01.03.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 29.02.2024
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.02.2017 - 31.12.2020
01.01.2017 - 31.01.2017
01.07.2013 - 31.12.2016
01.01.2013 - 30.06.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
01.02.2010 - 31.12.2011
01.07.2009 - 31.01.2010
01.11.2008 - 30.06.2009
01.01.2008 - 31.10.2008
01.05.2007 - 31.12.2007
01.02.2007 - 30.04.2007
01.01.2007 - 31.01.2007
01.10.2006 - 31.12.2006
01.01.2006 - 30.09.2006
01.02.2005 - 31.12.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.11.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 31.10.2004
01.02.2003 - 31.12.2003
01.10.2002 - 31.01.2003
01.06.2002 - 30.09.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.03.2001 - 31.12.2001
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01.03.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 20. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze 2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3
und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem
Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von
Obstgehölzen nach den Anhängen 1 und 2.


Art. 2

Generaleinfuhrbewilligung Eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist nur für die Einfuhr der im Anhang 1 aufgeführten Waren erforderlich.


Art. 3

Besondere Voraussetzung für die Zuteilung eines
Zollkontingentsanteils Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen.

2. Kapitel: Marktordnungen 1. Abschnitt: Frisches Obst und frisches Gemüse

Art. 4

Zeitliche Aufteilung der Zollkontingente 1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt: AS 1998 3244

1

SR 910.1

916.121.10

Landwirtschaft

2

916.121.10

a.

während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes2 kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist; b.

in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt
wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom Bundesamt bestimmten Daten. Diese werden auf Grund des voraussichtlichen Angebots an
gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als
gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der
gleichen Tarifnummer und allenfalls statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.

2 Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen freigibt.


Art. 5

Freigabe von Zollkontingentsteilmengen 1 Das Bundesamt gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der
Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher
Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag.

2 Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an
gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach
Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19983 zur Anwendung. Er
kann vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) geändert
werden.

3 In Abweichung von Absatz 2 kann das Bundesamt Zollkontingentsteilmengen für
die Einfuhr freigeben: a.

wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf
der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713; 0811/0813; 2001/2009 und 2202 nicht decken kann; b.

vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern
0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.4

Art. 6

Verteilung der Zollkontingentsteilmengen 1 Das Bundesamt verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen
Zollkontingentsteilmengen wie folgt: a.5

bei Tomaten, Salatgurken und Äpfeln: nach Massgabe der Marktanteile der
Berechtigten. Als Marktanteil eines Berechtigten gilt sein Anteil an der gesamten Einfuhrmenge zum KZA und zum AKZA und den gesamten Inland2

SR 632.10 Anhang 3

SR 916.01

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).

5 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 3

916.121.10

leistungen aller Berechtigten im Vorjahr. Der Berechtigte kann seine Inlandleistung innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist anmelden.

b.

bei Waren, die nicht unter den Buchstaben a und c aufgeführt sind: nach
Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum KZA und zum AKZA im
Vorjahr;

c.

bei Setzzwiebeln, Rosenkohl, Witloof-Zichorie, Grünspargeln und Auberginen: nach Massgabe des Kriteriums nach Buchstabe b, kombiniert mit der
Inlandleistung. Das Bundesamt legt für die Periode, in der die Zollkontingentsteilmenge für die Einfuhr freigegeben ist, einen Verteilschlüssel für die
Zollkontingentsanteile gemäss der Inlandleistung fest.

2 Die nach Artikel 5 Absatz 3 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen werden anteilsmässig auf Grund der beantragten Mengen zugeteilt. Das Bundesamt kann die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Auflagen binden, welche sicherstellen, dass die eingeführte Ware industriell verarbeitet wird. Gemäss der anteilsmässigen Verteilung auf Grund der beantragten Mengen getätigte Einfuhren
werden bei der Verteilung nach den Kriterien von Absatz 1 nicht berücksichtigt.


Art. 7


6

Auflagen

1 Die Inhaber einer GEB haben ihre Einfuhren so zu organisieren, dass keine Vorräte an eingeführter Ware mehr verfügbar sind: a.

zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode; b.

am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum
oder

c.7

am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 20008).

2 Als verfügbar gelten Warenmengen, die im entsprechenden Zeitpunkt auf Handelsstufe vorhanden sind; nicht eingerechnet werden dabei Warenmengen, die sich im
Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden, sowie Vorräte,
die den Bedarf von höchstens zwei Tagen decken. Diese Vorräte müssen jedoch innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden. Der Bedarf wird an den Einfuhren
gemessen, die innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Monat vor dem entsprechenden Zeitpunkt getätigt worden sind.


Art. 8

Besondere Einfuhrtoleranzen bei Sendungen Frische Früchte und frisches Gemüse dürfen ohne GEB und zum KZA in allen Verkehrsarten in Mengen von bis zu 20 kg brutto eingeführt werden, wenn sie ausschliesslich für den privaten Bedarf bestimmt sind.

6 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 392).

7 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 330).

8

SR 916.121.100

Landwirtschaft

4

916.121.10


Art. 9

Qualitätskontrolle für die Ausfuhr 1 Die Waren nach Anhang 2 unterstehen der Konformitätskontrolle gemäss den im
selben Anhang aufgeführten Normen des Wirtschaftsausschusses der Vereinten Nationen für Europa (ECE/UNO).

2 Das Bundesamt passt die Angaben im Anhang 2 dem letzten Stand der ECE/UNONormen an.

2. Abschnitt: Tiefkühlgemüse

Art. 10

Erhöhung des Zollkontingents Das Bundesamt kann das Zollkontingent Nummer 16 vorübergehend erhöhen: a.

für spezielle Sorten oder Qualitäten von Erbsen, Bohnen, Karotten und Spinat nach Massgabe des Bedarfs sowie der vorhandenen Menge an frischem,
verarbeitetem oder vermarktetem Schweizer Gemüse; b.

bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konserven- und Tiefkühlgemüse; c.

für die Zuteilung einer Mindestmenge an Erstgesuchsteller.


Art. 11

Zuteilung der Zollkontingentsanteile Das Bundsamt teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu: a.

35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA in den drei
vorhergegangenen Jahren; b.

65 Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf
Grund eines Verarbeitungsauftrags in den drei vorhergehenden Jahren getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem
Schweizer Gemüse.

3. Abschnitt: Schnittblumen

Art. 12

Zollkontingent

1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.

2 Frische Schnittblumen können zum KZA eingeführt werden, sofern das Bundesamt
Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigibt.

3 Je nach Marktbedarf und Schweizer Angebot kann das Bundesamt das Zollkontingent Nummer 13 erhöhen.

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 5

916.121.10


Art. 13

Zeitliche Aufteilung des Zollkontingentes Das Bundesamt teilt das Zollkontingent Nummer 13 auf Zeiträume von 7 bis 14 Tagen auf.


Art. 14

Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Das Bundesamt teilt den Berechtigten die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 13 nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA während der nach Artikel 13 festgelegten Perioden des Vorjahres zu.

2 Die Zuteilung erfolgt jeweils im April. Betragen die Zollkontingentsanteile eines
Berechtigten insgesamt weniger als 3000 Kilogramm brutto, so kann er sie während
der Periode vom 1. Mai bis zum 25. Oktober frei ausnützen.

3 Das Bundesamt teilt Berechtigten, die während der Periode vom 1. Mai bis zum
25. Oktober zum ersten Mal Waren einführen wollen, einen Zollkontingentsanteil
von jeweils 450 Kilogramm brutto zu.

4 Die zusätzlichen Mengen nach Artikel 12 Absatz 3 werden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt. Das Bundesamt legt Verteilschlüssel für die Zollkontingentsanteile für die Periode, während der die Erhöhung des Zollkontingents zur
Einfuhr freigegeben ist, sowie für Kaufverträge für Schweizer Ware fest. Die Kaufverträge müssen innerhalb einer vom Bundesamt festgelegten Frist bei diesem eintreffen.

4. Abschnitt: Mostobst und Obsterzeugnisse

Art. 15

Erhöhung der Zollkontingente 1 Das Departement kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender
Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.

2 Das Bundesamt gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.

3 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei
den Zollkontingenten.


Art. 16

Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten
Nummer 20 und 21

1 Die Zollkontingente Nummer 20 und 21 werden vom Bundesamt versteigert.

2 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 20 werden im Laufe des
zweiten Semesters zugeteilt. Das Zollkontingent Nummer 21 wird zu gleichen Teilen auf die beiden Semester aufgeteilt.

Landwirtschaft

6

916.121.10


Art. 17

Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Zollkontingenten
Nummer 29 und 31

1 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 29 werden vom Bundesamt
in der Reihenfolge der eingehenden Gesuche in Tranchen von bis zu 5 Tonnen pro
Berechtigten und Gesuch zugeteilt. Der Inhaber einer Tranche kann ein weiteres Gesuch stellen, sobald die vorangehende Tranche importiert worden ist. Nicht verwendete Tranchen oder Restanteile verfallen mit Ablauf der gewährten Frist und können
ein weiteres Mal zugeteilt werden.

2 Die Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden vom Bundesamt
nach Massgabe der Inlandleistung im Exportbereich zugeteilt.

3 Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nummer 31 werden nur jenen Gesuchstellern zugeteilt, die vorgängig und auf eigene Rechnung die verlangten Ausgleichsexporte getätigt haben.

5. Abschnitt: Obstgehölze

Art. 18

Stein- und Kernobstgehölze, die in der Schweiz nicht produziert werden, können
zum reduzierten Zollansatz eingeführt werden.

3. Kapitel: Vollzugsbestimmungen 1. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen

Art. 19

Bundesamt für Landwirtschaft Das Bundesamt legt die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 und die Zollkontingentsteilmengen nach
Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 3 in einer Verordnung
fest.9 Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen in den
Zollämtern. Es kann sie zusätzlich auf elektronischem Weg veröffentlichen. Der
Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts nicht veröffentlicht; auf die erfolgten Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung monatlich hingewiesen. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim Bundesamt eingesehen oder bezogen werden.


Art. 20

Konformitätskontrollstelle 1 Das Bundesamt beauftragt eine private Organisation mit der Kontrolle der Konformität mit den ECE/UNO-Normen.

9 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 330).

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 7

916.121.10

2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier
Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Mandat für die Durchführung
der Konformitätskontrollen.

3 Die Kosten der Konformitätskontrolle werden vom Bundesamt und von der Organisation getragen.

4 Um die Kontrollkosten zu decken, ist die Organisation ermächtigt, Gebühren zu
erheben. Diese müssen für alle Gebührenpflichtigen gleich hoch sein.

5 Das Bundesamt beaufsichtigt die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte
Organisation.

2. Abschnitt: Notwendige Daten

Art. 21

Datenerhebung

Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 28 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199810 verantwortlich.


Art. 22

Koordinationsstellen

1 Das Bundesamt kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen.

2 Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 28 der
Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199811 beauftragen.

3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag für einen Zeitraum von höchstens vier
Jahren erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrages.

4 Das Bundesamt kann dafür Entschädigungen leisten.

5 Es beaufsichtigt die Stellen nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen

Art. 23

Ein GEB-Inhaber, der die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 nicht einhält, kann vorbehaltlich anderer Massnahmen dazu verpflichtet werden: a.

die zuviel eingeführte Ware zurückzunehmen und sie durch angemessene
Massnahmen vom Markt fernzuhalten; oder b.

auf die zuviel eingeführte Ware den AKZA zu entrichten.

10

SR 916.01

11

SR 916.01

Landwirtschaft

8

916.121.10

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24

Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.


Art. 25

Übergangsbestimmungen Für das Jahr 1999:

a.

verteilt das Bundesamt die Zollkontingentsteilmengen für Tomaten und Salatgurken nach Massgabe des Kriteriums nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
c;

b.

verteilt es die Zollkontingentsteilmengen für Äpfel nach Massgabe ihrer Einfuhren zum KZA und zum AKZA in den drei vorhergegangenen Jahren; c.

teilt es den Berechtigten die Anteile des Zollkontingents Nummer 13 nach
folgenden Kriterien zu:
1.

80 Prozent nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr; 2.

20 Prozent nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres.


Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 9

916.121.10

Anhang 112

(Art. 1 und 2)

Marktordnung
Tarifnummer

Warenbezeichnung

Obstgehölze

0602.

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge
und Pfropfreiser:
- Bäume, Sträucher und Stauden, von geniessbaren Fruchtarten, auch
veredelt:
- - Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge):
- - - Unterlagen von Kernobst:
- - - - veredelt:

0602.2011

- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2019

- - - - - andere
- - - - andere:

0602.2021

- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2029

- - - - - andere
- - - Unterlagen von Steinobst:
- - - - veredelt:

0602.2031

- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2039

- - - - - andere
- - - - andere:

0602.2041

- - - - - mit nackten Wurzeln 0602.2049

- - - - - andere
- - andere:
- - - mit nackten Wurzeln: 0602.2071

- - - - von Kernobst 0602.2072

- - - - von Steinobst
- - - andere:

0602.2081

- - - - von Kernobst 0602.2082

- - - - von Steinobst Schnittblumen

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder
anders behandelt:
- frisch:
- - vom 1. Mai bis 25. Oktober: 0603.1031/1039

- - - Nelken

0603.1041/1049

- - - Rosen
- - - andere:
- - - - innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13): 0603.1051

- - - - - verholzend 0603.1059

- - - - - andere
- - - - andere:

0603.1061

- - - - - verholzend 0603.1069

- - - - - andere

Frisches Gemüse und frisches Obst 0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt: 0702.0010/0019

- Cherry-Tomaten (Kirschentomaten) 0702.0020/0029

- Peretti-Tomaten (längliche Form) 12

Bereinigt durch Ziff. II der V vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001
(AS 2001 330).

Landwirtschaft

10

916.121.10

Marktordnung
Tarifnummer

Warenbezeichnung

0702.0030/0039

- andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr
(so genannte Fleischtomaten) 0702.0090/0099

- andere Tomaten

0703.

Speisezwiebeln, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
gekühlt:
- Speisezwiebeln: 0703.1011/1019

- - Setzzwiebeln
- - andere Speisezwiebeln: 0703.1020/1029

- - - weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollotte) 0703.1030/1039

- - - weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von
35 mm oder weniger

0703.1040/1049

- - - Wildzwiebeln (Lampagioni) 0703.1050/1059

- - - Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr 0703.1060/1069

- - - Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm,
rote und weisse Sorten, andere als solche der
Nrn 0703.1030/1039

0703.1070/1079

- - - andere (ohne Schalotten der Nr. 0703.1080)
- Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: 0703.9010/9019

- - langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn
geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen 0703.9020/9029

- - anderer Lauch

0704.

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:
- Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: 0704.1010/1019

- - Cimone

0704.1020/1029

- - Romanesco

0704.1090/1099

- - anderer Blumenkohl 0704.2010/2019

- Rosenkohl
- andere:

0704.9011/9019

- - Rotkohl

0704.9020/9029

- - Weisskohl

0704.9030/9039

- - Spitzkabis

0704.9040/9049

- - Wirsing

0704.9050/9059

- - Broccoli

0704.9060/9062

- - Chinakohl

0704.9063/9069

- - Pak-Choi

0704.9070/9079

- - Kohlrabi

0704.9080/9089

- - Federkohl

0705.

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder
gekühlt:
- Salate:
- - Kopfsalate:

0705.1111/1119

- - - Eisbergsalate ohne Umblatt 0705.1120/1129

- - - Batavia und andere Eisbergsalate 0705.1191/1199

- - - andere
- - andere:

0705.1910/1919

- - - Lattich
- - - Lattughino:

0705.1920/1929

- - - - Eichenlaubsalat 0705.1930/1939

- - - - Lollo rot

0705.1940/1949

- - - - anderer Lollo 0705.1950/1959

- - - - anderer

0705.1990/1999

- - - andere
- Zichorien:

0705.2110/2119

- - Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. foliosum)

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 11

916.121.10

Marktordnung
Tarifnummer

Warenbezeichnung

- - andere:

0705.2910/2919

- - - Endiviensalat, glatt 0705.2920/2929

- - - Endiviensalat, gekraust (Frisée)
- - - Cicorino, rot (rote Zichoriensalate): 0705.2930/2939

- - - - Trevisana

0705.2940/2949

- - - - anderer

0705.2950/2959

- - - Cicorino, grün 0705.2960/2969

- - - Schnittzichorie 0705.2970/2979

- - - Zuckerhut

0706.

Karotten (Möhren), Weissrüben, Rotrüben (Randen), Schwarzwurzeln,
Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder
gekühlt:
- Karotten (Möhren) und Weissrüben: 0706.1010/1029

- - Karotten (Möhren) 0706.1030/1039

- - Weissrüben
- andere:

0706.9011/9019

- - Salatrüben (Rotrüben, Randen) 0706.9021/9029

- - Schwarzwurzeln
- - Knollensellerie:

0706.9030/9039

- - - Suppensellerie (mit Laub, Knollendurchmesser weniger als 7 cm) 0706.9040/9049

- - - anderer

0706.9050/9059

- - Rettiche (ausgenommen Meerrettich) 0706.9060/9069

- - Radieschen

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:
- Gurken: 0707.0010/0019

- - Salatgurken

0707.0020/0029

- - Nostrano- oder Slicer-Gurken 0707.0030/0039

- - Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht
mehr als 12 cm

0707.0040/0049

- - andere Gurken

0708.

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:
- Erbsen (Pisum sativum): 0708.1010/1019

- - Kefen

0708.1020/1029

- - andere
- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 0708.2021/2029

- - Schwertbohnen (so genannte Piattoni- oder Cocobohnen) 0708.2031/2039

- - Spargel- oder Schnurbohnen (long beans) 0708.2041/2049

- - extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg) 0708.2091/2099

- - andere
- andere Hülsenfrüchte: 0708.9080/9089

- - zur menschlichen Ernährung 0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: 0709.1010/1019

- Artischocken
- Spargeln:

0709.2010/2019

- - Grünspargeln

0709.3010/3019

- Auberginen
- Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: 0709.4010/4019

- - grüner Stangensellerie 0709.4020/4029

- - gebleichter Stangensellerie 0709.4090/4099

- - anderer

0709.7010/7019

- Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia)
- andere:

0709.9011/9019

- - Kardy

0709.9020/9029

- - Fenchel

0709.9030/9039

- - Rhabarber

Landwirtschaft

12

916.121.10

Marktordnung
Tarifnummer

Warenbezeichnung

0709.9040/9049

- - Petersilie

0709.9050/9059

- - Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten) 0709.9060/9069

- - Mangold (Krautstiele, Schnittmangold) 0709.9070/9079

- - Nüsslisalat

0808.

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
- - andere Äpfel: 0808.1021/1029

- - - in offener Packung 0808.1031/1039

- - - in anderer Packung
- - andere Birnen und Quitten: 0808.2021/2029

- - - in offener Packung 0808.2031/2039

- - - in anderer Packung 0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen), frisch, ausgenommen zerstampfte oder zufolge des Transports zu Mus gewordene Früchte:
- Aprikosen: 0809.1011/1019

- - in offener Packung 0809.1091/1099

- - in anderer Packung 0809.2010/2019

- Kirschen
- Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):
- - in offener Packung: 0809.4012/4014

- - - Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen)
- - in anderer Packung: 0809.4092/4094

- - - Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) 0810.

Andere Früchte, frisch, ausgenommen zerstampfte oder zufolge des
Transports zu Mus gewordene Früchte:
0810.1010/1019

- Erdbeeren

0810.2010/2019

- Himbeeren

0810.2020/2029

- Brombeeren

0810.3010/3019

- Johannisbeeren, einschliesslich Cassis Tiefkühlgemüse 0710.

Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst: 0710.2110/2190

- - Erbsen (Pisum sativum) 0710.2291/2299

- - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 0710.3011/3019

- Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia)
- andere Gemüse:

0710.8011/8019

- - Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl, Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch, Rhabarber, Sellerie,
Speisezwiebeln und Zucchetti - Gemüsemischungen:

0710.9011/9019

- - mit 10 Gewichtsprozent oder mehr Erbsen, Bohnen, Spinat,
Neuseelandspinat (Tetragonia), Karotten, Blumenkohl, Rosenkohl,
Broccoli, Kohlrabi, Schwarzwurzeln, Mangold, Lattich, Lauch,
Rhabarber, Sellerie, Speisezwiebeln oder Zucchetti, auch Kartoffeln
enthaltend

Mostobst und Obsterzeugnisse 0808.

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
- Äpfel: 0808.1011/1019

- - zu Most- und Brennzwecken
- Birnen:

ex 0808.2011/2019 - - zu Most- und Brennzwecken 1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-

Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen 13

916.121.10

Marktordnung
Tarifnummer

Warenbezeichnung

Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch
modifiziert:
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
- - Pektin fest:
- - - zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren 1302.2019

- - - anderes
- - Pektin flüssig:
- - - zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen, Standardisieren 1302.2029

- - - anderes

2009.

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
- Apfelsaft 2009.7018/7019

- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 Liter

2009.7021/7029

- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 3 Liter 2009.7031/7039

- - eingedickt
- Birnensaft:

2009.8028/8029

- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3 Liter

2009.8031/8039

- - nicht eingedickt, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
von nicht mehr als 3 Liter 2009.8041/8049

- - eingedickt
- Mischungen von Säften:
- - Gemüsesäfte:

2009.9011/9019

- - - Kernobstsaft enthaltend
- - andere:

2009.9031/9039

- - - auf der Grundlage von Kernobstsaft, eingedickt
- - - andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2009.9041/9049

- - - - Kernobstsaft enthaltend, eingedickt 2009.9051/9059

- - - - Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt
- - - andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2009.9071/9079

- - - - Kernobstsaft enthaltend, eingedickt 2009.9081/9089

- - - - Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt 2202.

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder
aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen
Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:
- andere
- - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure versetzt: 2202.9021/9029

- - - Kernobstsaft, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
nicht mehr als 2 Liter
- - - andere, ausgenommen Gemüsesäfte:
- - - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 2202.9051/9059

- - - - - Kernobstsaft und kernobstsafthaltige Mischungen
- - - Gemüsesäfte:

2202.9071/9079

- - - - kernobstsafthaltige Mischungen 2206.

Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:

2206.0011/0019

- Apfel und Birnenwein

Landwirtschaft

14

916.121.10

Anhang 213

(Art. 1 und 9)

Marktordnung
Tarifnummer

ECE/UNO-Normen im Bereich frisches Gemüse und frisches Obst Ware

Nummer
der Norm

Letzte
Revision

Frische Gemüse und frisches Obst 0702.0010/0099

Tomaten

FFV-36

2000

0703.1020/1079

Zwiebeln

FFV-25

1988

0703.9010/9029

Lauch

FFV-21

1991

0704.1010/1099

Blumenkohl

FFV-11

2000

0704.2010/2019

Rosenkohl

FFV-08

1988

0704.9011/9049

Kohl

FFV-09

2000

0704.9050/9059

Broccoli

FFV-48

1999

0704.9060/9062

Chinakohl

FFV-44

1991

0705.1111/1999 und
0705.2910/2929

Salate, Endiviensalate gekraust und glatt FFV-22 1991

0705.2110/2119

Witloof-Zichorie (Cichorium intybus var. FFV-38 1992

foliosum)

0706.1010/1029

Karotten

FFV-10

1998

0706.9021/9029

Schwarzwurzeln

FFV-33

1996

0706.9050/9069

Rettiche

FFV-43

1988

0707.0010/0049

Gurken

FFV-15

1989

0708.1010/1029

Erbsen

FFV-27

2000

0708.2021/2099

Bohnen

FFV-06

2000

0709.2010/2090

Spargeln

FFV-04

1999

0709.3010/3019

Auberginen

FFV-05

2000

0709.4010/4099

Stangensellerie

FFV-12

1995

0709.7010/7019

Spinat

FFV-34

1988

0709.9020/9029

Fenchel

FFV-16

2000

0709.9030/9039

Rhabarber

FFV-40

1996

0709.9050/9059

Zucchetti

FFV-41

2000

0808.1021/1039 und
0808.2021/2039

Äpfel und Birnen

FFV-01

2000

0809.1011/1099

Aprikosen

FFV-02

1992

0809.2010/2019

Kirschen

FFV-13

1988

0809.4012/4094

Pflaumen

FFV-29

1999

0810.1010/1019

Erdbeeren

FFV-35

1992

0810.2010/2019

Himbeeren

FFV-32

1988

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V des BLW vom 24. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2928).