30.05.2024 - * / In Kraft
01.01.2024 - 29.05.2024
14.03.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 13.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
05.07.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 04.07.2021
18.08.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 17.08.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
14.11.2017 - 31.12.2017
26.09.2017 - 13.11.2017
07.02.2017 - 25.09.2017
17.01.2017 - 06.02.2017
01.01.2017 - 16.01.2017
01.11.2016 - 31.12.2016
01.01.2016 - 31.10.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.07.2011 - 31.12.2011
01.01.2011 - 30.06.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.04.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.01.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2002 - 30.06.2003
01.05.2001 - 31.12.2001
01.01.2001 - 30.04.2001
01.05.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absätze 5 und 6, 73 Absätze 4 und 5, 74 Absätze 4 und 5,
75 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Direktzahlungsarten

Art. 1

1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge.2 2

Als allgemeine Direktzahlungen gelten: a. Flächenbeiträge; b. Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere; c. Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen; d. Hangbeiträge.

3

Als Ökobeiträge gelten: a. Beiträge für den ökologischen Ausgleich; b. Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps; c. Beiträge für den biologischen Landbau; d. ...3 4

Als Ethobeiträge gelten: a. Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme; b. Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien.4 AS 1999 229

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

910.13

Landwirtschaft

2

910.13

2. Kapitel: Beitragsberechtigung

Art. 2

Beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1

Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche: a. einen Betrieb führen; b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. über eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20025 (BBG) als Landwirt/Landwirtin, als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG oder eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verfügen.6 1bis

Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: a. einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung, sofern diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebes erfolgreich abgeschlossen wird; oder

b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb.7 1ter

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0.5 Standardarbeitskräfte (SAK) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen.8 1quater Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen, wenn: a. der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft den Betrieb bewirtschaftet; und

b. der verstorbene Bewirtschafter oder die verstorbene Bewirtschafterin die Anforderungen erfüllte.9 5 SR

412.10

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321). Bst. c tritt erst am 1. Jan. 2007 in Kraft.

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5321). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 883).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2003 5321).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 3

910.13

2

Keine Direktzahlungen erhalten: a. juristische

Personen;

b. Bund, Kantone und Gemeinden; c. Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, deren Tierbestände die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 7. Dezember 199810 überschreiten.

3

Beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern: a.11 sie bei der AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten, bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt;

b. sie den Betrieb im Namen der AG oder der GmbH persönlich leitet, ihre Funktion als Bewirtschafter wahrnimmt und regelmässig auf dem Betrieb arbeitet; c. bei Personengesellschaften das Risiko am Kapital, das von den Gesellschaftern in die AG oder in die GmbH investiert wurde, von allen Beteiligten zu gleichen Teilen und gemeinsam getragen wird; und

d. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.12

4

Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern die AG oder GmbH diesen Betrieb: a. von einer nicht beitragsberechtigten Person oder von einer Person, deren Beiträge nach Artikel 19, 22 oder 23 gekürzt oder verweigert würden, gepachtet hat, die oder deren Vertreter: 1. in der AG oder GmbH in leitender Funktion tätig ist, oder 2. mehr als 50 Prozent des Gesamtkapitals in der AG oder GmbH trägt; b. von einer juristischen Person gepachtet hat, in der diese natürliche Person oder die Personengesellschaft: 1. in leitender Funktion tätig ist, oder 2. über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten verfügt.13

10 [AS

1999 452, 2000 403. AS 2003 4933 Art. 21]. Heute: die V vom 26. Nov. 2003 (SR 916.344).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).

Landwirtschaft

4

910.13

5

Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, und: 1. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist, oder 2. über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.14


Art. 3

Hirtenbetrieb Auf Hirtenbetrieben hat der Hirt Anspruch auf die Direktzahlungen entsprechend der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die als Futterbasis für sein eigenes während der Winterfütterung gehaltenes Vieh notwendig ist.


Art. 4

Zu Direktzahlungen berechtigende Flächen 1

Zu Direktzahlungen berechtigt die landwirtschaftliche Nutzfläche mit Ausnahme der Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflanzen und Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.

2

Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone werden nur Flächenbeiträge, Beiträge für den biologischen Landbau und Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps ausgerichtet. Die Beitragssätze betragen 75 Prozent der Ansätze für das Inland.

3

Für Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen wird nur die angestammte Fläche in der ausländischen Wirtschaftszone angerechnet.

4

Für nicht angestammte Flächen im Ausland werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.

5

Für Flächen nach Artikel 45 Absatz 3bis, die nicht jährlich genutzt werden, werden in den Jahren ohne Nutzung die Ökobeiträge, sowie zwei Drittel der Flächenbeiträge ausgerichtet. Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Flächen, die nach Artikel 16 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199815 (LBV) von der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen sind.16
a17 Berücksichtigung ausländischer Direktzahlungen 1

Von den Direktzahlungen werden die EU-Direktzahlungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des -Rates vom 29. September 2003 abgezogen, die für angestammte Flächen im Ausland ausgerichtet werden.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3539).

15 SR

910.91

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

Direktzahlungsverordnung 5

910.13

2

Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.

3. Kapitel: Ökologischer Leistungsnachweis 1. Abschnitt: Ökologische Leistungen

Art. 5

Tiergerechte Haltung der Nutztiere Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.


Art. 6

Ausgeglichene Düngerbilanz

1

Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen, und die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen.

2

Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird.

3

Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotential.


Art. 7

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen 1

Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2

Anrechenbar sind die ökologischen Ausgleichsflächen nach Ziffer 3.1 des Anhangs.

3

Bäume nach Artikel 54 und Anhang Ziffer 3.1.2.3 und 3.1.2.4 werden mit einer Are angerechnet, jedoch höchstens 100 Bäume pro Hektare bestockte Fläche.

4

Der ökologische Ausgleich nach Absatz 1 darf höchstens zur Hälfte durch die Anrechnung von Bäumen nach Absatz 3 erbracht werden.

5

Entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite anzulegen.


Art. 8

Geregelte Fruchtfolge

1

Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird.

2

Die Kulturanteile und die Fruchtfolgen sind so anzulegen, dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenbehandlungsmitteln möglichst vermieden werden.

Landwirtschaft

6

910.13


Art. 9

Geeigneter Bodenschutz

1

Zum geeigneten Bodenschutz gehören insbesondere das Vermeiden von Erosion und von chemischen Bodenbelastungen.

2

Der Bodenschutz wird gefördert durch eine optimale Bodenbedeckung, durch Massnahmen zur Verhinderung von Talwegerosion und durch die Verwendung bodenschonender Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel.


Art. 10

Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel 1

Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind die natürlichen Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren vorrangig auszunutzen.

2

Bei direkten Pflanzenschutzmassnahmen müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Bei der Auswahl der Pflanzenbehandlungsmittel sind Entscheidungshilfen, welche auf Risikoprofilen beruhen, zu berücksichtigen.

3

Bestimmte Pflanzenschutzmethoden oder bestimmte Typen von Pflanzenbehandlungsmitteln sind nach dem Anhang vorgeschrieben oder verboten.


Art. 11

Ökologischer Leistungsnachweis im biologischen Landbau Der ökologische Leistungsnachweis ist im biologischen Landbau erbracht, wenn: a. die Vorschriften der Artikel 3, 6-16 und 38-39 der Bio-Verordnung vom 22. September 199718 eingehalten sind; und b. die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 und Ziffer 3 des Anhanges erfüllt werden.


Art. 12

Überbetriebliche Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises Der Kanton kann bewilligen, dass der ökologische Leistungsnachweis oder Teile davon von mehreren Betrieben gemeinsam erbracht werden, wenn: a. die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von maximal 15 km liegen; und b. die Zusammenarbeit vertraglich geregelt ist.


Art. 13

Flächenabtausch Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben.

18 SR

910.18

Direktzahlungsverordnung 7

910.13


Art. 14

Technische Regeln

1

Die technischen Regeln des ökologischen Leistungsnachweises sind im Anhang aufgeführt.

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Regeln anerkennen, welche die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder mindestens gleichwertige Anforderungen enthalten.


Art. 15

Ausnahmen 1 Nebenkulturen auf Flächen von insgesamt weniger als 20 Aren dürfen anders als nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet werden.

2-4

...19

2. Abschnitt: Nachweis

Art. 16

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, welche Direktzahlungen beantragen, müssen der kantonalen Behörde den Nachweis erbringen, dass sie den gesamten Betrieb nach den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises oder nach vom Bundesamt anerkannten Regeln bewirtschaften.

2

Die Bestätigung einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich gilt als Nachweis.20 4. Kapitel:

Grenzwerte für die Direktzahlungen sowie deren Begrenzung und Abstufung


Art. 17


21



Art. 18

Erforderlicher Mindest-Arbeitsbedarf 1

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 0,25 SAK nach Artikel 3 Absatz 2 LBV22 besteht.23 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

22 SR

910.91

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

8

910.13

2

Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der LBV24 werden berücksichtigt:

a. die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen; b. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28 und 29 sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden; c. die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzahlungen berechtigen.25


Art. 19

Altersgrenze 1 Keine Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben.

2

Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.26 3 Absatz 2 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen: a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und

b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.27 4

Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 3 nicht zur Anwendung.28

Art. 20

Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl 1

Die Sätze der Beiträge nach Beitragsarten werden nach Fläche oder Tierzahl wie folgt abgestuft:

Grössenklassen

Zu Direktzahlungen

berechtigende Fläche Zu Direktzahlungen

berechtigender Tierbestand Kürzung des

Beitragssatzes

1

bis 30 ha

bis 45 GVE

0 %

2

über 30 bis 60 ha

über 45 bis 90 GVE

25 %

3

über 60 bis 90 ha

über 90 bis 135 GVE 50 %

4

über 90 ha

über 135 GVE

100 %

24 SR

910.91

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 9

910.13

2

Als Beitragsarten gelten die Flächenbeiträge, die Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere, die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, die allgemeinen Hangbeiträge, die Hangbeiträge für Rebflächen, die Beiträge für den ökologischen Ausgleich, die Beiträge für die extensive Produktion von Getreide und Raps, die Beiträge für den biologischen Landbau, die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme sowie die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien.


Art. 21


29

Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft 1

Pro Standardarbeitskraft werden maximal 65 000 Franken ausgerichtet.30 2

Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.


Art. 22


31

Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens 1

Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 199032 über die direkte Bundessteuer, vermindert um 40 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.33 2 Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.

3

Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken.

4

Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Einkommensgrenze das massgebende Einkommen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren.34 4bis Absatz 4 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen: a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und

b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.35 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

32 SR

642.11

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

10

910.13

4ter

Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 4bis nicht zur Anwendung.36 5 Als massgebliches Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Einkommen nach Absatz 1 und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der Kapitalgesellschaft abzüglich seiner oder ihrer Dividende.


Art. 23

Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Vermögens 1

Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 240 000 Franken pro Standardarbeitskraft und um 300 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.37 2 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.

3

Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.

4

Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Berechnung der Vermögensgrenze das massgebende Vermögen der einzelnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren.38 4bis Absatz 4 gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen: a. ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen; und

b. nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.39 4ter

Für Erbengemeinschaften kommt während drei Jahren nach ihrer Entstehung Absatz 4bis nicht zur Anwendung.40 5 Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Vermögen nach Absatz 1 und das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapitalgesellschaft vermindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital.41 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Direktzahlungsverordnung 11

910.13


Art. 24

42 Veranlagung
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.


Art. 25

Grenzwerte, Abstufungen und Begrenzungen bei Betriebsgemeinschaften 1

Die Beiträge für Betriebsgemeinschaften werden nach der Zahl der Mitgliedsbetriebe berechnet. Flächen und Tiere werden gleichmässig auf die Mitgliedsbetriebe aufgeteilt.

2

Die Beitragsberechtigung entfällt für den Mitgliedsbetrieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

3

Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn: a.43 das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder b. das massgebliche Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Vermögensgrenze übersteigt.


Art. 26

44 Betriebseigene Arbeitskräfte

Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

2. Titel: Allgemeine Direktzahlungen 1. Kapitel: Flächenbeitrag

Art. 27

45 Flächenbeiträge 1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1150 Franken.

2

Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von 450 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4827).

Landwirtschaft

12

910.13

2. Kapitel: Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere

Art. 28

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer mindestens eine Raufuttergrossvieheinheit (RGVE) Raufutter verzehrende Nutztiere auf seinem Betrieb hält.

2

Beiträge werden für Raufutter verzehrende Nutztiere ausgerichtet, die während der Winterfütterung auf dem Betrieb gehalten werden.


Art. 29


46

Beitragsanspruch und massgebender Tierbestand 1

Der Nutztierhalter hat Anspruch auf Beiträge für die Raufutter verzehrenden Nutztiere (RGVE), die er bei der Ermittlung des Nutztierbestandes am Stichtag seit mindestens dem 1. Januar des Beitragsjahres ununterbrochen auf seinem Betrieb gehalten hat. Die Anforderung an die Haltedauer gilt nicht für:

a. zugekaufte Kälber und Jungtiere, die auf dem Betrieb geboren sind; b. Tiere, die nachweislich als Ersatz für solche, die zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag verkauft oder notgeschlachtet wurden, eingestallt worden sind.

2

Der massgebende RGVE-Bestand eines Betriebes wird wie folgt festgesetzt: a. Ist der gesamte RGVE-Bestand vom 1. Januar grösser als der RGVEBestand ohne die bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälber und Kälber zur Grossviehmast am Stichtag, so ist für jede Tierkategorie der RGVE-Bestand vom Stichtag massgebend.

b. Ist der gesamte RGVE-Bestand vom 1. Januar kleiner oder gleich hoch wie der RGVE-Bestand ohne die bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälber und Kälber zur Grossviehmast am Stichtag, so ist bei den Kälbern von Mutter- und Ammenkühen sowie bei den Mastkälbern der RGVE-Bestand vom Stichtag massgebend. Bei den anderen Tierkategorien ist der RGVE-Bestand vom 1. Januar massgebend. Bei den bis zu vier Monate alten Aufzuchtkälbern und Kälbern zur Grossviehmast wird der RGVE-Bestand vom Stichtag zum RGVE-Bestand vom 1. Januar addiert.

c. Tiere, die am Stichtag auf den Betrieb kommen, werden nicht berücksichtigt.

3

Mastkälber werden für die Berechnung der Beiträge für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere und für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen nur berücksichtigt, wenn auf dem Betrieb Kühe gehalten werden. Für eine nach Absatz 2 anrechenbare gemolkene Kuh werden höchstens vier Mastkälber angerechnet.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 13

910.13


Art. 30

Beitragsbegrenzung 1 Die Beiträge werden höchstens für folgenden Tierbesatz pro Hektare Grünfläche gewährt:

a. in der Ackerbau-, der erweiterten Übergangs- und der Übergangszone

2,0

RGVE

b. in der Hügelzone 1,6 RGVE

c. in der Bergzone I 1,4 RGVE

d. in der Bergzone II 1,1 RGVE

e. in der Bergzone III 0,9 RGVE

f.

in der Bergzone IV

0,8 RGVE

g. ...47

2

Werden Tiere gesömmert, so erhöht sich der Tierbestand, bis zu dem Beiträge ausgerichtet werden, um den Sömmerungszuschlag. Der Sömmerungszuschlag in Prozent des gesömmerten Tierbestandes in RGVE beträgt:

a. bei 60-90 Tagen Sömmerung 25 Prozent

b. bei 91-120 Tagen Sömmerung 30 Prozent

c. bei über 120 Tagen Sömmerung 35 Prozent

3

Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der Beitragsbegrenzung werden nicht berücksichtigt.48


Art. 31

Abzug für vermarktete Milch 1

Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit Milchproduktion um eine RGVE pro 4400 kg vermarktete Milch.49 2 Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Wurde die Milchproduktion zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag des Beitragsjahres eingestellt, so gilt ein Drittel der im abgelaufenen Milchjahr vermarkteten Milch als massgebende Milchmenge. Der Abzug für vermarktete Milch unterbleibt, wenn die Milchproduktion vor dem 1. Januar des Beitragsjahres eingestellt wurde. Erfolgt vor dem Stichtag eine Neu- oder Wiederaufnahme der Milchproduktion, so wird anteilsmässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt.50 3

Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung dieses Abzuges werden nicht berücksichtigt.51

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2001 (AS 2001 3539).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 1139).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

14

910.13


Art. 32

Beiträge 1 Die Beiträge betragen pro RGVE und Jahr: a. für Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Bisons, Milchziegen und Milchschafe

900 Franken

b. für die übrigen Ziegen und Schafe sowie Hirsche, Lamas und Alpakas

400 Franken

c. für RGVE, um die der Tierbestand gemäss Artikel 31 Absatz 1 vermindert wird.

200 Franken.52

2

Für die Berechnung des Beitrags werden zuerst die RGVE nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt.

3

Galtkühe werden für die Berechnung der Beiträge nur berücksichtigt, wenn sie während der Galtzeit und der Laktation auf dem Betrieb mit Verkehrsmilchproduktion gehalten werden. Für die auf Drittbetriebe oder von Drittbetrieben verstellten Galtkühe werden keine Beiträge ausgerichtet.53 3. Kapitel:

Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen

Art. 33

Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt ist, wer: a. mindestens 1 ha zu Direktzahlungen berechtigende Fläche im Berggebiet oder in der Hügelzone bewirtschaftet; und b. mindestens eine RGVE nach Artikel 28 Absatz 2 auf seinem Betrieb hält.

2

Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Tierbestand nach Artikel 29.

3

Die Beiträge werden für höchstens 20 RGVE je Betrieb ausgerichtet.54

Art. 34

Beiträge 1 Pro RGVE und Jahr betragen die Beiträge: a. in der Hügelzone

260 Franken

b. in der Bergzone I 440 Franken

c. in der Bergzone II 690 Franken

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 883).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 1139).

Direktzahlungsverordnung 15

910.13

d. in der Bergzone III 930 Franken

e. in der Bergzone IV 1190 Franken.

2

Ist die zu Direktzahlungen berechtigende Fläche auf mehrere Zonen verteilt, so wird der Beitragssatz nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den Zonen berechnet.

4. Kapitel: Hangbeiträge 1. Abschnitt: Allgemeine Hangbeiträge

Art. 35

Beitragsberechtigung 1 Allgemeine Hangbeiträge werden für zu Direktzahlungen berechtigende Flächen nach Artikel 4 im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 und mehr Prozent Hangneigung (Hang- und Steillagen) ausgerichtet.

2

Keine allgemeinen Hangbeiträge werden ausgerichtet für: a. Hecken, Feld- und Ufergehölze; b. Weiden; c. Rebflächen.

3

Die allgemeinen Hangbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die berechtigte Fläche pro Betrieb mehr als 50 Aren und pro Parzelle mehr als 5 Aren misst.


Art. 36

Höhe der Beiträge

Der allgemeine Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Hanglagen mit 18-35 Prozent Neigung 370 Franken

b. für Steillagen mit mehr als 35 Prozent Neigung 510 Franken.

2. Abschnitt: Hangbeiträge für Rebflächen

Art. 37

Beitragsberechtigung 1 Hangbeiträge für Rebflächen werden für Steil- und Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent natürlicher Geländeneigung ausgerichtet.

2

Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, welche mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf.

b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 ha.

c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m. Konventionelle Betonmauern werden nicht angerechnet.

Landwirtschaft

16

910.13

3

Das Bundesamt legt die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen fest.

4

Sind innerhalb eines Perimeters Teilflächen nicht bepflanzt oder schwächer geneigt, so werden für höchstens 10 Prozent davon jedoch maximal für 1000 m2 Beiträge ausgerichtet.

5

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die bewirtschaftete Rebfläche, für die Beiträge beansprucht werden können, pro Betrieb mehr als 10 Aren und pro Parzelle mehr als 2 Aren misst.


Art. 38

Höhe der Beiträge

1

Der Hangbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: a. für Rebflächen in Steillagen mit 30-50 Prozent Neigung

1500 Franken

b. für Rebflächen in Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung

3000 Franken

c. für Rebflächen in Terrassenlagen mit 30 und mehr Prozent Neigung

5000 Franken.

2

Die Beiträge für Steil- und Terrassenlagen sind nicht kumulierbar.

3. Abschnitt: Bestimmung der Flächen für die Hangbeiträge

Art. 39

1 Die Kantone bestimmen die Flächen in Hanglagen sowie die Terrassenlagen einer Weinbauregion, für die Beiträge ausgerichtet werden.

2

Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.

3. Titel: Ökobeiträge 1. Kapitel: Ökologischer Ausgleich 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 40

Grundsatz 1 Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gewährt für: a. extensiv genutzte Wiesen; b. wenig intensiv genutzte Wiesen; c. Streueflächen;

Direktzahlungsverordnung 17

910.13

d. Hecken, Feld- und Ufergehölze; e. Buntbrachen; f. Rotationsbrachen; g. Ackerschonstreifen; h. Hochstamm-Feldobstbäume.

2

Beiträge können gewährt werden für Untersuchungen und Versuche, die zum Ziel haben, die Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen zu verbessern.

3

Wer ökologische Ausgleichsflächen für Beiträge anmeldet, ist dafür verantwortlich, dass sämtliche ökologischen Ausgleichsflächen seines Betriebes auf einem Übersichtsplan oder auf einer Karte eingezeichnet sind. Hochstamm-Feldobstbäume müssen nicht eingezeichnet werden.


Art. 41

Abgrenzung zum Natur- und Heimatschutzgesetz 1

Das Verhältnis der Beiträge nach diesem Kapitel zu den Abgeltungen nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung vom 16. Januar 199155 über den Natur- und Heimatschutz (NHV) ist in Artikel 19 NHV geregelt.56 2 Kein Beitrag nach diesem Kapitel wird für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)57 naturschützerische Auflagen bestehen, ohne dass mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen oder Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen eine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.


Art. 42

Beitragsausschluss Kein Beitrag wird ausgerichtet für: a. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen (zum Beispiel Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken); b. Hochstamm-Feldobstbäume, die weder auf der eigenen noch auf der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen;

c. Flächen, die durch unsachgemässe Bewirtschaftung oder durch vorübergehende nicht landwirtschaftliche Nutzung in ihrer Qualität beeinträchtigt werden.

55 SR

451.1

56 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14).

57 SR

451

Landwirtschaft

18

910.13


Art. 43

Zusätzlich beitragsberechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen 1

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe c, 2, 4 oder 5 von den Direktzahlungen ausgeschlossen sind, erhalten die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.58 2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach Artikel 22 oder 23 von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden, oder deren Direktzahlungen nach Artikel 22 und 23 gekürzt werden, erhalten mindestens die Beiträge für den ökologischen Ausgleich.

3

Beiträge für den ökologischen Ausgleich werden für höchstens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche dieser Betriebe ausgerichtet.

2. Abschnitt: Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze

Art. 44

Allgemeine Voraussetzungen

1

...59

2

Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens sechs Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

3

Die Kantone können für die entsprechende Bewirtschaftung nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn: a. an einem andern Ort die gleiche Fläche als ökologische Ausgleichsfläche nach dem 1. Kapitel angelegt wird; und b. mit der Neuanlage die Biodiversität oder der Ressourcenschutz besser gefördert wird.

4

Schnittgut ist abzuführen. Ast- und Streuehaufen dürfen jedoch angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes geboten ist.


Art. 45

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für extensiv genutzte Wiesen 1

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

59 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 19

910.13

2

Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf vorgenommen werden:60 a. im Talgebiet nicht vor dem 15. Juni; b. in den Bergzonen I und II nicht vor dem 1. Juli; c. in den Bergzonen III und IV nicht vor dem 15. Juli.

2bis

Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnittzeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.61 3 Die Flächen dürfen nur gemäht werden; der letzte Aufwuchs kann jedoch bei günstigen Bodenverhältnissen und sofern nichts anderes vereinbart ist, längstens bis zum 30. November beweidet werden. Die Herbstweide beginnt nicht vor dem 1. September.62 3bis Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht oder für die Beiträge für die biologische Qualität nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200163 ausgerichtet werden, können durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz Nutzungsvorschriften festgelegt werden, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.64 4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann die kantonale Behörde nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

5

Bei Neuansaaten muss eine von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlene Gras- und Kräutermischung mit Wiesenblumenzusatz oder eine geeignete Heugrassaat verwendet werden.


Art. 46

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für wenig intensiv genutzte Wiesen 1

Es dürfen keine Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2

Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (maximal 15 kg N pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem 60 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

63 SR

910.14

64 Eingefügt durch Art. 22 Ziff. 1 der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 2001 (SR 910.14).

Landwirtschaft

20

910.13

ersten Schnitt.65 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stickstoff zugelassen.

2bis

Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht oder für die Beiträge für die biologische Qualität nach der Öko-Qualitätsverordnung vom 4. April 200166 ausgerichtet werden, können durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz Düngungsvorschriften festgelegt werden, welche von Absatz 2 abweichen.67 3 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach dem Artikel 45 Absätze 2-5.


Art. 47

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Streueflächen 1

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.

2

Streueflächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden.

3

Für Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte.


Art. 48

Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Hecken, Feld- und Ufergehölze 1

Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 Metern Breite aufweisen. Dieser wird nicht vorausgesetzt, wo er nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wo die Hecke, das Feld- oder Ufergehölz an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzt.

2

Der Grün- oder Streueflächenstreifen muss gemäss den Schnittzeitpunkten von Artikel 45 Absatz 2 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 3 beweidet werden. Grenzt er an Weiden, so darf er gemäss den Terminen von Artikel 45 Absatz 2 beweidet werden.

3

In Hecken, Feld- und Ufergehölzen und auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind auf dem Grün- oder Streueflächenstreifen zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4

Die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen.

65 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

66 SR

910.14

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 21

910.13


Art. 49

Beiträge 1 Der Beitrag beträgt für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feldund Ufergehölze je Hektare und Jahr:

a. in der Ackerbauzone und den Übergangszonen 1500 Franken

b. in der Hügelzone 1200 Franken

c. in den Bergzonen I und II 700 Franken

d. in den Bergzonen III und IV 450 Franken.

2

Der Beitrag beträgt für wenig intensiv genutzte Wiesen je Hektare und Jahr: a. im Talgebiet

650 Franken

b. in den Bergzonen I und II 450 Franken

c. in den Bergzonen III und IV 300 Franken.

3

...68

3. Abschnitt: Buntbrachen, Rotationsbrachen und Ackerschonstreifen

Art. 50

Voraussetzungen und Auflagen für Buntbrachen 1

Als Buntbrachen gelten Flächen, die: a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten empfohlenen Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät werden;

b. vor der Aussaat als Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;

c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 3 m breit sind.

2

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.69 3 Die Buntbrache muss mindestens zwei Jahre und darf maximal sechs Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.70 68 Aufgehoben

durch

Art. 20 Ziff. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SR 910.133).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

22

910.13

3bis

Die gleiche Parzelle darf nach einer Buntbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Buntbrache belegt werden. An geeigneten Standorten kann die kantonale Stelle für Naturschutz eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort bewilligen.71 4

Die Buntbrachefläche darf ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.

5

Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung bewilligen.72

Art. 51

Voraussetzungen und Auflagen für Rotationsbrachen 1

Als Rotationsbrachen gelten Flächen, die: a. mit einer von den Eidgenössischen Forschungsanstalten für Rotationsbrachen empfohlenen Saatmischung angesät werden;

b. vor der Aussaat als offene Ackerflächen genutzt oder mit Dauerkulturen belegt waren;

c. im Talgebiet liegen; und d. mindestens 6 m breit sind und mindestens 20 Aren umfassen.

2

Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten Beitragsjahres bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrache). Sowohl die ein- als auch die zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode verlängert werden.73 3

Auf geeigneten Flächen können die kantonalen Behörden nach Rücksprache mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz eine Spontanbegrünung oder eine Ansaat mit einer Spezialmischung bewilligen.

4

Die gleiche Parzelle darf nach einer Rotationsbrache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Rotationsbrache belegt werden.

5

Es dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden. Die Nesterbehandlung von Problempflanzen ist zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.74 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 23

910.13

6

Die Rotationsbrache darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen im Zuströmbereich Z nach Artikel 29 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199875 kann der Kanton einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli bewilligen.


Art. 52

Voraussetzungen und Auflagen für Ackerschonstreifen 1

Als Ackerschonstreifen gelten extensiv bewirtschaftete Randstreifen von Ackerkulturen, die:

a. ...76 b. mindestens 3 m und maximal 12 m breit sind; c. auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt sind; und d. mit Getreide, Raps, Sonnenblumen oder Körnerleguminosen angesät werden.

2

Es dürfen keine Insektizide und stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.

3

Die mechanische und die breitflächige chemische Bekämpfung von Unkräutern sind verboten. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

4

Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung zulassen. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.

5

Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinander folgenden Hauptkulturen angelegt werden.

6

Die auf Ackerschonstreifen angelegten Kulturen müssen in reifem Zustand gedroschen werden.


Art. 53

Beiträge Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: a. für Buntbrachen

3000 Franken

b. für Rotationsbrachen 2500 Franken

c.77 für Ackerschonstreifen 1500 Franken.

75 SR

814.201

76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

Landwirtschaft

24

910.13

4. Abschnitt: Hochstamm-Feldobstbäume

Art. 54

1 Als Hochstamm-Feldobstbäume gelten: a. Kernobst- und Steinobstbäume, deren Anzahl pro Hektare geringer ist als diejenige einer Obstanlage; b. Kastanien- und Nussbäume in gepflegten Selven.

2

Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen.

3

Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.

4

Damit ein Beitrag beansprucht werden kann, müssen je Betrieb mindestens 20 Bäume vorhanden sein, welche zu Beiträgen berechtigen.

5

Der Beitrag beträgt je Baum und Jahr 15 Franken.

2. Kapitel: Extensive Produktion von Getreide und Raps

Art. 55

Voraussetzungen und Auflagen 1

Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt deren Anbau unter vollständigem Verzicht auf den Einsatz von:

a. Wachstumsregulatoren; b. Fungiziden; c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d. Insektiziden.78 2

Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen für:

a. Weizen ohne Futterweizen, Roggen, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getreidearten;

b. Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel von Getreidearten nach den Buchstaben a, b und c; c. Futterweizen;

oder

d. Raps.79

2bis

Als Futterweizen gelten Weizensorten, die in der «empfohlene Sortenliste» der swiss granum80 für das entsprechende Erntejahr als Futterweizen aufgeführt werden.81 78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Direktzahlungsverordnung 25

910.13

2ter

Betriebsleiter, die auf dem Betrieb Weizen und Futterweizen anbauen und nur Weizen oder nur Futterweizen für die extensive Produktion anmelden, müssen die entsprechende Parzelle am Rand mit einer Tafel kennzeichnen.82

Art. 56

Beitrag Der Beitrag je Hektare und Jahr beträgt 400 Franken.

3. Kapitel: Biologischer Landbau

Art. 57

Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die nach den Artikeln 3, 6-16 und 38-39 der Bio-Verordnung vom 22. September 199783 wirtschaften.

2

Wer den biologischen Landbau aufgibt, kann in den beiden folgenden Jahren die entsprechenden Beiträge nicht beanspruchen.


Art. 58

84 Beiträge Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1200 Franken

b. für die übrige offene Ackerfläche 800 Franken

c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken

3a. Titel: Ethobeiträge85

Art. 59

Grundsatz 1 Der Bund gewährt Beiträge an Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Nutztiere in besonders tierfreundlichen Stallungen halten oder regelmässig ins Freie lassen.

2

Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die für das jeweilige Programm angemeldeten Tierkategorien mindestens 1 Grossvieheinheit umfassen.

80 swiss

granum,

Kapellenstrasse 5, 3011 Bern 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

83 SR

910.18

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

85 Ursprünglich 4. Kap. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

26

910.13

3

Werden bestimmte Tierkategorien für Beiträge nach Artikel 60 oder 61 angemeldet, so sind alle zu diesen Kategorien gehörenden Tiere nach den entsprechenden Regeln zu halten.

4

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) definiert die Tierkategorien, wobei es die in der Praxis übliche Bildung von Tiergruppen berücksichtigt.


Art. 60

Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme 1

Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten Mehrflächen-Haltungssysteme:

a. in welchen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden; b. in welchen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und

c. die über genügend natürliches Tageslicht verfügen.

2

Das EVD legt die Anforderungen an die Haltungssysteme und an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.

3

Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben und festlegen, wie der Zugang des Geflügels zum Aussenklimabereich zu dokumentieren ist; b. schmerzerzeugende Eingriffe an Tieren verbieten; c. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf; d. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von Mindestmassen zuzulassen.


Art. 61

Regelmässiger Auslauf im Freien 1

Regelmässiger Auslauf im Freien bedeutet, dass: a. den Raufutter verzehrenden Nutztieren während der Vegetationsperiode an mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Weide gewährt wird und sie während der Winterfütterungsperiode an mindestens 13 Tagen pro Monat ins Freie gelassen werden; b. den Schweinen an mindestens drei Tagen pro Woche Auslauf gewährt wird; und

c. den Kaninchen sowie dem Nutzgeflügel täglich Auslauf gewährt wird.

2

Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall entsprechen den Bedürfnissen der Tiere.

3

Das EVD erlässt für die einzelnen Tierkategorien Vorschriften über den Auslauf.

4

Es legt die Anforderungen an Weide, Laufhof, Aussenklimabereich und Stall sowie an die Haltung der einzelnen Tierkategorien fest.

Direktzahlungsverordnung 27

910.13

5

Es kann:

a. für Mastgeflügel eine minimale Mastdauer vorschreiben; b. Fälle definieren, in denen der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin von einzelnen Bestimmungen abweichen darf; c. die Kantone ermächtigen, in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von den Auslaufvorschriften zu bewilligen oder abweichende Mindestmasse zuzulassen.

6

Es legt fest, wie der Auslauf zu dokumentieren ist.


Art. 62

Beiträge 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a.86 Tiere der Rindergattung ab 4 Monate alt, Ziegen und Kaninchen

90 Franken

b.87 Schweine

155 Franken

c.88 Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets)

280 Franken

d.89 Mastpoulets und Truten 180 Franken

2

Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für:

a.90 Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Schafe, Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie Kaninchen 180

Franken

b.91 Schweine

155 Franken

c.92 Legehennen, Junghennen, Zuchthennen und Zuchthähne (Lege- und Mastlinien), Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets)

280

Franken

d.93 Mastpoulets und Truten 280 Franken

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Jan. 2005 (AS 2005 735).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

88 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

89 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001 (AS 2001 232).

92 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

93 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 2513).

Landwirtschaft

28

910.13

a94 Ausgleich von geringeren Ethobeiträgen im Jahr 2006 1

Die Ethobeiträge des Jahres 2006 für Mastpoulets und Truten werden erhöht, wenn:

a. in den 12 Monaten vor dem Stichtag 2006 Mastpoulets und/oder Truten gehalten wurden, die zu Ethobeiträgen berechtigen; und b. der für Ethobeiträge massgebende Bestand an Mastpoulets und/oder Truten 2006 mehr als 2 Grossvieheinheiten geringer war als 2005.

2

Die Erhöhung entspricht der Differenz zwischen den Ethobeiträgen des Jahres 2006 und den Ethobeiträgen des Jahres 2005.

4. Titel: Verfahren 1. Kapitel: Gesuch, Fristen, Angaben und Kontrollen

Art. 63

Gesuch Direktzahlungen werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.


Art. 64

Angaben 1 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199895 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere:

a. die Direktzahlungsarten nach Artikel 1, die er oder sie beansprucht; b. den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel; c. die Flächen, für die er oder sie Beiträge nach dem NHG96 beansprucht; d. Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe (alter und neuer Bewirtschafter oder alte und neue Bewirtschafterin); e. die Bestätigung durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und die Kontrollstelle, dass die Angaben richtig sind; f.97 die für angestammte Flächen im Ausland für das Vorjahr bezogenen EUDirektzahlungen.

1bis

Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft vom 1. Jan. bis 31. Dez. 2007 (AS 2006 4827).

95 SR

919.117.71

96 SR

451

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

Direktzahlungsverordnung 29

910.13

Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.98 2 Der Kanton erstellt Sammellisten der Direktzahlungen für das gesamte Kantonsgebiet. Das Bundesamt erlässt dafür Richtlinien.

3

Der Kanton stellt jährlich die Auszahlungslisten dem Bundesamt auf elektronischen Datenträgern zu. Das Bundesamt legt zusammen mit den Kantonen die technische und organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

4

Der Kanton meldet dem Bundesamt jährlich die landwirtschaftlichen Weiterbildungen, welche nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a zum Bezug der Direktzahlungen berechtigen. Das Bundesamt veröffentlicht eine gesamtschweizerische Liste.99


Art. 65

Gesuchs- und Anmeldetermin 1

Das Gesuch für Direktzahlungen ist der zuständigen Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen.

2

Die Kantone können innerhalb der Frist nach Absatz 1 einen Gesuchstermin festlegen.

3

Die Programme Extensoproduktion, Biologischer Landbau, Besonders tierfreundliche Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere und der ökologische Leistungsnachweis sind bis zum 31. August des Jahres anzumelden, das dem Beitragsjahr vorausgeht.


Art. 66

Kontrollen 1 Die Kantone können Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zum Vollzug beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener oder akkreditierter Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

Die Kantone sind zu diesem Zwecke befugt, für die Ausführung der Kontrollen Weisungen zu erlassen.100 2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Beiträge für den biologischen Landbau nach dem 3. Titel 3. Kapitel beanspruchen, müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997101 kontrolliert werden. Die Kantone überwachen die Kontrolle. Die Zertifizierungsstellen stellen den Kantonen die für den Beitragsentscheid notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

3

Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung.

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

101 SR

910.18

Landwirtschaft

30

910.13

4

Die Kantone veranlassen, dass: a. jede der in dieser Verordnung genannten Massnahmen sowie der ökologische Leistungsnachweis nach dem 3. Kapitel im Beitragsjahr kontrolliert werden auf: 1. allen Betrieben, welche die entsprechenden Beiträge zum ersten Mal

beanspruchen;

2. allen Betrieben, auf welchen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden; und 3. mindestens 30 Prozent der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten übrigen Betrieben;

b. die Kontrollen, insbesondere bei der Tierhaltung, teilweise ohne Voranmeldung durchgeführt werden.102

5

Der Kanton oder die Organisation teilt bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit.

Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt.

6

Die Kantone erstellen jährlich nach Vorgabe des Bundesamtes einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

2. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung

Art. 67

Beitrag und

Abrechnung

1

Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach Artikel 29 festgesetzt. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.103 2

Der Stichtag ist das Erhebungsdatum nach der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998104.

3

Der Beitrag pro Beitragsart wird entsprechend den Grössenklassen in Artikel 20 berechnet.

4

Zur Berechnung des Gesamtbetrages, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten:

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

104 SR

919.117.71

Direktzahlungsverordnung 31

910.13

a. Begrenzung auf Grund der Standard-Arbeitskraft; b. Kürzung auf Grund des massgebenden Einkommens und des massgebenden Vermögens;

c. Beitragskürzungen nach Artikel 70; d.105 Abzug der EU-Direktzahlungen gemäss Artikel 4a.106

Art. 68

Überweisung der Direktzahlungen 1

Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag.

2

Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

3

Der Kanton zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus. Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags auszahlen und den entsprechenden Vorschuss vom Bundesamt verlangen.

4

Der Kanton reicht die Hauptabrechnung mit der Sammelliste bis zum 1. Dezember des Beitragsjahres und die Schlussabrechnung mit den Auszahlungslisten über alle Direktzahlungsarten jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres ein.

3. Kapitel:

Rückzug des Gesuchs, Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen


Art. 69

Rückzug des Gesuchs

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Kanton bezeichneten zuständigen Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Eingriffe vornimmt.


Art. 70

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert;

c. die Massnahmen, die er anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 883).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

32

910.13

d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält.

2

Die Nichteinhaltung von Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe e muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

3

Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kantone die Gewährung von Beiträgen bis höchstens fünf Jahre verweigern.

a107 Höhere Gewalt

1

Werden auf Grund höherer Gewalt Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Öko- und Ethobeiträge nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2

Als höhere Gewalt gelten insbesondere: a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin; b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs; d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;

e. Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;

f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;

g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.

3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekannt werden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

b108 Seuchenpolizeiliche Vorschriften

Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Ethobeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4827).

Direktzahlungsverordnung 33

910.13


Art. 71

Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 72

Vollzug 1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind. 2

Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3

Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

4

Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.109


Art. 73


110


a111 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2003112 1

Für das Anbaujahr 2003-2004 gelten die Bestimmungen im Anhang des bisherigen Rechts.

2

Bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Direktzahlungen erhalten haben, ist die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3

Bis zum 1. Januar 2007 gilt die Bestätigung einer vom Kanton beigezogenen Organisation oder einer vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung nach EN 45004 bzw. ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich als Nachweis nach Artikel 16 Absatz 2.

4

Bei Betrieben, deren Arbeitsbedarf nach Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2004 weniger als 0,25 SAK beträgt, erhalten die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Direktzahlung noch bis am 31. Dezember 2004, wenn: a. der Betrieb im Jahr 2003 einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 SAK ausgewiesen hat;

b. der Betrieb im Jahr 2004 einen Arbeitsbedarf von mindestens 0,2 SAK ausweist; und

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

112 AS

2003 5321

Landwirtschaft

34

910.13

c. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin des Betriebes im Jahr 2003 Direktzahlungen erhalten hat und im Jahr 2004 die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung der Direktzahlungen erfüllt.


Art. 74

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Direktzahlungsverordnung 35

910.13

Anhang113

(1. Tit., 3. Kap.)

Ökologischer Leistungsnachweis: technische Regeln 1 Allgemeine

Bestimmungen 1.1 Grundsatz

Dieser Anhang enthält die technischen Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis. Er dient auch als Grundlage zur Anerkennung der Regeln von Fachorganisationen.

1.2 Aufzeichnungen Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin macht regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: a. Betriebsfläche, landwirtschaftliche Nutzfläche, Parzellenplan, Parzellenverzeichnis;

b. Angaben über die Kulturen, die Bodenbearbeitung, die Düngung, den Pflanzenschutz und bei Ackerkulturen die Erntedaten und -erträge;

c. die zur Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen; d. weitere Aufzeichnungen, sofern dies zweckdienlich ist.

2 Ausgeglichene Düngerbilanz

2.1 Nährstoffbilanz 1

Phosphor- und Stickstoffhaushalt werden anhand einer Nährstoffbilanz beurteilt.

Anhand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die fachlich aus den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», in der Version von 2001 der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten abgeleitete Methode «Suisse-Bilanz» der Beratungszentralen Lindau und Lausanne oder gleichwertige Berechnungsmethoden.

2

Werden bewilligungspflichtige Bauten, welche eine Ausdehnung des Nutztierbestandes je Hektare düngbare Fläche zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von techni-

113 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5321).

Landwirtschaft

36

910.13

schen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphor-Bilanz ohne Fehlerbereich erreicht wird.

3

Die Phosphorbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines vollständigen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden.

4

Die Stickstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Der pflanzenbaulich wirksame Stickstoff der Hofdünger wird wie folgt berechnet: Ausscheidungen der Tiere abzüglich der kaum vermeidbaren Verluste im Stall und während der Hofdüngerlagerung gemäss Angaben in den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001. Vom verbleibenden Stickstoff werden grundsätzlich 60 Prozent als verfügbar angerechnet.

5

Im Rebbau und im Obstbau ist die Verteilung phosphorhaltiger Dünger über mehrere Jahre zugelassen. In den übrigen Kulturen darf auf den Betrieb zugeführter Phosphor in Form von getrocknetem Klärschlamm, Kompost und Kalk auf maximal 3 Jahre verteilt werden. Der mit diesen Düngern ausgebrachte Stickstoff muss jedoch vollständig in der Stickstoffbilanz des Ausbringjahres berücksichtigt werden.

6

Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von der Berechnung des gesamtbetrieblichen Nährstoffhaushalts befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 1,7 Düngergrossvieheinheiten (DGVE)/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen; 1,4 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,0 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV. Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen und bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der obigen Grenzen eine Nährstoffbilanz verlangen.

2.2 Bodenanalysen 1

Damit die Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen optimiert werden kann, muss die Nährstoffversorgung des Bodens (Phosphor, Kalium) bekannt sein. Deshalb müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind alle Flächen mit Düngeverbot, wenig intensiv genutzte Wiesen nach Artikel 46 sowie Dauerweiden.

2

Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen, sind in der Regel von der Bodenuntersuchung befreit, wenn ihr Viehbesatz pro Hektare düngbare Fläche folgende Werte nicht überschreitet: 1,7 DGVE/ha in der Ackerbauzone und in den Übergangszonen; 1,4 DGVE/ha in der Hügelzone; 1,2 DGVE/ha in der Bergzone I; 1,0 DGVE/ha in der Bergzone II; 0,8 DGVE/ha in den Bergzonen III und IV und

Direktzahlungsverordnung 37

910.13

wenn sich aufgrund der durchgeführten Bodenuntersuchungen seit dem 1. Januar 1999 keine Parzelle in den Versorgungsklassen «Vorrat» (D) oder «angereichert» (E) gemäss den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», Ausgabe 2001 befindet.

3

Die Analysen müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen sie mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor und Kalium umfassen. Um Veränderungen des Humusgehalts feststellen zu können, ist auf Ackerflächen zusätzlich die organische Substanz zu ermitteln. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

4

Das Bundesamt ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

5

Die zugelassenen Labors stellen dem Bundesamt die gewünschten Bodenuntersuchungsergebnisse zur statistischen Auswertung zur Verfügung.

3

Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen 1

Bei Betrieben mit Flächen im Ausland müssen die ökologischen Ausgleichsflächen im Inland mindestens 3,5 Prozent der im Inland mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der im Inland bewirtschafteten übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs betragen.

2

Bei der Aufteilung von ökologischen Ausgleichsflächen auf verschiedene Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind die verschiedenen Elemente von der zuständigen Amtsstelle auszuscheiden und die den einzelnen Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen zugeteilten Teilflächen festzuhalten.

3

Entlang von Wegen sind Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m Breite zu belassen.

4

Auf die Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern, Hecken, Feld-, Ufergehölzen und Waldrändern dürfen keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind - mit Ausnahme eines Streifens von 3 m Breite entlang von Oberflächengewässern - zulässig, sofern sie nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

5

Der Kanton kann bewilligen, dass entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen kein Grün- oder Streueflächenstreifen angelegt wird, wenn: a. besondere arbeitstechnische Umstände dies verlangen (z. B. geringe Feldbreite zwischen zwei Hecken); oder

b. die Hecke nicht auf der eigenen Betriebsfläche liegt.

6

Auf den Flächen, für die der Kanton die Bewilligung nach Absatz 5 erteilt, dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.

Landwirtschaft

38

910.13

3.1

Anrechenbare ökologische Ausgleichsflächen Die nachfolgend beschriebenen ökologischen Ausgleichsflächen sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar, wenn die entsprechenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Sie müssen auf der Betriebsfläche sowie in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder einer Produktionsstätte liegen und im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sein. Nicht anrechenbar sind Flächen, welche nach Artikel 16 der LBV114 von der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen sind oder nach Artikel 42 von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen sind.

3.1.1

Zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen Alle Ökoausgleichsflächen gemäss 3. Titel, 1. Kapitel.

3.1.2

Nicht zu Beiträgen berechtigende ökologische Ausgleichsflächen 3.1.2.1 Extensiv genutzte

Weiden

Mageres Weideland Bedingungen und Auflagen: - Keine Düngung (ausser durch die Weidetiere), keine Zufütterung auf der Weide.

Mindestgrösse der einzelnen Flächen: 20 Aren.

Grundsätzlich Weidenutzung, mindestens einmal jährlich (Säuberungsschnitt erlaubt).

Pflanzenschutzmittel (PSM): höchstens Einzelstockbehandlung (angemessener Pflanzenschutz der Bäume ist erlaubt).

- Ausgeschlossen sind breitflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände.

Grössere Flächen mit verbreitet Zeigerpflanzen für Übernutzung sowie grössere bestockte Flächen und Lägerflächen sind von der Gesamtfläche abzuziehen.

Die Flächen müssen nach der Anmeldung während mindestens 6 Jahren entsprechend bewirtschaftet werden.

114 SR

910.91

Direktzahlungsverordnung 39

910.13

3.1.2.2 Waldweiden (Wytweiden,

Selven)

Traditionelle, als Weide und Wald gemischte Nutzungsformen (insbesondere Jura und Alpensüdseite) Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern.

Hofdünger, Kompost und nicht stickstoffhaltige Mineraldünger nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen.

PSM nur mit Bewilligung der für die Forstwirtschaft zuständigen kantonalen Stellen (Waldverordnung vom 30. Nov. 1992115).

Anrechenbar ist nur der Weideanteil.

3.1.2.3 Hochstamm-Feldobstbäume (sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 54) Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume Bedingungen und Auflagen: Es gelten die Vorschriften nach Artikel 54 mit folgenden Ausnahmen: Die Mindestzahl von 20 Bäumen pro Betrieb wird nicht vorausgesetzt.

Hochstamm-Feldobstbäume, welche in Obstanlagen stehen, sind an den ökologischen Ausgleich nach Artikel 7 Absatz 1 anrechenbar.

3.1.2.4 Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen Eichen, Ulmen, Linden, Obstbäume, Weiden, Nadelbäume und andere einheimische Bäume Bedingungen und Auflagen: Abstand zwischen zwei anrechenbaren Bäumen: mindestens 10 m.

Keine Düngung auf der Fläche unter den Bäumen im Radius von mindestens 3 m.

Umrechnung in ökologische Ausgleichsfläche: 1 Are pro Baum.

115 SR

921.01

Landwirtschaft

40

910.13

3.1.2.5

Hecken, Feld- und Ufergehölze (sofern nicht zu einem Beitrag berechtigend nach Art. 48) Niederhecke, Hochhecke (mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern oder Bäumen), Baumhecke, Windschutzstreifen, Baumgruppen, bestockte Böschung, heckenartiges Ufergehölz Bedingungen und Auflagen: Ein mindestens 3 m breiter Grün- oder Streueflächenstreifen entlang der Hecke, des Feld- und Ufergehölzes. Ausnahmen: Hecke, Feld- und Ufergehölz auf der Grenze der LN, an Strasse, Weg, Mauer, Wasserlauf, benötigt nur auf einer Seite einen Grün- oder Streueflächenstreifen von mindestens 3 m Breite.

- Keine

Düngung.

PSM: höchstens Einzelstockbehandlung in Grün- oder Streueflächenstreifen.

- Flächen die durch die kantonale Behörde als Wald klassiert wurden, sind nicht anrechenbar.

3.1.2.6 Wassergraben, Tümpel,

Teich

Offene Wasserflächen und mehrheitlich unter Wasser stehende Flächen, die zur Betriebsfläche gehören Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

- Keine

PSM.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM.

3.1.2.7

Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle Ruderalflächen: Kraut- und/oder Hochstaudenvegetation (ohne verholzende Arten) auf Aufschüttungen, Schutthaufen und Böschungen.

Steinhaufen und -wälle: mit oder ohne Bewuchs
Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine Nutzung.

- Keine

PSM.

Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Hauptobjekt: mindestens 3 m breit, keine Düngung und keine PSM.

Pflege der Ruderalflächen: alle zwei bis drei Jahre im Herbst.

Direktzahlungsverordnung 41

910.13

3.1.2.8 Trockenmauern Nicht oder wenig ausgefugte Mauern (in der Regel aus Natursteinen) Bedingungen und Auflagen: Keine Düngung und keine landwirtschaftliche Nutzung.

- Keine

PSM.

Höhe mindestens 50 cm.

- Grün- oder Streueflächenstreifen entlang Trockenmauer beidseitig je mindestens 50 cm breit, keine Düngung und keine PSM.

Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen; für Trockenmauern auf der Grenze der Betriebsfläche oder für solche mit nur einem Grün- oder Streueflächenstreifen: 1,5 m.

3.1.2.9

Unbefestigte, natürliche Wege Bedingungen und Auflagen: Dauernd am selben Ort.

Natürliche Bedeckung (Gras, Erde, Kies).

Bewachsener Teil: Wegbreite (ohne Grün- oder Streueflächenstreifen) muss zu mindestens einem Drittel bewachsen sein.

Keine Düngung und keine PSM auf dem Weg und auf den Grün- oder Streueflächenstreifen.

Grün- oder Streueflächenstreifen: Beidseitig ab äusserem Fahrstreifenrand je mindestens 1 m breit, darf nicht offenes Ackerland sein.

Breite: Grundsätzlich Standardbreite von 3 m rechnen. Für Weg auf Grenze der Betriebsfläche: 1,5 m.

3.1.2.10 Rebflächen mit

hoher

Artenvielfalt Bedingungen und Auflagen: Bodenbedeckung: artenreiche Begleitflora mit einer minimalen, standortangepassten Artenvielfalt. Diese Bedingung muss kantonal definiert werden.

Pflanzenbehandlungsmittel: nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern; nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).

Nur organische Düngung und im biologischen Weinbau erlaubte Dünger.

Landwirtschaft

42

910.13

- Die Pflege (Schnitt, Schnittintervall) und Bodenunterhalt müssen kantonal festgelegt werden.

- Die ordentliche Bewirtschaftung der Reben hinsichtlich Stockpflege, Bodenunterhalt, Pflanzenschutz, Traubenbehang und Ernte muss gewährleistet sein.

3.1.2.11

Weitere ökologische Ausgleichsflächen Ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume, die keinem der oben beschriebenen Elemente entsprechen Bedingungen und Auflagen:
Auflagen und Bewilligung sind von der kantonalen Naturschutzfachstelle festzulegen.

4 Geregelte

Fruchtfolge

4.1 Anzahl

Kulturen

1

Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen.

2

Damit eine Kultur gezählt wird, muss sie mindestens 10 Prozent der Ackerfläche bedecken. Kulturen, welche weniger als 10 Prozent bedecken, können zusammengezählt werden und gelten beim Überschreiten von 10 Prozent als eine Kultur.

3

Sind mindestens 20 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als zwei Kulturen, sind mindestens 30 Prozent der Ackerfläche in Form von Kunstwiesen genutzt, so zählt die Kunstwiese als drei Kulturen, unabhängig von der Anzahl der Hauptnutzungsjahre. Gemüseschläge mit mehreren Arten von mindestens zwei Familien werden analog der Kunstwiesen angerechnet.

4.2

Maximaler Anteil der Hauptkulturen 1

Der jährliche maximale Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche wird für Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche wie folgt beschränkt: in Prozent

a. Getreide gesamthaft (ohne Mais und Hafer) 66

b. Weizen

und

Korn

50

c. Mais

40

d. Mais mit Untersaat, Mais als Mulch-, Streifenfrässaat oder Direktsaat nach Gründüngung, Zwischenfutterbau oder Kunstwiese

50

e. Maiswiese (nur in den Reihen Herbizideinsatz möglich) 60

Direktzahlungsverordnung 43

910.13

in Prozent

f. Hafer

25

g. Rüben

25

h. Kartoffeln

25

i.

Raps, Sonnenblumen

25

k Sojabohnen

25

l. Ackerbohnen

25

m. Tabak

25

n. Proteinerbsen

15

2

Bei den übrigen Ackerkulturen muss zwischen zwei Hauptkulturen der gleichen Familie eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten werden.

4.3

Anerkennung von gleichwertigen Regelungen 1

Anerkennt das Bundesamt Regeln, welche anstelle des maximalen Anteils der Hauptkulturen eine Regelung der Anbaupausen enthalten, so muss gewährleistet sein, dass die maximalen Anteile der Kulturen nach Punkt 4.2 nicht überschritten werden.

2

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin darf frühestens nach Ablauf von fünf Jahren von den Regelungen nach Punkt 4.1 und Punkt 4.2 zum System Anbaupausen nach Punkt 4.3 oder umgekehrt wechseln.

4.4

Mindestanforderungen an die Fruchtfolge im Gemüsebau und

Beerenanbau

1

Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Fruchtfolgerichtlinien der Schweizerischen Arbeitsgruppe für ÖLN im Gemüsebau (SAGÖL) und der Schweizerischen Arbeitsgruppe für die integrierte Obstproduktion (SAIO) für den Beerenanbau zum Schutz des Bodens von Gemüse- und Beerenkulturen müssen eingehalten werden.

2

Die Fruchtfolgerapporte müssen mindestens für die vergangenen drei Jahre vorliegen.

Landwirtschaft

44

910.13

5 Geeigneter Bodenschutz

5.1 Bodenbedeckung Betriebe mit mehr als 3 ha offener Ackerfläche, welche in der Ackerbauzone, den Übergangszonen, der Hügelzone oder in der Bergzone I liegen, müssen offene Ackerflächen mit Kulturen, welche vor dem 31. August geerntet werden, wie folgt bedecken: a. Ansaat einer Winterkultur; oder b. Ansaat von Zwischenfutter oder Gründüngung vor dem 15. September bzw.

30. September nach Getreidekulturen, falls Problemunkräuter bekämpft werden. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung müssen bis mindestens am 15. November erhalten bleiben.

5.2 Erosionsschutz 1

Es dürfen keine regelmässig beobachtbaren Bodenabträge auf Flächen auftreten, wo angepasste Massnahmen zur Erosionsbekämpfung fehlen. Als angepasste Massnahmen gilt die Bewirtschaftung nach einem mehrjährigen Plan zur Verhinderung der Erosion. Der Plan wird von einer vom Kanton bezeichneten Stelle gemeinsam mit dem Bewirtschafter erstellt. Er beinhaltet eine Situationsanalyse (Identifikation der Erosionsprobleme, Fruchtfolge, Bodenbearbeitung, Neigung und Bodenstruktur der Parzellen etc.) und einen Umsetzungsplan.

2

Obst-, Beeren- und Rebbau: Die vom Bundesamt anerkannten kulturspezifischen Richtlinien der Fachorganisationen zum Schutze des Bodens von Obstanlagen, Beerenkulturen sowie Rebanlagen müssen beachtet werden.

6

Auswahl und gezielte Anwendung von

Pflanzenschutzmitteln 6.1 Allgemeine Bestimmungen

1

Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.

2

Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz und die von ihr beauftragten Fachstellen können für Pflanzenschutzmassnahmen, welche gemäss 6.2 und 6.3 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen gemäss 6.4 erteilen.

3

Von Einschränkungen gemäss 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller und Landwirt ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen.

Direktzahlungsverordnung 45

910.13

6.2

Vorschriften für den Acker- und Futterbau 1

Zwischen dem 1. November und dem 15. Februar sind Applikationen mit Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt.

2

Der Einsatz von insektiziden und nematiziden Granulaten ist nicht gestattet.

3

Gegen Schnecken dürfen nur Produkte verwendet werden, die in den Weisungen aufgelistet sind.

4

Der Einsatz von Chlormequat (CCC) und Cholinchlorid (CC) ist verboten.

5

Beim Einsatz von Vorauflaufherbiziden in Getreide ist pro Kultur mindestens ein unbehandeltes Kontrollfenster anzulegen.

6

Der Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren oder im Grünland und von insektiziden Spritzmitteln ist in den in der Tabelle aufgeführten Fällen gestattet. In nicht erwähnten Kulturen gelten die Bestimmungen der Bewilligungsbehörden: Kultur Vorauflauf-Herbizide Insektizide Spritzmittel

1. Getreide

1.1

Teil- oder breitflächige Herbstanwendung bis zum 10. Oktober.

1.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Getreidehähnchen: nur mit Produkten, die in den Weisungen aufgelistet sind.

2. Raps

2.1

Teil- oder breitflächige Anwendung.

2.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Stängelrüssler, Glanzkäfer.

3. Mais

3.1

Bandbehandlung.

3.2

Keine.

4. Kartoffeln 4.1

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung.

4.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Kartoffelkäfer: Nur mit Produkten, die in den Weisungen aufgelistet sind.

5. Rüben

5.1

Bandbehandlung.

5.2

Keine.

6. Eiweisserbsen, Ackerbohnen,

Soja, Sonnenblu- men, Tabak

6.1

Bandbehandlung, teil- oder breitflächige Anwendung.

6.2

Nach Erreichen der Schadschwelle gegen Blattläuse: nur mit Produkten, die in den Weisungen aufgelistet sind.

7. Grünfläche Einzelstockbehandlung mit Herbiziden generell erlaubt.

In Kunstwiesen: Flächenbehandlung mit selektiven Herbiziden erlaubt.

In Dauergrünland: Flächenbehandlung mit Herbiziden nur mit Sonderbewilligung. Bei mehr als 10 % der Dauergrünfläche (pro Jahr und Betrieb;

exklusiv ökol. Ausgleichsflächen) ist zusätzlich ein Sanierungsplan erforderlich.

Landwirtschaft

46

910.13

6.3

Vorschriften für die Spezialkulturen Zusätzlich zu Punkt 6.1 Absätze 1-3 müssen die anerkannten kulturspezifischen Richtlinien zur Reduktion negativer Auswirkungen direkter Pflanzenschutzmassnahmen beachtet werden. Die Richtlinien basieren auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Schadenschwelle und bevorzugen biologische oder biotechnische Methoden.

6.4 Sonderbewilligungen 1

Sonderbewilligungen für Pflanzenschutzmassnahmen können nach den jeweils geltenden Weisungen, herausgegeben von der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste, erteilt werden. Diese werden in Form von Einzelbewilligungen oder in epidemischen Fällen als Bewilligungen für räumlich begrenzte Gebiete erteilt. Sie müssen schriftlich ausgestellt und zeitlich befristet werden und beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster. Einzelbewilligungen sind in der Regel mit einer Beratung der zuständigen Fachstelle zu verbinden.

2

Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz führen eine Liste der erteilten Sonderbewilligungen, welche Angaben über Betriebe, Kulturen, Flächen und Zielorganismen enthält.

3

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die Sonderbewilligung vor der Behandlung einholen.

7

Ausnahmen für die Produktion von Saat- und Pflanzgut Es gelten die folgenden Regelungen: 1. Saatgetreide - Anbaupause Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1: Maximal zwei Anbaujahre hintereinander.

- Pflanzenschutz

CCC ist für Vermehrungssaatgut auf den Stufen Prebasis, Basis und Z1 gemäss den Sortenempfehlungen erlaubt.

2. Saatkartoffeln - Pflanzenschutz Aphizide (nur im Tunnelanbau) sowie Öle auf den Stufen Prebasis und Basis erlaubt.

3. Saatmais - Anbaupause Mulchsaat, Untersaat oder Maiswiese: maximal fünf Anbaujahre hintereinander, dann drei Jahre kein Mais. Übrige Anbauverfahren: maximal drei Anbaujahre hintereinander, dann zwei Jahre kein Mais.

- Pflanzenschutz

Herbizide im Vorauflauf-Verfahren als Flächenspritzung erlaubt.

Direktzahlungsverordnung 47

910.13

4. Gras- und Kleesamenanbau - Pflanzenschutz Für die Gras- und Kleesamenproduktion sind die für Wiesen und Weiden bewilligten Herbizide erlaubt. Beim Klee dürfen nur die dafür bewilligten Insektizide eingesetzt werden.

- Ökologischer

Ausgleich

Der Saatzüchter muss grundsätzlich ökologische Ausgleichsflächen wie extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen, Buntbrachen, Rotationsbrachen oder Ökoausgleichsflächen mit einem Grün- oder Streueflächenstreifen mit einer Isolationsdistanz von mehr als 300 m zur Samenkultur anlegen, damit kein Konflikt zwischen den Bewirtschaftungsauflagen für den ökologischen Ausgleich und die Saatgutproduktion entsteht. Muss die Distanz aus zwingenden Gründen unterschritten werden, so kann der Kanton auf Gesuch hin Schnitttermine festlegen, welche von jenen in dieser Verordnung abweichen und die Beiträge entsprechend kürzen. Die Flächen bleiben an den für den ökologischen Leistungsnachweis obligatorischen ökologischen Ausgleich anrechenbar.

Landwirtschaft

48

910.13