30.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 29.05.2024
14.03.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 13.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
05.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 04.07.2021
18.08.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 17.08.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
14.11.2017 - 31.12.2017
26.09.2017 - 13.11.2017
07.02.2017 - 25.09.2017
17.01.2017 - 06.02.2017
01.01.2017 - 16.01.2017
01.11.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.10.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.06.2003
01.05.2001 - 31.12.2001
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1

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 6. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absätze 5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5,
75 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Direktzahlungsarten

Art. 1

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge.

2 Als allgemeine Direktzahlungen gelten: a.

Flächenbeiträge;

b.

Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere; c.

Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen; d.

Hangbeiträge.

3 Als Ökobeiträge gelten: a.

Beiträge für den ökologischen Ausgleich; b.

Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps; c.

Beiträge für den biologischen Landbau; d.

Beiträge für die besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher
Nutztiere.

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 2

Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1 Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche einen
Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

2 Keine Direktzahlungen erhalten: AS 1999 229

1

SR 910.1

910.13

Landwirtschaft

2

910.13

a.

juristische Personen; b.

Bund, Kantone und Gemeinden; c.

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Tierbestände die Grenzen
der Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 19982 überschreiten.

3 Beitragsberechtigt ist jedoch die natürliche Person oder die Personengesellschaft,
die den Betrieb einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bewirtschaftet, an der sie über
eine Mehrheitsbeteiligung verfügt und deren Aktiven zur Hauptsache aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen.


Art. 3

Hirtenbetrieb

Auf Hirtenbetrieben hat der Hirt Anspruch auf die Direktzahlungen entsprechend
der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als Futterbasis für sein eigenes während der
Winterfütterung gehaltenes Vieh notwendig ist.


Art. 4

Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen 1 Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme
der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen und Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

2 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone werden nur Flächenbeiträge, Beiträge für den biologischen Landbau und Beiträge für die extensive
Produktion von Getreide und Raps ausgerichtet. Die Beitragssätze betragen 75 Prozent der Ansätze für das Inland.

3 Für Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird nur die angestammte
Fläche in der ausländischen Wirtschaftszone angerechnet.

4 Für nicht angestammte Flächen im Ausland werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.

3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis 1. Abschnitt: Ökologische Leistungen

Art. 5

Tiergerechte Haltung der Nutztiere Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.

2

SR 916.344

Direktzahlungsverordnung 3

910.13


Art. 6

Ausgeglichene Düngerbilanz 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen, und die Zahl der Nutztiere ist
dem Standort anzupassen.

2 Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor
und Stickstoff ausgebracht wird.

3 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.


Art. 7

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen 1 Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen
landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2

Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des Anhangs.

3 Bäume nach Artikel 54 und Anhang Ziffer 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit einer
Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.

4 Der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 darf höchstens zur Hälfte durch die
Anrechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.

5 Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern
Breite anzulegen.


Art. 8

Geregelte Fruchtfolge 1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird.

2 Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von
Düngern und von Pflanzenbehandlungsmitteln möglichst vermieden werden.


Art. 9

Geeigneter Bodenschutz 1 Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion
und von chemischen Bodenbelastungen.

2 Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch
Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel.


Art. 10

Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel 1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind
die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren vorrangig auszunutzen.

Landwirtschaft

4

910.13

2 Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die
Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der
Auswahl der Pflanzenbehandlungsmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risikoprofilen beruhen, zu berücksichtigen.

3 Bestimmte Pflanzenschutzmethoden oder bestimmte Typen von Pflanzenbehandlungsmitteln sind nach dem Anhang vorgeschrieben oder verboten.


Art. 11

Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn: a.

die Vorschriften der Artikel 3, 6-16 und 38-39 der Bio-Verordnung vom
22. September 19973 eingehalten sind; und b.

die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer
3 des Anhanges erfüllt werden.


Art. 12

Überbetriebliche Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises Der Kanton kann bewilligen, dass der ökologische Leistungsnachweis oder Teile
davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn: a.

die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von
maximal 15 km liegen; und b.

die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist.


Art. 13

Flächenabtausch

Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.


Art. 14

Technische Regeln

1 Die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang
aufgeführt.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Regeln anerkennen, welche
die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder mindestens gleichwertige Anforderungen enthalten.


Art. 15

Ausnahmen

1 Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als
nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.

2 Bei höherer Gewalt kann der Kanton die Nichterfüllung der Anforderungen des
ökologischen Leistungsnachweises tolerieren.

3

SR 910.18

Direktzahlungsverordnung 5

910.13

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb
von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a.

der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b.

die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war; c.

die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d.

eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet; e.

Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon
befallen;

f.

schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten, Schädlinge
oder ausserordentliche meteorologische Bedingungen.

2. Abschnitt: Nachweis

Art. 16

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen,
müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten
Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach
vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften.

2 Die Bestätigung einer vom Kanton beigezogenen Kontrollorganisation oder einer
vom Eidgenössischen Amt für Messwesen nach EN 45004 akkreditierten Stelle gilt
als Nachweis.

4. Kapitel:
Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und
Abstufung


Art. 17

Erforderliche Mindestnutzfläche Direktzahlungen erhalten nur Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren
Betrieb eine zu Direktzahlungen berechtigende Fläche nach Artikel 4 von mindestens einer Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mindestens 50 Aren und bei
Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mindestens 30 Aren aufweist.


Art. 18

Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf 1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf
für mindestens 0,3 Standard-Arbeitskräfte besteht.

Landwirtschaft

6

910.13

2 Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19984 werden berücksichtigt: a.

die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen; b.

die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28 und 29 sowie die
übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem
Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden; c.

die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.5

Art. 19

Altersgrenze

1 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor
dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des
jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. Dies gilt
nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als
75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.6

Art. 20

Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl 1 Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie
folgt abgestuft:

Grössenklassen

Zu Direktzahlungen
berechtigende Fläche

Zu Direktzahlungen
berechtigender Tierbestand Kürzung des
Beitragssatzes

1

bis 30 ha

bis 45 GVE

0%

2

über 30 bis 60 ha

über 45 bis 90 GVE

25%

3

über 60 bis 90 ha

über 90 bis 135 GVE 50%

4

über 90 ha

über 135 GVE

100%

2 Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive
Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die
Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für
den regelmässigen Auslauf im Freien.


Art. 21


7

Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft 1 Pro Standard-Arbeitskraft werden maximal 55 000 Franken ausgerichtet.

4 SR

910.91

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 7

910.13

2 Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.


Art. 22


8

Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen
Einkommens

1 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Einkommen von
80 000 Franken gekürzt. Massgeblich ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19909 über die direkte Bundessteuer, vermindert um
30 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.

2 Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen
Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von
80 000 Franken.

3 Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken.

4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommensgrenze das massgebliche Einkommen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren
Anzahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen
wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

5 Als massgebliches Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im
Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Einkommen nach Absatz 1
und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der
Kapitalgesellschaft abzüglich seiner oder ihrer Dividende.


Art. 23

Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen
Vermögens

1 Das massgebliche Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 200 000
Franken pro Standard-Arbeitskraft und um 200 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.10 2 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Vermögen von
800 000 Franken bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken
gekürzt. Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von
800 000 Franken.

3 Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine
Direktzahlungen ausgerichtet.

4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebliche Vermögen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren An8 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

9

SR 642.11

10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Landwirtschaft

8

910.13

zahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen
ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.11 5 Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im
Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Vermögen nach Absatz 1 und
das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapitalgesellschaft vermindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital.12

Art. 24


13

Veranlagung

Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete
Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.


Art. 25

Grenzwerte, Abstufungen und Begrenzungen
bei Betriebsgemeinschaften 1 Die Beiträge für Betriebsgemeinschaften werden nach der Zahl der Mitgliedsbetriebe berechnet. Flächen und Tiere werden gleichmässig auf die Mitgliedsbetriebe
aufgeteilt.

2 Die Beitragsberechtigung entfällt für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter
oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

3 Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn: a.14 das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder b.

das massgebliche Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
die Vermögensgrenze übersteigt.


Art. 26


15

Betriebseigene Arbeitskräfte Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der
Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der
Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 9

910.13

2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen 1. Kapitel: Flächenbeitrag

Art. 27


16

Flächenbeiträge

1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1200 Franken.

2 Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von
400 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

2. Kapitel: Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere

Art. 28

Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt ist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE)
Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält.

2 Beiträge werden für Raufutter verzehrende Nutztiere ausgerichtet, die während der
Winterfütterung auf dem Betrieb gehalten werden.


Art. 29

Massgebender Tierbestand 1 Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Tiere, die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres auf seinem Betrieb gehalten hat. Diese Bedingung gilt nicht für: a.

zugekaufte Kälber;

b.

Jungtiere, die auf dem Betrieb geboren sind; c.

Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche, die während dieser Periode
verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestellt worden sind.

2 Mastkälber werden für die Berechnung der Beiträge nur berücksichtigt, wenn auf
dem Betrieb Kühe gehalten werden. Für eine am Stichtag gehaltene Kuh werden
höchstens vier Mastkälber angerechnet.


Art. 30

Beitragsbegrenzung

1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche
gewährt:

a.

in der Ackerbau-, der erweiterten Übergangs- und
der Übergangszone

2,0 RGVE

b.

in der Hügelzone

1,6 RGVE

c.

in der Bergzone I

1,4 RGVE

d.

in der Bergzone II

1,1 RGVE

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Landwirtschaft

10

910.13

e.

in der Bergzone III 0,9 RGVE

f.

in der Bergzone IV

0,8 RGVE

g.17

im Sömmerungsgebiet 0,7 RGVE

2 Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag. Der Sömmerungszuschlag in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in RGVE beträgt: a.

bei 60-90 Tagen Sömmerung 25 Prozent

b.

bei 91-120 Tagen Sömmerung 30 Prozent

c.

bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent

3 Tierhaltungsgemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht
berücksichtigt.


Art. 31

Abzug für vermarktete Milch 1 Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit
Milchproduktion um eine RGVE pro 4200 kg vermarktete Milch.18 2 Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Wurde die Milchproduktion zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag des Beitragsjahres eingestellt,
so gilt ein Drittel der im abgelaufenen Milchjahr vermarkteten Milch als massgebende Milchmenge. Der Abzug für vermarktete Milch unterbleibt, wenn die Milchproduktion vor dem 1. Januar des Beitragsjahres eingestellt wurde. Erfolgt vor dem
Stichtag eine Neu- oder Wiederaufnahme der Milchproduktion, so wird anteilsmässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt.19 3 Tierhaltungsgemeinschaften zur Umgehung dieses Abzugs werden nicht berücksichtigt.


Art. 32

Beiträge

1 Die Beiträge betragen je RGVE und Jahr: a.

für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons,
Milchziegen und Milchschafe 900 Franken

b.

für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche,
Lamas und Alpakas

400 Franken.

2 Für die Berechnung des Beitrags werden zuerst die RGVE nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.

17 Fassung

gemäss Art. 20 Ziff. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 910.133).

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 11

910.13

3. Kapitel:
Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden
Produktionsbedingungen


Art. 33

Beitragsberechtigung

1 Beitragsberechtigt ist, wer: a.

mindestens 1 ha zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berggebiet
oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und b.

mindestens eine RGVE nach Artikel 28 Absatz 2 auf seinem Betrieb hält.

2 Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach Artikel 29.

3 Die Beiträge werden für höchstens 15 RGVE je Betrieb ausgerichtet.


Art. 34

Beiträge

1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge: a.

in der Hügelzone

260

Franken

b.

in der Bergzone I

440 Franken

c.

in der Bergzone II

690 Franken

d.

in der Bergzone III 930 Franken

e.

in der Bergzone IV

1190 Franken.

2 Ist die zu Direktzahlungen berechtigende Fläche auf mehrere Zonen verteilt, so
wird der Beitragssatz nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den Zonen berechnet.

4. Kapitel: Hangbeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Hangbeiträge

Art. 35

Beitragsberechtigung

1 Allgemeine Hangbeiträge werden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen
nach Artikel 4 im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet.

2 Keine allgemeinen Hangbeiträge werden ausgerichtet für: a.

Hecken, Feld- und Ufergehölze; b.

Weiden;

c.

Rebflächen.

3 Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die berechtigte Fläche pro Betrieb mehr als 50 Aren und pro Parzelle mehr als 5 Aren misst.

Landwirtschaft

12

910.13


Art. 36

Höhe der Beiträge

Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a.

für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 370 Franken

b.

für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 510 Franken.

2. Abschnitt: Hangbeiträge für Rebflächen

Art. 37

Beitragsberechtigung

1 Hangbeiträge für Rebflächen werden für Steil- und Terrassenlagen mit 30 und
mehr Prozent natürlicher Geländeneigung ausgerichtet.

2 Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, welche mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a.

Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf.

b.

Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 ha.

c.

Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m. Konventionelle Betonmauern werden nicht angerechnet.

3 Das Bundesamt legt die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen fest.

4 Sind innerhalb eines Perimeters Teilflächen nicht bepflanzt oder schwächer
geneigt, so werden für höchstens 10 Prozent davon jedoch maximal für 1000 m2
Beiträge ausgerichtet.

5 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die
Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mehr als 10 Aren und pro Parzelle
mehr als 2 Aren misst.


Art. 38

Höhe der Beiträge

1 Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a.

für Rebflächen in Steillagen mit 30-50 Prozent
Neigung

1500 Franken

b.

für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent
Neigung

3000 Franken

c.

für Rebflächen in Terrassenlagen mit 30 und mehr
Prozent Neigung

5000 Franken.

2 Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.

Direktzahlungsverordnung 13

910.13

3. Abschnitt: Bestimmung der Flächen für die Hangbeiträge

Art. 39

1 Die Kantone bestimmen die Flächen in Hanglagen sowie die Terrassenlagen einer
Weinbauregion, für die Beiträge ausgerichtet werden.

2 Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete
Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die
Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Titel: Ökobeiträge 1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

Grundsatz

1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen
Nutzfläche gewährt für: a.

extensiv genutzte Wiesen; b.

wenig intensiv genutzte Wiesen; c.

Streueflächen;

d.

Hecken, Feld- und Ufergehölze; e.

Buntbrachen;

f.

Rotationsbrachen;

g.

Ackerschonstreifen; h.

Hochstamm-Feldobstbäume.

2 Beiträge können gewährt werden für Untersuchungen und Versuche, die zum Ziel
haben, die Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen zu verbessern.

3 Wer ökologische Ausgleichsflächen für Beiträge anmeldet, ist dafür verantwortlich, dass sämtliche ökologischen Ausgleichsflächen seines Betriebes auf einem
Übersichtsplan oder auf einer Karte eingezeichnet sind. Hochstamm-Feldobstbäume
müssen nicht eingezeichnet werden.


Art. 41

Abgrenzung zum Natur- und Heimatschutzgesetz 1 Wird für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche
gleichzeitig ein Beitrag auf Grund der Artikel 18a-18d des Bundesgesetzes vom
1. Juli 196620 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ausgerichtet, so wird der
Bundesbeitrag auf Grund des NHG um den Beitrag nach diesem Kapitel reduziert.

20

SR 451

Landwirtschaft

14

910.13

2 Kein Beitrag nach diesem Kapitel wird für Flächen ausgerichtet, für die nach den
Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG naturschützerische Auflagen bestehen, ohne
dass mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen oder Grundeigentümern oder
Grundeigentümerinnen eine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser
Auflagen abgeschlossen wurde.


Art. 42

Beitragsausschluss

Kein Beitrag wird ausgerichtet für: a.

Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum
Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken); b.

Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der
gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen; c.

Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt
werden.


Art. 43

Zusätzlich beitragsberechtigte Bewirtschafter oder
Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 2 von den Direktzahlungen ausgeschlossen sind, erhalten die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 22 oder 23 von den
Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Artikel 22 und 23 gekürzt werden, erhalten mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

3 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden für höchstens 50 Prozent der
landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet.

2. Abschnitt:
Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen,
Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze


Art. 44

Allgemeine Voraussetzungen 1 Die einzelnen Flächen müssen mindestens 5 Aren messen.

2 Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

3 Die Kantone können für die entsprechende Bewirtschaftung nach Rücksprache mit
der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine verkürzte Mindestdauer bewilligen,
wenn:

a.

an einem andern Ort die gleiche Fläche als ökologische Ausgleichsfläche
nach dem 1. Kapitel angelegt wird; und

Direktzahlungsverordnung 15

910.13

b.

mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.

4 Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden,
wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist.


Art. 45

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte
Wiesen

1 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit
einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Für Flächen, für
die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte oder
-intervalle. Ist nichts vereinbart, so darf der erste Schnitt vorgenommen werden: a.

im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni; b.

in den Bergzonen I und II nicht vor dem 1. Juli; c.

in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 15. Juli.

2bis Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten
der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.21 3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum
30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt: a.

im Talgebiet und in den Bergzonen I und II nicht vor dem 15. September; b.

in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 1. September.

4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die
mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

5 Bei Neuansaaten muss eine von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlene Gras- und Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz oder eine geeignete
Heugrassaat verwendet werden.


Art. 46

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv
genutzte Wiesen

1 Es dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Landwirtschaft

16

910.13

2 Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf
dem gesamten Betrieb Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in
kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt. Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem
Stickstoff zugelassen.

3 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach dem Artikel 45 Absätze 2-5.


Art. 47

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Streueflächen 1 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.

2 Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

3 Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der
kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte.


Art. 48

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und
Ufergehölze

1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen einen Grün- oder Streueflächenstreifen
von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt, wo er
nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt
oder wo die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine
Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

2 Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss gemäss den Schnittzeitpunkten von
Artikel 45 Absatz 2 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er
gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 2 beweidet werden.

3 In Hecken, Feld- und Ufergehölzen und auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen
dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch
bekämpft werden können.

4 Die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen sachgerecht gepflegt werden. Die
Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen.


Art. 49

Beiträge

1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feldund Ufergehölze je Hektare und Jahr: a.

in der Ackerbauzone und den Übergangszonen 1500 Franken

b.

in der Hügelzone

1200 Franken

c.

in den Bergzonen I und II 700 Franken

d.

in den Bergzonen III und IV 450 Franken.

Direktzahlungsverordnung 17

910.13

2 Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr: a.

im Talgebiet

650 Franken

b.

in den Bergzonen I und II 450 Franken

c.

in den Bergzonen III und IV 300 Franken.

3 ...22

3. Abschnitt:
Buntbrachen, Rotationsbrachen und Ackerschonstreifen


Art. 50

Voraussetzungen und Auflagen für Buntbrachen 1 Als Buntbrachen gelten Flächen, die: a.

mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät werden; b.

vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt
waren;

c.

im Talgebiet liegen; und d.

mindestens 3 m breit sind.

2 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit
einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am
gleichen Standort bestehen bleiben.

4 Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober
und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.


Art. 51

Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen 1 Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die: a.

mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Rotationsbrachen empfohlenen Saatmischung angesät werden; b.

vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen
belegt waren;

c.

im Talgebiet liegen; und d.

mindestens 6 m breit sind und mindestens 20 Aren umfassen.

2 Die Flächen müssen vor dem 15. September des dem Beitragsjahr vorangehenden
Jahres angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden 22

Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom
29. März 2000 (SR 910.133).

Landwirtschaft

18

910.13

Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder vor dem 30. April des
Beitragsjahres angesät werden und bis zum 15.

September des zweiten Beitragsjahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrachen). Sowohl die ein- als
auch die zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode
verlängert werden.23

3 Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit
der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung oder eine Ansaat
mit einer Spezialmischung bewilligen.

4 Die gleiche Parzelle darf nach einer Rotationsbrache frühestens in der vierten
Vegetationsperiode wieder mit einer Rotationsbrache belegt werden.

5 Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem
angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Die kantonale
Behörde kann mit einer Sonderbewilligung eine chemische Unkrautbekämpfung
zulassen.

6 Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März
geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199824 kann der Kanton einen zusätzlichen
Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.


Art. 52

Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen 1 Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die: a.

im Talgebiet liegen; b.

mindestens 3 m und maximal 12 m breit sind; c.

auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und d.

mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

2 Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

3 Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern
sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern
diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische
Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.

5 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Hauptkulturen angelegt werden.

23 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

24

SR 814.201

Direktzahlungsverordnung 19

910.13

6 Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedroschen werden.


Art. 53

Beiträge

Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a.

für Buntbrachen

3000 Franken

b.

für Rotationsbrachen 2500 Franken

c.25

für Ackerschonstreifen 1500 Franken.

4. Abschnitt: Hochstamm-Feldobstbäume

Art. 54

1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten: a.

Kernobst- und Steinobstbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als
diejenige einer Obstanlage; b.

Kastanien- und Nussbäume in gepflegten Selven.

2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen
Bäumen mindestens 1,6 m betragen.

3 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

4 Damit ein Beitrag beansprucht werden kann, müssen je Betrieb mindestens
20 Bäume vorhanden sein, welche zu Beiträgen berechtigen.

5 Der Beitrag beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.

2. Kapitel: Extensive Produktion von Getreide und Raps

Art. 55

Voraussetzungen und Auflagen 1 Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt deren Anbau unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von: a.

Wachstumsregulatoren; b.

Fungiziden;

c.

chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d.

Insektiziden.26

25 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

26 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Landwirtschaft

20

910.13

2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu
erfüllen für:

a.

Weizen, Roggen, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten; oder b.

Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel
von Getreidearten nach den Buchstaben a und b; oder c.

Raps.27


Art. 56

Beitrag

Der Beitrag je Hektare und Jahr beträgt 400 Franken.

3. Kapitel: Biologischer Landbau

Art. 57

Grundsatz

1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach
den Artikeln 3, 6-16 und 38-39 der Bio-Verordnung vom 22. September 199728
wirtschaften.

2 Wer den biologischen Landbau aufgibt, kann in den beiden folgenden Jahren die
entsprechenden Beiträge nicht beanspruchen.


Art. 58


29

Beiträge

Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr: a.

für die Spezialkulturen 1200 Franken

b.

für die übrige offene Ackerfläche 800 Franken

c.

für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken

4. Kapitel:
Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere


Art. 59

Grundsatz

1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen.

2 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm angemeldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen.

27 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

28

SR 910.18

29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 21

910.13

3 Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61 angemeldet, so sind alle zu diesen Kategorien gehörenden Tiere nach den entsprechenden
Regeln zu halten.

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) definiert die Tierkategorien, wobei es die in der Praxis übliche Bildung von Tiergruppen berücksichtigt.


Art. 60

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten Mehrflächen-Haltungssysteme: a.

in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b.

in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-,
Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c.

die über genügend natürliches Tageslicht verfügen.

2 Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der
einzelnen Tierkategorien fest.

3 Es kann:

a.

für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie
der Zugang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b.

schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c.

Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von
einzelnen Bestimmungen abweichen darf; d.

die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen
Abweichungen von Mindestmassen zuzulassen.


Art. 61

Regelmässiger Auslauf im Freien 1 Regelmässiger Auslauf im Freien bedeutet, dass: a.

den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an
mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und
sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat
ins Freie gelassen werden; b.

den Schweinen an mindestens drei Tagen pro Woche Auslauf gewährt wird;
und

c.

den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.

2 Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der
Tiere.

3 Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf.

4 Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall sowie
an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.

Landwirtschaft

22

910.13

5 Es kann:

a.

für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben; b.

Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von
einzelnen Bestimmungen abweichen darf; c.

die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen
Abweichungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende
Mindestmasse zuzulassen.

6 Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist.


Art. 62

Beiträge

1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für: a.30

Tiere der Rindergattung, Ziegen und Kaninchen 90 Franken

b.31

Schweine

155 Franken

c.

Geflügel

180 Franken.

2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit
und Jahr für:

a.32

Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons,
Schafe, Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie
Kaninchen

180 Franken

b. 33

Schweine

155 Franken

c.

Geflügel

180 Franken.

4. Titel: Verfahren 1. Kapitel: Gesuch, Fristen, Angaben und Kontrollen

Art. 63

Gesuch

Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch
ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.


Art. 64

Angaben

1 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199834 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere: 30 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

31 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

32 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

34

SR 919.117.71

Direktzahlungsverordnung 23

910.13

a.

die Direktzahlungsarten nach Artikel 1, die er oder sie beansprucht; b.

den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel; c.

die Flächen, für die er oder sie Beiträge nach dem NHG35 beansprucht; d.

Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe (alter
und neuer Bewirtschafter oder alte und neue Bewirtschafterin); e.

die Bestätigung durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die
Kontrollstelle, dass die Angaben richtig sind; 2 Der Kanton erstellt Sammellisten der Direktzahlungen für das gesamte Kantonsgebiet. Das Bundesamt erlässt dafür Richtlinien.

3 Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungslisten dem Bundesamt auf elektronischen Datenträgern zu. Das Bundesamt legt zusammen mit den Kantonen die technische und organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.


Art. 65

Gesuchs- und Anmeldetermin 1 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem
15. April und dem 15. Mai einzureichen.

2 Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

3 Die Programme Extensoproduktion, Biologischer Landbau, Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und der ökologische Leistungsnachweis
sind bis zum 31. August des Jahres anzumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht.


Art. 66

Kontrollen

1 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige
Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener
Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Beiträge für den biologischen Landbau nach dem 3. Titel 3. Kapitel beanspruchen, müssen von einer akkreditierten
Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 199736 kontrolliert werden. Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifizierungsstellen stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen
Unterlagen zur Verfügung.

3 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der
Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung.

4 Die Kantone veranlassen, dass jede der in dieser Verordnung genannten Massnahmen sowie der ökologische Leistungsnachweis nach dem 3. Kapitel im Beitragsjahr
kontrolliert werden auf: 35 SR

451

36

SR 910.18

Landwirtschaft

24

910.13

a.

allen Betrieben, welche die entsprechenden Beiträge zum ersten Mal beanspruchen; b.

allen Betrieben, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden; und c.

mindestens 30 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen
Betrieben.

5 Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder
falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit.
Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle,
so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle
durchführt.

6 Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des Bundesamtes einen Bericht über
ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

2. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung

Art. 67

Beitrag und Abrechnung 1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest. Die
Bestimmungen von Artikel 29 über die massgebende Anzahl der Raufutter verzehrenden Nutztiere gelten auch für die Bemessung der übrigen Beiträge (BTS, RAUS).
Bei den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend,
die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt
gehalten wurden.37

2 Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199838.

3 Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20
berechnet.

4 Zur Berechnung des Gesamtbetrags, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten: a.

Begrenzung auf Grund der Standard-Arbeitskraft; b.

Beitragskürzungen nach Artikel 70; c.

Begrenzung auf Grund des steuerbaren Einkommens und des massgeblichen
Vermögens.

37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

38

SR 919.117.71

Direktzahlungsverordnung 25

910.13


Art. 68

Überweisung der Direktzahlungen 1 Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag.

2 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der
Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

3 Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen bis
zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung
von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen
und den entsprechenden Vorschuss vom Bundesamt verlangen.

4 Der Kanton reicht die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember
des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung mit den Auszahlungslisten über alle
Direktzahlungsarten jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres ein.

3. Kapitel:
Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von
Verfügungen


Art. 69

Rückzug des Gesuchs

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will
oder kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde
schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.


Art. 70

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin:

a.

vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b.

Kontrollen erschwert; c.

die Massnahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d.

die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder
ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e.

landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.

2 Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem
rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

Landwirtschaft

26

910.13


Art. 71

Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 72

Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit
beauftragt sind.

2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.


Art. 73

Übergangsbestimmungen 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die 1998 einen Beitrag nach der Kuhbeitragsverordnung vom 20. Dezember 198939 erhielten, und Anspruch auf Beiträge für
die Haltung von Raufutter verzehrenden Nutztieren nach 2. Titel 2. Kapitel haben,
erhalten während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen
Beitrag mindestens in der Höhe der 1998 ausbezahlten Kuh- und Mastkälberbeiträge, wobei sich dieser Beitragsanspruch pro Jahr um 5 Prozent reduziert. Bei
wesentlichen Änderungen der Betriebsverhältnisse verfällt der Anspruch auf höhere
Beiträge.

2 Die Dauer, während der für extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Wiesen
auf stillgelegtem Ackerland, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Buntbrachen auf Grund der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 199640 Beiträge ausgerichtet wurden, wird an die Verpflichtungsperiode nach den Artikeln 44 Absatz 2 und 50 Absatz 3 angerechnet, sofern die
Flächen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin entsprechend bewirtschaftet werden.

3 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die
Direktzahlungen noch bis zum 31. Dezember 2001. Der Flächenbeitrag nach Artikel 27 Absatz 1 beträgt für diese Betriebe 400 Franken pro Hektare, der Zusatzbeitrag nach Absatz 2 wird nicht ausgerichtet.41 4 Juristische Personen erhalten die Direktzahlungen noch bis zum 31. Dezember
2000.

5 Für extensiv genutzte Wiesen auf stillgelegtem Ackerland nach den Artikeln 14
und 16 der Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996, für welche 1998 Beiträge
ausgerichtet wurden, werden Beiträge von 3000 Franken pro Hektare bis zum 39

[AS 1990 46, 1991 434, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 35 1667, 1994 2064, 1996 777,
1998 6]

40

[AS 1996 1007 1839 Art. 12, 1997 2498 Art. 35] 41 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 27

910.13

Ablauf der sechsjährigen Verpflichtungsperiode, längstens jedoch bis zum 31.
Dezember 2000 ausgerichtet.

6 Für 1999 gilt der ökologische Leistungsnachweis als erfüllt, wenn: a.

der gesamte Betrieb nach anerkannten Regeln der Integrierten Produktion
oder des Biologischen Landbaus gemäss der Öko-Beitragsverordnung vom
24. Januar 1996 bewirtschaftet wird; b.

die landwirtschaftsrelevanten Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; und c.

für den ökologischen Ausgleich die Anforderungen nach Artikel 7 eingehalten werden.

7 An den angemessenen Anteil ökologischer Ausgleichsflächen nach Artikel 7
Absatz 1 können 1999 höchstens 2 Prozent an nachwachsenden Rohstoffen angerechnet werden. Anrechenbar sind Hanf als nachwachsende Rohstoffe und Faserpflanzen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und c, sowie Ölsaaten nach Artikel 17
Absatz 2 der Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199842.

8 Für Grünbrachen nach Artikel 14 der Verordnung Produktionslenkung im Pflanzenbau vom 2. Dezember 199143, für welche die Verpflichtungsdauer am 15. August
1999 ausläuft, wird für das Jahr 1999 ein Beitrag von 2000 Franken pro Hektare
ausgerichtet.


Art. 74

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

42

SR 910.17

43 [AS

1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688 Anhang 2 Ziff. 5, 1995 920 5518 Art. 1 Ziff.

2, 1996 770, 1998 690]

Landwirtschaft

28

910.13

Anhang44

(1.Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln 1

Allgemeine Bestimmungen 1.1

Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis. Er dient auch als Grundlage zur Anerkennung der Regeln von Fachorganisationen.

1.2

Aufzeichnungen Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen
über die Bewirtschaftung des Betriebs. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a.

Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan; b.

Parzellenverzeichnis mit Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung,
die Düngung und den Pflanzenschutz; c.

die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; d.

weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.

2

Ausgeglichene Düngerbilanz 2.1

Nährstoffbilanz 1 Phosphor- und Stickstoffhaushalt werden anhand einer Nährstoffbilanz beurteilt.
Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gelten das aus den «Grundlagen für die
Düngung» der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten abgeleitete Formular «Gesamtbetrieblicher Nährstoffhaushalt» der landwirtschaftlichen
Beratungszentralen Lindau (LBL-KIP) und Lausanne (SRVA-PIOCH) in der Version von 199845 oder gleichwertige Berechnungsmethoden.

2 Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens
+10 Prozent aufweisen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten
Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen 44 Bereinigt

gemäss Ziff. II der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

45

Landwirtschaftliche Beratungszentrale Lindau (LBL), 8315 Lindau; Service romand de
vulgarisation agricole (SRVA), case postale 128, 1000 Lausanne 6

Direktzahlungsverordnung 29

910.13

höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht
aufgedüngt werden.

3 Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens
+10 Prozent aufweisen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger
wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung (raufutterverzehrende
Tiere 15%, Schweine 20%, Geflügel 30%). Vom verbleibenden Stickstoff werden
grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.

4 Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphathaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf Phosphor in Form von getrocknetem Klärschlamm, Kompost und Kalk auf mehrere Jahre verteilt werden. Der mit
diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

5 Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von
der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 1,7 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen;
1,4 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,0 DGVE/ha in
der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Die Kantone können
bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger
Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz
verlangen.

2.2

Bodenanalysen 1 Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann,
muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen
durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot,
wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden.

2 Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden
ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert,
Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen
zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei
den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften
über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

3 Das Bundesamt ist für die Anerkennung der Labors und der Analysenmethoden
zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den anerkannten Labors und Analysenmethoden.

Landwirtschaft

30

910.13

3

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen 1 Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen
im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen
landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2 Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zuständigen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.

3 Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.

4 Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite entlang von
Oberflächengewässern, Hecken, Feld-, Ufergehölzen und Waldrändern dürfen keine
Dünger und keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind - mit Ausnahme eines Streifens von 3 m
Breite entlang von Oberflächengewässern - zulässig, sofern sie nicht mit einem
angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

5 Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn: a.

besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder b.

die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.

6 Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen
keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.

3.1

Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden
Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie müssen auf der Betriebsfläche
sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder einer
Produktionsstätte liegen und im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sein. Nicht anrechenbar sind Flächen, welche nach
Artikel 16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199846
von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42
Absatz 1 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.

46

SR 910.91

Direktzahlungsverordnung 31

910.13

3.1.1

Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel.

3.1.2

Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische
Ausgleichsflächen

3.1.2.1

Extensiv genutzte Weiden Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere).

Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren.

Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich
(Säuberungsschnitt erlaubt).

Pflanzenbehandlungsmittel (PBM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).

Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände.

Grössere Flächen mit verbreitet Zeigerpflanzen für Übernutzung sowie grössere bestockte Flächen und Lägerflächen sind von der Gesamtfläche abzuziehen.

3.1.2.2

Waldweiden (Wytweiden, Selven) Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere
Jura und Alpensüdseite)
Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern.

Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit
Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen.

PBM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen
Stellen (Waldverordnung47).

Anrechenbar ist nur der Weideanteil.

47 SR

921.01

Landwirtschaft

32

910.13

3.1.2.3

Hochstamm-Feldobstbäume
(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 54)
Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt.

Hochstamm-Feldobstbäume, welche in Obstanlagen stehen, sind an den
ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.

3.1.2.4

Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.

Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens
3 m.

Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

3.1.2.5

Hecken, Feld- und Ufergehölze
(sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 48)
Niederhecke, Hochhecke (mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern
oder Bäumen), Baumhecke, Windschutzstreifen, Baumgruppen, bestockte
Böschung, heckenartiges Ufergehölz
Bedingungen und Auflagen: Ein mindestens 3 m breiter Grün- oder Streueflächenstreifen entlang der
Hecke, des Feld- und Ufergehölzes. Ausnahmen: Hecke, Feld- und Ufergehölz auf der Grenze der LN, an Strasse, Weg, Mauer, Wasserlauf, benötigt
nur auf einer Seite einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3
m Breite.

Keine Düngung.

PBM: höchstens Einzelstockbehandlung in Grün- oder Streueflächenstreifen.

Flächen die durch die kantonale Behörde als Wald klassiert wurden, sind
nicht anrechenbar.

Direktzahlungsverordnung 33

910.13

3.1.2.6

Wassergraben, Tümpel, Teich Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur
Betriebsfläche gehören
Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

Keine PBM.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit,
keine Düngung und keine PBM.

3.1.2.7

Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende
Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen. Steinhaufen und wälle: mit oder ohne Bewuchs
Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine Nutzung.

Keine PBM.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit,
keine Düngung und keine PBM.

Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

3.1.2.8

Trockenmauern Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

Keine PBM.

Höhe mindestens 50 cm.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine PBM.

Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen; für Trockenmauern auf der
Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1,5 m.

3.1.2.9

Unbefestigte, natürliche Wege Bedingungen und Auflagen: Dauernd am selben Ort.

Natürliche Bedeckung (Gras, Erde, Kies).

Landwirtschaft

34

910.13

Bewachsener Teil: Wegbreite (ohne Grün- oder Streueflächenstreifen) muss
zu mindestens einem Drittel bewachsen sein.

Keine Düngung und keine PBM auf dem Weg und auf den Grün- oder
Streueflächenstreifen.

Grün- oder Streueflächenstreifen: Beidseitig ab äusserem Fahrstreifenrand je
mindestens 1 m breit, darf nicht offenes Ackerland sein.

Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen. Für Weg auf Grenze der
Betriebsfläche: 1,5 m.

3.1.2.10

Rebflächen mit hoher Artenvielfalt Bedingungen und Auflagen: Bodenbedeckung: artenreiche Begleitflora mit einer minimalen, standortangepassten Artenvielfalt. Diese Bedingung muss kantonal definiert werden.

Pflanzenbehandlungsmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für
Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern; nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder
chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben,
Bienen und Parasitoide).

Nur organische Düngung und im biologischen Weinbau erlaubte Dünger.

Die Pflege (Schnitt, Schnittintervall) und Bodenunterhalt müssen kantonal
festgelegt werden.

Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege,
Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleistet sein.

3.1.2.11

Weitere ökologische Ausgleichsflächen Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben
beschriebenen Elemente entsprechen
Bedingungen und Auflagen: Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle festzulegen.

4

Geregelte Fruchtfolge 4.1

Anzahl Kulturen 1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier
verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

Direktzahlungsverordnung 35

910.13

2 Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche
bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

3 Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so
zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche
in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten
von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.2

Maximaler Anteil der Hauptkulturen 1 Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für
Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent

a.

Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66

b.

Weizen und Korn

50

c.

Mais

40

d.

Mais mit Untersaat, Mais als Mulchsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese 50

e.

Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60

f.

Hafer

25

g.

Rüben

25

h.

Kartoffeln

25

i.

Raps und Sonnenblumen 25

k.

Ackerbohnen

25

l.

Sojabohnen

25

m

Tabak

25

n.

Proteinerbsen

15

2 Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen
Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3

Anerkennung von gleichwertigen Regelungen 1 Anerkennt das Bundesamt Regeln, welche anstelle des maximalen Anteils der
Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, so muss gewährleistet
sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Punkt 4.2 nicht überschritten
werden.

Landwirtschaft

36

910.13

2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von
fünf Jahren von den Regelungen nach Punkt 4.1 und Punkt 4.2 zum System Anbaupausen nach Punkt 4.3 oder umgekehrt wechseln.

4.4

Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau 1 Im Freiland beträgt die Anbaupause zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen
Familie mindestens 24 Monate.

2 Als Hauptkulturen gelten Kulturen mit einer Feldbelegung von über zwölf Wochen
oder mehrere Kurzkulturen der gleichen Familie im Jahr. Winterspinat, überwinterter Nüsslisalat und überwinterter Chicorino gelten nicht als Hauptkultur.
3 Die Fruchtfolgepläne müssen für mindestens drei Jahre vorliegen.

5

Geigneter Bodenschutz 5.1

Grundsatz

1 Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, welche in der Ackerbauzone, den
Übergangszonen, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen auf der offenen Ackerfläche einen durchschnittlichen flächengewichteten Bodenschutzindex
von 50 Punkten für Ackerkulturen bzw. 30 Punkten für Gemüsekulturen aufweisen.

2 Stichdaten sind der 15. November und der 15. Februar.

3 Betriebe mit Acker- und Gemüsekulturen haben einen flächengewichteten Mischindex zu erreichen.

4 Ist die gesamte offene Ackerfläche am 15. November mit einer normal entwickelten Winterkultur oder mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt, welche bis
am 1. September gesät wurden und bis am 15. Februar nicht gepflügt werden, so
muss der Bodenschutzindex nach den Absätzen 1 und 3 nicht erreicht werden.

5.2

Bodenschutzindex für Ackerbau 1 Die Winterkulturen werden wie folgt bewertet: a.

Buntbrache, Rotationsbrache, Saat bis 31. August oder
ab dem zweiten Winter

100 Punkte

b.

Buntbrache, Rotationsbrache, Saat zwischen 1. und
30. September

50 Punkte

c.

Raps

80 Punkte

d.

Wintergerste, Triticale, Roggen (inkl.
Grünschnittroggen),
Winterhafer

50 Punkte

e.

Winterweizen, Korn

40 Punkte

Direktzahlungsverordnung 37

910.13

f.

Wintererbsen, Winterackerbohnen 40 Punkte

g.

Bei pfluglosem Anbau ausser nach Kartoffeln, Mais,
Tabak

plus 20 Punkte

2 Die Sommerkulturen werden wie folgt bewertet: Vorkultur, welche den Boden bedeckt bis
zum:

15. November 15. Februar a.

Kunstwiese

80 Punkte

100 Punkte

b.

Buntbrache, Rotationsbrache
(Sommer)

100 Punkte

c.

Mais mit Untersaat, Maiswiese 80 Punkte

100 Punkte

d.

Zwischenfutter, Gründüngungen:
- Saaten bis 31. August 80 Punkte

100 Punkte

- Saaten zwischen 1. und 30.

September
sowie reine Leguminosenbestände 40 Punkte

70 Punkte

e.

Brache mit gehäckselter Maisstrohbedeckung 20 Punkte

20 Punkte

f.

Getreidestoppelbrache mit maximal
einer Stoppelbearbeitung 20 Punkte

30 Punkte

g.

ohne bodenbedeckende Vorkultur 0 Punkte

0 Punkte

5.3

Bodenschutzindex für Gemüsebau 1 Die Winterkulturen werden wie folgt bewertet: a.

Winterkohlarten, Rosenkohl 80 Punkte

b.

Erdbeeren (einjährig) 60 Punkte

c.

Winterspinat

60 Punkte

d.

Lauch, Krautstiel

60 Punkte

e.

Winterzwiebeln, Cicorino 60 Punkte

f.

Nüssler, Petersilie, Portulak 60 Punkte

g.

Schwarzwurzeln, Topinambur, Pastinaken 40 Punkte

2 Die Sommerkulturen werden wie folgt bewertet: Vorkultur, welche den Boden bedeckt bis
zum:

15. November 15. Februar a.

Intaktes Wurzelwerk von abgeerntetem
Gemüse

10 Punkte

30 Punkte

b.

Zwischenfutter, Gründüngungen:
- Saaten bis 31. August 80 Punkte

100 Punkte

Landwirtschaft

38

910.13

- Saaten zwischen 1. September und 30. September sowie reine
Leguminosenbestände

40 Punkte

70 Punkte

c. ohne bodenbedeckende Vorkultur 0 Punkte

0 Punkte

5.4

Erosionsschutz 1 Es dürfen keine beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten, wo angepasste
Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahme gelten
insbesondere die Anlage von mindestens 3 m breiten Wiesenstreifen entlang von
Wegen bei geneigten offenen Ackerflächen oder oberirdische Wasserableitungsoder -durchleitungsmassnahmen zur Vermeidung von Talwegerosion.

2 Obst-, Beeren- und Rebbau: Die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der
Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen
sowie Rebanlagen müssen beachtet werden.

6

Auswahl und gezielte Anwendung
von Pflanzenbehandlungsmitteln
6.1

Allgemeine Vorschriften 1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer berechtigten Stelle getestet werden.

2 Mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster pro Kultur ist ausser im Falle von
Epidemien in den folgenden Fällen anzulegen: Beim Einsatz von Wachstumsregulatoren in Getreide, beim Fungizideinsatz im Raps und beim Pflanzenbehandlungsmitteleinsatz auf Grund von Sonderbewilligungen.

6.2

Vorschriften für den Acker-, Futter- und Gemüsebau 1 Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren, von insektiziden Spritzmitteln sowie von insektiziden und nematiziden Granulaten ist nur in den folgenden
Fällen gestattet:

Kultur

Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel Granulate

1. Getreide

Breitflächige Anwendung in Wintergerste,
-hafer, -roggen, -triticale
bei Saaten vor dem
10. Oktober nur mit
Sonderbewilligung.*

Nur mit Sonderbewilligung*.

Keine.

Direktzahlungsverordnung 39

910.13

Kultur

Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel Granulate

2. Raps

Breitflächige Anwendung erlaubt.

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Erdflöhe,
Stengelrüssler, Glanzkäfer; übrige
Insekten nur mit
Sonderbewilligung*.

Keine.

3. Mais

Bandbehandlung.

Nur mit Sonderbewilligung*.

Nur mit
Sonderbewilligung*.

4. Kartoffeln Bandbehandlung.

Breitflächige
Anwendung
erlaubt bei:

- metribuzinempfindlichen Sorten

- Saatkartoffeln
- Kartoffelanbau unter Folien.

Nach Erreichen der Schadschwelle für den Kartoffelkäfer:
Bacillus thuringiensis-Präparate
und Häutungshemmer.
Übrige Insekten nur mit
Sonderbewilligung*.

Keine.

5. Rüben

Bandbehandlung.

Nach Erreichen der Schadschwelle mit Pirimicarb gegen
Blattläuse. Übrige Insekten nur
mit Sonderbewilligung*.

Nur mit
Sonderbewilligung*.

6. Eiweisserbsen,
Ackerbohnen,
Sojabohnen,
Sonnenblumen,
Tabak

Breitflächige Anwendung erlaubt.

Nach Erreichen der Schadschwelle mit spezifisch wirksamen Aphiziden (z.B: Primicarb,
Pymetrozin) gegen Blattläuse.
Übrige Insekten nur mit
Sonderbewilligung*.

Keine.

7. Gemüse

Breitflächige Anwendung erlaubt.

Stehen wirksame selektive Mittel
zur Verfügung, sollen unter
Berücksichtigung der
Resistenzbildung gegen die
entsprechenden Schädlinge nur
diese eingesetzt werden. Übrige
Insekten gemäss
«Handbuch Gemüse».

Erlaubt mit
Ausnahme
chemischer
Bodendesinfek
tion im
Freiland.

8. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt.
Selektive Flächenbehandlung nur vor der ersten Nutzung nach der Ansaat
(Reinigungsschnitt gilt nicht als Nutzung)
oder mit Sonderbewillingung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der sich
über mehrere Jahre erstrecken kann.

*

Sonderbewilligungen: siehe Punkt 6.4 2 Der Einsatz von Totalherbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder vor der Saat oder
Pflanzung einer Kultur ist bei Mulch-, Streifen- oder Direktsaaten von Hauptkulturen erlaubt.

Landwirtschaft

40

910.13

3 Der Einsatz von Ködern gegen Schnecken, Erdraupen und Erdschnaken ist in allen
Kulturen nur beim Auftreten kritischer Schäden erlaubt oder wenn auf Grund von
Fängen feststeht, dass die Schadschwelle erreicht wird. Es dürfen lediglich befallene
oder bedrohte Flächen behandelt werden.

4 Der Einsatz von Chlormequat (CCC) und Cholinchlorid (CC) im Getreide ist verboten.

6.3

Vorschriften für die übrigen Spezialkulturen und
Flächen mit Versuchen
1 Spezialkulturen: Zusätzlich zu Punkt 6.1 Absätze 1-2 müssen die anerkannten
kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter
Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem
Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.

2 Von Einschränkungen ausgenommen sind Flächen mit Versuchen, die der Verbesserung der Anbaumethoden dienen.

6.4

Sonderbewilligungen 1 Die kantonalen Zentralstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen Sonderbewilligungen ausstellen. Sie führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, welche Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält. Sie stellen die Listen jährlich dem Bundesamt zu.

2 Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können in begründeten
Fällen in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als regionale
Bewilligungen für räumlich klar begrenzte Gebiete erteilt werden. Sie müssen
schriftlich erteilt und zeitlich befristet werden. Einzelbewilligungen sind in der
Regel mit einer Beratung zu verbinden.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der
Behandlung einholen.

7

Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut Es gelten die folgenden Regelungen: 1. Saatgetreide Anbaupause

Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1:
Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

Pflanzenschutz

CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis,
Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.

Direktzahlungsverordnung 41

910.13

2. Saatkartoffeln Pflanzenschutz

Spezifische Aphizide und Öle auf den Stufen Prebasis und
Basis erlaubt.

3. Saatmais

Anbaupause

Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige
Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander,
dann zwei Jahre kein Mais.

Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung
erlaubt.

4. Gras- und Kleesamenanbau Anbaupause

Gräser: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei
Jahre Anbauunterbruch. Klee: maximal zwei Jahre hintereinander, dann zwei Jahre keine Leguminosen.

Düngung

Düngungsnormen (pro ha) für Gräser: 200 kg N, 100 kg
P2O5, 180 kg K2O. Düngungsnormen (pro ha) für Klee:
0 kg N, 80 kg P2O5, 300 kg K2O.

Pflanzenschutz

Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die auf der
Grünfläche bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen
nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

Ökologischer
Ausgleich

Der Saatzüchter muss grundsätzlich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen,
Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen
mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen,
damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen
für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion
entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin
Schnitttermine festlegen, welche von jenen in dieser
Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend
kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen
Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich
anrechbar.

8

Grünfläche

Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt. Selektive Flächenbehandlung nur in
Kunstwiesen oder mit Sonderbewilligung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der
sich über mehrere Jahre erstrecken kann, erlaubt.

Landwirtschaft

42

910.13