01.01.2016 - * / In Kraft
01.07.2009 - 31.12.2015
01.01.2007 - 30.06.2009
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1

Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung)1 vom 19. Dezember 1994 (Stand am 24. Oktober 2006) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 102 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 167 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziel und Zweck des Erlassverfahrens 1

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen.

2

Das Erlassverfahren ersetzt weder das Rechtsmittelverfahren, noch soll damit die Revision rechtskräftiger Veranlagungen bezweckt werden.


Art. 2

Anspruch auf Erlass

1

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Erlass. Die Erlassbehörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von Artikel 167 DBG wesentlichen Tatsachen.

2

Für den Erlassentscheid ist es, unter Vorbehalt von Artikel 10, unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist.

3

In Quellensteuerfällen kann nur das Steuersubjekt der steuerbaren Leistung oder die von ihm bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. Dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.


Art. 3

Grundlage des Erlassentscheides 1

Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Massgebend ist dabei in erster Linie die AS 1995 595

1

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4181).

2

SR 642.11

642.121

Steuern

2

642.121

Situation im Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft.

2

Die Behörde prüft überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 SchKG3) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen.

3

Wäre der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen.


Art. 4

Zuständigkeit

1

Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.

2

Die kantonale Erlassbehörde entscheidet über Eingaben, mit denen um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als 5000 Franken pro Jahr ersucht wird.


Art. 5

Sekretariat der EEK

Die Sekretariatsgeschäfte der EEK werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) besorgt.


Art. 6

Kantonale Erlassbehörde Die Kantone regeln die Organisation ihrer Erlassbehörde sowie das Verfahren, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt insbesondere auch für das Erlassverfahren in Quellensteuerfällen.

2. Abschnitt: Gegenstand des Erlassgesuches

Art. 7

Gegenstand des Erlassgesuches 1

Gegenstand des Erlassgesuches können nur sein: a. Steuern; b. Zinsen; oder

c. Bussen wegen einer Verfahrensverletzung oder Übertretung.

2

Diese müssen rechtskräftig festgesetzt und dürfen noch nicht bezahlt sein.

3

SR 281.1

Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer 3

642.121

3

Auch nach der Bezahlung sind möglich: a. Erlassgesuche in Quellensteuerfällen; b. Gesuche, bei denen die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist.

4

Wird der ausstehende Betrag ganz oder teilweise bezahlt, während das Gesuch bei der Erlassbehörde hängig ist, so fragt diese die steuerpflichtige Person an, ob sie an einer materiellen Beurteilung des Gesuches festhalte. Die inzwischen erfolgte Zahlung kann im Entscheid berücksichtigt werden.


Art. 8

Einreichungsort und Form des Erlassgesuches 1

Das Erlassgesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter Beilage der nötigen Beweismittel der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen. Diese bestätigt der gesuchstellenden Person den Eingang ihres Gesuches.

2

Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Bezahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.

3. Abschnitt: Erlassgründe

Art. 9

Notlage

1

Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

2

In jedem Fall liegt eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und deren Familie aufkommen muss.


Art. 10

Ursachen für eine Notlage 1

Als Ursachen, die zu einer Notlage führen, werden namentlich anerkannt: a. eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflichten; b. eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat; c. erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll jedoch in der

Steuern

4

642.121

Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten; d. hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage herbeiführen.

2

Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, als in Absatz 1 genannt sind, wie z. B. geschäftliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw., kann der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten. Verzichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden.


Art. 11

Bezahlung von Steuern aus dem Vermögen 1

Muss die steuerpflichtige Person zur Bezahlung der Steuerschulden auf ihr Vermögen greifen, ist ein Erlass zu gewähren, wenn die Belastung oder Verwertung dieses Vermögens nicht zumutbar ist. Dabei ist das Vermögen zu seinem Verkehrswert einzusetzen. Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern sind stets aus der Vermögenssubstanz zu entrichten.

2

Handelt es sich beim Vermögen jedoch um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so kann die Erlassbehörde die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung verlangen.

Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt.


Art. 12

Übliche Einkommensschwankungen, freiwillige Entäusserung von Einkommensquellen oder Vermögenswerten 1

Übliche Schwankungen in den Einkommensverhältnissen der steuerpflichtigen Person werden in der Veranlagung periodisch erfasst und bilden keinen Erlassgrund.

Wurde dem Einkommensrückgang mit einer Zwischenveranlagung Rechnung getragen oder haben sich die Verhältnisse wieder gebessert, so ist ein Erlass in der Regel ausgeschlossen.

2

Hat sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein solcher Einkommens- oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuches nicht berücksichtigt.

4

SR 831.42

Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer 5

642.121

4. Abschnitt: Erlass im Liquidations- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Art. 13

Erlass im Betreibungsstadium Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehles (Art. 38 Abs. 2 SchKG5) eingereicht werden, tritt die Erlassbehörde nicht ein.


Art. 14

Konkurs, Nachlassvertrag, Liquidation 1

Steht die um Erlass nachsuchende steuerpflichtige Person vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages oder droht ihr der Konkurs, so wird ihr Erlassgesuch abgewiesen.

Die Erlassbehörde stundet der steuerpflichtigen Person die Steuerforderungen, damit diese die Sanierung einleiten kann. Die Stundung wird solange gewährt, bis Klarheit über die wirtschaftliche Lage herrscht, längstens sechs Monate.

2

Schliesst die steuerpflichtige Person einen gerichtlichen Nachlassvertrag ab, so gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrages als erlassen. Fällt sie in Konkurs, so ist ein Erlass ausgeschlossen.

3

Befindet sich die gesuchstellende Person in Liquidation, so wird ihr Gesuch abgewiesen.


Art. 15


6

Aussergerichtlicher Nachlassvertrag Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann die zuständige Bezugsbehörde zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG 7 ) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrages gilt als erlassen.


Art. 16

Rückkauf von Verlustscheinen Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.

5. Abschnitt: Tod der gesuchstellenden Person

Art. 17

1 Das Gesuch einer steuerpflichtigen Person fällt mit ihrem Tode dahin.

2

Die Erben (Art. 12 und 179 DBG) können nach den Voraussetzungen von Artikel 167 DBG ihrerseits ein Erlassgesuch stellen. Ein Erlass kann gewährt werden,

5

SR 281.1

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4181).

7 SR

281.1

Steuern

6

642.121

soweit die Erben den Nachlassüberschuss zur Deckung ihres Lebensbedarfes benötigen.

6. Abschnitt: Verfahren

Art. 18

Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person 1

Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG. Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

2

Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.


Art. 19

Untersuchungsmittel der Erlassbehörden Die Erlassbehörden verfügen über sämtliche im DBG vorgesehenen Untersuchungsmittel.


Art. 20

Antrag des Kantons

Der Kanton stellt zu jedem Gesuch, das in die Zuständigkeit der EEK fällt, einen begründeten Antrag. Er übermittelt das Gesuch zusammen mit seinem Antrag sowie weiteren Beweismitteln und den neusten Veranlagungsakten dem Sekretariat der EEK.


Art. 21

Abklärungen und Entscheidentwurf des Sekretariats der EEK Soweit die Sachverhaltsermittlung zu ergänzen ist, nimmt das Sekretariat der EEK die erforderlichen Abklärungen vor. Es arbeitet einen Entscheidentwurf aus. Diesen übermittelt es zusammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des Vertreters oder der Vertreterin der ESTV dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.

7. Abschnitt: Entscheid und Rechtsmittel

Art. 22

Entscheidende Behörde 1

Die EEK entscheidet in Dreierbesetzung (Präsident/Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin, Vertreter/Vertreterin der ESTV und Vertreter/Vertreterin des Kantons).

2

Der Entscheid wird durch Mehrheitsbeschluss auf dem Wege der Aktenzirkulation oder anlässlich einer Sitzung gefällt.

Erlassgesuche für die direkte Bundessteuer 7

642.121


Art. 23

Entscheid

1

Die Erlassbehörde heisst das Erlassgesuch ganz oder teilweise gut, weist es als unbegründet ab oder tritt darauf nicht ein.

2

Kann der Lage der steuerpflichtigen Person im Erlassverfahren statt mit einem Erlass mit Zahlungserleichterungen (Art. 166 DBG) Rechnung getragen werden, so weist die Erlassbehörde das Gesuch ganz oder teilweise ab und empfiehlt der zuständigen Bezugsbehörde, Zahlungserleichterungen zu gewähren.

3

Der Zins auf einem nicht erlassenen Forderungsbetrag gilt als geschuldet, sofern nicht gegenteilig entschieden wird.


Art. 24

Kosten

1

Das Erlassverfahren ist kostenfrei.

2

Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen kann der gesuchstellenden Person eine Spruch- und Schreibgebühr von 50-1000 Franken auferlegt werden.


Art. 25

Eröffnung des Entscheides Der schriftlich begründete und vom Präsidenten oder von der Präsidentin, vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin unterzeichnete Entscheid der EEK wird der ESTV sowie dem beteiligten Kanton für sich und zuhanden der gesuchstellenden Person eröffnet.


Art. 26


8

8. Abschnitt: Steuerbezug

Art. 27

1 Die Einreichung eines Erlassgesuches hemmt den Bezug der Steuer nicht.

2

Verhindert oder verzögert die steuerpflichtige Person durch ihr Verhalten die Behandlung des Gesuches, wird der geschuldete Betrag nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung bezogen.

3

Wird ein Steuerbetrag ganz oder teilweise erlassen, so verzichtet das Gemeinwesen in diesem Umfang endgültig auf den geschuldeten Betrag.

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4181).

Steuern

8

642.121

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 15. November 19829 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer; b. die Richtlinien der EEK vom 1. Juli 198310 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer; sowie

c. die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 30. Juli 199311 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer.


Art. 29

Übergangsbestimmungen Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 15. November 198212 und die Richtlinien der EEK vom 1. Juli 198313 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer gelten weiterhin für Gesuche, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht werden.


Art. 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

9

[AS 1982 2245] 10

In der AS nicht veröffentlicht.

11

[AS 1993 2576] 12

[AS 1982 2245] 13

In der AS nicht veröffentlicht.