30.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 29.05.2024
14.03.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 13.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
05.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 04.07.2021
18.08.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 17.08.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
14.11.2017 - 31.12.2017
26.09.2017 - 13.11.2017
07.02.2017 - 25.09.2017
17.01.2017 - 06.02.2017
01.01.2017 - 16.01.2017
01.11.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.10.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
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01.01.2007 - 31.12.2007
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01.01.2005 - 31.03.2006
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01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.06.2003
01.05.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 30.04.2001
01.05.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Oktober 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absätze 5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5,
75 Absatz 2, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,2 verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Direktzahlungsarten

Art. 1

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge.3 2

Als allgemeine Direktzahlungen gelten: a. Flächenbeiträge; b. Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere; c. Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen; d. Hangbeiträge.

3

Als Ökobeiträge gelten: a. Beiträge für den ökologischen Ausgleich; b. Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps; c. Beiträge für den biologischen Landbau; d. … AS 1999 229

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

910.13

Landwirtschaft

2

910.13

4

Als Ethobeiträge gelten: a. Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme; b. Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien.4 2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 2

Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1

Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche: a. einen Betrieb führen; b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen.6 1bis

Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung, sofern diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder

b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.7 1ter

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0.5 Standardarbeitskräfte (SAK) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen.8 1quater Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen, wenn: 4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

5 SR

412.10

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321). Bst. c tritt erst am 1. Jan. 2007 in Kraft.

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 883).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 3

910.13

a. der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft den Betrieb bewirtschaftet; und

b. der verstorbene Bewirtschafter oder die verstorbene Bewirtschafterin die Anforderungen erfüllte.9 2

Keine Direktzahlungen erhalten: a. juristische

Personen;

b. Bund, Kantone und Gemeinden; c. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 199810 überschreiten.

3

Beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern: a.11 sie bei der AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten, bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt;

b. sie den Betrieb im Namen der AG oder der GmbH persönlich leitet, ihre Funktion als Bewirtschafter wahrnimmt und regelmässig auf dem Betrieb arbeitet; c. bei Personengesellschaften das Risiko am Kapital, das von den Gesellschaftern in die AG oder in die GmbH investiert wurde, von allen Beteiligten zu gleichen Teilen und gemeinsam getragen wird; und

d. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.12 4

Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern die AG oder GmbH diesen Betrieb: a. von einer nicht beitragsberechtigten Person oder von einer Person, deren Beiträge nach Artikel 19, 22 oder 23 gekürzt oder verweigert würden, gepachtet hat, die oder deren Vertreter: 1. in der AG oder GmbH in leitender Funktion tätig ist, oder 2. mehr als 50 Prozent des Gesamtkapitals in der AG oder GmbH trägt; b. von einer juristischen Person gepachtet hat, in der diese natürliche Person oder die Personengesellschaft: 9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2003 5321).

10 [AS

1999 452, 2000 403. AS 2003 4933 Art. 21]. Heute: die V vom 26. Nov. 2003 (SR 916.344).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).

Landwirtschaft

4

910.13

1. in leitender Funktion tätig ist, oder 2. über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stammoder Grundkapital oder an den Stimmrechten verfügt.13

5

Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, und: 1. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist, oder 2. über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stammoder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.14


Art. 3

Hirtenbetrieb Auf Hirtenbetrieben hat der Hirt Anspruch auf die Direktzahlungen entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als Futterbasis für sein eigenes während der Winterfütterung gehaltenes Vieh notwendig ist.


Art. 4

Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen 1

Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind.15 1bis Für Flächen mit Hanf werden die Direktzahlungen ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass: a. er oder sie Saatgut verwendet von Sorten nach Anhang 4 der SortenkatalogVerordnung vom 7. Dezember 199816 oder nach dem gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Gemeinschaft17;

b. er oder sie nur zertifiziertes Saatgut verwendet; und c. der Hanf nicht einem vorschriftswidrigen oder unerlaubten Verwendungszweck zugeführt wird.18

2

Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone werden nur Flächenbeiträge, Beiträge für den biologischen Landbau und Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps ausgerichtet. Die Beitragssätze betragen 75 Prozent der Ansätze für das Inland.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

16 SR

916.151.6

17 Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, 23. Gesamtausgabe, ABl. C 046 vom 22.02.2005, S. 1 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 5

910.13

3

Für Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird nur die angestammte Fläche in der ausländischen Wirtschaftszone angerechnet.

4

Für nicht angestammte Flächen im Ausland werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.

5

Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, die nicht jährlich genutzt werden, werden in den Jahren ohne Nutzung die Ökobeiträge sowie zwei Drittel der Flächenbeiträge ausgerichtet. Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, auf denen ein Altgrasstreifen von maximal 10 Prozent der Fläche stehen gelassen wird, werden die Direktzahlungen nicht gekürzt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Flächen, die nach Artikel 16 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199819 (LBV) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen sind.20
a21 Berücksichtigung ausländischer Direktzahlungen 1

Von den Direktzahlungen werden die EU-Direktzahlungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des -Rates vom 29. September 2003 abgezogen, die für angestammte Flächen im Ausland ausgerichtet werden.

2

Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis 1. Abschnitt: Ökologische Leistungen

Art. 5

Tiergerechte Haltung der Nutztiere Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.


Art. 6

Ausgeglichene Düngerbilanz

1

Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen, und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen.

2

Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird.

3

Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.

19 SR

910.91

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

Landwirtschaft

6

910.13


Art. 7

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen 1

Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2

Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des Anhangs, die:

a. sich auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.22

3

Bäume nach Artikel 54 und den Ziffern 3.1.2.3 und 3.1.2.4 des Anhangs werden mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.23 4 Der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 darf höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.

5

Es sind anzulegen:

a. entlang von Hecken, Feldgehölzen, Waldrändern und Ufergehölzen ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite.

Auf dem Streifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

b. entlang von Oberflächengewässern ein Grün- oder Streueflächenstreifen oder ein Ufergehölz von mindestens 6 Metern Breite; auf den ersten 3 Metern dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ab dem dritten Meter dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.24

Art. 8

Geregelte Fruchtfolge

1

Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 7

910.13

2

Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmittel25 möglichst vermieden werden.


Art. 9

Geeigneter Bodenschutz

1

Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion und von chemischen Bodenbelastungen.

2

Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenschutzmittel.


Art. 10

Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenschutzmittel 1

Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren vorrangig auszunutzen.

2

Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Pflanzenschutzmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risikoprofilen beruhen, zu berücksichtigen.

3

Die vorgeschriebenen Pflanzenschutzmethoden und die verbotenen Pflanzenschutzmittel sind in Ziffer 6 des Anhangs festgelegt.26 4

Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200527 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Einschränkung der Verwendung von wenig spezifischen beziehungsweise in Bezug auf Nützlinge und andere Nutzorganismen wenig selektiven Pflanzenschutzmitteln.28 5 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann die Liste der Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau nach Ziffer 6.5 des Anhangs, die einer Sonderbewilligung bedürfen, ändern.29

25 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

27 SR 916.161 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Landwirtschaft

8

910.13


Art. 11


30

Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn: a. die Vorschriften der Artikel 3, 6-16, 38 und 39 der Bio-Verordnung vom 22. September 199731 eingehalten sind; b. die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer 3 des Anhangs erfüllt werden; und

c. die Anforderungen an die ausgeglichene Düngerbilanz nach Ziffer 2 des Anhangs erfüllt werden.


Art. 12

Überbetriebliche Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises Der Kanton kann bewilligen, dass der ökologische Leistungsnachweis oder Teile davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn: a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von maximal 15 km liegen; und b. die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist.


Art. 13

Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.


Art. 14

Technische Regeln

1

Die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang aufgeführt.

2

…32


Art. 15

Ausnahmen 1 Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.

2-4

…33

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

31 SR

910.18

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 9

910.13

2. Abschnitt: Nachweis

Art. 16

34 1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaften.

2

Die Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702035 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durch führen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199636 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis.

4. Kapitel:

Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und Abstufung


Art. 17


37



Art. 18

Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf 1

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2 LBV38 besteht.39 2 Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der LBV40 werden berücksichtigt:

a. die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen; b. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28 und 29 sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden; c. die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.41

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

35 Schweizerische

Normenvereinigung (ww.snv.ch) 36 SR

946.512

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

38 SR

910.91

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

40 SR

910.91

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Landwirtschaft

10

910.13


Art. 19

Altersgrenze 1 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

2

Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.42 3 Absatz 2 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen: a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und

b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.43 4

Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 3 nicht zur Anwendung.44

Art. 20


45

Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl 1

Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie folgt abgestuft:

Grössenklassen Zu

Direktzahlungen

berechtigende Fläche Zu Direktzahlungen

berechtigender Tierbestand Kürzung des

Beitragssatzes

1

bis 30 ha

bis 45 GVE

0 %

2

über 30 bis 60 ha

über 45 bis 90 GVE

25 %

3

über 60 bis 90 ha

über 90 bis 135 GVE 50 %

4

über 90 ha

über 135 GVE

100 %

2

Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 11

910.13


Art. 21


46

Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft 1

Pro Standardarbeitskraft werden maximal 65 000 Franken ausgerichtet.47 2

Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.


Art. 22


48

Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens 1

Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199049 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 40 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.50 2 Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.

3

Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken.

4

Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommensgrenze das massgebende Einkommen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren.51 4bis Absatz 4 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen: a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und

b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.52 4ter

Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 4bis nicht zur Anwendung.53 5 Als massgebliches Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Einkommen nach Absatz 1 und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der Kapitalgesellschaft abzüglich seiner oder ihrer Dividende.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

49 SR

642.11

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

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Art. 23

Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Vermögens 1

Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 240 000 Franken pro Standardarbeitskraft und um 300 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.54 2 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.

3

Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.

4

Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebende Vermögen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren.55 4bis Absatz 4 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen: a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und

b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.56 4ter

Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 4bis nicht zur Anwendung.57 5 Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Vermögen nach Absatz 1 und das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapitalgesellschaft vermindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital.58

Art. 24

59 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 13

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Art. 25

Grenzwerte, Abstufungen und Begrenzungen bei Betriebsgemeinschaften 1

Die Beiträge für Betriebsgemeinschaften werden nach der Zahl der Mitgliedsbetriebe berechnet. Flächen und Tiere werden gleichmässig auf die Mitgliedsbetriebe aufgeteilt.

2

Die Beitragsberechtigung entfällt für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

3

Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn: a.60 das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder b. das massgebliche Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Vermögensgrenze übersteigt.


Art. 26

61 Betriebseigene Arbeitskräfte

Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen 1. Kapitel: Flächenbeitrag

Art. 27

62 Flächenbeiträge 1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1080 Franken.63 2

Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 450 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

2. Kapitel: Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere

Art. 28

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4827).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Landwirtschaft

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2

Beiträge werden für Raufutter verzehrende Nutztiere ausgerichtet, die während der Winterfütterung auf dem Betrieb gehalten werden.


Art. 29


64

Beitragsanspruch und massgebender Tierbestand 1

Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Raufutter verzehrenden Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat. Die Anforderung an die Haltedauer gilt nicht für:

a. zugekaufte Kälber und Jungtiere, die auf dem Betrieb geboren sind; b. Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche, die zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.

2

Der massgebende RGVE-Bestand eines Betriebes wird wie folgt festgesetzt: a. Ist der gesamte RGVE-Bestand vom 1. Januar grösser als der RGVEBestand ohne die bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälber und Kälber zur Grossviehmast am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der RGVE-Bestand vom Stichtag massgebend.

b. Ist der gesamte RGVE-Bestand vom 1. Januar kleiner oder gleich hoch wie der RGVE-Bestand ohne die bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälber und Kälber zur Grossviehmast am Stichtag, so ist bei den Kälbern von Mutter- und Ammenkühen sowie bei den Mastkälbern der RGVE-Bestand vom Stichtag massgebend. Bei den anderen Tierkategorien ist der RGVE-Bestand vom 1. Januar massgebend. Bei den bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälbern und Kälbern zur Grossviehmast wird der RGVE-Bestand vom Stichtag zum RGVE-Bestand vom 1. Januar addiert.

c. Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden nicht berücksichtigt.

3

Mastkälber werden für die Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen nur berücksichtigt, wenn auf dem Betrieb Kühe gehalten werden. Für eine nach Absatz 2 anrechenbare gemolkene Kuh werden höchstens vier Mastkälber angerechnet.


Art. 30

Beitragsbegrenzung 1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche gewährt:

a.65 in der Talzone 2,0 RGVE

b. in der Hügelzone 1,6 RGVE

c. in der Bergzone I 1,4 RGVE

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 15

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d. in der Bergzone II 1,1 RGVE

e. in der Bergzone III 0,9 RGVE

f.

in der Bergzone IV

0,8 RGVE

g. …66

2

Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag. Der Sömmerungszuschlag in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in RGVE beträgt:

a. bei 60-90 Tagen Sömmerung 25 Prozent

b. bei 91-120 Tagen Sömmerung 30 Prozent

c. bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent

3

Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht berücksichtigt.67


Art. 31

Abzug für vermarktete Milch 1

Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4400 kg vermarktete Milch.68 2 Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Wurde die Milchproduktion zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag des Beitragsjahres eingestellt, so gilt ein Drittel der im abgelaufenen Milchjahr vermarkteten Milch als massgebende Milchmenge. Der Abzug für vermarktete Milch unterbleibt, wenn die Milchproduktion vor dem 1. Januar des Beitragsjahres eingestellt wurde. Erfolgt vor dem Stichtag eine Neu- oder Wiederaufnahme der Milchproduktion, so wird anteilsmässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt.69 3

Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung dieses Abzuges werden nicht berücksichtigt.70


Art. 32

Beiträge 1 Die Beiträge betragen pro RGVE und Jahr: a.71 für Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe

860 Franken

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 3539).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 1139).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Landwirtschaft

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b. für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas

400 Franken

c. für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 Absatz 1 vermindert wird.

200 Franken.72

2

Für die Berechnung des Beitrags werden zuerst die RGVE nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.

3

Galtkühe werden für die Berechnung der Beiträge nur berücksichtigt, wenn sie während der Galtzeit und der Laktation auf dem Betrieb mit Verkehrsmilchproduktion gehalten werden. Für die auf Drittbetriebe oder von Drittbetrieben verstellten Galtkühe werden keine Beiträge ausgerichtet.73 3. Kapitel:

Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen

Art. 33

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer: a. mindestens 1 ha zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berggebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und b. mindestens eine RGVE nach Artikel 28 Absatz 2 auf seinem Betrieb hält.

2

Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach Artikel 29.

3

Die Beiträge werden für höchstens 20 RGVE je Betrieb ausgerichtet.74

Art. 34

Beiträge 1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge: a. in der Hügelzone

260 Franken

b. in der Bergzone I 440 Franken

c. in der Bergzone II 690 Franken

d. in der Bergzone III 930 Franken

e. in der Bergzone IV 1190 Franken.

2

Ist die zu Direktzahlungen berechtigende Fläche auf mehrere Zonen verteilt, so wird der Beitragssatz nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den Zonen berechnet.

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 883).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 1139).

Direktzahlungsverordnung 17

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4. Kapitel: Hangbeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Hangbeiträge

Art. 35

Beitragsberechtigung 1 Allgemeine Hangbeiträge werden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen nach Artikel 4 im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet.

2

Keine allgemeinen Hangbeiträge werden ausgerichtet für: a. Hecken, Feld- und Ufergehölze; b. Weiden; c. Rebflächen.

3

Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die berechtigte Fläche pro Betrieb mehr als 50 Aren und pro Parzelle mehr als 5 Aren misst.


Art. 36

Höhe der Beiträge

Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 370 Franken

b. für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 510 Franken.

2. Abschnitt: Hangbeiträge für Rebflächen

Art. 37

Beitragsberechtigung 1 Hangbeiträge für Rebflächen werden für Steil- und Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent natürlicher Geländeneigung ausgerichtet.

2

Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, welche mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf.

b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 ha.

c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m. Konventionelle Betonmauern werden nicht angerechnet.

3

Das Bundesamt legt die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen fest.

4

Sind innerhalb eines Perimeters Teilflächen nicht bepflanzt oder schwächer geneigt, so werden für höchstens 10 Prozent davon jedoch maximal für 1000 m2 Beiträge ausgerichtet.

5

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mehr als 10 Aren und pro Parzelle mehr als 2 Aren misst.

Landwirtschaft

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Art. 38

Höhe der Beiträge

1

Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Rebflächen in Steillagen mit 30-50 Prozent Neigung

1500 Franken

b. für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung

3000 Franken

c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent Neigung

5000 Franken.

2

Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.

3. Abschnitt: Bestimmung der Flächen für die Hangbeiträge

Art. 39

1 Die Kantone bestimmen die Flächen in Hanglagen sowie die Terrassenlagen einer Weinbauregion, für die Beiträge ausgerichtet werden.

2

Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Titel: Ökobeiträge 1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

Grundsatz 1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. Streueflächen; d. Hecken, Feld- und Ufergehölze; e. Buntbrachen; f. Rotationsbrachen; g. Ackerschonstreifen;

Direktzahlungsverordnung 19

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h.75 Saum auf Ackerfläche; i.76 Hochstamm-Feldobstbäume.

2

Beiträge können gewährt werden für Untersuchungen und Versuche, die zum Ziel haben, die Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen zu verbessern.

3

Wer ökologische Ausgleichsflächen für Beiträge anmeldet, ist dafür verantwortlich, dass sämtliche ökologischen Ausgleichsflächen seines Betriebes auf einem Übersichtsplan oder auf einer Karte eingezeichnet sind. Hochstamm-Feldobstbäume müssen nicht eingezeichnet werden.


Art. 41

Abgrenzung zum Natur- und Heimatschutzgesetz 1

Das Verhältnis der Beiträge nach diesem Kapitel zu den Abgeltungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung vom 16. Januar 199177 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist in Artikel 19 NHV geregelt.78 2 Kein Beitrag nach diesem Kapitel wird für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)79 naturschützerische Auflagen bestehen, ohne dass mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen oder Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.


Art. 42

Beitragsausschluss Kein Beitrag wird ausgerichtet für: a.80 Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken oder invasive Neophyten); b. Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen;

c. Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

77 SR

451.1

78 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14).

79 SR

451

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Landwirtschaft

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Art. 43

Zusätzlich beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe c, 2, 4 oder 5 von den Direktzahlungen ausgeschlossen sind, erhalten die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.81 2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 22 oder 23 von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Artikel 22 und 23 gekürzt werden, erhalten mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

3

Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden für höchstens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet.

2. Abschnitt: Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze

Art. 44

Allgemeine Voraussetzungen

1

...82

2

Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

3

Die Kantone können für die entsprechende Bewirtschaftung nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn: a. an einem andern Ort die gleiche Fläche als ökologische Ausgleichsfläche nach dem 1. Kapitel angelegt wird; und b. mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.

4

Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist.

5

Mulchen ist verboten.83 81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

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Art. 45

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte Wiesen 1

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2

Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf vorgenommen werden:84 a. im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II nicht vor dem 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 15. Juli.

2bis

Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.85 3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum 30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt nicht vor dem 1. September.86 3bis Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200187 oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196688 ausgerichtet werden, können Nutzungsvorschriften festgelegt werden, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss die Abweichung von den Nutzungsvorschriften mittels einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.89 4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

5

Bei Neuansaaten muss eine von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlene Gras- und Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz oder eine geeignete Heugrassaat verwendet werden.

84 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

87 SR

910.14

88 SR

451

89 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

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Art. 46

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen 1

Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2

Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.90 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen.

2bis

Für Flächen, für die Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200191 oder nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196692 ausgerichtet werden, können Düngungsvorschriften festgelegt werden, die von Absatz 2 abweichen. Die kantonale Fachstelle für Naturschutz muss die Abweichung von den Nutzungsvorschriften mittels einer schriftlichen Vereinbarung festhalten.93 3 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach dem Artikel 45 Absätze 2-5.


Art. 47

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Streueflächen 1

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

2

Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

3

Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte.


Art. 48

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölze 1

Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Ein beidseitiger Streifen wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.94

90 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

91 SR

910.14

92 SR

451

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 23

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2

Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss gemäss den Schnittzeitpunkten von Artikel 45 Absatz 2 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 2 beweidet werden.

3

In Hecken, Feld- und Ufergehölzen und auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4

Die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen.


Art. 49

Beiträge 1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feldund Ufergehölze je Hektare und Jahr:

a.95 in der Talzone 1500 Franken

b. in der Hügelzone 1200 Franken

c. in den Bergzonen I und II 700 Franken

d. in den Bergzonen III und IV 450 Franken.

2

Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr 300 Franken.96 3

...97

3. Abschnitt: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerfläche98

Art. 50

Voraussetzungen und Auflagen für Buntbrachen 1

Als Buntbrachen gelten Flächen, die: a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät werden;

b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

97 Aufgehoben durch Art. 20 Ziff. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SR 910.133).

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Landwirtschaft

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910.13

c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 3 m breit sind.

2

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.99 3

Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.100 3bis Die gleiche Parzelle darf nach einer Buntbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Buntbrache belegt werden. An geeigneten Standorten kann die kantonale Stelle für Naturschutz eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.101 4

Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.102 5 Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung bewilligen.103

Art. 51

Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen 1

Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die: a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Rotationsbrachen empfohlenen Saatmischung angesät werden;

b. vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;

c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 6 m breit sind und mindestens 20 Aren umfassen.

2

Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten Beitragsjahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrache). Sowohl die ein- als auch die

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 25

910.13

zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode verlängert werden.104 3 Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung oder eine Ansaat mit einer Spezialmischung bewilligen.

4

Die gleiche Parzelle darf nach einer Rotationsbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Rotationsbrache belegt werden.

5

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.105 6

Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998106 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.


Art. 52

Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen 1

Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

a. …107 b. mindestens 3 m und maximal 12 m breit sind; c. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und d. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

2

Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

3

Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4

Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.

5

Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

6

Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedroschen werden.

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

106 SR

814.201

107 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

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910.13

a108 Voraussetzungen und Auflagen für Saum auf Ackerfläche 1

Als Saum auf Ackerfläche gelten Flächen, die: a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter für Saum auf Ackerfläche angesät werden;

b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;

c. im Talgebiet oder in der Bergzone I oder II liegen; und d. mindestens 3 Meter und maximal 12 Meter breit sind.

2

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Bei grossem Unkrautdruck können im ersten Jahr Reinigungsschnitte vorgenommen werden.

3

Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.

4

Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Das Schnittgut ist abzuführen.

5

Auf geeigneten Flächen kann die kantonale Fachstelle für Naturschutz eine Umwandlung von Buntbrachen in einen Saum auf Ackerfläche oder eine Spontanbegrünung bewilligen.


Art. 53

Beiträge Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a. für Buntbrachen

3000 Franken

b. für Rotationsbrachen 2500 Franken

c.109 für Ackerschonstreifen 1500 Franken

d.110 für Saum auf Ackerfläche 2500 Franken

4. Abschnitt: Hochstamm-Feldobstbäume

Art. 54

1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten: a. Kernobstbäume- und Steinobstbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als diejenige einer Obstanlage; 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 27

910.13

b. Kirschenbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als diejenige einer Obstanlage sowie Kastanien-, und Nussbäume in gepflegten Selven.111 1bis

Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt sein, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung der Kantone umzusetzen.112 2 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.

3

Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

4

Damit ein Beitrag beansprucht werden kann, müssen je Betrieb mindestens 20 Bäume vorhanden sein, welche zu Beiträgen berechtigen.

5

Der Beitrag wird für Bäume nach Absatz 1 Buchstabe a für höchstens 160 Bäume je Hektare und für Bäume nach Absatz 1 Buchstabe b für höchstens 100 Bäume je Hektare gewährt.113 6 Er beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.114 2. Kapitel: Extensive Produktion von Getreide und Raps

Art. 55

Voraussetzungen und Auflagen 1

Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt deren Anbau unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von:

a. Wachstumsregulatoren; b. Fungiziden; c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d. Insektiziden.115 2

Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

a.116 Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Hirse, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten; 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Landwirtschaft

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910.13

b. Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel von Getreidearten nach den Buchstaben a, b und c; c. Futterweizen;

oder

d. Raps.117

2bis

Als Futterweizen gelten Weizensorten, die in der «empfohlene Sortenliste» der swiss granum118 für das entsprechende Erntejahr als Futterweizen aufgeführt werden.119 2ter Betriebsleiter, die auf dem Betrieb Weizen und Futterweizen anbauen und nur Weizen oder nur Futterweizen für die extensive Produktion anmelden, müssen die entsprechende Parzelle am Rand mit einer Tafel kennzeichnen.120 3 Die Kulturen müssen in reifem Zustand zur Körnergewinnung geerntet werden.

4

Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren betragen.


Art. 56

Beitrag Der Beitrag je Hektare und Jahr beträgt 400 Franken.

3. Kapitel: Biologischer Landbau

Art. 57

Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach den Artikeln 3, 6-16 und 38-39 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997121 wirtschaften.

2

Wer den biologischen Landbau aufgibt, kann in den beiden folgenden Jahren die entsprechenden Beiträge nicht beanspruchen.


Art. 58

122 Beiträge Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1200 Franken

b. für die übrige offene Ackerfläche 800 Franken

c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

118 swiss

granum,

Kapellenstrasse 5, 3011 Bern 119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

121 SR

910.18

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 29

910.13

3a. Titel: Ethobeiträge123

Art. 59

Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen.

2

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm angemeldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen.

3

Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61 angemeldet, so sind alle zu diesen Kategorien gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten.

4

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) definiert die Tierkategorien, wobei es die in der Praxis übliche Bildung von Tiergruppen berücksichtigt.


Art. 60

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1

Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten Mehrflächen-Haltungssysteme:

a. in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und c. die über genügend natürliches Tageslicht verfügen.

2

Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.

3

Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zugang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b. schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf; d. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Mindestmassen zuzulassen.

123 Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

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Art. 61

Regelmässiger Auslauf im Freien 1

Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) bedeutet, dass: a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden; b. den Schweinen, den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.124

2

Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der Tiere.

3

Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf.

4

Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall sowie an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.

5

Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben; b. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf; c. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende Mindestmasse zuzulassen.

6

Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist.


Art. 62

Beiträge 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a.125 Tiere der Rindergattung ab 4 Monate alt, Ziegen und Kaninchen

90 Franken

b.126 Schweine

155 Franken

c.127 Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets)

280 Franken

d.128 Mastpoulets und Truten 280 Franken

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 3777).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Jan. 2005 (AS 2005 735).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

127 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

128 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 2513). Fassung gemäss Ziff.

I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 31

910.13

2

Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a.129 Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Schafe, Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie Kaninchen 180

Franken

b.130 Schweine

155 Franken

c.131 Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets)

280

Franken

d.132 Mastpoulets und Truten 280 Franken

a133 Ausgleich von geringeren Ethobeiträgen im Jahr 2006 1

Die Ethobeiträge des Jahres 2006 für Mastpoulets und Truten werden erhöht, wenn:

a. in den 12 Monaten vor dem Stichtag 2006 Mastpoulets und/oder Truten gehalten wurden, die zu Ethobeiträgen berechtigen; und b. der für Ethobeiträge massgebende Bestand an Mastpoulets und/oder Truten 2006 mehr als 2 Grossvieheinheiten geringer war als 2005.

2

Die Erhöhung entspricht der Differenz zwischen den Ethobeiträgen des Jahres 2006 und den Ethobeiträgen des Jahres 2005.

4. Titel: Verfahren 1. Kapitel: Gesuch, Fristen, Angaben und Kontrollen

Art. 63

Gesuch Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.


Art. 64

Angaben 1 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998134 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere:

129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

131 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

132 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft vom 1. Jan. bis 31. Dez. 2007 (AS 2006 4827).

134 SR

919.117.71

Landwirtschaft

32

910.13

a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 1, die er oder sie beansprucht; b. den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel; c. die Flächen, für die er oder sie Beiträge nach dem NHG135 beansprucht; d. Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe (alter und neuer Bewirtschafter oder alte und neue Bewirtschafterin); e. die Bestätigung durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die Kontrollstelle, dass die Angaben richtig sind; f.136 die für angestammte Flächen im Ausland für das Vorjahr bezogenen EUDirektzahlungen.

1bis

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.137 2

Der Kanton erstellt Sammellisten der Direktzahlungen für das gesamte Kantonsgebiet. Das Bundesamt erlässt dafür Richtlinien.

3

Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungslisten dem Bundesamt auf elektronischen Datenträgern zu. Das Bundesamt legt zusammen mit den Kantonen die technische und organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

4

Der Kanton meldet dem Bundesamt jährlich die landwirtschaftlichen Weiterbildungen, welche nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a zum Bezug der Direktzahlungen berechtigen. Das Bundesamt veröffentlicht eine gesamtschweizerische Liste.138


Art. 65

Gesuchs- und Anmeldetermin 1

Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen.

2

Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

3

Die Programme Extensoproduktion, Biologischer Landbau, Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und der ökologische Leistungsnachweis sind bis zum 31. August des Jahres anzumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht.

135 SR

451

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

Direktzahlungsverordnung 33

910.13


Art. 66

Kontrollen 1 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkreditierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der Kontrollen Weisungen zu erlassen.139 1bis Die Kontrolle der Programme extensive Produktion, biologischer Landbau, Ethobeiträge und ökologischer Leistungsnachweis erfolgt zwischen dem 1. Oktober des Jahres, das dem Beitragsjahr vorausgeht und dem 30. September des Beitragsjahres.140 2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Beiträge für den biologischen Landbau nach dem 3. Titel 3. Kapitel beanspruchen, müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997141 kontrolliert werden. Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifizierungsstellen stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

3

Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung.

4

Die Kantone veranlassen, dass: a.142 Inspektionsfrequenzen und Koordination der Inspektionen sich nach der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007143 richten.

b. die Kontrollen, insbesondere bei der Tierhaltung, teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt werden.144

5

Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit.

Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt.

6

Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des Bundesamtes einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

141 SR

910.18

142 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

143 SR

910.15

144 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

34

910.13

2. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung

Art. 67

Beitrag und

Abrechnung

1

Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Artikel 29 festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.145 2

Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998146.

3

Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20 berechnet.147 4

Zur Berechnung des Gesamtbetrages, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten:

a. Begrenzung auf Grund der Standard-Arbeitskraft; b. Kürzung auf Grund des massgebenden Einkommens und des massgebenden Vermögens;

c. Beitragskürzungen nach Artikel 70; d.148 Abzug der EU-Direktzahlungen gemäss Artikel 4a.149

Art. 68

Überweisung der Direktzahlungen 1

Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag.

2

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

3

Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen und den entsprechenden Vorschuss vom Bundesamt verlangen.

4

Der Kanton reicht die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung mit den Auszahlungslisten über alle Direktzahlungsarten jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres ein.

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

146 SR

919.117.71

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 35

910.13

3. Kapitel:

Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen


Art. 69

Rückzug des Gesuchs

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.


Art. 70

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:150

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert;

c. die Massnahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.

2

Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden. 3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

a151 Höhere Gewalt

1

Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2

Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

36

910.13

d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;

e. Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;

f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;

g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.

3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekannt werden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

b152 Seuchenpolizeiliche Vorschriften

Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Ethobeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.


Art. 71

Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 72

Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. 2

Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3

Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

4

Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.153

152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4827).

153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 37

910.13


Art. 73


154


a155 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2003156 1

Für das Anbaujahr 2003-2004 gelten die Bestimmungen im Anhang des bisherigen Rechts.

2

Bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Direktzahlungen erhalten haben, ist die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3

Bis zum 1. Januar 2007 gilt die Bestätigung einer vom Kanton beigezogenen Organisation oder einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich als Nachweis nach Artikel 16 Absatz 2.

4

Bei Betrieben, deren Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2004 weniger als 0,25 SAK beträgt, erhalten die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Direktzahlung noch bis am 31. Dezember 2004, wenn: a. der Betrieb im Jahr 2003 einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 SAK ausgewiesen hat;

b. der Betrieb im Jahr 2004 einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,2 SAK ausweist; und

c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Betriebes im Jahr 2003 Direktzahlungen erhalten hat und im Jahr 2004 die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung der Direktzahlungen erfüllt.

b157 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007158 1

Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestehen, muss die minimale Breite von 3 auf 6 Meter nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.

2

Für das Anbaujahr 2007-2008 sind die Bestimmungen zum ökologischen Leistungsnachweis nach bisherigem Recht anwendbar.


Art. 74

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

154 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

156 AS

2003 5321

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

158 AS

2007 6117

Landwirtschaft

38

910.13

Anhang159

(1. Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln 1 Allgemeine

Bestimmungen 1.1 Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis.

1.2 Aufzeichnungen Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis;

b. Angaben über die Kulturen, die Fruchtfolge, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge; c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; d. weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz 1

Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA oder eine gleichwertige Berechnungsmethode.

2

Werden bewilligungspflichtige Bauten, die eine Ausdehnung des Nutztierbestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.

159 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6117).

Direktzahlungsverordnung 39

910.13

3

Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4

Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998160 im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereiche (Zo) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad (Quotient aus Nährstoffanfall vor Hofdüngerabgabe und Nährstoffbedarf der Kulturen) grösser als 100 Prozent gemäss «Suisse-Bilanz» ausweisen, dürfen maximal 80 Prozent des Phosphorbedarfs ausbringen. Weist der Betrieb mittels durch die zuständige Kontrollbehörde entnommenen Bodenproben nach, dass sich keine Bewirtschaftungsparzelle in den Bodenversorgungsklassen D oder E nach Ziffer 2.2 DZV befindet, gelten die Bestimmungen nach Absatz 3. In diesen Gebieten legen die Kantone in Absprache mit dem Bundesamt maximale Trockensubstanz-Erträge für die Nährstoffbilanz fest.

5

Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung gemäss den Angaben in den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau». Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.

6

Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von Kompost und Kalk auf maximal drei Jahre verteilt werden.

Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

7

Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2,0 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Talzone; 1,6 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,1 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,9 DGVE/ha in der Bergzone III und 0,8 DGVE/ha in der Bergzone IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.

160 SR 814.201

Landwirtschaft

40

910.13

2.2 Bodenanalysen 1

Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden.

2

Betriebe, die keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 2.0 DGVE/ha in der Talzone; 1,6 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,4 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,1 DGVE/ha in der Bergzone II; 09 DGVE/ha in der Bergzone III und 0,8 DGVE in der Bergzone IV. Zudem darf sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001, befinden.

3

Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

4

Das Bundesamt ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

5

Die zugelassenen Labors stellen dem Bundesamt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen 1

Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2

Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zuständigen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.

3

Entlang von Wegen sind Grünflächestreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen. Auf diesen dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Direktzahlungsverordnung 41

910.13

4

Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grün- oder Streueflächenstreifen gemäss Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z.B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder

b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.

5

Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 4 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

3.1

Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Nicht anrechenbar sind Flächen, die nach Artikel 16 LBV161 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.

3.1.1

Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel (Art. 40-54 DZV).

3.1.2

Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen 3.1.2.1 Extensiv genutzte

Weiden

Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: - Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide.

Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren.

- Grundsätzliche Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt).

- Pflanzenschutzmittel (PSM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).

Ausgeschlossen werden breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände. Intensive Wiesenpflanzen wie ital. Raigras, engl. Raigras, Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Wiesen- und gemeines Ris-

161 SR

910.91

Landwirtschaft

42

910.13

pengras, scharfer und kriechender Hahnenfuss sowie Weissklee dominieren max. 20 Prozent der Fläche. Zeigerpflanzen für Übernutzung oder Lägerflächen (wie Blacken, guter Heinrich, Brennnesseln und Disteln) dominieren max. 10 Prozent der Fläche.

Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

3.1.2.2

Waldweiden (Wytweiden, Selven) Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern.

- Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen.

PSM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung, vom 30. Nov. 1992162).

Anrechenbar ist nur der Weideanteil.

- Bezüglich Ausschluss von artenarmen, übernutzten Flächen oder Lägerflächen gelten die Bestimmungen gemäss 3.1.2.1.

Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume (sofern nicht zu einem Beitrag berechtigt nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt.

Hochstamm-Feldobstbäume, die in Obstanlagen stehen, sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.

162 SR

921.01

Direktzahlungsverordnung 43

910.13

3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.

Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m.

Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

3.1.2.5 Wassergraben, Tümpel,

Teich

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

- Keine

PSM.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 6 m breit, keine Düngung und keine PSM.

3.1.2.6

Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen.

Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs
Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine Nutzung.

- Keine

PSM.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM.

Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

3.1.2.7 Trockenmauern Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

Landwirtschaft

44

910.13

- Keine

PSM.

Höhe mindestens 50 cm.

- Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM.

Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1,5 m.

3.1.2.8

Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt Bedingungen und Auflagen: - Bodenbedeckung der Fahrgassen: natürliche Vegetation auf mindestens 50 Prozent der Rebfläche.

Düngung: nur im Unterstockbereich erlaubt.

- Schnitt: ab April, alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt.

Bodenbearbeitung in den Fahrgassen: oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials (Streue) erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse.

Pflanzenschutzmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern. Nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide) zulässig.

- Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleistet sein.

- Wendezonen und private Zufahrtswege (Böschungen, an Rebflächen angrenzende bewachsene Flächen): Bodenbedeckung mit natürlicher Vegetation. Ein jährlicher Schnitt kurz vor der Weinernte erlaubt. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.

Ausschlusskriterien: Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Rebfläche und Wendezonen) sind nicht
anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale): mehr als 66 Prozent der Gesamtfläche, oder

Anteil invasiver Neophyten von mehr als 5 Prozent der Gesamtfläche.

Teilflächen können ausgeschlossen werden.

Direktzahlungsverordnung 45

910.13

Ausnahmen Flächen, welche die Qualitätskriterien der Öko-Qualitätsverordnung vom
4. April 2001163 erfüllen, können von der Anforderung der Bodenbedeckung und der Bodenbearbeitung abweichen, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Im Einvernehmen mit dem kantonalen Naturschutzamt kann der Kanton zur Förderung besonderer Arten weitere Ausnahmen von den obgenannten Grundsätzen bewilligen.

3.1.2.9

Weitere ökologische Ausgleichsflächen Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen:
Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle in Absprache mit dem BLW festzulegen.

4 Geregelte

Fruchtfolge

4.1 Anzahl

Kulturen

1

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

2

Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

3

Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.2

Maximaler Anteil der Hauptkulturen 1

Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66

b. Weizen

und

Korn

50

c. Mais

40

163 SR

910.14

Landwirtschaft

46

910.13

in Prozent

d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese

50

e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60

f. Hafer

25

g. Rüben

25

h. Kartoffeln

25

i. Raps,

Sonnenblumen

25

j. Sojabohnen

25

k. Ackerbohnen

25

l. Tabak

25

m. Proteinerbsen

15

2

Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3 Gleichwertige Regelungen

1

Bei Regeln, die anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Ziffer 4.2 nicht überschritten werden.

2

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach den Ziffern 4.1 und 4.2 zu einer Regelung mit Anbaupausen nach dieser Zifferoder umgekehrt wechseln.

4.4

Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau und

Beerenanbau

1

Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.

2

Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen sechs Jahre vorliegen.

Direktzahlungsverordnung 47

910.13

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, die in der Talzone, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw.

30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

5.2 Erosionsschutz 1

Es dürfen keine wiederholten Bodenabträge auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen etc.) und einen Umsetzungsplan.

2

Obst-, Beeren- und Rebbau: Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen eingehalten werden.

6

Auswahl und gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln 6.1 Allgemeine Bestimmungen

1

Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.

2

Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz und die von ihr beauftragten Fachstellen können für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Ziffer 6.4 erteilen.

3

Von Einschränkungen nach den Ziffern 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller oder Gesuchstellerin und Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen.

Landwirtschaft

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4

Für den Pflanzenschutz ab 2011 eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 350 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank für die Reinigung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen auf dem Feld ausgerüstet sein.

6.2

Vorschriften für den Acker- und Futterbau 1

Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt.

2

Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.

3

Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet.

Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

1. Getreide

1.1

Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober

1.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.

2. Raps

2.1

Teil- oder breitflächige Anwendung

2.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler, Glanzkäfer.

3. Mais

3.1

Bandbehandlung

3.2

Keine.

4. Kartoffeln 4.1

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung

4.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer: Nur mit Produkten, die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.

5. Rüben

5.1

Bandbehandlung.oder breitflächige Anwendung nur nach Auflaufen der Unkräuter

5.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten, die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.

6. Eiweisserbsen, Ackerbohnen,

Soja, Sonnen- blumen, Tabak

6.1

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung

6.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten, die unter Ziffer 6.5 aufgelistet sind.

7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

Vor pflugloser Ansaat einer Ackerkultur ist der Einsatz von Totalherbiziden erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden bei mehr als 20 Prozent der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb; exklusiv ökol.

Ausgleichsflächen) nur mit Sonderbewilligung.

Direktzahlungsverordnung 49

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6.3

Vorschriften für die Spezialkulturen Zusätzlich zu Ziffer 6.1 Absätze 1-3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.

6.4 Sonderbewilligungen 1

Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.

2

Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, die Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält.

3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

6.5

Pflanzenschutzmittel für den Acker- und Futterbau 1

Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises können Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005164 bewilligt sind und nicht unter Absatz 2 erwähnt werden, unter Berücksichtigung der Verwendungsvorschriften frei eingesetzt werden.

2

Die Verwendung der folgenden Pflanzenschutzmittel für die betreffenden Indikationen bedarf im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises einer Sonderbewilligung nach Ziffer 6.4:

a. Nematizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel; b. Molluskizide: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Metaldehyd; c. Insektizide:

1. Getreidehähnchen: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Diflubenzuron und Teflubenzuron,

2. Kartoffelkäfer: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Novaluron, Teflubenzuron, Hexaflumuron, und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis,

164 SR 916.161

Landwirtschaft

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910.13

3. Blattläuse auf Leguminosen, Tabak, Rüben und Sonnenblumen: sämtliche Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme derjenigen auf der Basis von Primicarb, Pymetrozin und Triazamat.

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Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut Es gelten die folgenden Regelungen: 1. Saatgetreide - Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

- Pflanzenschutz

CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.

2. Saatkartoffeln - Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.

3. Saatmais - Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

- Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

4. Gras- und Kleesamenanbau - Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

- Ökologischer

Ausgleich

Der Saatzüchter oder die Saatzüchterin muss grundsätzlich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, die von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.