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1

Verordnung

über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (Kulturgüterschutzverordnung [KGSV]) vom 17. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 5, 7, 32 und 33 des Kulturgüterschutzgesetzes vom
6. Oktober 19661, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1

Bezeichnungen und Verweise 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Departement: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement2; b. Bundesamt: Bundesamt für Bevölkerungsschutz3; c. …4 d. Abkommen: Haager Abkommen vom 14. Mai 19545 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;

e. Kulturgüterschutzgesetz: Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten; f.6 Zivilschutzgesetz: Bundesgesetz vom 17. Juni 19947 über den Zivilschutz; g.8 Zivilschutzverordnung: Verordnung vom 19. Oktober 19949 über den Zivilschutz.

AS 1984 1250 1

SR 520.3

2

Heute: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

5

SR 0.520.3

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

7

[AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9, 1996 1445 Anhang Ziff. 14. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1 ]. Siehe heute das BG vom 4. Okt. 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

520.31

Zivilschutz

2

520.31

2

Die nach den Sachüberschriften beigefügten Verweise beziehen sich auf die Artikel des Kulturgüterschutzgesetzes.


Art. 2

10 Kategorien von

Kulturgütern

(Art. 1)

Die Kulturgüter werden in vier Kategorien eingeteilt: a. Kulturgüter von internationaler Bedeutung (Kategorie AA); b. Kulturgüter von nationaler Bedeutung (Kategorie A); c. Kulturgüter von regionaler Bedeutung (Kategorie B); d. Kulturgüter von lokaler Bedeutung (Kategorie C).


Art. 3

Kulturgüterschutzverzeichnisse (Art. 4, 5 Abs. 2 und 9) 1

Die Kantone erstellen das Verzeichnis der auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.

2

Die von den Kantonen bezeichneten Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung werden auf Antrag des Schweizerischen Komitees für Kulturgüterschutz in einem vom Bundesrat genehmigten Gesamtverzeichnis festgehalten.

3

Der Kanton erstellt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Verzeichnisse der Kulturgüter von lokaler Bedeutung. Er kann diese Aufgabe den Gemeinden übertragen.11 4 Die Verzeichnisse sind periodisch nachzuführen.

2. Kapitel: Organisation

Art. 4

Verantwortlichkeiten (Art. 4 und 5) 1

Für die Planung und die Durchführung der Massnahmen zum Schutz der eigenen und der ihnen anvertrauten Kulturgüter sind in erster Linie der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie die natürlichen und die juristischen Personen (Besitzer) verantwortlich.

2

Die Gemeinde bildet im Einvernehmen mit dem Kanton in ihrer Zivilschutzorganisation nötigenfalls einen Kulturgüterschutzdienst.12

9

[AS 1994 2646, 1997 2779 II 33 2833 Art. 67, 1998 2677, 1999 4 Art. 28 Abs. 1, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 6. AS 2003 5147 Art. 42 Bst. a]. Siehe heute die V vom 5. Dez. 2003 (SR 520.11).

10

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

Kulturgüterschutzverordnung 3

520.31

3

Die zuständigen Departemente des Bundes bestimmen nach Rücksprache mit dem Bundesamt, für welche bundeseigenen Kulturgüter Schutzmassnahmen zu treffen sind. Das Bundesamt fördert im Einvernehmen mit den Kantonen die Zusammenarbeit zwischen den Besitzern der Kulturgüter und den betroffenen Zivilschutzorganisationen.13

Art. 5


14



Art. 6


15
Planung und Durchführung (Art. 5 Abs. 3) 1

Die Zivilschutzorganisation plant und führt im Einvernehmen mit den Besitzern insbesondere folgende Massnahmen durch: a. Erstellen der Bezugsbereitschaft und Betrieb der Schutzräume für Kulturgüter;

b. Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter in geschützte Räume; c. Schutz von unbeweglichen Kulturgütern oder Teilen davon; d. Einsätze zur Verhinderung von Schäden an Kulturgütern; e. Mithilfe bei weiteren Vorkehren zum Schutz der Kulturgüter.

2

Die Planungen sind der kantonalen Stelle für Kulturgüterschutz zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Die Planungen sind periodisch nachzuführen.

4

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Planung der Kulturgüterschutzmassnahmen.

3. Kapitel: Personal

Art. 7


16

Personal des Kulturgüterschutzes (Art. 8) 1

Das Personal des Kulturgüterschutzes umfasst: a. die im Kulturgüterschutzdienst eingeteilten Schutzdienstpflichtigen; b. die im Kulturgüterschutz eingesetzten Personen, die weder militär- noch schutzdienstpflichtig sind.

13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

14

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

16

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

Zivilschutz

4

520.31

2

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben im Bereich des Kulturgüterschutzes können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.


Art. 8

Status und Kennzeichnung 1

Das Personal des Kulturgüterschutzes gilt als Personal im Sinne von Artikel 15 des Abkommens.

2

Es trägt eine Armbinde mit dem Kulturgüterschutz-Kennzeichen (Art. 17 Ziff. 2 Bst. b und c des Abkommens sowie Art. 21 der Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 195417 zum Abkommen). Der Kanton händigt ihm eine vom Departement ausgestellte Identitätskarte aus.


Art. 9


18

4. Kapitel: Ausbildung

Art. 10

19 (Art. 5 Abs. 3 und 8 Abs. 3) Die Ausbildung der im Kulturgüterschutzdienst eingeteilten Schutzdienstpflichtigen richtet sich nach den Artikeln 32-46 des Zivilschutzgesetzes und den Artikeln 33-40 der Zivilschutzverordnung.

5. Kapitel: Schutzmassnahmen 1. Abschnitt: Sicherstellungsdokumentation und Sicherheitskopien

Art. 11

Sicherstellungsdokumentation (Art. 10) 1

Das Bundesamt und die kantonalen Stellen für Kulturgüterschutz sorgen dafür, dass die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern dokumentarisch festgehalten werden.20 2 Von Kulturgütern, die nicht direkt auf Mikrofilm oder andern Datenträgern dokumentarisch festgehalten werden können, sind zuerst verfilmbare Unterlagen (Beschriebe, Pläne, Fotos) zu beschaffen.

17

SR 0.520.31

18

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

19

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

20

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

Kulturgüterschutzverordnung 5

520.31

3

Gewährleisten die Mikrofilmaufnahmen keine ausreichende Kenntnis über ein Kulturgut, so sind sie durch weitere Dokumente wie Farbdiapositive, fotogrammetrische Messbilder und Tonträger zu ergänzen.


Art. 12


21

Sicherheitskopien und Aufbewahrung (Art. 11) 1

Die Kantone überlassen dem Bundesamt zum Gestehungspreis eine Positivkopie der Mikrofilme. Das Bundesamt bewahrt die Kopien an einem sicheren Ort auf.

2

Das Bundesamt nimmt nur Mikrofilmkopien entgegen, die seinen technischen Anforderungen entsprechen.

3

Die kantonalen Stellen für Kulturgüterschutz sorgen dafür, dass die Originalfilme und die ergänzenden Dokumente an einem sicheren Ort und getrennt von den entsprechenden Kulturgütern aufbewahrt und periodisch kontrolliert werden.


Art. 13

Gebrauchsbeschränkung Mikrofilme und Dokumente, an deren Herstellungskosten der Bund Beiträge leistet, dürfen nur für die Zwecke des Kulturgüterschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes und der Denkmalpflege verwendet werden. Für eine andere Verwendung müssen unter Vorbehalt der Zustimmung des Besitzers Arbeitskopien hergestellt werden. An ihre Beschaffung leistet der Bund keine Beiträge.


Art. 14

Unterhalt und Nachführung (Art. 25) 1

Der Besitzer des Kulturgutes muss die Sicherstellungsdokumentation und die Sicherheitskopien periodisch kontrollieren.

2

Schadhafte oder gefährdete Dokumente sind zu ersetzen.

3

Die Sammlungen von Sicherstellungsdokumenten und Sicherheitskopien sind zu ergänzen und nachzuführen.

2. Abschnitt: Schutzräume für bewegliche Kulturgüter

Art. 15

Bau und Unterhalt (Art. 12 und 25) 1

Schutzräume für bewegliche Kulturgüter sind überall dort zu erstellen, wo eine sichere Unterbringung anders nicht oder nur ungenügend gewährleistet werden kann.

Diese Schutzräume sind möglichst in der Nähe der zu schützenden Kulturgüter zu bauen.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

Zivilschutz

6

520.31

2

Die Besitzer der Schutzräume haben dafür zu sorgen, dass diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie jederzeit innert kürzester Frist dem Kulturgüterschutz dienstbar gemacht werden können.


Art. 16

Technische Anforderungen (Art. 15) Für den Bau der Schutzräume gelten sinngemäss die technischen Weisungen des Bundesamtes für den Pflicht-Schutzraumbau. Das Bundesamt erlässt ergänzende Weisungen.

3. Abschnitt: Kulturgüterschild

Art. 17

Zuerkennung des einfachen Kulturgüterschildes (Art. 16, 17, 18 Abs. 2, 19 und 20 Abs. 1) 1

Der Bundesrat kann Kulturgütern von nationaler Bedeutung als Schutzzeichen das einfache Kulturgüterschild zuerkennen.

2

Das Departement unterbreitet dem Bundesrat auf Vorschlag der Kantone die entsprechenden Anträge. Es hört zuvor das Eidgenössische Departement des Innern und das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)22 an.

3

Der Bundesrat führt über die Kulturgüter, denen er das einfache Kulturgüterschild zuerkannt hat, ein nach Kantonen geordnetes Verzeichnis. Er gibt es den Kantonen bekannt.


Art. 18

Zuerkennung des dreifach wiederholten Kulturgüterschildes (Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 2) 1

Der Bundesrat kann beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) für eine beschränkte Anzahl unbeweglicher Kulturgüter von überragender Bedeutung die Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz» und damit die Zuerkennung des dreifach wiederholten Kulturgüterschildes beantragen.

2

Das Departement unterbreitet dem Bundesrat auf Vorschlag der Kantone die entsprechenden Anträge. Es hört zuvor das Eidgenössische Departement des Innern und das VBS an.

22 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Kulturgüterschutzverordnung 7

520.31


Art. 19

Sichtbarkeit des Kulturgüterschildes (Art. 19 und 20 Abs. 1) Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem VBS das Anbringen des Kulturgüterschildes als Schutzzeichen und umschreibt die Mindestanforderungen für dessen Sichtbarkeit nach Artikel 20 der Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 195423 des Abkommens.


Art. 20

Anbringen der Kulturgüterschilder24 1

Die Kulturgüterschilder sind auf Anordnung des Bundesrates, spätestens aber bei einer Kriegsmobilmachung der Armee oder bei einem Gesamtaufgebot des Zivilschutz es, anzubringen. Der Bundesrat kann die Befugnis zur Anordnung den Kantonen weitergeben.

2

…25

3

An Objekten von nationaler Bedeutung wird das einfache Schild angebracht.26 4

An Objekten von internationaler Bedeutung wird das dreifache Schild angebracht.27 5

Das Departement erlässt die entsprechenden Weisungen.28 4. Abschnitt:29 Information

Art. 21

(Art. 2, 4 und 5) 1

Das Bundesamt, die Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass die Bevölkerung über Sinn und Zweck der Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter informiert wird.

2

Das Bundesamt kann die Information durch Private fördern.

23

SR 0.520.31

24

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

25

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

26

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

28

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

29

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

Zivilschutz

8

520.31

6. Kapitel: Aufgebot und Einsatz

Art. 22

30 Aufgebot (Art. 8 Abs. 3)

Die im Kulturgüterschutzdienst eingeteilten Schutzdienstpflichtigen werden nach den Artikeln 12 und 13 des Zivilschutzgesetzes und den Artikeln 15-19 der Zivilschutzverordnung aufgeboten.


Art. 23

Verlegung (Art. 5 Abs. 2 und 7) 1

Der Bundesrat kann bei erhöhter Gefahr die Verlegung der beweglichen Kulturgüter in die Schutzräume anordnen.

2-3

…31


Art. 24

32 Militärische Hilfe

Ist zum Schutz und zur Rettung von Kulturgütern militärische Hilfe unerlässlich, so kann sie nach den Grundsätzen der Verordnung vom 16. November 199433 über die Territorialen Aufgaben und den Territorialdienst angefordert werden. Über die Gewährung der Hilfe entscheidet die zuständige militärische Stelle.

7. Kapitel: Bundesbeiträge

Art. 25

Grundsatz (Art. 1, 2 und 22 Abs. 1) 1

Bundesbeiträge an die Kosten von Schutzmassnahmen werden nur für Kulturgüter von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung gewährt.34 2 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Schutzmassnahmen baulicher und nichtbaulicher Art fest.

3

…35

30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

31

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

32

Fassung gemäss Art. 27 der V vom 16. Nov. 1994 über die Territorialen Aufgaben und den Territorialdienst, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1995 207).

33

[AS 1995 207. AS 2003 4033 Art. 10]. Siehe heute die V vom 29. Okt. 2003 über die Territorialen Aufgaben der Armee (SR 513.311.1).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

Kulturgüterschutzverordnung 9

520.31


Art. 26

36 Zusicherung (Art. 23 und 24)

1

Das Bundesamt kann Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: a. das Beitragsgesuch unrichtige oder unvollständige Angaben enthält; b. Kontrollen verunmöglicht werden; c. eine Beitragsberechtigung der gleichen Sache gestützt auf einen anderen Rechtserlass geltend gemacht wird; d. Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; die Nichteinhaltung muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden.

2

und 3 37

4

Der Anspruch auf einen Bundesbeitrag ist verwirkt, wenn die Schutzmassnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren seit Zusicherung des Beitrags eingeleitet werden.

5

Eine Zusicherung kann vor Ablauf der Frist auf begründetes Gesuch hin erneuert werden. In diesem Fall sind die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Beitragssätze massgebend.


Art. 27

Beiträge an die Kosten baulicher Schutzmassnahmen (Art. 24 Abs. 1 und 2) 1

Baukosten im Sinne von Artikel 24 des Kulturgüterschutzgesetzes sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Projektierung und Ausführung.

2

Der Bund leistet keine Beiträge an: a. Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund; b. Kosten, die auch ohne die Erstellung von Schutzräumen für Kulturgüter entstanden wären;

c. zusätzliche Kosten, die durch den Bau des Kulturgüterschutzteils beim kulturgüterschutzfremden Teil eines Gebäudes verursacht werden;

d. kantonale und kommunale Abgaben und Gebühren; e. Kapitalzinsen; f. Unterhaltskosten.38 3

…39

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

37 Aufgehoben durch Ziff. II 42 der V vom 8. Nov. 2006 (Totalrevision der Bundesrechtspflege), mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

39

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

Zivilschutz

10

520.31


Art. 28

Teilzahlungen

1

Auf Gesuch hin werden für die ausgewiesenen Arbeiten und im Rahmen der verfügbaren Kredite Teilzahlungen geleistet.

2-3

…40


Art. 29

Abrechnung

1

Die endgültige Beitragshöhe wird aufgrund der Abrechnung ermittelt. Der Abrechnung sind alle Rechnungs- und Quittungsbelege im Original beizulegen, bei baulichen Massnahmen zusätzlich das Abnahmeprotokoll.

2

Die Ausrichtung des Beitrags aufgrund einer Bauabrechnung wird vom Ergebnis der Abnahme der Arbeiten an Ort und Stelle durch das Bundesamt oder die von ihm beauftragte Stelle abhängig gemacht.

3

Die Abrechnung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Prüfung und Abnahme des Schutzraumes für Kulturgüter oder nach Abschluss der nichtbaulichen Schutzmassnahmen über den Kanton dem Bundesamt einzureichen.41 4 Wird die Abrechnung verspätet eingereicht, so kann die Ausrichtung des Bundesbeitrages längstens zwei Jahre aufgeschoben werden; es wird kein Verzugszins bezahlt.42 5

und 6 …43

a44 Fälligkeit

Sofern die Beitragszusicherungen nichts besonderes bestimmen, wird die Auszahlung der Bundesbeiträge sechs Monate nach dem Tag fällig, an dem die Beitragsberechtigten ihre Schlusszahlungsbegehren und die vollständigen Prüfungsunterlagen beim Bundesamt eingereicht haben.


Art. 30

Rückerstattung der Bundesbeiträge bei Aufhebung baulicher Schutzmassnahmen 1

Schutzräume und andere bauliche Schutzmassnahmen, für die Bundesbeiträge ausgerichtet worden sind, dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes aufgehoben werden.

2

Dienen Schutzräume und andere bauliche Schutzmassnahmen nicht mehr dem Kulturgüterschutz, so sind die Bundesbeiträge so weit zurückzuerstatten, als diese Anlagen für andere Zwecke verwendet werden.

40

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2678).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

43 Aufgehoben durch Ziff. II 42 der V vom 8. Nov. 2006 (Totalrevision der Bundesrechtspflege), mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

44

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2678).

Kulturgüterschutzverordnung 11

520.31

8. Kapitel: Kontrolle der Schutzmassnahmen

Art. 31

1 Das Bundesamt und die Kantone kontrollieren die Vorbereitung und Durchführung der vorgeschriebenen Schutzmassnahmen, an deren Kosten sie Beiträge gewährt haben.

2

Der Bundesrat und die Kantonsregierungen können Fristen und Rangordnung für die Ausführung der vorgeschriebenen Massnahmen festlegen.

3

Die Kantone und Gemeinden kontrollieren regelmässig im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit den sachgemässen Unterhalt und die Betriebsbereitschaft der Schutzräume.


9. Kapitel: … Art. 32-3445

10. Kapitel: …

Art. 35


46

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36

Vollzug

1

Das Departement erlässt die erforderlichen administrativen und technischen Ausführungsvorschriften und Weisungen.

2

Das Bundesamt vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht Sache des Bundesrates, des Departementes, der Kantone oder der Gemeinden ist.

3

Die Kantone erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.


Art. 37

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 21. August 196847 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten wird aufgehoben.

45 Aufgehoben durch Ziff. I 4.6 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

46 Aufgehoben durch Ziff. II 42 der V vom 8. Nov. 2006 (Totalrevision der Bundesrechtspflege), mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

47

[AS 1968 1035, 1975 1851, 1978 1860 Anhang Ziff. 3, 1983 1055 Art. 1, 6]

Zivilschutz

12

520.31


Art. 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.