01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.02.2015 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.01.2015
01.01.2014 - 31.12.2014
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2011 - 31.12.2012
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 30.06.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.06.2003
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01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)

vom 10. November 1993 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
auf Artikel 108 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über die
Militärversicherung (Gesetz)
sowie auf Artikel 43 Absatz 3 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,4 verordnet:

1. Abschnitt: Voraussetzungen der Bundeshaftung

Art. 1

Militär- und Zivilschutzdienst 1 Im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer die Wehrpflicht nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 19955 und nach der Ausbildungsdienstverordnung vom
20. September 19996 erfüllt.7 2 ...8

3 Im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht, wer nach dem Zivilschutzgesetz vom
17. Juni 19949 und nach der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 199410 die
Schutzdienstpflicht erfüllt.11 4 Nicht als Militärdienst oder Zivilschutzdienst gelten namentlich die Erfüllung der
ausserdienstlichen Pflichten zur Instandhaltung der Bekleidung, der persönlichen AS 1993 3080

1

SR 830.1

2

SR 833.1

3

SR 172.010

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002
3937).

5

SR 510.10

6

SR 512.21

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997 (AS 1997 2751).

9

SR 520.1

10

SR 520.11

11 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

833.11

Militärversicherung 2

833.11

Ausrüstung und der Bewaffnung sowie die Vorbereitungsarbeiten für Militärdienst
oder Zivilschutzdienst.


Art. 2


12

Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren
des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee 1 Als Angehörige des Instruktionskorps der Armee im Sinne von Artikel 1a Absatz 1
Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes gelten: a.

die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere nach Artikel 47 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513; b.

die Anwärterinnen und Anwärter des Instruktionskorps, die in der Ausbildung zum Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier stehen; c.

die höheren Stabsoffiziere, die ihre Funktion oder ihr Kommando hauptamtlich ausüben und als dauernd im Militärdienst stehend gelten.

2 Als Instruktoren des Zivilschutzes im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer 7 des Gesetzes gelten: a.

der Chef der Abteilung Ausbildung; b.

die Chefs der Ausbildungssektionen, ausgenommen der Chef der Sektion
Planung, Ausbildungszentren und Lehrmittel; c.

die Chefinstruktoren; d.

die Kursleiter;

e.

die Instruktoren;

f.

die Instruktorenanwärter; g.

die Bundesangestellten, die gleichzeitig als Instruktoren gewählt sind.

3 Im Bundesdienst nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht
auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder andere Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).


Art. 3

Militärtechnische Vorbildung Als Teilnehmer an der militärtechnischen Vorbildung im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Kursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:14 a.

Kursen für vordienstliche Schiessausbildung (Jungschützenkurse); b.

Kursen für die Flugzeugerkennung; c.

Tambourenkursen;

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

13

SR 510.10

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Verordnung

3

833.11

d.

Pontonierkursen;

e.

Funkerkursen;

f.

Erste-Hilfe-Kursen des Schweizerischen Militärsanitätsvereins; g.

Schmiedekursen;

h.

Kursen für die fliegerische Vorschulung und für die Vorschulung der Fernspäher.


Art. 4

Ausserdienstliche Schiessübungen 1 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 2 des Gesetzes gilt namentlich, wer als Schiesspflichtiger oder als Schiessberechtigter nach der Verordnung vom 27. Februar 199115 über
das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen ist an:16 a.

Bundesübungen und Vorübungen dazu; b.

Nachschiesskursen;

c.

Verbliebenenkursen.

2 Als Teilnehmer an ausserdienstlichen Schiessübungen gilt auch, wer: a.

an Schützenmeisterkursen oder Jungschützenleiterkursen zugelassen ist; b.

an ausserordentlichen Schiesskursen für das Schiesswesen ausser Dienst
zugelassen ist;

c.

als eidgenössischer Schiessanlagenexperte, als eidgenössischer Schiessoffizier oder als Mitglied der kantonalen Schiesskommissionen an Schiessübungen mitwirkt; d.

als Funktionär oder als Zeiger an den Übungen und Kursen nach Absatz 1
und Absatz 2 Buchstaben a und b an der ordnungsgemässen Abwicklung des
Schiessbetriebes mitwirkt.


Art. 5

Freiwillige militärische oder wehrsportliche Tätigkeit ausser Dienst 1 Als Teilnehmer an einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit
ausser Dienst im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes
gilt namentlich, wer vorschriftsgemäss zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär
oder Hilfsperson mitwirkt an:17 a.

ausserdienstlichen Kursen, Wettkämpfen und Übungen der Truppe; b.

gesamtschweizerischen, regionalen, kantonalen und örtlichen Kursen, Übungen, Prüfungen und Wettkämpfen der militärischen Verbände, Vereine und
Organisationen;

15

SR 512.31

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Militärversicherung 4

833.11

c.

internationalen militärischen oder militärsportlichen Wettkämpfen im Inund Ausland; d.

Katastrophendienst-Einsätzen der militärischen Vereine.

2 Bei internationalen militärischen oder militärsportlichen Anlässen gelten nur die
Mitglieder der Schweizerdelegation als Teilnehmer im Sinne von Artikel 1a
Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 3 des Gesetzes.18

Art. 6

Zivilpersonen im Einsatz für Armee und Zivilschutz 1 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt namentlich, wer an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des
Zivilschutzes mitwirkt:19 a.

als Freiwilliger zugunsten der Armee oder des Zivilschutzes (Kadett, Pfadfinder); b.20 als Darsteller an Übungen des Sanitätsdienstes, des AC-Schutzdienstes, der Rettungstruppen, des Betreuungsdienstes sowie des Zivilschutzes.

2 Als Zivilperson im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 4 des Gesetzes gilt auch, wer von Behörden der Kantone und Gemeinden für die Durchführung
der Mobilmachung und entsprechender Übungen eingesetzt wird.21

Art. 7


22

Jugend + Sport

Als hängige Versicherungsfälle im Sinne von Artikel 114a des Gesetzes gelten auch
diejenigen Fälle, bei denen die Gesundheitsschädigung vor dem 1. Juli 1994 eingetreten ist und die erst später bei der Militärversicherung angemeldet werden.

a23 Zivildienst

1 Im Zivildienst steht, wer zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz vom
6. Oktober 199524 und nach der Zivildienstverordnung vom 11. September 199625
leistet.

18 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

21 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

22

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1400).

23

Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept 1996
(SR 824.01). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

24

SR 824.0

25

SR 824.01

Verordnung

5

833.11

2 Die Militärversicherung erstreckt sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines
Einsatzes.26


Art. 8

Freiwillige Versicherung 1 Als Pensionierter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer ordentlicherweise oder vorzeitig pensioniert wird.

2 Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss durch eine schriftliche Anmeldung
im letzten Dienstjahr, spätestens aber innert zweier Monate nach der Pensionierung
erklärt werden. Die Aufnahme erfolgt ohne jeden Vorbehalt auf den Zeitpunkt der
Pensionierung.

3 Der jährliche Beitrag der Versicherten beträgt 2 Prozent des Höchstbetrages des
versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 15.27 4 Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Zahnschäden, die nicht Folgen
eines Unfalles oder einer Krankheit sind oder die nicht durch die Behandlung einer
Krankheit oder ihrer Folgen verursacht worden sind.

5 Der Austritt aus der freiwilligen Versicherung ist jederzeit mit einer schriftlichen
Austrittserklärung möglich. Er kann frühestens auf den der Austrittserklärung folgenden Monat erfolgen.


Art. 9

Ruhen der Versicherung Der Versicherungsunterbruch nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes beschränkt sich
auf Berufsunfälle, die nach dem Unfallversicherungsgesetz28 obligatorisch versichert
sind. Für den Hin- und Rückweg zur Arbeit bleibt der Schutz der Militärversicherung bestehen.

2. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Art. 10

Koordination mit Leistungen der Truppe, der Untergruppe Sanität,
des Zivilschutzes, des Zivildienstes und der Erwerbsersatzordnung29 1 Während des Militärdienstes geht der Behandlungsanspruch gegenüber dem Truppenarztdienst dem Behandlungsanspruch gegenüber der Militärversicherung vor.

2 Der Aufwand für Heilbehandlungen durch zivile Medizinalpersonen und Anstalten, welche durch den Truppenarztdienst, den verantwortlichen Arzt des Zivilschutzes oder die zuständige Stelle des Zivildienstes veranlasst oder die in Notfällen vom 26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 3092).

27

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

28

SR 832.20

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

Militärversicherung 6

833.11

Versicherten direkt in Anspruch genommen werden, wird von der Militärversicherung vergütet.30 3 Der Aufwand für Abklärungsuntersuchungen sowie für prophylaktische Massnahmen während des Dienstes oder für medizinische Abklärungen zuhanden von Organen der sanitarischen Untersuchungskommissionen wird von der Militärversicherung vergütet.

4 Solange ein Angehöriger der Armee, ein Zivilschutzdienstleistender oder ein
Zivildienstleistender Anspruch auf Sold, auf Taschengeld oder auf Entschädigung
nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195231 hat, ist der Anspruch auf
Taggeld der Militärversicherung aufgeschoben.32 Die bei vorzeitiger Entlassung aus
dem Dienst entgehende Entschädigung nach dem Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung wird nicht vergütet.


Art. 11

Heil-, Kur- und Pflegeanstalten sowie Abklärungsstellen 1 Als Heilanstalten nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes gelten inländische Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären oder teilstationären Behandlung von
Gesundheitsschädigungen dienen, wenn sie unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche, fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über
zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.

2 Als Kuranstalten gelten Institutionen, die stationär oder teilstationär der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das
erforderliche, fachgemäss ausgebildete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.

3 Als Pflegeanstalten gelten die nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfassten öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung,
Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und Betagten dienen.

4 Als Abklärungsstellen gelten Institutionen wie jene der Invalidenversicherung und
der obligatorischen Unfallversicherung, welche der Abklärung der für die Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen medizinischen und beruflichen Massnahmen dienen.


Art. 12


33

Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen, medizinische
Hilfspersonen und Laboratorien Chiropraktoren, Chiropraktorinnen, Hebammen sowie Personen, die auf ärztliche
Anordnung hin Leistungen erbringen (medizinische Hilfspersonen), und Laboratorien, die nach den Artikeln 44, 45, 47-50, 53 und 54 der Verordnung vom 27. Juni 30

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept 1996
(SR 824.01).

31

SR 834.1

32

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 8 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept 1996
(SR 824.01).

33

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

Verordnung

7

833.11

199534 über die Krankenversicherung zur selbständigen Tätigkeit zugelassen sind,
können auch für die Militärversicherung tätig sein. Das Eidgenössische Departement
des Innern (Departement) kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die
im Rahmen der kantonalen Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein können.


Art. 13

Vereinbarungen

1 Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge nach Artikel 26 des Gesetzes zwischen
der Militärversicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen sind auf gesamtschweizerischer Ebene abzuschliessen.

2 In den Zusammenarbeits- und Tarifverträgen zwischen der Militärversicherung und
den Heil-, Kur- und Pflegeanstalten ist auch die zusätzliche Rechnungsstellung für
die Behandlung von Versicherten zu regeln, die auf eigenen Wunsch oder auf
Wunsch ihrer Angehörigen nicht in der allgemeinen Abteilung untergebracht werden.

3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt mindestens ein Jahr.


Art. 14

Koordination der Tarife 1 Die Tarife nach Artikel 26 des Gesetzes sind nach Grundsätzen auszugestalten, die
auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen.

2 Die Militärversicherung vergütet Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und
Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung35 aufgestellt sind.36 3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und
Gegenstände einen Tarif aufstellen.

4 Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben, erhalten
Vergütungen wie sie für eine vergleichbare Heilanstalt mit Tarifvereinbarung entrichtet werden. Vorbehalten bleiben Notfälle.


Art. 15

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beim Taggeld
und bei der Invalidenrente 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des
Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40
Absatz 3 des Gesetzes beträgt 130 534 Franken.37 34

SR 832.102

35

SR 832.10

36

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,
in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

37

Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (SR 833.2).

Militärversicherung 8

833.11

2 Der Verdienst, der den Betrag des höchstversicherten Verdienstes übersteigt, wird
nicht berücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 28 Absatz 3 des Gesetzes oder des Grades der Invalidität nach
Artikel 16 ATSG.38


Art. 16

Versicherter Verdienst beim Taggeld 1 Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt
aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr
umgerechnet und durch 365 geteilt.

2 Bei Unselbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug
der Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge
werden nicht berücksichtigt.

3 Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und
in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüglich der Gewinnungskosten
und gegebenenfalls der Abschreibungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das
Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicherter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten
für den Betrieb erbrachten Arbeitsleistung.

4 Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Überzeit, Sonntags-, Nacht- oder
Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszulagen, Familien- und Kinderzulagen werden
berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet.

5 Bei Hausfrauen, Hausmännern, Söhnen oder Töchtern, die im Haushalt oder im
familieneigenen Betrieb ohne Normallohn mitarbeiten, gilt als versicherter Verdienst
der Lohn, der einer fremden Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit in der betreffenden
Familie bezahlt werden müsste.

6 Bei selbständigen Landwirten wird der versicherte Verdienst in der Regel nach
Erfahrungswerten aufgrund der Nutzfläche sowie der Berg- und Tallage des Betriebes und des Viehbestandes festgesetzt.


Art. 17

Versicherter Jahresverdienst bei der Invalidenrente Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen von Artikel 16.


Art. 18

Taggeldberechtigung an Sonn- und Feiertagen sowie während
der Ferien

Das Taggeld wird für alle Tage des Jahres, einschliesslich Sonn- und Feiertage
sowie Ferientage, ausgerichtet, solange die Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Verordnung

9

833.11


Art. 19

Beiträge an Sozialversicherungen bei Unselbständigerwerbenden 1 Zahlt der Arbeitgeber dem Versicherten das Taggeld aus oder verrechnet er es mit
dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im
Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. Die Militärversicherung
vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit dem Taggeld die darauf entfallenden
Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung.

2 Vom Taggeld, welches die Militärversicherung ausnahmsweise einem Versicherten
direkt auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ab und übernimmt die Arbeitgeberbeiträge. Sie entrichtet die Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.

3 Die Bestimmungen von Artikel 6quater und Artikel 8bis der Verordnung vom
31. Oktober 194739 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
betreffend Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise
65. Altersjahr und geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.40

Art. 20

Beiträge an Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden
und Nichterwerbstätigen 1 Vom Taggeld, welches die Militärversicherung einem Selbständigerwerbenden
oder einem Nichterwerbstätigen ausrichtet, zieht sie die Beiträge für die AHV, die
Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für
einen Arbeitnehmer ab und übernimmt die Arbeitgeberbeiträge. Sie entrichtet diese
Beiträge der Eidgenössischen Ausgleichskasse und rechnet mit ihr darüber ab.

2 Die Bestimmungen von Artikel 6quater und Artikel 19 AHVV41 betreffend Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. beziehungsweise 65. Altersjahr und
geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb sind nicht anwendbar.42

Art. 21

Abzüge bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der
Militärversicherung

1 Der Abzug bei vorübergehender Unterbringung in einer Heilanstalt, in einer
Abklärungsstelle oder Eingliederungsstätte beträgt pro Aufenthaltstag (ohne Eintritts- und Austrittstag): a.

20 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens
aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; 39

SR 831.101

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2637).

41

SR 831.101

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2637).

Militärversicherung 10

833.11

b.

10 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens
aber 10 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.

2 Der Abzug bei dauernder Unterbringung in einer Heilanstalt, einer psychiatrischen
Klinik, einem Alters- und Pflegeheim oder einer ähnlichen Institution beträgt pro
Aufenthaltstag:

a.

40 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens
aber 40 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; b.

30 Prozent des Taggeldes oder der ungekürzten Invalidenrente, höchstens
aber 30 Franken bei Verheirateten und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.

3 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung
stehende Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.


Art. 22

Beizug der Eingliederungseinrichtungen der Invalidenversicherung Die Militärversicherung ist berechtigt, die kantonalen und die gemeinsamen Invalidenversicherungs-Stellen sowie deren medizinische und berufliche Abklärungsstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit sowie zur Durchführung und Koordinierung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beizuziehen.


Art. 23

Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der
Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht
zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.

2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des AHV-Rentenalters, ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.


Art. 24

Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung 1 Für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung im Sinne von
Artikel 43 des Gesetzes ist das Jahr massgebend, in dem die Renten mit Verfügung
nach Artikel 49 ATSG letztmals zugesprochen wurden (Spruchjahr).43 2 Bei der Rentenanpassung werden die unterschiedlichen prozentualen Auswirkungen der Entwicklung des Nominallohnindexes bzw. des Landesindexes der Konsumentenpreise für die Rentner je nach Spruchjahr berücksichtigt.

3 Bei auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, die auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnet worden sind, ist die Anpassung auf dem Verdienst vorzunehmen, der ohne Berücksichtigung des Höchstverdienstes massgebend
wäre.

43 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Verordnung

11

833.11

4 Auf bestimmte Zeit festgesetzte Renten werden nicht angepasst.

5 Alle nicht anpassungsberechtigten und bisher auf dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechneten Renten werden neu auf dem Jahresverdienst
berechnet, der ihnen bei der Festsetzung ohne die Berücksichtigung des Höchstverdienstes hätte zugrunde gelegt werden müssen.

6 Bei allen Renten ist höchstens der neue Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes zu berücksichtigen.

7 Die Mitteilung der Rentenanpassung erfolgt im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG.44

Art. 25

Festsetzung der Integritätsschadenrenten 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität im
Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem
Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder
des Sehvermögens entspricht.

2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere
der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent
des Jahresrentenansatzes festgesetzt.

3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der
einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des
Jahresrentenansatzes.


Art. 26

Jahresrentenansatz und Rentenbetreffnis 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 871 Franken.45
Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz
des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.

2 Die Anpassung des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Rentenanpassung nach Artikel 43
des Gesetzes.


Art. 27

Auskauf der Integritätsschadenrente Der Barwert der Rente wird auf der Basis des Jahresrentenansatzes berechnet, der
beim Erlass der Auskaufsverfügung gilt. Wird eine Rente rückwirkend zugesprochen, so sind die monatlichen Rentenbetreffnisse bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.

44 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

45

Fassung gemäss Art. 7 der MV-Anpassungsverordnung vom 23. Okt. 2002, in Kraft seit
1. Jan. 2003 (SR 833.2).

Militärversicherung 12

833.11


Art. 28

Medizinische Untersuchung vor der Aushebung 1 Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororientierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von
Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversicherung medizinisch untersuchen lassen können.46 2 Wer eine solche Untersuchung wünscht, muss bei der Untergruppe Sanität ein
schriftliches Gesuch einreichen.47 3 Die Untergruppe Sanität entscheidet über das Gesuch und bestimmt Art und
Umfang der medizinischen Untersuchung.48 3. Abschnitt: Verhältnis zu Dritten

Art. 29


49

Koordination im Allgemeinen 1 Bei der Berechnung der Überentschädigung nach Artikel 69 ATSG sind die durch
den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen des Versicherten so weit zu berücksichtigen, als die Kosten
und Einbussen nicht durch andere Militärversicherungsleistungen gedeckt werden.

2 Die Militärversicherung kann das Mass ihrer Leistungen von der Anmeldung des
Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.


Art. 30

Anpassung der Kürzungsberechnung Ändert sich die Zusammensetzung der zusammenfallenden Leistungen durch eine
Revision der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie durch die Gewährung oder den Wegfall von Zusatzrenten oder
ändern sich die tatsächlichen Grundlagen der Überentschädigungsverfügung, so ist
die Kürzungsberechnung als Grundlage für die Ausrichtung von Taggeldern oder
einer Rente anzupassen.


Art. 31

Koordination mit der Unfallversicherung 1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.

2 Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rück46

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 7 der V vom 10. April 2002 (AS 2002 723).

47

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

48

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

49 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Verordnung

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fälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.

3 Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der
neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten
Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der
zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der
Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die
volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr
der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte,
den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall
ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.

5 Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen
die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach
den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

6 ... 50


Art. 32


51

Anrechnung von Leistungen der AHV, IV oder UV 1 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden angerechnet: a.

die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der
Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung (einschliesslich Zusatzrenten) und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet; b.

Teuerungszulagen;

c.

Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der
Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte.

2 Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der
Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des
nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes
zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.

3 Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.

50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3937).

51 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

Militärversicherung 14

833.11

4. Abschnitt: Verwaltungsverfahren52
a53 Vorbescheid

Die Militärversicherung kann dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung vor
Eröffnung des Entscheides schriftlich mitteilen und eine Frist ansetzen, innert derer
er sich dazu äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.


Art. 33

Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren 1 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:54 a.

der Gesuchsteller muss bedürftig und rechtsunkundig sein, b.

die Begehren dürfen nicht aussichtslos erscheinen, und c.

der Versicherungsfall muss für den Gesuchsteller von erheblicher Tragweite
sein und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen betreffen.

1bis Wenn die Militärversicherung einen Vorbescheid nach Artikel 32a erlässt,
besteht der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ab Zustellung des Vorbescheids.55 2 Die Militärversicherung entscheidet über Gesuche um unentgeltlichen Rechtsbeistand durch Zwischenverfügung.

3 Wird das Gesuch bewilligt, so kann der Versicherte den Rechtsbeistand frei wählen. Macht er davon keinen Gebrauch, überträgt die Militärversicherung das Mandat
einem Anwalt ihrer Wahl.

4 Eine Rückforderung der Kosten eines rechtmässig anbegehrten unentgeltlichen
Rechtsbeistandes beim Versicherten ist ausgeschlossen.


Art. 34


56

52 Ursprünglich vor Art. 33. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

54 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3937).

56

Ursprünglich Art. 35. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002
3937).

Verordnung

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4a. Abschnitt:57 Datenbekanntgabe
a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 1 In den Fällen nach Artikel 95a Absatz 6 der Gesetzes wird eine Gebühr erhoben,
wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder
besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den
Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 196958 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 95a Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendekkende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

b Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe entscheidet die Militärversicherung mit Zwischenverfügung.


Art. 35


59

5. Abschnitt:60
Aufgaben und Organisation des Bundesamtes für Militärversicherung
a Aufgaben

1 Das Bundesamt für Militärversicherung (Bundesamt) führt die Militärversicherung.

2 Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilpersonen, für die der Bund nach dem Militärgesetz61 haftet, klärt es für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt
ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor. Die Verfahrensvorschriften des Militärversicherungsrechts sind anwendbar.62 3 Das Bundesamt führt in Novaggio ein Spital für Patienten der Militärversicherung
und für Zivilpatienten zur Abklärung, Behandlung und Rehabilitation.

4 Das Spital erbringt zudem Dienstleistungen aus seinem Aufgabenbereich für die
Armee.

57

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2000 2919).

58

SR 172.041.0 59

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2919).

60

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 1994 (AS 1994 1400).

61

SR 510.10

62

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

Militärversicherung 16

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b Organisation

1 Das Bundesamt ist dezentral organisiert und führt Verwaltungseinheiten in Bern,
Genf, St. Gallen und Bellinzona sowie die Eidgenössische Rehabilitationsklinik
Novaggio.63

2 ... 64

6. Abschnitt:65 Schlussbestimmungen

Art. 36

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. März 196466 über die Militärversicherung und der Bundesratsbeschluss vom 8. Mai 196867 betreffend die Unterstellung von Zivilpersonen
unter die Militärversicherung werden aufgehoben.


Art. 37

Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 28. Oktober 199268 über die Anpassung der Leistungen der

Aufgehoben


2. Die Verordnung vom 22. Februar 198969 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird wie folgt geändert: Art. 8
Abs. 1 und 3
...


Art. 38


70



Art. 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

63

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998
(AS 1997 2751).

64

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3937).

65

Ursprünglich 5. Abschn.

66

[AS 1964 265, 1971 994, 1983 1826, 1992 2100] 67

[AS 1968 606, 1979 14] 68

[AS 1992 2101. AS 1994 2485 Art. 6] 69

[AS 1989 350. AS 1996 1343 Art. 25 Bst. a] 70

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 1997 (AS 1997 2751).