01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
30.09.2022 - 31.12.2022
01.08.2021 - 29.09.2022
28.03.2020 - 31.07.2021
01.01.2020 - 27.03.2020
09.04.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 08.04.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.07.2016 - 31.12.2016
10.05.2016 - 30.06.2016
01.01.2016 - 09.05.2016
10.11.2015 - 31.12.2015
01.01.2015 - 09.11.2015
30.06.2014 - 31.12.2014
01.03.2013 - 29.06.2014
01.01.2013 - 28.02.2013
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01.01.2010 - 31.12.2010
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1

Verordnung

über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV) vom 29. September 2006 (Stand am 1. Juli 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis
Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341,2 verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Grundsatz 1 Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

2

Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.


Art. 2

Gegenstand Die Verordnung regelt: a. die anrechenbaren Eigenmittel; b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung; c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen.


Art. 3

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 und Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19953 (im Folgenden Banken).

AS 2006 4307 1 SR

952.0

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

3 SR

954.1

952.03

Kredit

2

952.03


Art. 4

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;

b. Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst. Ein aus den wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen zusammengesetzter Index gilt ebenfalls als Hauptindex; c. Immobiliengesellschaft: eine Gesellschaft, deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb und im Halten von Grundstücken oder Liegenschaften auf eigene Rechnung besteht; d. repräsentativer Markt: ein Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden; e. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument: 1. mit einem Rating der Ratingklassen 1-4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen,

2. mit einem Rating der Ratingklassen 1-4 von einer anerkannten Ratingagentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)4 anerkannten Ratingagentur vorliegt,

3. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1-4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, oder

4. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1-4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; f.5 Basler Mindeststandards: diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen massgebend sind.6 4

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

Die Fussnoten zu diesem Ausdruck wurden im ganzen übrigen Text aufgehoben.

6

Die aktuellen Basler Mindeststandards sind unter der Internetadresse www.bis.org/bcbs zugänglich und können bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Centralplatz 2, 4002 Basel bezogen werden.

Eigenmittelverordnung 3

952.03


Art. 5

Handelsbuch 1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.

2

Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen: a. deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder

b. die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3

Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt: a. die Positionen auf kurze Sicht zu halten; b. von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder c. Arbitragegewinne zu erzielen.

4

Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 6

Konsolidierungspflicht 1

Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2

Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Sinne der Artikel 11 und 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19727 mit folgenden Ausnahmen:

a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 11 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.

b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3

Banken, die den Schweizer Standardansatz (SA-CH; Art. 38) verwenden, haben auch Immobiliengesellschaften zu konsolidieren, sofern diese als Gruppengesellschaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 gelten.


Art. 7

Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Abzüge 1

Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

7 SR

952.02

Kredit

4

952.03

2

Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind quotenkonsolidiert zu erfassen, wenn die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dabei werden die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil berücksichtigt.

3

Die Bank kann für Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 2 auch den Abzug vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31 Abs. 1 Bst. b) wählen. In diesem Fall sind sie nicht in die konsolidierte Risikoverteilung einzubeziehen.

4

Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden (Joint Ventures), können wahlweise vollkonsolidiert oder quotenkonsolidiert erfasst werden.


Art. 8

Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft 1

Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden: a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;

b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2

Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass: a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und b. die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.


Art. 9

Besondere Vorschriften

1

In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19728 erfüllt sind.

2

In begründeten Fällen kann die FINMA Folgendes verlangen: a. für Minderheitsbeteiligungen nach Artikel 7 Absatz 2 die Quotenkonsolidierung;

b. für Joint Ventures (Art. 7 Abs. 4) und Mehrheitsbeteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 die Vollkonsolidierung.

3

Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen betreffend die 8 SR

952.02

Eigenmittelverordnung 5

952.03

angemessene Kapitalisierung eines nicht als Einzelinstitut beaufsichtigten Unternehmens an der Spitze erlassen.

4

Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).


Art. 10

Untergeordnete Finanzgruppen

1

Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2

Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn: a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.


Art. 11

Captives für operationelle Risiken Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 9 Abs. 4) erfasst werden.


Art. 12

Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 gelten nicht, wenn: a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden; b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder

c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.

Kredit

6

952.03

3. Kapitel: Nachweis angemessener Eigenmittel

Art. 13

Eigenmittelausweis 1 Die Banken erbringen den Nachweis ihrer angemessenen Eigenmittel vierteljährlich mittels eines von der FINMA festgelegten Eigenmittelausweises und reichen ihn innert zwei Monaten bei der Schweizerischen Nationalbank ein.

2

Der Eigenmittelausweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich einzureichen.


Art. 14

Berechnungsgrundlagen 1 Die Bank stützt sich für die Berechnung der im Eigenmittelausweis aufgeführten anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

2

Wendet eine Bank von der FINMA anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards an, so muss sie die entsprechenden Vorgaben der FINMA über erforderliche Anpassungen berücksichtigen.

4. Kapitel: Vereinfachte Anwendung

Art. 15

1 Die Banken können einzelne Bestimmungen dieser Verordnung und der sie präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA in vereinfachter Form anwenden, wenn:

a. sie dadurch unverhältnismässigen Aufwand vermeiden; b. sie ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement gewährleisten; und

c. das Verhältnis der erforderlichen zu den anrechenbaren Eigenmitteln der Bank dadurch zumindest erhalten bleibt.

2

Sie dokumentieren die Art der Vereinfachung und deren Zulässigkeit nach Absatz 1.

2. Titel: Anrechenbare Eigenmittel 1. Kapitel: Grundlagen

Art. 16

Anforderungen 1 Eigenmittel müssen vollständig einbezahlt oder betriebsintern generiert sein.

2

Sie dürfen weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

Eigenmittelverordnung 7

952.03

3

Sie sind den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses oder eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehend.

4

…9


Art. 17

Bestandteile und Berücksichtigung 1

Die Eigenmittel setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: a. Kernkapital («tier 1»; Art. 18-22); b. ergänzendes Kapital («tier 2»; Art. 24-28), bestehend aus oberem und unterem ergänzendem Kapital;

c. Zusatzkapital («tier 3»; Art. 29).

2

Das ergänzende Kapital («tier 2») und das Zusatzkapital («tier 3») dürfen höchstens zu den in Artikel 30 festgelegten Sätzen angerechnet werden.

3

Von den Eigenmitteln sind zudem in drei Schritten und auf unterschiedlichen Ebenen Abzüge nach den Artikeln 23, 31 und 32 vorzunehmen, um die anrechenbaren Eigenmittel zu ermitteln.

2. Kapitel: Berechnung 1. Abschnitt: Kernkapital («tier 1»)

Art. 18

Uneingeschränkt anrechenbare Elemente Als Kernkapital können uneingeschränkt angerechnet werden: a. das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital sowie die Kommanditsumme bei Privatbankiers); b. die offenen Reserven (Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven);

c. der

Gewinnvortrag;

d. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses nach den Anforderungen der FINMA mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 10

respektive nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards vorliegt.


Art. 19

Innovatives Kernkapital

1

Innovatives Kernkapital muss die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und der Bank unbefristet zur Verfügung stehen.

9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).

10 SR

952.02

Kredit

8

952.03

2

Es darf nur zurückbezahlt werden, wenn seit der Emission mindestens fünf Jahre vergangen sind oder sich die rechtliche Behandlung des innovativen Kernkapitals wesentlich zum Nachteil der Bank verändert hat. Die Initiative zur Rückzahlung muss von der Bank ausgehen. Für die Rückzahlung bedarf diese der Zustimmung der FINMA.

3

Mit dem innovativen Kernkapital darf für die Bank keine Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus festgelegten Entschädigungen verbunden sein, ausser wenn die Bank im entsprechenden Zeitraum: a. Dividenden auf dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) zahlt oder trotz genügender Eigenmittel freiwillig darauf verzichtet; b. einbezahltes Kapital zurückkauft; oder c. freiwillig den Nominalwert ihres einbezahlten Kapitals reduziert; 4

Ausgefallene Entschädigungszahlungen dürfen nicht zu einem späteren Zeitpunkt kompensiert werden.

5

Die Konditionen der Entschädigungszahlungen dürfen sich während der Laufzeit nicht wesentlich zum Nachteil der Bank verschlechtern und keine anderen indirekten Anreize zur Rückzahlung enthalten.

6

Im Falle der Liquidation und des Konkurses darf das innovative Kernkapital einzig gegenüber dem einbezahlten Kapital (Art. 18 Bst. a) vorrangig sein.


Art. 20

Anrechnung innovativen Kernkapitals 1

Innovatives Kernkapital kann bis zu einem Anteil von maximal 15 Prozent des bereinigten Kernkapitals angerechnet werden.

2

Die Bank muss den Betrag und den Anteil des innovativen Kernkapitals am Kernkapital offen legen.


Art. 21

Zusätzliches Kernkapital bei Privatbankiers 1

Bei Banken in Form von Personengesellschaften gelten zusätzlich als Kernkapital: a. die

Kapitalkonten;

b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus deren schriftlicher Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich den nichtnachrangigen Forderungen aller übrigen Gläubiger im Falle der Liquidation, des Konkurses und eines Sanierungsverfahrens im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

2

Diese beiden Bestandteile können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sich die Bank verpflichtet, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass die Grenze von 120 Prozent der nach Artikel 33 erforderlichen Eigenmittel unterschritten wird.

Eigenmittelverordnung 9

952.03


Art. 22

Kapitalanteile von Minderheitsaktionären Bei der konsolidierten Eigenmittelberechnung können Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absätze 2 und 3 an das Kernkapital angerechnet werden.


Art. 23

Bereinigtes Kernkapital

1

Das Kernkapital ist durch Abzüge zu bereinigen. Abzuziehen sind: a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres; b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

c. Goodwill und immaterielle Werte, mit Ausnahme von Software.

2

Ebenfalls vom Kernkapital abzuziehen sind: a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards vorgesehene Abzüge;

b. von den Banken, die den SA-CH anwenden, die Netto-Longposition nach Artikel 39 von nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz; c. von den Banken, die den internationalen Standardansatz (SA-BIZ) oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) anwenden: 1. die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstitel und innovativen Kapitalinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz, soweit sie nicht bereits zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden, und

2. die Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch.

2. Abschnitt: Ergänzendes Kapital («tier 2»)

Art. 24

Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2») 1

Als oberes ergänzendes Kapital anrechenbar sind: a. hybride Instrumente, sofern sie: 1. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen, 2. keinen festen Rückzahlungstermin enthalten und einzig auf Initiative der Bank frühestens nach fünf Jahren rückzahlbar sind, 3. der Bank gestatten, fällige Zins- und Rückzahlungen aufzuschieben, ohne dass sie dadurch in Verzug gerät, und

Kredit

10

952.03

4. im Rahmen der Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne des Gesellschaftsrechts dem Gesellschaftskapital zugerechnet werden können; b. stille Reserven in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden;

c. stille Reserven im Anlagevermögen, wobei die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts11 und dem Buchwert auf 45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert begrenzt ist; d. Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 Prozent des nicht realisierten Gewinnes;

e. innovatives Kapital, das die 15-Prozent-Grenze nach Artikel 20 übersteigt.

2

Die Prüfgesellschaft hat die Anrechenbarkeit der Bestandteile gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c als oberes ergänzendes Kapital in ihrem Bericht über die Aufsichtsprüfung zu bestätigen. Desgleichen haben die Banken die Beträge den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt zu geben.


Art. 25

Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim SA-BIZ Banken, die den SA-BIZ anwenden, können Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, die weder einem bestimmten Kreditnehmer noch einer bestimmten Position zugeordnet werden konnten (Pauschalwertberichtigungen zur Deckung von latenten Risiken), bis zu höchstens 1,25 Prozent der Summe der nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen an das obere ergänzende Kapital anrechnen.


Art. 26

Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim IRB 1

Banken, die den IRB anwenden, können in dessen Rahmen einen allfälligen Überschuss an Wertberichtigungen dem oberen ergänzenden Kapital anrechnen.

2

Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.

3

Der Überschuss darf höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der Summe der nach dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.


Art. 27

Unteres ergänzendes Kapital («lower tier 2») 1

Als unteres ergänzendes Kapital anrechenbar sind der Bank gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen, welche die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen.

2

In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung als Eigenmittelbestandteil um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ur-

11 SR

220

Eigenmittelverordnung 11

952.03

sprünglichen Nominalbetrages vermindert (rechnerische Amortisation). Im letzten Jahr vor der Rückzahlung entfällt eine Anrechnung.

3

Bei einer Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger bestimmt der frühestmögliche Kündigungstermin den Beginn der rechnerischen Amortisation.


Art. 28


12

Zusätzliches unteres ergänzendes Kapital bei Kantonalbanken Bei Kantonalbanken ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar, sofern die betreffenden der Bank gewährten nachrangigen Darlehen infolge Verzichts des Gläubigers oder auf andere Art nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind.

3. Abschnitt: Zusatzkapital («tier 3»)

Art. 29

Als Zusatzkapital anrechenbar sind Verbindlichkeiten der Bank, welche: a. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen; b. eine Ursprungslaufzeit von mindestens zwei Jahren haben; c. vor dem vereinbarten Tilgungsdatum nicht ohne die Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind; und d. eine Sperrklausel enthalten, wonach selbst bei Fälligkeit weder Zins- noch Tilgungszahlungen geleistet werden dürfen, wenn dadurch die anrechenbaren Eigenmittel unter das nach Artikel 33 erforderliche Minimum sinken oder unterhalb dieser Grenze bleiben würden.

4. Abschnitt: Anrechenbarkeit und Abzüge

Art. 30

Anrechenbarkeit des ergänzenden Kapitals und des Zusatzkapitals 1

Ergänzendes Kapital und Zusatzkapital sind gesamthaft höchstens bis zu 100 Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.

2

Unteres ergänzendes Kapital ist höchstens zu 50 Prozent des bereinigten Kernkapitals anrechenbar.

3

Das Zusatzkapital ist ausschliesslich zur Unterlegung der Marktrisiken anrechenbar und auf 250 Prozent des zur Unterlegung der Marktrisiken verwendeten Kernkapitals beschränkt.

4

Das untere ergänzende Kapital, das aufgrund der Beschränkung nach Absatz 2 oder aufgrund der rechnerischen Amortisation nach Artikel 27 Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, darf als Zusatzkapital bis auf 250 Prozent des zur Unterlegung der 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).

Kredit

12

952.03

Marktrisiken verwendeten Kernkapitals angerechnet werden, sofern es die Voraussetzungen nach Artikel 29 erfüllt.


Art. 31

Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital 1

Vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital sind namentlich folgende Grössen je zur Hälfte abzuziehen:

a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards vorgesehene Abzüge;

b. im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung die Netto-Longpositionen der zu konsolidierenden und der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen; c. im Rahmen der konsolidierten Rechnung die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nicht zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Gesellschaften und der nachrangigen Forderungen gegenüber diesen; d. bei Banken, die den SA-BIZ oder den IRB anwenden, der Anteil an jeder Nettoposition von Beteiligungstiteln an im Finanzbereich tätigen Unternehmen, der nach den Abzügen von Buchstaben b und c eine Beteiligung von 10 Prozent am Unternehmen übersteigt; e. bei Banken, die den IRB anwenden, der Betrag, um den die nach diesem Ansatz berechneten erwarteten Verluste die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards übersteigen.

2

Verfügt die Bank über kein oder nicht genügend ergänzendes Kapital, so sind entsprechend höhere Abzüge vom bereinigten Kernkapital vorzunehmen.


Art. 32

Abzüge von den Eigenmitteln 1

Von den nach den Abzügen des Artikels 31 verbleibenden Eigenmitteln sind die nach Artikel 39 berechneten Netto-Longpositionen der nachrangigen Schuldtitel abzuziehen, welche die Bank selbst ausgegeben hat und direkt oder indirekt in ihrem Eigenbesitz sind.

2

Banken, die den SA-CH anwenden, müssen die Netto-Longpositionen nach Absatz 1 nur abziehen, wenn sie diese ausserhalb ihres Handelsbuches führen.

3. Titel: Erforderliche Eigenmittel 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 33

Mindestanforderungen («Säule

1»)

1

Die anrechenbaren Eigenmittel müssen die erforderlichen Eigenmittel dauernd übersteigen.

Eigenmittelverordnung 13

952.03

2

Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich zusammen aus: a. 8 Prozent der nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen (Art. 37) sowie den erforderlichen Eigenmitteln für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63); b. 8 Prozent der nach Artikel 67 gewichteten nicht gegenparteibezogenen Risiken;

c. den erforderlichen Eigenmitteln für Marktrisiken (Art. 68-76); d. den erforderlichen Eigenmitteln für operationelle Risiken (Art. 77-82).

3

…13

4

Eine Bank hat die FINMA und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt.


Art. 34

Zusätzliche Eigenmittel («Säule 2») 1

Von den Banken wird erwartet, dass sie zusätzliche anrechenbare Eigenmittel halten, um den von den Mindestanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindestanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen.

2

Verfügt eine Bank über keine zusätzlichen Eigenmittel nach Absatz 1, so kann die FINMA besondere Massnahmen zur Beobachtung und Kontrolle der Eigenmittel- und Risikolage anordnen.

3

Sie kann unter besonderen Umständen von einzelnen Banken zusätzliche Eigenmittel verlangen, namentlich wenn die erforderlichen Eigenmittel im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Risiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Risikomanagements oder dem Entwicklungsstand der verwendeten Techniken keine ausreichende Sicherstellung gewährleisten.

a14 Antizyklischer Puffer

1

Die Schweizerische Nationalbank kann dem Bundesrat beantragen, die Banken zu verpflichten, zusätzlich anrechenbare Eigenmittel von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz als antizyklischen Puffer zu halten, wenn dies erforderlich ist, um: a. die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums zu stärken; oder b. einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken.

2

Sie hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement. Folgt der Bundesrat dem Antrag, so wird diese Verordnung mit einem entsprechenden Anhang ergänzt.

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3539).

Kredit

14

952.03

3

Der antizyklische Puffer kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden.

Er wird aufgehoben oder den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 1 und 2.

4

Banken, deren antizyklischer Puffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. Bei einer Unterschreitung setzt die FINMA im Einzelfall eine Frist für die Wiederaufstockung fest.


Art. 35

Offenlegung («Säule 3») 1

Die Banken informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise über ihre Risiken und ihre Eigenmittel. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

2

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmt insbesondere, welche Informationen zusätzlich zur Jahresrechnung oder zu den Zwischenabschlüssen offen zu legen sind.

2. Kapitel: Kreditrisiken 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 36

Begriff In Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel wird mit Kreditrisiko die Gefahr eines Verlustes bezeichnet, der dadurch entsteht, dass: a. eine Gegenpartei ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt; oder

b. sich der Wert von Finanzinstrumenten vermindert, die von einer Drittpartei ausgegeben wurden, namentlich von Beteiligungstiteln, Zinsinstrumenten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen.


Art. 37

Nach Risiko zu gewichtende Positionen 1

Positionen sind nach Risiko zu gewichten, sofern sie ein Kreditrisiko aufweisen und kein entsprechender Abzug von den Eigenmitteln nach den Artikeln 23, 31 und 32 vorgesehen ist.

2

Als Positionen gelten dabei: a. Forderungen einschliesslich nicht in den Aktiven erfasster Forderungen aus Verpflichtungskrediten; b. Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen; c. übrige in ihr Kreditäquivalent umgerechnete Ausserbilanzgeschäfte;

Eigenmittelverordnung 15

952.03

d. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden; e. Nettopositionen in Beteiligungstiteln und Zinsinstrumenten, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a.) angewendet wird;

f. Nettopositionen in eigenen Titeln und qualifizierten Beteiligungen, die im Handelsbuch geführt werden.

3

Eine Position verbundener Gegenparteien im Sinne von Artikel 100, die nicht nach Gegenparteien aufgegliedert wird, ist mit dem höchsten der Risikogewichte zu gewichten, mit denen die einzelnen Gegenparteien des Verbundes gewichtet werden.


Art. 38

Ansätze 1 Die Gewichtung der einzelnen Positionen zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a erfolgt nach einem der folgenden Ansätze: a. dem

SA-CH;

b. dem SA-BIZ; oder c. dem IRB.

2

Der IRB und der SA-BIZ dürfen kombiniert werden.

3

Die Anwendung des IRB erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

4

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Kreditrisiken und Verbriefungen.

2. Abschnitt: Berechnung der Positionen

Art. 39

Nettoposition 1 Die Nettopositionen werden wie folgt berechnet: physischer Bestand zuzüglich Titelforderungen aus Securities Lending abzüglich Titelverpflichtungen aus Securities Borrowing +

nicht erfüllte Kassa- und Terminkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps) ./. nicht erfüllte Kassa- und Terminverkäufe (einschliesslich Financial Futures und Swaps)

+

feste Übernahmezusagen aus Emissionen abzüglich abgegebener Unterbeteiligungen und abzüglich fester Zeichnungen, sofern sie das Preisrisiko der Bank beseitigen +

Lieferansprüche aus Call-Käufen, deltagewichtet ./. Lieferverpflichtungen aus geschriebenen Calls, deltagewichtet

Kredit

16

952.03

+

Übernahmeverpflichtungen aus geschriebenen Puts, deltagewichtet ./. Abgabeansprüche aus Put-Käufen, deltagewichtet 2

Ein passivierter Betrag von Einzelwertberichtigungen und -rückstellungen ist von der Nettoposition abzuziehen.

3

Positive Nettopositionen werden als Netto-Longpositionen, die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen als Netto-Shortpositionen bezeichnet.


Art. 40

Positionen bei Ausserbilanzgeschäften 1

Ausserbilanzgeschäfte sind mittels Kreditumrechnungsfaktoren in ein Kreditäquivalent umzurechnen. Dieses bildet die nach Risiko zu gewichtende Position.

2

Banken, die den IRB anwenden, berechnen das Kreditäquivalent für Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen nach den Regeln des SA-BIZ, wo der IRB keine entsprechende Regelung enthält.


Art. 41

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent im SA-CH und im SA-BIZ berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Anhang 1 multipliziert wird.

2

Eventualverpflichtungen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, können im Umfang der Unterbeteiligung wie direkte Forderungen gegenüber den jeweiligen Unterbeteiligten behandelt werden.


Art. 42

Berechnungsansätze für

Derivate

1

Kreditäquivalente für Derivate können nach folgenden Methoden berechnet werden: a. der

Marktwertmethode;

b. der

Standardmethode;

c. der

Expected-Positive-Exposure-Modellmethode (EPE-Modellmethode).

2

Die Verwendung der EPE-Modellmethode erfordert eine Bewilligung der FINMA.

Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3

Das Kreditäquivalent kann gleich null gesetzt werden, wenn die Bedingungen für die Risikogewichtung von 0 Prozent für Kreditrisiken nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

4

Die Berechnung des Kreditäquivalents im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Verrechnung nach Artikel 47, an der mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wird durch die FINMA präzisiert.


Art. 43

Marktwertmethode 1 Das Kreditäquivalent entspricht nach der Marktwertmethode der Summe aus dem aktuellen Wiederbeschaffungswert und dem Sicherheitszuschlag (Add-on).

Eigenmittelverordnung 17

952.03

2

Die FINMA bestimmt die Basis, auf welcher der jeweilige Add-on bei den einzelnen Instrumenttypen zu ermitteln ist, und die Höhe des jeweiligen Add-ons.


Art. 44

Standardmethode Zur Berechnung des Kreditäquivalents nach der Standardmethode wird der grössere der beiden folgenden Beträge mit dem Faktor 1,4 multipliziert: a. Marktwert der Derivate unter Berücksichtigung von Sicherheiten; b. aufsichtsrechtlich festgelegte Risikoposition.


Art. 45

EPE-Modellmethode 1 Zur Berechnung des Kreditäquivalents bei Derivaten nach der EPE-Modellmethode wird die effektive EPE mit dem EPE-Faktor multipliziert.

2

Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.


Art. 46

Zinsinstrumente und Beteiligungstitel 1

Bei Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln desselben Emittenten, die nicht im Handelsbuch geführt werden und die gleiche Risikogewichtung aufweisen, ist die Nettoposition nach Artikel 39 zu berechnen.

2

Bei Positionen, die nicht im Handelsbuch geführt werden, ist der physische Bestand zum Buchwert zu berücksichtigen.

3

Absatz 1 gilt auch für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, sofern der De-Minimis-Ansatz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a) angewendet wird.


Art. 47

Risikomindernde Massnahmen

1

Folgende risikomindernde Massnahmen können bei der Berechnung der Positionen berücksichtigt werden: a. die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting); b. Garantien; c. Kreditderivate; und

d. andere

Sicherheiten.

2

Auf Verlangen müssen die Banken der Prüfgesellschaft oder der FINMA nachweisen, dass die risikomindernden Massnahmen in den betroffenen Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sind.

3

Die FINMA präzisiert diese risikomindernden Massnahmen.


Art. 48

Besicherte Transaktionen

1

Eine Bank kann Sicherheiten nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d wahlweise berücksichtigen nach:

Kredit

18

952.03

a. dem einfachen Ansatz (Substitutionsansatz); b. dem umfassenden Ansatz.

2

Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

3

Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse.

4

Die FINMA präzisiert diese Ansätze.

3. Abschnitt: Positionsklassen und deren Gewichtung nach SA-CH und nach SA-BIZ

Art. 49

Positionsklassen 1 Die Banken ordnen die einzelnen Positionen Positionsklassen zu.

2

In folgenden Positionsklassen können die einzelnen Positionen aufgrund externer Ratings gewichtet werden: 1. Zentralregierungen und Zentralbanken, 2. öffentlich-rechtliche Körperschaften,

3. BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken, 4. Banken und Effektenhändler, 5. Gemeinschaftseinrichtungen, 6. Börsen und Clearinghäuser, 7. Unternehmen.

3

In folgenden Positionsklassen können keine externen Ratings verwendet werden: 1. natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen), 2. inländische Pfandbriefe,

3. direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen, 4. nachrangige Positionen,

5. überfällige

Positionen,

6. Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, 7. übrige Positionen.


Art. 50

Verwendung externer Ratings 1

Banken können im SA-CH oder SA-BIZ Positionen mit Ratings von Ratingagenturen gewichten, sofern diese von der FINMA zu diesem Zweck anerkannt sind.

2

Die FINMA ordnet die Ratings der anerkannten Ratingagenturen einzelnen Ratingklassen zu und legt die Risikogewichtung der einzelnen Klassen fest.

Eigenmittelverordnung 19

952.03

3

Der Verwendung externer Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden. Dieses ist konsequent zu befolgen.

4

Gewichtet eine Bank Positionen aufgrund von Ratings externer Ratingagenturen, so muss sie grundsätzlich alle Positionen ausserhalb der Positionsklasse Unternehmen aufgrund von externen Ratings gewichten. Gewichtet sie auch Positionen der Positionsklasse Unternehmen nach externen Ratings, so muss sie grundsätzlich alle Positionen dieser Klasse nach externen Ratings gewichten.

5

Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse «ohne Rating» zu verwenden.


Art. 51

Verwendung externer Ratings auf Konzernebene Auf Konzernebene können die in den zu konsolidierenden Gesellschaften verwendeten Ratings verwendet werden.


Art. 52

Anerkennung von Ratingagenturen 1

Die FINMA anerkennt eine Ratingagentur, wenn: a. ihre Ratingmethode und ihre Ratings objektiv sind; b. sie und ihr Ratingverfahren unabhängig sind; c. sie ihre Ratings zugänglich macht; d. sie ihre Ratingmethode und die wesentlichen Eigenschaften ihrer Ratings offen legt;

e. sie über ausreichende Ressourcen verfügt; und f.

sie und ihre Ratings glaubwürdig sind.

2

Sie veröffentlicht eine Liste der anerkannten Ratingagenturen.

3

Stellt sie fest, dass eine anerkannte Ratingagentur die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht sie dieser die Anerkennung.


Art. 53

Berechnung der zu gewichtenden Positionen 1

Positionen innerhalb von Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 2 sind für den SA-CH nach Anhang 2 und für den SA-BIZ nach Anhang 3 zu gewichten.

2

Positionen innerhalb der Positionsklassen nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffern 1-5 und 7 sind nach Anhang 4 zu gewichten.

3

Positionen innerhalb der Positionsklasse nach Artikel 49 Absatz 3 Ziffer 6 sind nach Anhang 5 zu gewichten. 4 Nettopositionen in Zinsinstrumenten nach Artikel 46 sind der Positionsklasse des Emittenten zuzuordnen und entsprechend zu gewichten.

5

Im SA-CH sind Netto-Longpositionen von nachrangigen Zinsinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz mit 1250 Prozent zu gewichten, sofern sie:

Kredit

20

952.03

a. von der Bank selbst ausgegeben wurden; b. im Handelsbuch geführt werden; und c. nach den Artikeln 27-29 als unteres ergänzendes Kapital oder Zusatzkapital angerechnet werden.


Art. 54


15

Positionen in lokaler Währung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Sieht die Aufsichtsbehörde eines anderen Landes als der Schweiz für auf lokale Währung lautende Positionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank dieses Landes eine tiefere Risikogewichtung als nach Artikel 53 Absatz 1 vor, so können Banken solche Positionen analog gewichten, sofern diese Positionen in lokaler Währung dieses Landes refinanziert sind und die Bankenaufsicht dieses Landes angemessen ist. Diese analoge Gewichtung bezieht sich auf den Teil dieser Position, der in lokaler Währung refinanziert ist.


Art. 55

Banken und Effektenhändler 1

Effektenhändler können nur dann der Positionsklasse Banken und Effektenhändler (Art. 49 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4) zugeordnet werden, wenn sie einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen.

2

Verrechnete Positionen aus Ausserbilanzgeschäften werden dem Laufzeitband der kürzesten der verrechneten Positionen zugewiesen.


Art. 56

Börsen und Clearinghäuser 1

Clearinghäuser sind Einrichtungen, über welche die Leistungserfüllung gehandelter Kontrakte erfolgt.

2

Für Kreditrisiken gilt das Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 und Anhang 3 nur, sofern eine regulierte zentrale Gegenpartei unmittelbar in die Transaktion zwischen zwei Marktteilnehmern eintritt und ein umfassendes und angemessenes Besicherungssystem als Grundlage für die Funktionsausübung dieser zentralen Gegenpartei etabliert ist. 3 Dieses Besicherungssystem gilt insbesondere dann als angemessen und umfassend, wenn:

a. die Kontrakte täglich zu Marktkursen bewertet werden und täglich ein Margenausgleich stattfindet;

b. die innerhalb des nächsten Tages zu erwartenden Wertveränderungen mit einem hohen Konfidenzniveau laufend besichert werden; und c. unerwartete Verluste abgesichert sind.

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR AS 2008 5363).

Eigenmittelverordnung 21

952.03


Art. 57

Positionen gegenüber Unternehmen ohne Rating Gewichtet eine Bank die Positionen gegenüber Unternehmen unter der Verwendung von Ratings, so erhalten Positionen ohne Rating das Risikogewicht von 100 Prozent oder dasjenige des zugehörigen Zentralstaates, sofern dieses höher als 100 Prozent ist.


Art. 58

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen 1

Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die durch den Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind.

2

Baukredite und Kredite für Bauland sind entsprechend der zukünftigen Nutzung des finanzierten Objekts den Liegenschaftskategorien nach Anhang 4 zuzuordnen.

3

Das Risikogewicht von 35 Prozent für ausländische Wohnliegenschaften gilt nur, sofern für diese Liegenschaften ein angemessenes und im Vergleich mit schweizerischen Wohnliegenschaften gleichwertiges Risikomanagement sichergestellt werden kann.

4

Verpfändete Vorsorgeguthaben und verpfändete Ansprüche auf Vorsorgeleistungen nach Artikel 30b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198216 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie nach Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 198517 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen werden bei der Berechnung der für die Risikogewichtung massgebenden Position nach Anhang 4 als Eigenmittel der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers berücksichtigt, sofern: a. die Verpfändung als Zusatzdeckung zu einer grundpfandgesicherten Forderung besteht;

b. es sich bei der Liegenschaft um eine durch den Kreditnehmer selbst genutzte Liegenschaft handelt; und c. die Minimalanforderungen nach Absatz 5 erfüllt sind.18 5

Das Risikogewicht für grundpfandgesicherte Positionen nach Anhang 4 beträgt 100 Prozent, soweit das Kreditgeschäft die Minimalanforderungen einer nach Artikel 7 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200719 von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung nicht erfüllt. Die Minimalanforderungen haben vorzusehen: a. einen durch die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer für die Finanzierung zu erbringenden angemessenen Mindestanteil an Eigenmitteln, der weder aus einer Verpfändung noch aus einem Vorbezug nach den Artikeln 30b und 30c BVG stammt; b. eine zeitlich und betragsmässig angemessene Amortisation des Kredits.20 16 SR

831.40

17 SR

831.461.3

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3539).

19 SR

956.1

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3539).

Kredit

22

952.03


Art. 59

Beteiligungstitel Im SA-BIZ sind nur Anteile von Nettopositionen in Beteiligungstiteln nach Anhang 5 zu gewichten, die nicht nach: a. Artikel 31 vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abzuziehen sind; oder

b. den Bestimmungen zur Unterlegung von Marktrisiken zu behandeln sind.


Art. 60

Lombardkredite 1 Lombardkredite können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse einzeln nach dem Substitutionsansatz (Art. 48) oder dem umfassenden Ansatz (Art. 48) oder im SA-CH nach dem Pauschalansatz mit einem Risikogewicht von 50 Prozent gewichtet werden. Nicht zulässig ist jedoch die gleichzeitige Verwendung des Pauschalansatzes und des umfassenden Ansatzes.

2

Der Pauschalansatz darf nur verwendet werden, wenn der Lombardkredit: a. gedeckt ist durch ein diversifiziertes Portfolio aus banküblichen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten beweglichen Vermögenswerten, Bareinlagen oder Treuhandanlagen sowie ungebundenen Lebensversicherungen mit Rückkaufwert; und b. mindestens wöchentlich, bei aussergewöhnlichen Marktverhältnissen täglich zu Marktkursen bewertet wird.


Art. 61

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten 1

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten können innerhalb der entsprechenden Positionsklasse für die einzelnen Geschäfte nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz, im SA-BIZ zusätzlich nach der EPE-Modellmethode gewichtet werden.

2

Bei Darlehens-, Repo-, und repoähnlichen Geschäften mit Effekten muss im SA-CH nur die Differenz zwischen der Deckung und der Effektenposition mit Eigenmitteln unterlegt werden, wenn: a. die Deckung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen oder aus an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder Rohstoffen besteht; b. sowohl die Deckung als auch die Effekten- oder Rohstoffposition täglich neu zu Marktkursen bewertet werden; und c. allfällige Über- und Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlegung bereinigt werden und die Geschäfte bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht im Rahmen des bei Optionen- und Futures-Börsen üblichen Zeitraumes liquidiert werden.

Eigenmittelverordnung 23

952.03


Art. 62

Abzüge von den gewichteten Positionen 1

Im SA-CH sind von der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen 75 Prozent der unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen zur Deckung von Positionen, für welche Eigenmittel benötigt werden, abzuziehen.

2

In die unter den Passiven bilanzierten Wertberichtigungen und Rückstellungen nicht einberechnet werden:

a. die nach Artikel 24 angerechneten stillen Reserven; und b. bei der Berechnung der Nettoposition nach Artikel 39 Absatz 2 einbezogene passivierte Wertberichtigungen.


Art. 63

Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen 1

Für Positionen aus nicht abgewickelten Devisen-, Effekten- und Warentransaktionen, bei denen aufgrund einer verspäteten oder fehlgeschlagenen Abwicklung ein Verlustrisiko besteht (Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen) und die nach dem Prinzip «Lieferung gegen Zahlung» oder «Zahlung gegen Zahlung» über ein Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem abgewickelt werden, werden die erforderlichen Eigenmittel durch Multiplikation eines allfälligen positiven Wiederbeschaffungswertes mit dem entsprechenden Unterlegungssatz wie folgt berechnet:

Anzahl Bankwerktage nach dem vereinbarten Erfüllungsdatum Unterlegungssatz

5-15

8 %

16-30

50 %

31-45

75 %

46 oder mehr

100 %

2

Für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen, die auf andere Weise abgewickelt werden, sind die erforderlichen Eigenmittel wie folgt zu berechnen: a. Die Bank, welche ihre Leistung erbracht hat, behandelt das Geschäft wie einen Kredit, bis die Gegenleistung erbracht wird. Falls die Positionen nicht materiell sind, kann anstelle einer ratingabhängigen Risikogewichtung auch ein Risikogewicht von 100 Prozent eingesetzt werden.

b. Falls fünf Bankwerktage nach dem dafür vereinbarten Erfüllungstermin die Gegenleistung nicht erbracht wurde, werden der gelieferte Wert und ein allfälliger Wiederbeschaffungswert je zur Hälfte vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital abgezogen.

3

Repurchase-, Reverse-Repurchase-Agreements und Securities Lending und Borrowing werden ausschliesslich nach Artikel 61 behandelt.


Art. 64

Multiplikatoren im

SA-BIZ

Im SA-BIZ sind folgende Multiplikatoren anzuwenden: a. 1,1 für die Summe der nach Artikel 53 Absatz 1 und 2 gewichteten Positionen und der mit 12,5 multiplizierten erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 63;

Kredit

24

952.03

b. 2,5 für die nach Artikel 53 Absatz 3 gewichteten Positionen.

4. Abschnitt: IRB

Art. 65

1 Die Banken, die zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen und zur Ermittlung der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, haben die Wahl zwischen: a. dem einfachen IRB (F-IRB21); oder b. dem fortgeschrittenen IRB (A-IRB22).

2

Die FINMA präzisiert die Berechnung. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3

Sie kann für die Bestimmung der Höhe der erforderlichen Eigenmittel einen institutsspezifischen Multiplikator festlegen.

4

Bei fehlender Regelung unter dem IRB gelten sinngemäss die Bestimmungen des SA-BIZ.

3. Kapitel: Nicht gegenparteibezogene Risiken

Art. 66

Begriff Mit nicht gegenparteibezogenen Risiken wird die Gefahr eines Verlustes aufgrund von Wertänderungen oder Liquidation von nicht gegenparteibezogenen Aktiven wie Liegenschaften, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und anderen Sachanlagen bezeichnet.


Art. 67

Gewichtung 1 Nach dem SA-CH sind nicht gegenparteibezogene Risiken wie folgt zu gewichten: a. mit 0 Prozent der Aktivsaldo des Ausgleichskontos; b. mit 250 Prozent Bankgebäude sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;

c. mit 375 Prozent andere Liegenschaften sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften mit solchen Liegenschaften;

d. mit 625 Prozent übrige Sachanlagen und Software, ohne Goodwill und übrige immaterielle Werte, sowie unter den Sonstigen Aktiven bilanzierte abschreibungspflichtige Aktivierungen.

21 Stehend für Foundation IRB 22 Stehend für Advanced IRB

Eigenmittelverordnung 25

952.03

2

Nach SA-BIZ oder IRB sind nicht gegenparteibezogene Risiken mit 100 Prozent zu gewichten und mit dem Multiplikator 3,0 zu multiplizieren.

4. Kapitel: Marktrisiken 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 68

Grundsatz 1 Die Marktrisiken von Zinsinstrumenten und Beteiligungstiteln, die im Handelsbuch geführt werden, sowie von Devisen-, Gold- und Rohstoffpositionen in der gesamten Bank sind mit Eigenmitteln zu unterlegen.

2

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Marktrisiken.


Art. 69

Begriff Mit Marktrisiko wird die Gefahr eines Verlustes aus Wertschwankungen einer Position bezeichnet, die durch eine Veränderung der ihren Preis bestimmenden Faktoren wie Aktien- oder Rohstoffpreise, Wechselkurse und Zinssätze und deren jeweiligen Volatilitäten ausgelöst wird.


Art. 70

Berechnungsansätze 1 Die zur Unterlegung von Marktrisiken erforderlichen Eigenmittel können nach den folgenden Ansätzen berechnet werden: a. dem

De-Minimis-Ansatz; b. dem Marktrisiko-Standardansatz; oder c. dem Marktrisiko-Modellansatz.

2

Bei Verwendung mehrerer dieser Ansätze ergeben sich die erforderlichen Eigenmittel aus der Summe der nach diesen Ansätzen berechneten erforderlichen Eigenmittel.

2. Abschnitt: De-Minimis-Ansatz

Art. 71

1 Banken, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, dürfen die erforderlichen Eigenmittel für Zinsinstrumente und Beteiligungstitel, die im Handelsbuch geführt werden, nach den Artikeln 53-64 berechnen. Sie wenden dabei die Bestimmungen desselben Ansatzes an wie für die Unterlegung der Kreditrisiken.

2

Die FINMA legt die Grenzwerte fest.

Kredit

26

952.03

3. Abschnitt: Marktrisiko-Standardansatz

Art. 72

Zinsinstrumente im Handelsbuch 1

Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlich sind, ergeben sich aus der Multiplikation der Nettoposition pro Emittent mit den Sätzen nach Anhang 6.

1bis

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur Berechnung der Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten aus Verbriefungen mit nach Risiken aufgeteilten Tranchen erforderlich sind.23 2 Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Zinsinstrumenten entsprechen die erforderlichen Eigenmittel der Summe der pro Währung mittels der Laufzeitmethode oder der Durationsmethode ermittelten Werte.


Art. 73

Aktieninstrumente im

Handelsbuch

1

Die Eigenmittel, die zur Unterlegung des spezifischen Risikos von Aktieninstrumenten erforderlich sind, betragen 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro Emittent.

2

…24

3

Für die Unterlegung des allgemeinen Marktrisikos von Aktieninstrumenten sind 8 Prozent der Summe der Nettopositionen pro nationalen Markt erforderlich.


Art. 74

Devisenpositionen Zur Unterlegung des Marktrisikos für Devisenpositionen sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent der Summe der Netto-Longpositionen oder der Summe der Netto-Shortpositionen erforderlich. Massgebend ist der höhere Wert.


Art. 75

Gold- und Rohstoffpositionen 1

Zur Unterlegung von Marktrisiken von Goldpositionen sind Eigenmittel in der Höhe von 10 Prozent der Nettoposition erforderlich.

2

Zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sind Eigenmittel in der Höhe von 20 Prozent der Nettoposition pro Rohstoff-Gruppe erforderlich. Zur Unterlegung des Basisrisikos, des Zinsänderungsrisikos und des Risikos von Veränderungen von Terminpreisen aus Gründen, die nicht durch Zinssatzänderungen erklärt werden können («Forward Gap Risk»), sind zusätzliche Eigenmittel in der Höhe von 3 Prozent der Bruttopositionen (Summe der absoluten Werte der Long- und der Short-Positionen) aller Rohstoffgruppen erforderlich.25 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

Eigenmittelverordnung 27

952.03

4. Abschnitt: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 76

26 Berechnung 1 Die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA. Diese legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

2

Die FINMA präzisiert die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz. Sie richtet sich dabei nach den Basler Mindeststandards.

3

Die FINMA legt die im Marktrisiko-Modellansatz vorgesehenen Multiplikatoren im Einzelfall fest. Dabei trägt sie der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Prognosegenauigkeit des institutsspezifischen Risikoaggregationsmodells Rechnung.

Die Multiplikatoren betragen jeweils mindestens 3,0.

5. Kapitel: Operationelle Risiken 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 77

Begriff Mit operationellen Risiken wird die Gefahr von Verlusten bezeichnet, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten. Eingeschlossen sind Rechtsrisiken, nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken.


Art. 78

Berechnungsansätze 1 Zur Bestimmung der für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen Eigenmittel können die Banken zwischen den folgenden Ansätzen wählen: a. dem

Basisindikatoransatz; b. dem Standardansatz; oder c. institutsspezifischen Ansätzen (AMA27).

2

Die Anwendung eines institutsspezifischen Ansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.

3

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen.


Art. 79

Ertragsindikator 1 Banken, die ihre erforderlichen Eigenmittel für operationelle Risiken nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz bestimmen, müssen dazu für die drei vorangegangenen Jahre jeweils einen Ertragsindikator berechnen. Dieser entspricht der Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung: a. Erfolg aus dem Zinsengeschäft; 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

27 Steht

für

Advanced

Measurement Approaches.

Kredit

28

952.03

b. Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft; c. Erfolg aus dem Handelsgeschäft; d. Beteiligungsertrag aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und e. Liegenschaftenerfolg.

2

Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen (Outsourcing), bei denen die Bank selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen.

3

Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, so dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird.

4

Zur Bestimmung des Ertragsindikators können Banken anstelle der schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die FINMA dies bewilligt.

2. Abschnitt: Ansätze

Art. 80

Basisindikatoransatz 1 Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen 15 Prozent des Durchschnitts der Ertragsindikatoren der vorangegangenen drei Jahre. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertragsindikator positiv ausfiel.

2

Die FINMA kann die Anwendung des Basisindikatoransatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.


Art. 81

Standardansatz 1 Die zur Unterlegung der operationellen Risiken erforderlichen Eigenmittel werden wie folgt berechnet:

a. Für jedes Geschäftsfeld und für jedes der drei vorangegangenen Jahre ist ein Ertragsindikator zu ermitteln und mit dem Satz nach Absatz 2 zu multiplizieren.

b. Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren. Dabei können negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden.

c. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts. Für die Bildung des Durchschnitts werden allfällige negative Summanden gleich null gesetzt.

2

Die Aktivitäten sind folgenden Geschäftsfeldern zuzuordnen und mit den folgenden Sätzen zu multiplizieren: 1. Unternehmensfinanzierung/-beratung 18

%

2. Handel

18

%

Eigenmittelverordnung 29

952.03

3. Privatkundengeschäft 12

%

4. Firmenkundengeschäft 15

%

5. Zahlungsverkehr/Wertschriftenabwicklung 18

%

6. Depot- und Treuhandgeschäfte 15 %

7. Institutionelle

Vermögensverwaltung 12

%

8. Wertschriftenprovisionsgeschäft 12

%

3

Die FINMA kann die Anwendung des Standardansatzes von zusätzlichen qualitativen Anforderungen an das Risikomanagement abhängig machen.


Art. 82

Institutsspezifische Ansätze (AMA) 1

Die Banken können die für die Unterlegung operationeller Risiken erforderlichen Eigenmittel unter Verwendung eines institutsspezifischen Ansatzes bestimmen.

2

Die FINMA erteilt die dazu erforderliche Bewilligung, wenn die Bank über ein Modell verfügt, das ihr erlaubt, unter Verwendung interner und externer Verlustdaten, Szenarioanalysen sowie der entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfeldes und des internen Kontrollsystems operationelle Risiken zu quantifizieren.

4. Titel: Risikoverteilung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 83

Klumpenrisiko 1 Ein Klumpenrisiko liegt vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel der Bank erreicht oder überschreitet.

2

Die Banken müssen ihre Klumpenrisiken begrenzen und überwachen.


Art. 84

Marktrisiken Jede Bank muss für alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Marktrisiken angemessene interne Beschränkungen vorsehen. In diese Beschränkungen sind Bankgebäude und andere Liegenschaften ebenfalls einzubeziehen.


Art. 85

Ausführungsbestimmungen Die FINMA erlässt die technischen Ausführungsbestimmungen zur Risikoverteilung.

Kredit

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2. Abschnitt: Obergrenzen der Klumpenrisiken

Art. 86

Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.


Art. 87

Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken 1

Alle Klumpenrisiken zusammen dürfen höchstens 800 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel ausmachen.

2

Bei der Berechnung dieser Obergrenze werden folgende Positionen nicht einbezogen:

a. bei Anwendung des Schweizer Ansatzes: 1. Positionen gegenüber der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der FINMA bezeichnet werden, 2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, 3. Positionen gegenüber von der FINMA anerkannten Gemeinschaftseinrichtungen der Banken,

4. Positionen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung, 5. Positionen gegenüber regulierten Börsen, sofern die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen und einem täglichen Margenausgleich unterliegen; b. bei Anwendung des internationalen Ansatzes: 1. Positionen, welche gemäss Artikel 114 vollständig von der Berechnung der Gesamtposition einer Gegenpartei ausgenommen sind, 2. Positionen gegenüber Banken sowie gegenüber Effektenhändlern, die einer den Banken gleichwertigen Aufsicht unterstehen, mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten; c. Positionen gegenüber Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe, soweit sie als befreite gruppeninterne Positionen nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d gelten; d. nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckte Anteile einer Position; e. Positionen, die nach den Abzügen gemäss Buchstaben a-d kein Klumpenrisiko mehr bilden;

f. Positionen gegenüber einem Konsortium nach Artikel 100 Absätze 2 Buchstabe d und 3, sofern und soweit sie gleichzeitig nach Artikel 101 in der Gesamtposition eines oder mehrerer anderer Konsorten als Teil von dessen Klumpenrisiko miterfasst sind.

Eigenmittelverordnung 31

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Art. 88

Überschreitungen der Obergrenze 1

Die Obergrenzen für einzelne und für die Gesamtheit der Klumpenrisiken dürfen nur überschritten werden, wenn: a. der darüber liegende Betrag durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist; oder

b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

2

Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos verwendet, so ist dies im Eigenmittelausweis nach Artikel 13 aufzuführen.

3

Die Überschreitung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht weiter erhöht werden. Sie ist innerhalb von zwei Jahren nach dem rechtlichen Vollzug der Verbindung zu beseitigen.


Art. 89

Gruppeninterne Positionen

1

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, welches einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen (voll konsolidierten) Gruppengesellschaften von den Obergrenzen nach den Artikeln 86 und 87 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften: a. einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder b. ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, welche einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.

2

Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel.

3. Abschnitt: Meldepflichten in Zusammenhang mit den Klumpenrisiken

Art. 90

Meldung von Klumpenrisiken 1

Die Bank hat vierteljährlich ihrem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie, innert Monatsfrist, der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft ein Verzeichnis aller an den gewählten Stichtagen bestehenden Klumpenrisiken auf Einzelbasis mittels eines von der FINMA festgelegten Formulars zu melden.

2

Auf konsolidierter Basis hat zusätzlich eine entsprechende Meldung halbjährlich innert zwei Monaten zu erfolgen.

3

Klumpenrisiken nach Artikel 86 sind vor Abzug der beanspruchten freien anrechenbaren Eigenmittel (Art. 88 Abs. 1 Bst. a) zu melden.

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4

Betrifft ein Klumpenrisiko ein Mitglied der Organe oder einen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 qualifiziert Beteiligten der Bank oder eine ihnen nahe stehende Person oder Gesellschaft, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Organgeschäft» zu kennzeichnen.

5

Betrifft es andere Gruppengesellschaften, so ist das Klumpenrisiko im Verzeichnis mit dem Sammelbegriff «Gruppengeschäft» zu kennzeichnen. Zu melden sind auch diejenigen Teile der Position Gruppengeschäft, welche nach den Artikeln 89 Absatz 1 und 103 Absatz 2 Buchstabe d von der Obergrenze ausgenommen sind.

6

Die Prüfgesellschaft prüft die bankinterne Kontrolle der Klumpenrisiken und würdigt deren Entwicklung.


Art. 91

Meldung unzulässiger Überschreitungen Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 88 Absatz 1 vorliegt, so muss sie unverzüglich ihre Prüfgesellschaft und die FINMA davon unterrichten.


Art. 92

Meldung gruppeninterner Positionen Die Bank hat vierteljährlich eine Übersicht über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 89 zu erstellen und der Prüfgesellschaft sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit dem Verzeichnis über die bestehenden Klumpenrisiken zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 89 Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden.

4. Abschnitt: Berechnungsgrundsätze

Art. 93

Ansätze 1 Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-CH berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Schweizer Ansatz berechnen.

2

Banken, welche die für die Unterlegung der Kreditrisiken erforderlichen Eigenmittel nach dem SA-BIZ oder dem IRB berechnen, müssen die Gesamtpositionen nach dem Internationalen Ansatz berechnen.


Art. 94

Feste Übernahmezusagen aus Emissionen Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen: a. Von festen Übernahmezusagen aus Emissionen von Schuld- und Beteiligungstiteln können abgegebene Unterbeteiligungen und feste Zeichnungen abgezogen werden, sofern sie das damit verbundene Marktrisiko der Bank beseitigen.

Eigenmittelverordnung 33

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b. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist mit einem der folgenden Kreditumrechnungsfaktoren zu multiplizieren: 1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwi-

derruflich eingegangen wird, 2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission, 3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,

4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission, 6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.


Art. 95

Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel Beteiligungstitel und nachrangige Schuldtitel, die vom Kernkapital (Art. 23 Abs. 2), vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) oder von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Artikel 53 Absätze 3 und 5 mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind bei der Berechnung der Gesamtposition nicht zu berücksichtigen.


Art. 96

Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen Vor der Gewichtung der einzelnen Positionen sind Einzelwertberichtigungen und Einzelrückstellungen abzuziehen, die für Positionen, Ausserbilanzgeschäfte und Netto-Longpositionen gebildet wurden.


Art. 97

Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (Art. 63) sind entsprechend den Multiplikationsfaktoren beziehungsweise der Risikogewichtung für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel in die Gesamtposition einzubeziehen.


Art. 98

Derivate Derivate werden nach den Artikeln 42-45 in ihr Kreditäquivalent umgerechnet.


Art. 99

Verrechnung Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Netting) von Forderungen mit Verpflichtungen gegenüber Gegenparteien ist in gleichem Umfang zulässig wie für die Eigenmittelberechnung.


Art. 100

Gruppe verbundener Gegenparteien 1

Die Gesamtposition gegenüber einer Gruppe verbundener Gegenparteien ergibt sich aus der Summe der Gesamtpositionen der einzelnen Gegenparteien.

Kredit

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2

Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen gelten als Gruppe verbundener Gegenparteien und sind als Einheit zu behandeln, wenn: a. eine von ihnen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an der anderen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss auf sie ausübt; b. zwischen ihnen erkennbare wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die anderen auf Zahlungsschwierigkeiten stossen, wenn eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät; c. sie von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie beherrscht werden; oder

d. sie ein Konsortium bilden.

3

Mehrere Konsortien gelten auch bei Identität einzelner oder aller Konsorten nicht als untereinander verbundene Gegenparteien; ebenso wenig sind andere Positionen gegenüber einzelnen Konsorten dazuzuzählen.

4

Rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten unter sich und zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als verbundene Gegenparteien, wenn: a. die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder b. es sich um eine Bank handelt.

5

Kollektive Kapitalanlagen und, im Falle von kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) jedes Teilvermögen, gelten als eigenständige Gegenparteien. Verfügt eine Bank über aktuelle Informationen über die Zusammensetzung der Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage, so kann sie die entsprechenden Bestandteile stattdessen den Gesamtpositionen der jeweiligen Emittenten der Anlage zurechnen.


Art. 101

Positionen gegenüber einem Konsortium 1

Positionen gegenüber einem Konsortium werden den einzelnen Konsorten entsprechend ihrer Quote angerechnet.

2

Im Fall einer Solidarschuldnerschaft muss die Bank die ganze Position gegenüber demjenigen Konsorten anrechnen, dessen Bonität sie beim Kreditentscheid am höchsten eingestuft hat.


Art. 102

Positionen der Gruppengesellschaften Die Gruppengesellschaften stellen aus Sicht jeder Bank der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates eine Gruppe verbundener Gegenparteien dar.

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5. Abschnitt: Erleichterungen und Verschärfungen

Art. 103

1 In besonderen Fällen kann die FINMA die Risikoverteilungsvorschriften erleichtern oder verschärfen.

2

Namentlich kann sie: a. für einzelne Gesamtpositionen tiefere Melde- oder Obergrenzen festlegen; b. Obergrenzen für die von einer Bank direkt und indirekt gehaltenen Liegenschaften vorschreiben;

c. auf vorgängiges Gesuch hin kurzfristige Überschreitungen der Obergrenze zulassen;

d. die Ausnahme von der Obergrenze nach Artikel 89 Absatz 1 für einzelne oder die Gesamtheit der Gruppengesellschaften nicht anwendbar erklären oder sie auf einzelne Gruppengesellschaften ausdehnen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 89 Absatz 1 nicht erfüllen; e. einzelne nicht im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften vom Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien; f.

nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a nicht in die Konsolidierung einzubeziehende Beteiligungen von einem Einbezug in die aggregierte Position nach Artikel 89 Absatz 2 befreien; g. für eine bestimmte Gegenpartei die anwendbaren Risikogewichte herabsetzen oder erhöhen;

h. eine andere Frist ansetzen als in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehen.

2. Kapitel: Schweizer Ansatz

Art. 104

Gesamtposition 1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem Schweizer Ansatz aus folgenden Positionen: a. den nach den Artikeln 106 und 107 gewichteten Positionen; b. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten und gewichteten Ausserbilanzgeschäften (Art. 108-110);

c. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 111); und d. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 112).

2

Positionen gegenüber von der Bank gehaltenen Immobiliengesellschaften sowie die entsprechenden Beteiligungstitel sind nicht in die Berechnung der Gesamtposition einzubeziehen, sofern die Aktiven der Gesellschaft ausschliesslich aus Liegenschaften sowie flüssigen Mitteln und kurzfristigen Forderungen bestehen.

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Art. 105

Einbezug in die Gesamtposition 1

Positionen gegenüber einer Gegenpartei sind wie folgt in die Gesamtposition einzubeziehen:

a. in der Höhe der durch die zuständigen Organe bewilligten und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbaren Limite oder der effektiven Beanspruchung, wenn diese höher ist; b. bei internen gegenparteibezogenen Limiten für Derivate in der Höhe der als Kreditäquivalent ausgedrückten Risikolimite oder, bei Fehlen einer solchen Limite, in der Höhe eines Zehntels der gesprochenen Volumenlimite; c. bei internen, gegenparteibezogenen Limiten für Securities Lending and Borrowing (SLB)- und Repo-Transaktionen in der Höhe der maximal zulässigen ungedeckten Position.

2

Bei gruppeninternen Positionen kann die tatsächliche Beanspruchung berücksichtigt werden, wenn:

a. die gesprochenen Limiten widerruflich sind; b. kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Leistung besteht; und c. die Beanspruchung der Limiten im Hinblick auf die dauernde Einhaltung der Risikoverteilungsvorschriften täglich überwacht wird.


Art. 106

Risikogewichtung 1 Bei jeder Position einer Gegenpartei ist das Risikogewicht der Gegenpartei oder dasjenige der erhaltenen Sicherheit entsprechend der Gewichtung der Kreditrisiken nach dem SA-CH (Art. 53-60) anzuwenden.

2

Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Gewichtungssätze: a. 100 Prozent für Positionen gegenüber Unternehmen (Positionsklasse nach Art. 49 Abs. 2 Ziff. 7); b. 0 Prozent für Positionen, die durch bei der Bank verpfändete oder mindestens gleichwertig gesicherte Bareinlagen gedeckt sind; c. 0 Prozent für Positionen, die durch Kassenobligationen, Anleihensobligationen und andere nicht nachrangige Schuldtitel gedeckt sind, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind.

3

Wenn eine Position durch Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten oder Treuhandanlagen bei Dritten besichert oder durch diese garantiert ist, muss die Bank den besicherten Teil in die Gesamtposition derjenigen Partei einbeziehen, auf die beim Kreditentscheid aufgrund der Bonität abgestellt wurde.

4

Wurde die Bonität der Gegenpartei und des Dritten als gleichwertig beurteilt oder die Position nachträglich besichert, so kann die Bank den gedeckten Teil: a. wie eine direkte Position gegenüber dem Dritten behandeln; oder

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b. ohne Berücksichtigung der Deckung in die Gesamtposition der Gegenpartei einbeziehen.


Art. 107

Lombardkredite 1 Banken, die den einfachen Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. a) allein oder zusammen mit dem Pauschalansatz (Art. 60) anwenden, können Lombardkredite, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz (Art. 60 Abs. 2) erfüllen, mit 50 Prozent gewichten.

2

Bei Lombardkrediten, welche die Voraussetzungen für den Pauschalansatz nicht erfüllen, muss die Bank: a. die Position ohne Berücksichtigung der Sicherheit in die Gesamtposition der Gegenpartei einrechnen; oder b. die Sicherheit in die einzelnen Positionen zerlegen und diese den entsprechenden Gesamtpositionen zurechnen.

3

Banken, die den einfachen Ansatz allein oder zusammen mit dem umfassenden Ansatz (Art. 48 Abs. 1 Bst. b) anwenden, haben nach dem einfachen Ansatz berechnete Positionen nach Absatz 2 und nach dem umfassenden Ansatz berechnete Positionen nach Artikel 118 Absatz 2 zu behandeln.28 4 Das Verfahren nach Artikel 118 Absatz 2 darf nur angewendet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorzugehen.29

Art. 108

Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 109 und 110 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei oder Sicherheiten nach Artikel 106 anwendbaren Sätzen zu gewichten.


Art. 109

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen und unwiderruflichen Zusagen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird.

2

Unwiderrufliche Kreditzusagen werden unabhängig von ihrer Laufzeit wie vom zuständigen Organ bewilligte und ohne weiteren Kreditentscheid benutzbare Limiten nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a behandelt. 3 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 106 Absätze 3 und 4 behandelt.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

Kredit

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Art. 110

Derivate 1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.

2

Bei Kontrakten, die an einer regulierten Börse gehandelt werden, kann die Bank die Margendeckung abziehen, sofern sie aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig gesicherten Bareinlagen, an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten, Edelmetallen oder Waren besteht und täglich neu zu Marktkursen bewertet wird.

3

Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.


Art. 111

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten sind nach Artikel 61 zu berechnen und nach den Artikeln 53-60 zu gewichten.


Art. 112

Emittentenspezifische Gesamtpositionen

1

Die Netto-Longposition der Schuld- und Beteiligungstitel jedes einzelnen Emittenten mit gleicher Risikogewichtung inner- und ausserhalb des Handelsbuches berechnet sich nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Der Betrag, der sich daraus ergibt, ist nach den Artikeln 53-60 zu gewichten. 2

Unter den Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften nicht zu konsolidierende Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs werden mit 166⅔ Prozent gewichtet.

3. Kapitel: Internationaler Ansatz

Art. 113

Gesamtposition 1 Die Gesamtposition einer Gegenpartei ergibt sich nach dem internationalen Ansatz aus folgenden Positionen: a. den nach Artikel 115 gewichteten Positionen unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114;

b. den Positionen nach den Artikeln 116-118; c. den in ihr Kreditäquivalent umgerechneten Ausserbilanzgeschäften (Art. 119);

d. den Positionen aus Darlehens-, Repo- und repoähnlichen Geschäften mit Effekten (Art. 122);

e. den Netto-Longpositionen in Effekten (Art. 123).

Eigenmittelverordnung 39

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2

Bei der Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei mitgeteilten unwiderruflichen Kreditlimiten einzubeziehen.30

Art. 114

Ausnahmen von der Gesamtposition Von der Berechung der Gesamtposition einer Gegenpartei sind folgende Positionen ausgenommen: a. Positionen

gegenüber:

1. Zentralbanken und Zentralregierungen, die mit 0 Prozent gewichtet werden, und

2. der BIZ, dem IWF und bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken, die von der FINMA bezeichnet werden; b. Positionen mit einer ausdrücklichen Garantie von Gegenparteien nach Buchstabe a;

c. und d. …31 e. Positionen gedeckt durch Bareinlagen, die bei der Bank selbst, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder mindestens gleichwertig gesichert sind;

f.

Positionen gedeckt durch Schuldtitel, die von der Bank selbst ausgegeben und bei ihr, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der Bank verpfändet oder hinterlegt sind; g. Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei nach Artikel 56 Absätze 2 und 3;

h. Positionen in inländischen Pfandbriefen; i. Positionen gedeckt durch Grundpfandrecht auf Wohnliegenschaften im Inund Ausland, welche vom Kreditnehmer selbst genutzt werden oder vermietet sind, bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der jeweiligen Liegenschaft.


Art. 115

Risikogewichtung 1 Positionen gegenüber einer Gegenpartei werden grundsätzlich mit 100 Prozent gewichtet.

2

…32

3

Für Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Ratingklassen 1 und 2 gilt ein Gewichtungssatz von 20 Prozent.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

Kredit

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a33 Obergrenzen für Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern In Abweichung von Artikel 86 beträgt die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und Effektenhändlern: a. 100 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel, sofern diese weniger als 250 Millionen Schweizer Franken betragen; b. 250 Millionen Schweizer Franken, sofern die anrechenbaren Eigenmittel zwischen 250 und 1000 Millionen Schweizer Franken betragen.


Art. 116

Besicherte Positionen

1

Eine Bank kann bei besicherten Positionen den besicherten Teil entweder in die Gesamtposition der Drittpartei oder in diejenige der Gegenpartei einbeziehen, wenn die Position durch eines der folgenden Instrumente besichert ist und die Voraussetzungen nach Artikel 47 erfüllt sind:34 a. Schuld- oder Beteiligungstitel von Dritten sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen;

b. Treuhandanlagen bei Dritten; c. Garantien von Dritten.

2

Besteht die Besicherung aus Schuld- oder Beteiligungstiteln von Dritten oder Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen oder aus Treuhandanlagen bei Dritten, so kann eine Bank die einzelnen Positionen auch nach Artikel 118 berechnen.35

Art. 117


36



Art. 118


37
Anrechnung von Sicherheiten 1

Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den einfachen Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, können Sicherheiten nach dem Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anrechnen.

2

Banken, die im Rahmen des SA-BIZ den umfassenden Ansatz nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b oder den F-IRB anwenden, haben für besicherte Positionen die vollständig angepassten Positionswerte nach Artikel 48 Absatz 3 zu berechnen.

3

Banken, die den A-IRB anwenden, können besicherte Positionen nach Absatz 2 berechnen oder dazu eigene Verlustquoten («Loss Given Default; LGD») und Positionswerte («Exposure at Default; EAD») verwenden, wenn: 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

Eigenmittelverordnung 41

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a. die Wirkungen von Finanzsicherheiten unabhängig von anderen LGD-relevanten Aspekten zuverlässig geschätzt werden können; und

b. das Verfahren dem für die Eigenmittelanforderungen verwendeten Ansatz entspricht.

4

Sicherheiten dürfen nach dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 angerechnet werden, wenn die daraus entstandenen Konzentrationsrisiken angemessen begrenzt und überwacht werden. Andernfalls ist das Verfahren nach Artikel 116 Absatz 1 anzuwenden.


Art. 119

Ausserbilanzgeschäfte Ausserbilanzgeschäfte sind nach den Artikeln 120 und 121 in ihr Kreditäquivalent umzurechnen und mit den nach Gegenpartei nach Artikel 115 anwendbaren Sätzen zu gewichten.


Art. 120

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen 1

Bei Eventualverpflichtungen wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 40 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 41 Absatz 1 multipliziert wird. 2 In Abweichung dazu werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte des jeweiligen Geschäfts mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert: a. 0,5 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr; b. 1,0 für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr.

3

Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

a. 0,0 vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei; b. 0,5 ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase; c. 0,5 für den nicht syndizierten Anteil während der Syndizierungsphase sowie 1 für den geplanten Eigenanteil; d. 1,0 für den gesamten nicht syndizierten Anteil nach 90 Tagen (Residualrisiko).

4

Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 behandelt.


Art. 121

Derivate 1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.

Kredit

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2

Wenn ein Geschäft mit Derivaten bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.


Art. 122


38

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach Artikel 118 zu behandeln.


Art. 123

Emittentenspezifische Gesamtposition

Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 124

Parallelrechnung und minimale erforderliche Eigenmittel 1

Banken, die Kreditrisiken nach dem IRB oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz unterlegen, müssen ihre Eigenmittel vorübergehend nach altem und nach neuem Recht parallel berechnen. Zum Zweck der Vergleichbarkeit gilt Folgendes: a. Bei der Berechnung nach neuem Recht sind zu den erforderlichen Eigenmitteln nach Artikel 33 Absatz 2 die Abzüge nach den Artikeln 31 und 32 hinzuzurechnen, während die Wertberichtigungen und der angerechnete Überschuss nach den Artikeln 25 und 26 abzuziehen sind.

b. Bei der Berechnung nach altem Recht sind zu den 8 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197239 die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach Artikel 12 Absatz 5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 sowie die Abzüge von den Eigenmitteln nach Artikel 11d der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 hinzuzurechnen.

2

Die FINMA kann weitere Anpassungen der Eigenmittel nach Absatz 1 zulassen.

3

Unter Berücksichtigung weiterer Anpassungen nach Absatz 2 müssen die Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens folgenden Prozentsätzen der Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe b entsprechen:

a. 95 Prozent für das Jahr 2007; b. 90 Prozent für das Jahr 2008; 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

39 AS

1995 253, 1998 16

Eigenmittelverordnung 43

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c. 80 Prozent für das Jahr 2009.

4

Unterschreiten sie diese Prozentsätze, so sind die erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 1 so zu erhöhen, dass die Untergrenze eingehalten wird.

5

Für die parallele Berechnung sind die Positionen des gleichen Stichtags zugrunde zu legen.

6

Für Banken, die den IRB oder einen institutsspezifischen Ansatz erstmalig nach dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die FINMA entsprechende Untergrenzen festlegen.


Art. 125


40


a41 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2009 1

Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten im Jahr 2010 noch 33,4 Prozent und im Jahr 2011 noch 16,7 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts42 vorliegt.

2

Für Kantonalbanken, die den SA-CH anwenden und für deren sämtliche nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Kanton haftet, vermindert sich die Summe der erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 2 im Jahr 2010 um höchstens 8,4 Prozent und im Jahr 2011 um höchstens 4,2 Prozent, soweit den erforderlichen Eigenmitteln nicht nach Artikel 28 angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten gegenüberstehen.

b43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010 Die FINMA kann eine Bank oder einen Effektenhändler auf begründetes Gesuch hin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Einhaltung der geänderten Vorschriften im Bereich des internationalen Ansatzes der Risikoverteilung (Art. 113-123) befreien.


Art. 126

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 7 geregelt.


Art. 127

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).

42 SR

220

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5429).

Kredit

44

952.03

Anhang 1

(Art. 41 Abs. 1)

Kreditumrechnungsfaktoren bei Anwendung des SA-CH und des SA-BIZ Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren SA-CH SA-BIZ

1. Kreditzusagen 1.1

nach SA-CH mit fester Verpflichtung bis zu einer Restlaufzeit von einem Jahr, beziehungsweise nach SA-BIZ mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von einem Jahr 0,25 0,20

1.2

nach SA-CH mit fester Verpflichtung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, beziehungsweise nach SA-BIZ mit einer vereinbarten Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 0,50

1.3

die jederzeit und ohne Auflagen kündbar sind oder die automatisch nichtig werden, wenn sich die Bonität des Schuldners verschlechtert 0,00

2. Bauhandwerkerbürgschaften 2.1

für die Ausführung von Bauten in der Schweiz 0,25

0,50

2.2

für die Ausführung von Bauten im Ausland 0,50

3.

Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften 3.1

Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften 0,25

0,20

Eigenmittelverordnung 45

952.03

Ziffer Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen Kreditumrechnungsfaktoren SA-CH SA-BIZ

4.

Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 4.1

auf nicht unter Beteiligungen bilanzierten Beteiligungstiteln 1,25

1,00

4.2

auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um nicht zu konsolidierende Beteiligungen handelt 2,50

1,00

4.3

auf Beteiligungstiteln, wenn es sich um zu konsolidierende Beteiligungen oder um Beteiligungstitel im Versicherungsbereich handelt 6,25 1,00

5. Gewährleistungen 5.1

die nicht zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 0,50

5.2

die zur Abdeckung des Delkredererisikos dienen 1,00

0,50

6. Übrige

Eventualverpflichtungen 6.1 Übrige

Eventualverpflichtungen 1,00

Kredit

46

952.03

Anhang 2

(Art. 53 Abs. 1)

Positionsklassen nach SA-CH bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Ziffer

Positionsklassen (SA-CH) mit der Möglichkeit zur Verwendung externer Ratings

Ratingklassen

1 2 3 4 5 6 7

ohne

Rating

fest

1. Zentralregierungen und Zentralbanken 1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0 %

0 %

25 %

50 %

100 %

100 %

150 %

100 %

1.2 Eidgenossenschaft,

Schweizerische Nationalbank, Europäische Zentralbank, Europäische Union - - - - - - - - 0

%

2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften 2.1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften

25 %

25 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

2.2 Öffentlich-rechtliche

Körperschaften ohne Rating, sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind

- - - - - - -50

%

2.3 Kantone

ohne

Rating

-

-

-

-

25 %

3.

BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken 3.1 Multilaterale

Entwicklungsbanken

25 %

25 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

3.2

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der FINMA bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken

- - - - - - -25

%

Eigenmittelverordnung 47

952.03

Ziffer

Positionsklassen (SA-CH) mit der Möglichkeit zur Verwendung externer Ratings

Ratingklassen

1 2 3 4 5 6 7

ohne

Rating

fest

4. Banken

und

Effektenhändler 4.1

Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung < 3 Monate

25 %

25 %

25 %

25 %

50 %

50 %

150 %

25 %

4.2

Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung > 3 Monaten, < 3 Jahre 25 %

25 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

4.3

Banken und Effektenhändler, Restlaufzeit der Forderung > 3 Jahre

25 %

25 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

75 %

5. Gemeinschaftseinrichtungen

5.1

Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken

- - - - - - -25

%

5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung

- - - - - - -25

%

6.

Börsen und Clearinghäuser 6.1 Börsen

und

Clearinghäuser

25 %

25 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

6.2

Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen - - - - - - - - 0

%

7. Unternehmen 7.1

Unternehmen

25 %

25 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

Kredit

48

952.03

Anhang 3

(Art. 53 Abs. 1)

Positionsklassen nach SA-BIZ bei Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Ziffer

Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung externer Ratings

Ratingklassen

1 2 3 4 5 6 7

ohne

Rating

fest

1. Zentralregierungen und Zentralbanken 1.1 Zentralregierungen und Zentralbanken 0 %

0 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

100 %

1.2 Eidgenossenschaft,

Schweizerische Nationalbank, Europäische Zentralbank, Europäische Union - - - - - - - - 0

%

2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften 2.1 Öffentlich-rechtliche Körperschaften

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

2.2 Öffentlich-rechtliche

Körperschaften ohne Rating, sofern diese über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder sofern deren Verpflichtungen vollständig und unbegrenzt durch ein öffentliches Gemeinwesen garantiert sind - - - - - - -50

%

2.3 Kantone

ohne

Rating

-

-

-

-

20 %

3.

BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken 3.1 Multilaterale

Entwicklungsbanken

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

3.2

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Internationaler Währungsfonds (IWF), bestimmte von der FINMA bezeichnete multilaterale Entwicklungsbanken - - - - - - - - 0

%

Eigenmittelverordnung 49

952.03

Ziffer

Positionsklassen (SA-BIZ) mit der Möglichkeit zur Verwendung externer Ratings

Ratingklassen

1 2 3 4 5 6 7

ohne

Rating

fest

4. Banken

und

Effektenhändler 4.1

Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit der Forderung < 3 Monate 20 %

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

20 %

4.2

Banken und Effektenhändler, Ursprungslaufzeit der Forderung > 3 Monate 20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

50 %

5. Gemeinschaftseinrichtungen

5.1

Von der FINMA anerkannte Gemeinschaftseinrichtungen der Banken

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

5.2 Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger

der Einlagensicherung - - - - - - -20

%

6.

Börsen und Clearinghäuser 6.1 Börsen

und

Clearinghäuser

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

6.2

Börsen und Clearinghäuser, sofern Kreditrisiken in direktem Zusammenhang mit der durch eine zentrale Gegenpartei garantierten Leistungserfüllung börslich oder ausserbörslich gehandelter Kontrakte stehen - - - - - - - - 0

%

7. Unternehmen 7.1

Unternehmen

20 %

20 %

50 %

100 %

100 %

150 %

150 %

100 %

Kredit

50

952.03

Anhang 4

(Art. 53 Abs. 2)

Positionsklassen SA-CH und SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und deren Risikogewichtung Positionsklassen

(SA-CH

und

SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte

SA-CH SA-BIZ

1.

Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retail) 1.1

Retailpositionen, wenn der Gesamtwert der Positionen nach Artikel 37 Absatz 1, ohne grundpfandrechtliche Sicherung, gegenüber einer Gegenpartei 1,5 Millionen Franken und 1 Prozent aller Retailpositionen nicht übersteigt 75 %

1.2 Übrige

Retailpositionen

100 %

2. Pfandbriefe 2.1 Inländische

Pfandbriefe

25 %

20 %

3.

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen 3.1

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes 35 %

3.2

Wohnliegenschaften in der Schweiz und im Ausland, über zwei Drittel des Verkehrswertes 75 %

50 %

3.3

Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, bis zwei Drittel des Verkehrswertes 50 %

100 %

3.4

Landwirtschaftsliegenschaften in der Schweiz, über zwei Drittel des Verkehrswertes 75 %

100 %

3.5

Büro-, Geschäftshäuser und multifunktionale Gewerbeobjekte, bis zur Hälfte des Verkehrswertes 75 %

100 %

3.6

Grossgewerbliche und industrielle Objekte, bis ein Drittel des Verkehrswertes 75 %

100 %

3.7. Übrige

Liegenschaften

100 %

Eigenmittelverordnung 51

952.03

Positionsklassen

(SA-CH

und

SA-BIZ) ohne externe Ratings Risikogewichte

SA-CH SA-BIZ

4. Nachrangige Positionen

4.1

Nachrangige Positionen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Risikogewicht nach Anhang 2 (SA-CH) oder Anhang 3 (SA-BIZ) höchstens 50 % beträgt 50 %

werden wie nicht

nachrangige

Positionen

gewichtet

4.2

Übrige nachrangige Positionen 250 %

5. Überfällige Positionen

5.1

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten Positionen nach Ziffer 3.1, wobei grundpfandgesicherte Positionen nach den Ziffern 3.2-3.7 als unbesichert gelten 100 %

5.2

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen 100 %

5.3

Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen 150 %

6. Übrige

Positionen

6.1 Flüssige

Mittel

0 %

6.2

Kreditäquivalente aus Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen 100 %

6.3

Übrige Positionen (inkl. Rechnungsbegrenzungsposten) 100 %

Kredit

52

952.03

Anhang 5

(Art. 53 Abs. 3)

Risikogewichtung von Beteiligungstiteln und Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen nach SA-CH und SA-BIZ Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte

SA-CH SA-BIZ

Nettoposition

der

im

Bankenbuch und Handelsbuch gehaltenen Beteiligungstitel (ggf. unter

Berücksichtigung von indirekt über Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gehaltene Titel) stellt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes vom 8. November 193444 dar.

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt 1.1

Beteiligungstitel, die in den Finanzanlagen oder im Handelsbuch

gehalten werden, sofern die Bank den De-Minimis-Ansatz anwendet Ja

Ja

500 %

100 %45

Nein

500 %

150 %46

Nein

Ja

125 %

100 %

Nein

250 %

150 %

44 Für die Qualifikation der Beteiligung nach Ar. 3 Abs. 2 Bst. cbis des Bankengesetzes vom 8. Nov. 1934 sind alle Beteiligungstitel im Banken- und im Handelsbuch zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind ebenfalls Beteiligungstitel, die indirekt im Sinne von Bestandteilen von Positionen in kollektiven Kapitalanlagen gehalten werden, sofern ein nahe liegender Grund zur Annahme besteht, dass diese Anlagen nicht diversifiziert sind.

45 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt.

46 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, soweit es sich um Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen handelt.

Eigenmittelverordnung 53

952.03

Positionsklasse Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Risikogewichte

SA-CH SA-BIZ

1.2

Beteiligungstitel im Handelsbuch, die eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis des Bankengesetzes vom 8. November 1934 bilden

Es handelt sich um eine qualifizierte Beteiligung im Finanzbereich Ja

250 %

-47

Nein 250

%

-48

Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind

Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, deren Reglemente die Verpflichtung zur täglichen Rücknahme von Anteilen enthalten 1.3

Anteile von kollektiven Kapitalanlagen Ja

Ja

125 %

100 %

Nein

250 %

150 %

Nein

250 %

150 %

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt 1.4

Anteile von Immobilienfonds Ja

125 %

100 %

Nein

250 %

150 %

Sie werden an einer regulierten Börse gehandelt 1.5

Beteiligungen ausserhalb des Bank-, Finanz- und Versicherungsbereichs Ja

500 %

100 %

Nein

500 %

150 %

1.6

Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch 1250 %

-49

47 Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) und die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31) sind zu berücksichtigen, d.h. der unter 10 Prozent liegende Teil ist gemäss den Marktrisikovorschriften zu unterlegen, der über 10 Prozent liegende Teil ist nach Art. 31 zu behandeln.

48 Die Marktrisikovorschriften (Art. 68 ff.) sind zu berücksichtigen 49 Die Bestimmungen über die Abzüge vom bereinigten Kernkapital (Art. 23) sind zu berücksichtigen.

Kredit

54

952.03

Anhang 6

(Art. 72 Abs. 1)

Sätze für die Berechnung der für die Unterlegung des spezifischen Risikos von Zinsinstrumenten erforderlichen Eigenmittel nach dem Marktrisiko-Standardansatz Kategorie Ratingklasse Satz

Zentralregierungen und Zentralbanken 1 oder 2

0.00 %

3 oder 4

0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate) 5 oder 6

8.00 %

7 12.00

%

Ohne Rating 8.00 %

Qualifizierte Zinsinstrumente (Art. 4 Bst. e) 0.25 % (Restlaufzeit < 6 Monate) 1.00 % (Restlaufzeit > 6 Monate und < 24 Monate) 1.60 % (Restlaufzeit > 24 Monate) Übrige

5

8.00 %

6 oder 7

12.00 %

Ohne Rating 8.00 %

Eigenmittelverordnung 55

952.03

Anhang 7

(Art. 126)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …50

50 Die

Änderungen

können unter AS 2006 4307 konsultiert werden.

Kredit

56

952.03