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15.05.2006 - 31.12.2006
01.06.2002 - 14.05.2006
01.04.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)1 vom 11. Dezember 1995 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 13 Absätze 2
und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz) und auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19913, in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und des Artikels 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),6 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz; b. die übrigen Beschaffungen des Bundes; c. den Planungs- und den Gesamtleistungswettbewerb.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen.7 2

Sie gilt nicht für die Automobildienste der Schweizerischen Post nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes, wenn diese Aufträge vergeben, um den AufAS 1996 518

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

2 SR

172.056.1

3 SR

414.110

4 SR

0.172.052.68 5 SR

0.632.31

6

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5161).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

172.056.11

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

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tragsgegenstand an Dritte weiterzuveräussern oder zu vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.8 3 Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen:9 a. ihre Tätigkeit in Konkurrenz mit Dritten ausüben; b. den Auftragsgegenstand an Dritte weiterveräussern oder vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.10

a11 Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten 1

Folgende Auftraggeberinnen sind, für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Artikels 2 Absatz 2 unterstellt: a. öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt; b. die privat-rechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer zuständigen Behörde erteilt wurden.

2

Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind: a. das Bereitstellen oder das Betreiben öffentlicher Fernmeldenetze oder das Erbringen eines öffentlichen Fernmeldedienstes; b. der Bau und der Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB, durch die Unternehmen, bei denen sie die Aktienmehrheit besitzen, oder durch andere unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehende Betreiber von Eisenbahnanlagen; ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben; c. das Zurverfügungstellen oder das Betreiben von Festnetzen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Bereich der Herstellung, des Transports oder der Verteilung von elektrischem Strom, sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom.

8

Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1759).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Öffentliches Beschaffungswesen. V 3

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3

Schwellenwerte nach Absatz 1 sind (geschätzter Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags ohne Mehrwertsteuer):

a. 960 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe a;

b. 640 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe b;

c. 766 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe c;

d. 8 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstaben a und b; e. 9,575 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstabe c.

4

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO12) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Konsultation der Kommission «Beschaffungswesen Bund - Kantone» periodisch den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 199413 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) und des bilateralen Abkommens an.

b14 Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht 1

Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Artikel 2a Wettbewerb herrscht, befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.

2

Das Departement konsultiert zuerst die Wettbewerbskommission, die Kantone und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten publizieren.

3

Das Departement regelt die Detailfragen in einer Verordnung.

c15 Gemeinsame Beschaffungen

1

Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung und trägt eine Auftraggeberin des Bundes den höchsten Anteil an der Finanzierung, so gilt Bundesrecht.

2

Beteiligen sich an einer Beschaffung mehrere dem Gesetz oder dieser Verordnung unterstellte Auftraggeberinnen des Bundes, für die unterschiedliche Schwellenwerte gelten, so sind für die ganze Beschaffung die tieferen Schwellenwerte massgebend.

12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

13 SR 0.632.231.422 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001 (AS 2002 886). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

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d16 Beschaffung durch eine Drittperson Führt eine Drittperson eine Beschaffung für eine Auftraggeberin durch, so sind dieselben beschaffungsrechtlichen Normen anwendbar wie für die von ihr vertretene Auftraggeberin.


Art. 3


17

Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen (Art.

5)18

1

Als Lieferungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2

Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1a aufgeführten Leistungen.

3

Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.


Art. 4

Grundsatz

Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen sind im freien Wettbewerb zu beschaffen.


Art. 5

Einsichtsrecht

1

Bei fehlendem Wettbewerb vereinbart die Auftraggeberin mit dem Anbieter oder der Anbieterin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.

2

Über begründete Ausnahmen entscheidet die für die Beschaffung zuständige Direktion.19


Art. 6

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen 1

Die Auftraggeberin legt im Vertrag fest, dass Anbieter oder Anbieterinnen: a. die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einhalten müssen; b. Dritte, denen sie Aufträge weitergeben, vertraglich verpflichten, die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einzuhalten.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

18

Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der

entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Öffentliches Beschaffungswesen. V 5

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2

Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. Die Auftraggeberin kann diese Behörden vor dem Zuschlag konsultieren.

3

Die Auftraggeberin kann im Bereich der Arbeitsbedingungen Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen, insbesondere paritätischen Kontrollorganen, die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet worden sind.

4

Sie kann im Bereich der Gleichbehandlung von Frau und Mann Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe insbesondere dem Eidgenössischen, den kantonalen oder den kommunalen Gleichstellungsbüros übertragen.

5

Zur Durchsetzung der Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 des Gesetzes sieht die Auftraggeberin beim Vertragsabschluss Konventionalstrafen vor.


Art. 7

Arbeitsbedingungen

1

Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.

2

Wird die Leistung im Ausland erbracht, so hat die Anbieterin oder der Anbieter zumindest die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation nach Anhang 2a zu gewährleisten.20

Art. 8


21

Publikationsorgan

(Art. 24 Abs. 1)

1

Veröffentlichungen erfolgen auf der durch den Verein simap.ch22 elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.simap.ch).

2

Die Abfrage auf dieser Internetplattform ist unentgeltlich.

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes 1. Abschnitt: Teilnahmebedingungen

Art. 9

Überprüfung der Eignung (Art.

9)

1

Die Auftraggeberin kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

22 Verein für ein Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz.

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2

Sie trägt bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art und Umfang des Auftrages Rechnung.


Art. 10

Prüfungssystem 1 Richtet die Auftraggeberin ein Prüfungssystem nach Artikel 10 des Gesetzes ein, so veröffentlicht sie dieses im Publikationsorgan. Sie wiederholt die Veröffentlichung jährlich zusammen mit den Verzeichnissen.23 2 Sie nennt in der Veröffentlichung den Zweck des Verzeichnisses sowie die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise. Sie gibt an, wie lange das Verzeichnis gilt und nach welchem Verfahren es erneuert wird.

3

Soll das Prüfungssystem höchstens drei Jahre lang gelten, so kann die Auftraggeberin auf die jährliche Veröffentlichung verzichten. Sie muss diesen Verzicht in der ersten Veröffentlichung ankündigen.

4

Wird ein Verzeichnis abgeschafft, so teilt sie dies den darin aufgeführten Anbietern und Anbieterinnen mit.


Art. 11

Aufnahme ins Verzeichnis 1

Anbieter und Anbieterinnen können jederzeit um ihre Aufnahme ins Verzeichnis ersuchen. Die Auftraggeberin prüft das Gesuch innert angemessener Frist.

2

Sie teilt die Aufnahme schriftlich mit. Lehnt sie die Aufnahme ab, so eröffnet sie dies dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung.

3

Sie kann Anbieter und Anbieterinnen jederzeit aus einem Verzeichnis streichen, falls sich berechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben. Die Streichung aus dem Verzeichnis ist dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung zu eröffnen.

4

Durch die Aufnahme in ein Verzeichnis entsteht für Anbieter und Anbieterinnen kein Anspruch darauf, ein Angebot einreichen zu dürfen oder einen Auftrag zu erhalten.

2. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 12

Selektives Verfahren

(Art.

15)

1

Die Auftraggeberin muss mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind.

2

Auftraggeberinnen, die ein Verzeichnis führen, können daraus diejenigen Anbieter und Anbieterinnen auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen wollen.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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3

Sie müssen auch Anbieter und Anbieterinnen, die noch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, am Vergabeverfahren teilnehmen lassen, sofern sich die Beschaffung durch die Aufnahme ins Verzeichnis nicht verzögert.


Art. 13

Freihändiges Verfahren (Art. 13 Abs. 2)

1

Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter einer der folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben:24 a. Es gehen im offenen oder selektiven Verfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt weder ein Anbieter noch eine Anbieterin die Eignungskriterien.

b. Es werden im offenen oder selektiven Verfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.

c. Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter oder eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.

d. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.

e. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Bauleistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen.

f. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.

g. Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden.

h. Die Auftraggeberin vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.

i.

Die Auftraggeberin beschafft Güter an Warenbörsen.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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k. Die Auftraggeberin kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).

l.25 Die Auftraggeberin vergibt die Folgeplanung oder die Koordination der Leistungen zur Umsetzung der Planung an den Gewinner oder die Gewinnerin, der oder die im Rahmen eines vorausgehenden Verfahrens die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeitet hat. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes durchgeführt.

2. Die Lösungsvorschläge wurden von einem mehrheitlich unabhängigen Gremium beurteilt.

3. Die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, die Folgeplanung oder die Koordination freihändig zu vergeben.

2

Die Auftraggeberin erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:

a. den Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der beschafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde.


Art. 14


26

Bagatellklausel

Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks, dessen Gesamtwert den massgebenden Schwellenwert erreicht, mehrere Aufträge, so braucht sie diese nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben, wenn: a. der Wert jedes einzelnen Auftrags 2 Millionen Franken nicht erreicht; und b. der Wert dieser Aufträge zusammengerechnet höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes des Bauwerkes ausmacht.

a27 Bestimmung des Auftragswertes 1

Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen maximalen Gesamtwert einer Beschaffung.

2

Sie berücksichtigt dabei alle Leistungen, die sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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3

Sie rechnet alle Bestandteile der Vergütung ein, insbesondere auch sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen.


Art. 15


28

Auftragswert von Verträgen mit Laufzeit 1

Beschafft die Auftraggeberin Leistungen im Hinblick auf einen Vertrag mit Laufzeit, so gilt als der massgebende Wert:

a. bei bestimmter Laufzeit: der Gesamtwert; b. bei unbestimmter Laufzeit; der monatliche Wert multipliziert mit 48.

2

Im Zweifelsfall ist die Berechnungsmethode nach Absatz 1 Buchstabe b zu verwenden.

a29 Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen 1

Bei wiederkehrenden Leistungen darf ein Vertrag grundsätzlich für höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.

2

In begründeten Fällen kann eine längere Vertragsdauer oder eine massvolle Verlängerung eines bestehenden Vertrags vereinbart werden.


Art. 16

Ausschreibung

1

Die Ausschreibung enthält die im Anhang 4 aufgeführten Angaben.

2

Die Zusammenfassung der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes enthält folgende Angaben: a. die geforderte Leistung; b. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe;

c. die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

3

Die Auftraggeberin veröffentlicht Änderungen oder die Wiederholung der Ausschreibung im gleichen Publikationsorgan wie die ursprüngliche Ausschreibung.

4

Hat die Auftraggeberin einem Anbieter oder einer Anbieterin wichtige zusätzliche Angaben geliefert, so muss sie diese Angaben auch allen anderen so frühzeitig mitteilen, dass diese die Zusatzinformation in ihren Eingaben berücksichtigen können.

5

Die Ausschreibung in Form einer Gesamtpublikation nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält:

a. alle Angaben nach Anhang 4, soweit diese verfügbar sind, mindestens aber die Angaben nach Absatz 2; 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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b. eine Einladung an die Anbieterinnen und Anbieter, ihr Interesse anzumelden.

6

Die Ausschreibung im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2: a. die geforderte Leistung; b. die Einladung zur Teilnahme am Verfahren.

7

Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, ob der Auftrag unter das GATTÜbereinkommen30 fällt oder nicht.31

a32 Leistungsbeschreibung 1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die geforderte Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 12 des Gesetzes, in hinreichender Klarheit und Ausführlichkeit.

2

Sie kann auch lediglich das Ziel der Beschaffung umschreiben.

3

Sie teilt in jedem Fall mit, welche Anforderungen zwingend zu erfüllen sind.

4

Verwendet sie zur Leistungsbeschreibung Marken oder regionale oder nationale Qualitätsanforderungen, so hat sie darauf hinzuweisen, dass auch gleichwertige Leistungen angeboten werden können.


Art. 17

Ausschreibungsunterlagen 1

Die Auftraggeberin erstellt Ausschreibungsunterlagen, soweit der Auftrag dies erfordert.

2

Sie stellt den Anbietern und Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen auf Verlangen zu. Sie teilt ihnen gleichzeitig mit, wo Modelle, Muster und umfangreiche Dokumentationen eingesehen oder abgeholt werden können.

3

Sie beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen dem Anbieter oder der Anbieterin keine unzulässigen Vorteile verschaffen.


Art. 18

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen 1

Die Ausschreibungsunterlagen müssen enthalten: a. die Angaben nach Anhang 5; b. einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis; 30 SR

0.632.231.422 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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c. die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die besonderen Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 3 der Auftraggeberin, die für den Auftrag gelten.

2

Die Auftraggeberin legt in den Ausschreibungsunterlagen zudem fest, wie lange die Anbieter und Anbieterinnen an ihr Angebot gebunden sind. Die Dauer soll sechs Monate nicht übersteigen.

3

Sie kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Anfragen zu diesen Unterlagen nicht mehr beantwortet werden.

4

Sind für die Vergabe eines Auftrages im offenen Verfahren keine Ausschreibungsunterlagen notwendig, so bestimmt die Auftraggeberin, welche Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sie zusätzlich in der Ausschreibung aufführen will.


Art. 19

Fristen

(Art.

17)

1

Die Auftraggeberin setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass alle Anbieterinnen und Anbieter genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Antrags oder des Angebots haben. Sie trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrages und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.

2

Verlängert sie die Frist für einen Anbieter oder eine Anbieterin, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen. Die Verlängerung ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekanntzugeben.

3

Es gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes 40 Tage ab der Veröffentlichung;

b. im selektiven Verfahren für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme 25 Tage ab der Veröffentlichung und zur Angebotsabgabe 40 Tage ab der Einladung.

4

Unter den Voraussetzungen von Artikel XI Ziffer 3 des GATT-Übereinkommens33 kann die Auftraggeberin die Frist zur Abgabe von Angeboten herabsetzen. Die Frist beträgt jedoch in der Regel mindestens 24 Tage und darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.34
a35 Fristverkürzungen 1 Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen bis auf 24 Tage verkürzen, wenn sie bei einer früheren Ausschreibung wiederkehrender Leistungen darauf hingewiesen hat, dass sie bei den nachfolgenden Ausschreibungen die Fristen verkürzen wird.

33

SR 0.632.231.422 34 Dieser Abs. ist heute gegenstandslos.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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2

Sie kann die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote von 40 Tagen ebenfalls bis auf 24 Tage, ausnahmsweise bis auf 10 Tage, verkürzen, wenn sie eine Vorankündigung der geplanten Ausschreibung publiziert hat. Diese Vorankündigung muss:

a. die Mindestangaben gemäss Anhang 5a enthalten; und b. mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der konkreten Ausschreibung publiziert werden.

3

Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 19 bis auf 10 Tage verkürzen, wenn sie hinreichend begründen kann, dass die Beschaffung dringlich ist und ohne Verkürzung der Frist nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte.


Art. 20


36

Ausnahmen von den Formvorschriften (Art. 19 Abs. 2)

1

Die Auftraggeberin kann zulassen, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihre Anträge auf Teilnahme, ihre Angebote sowie weitere Eingaben in einer im Geschäftsverkehr üblichen Form, insbesondere auch elektronisch, einreichen können. Sie gibt dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

2

Sie gewährleistet die Datensicherheit ab Empfang der Eingaben und sorgt dafür, dass diese dem richtigen Absender oder der richtigen Absenderin zugeordnet werden.


Art. 21

Bietergemeinschaften und Rechtsform 1

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. In begründeten Einzelfällen kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.

2

Ist für die korrekte Ausführung eines Auftrages eine bestimmte Rechtsform erforderlich, so kann die Auftraggeberin verlangen, dass sie vor dem Zuschlag gebildet wird.

a37 Vorbefassung 1 Die Auftraggeberin schliesst Anbieter und Anbieterinnen aus einem Verfahren aus, wenn:

a. diese an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann; und b. dieser Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen nicht gefährdet.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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2

Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b. die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c. die Verlängerung der Mindestfristen.


Art. 22


38

Gesamtangebote, Lose und Teilangebote 1

Die Auftraggeberin verlangt grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaffenden Leistungen.

2

Sie kann die zu beschaffenden Leistungen in Teilleistungen (Lose) aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter und Anbieterinnen vergeben. Sie gibt die einzelnen Lose in der Ausschreibung bekannt.

3

Hat die Auftraggeberin Lose gebildet, so können die Anbieter und Anbieterinnen ein Angebot für ein einzelnes oder für mehrere Lose (Teilangebote) einreichen. Sie können anstelle oder zusätzlich zum Teilangebot auch ein Gesamtangebot einreichen, es sei denn, die Auftraggeberin hat dies in der Ausschreibung ausgeschlossen.

4

Verlangt die Auftraggeberin, dass zusätzlich zu Teilangeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

5

Behält sich die Auftraggeberin vor, Anbietern oder Anbieterinnen, die nur ein Gesamtangebot eingereicht haben, einen Teilauftrag zuzuschlagen oder von ihnen eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt sie dies in der Ausschreibung an.

a39 Varianten 1 Den Anbietern und Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.

2

Als Variante gilt ein Angebot, mit welchem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als von der Auftraggeberin vorgesehen erreicht werden kann. Nicht als Varianten gelten unterschiedliche Preisarten.


Art. 23

Vergütungsanspruch der Anbieter und Anbieterinnen40 1

Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Dies gilt insbesondere auch für die Ausarbeitung des Angebotes.41

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

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2

Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden.

Die Auftraggeberin muss diese Ausnahme in der Ausschreibung ankündigen.

3

Verlangt die Auftraggeberin ausnahmsweise Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Verfahrensaufwand hinausgehen und üblicherweise entgeltlich sind, so haben die Anbieter und Anbieterinnen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In solchen Fällen gibt die Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie sie diese Vorleistungen vergütet.42

a43 Vorbestehende Immaterialgüterrechte 1

Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben grundsätzlich bei dem Inhaber oder der Inhaberin.

2

Sollen vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen, so weist diese in den Ausschreibungsunterlagen darauf hin.


Art. 24

Öffnung der Angebote

1

Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen prüfen zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Auftraggeberin, ob die Angebote fristgerecht eingereicht worden sind, und öffnen diese.

2

Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen werden die Angebote nach folgenden Regeln geöffnet: a. Mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin öffnen gemeinsam die fristgerecht eingereichten Angebote zu der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeit und am angegebenen Ort.

b. Sie erstellen über die Öffnung der Angebote ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest: 1. die Namen der anwesenden Personen; 2. die Namen der Anbieter und Anbieterinnen; 3. das Datum ihrer Eingaben; 4. den jeweiligen Gesamtpreis der Angebote; 5. Angebotsvarianten.


Art. 25


44

Bereinigung und Bewertung der Angebote 1

Die Auftraggeberin bereinigt die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht nach einem einheitlichen Massstab so, dass sie objektiv vergleichbar sind.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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2

Kontaktiert sie hierfür den Anbieter oder die Anbieterin, so hält sie den Ablauf und den Inhalt der Kontaktaufnahme nachvollziehbar fest.

3

Sie bewertet die bereinigten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien.

4

Erhält sie ein Angebot, dessen Preis im Vergleich zu den andern Angeboten aussergewöhnlich niedrig ist, so kann sie bei dem Anbieter oder der Anbieterin Erkundigungen darüber einholen, ob ein Ausschlussgrund nach Artikel 11 des Gesetzes vorliegt.


Art. 26

Verhandlungen

1

Ist eine der Voraussetzungen für Verhandlungen nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die Auftraggeberin aufgrund der Zuschlagskriterien unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will.

2

Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen und gibt ihnen folgendes schriftlich bekannt: a. ihr jeweiliges bereinigtes Angebot; b. die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll; c. Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes.

3

Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll fest:

a. die Namen der anwesenden Personen; b. die verhandelten Angebotsbestandteile; c. die Ergebnisse der Verhandlungen.

4

Das Protokoll ist von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen.

5

Sie darf den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine Informationen über Konkurrenzangebote abgeben.

a45 Dialog 1 Die Auftraggeberin darf bei komplexen Beschaffungen oder bei der Beschaffung intellektueller Dienstleistungen die von den Anbietern und Anbieterinnen vorgeschlagenen Lösungswege oder Vorgehensweisen im Dialog weiterentwickeln, vorausgesetzt sie hat in der Ausschreibung darauf hingewiesen.

2

Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungswege und Vorgehensweisen vergütet werden.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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3

Sie wählt unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen aus, mit denen sie den Dialog führen will, und gibt ihnen Folgendes vorgängig bekannt: a. den Lösungsweg oder die Vorgehensweise, die ausgewählt wurden; b. die möglichen Inhalte des Dialogs; c. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots des im Rahmen des Dialogs entwickelten Lösungsweges oder der entwickelten Vorgehensweise.

4

Sie hält den Ablauf und den Inhalt des Dialogs nachvollziehbar fest und dokumentiert insbesondere den zeitlichen Aufwand, der mit der Führung des Dialogs für den Anbieter oder die Anbieterin verbunden ist.


Art. 27


46

Bewertungssystem

(Art.

21)

1

Die Auftraggeberin gibt die Reihenfolge aller Zuschlagskriterien bekannt und gewichtet sie. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann sie auf die Gewichtung verzichten.

2

Sie kann neben den im Gesetz genannten Zuschlagskriterien insbesondere auch die folgenden verwenden: Nachhaltigkeit, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz, Effizienz der Methodik und die während der gesamten Lebensdauer zu erwartenden Kosten.

3

…47


Art. 28


48

Bekanntmachung des Zuschlags Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag, namentlich auch denjenigen im freihändigen Verfahren, spätestens 30 Tage nach dessen Erteilung mit den folgenden Angaben: a. Art des Vergabeverfahrens; b. Art und Umfang der bestellten Leistung; c. Name und Adresse der Auftraggeberin; d. Datum des

Zuschlags;

e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;

f. Preis des berücksichtigten Angebotes; ausnahmsweise kann sie stattdessen den tiefsten und den höchsten Preis der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote angeben.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2015, mit Wirkung seit 1. April 2015 (AS 2015 775).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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Art. 29

Vertragsschluss

1

Die Auftraggeberin schliesst die Verträge schriftlich.

2

Hat sie für die Eingaben der Anbieter und Anbieterinnen eine andere Form zugelassen (Art. 20 Abs. 1), so kann sie den Vertrag auch in dieser Form abschliessen.49 3

Sie wendet grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.

a50 Zahlungsfristen 1 Die Auftraggeberin vereinbart mit dem Anbieter oder der Anbieterin eine Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Eingang der Rechnung.

2

Das Eidgenössische Finanzdepartement kann Weisungen zur Regelung der Zahlungsfristen erlassen.


Art. 30

Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens 1

Die Auftraggeberin bricht das Verfahren ab, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht.

2

Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen und wiederholen, wenn: a. kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind; b. günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen.

3

Die Auftraggeberin kann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie das Projekt wesentlich ändert.

3. Abschnitt: Statistik

Art. 31

(Art. 25) 1

Die Auftraggeberinnen, die dem Gesetz unterstehen, erstellen zuhanden des SECO eine Statistik über ihre Beschaffungen.

2

Sie geben in ihren Statistiken folgendes an: a. den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge; b. die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes, nach einem einheitlichen Klassifika-

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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tionssystem in Güter-, Dienstleistungs- und Bauleistungskategorien gegliedert; c. die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden, aufgegliedert in die Kategorien nach Buchstabe b; d. die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen des GATT-Übereinkommens51 nicht nach dessen Bestimmungen vergeben wurden.

3

Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post müssen im Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Ermittlung des Gesamtwertes nach Absatz 2 Buchstabe a nur die Aufträge über den Schwellenwerten berücksichtigen.52 4 Das SECO errechnet die Gesamtzahlen, erstellt die Statistiken nach Artikel XIX Ziffer 5 des GATT-Übereinkommens und schlüsselt diese nach den Annexen 2 und 3 des GATT-Übereinkommens auf.

3. Kapitel: Übrige Beschaffungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32


53

Geltungsbereich

Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen: a.54 die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen, die Verwaltungseinheiten der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung nach den Artikeln 7 und 7a Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199855 sowie die Schweizerische Post bei Beschaffungen für ihre Post- und Automobildienste: für Aufträge, die: 1. unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder

2. aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen; b. die Rüstungsbetriebe: für öffentliche Aufträge, die der Verordnung, nicht aber dem Gesetz unterliegen; c. die

SBB.

51

SR 0.632.231.422 52 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

54 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

55 SR

172.010.1

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Art. 33

Gegenrecht

1

Für die Auftragsvergaben nach diesem Kapitel müssen ausländische Anbieter und Anbieterinnen nur insoweit berücksichtigt werden, als schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird.

2

Vom Gegenrechtsprinzip ausgenommen sind die Beschaffungen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199156.

3

Das SECO informiert die Beschaffungsstellen periodisch darüber, inwieweit die Staaten Gegenrecht gewähren. Es beantwortet zudem entsprechende Anfragen von Seiten der Anbieter und Anbieterinnen.

2. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 34

Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens 1

Die Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag nach diesem Kapitel im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

2

Für die Vergaben im offenen oder im selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Bestimmungen des 2. Kapitels dieser Verordnung mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt.57 3 Für die Vergaben der Automobildienste der Schweizerischen Post und der SBB im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes und Artikel 16 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.58


Art. 35

Einladungsverfahren

1

Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter und Anbieterinnen sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will.

2

Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen. Von diesen soll mindestens eines von einem ortsfremden Anbieter oder einer ortsfremden Anbieterin stammen.59 3

Im Einladungsverfahren können vergeben werden: a. die Aufträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes; b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nicht erreichen; 56

SR 742.104

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

58 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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c.60 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Automobildienste der Schweizerischen Post, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes nicht erreichen;

d.61 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe a, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a nicht erreichen;

e.62 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe b nicht erreichen;

f.63 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe c, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe c nicht erreichen;

g.64 die Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken nicht erreicht; h.65 die Bauaufträge nach Artikel 14.


Art. 36

Freihändiges Verfahren 1

Die freihändige Vergabe richtet sich nach Artikel 13 Absatz 1.

2

Im Weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn:

a.66 der Auftrag im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-d und Absatz 2 des Gesetzes vergeben wird;

b.67 ein Bau- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 150 000 Franken nicht erreicht;

c.68 ein Lieferauftrag den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht; 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

61 Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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d.69 zusätzliche Leistungen eines zuvor in einem Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren vergebenen Auftrages beschafft werden und ein Anbieterwechsel aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist oder für die Auftraggeberin erhebliche Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kostensteigerungen zur Folge hätte;

e.70 … f.71 es sich um einen Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes handelt und das freihändige Verfahren zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind, unerlässlich ist.

3

Werden Güter gemeinsam mit Dienstleistungen beschafft, so gilt der Schwellenwert für die Güterbeschaffung.72


Art. 37

Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird nach Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes ermittelt.


Art. 38

Vertragsschluss

Der Vertragsschluss richtet sich nach Artikel 29.


Art. 39


73

Vergabeentscheide

Entscheide, die in Vergabeverfahren nach diesem Kapitel erlassen werden, können nicht mit Beschwerde angefochten werden.

4. Kapitel: Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Art. 40

Zweck

1

Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe dienen der Auftraggeberin zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht.

2

Die Bestimmungen der übrigen Kapitel dieser Verordnung gelten insoweit, als diese denjenigen dieses Kapitels nicht widersprechen.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 15. Mai 2006 (AS 2006 1667).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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Art. 41

Verhältnis zu verbandsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen Die Auftraggeberin regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht denjenigen dieser Verordnung widersprechen.


Art. 42

Wettbewerbsarten

1

Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:

a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb); b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).

2

Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.


Art. 43

Anzuwendendes Verfahren 1

Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe sind im offenen oder selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern ihr Wert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes oder, bei Gesamtleistungswettbewerben im Baubereich, den Wert von 2 Millionen Franken erreicht.

2

Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt werden.


Art. 44

Wettbewerbswert

1

Der Wettbewerbswert besteht: a. beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme; b. beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung; c. beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrages.

2

Die Auftraggeberin setzt eine angemessene Gesamtpreissumme fest. Sie orientiert sich dabei an den in entsprechenden Verbandsverfahren üblichen Preis- und Ankaufssummen, der Wettbewerbsart, der geforderten Wettbewerbsleistung, der erwarteten Teilnehmerzahl, allfälligen festen Entschädigungen an die Wettbewerbsteilnehmer und Wettbewerbsteilnehmerinnen und einem in Aussicht gestellten weiteren planerischen Auftrag oder Zuschlag.

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Art. 45

Vorbereitung

1

Die Auftraggeberin zieht eine oder mehrere interne oder auswärtige Fachpersonen zur Beratung hinzu.

2

Diese Fachleute müssen mit dem Wettbewerbswesen vertraut und so qualifiziert sein, dass sie die Auftraggeberin kompetent beraten können.

3

Sie beraten die Auftraggeberin während des ganzen Wettbewerbsverfahrens, insbesondere bei der:

a. Wahl des geeigneten Verfahrens; b. Ausschreibung des

Wettbewerbs;

c. Ausarbeitung des Wettbewerbsprogramms; d. Auswahl der Mitglieder des Preisgerichts und allfälliger Sachverständiger; e. Selektionierung der Wettbewerbsteilnehmer und -teilnehmerinnen.

4

Sie dürfen als stimmberechtigte Mitglieder im Preisgericht Einsitz nehmen, soweit sie nicht mit der Vorprüfung nach Artikel 49 betraut waren.


Art. 46

Ausschreibung

Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder selektiven Verfahren enthält die im Anhang 6 aufgeführten Angaben.


Art. 47

Nachwuchsförderung

Für Planungswettbewerbe, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden, kann in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass unter den Anbietern und Anbieterinnen, die zur Wettbewerbseingabe eingeladen werden, ein bestimmter Anteil von Nachwuchsfachleuten sein muss.


Art. 48

Anonymität

1

Die Wettbewerbsbeiträge sind anonym einzureichen.

2

Die Auftraggeberin sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.

3

Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.


Art. 49

Vorprüfung

Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.

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Art. 50

Preisgericht

1

Das Preisgericht setzt sich zusammen aus: a. Fachleuten auf mindestens einem der massgebenden Gebiete, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen); b. weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.

2

Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten bestehen.

3

Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.

4

Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern und Anbieterinnen unabhängig sein. Die Ausstandsgründe nach den Artikel 22 und 23 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194374 gelten analog. Mindestens die Hälfte der Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen muss zudem von der Auftraggeberin unabhängig sein.

5

Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang an beigezogenen Sachverständigen werden in der Ausschreibung und im Wettbewerbsprogramm bekanntgegeben.75

Art. 51

Aufgaben des Preisgerichts 1

Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsarbeiten. Es dokumentiert die Beurteilung auf nachvollziehbare Weise. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.76 2

Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrages, eines Zuschlages oder für das weitere Vorgehen.

74

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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3

Es kann Ankäufe beschliessen, wenn die maximale Ankaufssumme und die Bedingungen für die Ankäufe ausdrücklich im Wettbewerbsprogramm festgehalten sind.


Art. 52

Rangierung und Preise 1

Das Preisgericht erstellt eine Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten.

2

Bei Planungswettbewerben kann es auch Wettbewerbsarbeiten rangieren, die in wesentlichen Punkten von den Programmbestimmungen abweichen, wenn: a. es dies einstimmig beschliesst; und b. diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festgelegt wurde.

3

Es darf Preise nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten vergeben.

4

Preise dürfen nicht durch Aufträge oder Entschädigungen nach Artikel 55 abgegolten werden.


Art. 53

Empfehlung des Preisgerichts Die Auftraggeberin ist grundsätzlich an die Empfehlung des Preisgerichts nach Artikel 51 Absatz 2 gebunden. In Ausnahmefällen kann sie sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie eine Abgeltung nach Artikel 55 Absatz 2 bezahlt und ein neues Verfahren durchführt.


Art. 54

Urheberrecht

In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über.


Art. 55

Ansprüche aus den Wettbewerben 1

Der Gewinner oder die Gewinnerin: a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;

b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;

c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag.

2

Die Urheber und Urheberinnen von Wettbewerbsbeiträgen haben Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn: a. das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihnen ein weiterer planerischer Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, die Auftraggeberin diesen Auftrag jedoch an Dritte vergibt;

b. die Auftraggeberin den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne dass sie dem Urheber oder der Urheberin einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

172.056.11

3

Beschliesst die Auftraggeberin nach dem Preisentscheid, auf eine Realisierung des Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsanspruch nach Absatz 2. Kommt sie innerhalb von zehn Jahren auf ihren Beschluss zurück, so kann der Anspruch nach Absatz 2 wieder geltend gemacht werden.


Art. 56

Abgeltungsmodalitäten Die Auftraggeberin weist im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich auf die Abgeltungsmodalitäten hin.


Art. 57

Veröffentlichung

Die Auftraggeberin teilt sämtlichen Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Entscheid des Preisgerichts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Sie stellt die Wettbewerbsbeiträge mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.

5. Kapitel: Organisation, Zuständigkeit und Überwachungsbehörde77 1. Abschnitt: …

Art. 58

und 5978 59a79

2. Abschnitt: …

Art. 60

6380

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

78 Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (AS 2006 5613).

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001 (AS 2002 886). Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (AS 2006 5613).

80 Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (AS 2006 5613).

Öffentliches Beschaffungswesen. V 27

172.056.11

3. Abschnitt: …

Art. 64

6881

4. Abschnitt:82 Überwachungsbehörde

Art. 68

a Kommission Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen obliegt einer Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt.

b Aufgaben 1 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien des öffentlichen Beschaffungswesens zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Delegationen bei internationalen Verhandlungen;

b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone und Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;

c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden im Rahmen der internationalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

2

Die Kommission nimmt die folgenden Aufgaben, unabhängig von den Behörden, die ihre Mitglieder ernannt haben, wahr: a. sie erteilt Ratschläge und vermittelt in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften gemäss Absatz 1;

b. sie kann wegen Verletzung internationaler Verpflichtungen bei der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone Beschwerde einreichen: 1. auf Anzeige einer Anbieterin hin, wenn kein Rechtsmittel ergriffen

wurde,

2. auf Antrag einer ausländischen Behörde, wenn die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft.

3

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Kommission selber Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.

81 Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (AS 2006 5613).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

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4

Die Kommission hat kein Recht auf Akteneinsicht.

c Geschäftsreglement Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Bundesrat und der zuständigen Stelle der Kantone genehmigt werden muss.

d Finanzierung und Vergütungen 1

Das SECO trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die externen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch die Kantone.

2

Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragserteilenden Behörde verursacht wurden, die ihrer Überwachung unterstellt sind.

3

Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 69


83

Überwachung

Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.


Art. 70

Vollzug

Das Eidgenössische Finanzdepartement vollzieht diese Verordnung.


Art. 71

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Submissionsverordnung vom 31. März 197184; b. die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 197585.


Art. 72

Änderung bisherigen Rechts …86

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

84

[AS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524] 85

[AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525] 86

Die Änderungen können unter AS 1996 518 konsultiert werden.

Öffentliches Beschaffungswesen. V 29

172.056.11

a87 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2001 1

Nach dem neuen Recht richten sich die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, und die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ohne Ausschreibung durchgeführt werden und über die zuvor noch kein Vertrag abgeschlossen wurde.

2

Die übrigen Vergabeverfahren richten sich nach dem alten Recht und sind für die Berechnung der Schwellenwerte nicht massgebend.

b88 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009 Das neue Recht ist anwendbar auf: a. Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung öffentlich ausgeschrieben werden;

b. Vergabeverfahren ohne öffentliche Ausschreibung, bei denen die erste Einladung zur Angebotsabgabe nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2009 dieser Verordnung erfolgt.


Art. 73

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

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Anhang 189

(Art. 3 Abs. 1 und 32 Bst. b) Güter

A. Güter im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung
Als Güter im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung gelten: a. für Beschaffungen durch die militärischen Auftraggeberinnen, die in den für die Schweiz geltenden internationalen Abkommen als solche bezeichnet werden: die Güter, die in der nachfolgenden Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz aufgeführt sind; b. für Beschaffungen durch andere Auftraggeberinnen: sämtliche Güter.

Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

1. Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips; Kalk und Zement Kapitel 25

2. Metallurgische Erze, Schlacken und Aschen Kapitel 26

3. Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse Kapitel 27

4. Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen Ausgenommen:

ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: giftige Stoffe ex 28.51: giftige Stoffe ex 28.54: Sprengstoffe Kapitel 28

5. Organische chemische Erzeugnisse Ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe
ex 29.04: Sprengstoffe Kapitel 29

89 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Öffentliches Beschaffungswesen. V 31

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Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: giftige Stoffe ex 29.14: giftige Stoffe ex 29.15: giftige Stoffe ex 29.21: giftige Stoffe ex 29.22: giftige Stoffe ex 29.23: giftige Stoffe ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: giftige Stoffe ex 29.29: Sprengstoffe 6. Pharmazeutische

Erzeugnisse

Kapitel

30

7. Düngemittel

Kapitel

31

8. Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten Kapitel 32

9. Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel

Kapitel 33

10. Seifen, organische und grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und «Dentalwachs»

Kapitel 34

11. Eiweissstoffe, Klebstoffe, Enzyme Kapitel 35

12. Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel, Zündhölzer, Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Ausgenommen: ex 36.01: Pulver
ex 36.02: zubereitete Sprengstoffe ex 36.04: Zündstoffe ex 36.08: Sprengstoffe Kapitel 36

13. Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken

Kapitel 37

14. Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Ausgenommen: ex 38.19: giftige Stoffe Kapitel 38

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Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

15. Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, Kunstharze und Waren aus diesen Stoffen Ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe Kapitel 39

16. Kautschuk (natürlicher oder synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren Ausgenommen: ex 40.11: Reifen Kapitel 40

17. Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 43

18. Holz, Holzkohle, Holzwerkzeug Kapitel 44

19. Kork und Korkwaren Kapitel 45

20. Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 46

21. Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 47

22. Papier und Karton, Werkzeug Zellstoff, mit Papier und Karton

Kapitel 48

23. Buchhandlungsartikel und Kunstgraphikprodukte Kapitel 49

24. Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 65

25. Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 66

26. Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren Kapitel 67

27. Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer und ähnlichen Stoffen

Kapitel 68

28. Keramische Vasen Kapitel 69

29. Glas und Glaswaren Kapitel 70

30. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck Kapitel 71

31. Roheisen, Eisen und Stahl Kapitel 73

32. Kupfer

Kapitel 74

33. Nickel

Kapitel 75

34. Aluminium

Kapitel 76

35. Magnesium, Beryllium (Glucinium) Kapitel 77

36. Blei

Kapitel 78

37. Zink

Kapitel 79

Öffentliches Beschaffungswesen. V 33

172.056.11

Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

38. Zinn

Kapitel 80

39. andere unedle Metalle Kapitel 81

40. Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen

Kapitel 82

41. verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 83

42. Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte Kapitel 84

43. Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere Waren für elektrotechnische Zwecke Ausgenommen: ex 85.03: Primärelemente und Primärbatterien
ex 85.13: Fernmeldegeräte ex 85.15: Sende- und Empfangsgeräte Kapitel 85

44. Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege Ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte elektrische Lokomotiven
ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen Kapitel 86

45. Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge Ausgenommen: ex 87.08: Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge

ex 87.02: Schwerlastwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger Kapitel 87

46. Luftfahrzeuge

Ausgenommen: ex 88.02: Flugzeuge Kapitel 88

47. Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Kapitel 89

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.056.11

Zoll-Klassifikationsliste (NRZZ) Referenz-Nr.

48. Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte Ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser
ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische und elektronische Messinstrumente Kapitel 90

49. Uhrmacherwaren

Kapitel 91

50. Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte; Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 92

51. Waffen und Munition; Teile davon Ausgenommen: ex 93.01: Blanke Waffen
ex 93.02: Pistolen ex 93.03: Kriegswaffen ex 93.04: Feuerwaffen ex 93.05: andere Waffen ex 93.07: Geschosse und Munition Kapitel 93

52. Möbel, medizinisch-chirurgisches Mobiliar, Bettzeugartikel und gleichartiges

Kapitel 94

53. bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 95

54. Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 96

55. verschiedene Waren Kapitel 98

B. Güter im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung 1 Als Güter im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung gelten sämtliche Güter unabhängig davon, von wem sie beschafft werden.

2

Erfasst werden insbesondere auch von militärischen Auftraggeberinnen zu beschaffende Güter, die in der Liste des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz ausgenommen oder nicht genannt werden.

Öffentliches Beschaffungswesen. V 35

172.056.11

Anhang 1a90

(Art. 3 Abs. 2 und 32 Bst. a Ziff. 2) Dienstleistungen A. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels
dieser Verordnung gelten die nachfolgend aufgeführten Leistungen: Zentrale

Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

1. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 6112, 6122, 633, 886

2. Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr

712 (ausser 71235), 7512, 87304 3. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (ausser 7321)

4. Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung (ohne Eisenbahnverkehr)

71235, 7321

5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation) 752 (ausser 7524, 7525, 7526) 6. Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken 811, 812, 814

7. Informatik und verbundene Tätigkeiten 84

8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862

9. Markt- und Meinungsforschung 864

10. Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 86691

11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 867

12. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben 867

90 Ursprünglich: Anhang 1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

91

Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.056.11

Zentrale

Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

13. Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen)

867

14. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend 867

15. Werbung

871

16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206

17. Verlegen und Drucken 88442

18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

B. Dienstleistungen im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung Als Dienstleistungen im Anwendungsbereich des 3. Kapitels dieser Verordnung
gelten sämtliche Dienstleistungen einschliesslich derjenigen, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes und des 2. Kapitels dieser Verordnung (Bst. A) nicht erfasst werden.

Öffentliches Beschaffungswesen. V 37

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Anhang 292

(Art. 3 Abs. 3)

Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauleistungen) Zentrale

Produkteklassifikation (prov. CPC) Referenz-Nr.

1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511

2. Bauarbeiten für Hochbauten 512

3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513

4. Montage und Bau von Fertigbauten 514

5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515

6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516

7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517

8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstungen, eingeschlossen Personalleistungen 518

92 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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Anhang 2a93

(Art. 7 Abs. 2)

Kernübereinkommen der ILO Als Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die folgenden Übereinkommen: 1. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); 2. Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); 3. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9);

4. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); 5. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); 6. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);

7. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); 8. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

93 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

Öffentliches Beschaffungswesen. V 39

172.056.11

Anhang 3

(Art. 9)

Nachweise

1. Handelsregisterauszug 2. Betreibungsregisterauszug 3. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen

4. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrages

5. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen 6. Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen 7. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen

8. Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde

9. Bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis

10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems

11. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung

12. Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren

13. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden 14. Bankgarantie 15. Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen 16. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen 17. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

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Anhang 494

(Art. 16 Abs. 1 und 5, Anhang 5a) Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren 1

Die Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder im selektiven Verfahren muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Bezeichnung, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin; 2. Die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist; 3. a. Ort der Ausführung, b. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie - wenn möglich - Schätzung des Zeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden. Im Falle wiederkehrender Aufträge: deren Gegenstand und Umfang sowie - wenn möglich - eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu beschaffenden Leistungen, c. allfällige Lose bei einer Teilung des Auftrages; 4. Ausführungs- oder Liefertermin; 5. Die besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften, soweit eine solche für die Ausführung des Auftrages notwendig ist; 6. a. Ort und Frist für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe, des Antrages auf Qualifikation zur Aufnahme in ein Verzeichnis oder der Einreichung von Angeboten,

b. Sprache oder Sprachen der Anträge oder Angebote; 7. Beim selektiven Verfahren: allenfalls die Angabe des Datums, ab welchem mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu rechnen ist; 8. Allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten; 9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen; 10. Die Eignungskriterien; 11. Die Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Gebühren und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten; 12. Die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt; 13. Der Hinweis darauf, ob es sich um eine Ausschreibung nach GATT-Übereinkommen95 handelt oder nicht;

94 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

95

SR 0.632.231.422

Öffentliches Beschaffungswesen. V 41

172.056.11

14. Die Zuschlagskriterien, falls keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;

15. Gegebenenfalls die Absicht, Dialoge (Art. 26a Abs. 1) oder Verhandlungen zu führen;

16. Gegebenenfalls der Vorbehalt, die Folgeplanung oder die Koordination nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe l freihändig zu vergeben; 17.96 Gegebenenfalls die Absicht, den Auftrag in mehrere Leistungen (Lose) aufzuteilen (Art. 22 Abs. 2);

18. Gegebenenfalls der Hinweis, dass nur Teilangebote oder zusätzlich zu Teilangeboten ein Gesamtangebot einzureichen ist (Art. 22 Abs. 3 und 4);

19. Gegebenenfalls der Vorbehalt, dass der Zuschlag trotz Gesamtangebot in einem Teilauftrag erteilt oder eine Zusammenarbeit mit Dritten verlangt wird (Art. 22 Abs. 5);

20. Gegebenenfalls die Beschränkung oder der Ausschluss von Varianten (Art. 22a Abs. 1).

2

Gibt die Auftraggeberin keine Ausschreibungsunterlagen ab, so sind zudem sämtliche Angaben gemäss Anhang 5 zusätzlich in die Ausschreibung aufzunehmen.

96 Diese Ziff. ist heute gegenstandslos.

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

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Anhang 597

(Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Anhang 4) Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen Die Ausschreibungsunterlagen, die in einem offenen oder einem selektiven Verfahren abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin, an welche die Angebote zu richten sind;

2. Die Anschrift, an welche Ersuchen um zusätzliche Angaben zu richten sind; 3. Die Sprache oder die Sprachen des Angebotes; 4. Die Frist für die Einreichung des Angebotes; 5. Die Zeitspanne, in welcher der Anbieter oder die Anbieterin an das Angebot gebunden ist;

6. Die Rangfolge und Gewichtung der Eignungskriterien, wenn die Auftraggeberin die Zahl der zur Angebotsabgabe Einzuladenden im selektiven Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes beschränken will;

7. Die Zuschlagskriterien in ihrer Reihenfolge und gegebenenfalls in ihrer Gewichtung (Art. 27 Abs. 1), einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden;

8. Die bei der Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zölle und andere Einfuhrabgaben;

9. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die Zahlungsbedingungen;

10. Allfällige Voraussetzungen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragspartei des GATT-Übereinkommens98 sind, sich aber an die Bestimmungen von Artikel XII des Übereinkommens halten; 11. Gegebenenfalls der Hinweis, dass die Anbieter und Anbieterinnen ihre Eingaben auch in einer anderen im Geschäftsverkehr üblichen Form einreichen können (Art. 20 Abs. 1);

12. Gegebenenfalls die Vergütung insbesondere von Vorleistungen (Art. 23 Abs.

2 und 3);

97 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 4 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

98

SR 0.632.231.422

Öffentliches Beschaffungswesen. V 43

172.056.11

13. Gegebenenfalls der Hinweis, dass vorbestehende Immaterialgüterrechte ganz oder teilweise auf die Auftraggeberin übergehen (Art. 23a Abs. 2); 14. Falls ein Dialog geführt wird: die Vergütung für die Teilnahme am Dialog und für die Nutzung der vorgeschlagenen oder weiterentwickelten Lösungswege und Vorgehensweisen (Art. 26a Abs. 2).

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Anhang 5a99

(Art. 19a Abs. 2 Bst. a) Mindestangaben in einer zu einer Fristverkürzung führenden Vorankündigung einer öffentlichen Ausschreibung eines Auftrages im offenen oder selektiven Verfahren In der Vorankündigung einer öffentlichen Ausschreibung, die zu einer Fristverkürzung bei der ordentlichen Ausschreibung führt (Art. 19a Abs. 2 Bst. a), müssen die folgenden Mindestangaben gemacht werden: 1. Gegenstand der Beschaffung; 2. Frist für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme oder Frist für die Einreichung von Angeboten;

3. Adressen, bei denen die Vergabeunterlagen angefordert werden können; 4. Erklärung, dass Anbieter und Anbieterinnen ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;

5. die Erwähnung einer Kontaktperson oder einer Kontaktstelle bei der Auftraggeberin, von der zusätzliche Angaben zu erhalten sind;

6. möglichst viele der weiteren Angaben gemäss Anhang 4, soweit sie zum Zeitpunkt der Vorankündigung verfügbar sind.

99 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 5 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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Anhang 6100

(Art. 46)

Mindestangaben in einer Ausschreibung eines Wettbewerbs 1

Die Ausschreibung eines Wettbewerbs muss diejenigen Angaben enthalten, die dazu dienen, interessierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. 2 Sie muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin (Auftraggeberin);

2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe; 3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb); 4. Bei offenen Wettbewerben: a. Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutzgebühr,

b. Anmeldefrist, c. Abgabetermin; 5. Bei

selektiven

Wettbewerben:

a. Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen,

b. Eignungskriterien, c. Einzureichende Bewerbungsunterlagen, d. Anmeldefrist für die Teilnahme, e. Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides, f.

Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten; 6. Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;

7. Zuschlagskriterien; 8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten und Expertinnen; 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet; 10. Gesamtpreissumme; 100 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 6 der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6149).

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11. Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben;

12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge;

13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm.