hat der Heimatkanton dem Aufenthaltskanton die Unterstützungskosten erstattet, so ist sein Recht massgebend, und seine Behörden und Gerichte sind zuständig.

3

War der Unterstützte ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kantons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig.

4

Hat sich der Heimatkanton an den Unterstützungskosten beteiligt, so überweist ihm der Wohnkanton den entsprechenden Anteil aus den eingenommenen Beiträgen.36

Art. 27


37

32

SR 210

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

35

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

36

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 10

851.1

4. Kapitel: Richtigstellung

Art. 28

1 Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist.

2

Der Aufenthaltskanton und der Heimatkanton können vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.

3

Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind.

5. Titel: Zuständigkeit, Verfahren und Rechtspflege 1. Kapitel: Dienstweg und kantonale Zuständigkeitsordnung

Art. 29

1 Der Verkehr zwischen den Kantonen geht über die zuständigen kantonalen Amtsstellen.

2

Jeder Kanton bestimmt, welches Gemeinwesen die dem Kanton obliegende Unterstützung oder Kostenvergütung zu leisten hat und welchem die Kostenvergütungen der andern Kantone zufliessen sollen.

2. Kapitel: Unterstützungsanzeige

Art. 30

38 In Notfällen

Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.


Art. 31

In den übrigen Fällen 1

Der Wohn- oder der Aufenthaltskanton, der vom Heimatkanton die Rückerstattung von Unterstützungskosten verlangt, zeigt diesem den Unterstützungsfall binnen 60 Tagen an. In begründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht.39 38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Zuständigkeitsgesetz 11

851.1

2

Die Anzeigefrist beginnt, sobald die zuständige Fürsorgebehörde die Unterstützung beschliesst oder der Wohnkanton vom Aufenthaltskanton eine Anzeige nach Artikel 30 erhalten hat.

3

Die Unterstützungsanzeige muss die Angaben enthalten, die für den Heimatkanton zur Feststellung seiner Kostenersatzpflicht nötig sind.

4

Muss die Unterstützung nach einem Unterbruch von weniger als einem Jahr wiederaufgenommen werden, so ist keine neue Anzeige erforderlich.

3. Kapitel: Abrechnung

Art. 32

1 Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung.40 2 Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen.

3

In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.41 4 Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht die Rechnung binnen Monatsfrist, ungeachtet eines Rückgriffs auf das nach kantonalem Recht unterstützungspflichtige Gemeinwesen.42 4. Kapitel: Rechtspflege

Art. 33

Einsprache 1 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben.

2

Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung.

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 12

851.1


Art. 34

Beschluss und Beschwerde 1

Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen.

2

Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.43 3 …44

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 35

Vollzug 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2

Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen und passen die kantonalen Vorschriften an.

3

Kann ein Kanton seine Gesetzgebung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Vorschriften eine vorläufige Regelung zu treffen.


Art. 36

Aufhebung von Erlassen Es werden aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 22. Juni 187545 über die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger anderer Kantone;

2. das Konkordat vom 25. Mai 195946 über die wohnörtliche Unterstützung; 3. die Verwaltungsvereinbarung vom 17. Mai 196347 über die Unterstützung von Doppelbürgern.

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 119 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

44 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 119 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

45

[BS 8 705]

46

[AS 1961 3 1198, 1962 138 748 1444, 1963 385, 1965 947 1316, 1966 1304] 47

[AS 1963 1214, 1964 372 712, 1965 16 852 948, 1966 1616]

Zuständigkeitsgesetz 13

851.1


Art. 37

Übergangsbestimmungen 1 Tatsachen, die für den Wohnsitz erheblich sind, bleiben massgebend, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind.

2

Für Unterstützungsfälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Konkordatsfälle hängig sind, ist keine neue Unterstützungsanzeige erforderlich.


Art. 38

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 197948 48

BRB vom 16. Jan. 1978

Unterstützung bedürftiger Personen in der Schweiz 14

851.1