01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.09.2017 - 31.08.2023
01.11.2012 - 31.08.2017
01.01.2010 - 31.10.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.10.2007 - 31.07.2008
01.10.2006 - 30.09.2007
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.11.2003 - 30.09.2006
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die elektronische Kriegführung (VEKF) vom 15. Oktober 2003 (Stand am 19. September 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG)
und Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 sowie Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Die elektronische Kriegführung umfasst die ständige Funkaufklärung durch die damit betrauten Bundesstellen im VBS sowie die elektronische Kriegführung der Armee.

2

Diese Verordnung regelt: a. den Einsatz und die Kontrolle der ständigen Funkaufklärung zugunsten der sicherheitspolitischen Führung; b. den Einsatz von Mitteln der elektronischen Kriegführung für Einsätze der Armee.

c. die Zusammenarbeit der Stellen des Bundes und der Kantone als Auftraggeber mit der EKF sowie mit der Armee. Unter der EKF sind die Abteilung Elektronische Kriegführung und andere mit der elektronischen Kriegführung betrauten Bundesstellen im VBS zu verstehen.

2. Abschnitt: Ständige Funkaufklärung

Art. 2

Voraussetzungen 1 Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung dürfen nur aufgrund von Aufträgen berechtigter Auftraggeber Informationen beschafft werden.

2

Funkaufklärungsaufträge dürfen ausschliesslich zur Gewinnung von sicherheitspolitisch relevanten Informationen erteilt und ausgeführt werden.

AS 2003 3971 1 SR

510.10

2 SR

120

510.292

Organisation und Verwaltung 2

510.292

3

Der Chef VBS entscheidet darüber, welche Auftraggeber im Rahmen der ständigen Funkaufklärung Aufträge erteilen dürfen. Diese müssen über ausreichende Rechtsgrundlagen verfügen.


Art. 3

Zusammenarbeit 1 Die Zusammenarbeit zwischen den Auftraggebern und der EKF orientiert sich am Ziel eines technisch, betrieblich und organisatorisch wirksamen sowie rechtmässigen und effektiven Einsatzes der ständigen Funkaufklärung.

2

Die Zusammenarbeit wird durch schriftliche Rahmenvereinbarungen geregelt.

3

Für die einzelnen Funkaufklärungsaufträge schliesst der Auftraggeber mit der EKF eine schriftliche Leistungsvereinbarung ab.

4

Nachrichtendienstliche Kontakte der EKF zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den Strategischen Nachrichtendienst.


Art. 4

Aufgaben Im Rahmen der ständigen Funkaufklärung: a. werden Informationen durch Erfassen, Verdichten, Triagieren und Aufbereiten elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland beschafft und an die Auftraggeber weitergeleitet;

b. werden die dazu notwendigen technischen Grundlagen beschafft sowie Messungen und Versuche durchgeführt;

c. wird die Entwicklung der Telekommunikation verfolgt; d. kann dem Auftraggeber die Aufnahme von Funkaufklärungsobjekten zur Aufnahme in bestehende Aufträge vorgeschlagen werden; e. können Machbarkeitsstudien für neue Funkaufklärungsaufträge durchführt werden.


Art. 5


3

Einschränkungen und Nebenprodukte 1

Die Funkaufklärungsaufträge beziehen sich ausschliesslich auf Funkaufklärungsobjekte im Ausland. Personen in der Schweiz dürfen nicht Gegenstand von Funkaufklärungsaufträgen sein.

2

Die EKF löscht unabsichtlich erfasste Informationen über Personen in der Schweiz, die sich aus Kommunikationen mit solchen Personen ergeben. Sie kann solche Nebenprodukte aber an die Auftraggeber weiterleiten, soweit die Informationen der Erfüllung des Auftrags dienen. Vor der Weiterleitung anonymisiert sie die Informationen, wenn die Erfüllung des Auftrags dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3719).

Elektronische Kriegführung 3

510.292

3

Die Weiterleitung von Nebenprodukten nach Absatz 2 wird in den Rahmenvereinbarungen geregelt. Nebenprodukte nach Artikel 99 Absatz 2bis MG leitet die EKF an das Bundesamt für Polizei weiter. Sie vereinbart die Weiterleitung mit den berechtigten Empfängern.


Art. 6

Datenbearbeitung 1 Alle bei der Erfüllung eines Funkaufklärungsauftrags anfallenden Resultate sind an den Auftraggeber weiterzuleiten. Die Resultate können bei der EKF höchstens für die Geltungsdauer des Auftrags gespeichert bleiben.

2

Verbindungsdaten aus der Funkaufklärungstätigkeit, die der Identifikation von Funkaufklärungsobjekten dienen, dürfen nach Bedarf bei der EKF gespeichert bleiben.

3

Die EKF informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten4 in allgemeiner Form über die Datensammlungen. Nicht mehr ständig benötigte technische Grundlagen und technische Daten, inklusive Verbindungsdaten, werden dem Schweizerischen Bundesarchiv angeboten.

4

Die Anmeldung von Datensammlungen von Funkaufklärungsresultaten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für die jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 7

Aufgaben 1 Im Rahmen der elektronischen Kriegführung der Armee werden mittels Funkaufklärung Informationen durch Erfassen, Verdichten, Triagieren und Aufbereiten elektromagnetischer Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im In- und Ausland erfasst und an die Auftraggeber weitergeleitet.

2

Für die Funkaufklärung werden die notwendigen technischen Grundlagen beschafft und die notwendigen Messungen und Versuche durchgeführt.

3

Der Chef der Armee bestimmt die Zuständigkeiten bei der Ausbildung für die elektronische Kriegführung.


Art. 8

Funkaufklärung bei Einsätzen zur Friedensförderung 1

Bei Einsätzen zur Friedensförderung unterstützt die Funkaufklärung im jeweiligen Nachrichtenverbund den Auftrag des Schweizer Einsatzverbandes vor Ort sowie das Mandat der internationalen Mission. Die Funkaufklärung richtet sich nach Vereinbarungen mit den beteiligten Staaten.

2

Die zuständigen Fachstellen des Bundes unterstützen den Einsatz.

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Organisation und Verwaltung 4

510.292


Art. 9

Funkaufklärung bei Einsätzen zur Existenzsicherung 1

Bei Einsätzen zur Existenzsicherung erfolgt die Funkaufklärung zugunsten des jeweiligen Nachrichtenverbundes oder anderer berechtigter Auftraggeber.

2

Sie wird im Rahmen der Bewilligung des Einsatzes geregelt.


Art. 10

Elektronische Störung

1

Die elektronische Störung ist zurückhaltend einzusetzen, um unvermeidliche Auswirkungen bei konzessionierten Fernmeldebetreibern möglichst gering zu halten.

2

Über den Einsatz der elektronischen Störmittel im Friedensförderungsdienst und über die damit verbundenen Auflagen entscheidet der Bundesrat.

3

Der Bundesrat kann zugunsten eines Existenzsicherungseinsatzes die Einschränkung oder die Unterbrechung des Fernmeldeverkehrs durch elektronische Störung verfügen.

4. Abschnitt: Nutzung der Einrichtungen der EKF zu technischen Zwecken

Art. 11

1 Das Bundesamt für Kommunikation kann beim VBS zu Planungszwecken und im Rahmen der Aufsicht über die Frequenznutzung zur Kontrolle des Frequenzspektrums nach Artikel 26 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975 den Einsatz von Funkaufklärungsmitteln beantragen.

2

Die EKF kann im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten Aufträge zur technischen Unterstützung anderer Behörden des Bundes und der Kantone entgegennehmen. Soweit zivile Frequenzen betroffen sind, erfolgt die Frequenzüberwachung in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation. Die Einsätze und die Verwendung der Funkaufklärungsresultate richten sich nach den Rechtsgrundlagen der Auftraggeber.

5. Abschnitt: Sicherheit

Art. 12

Klassifizierung und Weitergabe der Funkaufklärungsresultate 1

Die EKF klassifiziert die Funkaufklärungsresultate zum Schutz der verwendeten Aufklärungsverfahren.

2

Der Auftraggeber entscheidet über die Weitergabe an berechtigte Stellen.

5 SR

784.10

Elektronische Kriegführung 5

510.292


Art. 13

Personen-, Informations- und Objektschutz Die EKF trifft für die Sicherstellung des Personen-, Informations- und Objektschutzes in ihren Tätigkeitsbereichen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen.

6. Abschnitt: Kontrolle der ständigen Funkaufklärung

Art. 14

Selbstkontrolle 1 Die Auftraggeber stellen die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit aller erteilten Funkaufklärungsaufträge sicher. Sie legen Form und Erteilung des Auftrages fest.

2

Auftraggeber und EKF schaffen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kontrollen in ihren Bereichen.


Art. 15

Unabhängige Kontrollinstanz

1

Die Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) ist eine unabhängige, verwaltungsinterne, interdepartementale Kontrollinstanz. Sie überprüft die Funkaufklärungsaufträge auf Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit. Sie berücksichtigt dabei die Prioritäten, die durch die Nachrichtenbedürfnisse der politischen Instanzen vorgegeben sind. 2 Die UKI überprüft:

a. jeden

Auftrag;

b. die Ergänzung von Aufträgen mit neuen Funkaufklärungsobjekten; c. die Beschaffung von Funkaufklärungsresultaten, deren Weiterleitung und deren Weiterbearbeitung beim Auftraggeber.

3

Sie kann aufgrund der Überprüfung: a. schriftliche Empfehlungen an Auftraggeber und EKF abgeben; b. beim Departement des Auftraggebers die Einstellung von Funkaufklärungsaufträgen beantragen, welche den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit nicht oder nicht mehr genügen, sowie Empfehlungen über die weitere Bearbeitung oder Löschung der allenfalls bereits erhobenen Resultate abgeben.

4

Sie erstattet dem Chef VBS zuhanden des Sicherheitsausschusses des Bundesrates (SiA) jährlich Bericht.

5

Sie stellt den Schutz aller erhaltenen Informationen gemäss den für die Auftraggeber und die EKF geltenden Regeln sicher.


Art. 16

Melde- und Auskunftspflicht 1

Die Auftraggeber melden der UKI die Erteilung jedes Funkaufklärungsauftrages sowie dessen Einstellung. Die Auftragsdurchführung durch die EKF beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prüfung durch die UKI.

Organisation und Verwaltung 6

510.292

2

Die UKI erhält vor Ort nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder der EKF alle Informationen und direkten Auskünfte betreffend die ständige Funkaufklärung. Sie erhält zudem Zutritt zu den Anlagen und Räumlichkeiten, welche für die ständige Funkaufklärung benötigt werden.

3

Einstellungsanträge und -entscheide werden dem Chef VBS zur Kenntnis gebracht.


Art. 17

Zusammenarbeit mit departementsinternen Kontrollorganen 1

Die UKI und die zuständigen departementsinternen Kontrollorgane tauschen Informationen über Planung und Durchführung der Kontrolltätigkeit betreffend die ständige Funkaufklärung aus.

2

Die departementsinternen Kontrollorgane stellen der UKI ihre Resultate betreffend die ständige Funkaufklärung zur Verfügung.


Art. 18

Zusammensetzung und Wahl der UKI 1

Die UKI setzt sich aus 3-4 Mitgliedern zusammen. Sie verfügt über die notwendigen Fachkompetenzen im Grundrechtsschutz, in der Funkaufklärung oder der Telekommunikation sowie in der Sicherheitspolitik. Das VBS ist nicht mehrheitlich vertreten und stellt nicht den Vorsitz.

2

Die Mitglieder der UKI nehmen ihre Aufgabe weisungsungebunden und persönlich wahr. Sie müssen vor Amtsantritt eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach der Verordnung vom 19. Dezember 20016 über die Personensicherheitsprüfung ablegen.

3

Der Chef VBS beantragt dem SiA nach Anhörung der zuständigen Departemente Angehörige der Bundesverwaltung zur Wahl in die UKI. Der SiA wählt die Mitglieder für vier Jahre.

7. Abschnitt: Kosten

Art. 19

Die Vergütung der Leistungen der EKF zugunsten von Dienststellen ausserhalb des VBS kann nach Massgabe der Finanzhaushaltsgesetzgebung erfolgen.

6 SR

120.4

Elektronische Kriegführung 7

510.292

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 20017 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Art. 9a ...


Art. 21

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.

7 SR

120.2. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Organisation und Verwaltung 8

510.292

Anhang

(Art. 4 Bst. d)

Funkaufklärungsobjekte, -resultate und Verbindungsdaten 1. Funkaufklärungsobjekte sind: a. Funkverbindungen; b. Funkverkehr; c. Natürliche und juristische Personen; d. Adressierungselemente (insbesondere

Rufnummern).

2. Resultate der Funkaufklärung sind die vom Auftraggeber verlangten Produkte aus der Bearbeitung eines Auftrags im Rahmen der Funkaufklärung.

3. Verbindungsdaten enthalten Informationen zu den Kommunikationsumständen und nicht zum Kommunikationsinhalt.