1
Verordnung
über das öffentliche Beschaffungswesen
(VoeB)
vom 11. Dezember 1995 (Stand am 16. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 13 Absätze 2
und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen
(Gesetz),
auf die Artikel 45 und 61 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes2,
...3
...4
auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915
auf Artikel 71 Absatz 7 des Alkoholgesetzes6,
in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und
von Artikel 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,9 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt: a.
die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz; b.
die übrigen Beschaffungen des Bundes; AS 1996 518
1
SR 172.056.1 2
[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808,
1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).
3
Lemma aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).
4
Lemma aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704).
5
SR 414.110
6
SR 680
7 SR
0.172.052.68 8 SR
0.632.31
9
Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001 (AS 2002 886). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1759).
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Weisungen an die Verwaltung 2
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c.
den Planungs- und den Gesamtleistungswettbewerb.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen.10 2 Sie gilt nicht für die Automobildienste der Schweizerischen Post nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes, wenn diese Aufträge vergeben, um den Auftragsgegenstand an Dritte weiterzuveräussern oder zu vermieten, ohne dafür ein
besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.11 3 Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für
Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter
das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen:12 a.
ihre Tätigkeit in Konkurrenz mit Dritten ausüben; b.
den Auftragsgegenstand an Dritte weiterveräussern oder vermieten, ohne
dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.13
a14 Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten 1 Folgende Auftraggeberinnen sind, für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse
Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Artikels 2 Absatz 2
unterstellt:
a.
öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationen, die unter dem
beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere wenn der Bund
die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der
Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt; b.
die privat-rechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche
Rechte besitzen, die ihnen von einer zuständigen Behörde erteilt wurden.
2 Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind: a.
das Bereitstellen oder das Betreiben öffentlicher Fernmeldenetze oder das
Erbringen eines öffentlichen Fernmeldedienstes; b.
der Bau und der Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB, durch die
Unternehmen, bei denen sie die Aktienmehrheit besitzen, oder durch andere 10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
11
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
12 Fassung
gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1759).
13
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
14
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Öffentliches Beschaffungswesen - V 3
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unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehende Betreiber von
Eisenbahnanlagen; ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen,
die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben; c.
das Zurverfügungstellen oder das Betreiben von Festnetzen zur Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Bereich der Herstellung, des Transports oder der Verteilung von elektrischem Strom, sowie die Versorgung
dieser Netze mit Strom.
3 Schwellenwerte nach Absatz 1 sind (geschätzter Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags ohne Mehrwertsteuer): a.
960 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2
Buchstabe a;
b.
640 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2
Buchstabe b;
c.
766 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2
Buchstabe c;
d.
8 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstaben a und b; e.
9,575 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstabe c.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Konsultation der
Kommission «Beschaffungswesen Bund - Kantone» periodisch den Vorgaben des
Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen15
und des bilateralen Abkommens an.
b16 Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht
1 Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Artikel 2a Wettbewerb herrscht,
befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2 Das Departement konsultiert zuerst die Wettbewerbskommission, die Kantone und
die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten
publizieren.
3 Das Departement regelt die Detailfragen in einer Verordnung.
15 SR
0.632.231.422 16
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Weisungen an die Verwaltung 4
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c17 Gemeinsame Beschaffungen Wenn sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung beteiligen, gilt das Recht der
Hauptauftraggeberin.
Art. 3
Dienstleistungen und Bauleistungen 1 Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen.
2 Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.
Art. 4
Grundsatz
Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen sind im freien Wettbewerb zu beschaffen.
Art. 5
Einsichtsrecht
1 Bei fehlendem Wettbewerb vereinbart die Auftraggeberin mit dem Anbieter oder
der Anbieterin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine
Million Franken erreicht.
2 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion.
Art. 6
Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und
der Arbeitsbedingungen 1 Die Auftraggeberin legt im Vertrag fest, dass Anbieter oder Anbieterinnen: a.
die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des
Gesetzes einhalten müssen; b.
Dritte, denen sie Aufträge weitergeben, vertraglich verpflichten, die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes
einzuhalten.
2
Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. Die Auftraggeberin kann diese Behörden vor dem
Zuschlag konsultieren.
3 Die Auftraggeberin kann im Bereich der Arbeitsbedingungen Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder einer
anderen geeigneten Instanz übertragen, insbesondere paritätischen Kontrollorganen,
die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet worden sind.
4 Sie kann im Bereich der Gleichbehandlung von Frau und Mann Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe insbesondere dem Eidgenössischen, den kantonalen
oder den kommunalen Gleichstellungsbüros übertragen.
17
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Öffentliches Beschaffungswesen - V 5
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5 Zur Durchsetzung der Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 des Gesetzes sieht die
Auftraggeberin beim Vertragsabschluss Konventionalstrafen vor.
Art. 7
Arbeitsbedingungen
Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.
Art. 8
Publikationsorgane
(Art. 2418)
Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den
Publikationsorganen, die nach den internationalen Übereinkommen zu berücksichtigen sind.
2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes 1. Abschnitt: Teilnahmebedingungen
Art. 9
Überprüfung der Eignung
(Art. 9)
1 Die Auftraggeberin kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und
Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen.
2 Sie trägt bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art und Umfang des
Auftrages Rechnung.
Art. 10
Prüfungssystem
1 Richtet die Auftraggeberin ein Prüfungssystem nach Artikel 10 des Gesetzes ein,
so veröffentlicht sie dieses. Sie wiederholt die Veröffentlichung jährlich zusammen
mit den Verzeichnissen.
2 Sie nennt in der Veröffentlichung den Zweck des Verzeichnisses sowie die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise. Sie gibt an, wie lange das Verzeichnis gilt und nach welchem Verfahren es erneuert wird.
3 Soll das Prüfungssystem höchstens drei Jahre lang gelten, so kann die Auftraggeberin auf die jährliche Veröffentlichung verzichten. Sie muss diesen Verzicht in
der ersten Veröffentlichung ankündigen.
4 Wird ein Verzeichnis abgeschafft, so teilt sie dies den darin aufgeführten Anbietern und Anbieterinnen mit.
18
Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung
auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der
entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.
Weisungen an die Verwaltung 6
172.056.11
Art. 11
Aufnahme ins Verzeichnis 1 Anbieter und Anbieterinnen können jederzeit um ihre Aufnahme ins Verzeichnis
ersuchen. Die Auftraggeberin prüft das Gesuch innert angemessener Frist.
2 Sie teilt die Aufnahme schriftlich mit. Lehnt sie die Aufnahme ab, so eröffnet sie
dies dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung.
3 Sie kann Anbieter und Anbieterinnen jederzeit aus einem Verzeichnis streichen,
falls sich berechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben. Die Streichung aus dem
Verzeichnis ist dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung zu eröffnen.
4 Durch die Aufnahme in ein Verzeichnis entsteht für Anbieter und Anbieterinnen
kein Anspruch darauf, ein Angebot einreichen zu dürfen oder einen Auftrag zu
erhalten.
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
Art. 12
Selektives Verfahren
(Art. 15)
1 Die Auftraggeberin muss mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind.
2 Auftraggeberinnen, die ein Verzeichnis führen, können daraus diejenigen Anbieter
und Anbieterinnen auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen wollen.
3 Sie müssen auch Anbieter und Anbieterinnen, die noch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, am Vergabeverfahren teilnehmen lassen, sofern sich die Beschaffung
durch die Aufnahme ins Verzeichnis nicht verzögert.
Art. 13
Freihändiges Verfahren
(Art. 13 Abs. 2)
1 Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter folgenden Voraussetzungen direkt und
ohne Ausschreibung vergeben: a.
Es gehen im offenen oder selektiven Verfahren keine Angebote ein, oder es
erfüllt weder ein Anbieter noch eine Anbieterin die Eignungskriterien.
b.
Es werden im offenen oder selektiven Verfahren ausschliesslich Angebote
eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.
c.
Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages
oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter
oder eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d.
Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich,
dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.
e.
Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus
Öffentliches Beschaffungswesen - V 7
172.056.11
technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Bauleistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages
ausmachen.
f.
Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter
Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen
Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit
schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.
g.
Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen)
oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt
oder entwickelt werden.
h.
Die Auftraggeberin vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich
auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren
vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf
hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren
angewendet werden kann.
i.
Die Auftraggeberin beschafft Güter an Warenbörsen.
k.
Die Auftraggeberin kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
2 Die Auftraggeberin erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen
Bericht. Dieser enthält: a.
den Namen der Auftraggeberin; b.
Wert und Art der beschafften Leistung; c.
das Ursprungsland der Leistung; d.
die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben
wurde.
Art. 14
Bagatellklausel
1 Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks mehrere
Bauaufträge, so unterstehen diese auf jeden Fall dem Gesetz, wenn ihr Wert je einzeln 2 Millionen Franken erreicht.
2 Sie braucht Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken je einzeln nicht erreichen, nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben. Dabei darf der Wert
solcher Bauaufträge insgesamt höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ausmachen.
Art. 15
Auftragswert mehrjähriger Verträge Beschafft die Auftraggeberin Güter oder Dienstleistungen durch Kauf, Leasing oder
Mietkauf, so berechnet sich der Auftragswert folgendermassen:
Weisungen an die Verwaltung 8
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a.
Bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist der Gesamtwert massgebend.
b.
Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit gilt die monatliche Rate multipliziert mit 48 als Auftragswert.
Art. 16
Ausschreibung
1 Die Ausschreibung enthält die im Anhang 4 aufgeführten Angaben.
2 Die Zusammenfassung der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes
enthält folgende Angaben: a.
die geforderte Leistung; b.
die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe; c.
die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
3 Die Auftraggeberin veröffentlicht Änderungen oder die Wiederholung der Ausschreibung im gleichen Publikationsorgan wie die ursprüngliche Ausschreibung.
4 Hat die Auftraggeberin einem Anbieter oder einer Anbieterin wichtige zusätzliche
Angaben geliefert, so muss sie diese Angaben auch allen anderen so frühzeitig mitteilen, dass diese die Zusatzinformation in ihren Eingaben berücksichtigen können.
5 Die Ausschreibung in Form einer Gesamtpublikation nach Artikel 18 Absatz 2 des
Gesetzes enthält:
a.
alle Angaben nach Anhang 4, soweit diese verfügbar sind, mindestens aber
die Angaben nach Absatz 2; b.
eine Einladung an die Anbieterinnen und Anbieter, ihr Interesse anzumelden.
6 Die Ausschreibung im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 18 Absatz 2
des Gesetzes enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2: a.
die geforderte Leistung; b.
die Einladung zur Teilnahme am Verfahren.
7 Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, wonach der Auftrag unter das Übereinkommen vom 15. April 199419 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATTÜbereinkommen) fällt.
Art. 17
Ausschreibungsunterlagen 1 Die Auftraggeberin erstellt Ausschreibungsunterlagen, soweit der Auftrag dies
erfordert.
2 Sie stellt den Anbietern und Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen auf
Verlangen zu. Sie teilt ihnen gleichzeitig mit, wo Modelle, Muster und umfangreiche Dokumentationen eingesehen oder abgeholt werden können.
19
SR 0.632.231.422
Öffentliches Beschaffungswesen - V 9
172.056.11
3 Sie beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen,
soweit die Zusatzinformationen dem Anbieter oder der Anbieterin keine unzulässigen Vorteile verschaffen.
Art. 18
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen 1 Die Ausschreibungsunterlagen müssen enthalten: a.
die Angaben nach Anhang 5; b.
einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder ein detailliertes
Leistungsverzeichnis;
c.
die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die besonderen Bedingungen
nach Artikel 29 Absatz 3 der Auftraggeberin, die für den Auftrag gelten.
2 Die Auftraggeberin legt in den Ausschreibungsunterlagen zudem fest, wie lange
die Anbieter und Anbieterinnen an ihr Angebot gebunden sind. Die Dauer soll sechs
Monate nicht übersteigen.
3 Sie kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt
Anfragen zu diesen Unterlagen nicht mehr beantwortet werden.
4 Sind für die Vergabe eines Auftrages im offenen Verfahren keine Ausschreibungsunterlagen notwendig, so bestimmt die Auftraggeberin, welche Angaben nach den
Absätzen 1 und 2 sie zusätzlich in der Ausschreibung aufführen will.
Art. 19
Fristen
(Art. 17)
1 Die Auftraggeberin setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die
Einreichung der Angebote so fest, dass alle Anbieterinnen und Anbieter genügend
Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Antrags oder des Angebots haben. Sie trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrages und der
Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.
2 Verlängert sie die Frist für einen Anbieter oder eine Anbieterin, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen. Die Verlängerung ist diesen gleichzeitig und
rechtzeitig bekanntzugeben.
3 Es gelten folgende Minimalfristen: a.
im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes 40 Tage ab der
Veröffentlichung;
b.
im selektiven Verfahren für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme
25 Tage ab der Veröffentlichung und zur Angebotsabgabe 40 Tage ab der
Einladung.
4 Unter den Voraussetzungen von Artikel XI Ziffer 3 des GATT-Übereinkommens20
kann die Auftraggeberin die Frist zur Abgabe von Angeboten herabsetzen. Die Frist
beträgt jedoch in der Regel mindestens 24 Tage und darf keinesfalls weniger als
zehn Tage betragen.
20
SR 0.632.231.422
Weisungen an die Verwaltung 10
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Art. 20
Verzicht auf die Einholung schriftlicher Angebote
(Art. 19 Abs. 2)
Bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen kann die Auftraggeberin darauf
verzichten, schriftliche Angebote einzuholen.
Art. 21
Bietergemeinschaften und Rechtsform 1 Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. In begründeten Einzelfällen
kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.
2 Ist für die korrekte Ausführung eines Auftrages eine bestimmte Rechtsform erforderlich, so kann die Auftraggeberin verlangen, dass sie vor dem Zuschlag gebildet
wird.
Art. 22
Varianten und Teilangebote 1 Die Auftraggeberin verlangt in der Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaffenden Leistungen.
2 Den Anbietern und Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Gesamtangebot
Angebote für Varianten einzureichen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in
der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.
3 Die Auftraggeberin kann bei Teilangeboten auf ein Gesamtangebot verzichten. Sie
kündigt dies in der Ausschreibung an.
Art. 23
Vergütungsanspruch
1 Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Ausarbeitung des Angebotes.
2 Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden.
Die Auftraggeberin muss diese Ausnahme in der Ausschreibung ankündigen.
Art. 24
Öffnung der Angebote
1 Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen prüfen zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Auftraggeberin, ob die
Angebote fristgerecht eingereicht worden sind, und öffnen diese.
2 Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen werden die
Angebote nach folgenden Regeln geöffnet: a.
Mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin öffnen
gemeinsam die fristgerecht eingereichten Angebote zu der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeit und am angegebenen Ort.
b.
Sie erstellen über die Öffnung der Angebote ein Protokoll und halten darin
mindestens folgende Angaben fest:
1.
die Namen der anwesenden Personen; 2.
die Namen der Anbieter und Anbieterinnen;
Öffentliches Beschaffungswesen - V 11
172.056.11
3.
das Datum ihrer Eingaben; 4.
den jeweiligen Gesamtpreis der Angebote; 5.
Angebotsvarianten.
Art. 25
Bereinigung und Prüfung der Angebote Die Auftraggeberin bereinigt die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind, und prüft sie aufgrund der Zuschlagskriterien.
Art. 26
Verhandlungen
1 Ist eine der Voraussetzungen für Verhandlungen nach Artikel 20 Absatz 1 des
Gesetzes erfüllt, so kann die Auftraggeberin aufgrund der Zuschlagskriterien unter
den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will.
2 Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen und
gibt ihnen folgendes schriftlich bekannt: a.
ihr jeweiliges bereinigtes Angebot; b.
die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll; c.
Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes.
3 Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll
fest:
a.
die Namen der anwesenden Personen; b.
die verhandelten Angebotsbestandteile; c.
die Ergebnisse der Verhandlungen.
4 Das Protokoll ist von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen.
5 Sie darf den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine
Informationen über Konkurrenzangebote abgeben.
Art. 27
Teilung des Auftrages 1 Im Rahmen der Vergabe kann die Auftraggeberin den Auftrag in Teilaufträge aufteilen oder ihn als Ganzes mehreren Anbietern und Anbieterinnen vergeben. Sie
muss diese Absicht in der Ausschreibung bekanntgegeben haben.
2 Die Anbieter und Anbieterinnen sind nicht verpflichtet, einen Teilauftrag anzunehmen oder eine Zusammenarbeit einzugehen, wenn sie nur ein Gesamtangebot
eingereicht haben.
Weisungen an die Verwaltung 12
172.056.11
Art. 28
Bekanntmachung des Zuschlags Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag spätestens 72 Tage nach dessen
Erteilung mit folgenden Angaben: a.
Art des Vergabeverfahrens; b.
Art und Umfang der bestellten Leistung; c.
Name und Adresse der Auftraggeberin; d.
Datum des Zuschlags; e.
Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten
Anbieterin;
f.
den Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten
Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
Art. 29
Vertragsschluss
1 Die Auftraggeberin schliesst die Verträge schriftlich.
2 Bei Beschaffungen von Gütern an der Warenbörse kann sie auf die Schriftform
verzichten.
3 Sie wendet grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn,
die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.
Art. 30
Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens 1 Die Auftraggeberin bricht das Verfahren ab, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht.
2 Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen und wiederholen, wenn: a.
kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der
Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind; b.
günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen
ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen.
3 Die Auftraggeberin kann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie das
Projekt wesentlich ändert.
3. Abschnitt: Statistik
Art. 31
(Art. 25)
1 Die Auftraggeberinnen, die dem Gesetz unterstehen, erstellen zuhanden des Bundesamtes für Aussenwirtschaft eine Statistik über ihre Beschaffungen.
Öffentliches Beschaffungswesen - V 13
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2 Sie geben in ihren Statistiken folgendes an: a.
den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge; b.
die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes, nach einem einheitlichen Klassifikationssystem in Güter-, Dienstleistungs- und Bauleistungskategorien gegliedert; c.
die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die im freihändigen Verfahren
vergeben wurden, aufgegliedert in die Kategorien nach Buchstabe b; d.
die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen des GATT-Übereinkommens21 nicht nach dessen Bestimmungen
vergeben wurden.
3 Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post müssen im Bereich
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Ermittlung des Gesamtwertes
nach Absatz 2 Buchstabe a nur die Aufträge über den Schwellenwerten berücksichtigen.22 4 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft errechnet die Gesamtzahlen, erstellt die Statistiken nach Artikel XIX Ziffer 5 des GATT-Übereinkommens und schlüsselt diese
nach den Annexen 2 und 3 des GATT-Übereinkommens auf.
3. Kapitel: Übrige Beschaffungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 32
Geltungsbereich
Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen: a.23 die allgemeine Bundesverwaltung, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Post- und
die Automobildienste der Schweizerischen Post sowie die Auftraggeberinnen nach Artikel 2a für Aufträge, die:
1.
unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder 2.
aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen.
b.24 die Rüstungsbetriebe für öffentliche Aufträge, die der Verordnung, nicht aber dem Gesetz unterliegen, sowie die SBB.
21
SR 0.632.231.422 22
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
23
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
24
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
Weisungen an die Verwaltung 14
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Art. 33
Gegenrecht
1 Für die Auftragsvergaben nach diesem Kapitel müssen ausländische Anbieter und
Anbieterinnen nur insoweit berücksichtigt werden, als schweizerischen Anbietern
und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird.
2 Vom Gegenrechtsprinzip ausgenommen sind die Beschaffungen im Rahmen des
Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199125.
3 Das Bundesamt für Aussenwirtschaft informiert die Beschaffungsstellen periodisch
darüber, inwieweit die Staaten Gegenrecht gewähren. Es beantwortet zudem entsprechende Anfragen von Seiten der Anbieter und Anbieterinnen.
2. Abschnitt: Vergabeverfahren
Art. 34
Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens 1 Die Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag nach diesem Kapitel im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren
oder im freihändigen Verfahren vergeben.
2 Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen
des Gesetzes und die Bestimmungen des 2. Kapitels dieser Verordnung mit Ausnahme des 3. Abschnittes und des Artikels 16 Absatz 7.
3 Für die Vergaben der Automobildienste der Schweizerischen Post und der SBB im
offenen oder selektiven Verfahren gelten die Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes und
Artikel 16 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.26
Art. 35
Einladungsverfahren
1 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter und
Anbieterinnen sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will.
2 Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen.
3 Im Einladungsverfahren können vergeben werden: a.
die Aufträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes; b.
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die den Schwellenwert nach Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nicht erreichen; c.27 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Automobildienste der Schweizerischen Post, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d
des Gesetzes nicht erreichen; 25
SR 742.104
26
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
27
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Öffentliches Beschaffungswesen - V 15
172.056.11
d.28 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe a, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a nicht
erreichen;
e.29 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe b nicht
erreichen;
f.30 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe c, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe c nicht
erreichen;
g.31 die Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken nicht erreicht; h.32 die Bauaufträge nach Artikel 14.
Art. 36
Freihändiges Verfahren 1 Die freihändige Vergabe richtet sich nach Artikel 13 Absatz 1.
2 Im weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn: a.33 der Auftrag im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-d und Absatz 2 des Gesetzes vergeben wird; b.
ein Bauauftrag den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht; c.
ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 50 000 Franken nicht
erreicht;
d.
aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung
eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Güter- oder Dienstleistungsauftrages
zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der
zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen; e.
es sich dabei um einen neuen gleichartigen Güter- oder Dienstleistungsauftrag handelt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder
selektiven Verfahren vergeben wurde. Die Auftraggeberin hat in der Aus28
Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).
29
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
31
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
32
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
33
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Weisungen an die Verwaltung 16
172.056.11
schreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.
Art. 37
Zuschlagskriterien
Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird nach Artikel 21
Absatz 1 des Gesetzes ermittelt.
Art. 38
Vertragsschluss
Der Vertragsschluss richtet sich nach Artikel 29.
Art. 39
Vergabeentscheide
Entscheide, die in Vergabeverfahren nach diesem Kapitel erlassen werden, stellen
keine Verfügungen dar.
4. Kapitel: Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
Art. 40
Zweck
1 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe dienen der Auftraggeberin zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer,
ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht.
2 Die Bestimmungen der übrigen Kapitel dieser Verordnung gelten insoweit, als diese denjenigen dieses Kapitels nicht widersprechen.
Art. 41
Verhältnis zu verbandsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen Die Auftraggeberin regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie kann dabei
ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen,
soweit solche Bestimmungen nicht denjenigen dieser Verordnung widersprechen.
Art. 42
Wettbewerbsarten
1 Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen: a.
zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb); b.
zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise
oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).
2 Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung
dieser Lösung.
Öffentliches Beschaffungswesen - V 17
172.056.11
Art. 43
Anzuwendendes Verfahren 1 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe sind im offenen oder selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern ihr Wert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes oder, bei Gesamtleistungswettbewerben im Baubereich,
den Wert von 2 Millionen Franken erreicht.
2 Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt werden.
Art. 44
Wettbewerbswert
1 Der Wettbewerbswert besteht: a.
beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme; b.
beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten
Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung; c.
beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem
geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrages.
2 Die Auftraggeberin setzt eine angemessene Gesamtpreissumme fest. Sie orientiert
sich dabei an den in entsprechenden Verbandsverfahren üblichen Preis- und
Ankaufssummen, der Wettbewerbsart, der geforderten Wettbewerbsleistung, der
erwarteten Teilnehmerzahl, allfälligen festen Entschädigungen an die Wettbewerbsteilnehmer und Wettbewerbsteilnehmerinnen und einem in Aussicht gestellten
weiteren planerischen Auftrag oder Zuschlag.
Art. 45
Vorbereitung
1 Die Auftraggeberin zieht eine oder mehrere interne oder auswärtige Fachpersonen
zur Beratung hinzu.
2 Diese Fachleute müssen mit dem Wettbewerbswesen vertraut und so qualifiziert
sein, dass sie die Auftraggeberin kompetent beraten können.
3 Sie beraten die Auftraggeberin während des ganzen Wettbewerbsverfahrens, insbesondere bei der: a.
Wahl des geeigneten Verfahrens; b.
Ausschreibung des Wettbewerbs; c.
Ausarbeitung des Wettbewerbsprogramms; d.
Auswahl der Mitglieder des Preisgerichts und allfälliger Sachverständiger; e.
Selektionierung der Wettbewerbsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
4 Sie dürfen als stimmberechtigte Mitglieder im Preisgericht Einsitz nehmen, soweit
sie nicht mit der Vorprüfung nach Artikel 49 betraut waren.
Weisungen an die Verwaltung 18
172.056.11
Art. 46
Ausschreibung
Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder selektiven Verfahren enthält
die im Anhang 6 aufgeführten Angaben.
Art. 47
Nachwuchsförderung
Für Planungswettbewerbe, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden, kann
in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass unter den Anbietern und Anbieterinnen, die zur Wettbewerbseingabe eingeladen werden, ein bestimmter Anteil von
Nachwuchsfachleuten sein muss.
Art. 48
Anonymität
1 Die Wettbewerbsbeiträge sind anonym einzureichen.
2 Die Auftraggeberin sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.
3 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen,
werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Art. 49
Vorprüfung
Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine
wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.
Art. 50
Preisgericht
1 Das Preisgericht setzt sich zusammen aus: a.
Fachleuten auf mindestens einem der massgebenden Gebiete, in denen der
Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen); b.
weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2 Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten bestehen.
3 Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
4 Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen
von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern und Anbieterinnen unabhängig
sein. Die Ausstandsgründe nach den Artikel 22 und 23 des Bundesrechtspflegegesetzes34 gelten analog. Mindestens die Hälfte der Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen muss zudem von der Auftraggeberin unabhängig sein.
34
SR 173.110
Öffentliches Beschaffungswesen - V 19
172.056.11
5 Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang
an beigezogenen Sachverständigen werden im Wettbewerbsprogramm bekanntgegeben.
Art. 51
Aufgaben des Preisgerichts 1 Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsarbeiten. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.
2 Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrages, eines Zuschlages oder für das weitere
Vorgehen.
3 Es kann Ankäufe beschliessen, wenn die maximale Ankaufssumme und die Bedingungen für die Ankäufe ausdrücklich im Wettbewerbsprogramm festgehalten sind.
Art. 52
Rangierung und Preise 1 Das Preisgericht erstellt eine Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten.
2 Bei Planungswettbewerben kann es auch Wettbewerbsarbeiten rangieren, die in
wesentlichen Punkten von den Programmbestimmungen abweichen, wenn: a.
es dies einstimmig beschliesst; und b.
diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festgelegt wurde.
3 Es darf Preise nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten vergeben.
4 Preise dürfen nicht durch Aufträge oder Entschädigungen nach Artikel 55 abgegolten werden.
Art. 53
Empfehlung des Preisgerichts Die Auftraggeberin ist grundsätzlich an die Empfehlung des Preisgerichts nach Artikel 51 Absatz 2 gebunden. In Ausnahmefällen kann sie sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie eine Abgeltung nach Artikel 55 Absatz 2 bezahlt und ein
neues Verfahren durchführt.
Art. 54
Urheberrecht
In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der
mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über.
Art. 55
Ansprüche aus den Wettbewerben 1 Der Gewinner oder die Gewinnerin: a.
eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;
Weisungen an die Verwaltung 20
172.056.11
b.
eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; c.
eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag.
2 Die Urheber und Urheberinnen von Wettbewerbsbeiträgen haben Anspruch auf
eine Abgeltung in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn: a.
das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihnen ein weiterer planerischer Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, die Auftraggeberin diesen Auftrag jedoch
an Dritte vergibt;
b.
die Auftraggeberin den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne dass sie
dem Urheber oder der Urheberin einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.
3 Beschliesst die Auftraggeberin nach dem Preisentscheid, auf eine Realisierung des
Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsanspruch nach Absatz 2. Kommt sie innerhalb von zehn Jahren auf ihren Beschluss zurück, so kann
der Anspruch nach Absatz 2 wieder geltend gemacht werden.
Art. 56
Abgeltungsmodalitäten Die Auftraggeberin weist im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich auf die Abgeltungsmodalitäten hin.
Art. 57
Veröffentlichung
Die Auftraggeberin teilt sämtlichen Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Entscheid des Preisgerichts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Sie stellt die Wettbewerbsbeiträge
mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.
5. Kapitel: Organisation, Zuständigkeit und Überwachungsbehörde35 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 58
Rahmentarife und Musterverträge 1 Die Auftraggeberin orientiert sich für Dienstleistungsaufträge nach Anhang 1 an
bestehenden Musterverträgen und Rahmentarifen des Bundes.
2 Übersteigen vereinbarte Preise für Dienstleistungen nach Anhang 1 die im Rahmentarif enthaltenen Höchstansätze, so bedarf der Vertrag der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes oder der von ihm bezeichneten Stelle.
35
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Öffentliches Beschaffungswesen - V 21
172.056.11
3 Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB erstellen
Musterverträge und Rahmentarife für ihren Zuständigkeitsbereich. Dabei berücksichtigen sie die Musterverträge und Rahmentarife des Bundes.36
Art. 59
Einsatz der Mittel
Die Auftraggeberin darf erst Verpflichtungen eingehen, wenn die erforderlichen
Kredite gesprochen sind.
a37 Aufbewahrung der Unterlagen Die Auftraggeberin hat alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren,
aufzubewahren.
2. Abschnitt: Organisation der Beschaffungen im Güterbereich
Art. 60
Zentrale Beschaffung von Gütern 1 Bei der Beschaffung von Gütern wird unterschieden zwischen den Benutzern und
Benutzerinnen (Bedarfsstellen) einerseits und der den Einkauf besorgenden Auftraggeberin (Beschaffungsstelle) andererseits.
2 Gleichartige Güter werden grundsätzlich von einer Beschaffungsstelle zentral
beschafft. Das Beschaffungsstellenverzeichnis regelt die Ausnahmen.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet die Beschaffungsstellen im
Beschaffungsstellenverzeichnis der Bundesverwaltung und legt deren Zuständigkeiten fest. Es kann in diesem Verzeichnis auch Aufgaben weiterer Stellen, insbesondere der Koordinations-, Lager- und Lieferstellen, regeln, wenn dies für die Beschaffung von Gütern erforderlich ist.
4 Ist ein Departement oder die Bundeskanzlei mit der Bezeichnung der Beschaffungsstellen nach Absatz 3 nicht einverstanden, so kann es die Frage dem Bundesrat
zum Entscheid unterbreiten.
5 Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB sind für
die Bezeichnung ihrer Beschaffungsstellen allein zuständig.38
Art. 61
Aufgaben der Beschaffungsstelle 1 Die Beschaffungsstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 36
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
37
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
38
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
Weisungen an die Verwaltung 22
172.056.11
a.
Sie beobachtet für die zentrale Güterbeschaffung ständig die Marktlage und
die Innovationen in ihrem Aufgabenbereich.
b.
Sie ordnet die Nachweise der Bezugsquellen zweckmässig.
c.
Sie beschafft nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter.
d.
Sie führt eine ihren Verhältnissen angemessene Auftrags- und Terminkontrolle.
2 Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sorgfalt, der Wirtschaftlichkeit, der Ökologie und der Sparsamkeit. Sie muss die Geschäftsabwicklung zusammenhängend und klar darstellen können.
3 Hält sie den freien Wettbewerb für wesentlich behindert, so meldet sie dies dem
Sekretariat der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung
(DBLO) sowie der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
(KBOB) oder dem Sekretariat der Beschaffungskommission des Bundes (BKB).
Diese unterrichten die Wettbewerbskommission.39
Art. 62
Aufgaben der Bedarfsstelle 1 Die Bedarfsstelle klärt insbesondere die Bedürfnisse ab und beantragt nach Möglichkeit die Beschaffung von marktgängigen Gütern.
2 Sie meldet der Beschaffungsstelle möglichst frühzeitig ihre Bedürfnisse mit allen
Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind. Sie muss Beschaffungen rechtzeitig beantragen, damit sie wirtschaftlich vorgenommen werden können.
3 Sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen oder ähnlichen Gütern zu
Sammelmeldungen zusammen.
Art. 63
Verfahren bei Differenzen zwischen der Beschaffungsstelle
und der Bedarfsstelle
1 Ist die Beschaffungsstelle mit der Bedarfsmeldung nicht einverstanden, so orientiert sie die Bedarfsstelle unverzüglich.
2 Können sich Beschaffungs- und Bedarfsstelle nicht einigen, so entscheidet der
Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder der Bundeskanzler
oder die Bundeskanzlerin.
3 Gehören die beiden Stellen nicht dem gleichen Departement oder der Bundeskanzlei an, so entscheidet das Eidgenössische Finanzdepartement.
4 Bei Beschaffungsreduktionen, die auf Kreditkürzungen zurückgehen, sind die
Absätze 1-3 ebenfalls anwendbar.
39
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Dez. 1998 über das Immobilienmanage-ment und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21).
Öffentliches Beschaffungswesen - V 23
172.056.11
5 Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB regeln das
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschaffungs- und Bedarfsstelle selbst.40 3. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 64
Entscheid über Schadenersatzbegehren 1 Für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes ist für die
ordentliche Bundesverwaltung das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig; in
allen übrigen Fällen sind die jeweiligen Auftraggeberinnen zuständig, sofern sie
gestützt auf das Gesetz Aufträge vergeben. Das Eidgenössische Finanzdepartement
konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren
betroffenen Bereich zuständig ist.41 2 Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für
Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
Art. 65
42
2 Im Rahmen der Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der DBLO und der KBOB
nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung vom 14. Dezember 199843 über das
Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes haben sie insbesondere folgende Aufgaben: a.
Sie beraten die Auftraggeberinnen bei der Durchführung von Verfahren.
b.
Sie geben Empfehlungen zur Vergabepolitik ab.
c.
Sie fördern die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit der Auftragsvergabe betraut sind.
40
Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2779).
41
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
42
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Dez. 1998 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21).
43
SR 172.010.21
Weisungen an die Verwaltung 24
172.056.11
Art. 66
Beschaffungskommission des Bundes 1 Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 15 Mitgliedern. Diese rekrutieren sich aus der allgemeinen Bundesverwaltung, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat.44 Der oder die Delegierte für die Informatikstrategie des Bundes ist ständiges Mitglied der BKB.45 2 Die Mitglieder der BKB werden auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements vom Bundesrat gewählt.
3 Das Sekretariat der BKB wird vom Bundesamt für Bauten und Logistik geführt.46
Art. 67
Koordination im Güter- und Dienstleistungsbereich 1 Die BKB ist für die Koordination von Lieferaufträgen sowie von Dienstleistungsaufträgen nach Anhang 1 zuständig, ohne die Ziffern 11-13, soweit diese den Baubereich betreffen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.
Sie erlässt Empfehlungen zur Beschaffungspolitik.
b.
Sie berät die Auftraggeberinnen insbesondere in Fragen des kommerziellen
Rechts und des Wettbewerbs.
c.
Sie erlässt die Musterverträge, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und
die Rahmentarife.
d.
Sie sorgt für die Weiterbildung der Personen, die für die Beschaffungen
zuständig sind.
e.
Sie sorgt für die Koordination unter den Auftraggeberinnen.
3 Die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB sind in
ihrem Zuständigkeitsbereich für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstaben b,
c und e allein zuständig.47
Art. 68
Fachausschüsse
1 Die BKB kann Fachausschüsse einsetzen und ihnen Aufgaben aus ihrem Bereich
zur Vorberatung oder zur selbständigen Erledigung übertragen.
44
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit
1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).
45
Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 4 der Bundesinformatikverordnung vom
23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).
46
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
47
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Öffentliches Beschaffungswesen - V 25
172.056.11
2 Der Informatikrat stellt einen ständigen Fachausschuss der BKB dar. Ihm obliegt
die selbstständige Betreuung des Informatik-Dienstleistungsbereichs. Sein Aufgabenbereich und seine Zusammensetzung richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200048.49 4. Abschnitt:50 Überwachungsbehörde
a Kommission
Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen
Beschaffungswesen obliegt einer Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern
des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
b Aufgaben
1 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: a.
Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien des
öffentlichen Beschaffungswesens zu Handen des Bundesrates und Beratung
der Schweizer Delegationen bei internationalen Verhandlungen; b.
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den
zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone und Ausarbeitung von
Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c.
Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden im Rahmen der internationalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Die Kommission nimmt die folgenden Aufgaben, unabhängig von den Behörden,
die ihre Mitglieder ernannt haben, wahr: a.
sie erteilt Ratschläge und vermittelt in Einzelfällen bei Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Geschäften gemäss Absatz 1; b.
sie kann wegen Verletzung internationaler Verpflichtungen bei der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone Beschwerde einreichen:
1.
auf Anzeige einer Anbieterin hin, wenn kein Rechtsmittel ergriffen
wurde,
2.
auf Antrag einer ausländischen Behörde, wenn die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft.
3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Kommission selber Gutachten
erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
48
SR 172.010.58 49
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000,
in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).
Weisungen an die Verwaltung 26
172.056.11
4 Die Kommission hat kein Recht auf Akteneinsicht.
c Geschäftsreglement
Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Bundesrat und der
zuständigen Stelle der Kantone genehmigt werden muss.
d Finanzierung und Vergütungen 1 Das seco trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die externen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch
die Kantone.
2 Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragserteilenden Behörde verursacht wurden, die ihrer Überwachung unterstellt sind.
3 Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 69
Überwachung
Die internen Kontrollorgane der Verwaltungseinheiten und der Bundesbetriebe
überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.
Art. 70
Vollzug
Das Eidgenössische Finanzdepartement vollzieht diese Verordnung.
Art. 71
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.
die Submissionsverordnung vom 31. März 197151; b.
die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 197552.
51
[AS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524] 52
[AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525]
Öffentliches Beschaffungswesen - V 27
172.056.11
Art. 72
Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom 3. Februar 199353 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen: Anhang 1
Finanzdepartement
hinzufügen:
...54
2. Verordnung vom 1. Oktober 197355 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte: Artikel 2
Aufgehoben
a56 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Oktober 2001 1 Nach dem neuen Recht richten sich die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, und die Vergabeverfahren, die nach
dem Inkrafttreten dieser Änderung ohne Ausschreibung durchgeführt werden und
über die zuvor noch kein Vertrag abgeschlossen wurde.
2 Die übrigen Vergabeverfahren richten sich nach dem alten Recht und sind für die
Berechnung der Schwellenwerte nicht massgebend.
Art. 73
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
53
SR 173.31
54
Text eingefügt in der genannten V.
55
[AS 1973 1559, 1989 50. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b] 56
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 886).
Weisungen an die Verwaltung 28
172.056.11
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1)
Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen Zentrale
Produkteklassifikation
(CPC) Referenz-Nr.
1.
Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 6112, 6122, 633,
886
2.
Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und
Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr 712 (ausser 71235),
7512, 87304
3.
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne
Postverkehr
73 (ausser 7321)
4.
Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung (ohne Eisenbahnverkehr) 71235, 7321
5.
Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen,
Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation) 752 (ausser 7524,
7525, 7526)
6.
Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit
Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder
Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken 811, 812, 814
7.
Informatik und verbundene Tätigkeiten 84
8.
Buchführung, -haltung, -prüfung 862
9.
Markt- und Meinungsforschung 864
10. Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 86657
11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 867
12. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche
und technische Beratung, technische Versuche und
Analysen bei Bauvorhaben 867
13. Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks
Erarbeitung von Lösungsvorschlägen) 867
57
Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen
Öffentliches Beschaffungswesen - V 29
172.056.11
Zentrale
Produkteklassifikation
(CPC) Referenz-Nr.
14. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche
und technische Beratung, technische Versuche und
Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend 867
15. Werbung, Information und Public Relations 871
16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206
17. Verlegen und Drucken 88442
18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
94
Weisungen an die Verwaltung 30
172.056.11
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2)
Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauleistungen) Zentrale
Produkteklassifikation
(CPC) Referenz-Nr.
1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511
2. Bauarbeiten für Hochbauten 512
3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513
4. Montage und Bau von Fertigbauten 514
5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515
6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516
7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517
8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstungen, eingeschlossen Personalleistungen
518
Öffentliches Beschaffungswesen - V 31
172.056.11
Anhang 3
(Art. 9)
Nachweise
1.
Handelsregisterauszug 2.
Betreibungsregisterauszug 3.
Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen 4.
Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrages 5.
Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen
Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen 6.
Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen 7.
Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen 8.
Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung
dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen
kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten
Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde 9.
Bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis 10.
Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems 11.
Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei
Geschäftsjahre vor der Ausschreibung 12.
Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren 13.
Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im
Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden 14.
Bankgarantie
15.
Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen 16.
Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die
Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgesehenen verantwortlichen
Personen
17.
Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern
Weisungen an die Verwaltung 32
172.056.11
Anhang 4
(Art. 16 Abs. 1 und 5) Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines
Auftrages im offenen oder selektiven Verfahren 1.
Bezeichnung, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin 2.
Die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist 3.
a.
Ort der Ausführung
b.
Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für
zusätzliche Mengen sowie - wenn möglich - Schätzung des Zeitpunktes,
in dem solche Optionen ausgeübt werden. Im Falle von wiederkehrenden
Aufträgen deren Gegenstand und Umfang sowie - wenn möglich - eine
Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen für die
zu beschaffenden Leistungen c.
allfällige Lose bei einer Teilung des Auftrages 4.
Ausführungs- oder Liefertermin 5.
Die besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften, soweit eine solche für
die Ausführung des Auftrages notwendig ist 6.
a.
Ort und Frist für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe, des Antrages auf Qualifikation zur Aufnahme in ein Verzeichnis oder der Einreichung von Angeboten b.
Sprache oder Sprachen der Anträge oder Angebote 7.
Beim selektiven Verfahren allenfalls die Angabe des Datums, ab welchem mit
der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu rechnen ist 8.
Allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten 9.
Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen 10.
Die Angabe aller wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die von
den Anbietern und Anbieterinnen verlangt werden 11.
Die Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und die
diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten 12.
Die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing,
Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt 13.
Hinweis darauf, ob es sich um eine Ausschreibung nach GATT-Übereinkommen58 handelt oder nicht 14.
Die Zuschlagskriterien, falls keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden 15.
Gegebenenfalls die Absicht, Verhandlungen zu führen 58
SR 0.632.231.422
Öffentliches Beschaffungswesen - V 33
172.056.11
Anhang 5
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a) Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven
Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen 1.
Name, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin, an welche die Angebote zu richten sind 2.
Die Anschrift, an welche Ersuchen um zusätzliche Angaben zu richten sind 3.
Die Sprache oder die Sprachen des Angebotes 4.
Die Frist für die Einreichung des Angebotes 5.
Die Zeitspanne, in welcher der Anbieter oder die Anbieterin an das Angebot
gebunden ist
6.
Die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei
der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden 7.
Die bei der Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente
wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zölle und andere Einfuhrabgaben 8.
Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die Zahlungsbedingungen 9.
Allfällige Voraussetzungen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht
werden können, die nicht Vertragspartei des GATT-Übereinkommens59 sind,
sich aber an die Bestimmungen von Artikel XII des Übereinkommens halten 59
SR 0.632.231.422
Weisungen an die Verwaltung 34
172.056.11
Anhang 6
(Art. 43 Abs. 1)
Ausschreibung von Wettbewerben Die Ausschreibung von Wettbewerben dient dazu, interessierte Teilnehmer und
Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme
an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. Die Ausschreibung enthält: 1.
Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin
(Auftraggeberin)
2.
Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe 3.
Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder
Gesamtleistungswettbewerb) 4.
Bei offenen Wettbewerben:
a.
Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutzgebühr b.
Anmeldefrist
c.
Abgabetermin
5.
Bei selektiven Wettbewerben:
a.
Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen b.
Auswahlkriterien
c.
Einzureichende Bewerbungsunterlagen d.
Anmeldefrist für die Teilnahme e.
Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides f.
Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten 6.
Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist 7.
Zuschlagskriterien
8.
Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten und Expertinnen 9.
Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet 10. Gesamtpreissumme
11. Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben
12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge
13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm