01.09.2023 - * / In Kraft
09.07.2019 - 31.08.2023
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01.01.2018 - 14.02.2018
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1

Bundesgesetz
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz [BüG])
1 vom 29. September 1952 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 19514, beschliesst:

I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 1


5

1

Schweizer Bürger6 ist von Geburt an:7 a.8 das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist unter Vorbehalt
von Artikel 57a; b.

das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht
verheiratet ist.

2

Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sein
Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet.9 AS 1952 1087

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985
420 423; BBl 1984 II 211).

2

[BS 1 3; AS 1984 290]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 37 und 38
der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

4

BBl 1951 II 669 5

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änderung des
Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl
1974 II 1).

6

Die Begriffe Schweizer Bürger, Doppelbürger, Bewerber, Gesuchsteller, Ehegatte,
Ausländer und Auslandschweizer umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

141.0

Durch Abstammung

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

141.0

3

Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.


Art. 2-310


Art. 4


11

1

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

2

Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind: a.

das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die
Eltern miteinander verheiratet sind; b.

das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die
Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

3

Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der
Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und
Gemeindebürgerrecht der Mutter.

4

Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.


Art. 5


12



Art. 6

1

Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit
Schweizer Bürger.

2

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

3

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht
staatenlos wird.

10

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

12

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).

Kantonsund Gemeindebürgerrecht Findelkind

Bürgerrechtsgesetz

3

141.0


Art. 7


13

Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizer Bürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
des Adoptierenden und damit das Schweizer Bürgerrecht.

B. Verlust von Gesetzes wegen

Art. 8


14

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das
Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

a15 1

Wird ein unmündiger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn
er damit die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese
bereits besitzt.

1bis

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen
Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen
bleibt.16

2

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizer Bürgerrechts als nicht eingetreten.


Art. 9


17



Art. 10

1

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer
Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht
bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland 13

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änderung des
Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819
2829; BBl 1971 I 1200).

14

Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änderung des
Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). Fassung gemäss Ziff.
I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043; BBl 1987
III 293).

15

Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Juni 1972 über die Änderung des
Zivilgesetzbuches (Adoption und Art. 321), in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819
2829; BBl 1971 I 1200).

16

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985
420 423; BBl 1984 II 211).

17

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

Adoption

Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses Durch Adoption

Bei Geburt
im Ausland

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

141.0

gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich
erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.18 2

Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.19 3

Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die
Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder
die Ausstellung von Ausweisschriften.

4

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines
Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben.


Art. 11

Wer das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert
damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

II. Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung a. Ordentliche Einbürgerung

Art. 12

1

Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizer Bürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.

2

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt.


Art. 13

1

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Polizeiwesen erteilt.20 2

Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.

3

Sie ist auf drei Jahre befristet und kann verlängert werden.

4

Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985
420 423; BBl 1984 II 211).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1985
420 423; BBl 1984 II 211).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

Kantonsund Gemeindebürgerrecht Einbürgerungsbeschluss Einbürgerungsbewilligung

Bürgerrechtsgesetz

5

141.0

5

Das Bundesamt für Polizeiwesen kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren
Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.21

Art. 14


22

Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a.

in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b.

mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c.

die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.


Art. 15

1

Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon
drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.

2

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der
Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.23 3

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon
ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem andern Ehegatten lebt.24 4

Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.25

Art. 16

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen
Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat
nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

21

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

Eignung

Wohnsitzerfordernisse Ehrenbürgerrecht

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

141.0


Art. 17


26

b. Wiedereinbürgerung

Art. 18


27
Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass der Bewerber: a.

die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt; b.

mit der Schweiz verbunden ist; c.

der Wiedereinbürgerung nicht offensichtlich unwürdig ist; d.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.


Art. 19-2028

Art. 21


29

1

Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

2

Wohnt der Bewerber seit drei Jahren in der Schweiz, so kann er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.


Art. 22


30



Art. 23


31
Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein
Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der
Schweiz wohnt.

26

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

28

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

30

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

Grundsatz

Bei Verwirkung
wegen Geburt
im Ausland

Entlassene
Schweizer Bürger

Bürgerrechtsgesetz

7

141.0


Art. 24


32

Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.


Art. 25


33

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über
die Wiedereinbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

c. Erleichterte Einbürgerung

Art. 26


34

1

Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 setzt voraus, dass der Bewerber:

a.

in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b.

die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c.

die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

2

Für Gesuche nach den Artikeln 28-31 gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.


Art. 27


35

1

Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a.

insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b.

seit einem Jahr hier wohnt und c.

seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer
Bürger lebt.

2

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

35

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

Wirkung

Zuständigkeit

Grundsatz

Ehegatte eines
Schweizer Bürgers

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

141.0


Art. 28


36

1

Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen,
wenn er:

a.

seit sechs Jahren im ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und b.

mit der Schweiz eng verbunden ist.

2

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.


Art. 29

1

Der Ausländer, der während wenigstens fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizer Bürger, und während dieser Zeit von
kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt
worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.

2

Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht
gleichzeitig erworben wird.

3

Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.

4

Die Absätze 1 und 3 sind sinngemäss anwendbar auf den Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht durch Aufhebung des Kindesverhältnisses zum schweizerischen Elternteil verloren hat (Art. 8). Er erwirbt
das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er vorher besass.37

Art. 30

1

Der in der Schweiz wohnende Ausländer, der das Schweizer Bürgerrecht auf Grund eines Staatsvertrages durch Option hätte erwerben
können, dies jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht frist- oder
formgerecht getan hat, kann erleichtert eingebürgert werden.

2

Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er durch die Option erlangt hätte.38 36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

37

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043: BBl 1987 III 293).

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

Ehegatte
eines Auslandschweizers Irrtümlich
angenommenes
Schweizer Bürgerrecht Unterlassene Option

Bürgerrechtsgesetz

9

141.0


Art. 31


39

1

Hat ein ausländisches Kind einen schweizerischen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, und war es bei der Begründung des Kindesverhältnisses unmündig, so kann es vor der Vollendung des 22.
Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a.

wenn es seit einem Jahr in der Schweiz wohnt; b.

wenn es seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater
lebt;

c.

wenn es dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater
nachweist;

d.

wenn es staatenlos ist.

2 Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der
Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.40 3

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Vater besitzt oder zuletzt besass.


Art. 32


41

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über
die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.

d. Gemeinsame Bestimmungen42

Art. 33

In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder des
Bewerbers einbezogen.


Art. 34

1

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

40 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 1997 2370 2371; BBl 1993 III 1388, 1995 II 493).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

42

Tit. ursprünglich vor Art. 32.

Kind eines
schweizerischen
Vaters

Zuständigkeit

Einbezug
der Kinder

Unmündige

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

141.0

2

Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.


Art. 35

Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich
nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches43).


Art. 36

1

Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen
Vorschriften.

2

Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.

3

Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr
als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.


Art. 37


44

Die Bundesbehörde kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.


Art. 38

Die eidgenössischen Behörden erheben für ihre Entscheide eine
Kanzleigebühr. Mittellosen Bewerbern ist die Gebühr zu erlassen.


Art. 39


45



Art. 40

Die Einbürgerung nach den Artikeln 18-30 verleiht alle Rechte eines
Gemeindebürgers, jedoch keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern, soweit nicht die kantonale Gesetzgebung anders bestimmt.


Art. 41

1

Die Einbürgerung kann vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf

43

SR 210

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

45

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 420; BBl 1984 II 211).

Mündigkeit

Wohnsitz
der Ausländer

Erhebungen

Gebühr

Bürger- oder
Korporationsgüter Nichtigerklärung

Bürgerrechtsgesetz

11

141.0

Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12-17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt
werden.

3

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern
nicht ausdrücklich anders verfügt wird.

B. Verlust durch behördlichen Beschluss a. Entlassung


Art. 42

1

Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere
Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für
Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.46 2

Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

3

Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein.


Art. 43


47



Art. 44

1

In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16
Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

2

Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, oder es muss ihnen eine
solche zugesichert sein.


Art. 45

1

Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

47

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

Entlassungsgesuch und
-beschluss

Einbezug
von Kindern

Entlassungsurkunde

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

141.0

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von
der erfolgten Zustellung.

3

Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

4

Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat
die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.


Art. 46

1

Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.

2

Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

3

Die Bundesbehörden erheben für ihre Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.


Art. 47

1

Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.

2

Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.

3

Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton
nicht über die Entlassung entschieden hat.

b. Entzug


Art. 48

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das
Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein
Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich
nachteilig ist.

Gebühren

Bürger mehrerer
Kantone

Bürgerrechtsgesetz

13

141.0

III. Feststellungsverfahren

Art. 49

1

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des
Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

2

Antragsberechtigt ist auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

IV. 48 Bearbeitung von Personendaten
a 1

Das zuständige Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die
religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über
Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

2

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes; b.

den Zugriff auf die Daten; c.

die Bearbeitungsberechtigung; d.

die Aufbewahrungsdauer der Daten; e.

die Archivierung und Löschung der Daten; f.

die Datensicherheit.

b 1

Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das zuständige Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur
Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

2

Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig
sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

48

Eingefügt durch Ziff. VI 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Datenbearbeitung Datenbekanntgabe

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 14

141.0

V. Rechtsschutz49

Art. 50

1

Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

2

Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz50 und dem Bundesrechtspflegegesetz51.


Art. 51


52

1

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

3

Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des
Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben.


Art. 52-5353 VI. 54 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54

1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2

Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizer Bürger aufzustellen.


Art. 55

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: 49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293). Ursprünglich IV. Titel.

50

SR 172.021

51

SR 173.110

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

53

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034; BBl 1987 III 293).

54 Ursprünglich V. Titel.

Verfahrensgrundsätze Beschwerde

Vollzug

Aufhebung von
Bestimmungen

Bürgerrechtsgesetz

15

141.0

das Bundesgesetz vom 3. Dezember 185055 betreffend die Heimatlosigkeit;
das Bundesgesetz vom 25. Juni 190356 betreffend die Erwerbung des
Schweizer Bürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe.


Art. 56

1

Artikel 120 des Zivilgesetzbuches57 wird durch folgende Ziffer 4 ergänzt:58
...

2

Artikel 121 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung: ...

3

Artikel 122 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erhält folgende Fassung: ...


Art. 57


59

Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem
Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

a60 1

Das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in
der Fassung vom 29. September 195261 durch eine frühere Heirat mit
einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es
durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder
vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.

2

Mit ihm erwerben auch seine Kinder das Schweizer Bürgerrecht.

55

[BS 1 99]

56

[BS 1 101]

57 SR

210. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

58

Diese Ziff. ist heute aufgehoben.

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

61

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt
durch Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht.» Aenderung von
Bestimmungen
des ZGB

Nichtrückwirkung Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts von
Gesetzes wegen
für das Kind einer Schweizerin
durch Heirat

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 16

141.0

b62 1

Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 195263 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe
das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

2

Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger, auch wenn ihre Eltern die Ehe nicht in gutem Glauben geschlossen
haben.


Art. 58


64

1

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 23. März 199065 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des
Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch
um Wiedereinbürgerung stellen. Hatte sie das Schweizer Bürgerrecht
durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben, so ist die Wiedereinbürgerung nur zulässig, wenn die Bewerberin eng mit der
Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und
insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

2

Das Gesuch ist innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu stellen. In Härtefällen oder wenn die Bewerberin seit
einem Jahr in der Schweiz wohnt, kann sie das Gesuch auch nach Ablauf der Frist einreichen.

3

Die Artikel 18, 24, 25 und 33-41 gelten sinngemäss.

a66 1

Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, kann vor Vollendung des 32.
Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es
in der Schweiz wohnt.
2 Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz
wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.67 62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

63

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt
durch Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht.» 64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

65

In Kraft getreten am 1. Jan. 1992 (AS 1991 1034 1043).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

67 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 1997 2370 2371; BBl 1993 III 1388, 1995 II 493).

Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin
durch Heirat

Wiedereinbürgerung ehemaliger
Schweizerinnen

Erleichterte Einbürgerung für
Kinder von
Schweizerinnen
durch Abstammung, Adoption
oder Einbürgerung

Bürgerrechtsgesetz

17

141.0

2bis Lebt es im Ausland oder hat es im Ausland gelebt, so kann es ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz
eng verbunden ist.68

3

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

4

Die Artikel 26 und 33-41 gelten sinngemäss.

b69 1

Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 195270
durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn: a.

die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich
wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier
gewohnt hat;

b.

ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von
Geburt an Schweizer Bürger sind; oder c.

das Kind in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier
gewohnt hat.

2

In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b ist das Gesuch innert drei Jahren nach der Geburt des Kindes, im Fall von Buchstabe c vor
Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen.

3

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

4

Die Artikel 26 und 33-41 gelten sinngemäss.


Art. 59

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 195371 68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 1997 2370 2371; BBl 1993 III 1388, 1995 II 493).

69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991
1034 1043; BBl 1987 III 293).

70

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 29. Sept. 1952 lautet: «Die ausländische Frau erwirbt
durch Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger das Schweizer Bürgerrecht.» 71

BRB vom 30. Dez. 1952 (AS 1952 1101) Erleichterte Einbürgerung für
Kinder von
Schweizerinnen
durch Heirat

Inkrafttreten

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 18

141.0