01.01.2025 - *
01.01.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
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01.04.2015 - 31.12.2015
01.01.2014 - 31.03.2015
01.01.2013 - 31.12.2013
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (Stand am 27. Dezember 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1,
in Ausführung des GATT-Übereinkommens vom 15. April 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 19943, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

1 Der Bund will mit diesem Gesetz: a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten; b. den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken; c. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern.

2

Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten.

2. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 2

Auftraggeberinnen

1

Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: a. die

allgemeine

Bundesverwaltung;

b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; c. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Forschungsanstalten;

AS 1996 508

1

[BS 1 3]. Der erwähnten Bestimmung entspricht heute Art. 164 Abs. 1 Bst. g der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

SR 0.632.231.422 3

BBl 1994 IV 950 172.056.1

Weisungen an die Verwaltung 2

172.056.1

d.4 die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT-Übereinkommen nicht unterstehen. Die Automobildienste der Schweizerischen Post unterstehen dem Gesetz zudem nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

2

Der Bundesrat bezeichnet die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten in den Bereichen der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation ausüben und für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen.

3

Er kann dieses Gesetz oder einzelne Bestimmungen auf weitere öffentliche Aufträge des Bundes anwendbar erklären. Gegenüber ausländischen Anbietern und Anbieterinnen gilt eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches nur, soweit schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird. In jedem Fall gelten die Grundsätze nach Artikel 8. Die Anwendung des Rechtsmittelverfahrens (5. Abschnitt) auf solche Aufträge ist ausgeschlossen.


Art. 3

Ausnahmen

1

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar für: a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;

b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- oder Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;

c. Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens oder der Schweiz und anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;

d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e. die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

2

Die Auftraggeberin braucht einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu vergeben, wenn: a. dadurch die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Öffentliches Beschaffungswesen - BG 3

172.056.1

b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder

c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.


Art. 4

Ausländische Anbieter und Anbieterinnen Dieses Gesetz ist anwendbar auf Angebote von Anbietern und Anbieterinnen aus: a. den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren;

b. andern Staaten, in dem Ausmass, als die Schweiz mit diesen entsprechende vertragliche Abmachungen eingegangen ist oder der Bundesrat die Gleichbehandlung schweizerischer Anbieter und Anbieterinnen in diesem Land festgestellt hat.


Art. 5

Begriffe

1

In diesem Gesetz bedeuten: a. Lieferauftrag: Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; b. Dienstleistungsauftrag: Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang 1 Annex 4 des GATT-Übereinkommens;

c. Bauauftrag: Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter oder einer Anbieterin über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang 1 Annex 5 des GATT-Übereinkommens.

2

Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe c.


Art. 6

Umfang des Auftrags

1

Dieses Gesetz ist nur anwendbar, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht: a. 263 000 Franken bei Lieferungen; b. 263 000 Franken bei Dienstleistungen; c. 10,07 Millionen Franken bei Bauwerken; d.5 806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 oder für Aufträge, welche die Auto5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Weisungen an die Verwaltung 4

172.056.1

mobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.6 2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) periodisch den Vorgaben des GATT-Übereinkommens an.


Art. 7

Auftragswert

1

Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen.

2

Vergibt die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der Bundesrat legt den Wert der einzelnen Bauaufträge fest, die auf jeden Fall den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen. Er bestimmt, welchen prozentualen Anteil sie am Gesamtbauwerk ausmachen müssen (Bagatellklausel).

3

Vergibt die Auftraggeberin mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge oder teilt sie einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose), so berechnet sich der Auftragswert aufgrund:

a. des tatsächlichen Wertes der während der vergangenen zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; oder

b. des geschätzten Wertes der wiederkehrenden Aufträge, die in den zwölf Monaten nach der Vergabe des ersten Auftrages vergeben werden.

4

Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.

3. Abschnitt: Grundsätze und Teilnahmebedingungen

Art. 8

Verfahrensgrundsätze

1

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Die Auftraggeberin achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der inländischen und der ausländischen Anbieter und Anbieterinnen.

b. Sie vergibt den Auftrag für Leistungen in der Schweiz nur an einen Anbieter oder eine Anbieterin, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleisten. Massgebend sind die Bestimmungen am Ort der Leistung.

c. Sie vergibt den Auftrag nur an Anbieter oder Anbieterinnen, welche für jene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Leistungen in der Schweiz er6

Für das Jahr 2006 betragen die Schwellenwerte 248 950 Fr. bei Lieferungen und Dienstleistungen, 9,575 Millionen Fr. bei Bauwerken und 766 000 Fr. bei Organisationen nach

Art. 2 Abs. 2 (Art. 1 der V des EVD vom 30. Nov. 2005 - SR 172.056.12).

Öffentliches Beschaffungswesen - BG 5

172.056.1

bringen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten.

d. Sie wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten Angaben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen und die im Rahmen von Artikel 23 Absätze 2 und 3 zu erteilenden Auskünfte.

2

Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. Auf Verlangen hat der Anbieter oder die Anbieterin deren Einhaltung nachzuweisen.


Art. 9

Eignungskriterien

1

Die Auftraggeberin kann die Anbieter und Anbieterinnen auffordern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf.

2

Sie gibt die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.


Art. 10

Prüfungssystem 1 Die Auftraggeberin kann ein Prüfungssystem einrichten und die Anbieter und Anbieterinnen auf ihre Eignung hin prüfen.

2

Erfüllen diese die nach Artikel 9 verlangten Kriterien, so werden sie in ein Verzeichnis aufgenommen.

3

Der Bundesrat regelt das Verfahren.


Art. 11

Ausschluss und Widerruf des Zuschlags Die Auftraggeberin kann den Zuschlag widerrufen oder Anbieter und Anbieterinnen vom Verfahren ausschliessen sowie aus dem Verzeichnis nach Artikel 10 streichen, insbesondere wenn sie: a. die geforderten Eignungskriterien nach Artikel 9 nicht mehr erfüllen; b. der Auftraggeberin falsche Auskünfte erteilt haben; c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt haben; d. den Verpflichtungen aus Artikel 8 nicht nachkommen; e. Abreden getroffen haben, die wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;

f.

sich in einem Konkursverfahren befinden.


Art. 12

Technische Spezifikationen 1

Die Auftraggeberin bezeichnet die erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabe- und den Vertragsunterlagen.

Weisungen an die Verwaltung 6

172.056.1

2

Sie berücksichtigt dabei soweit als möglich internationale Normen oder nationale Normen, die internationale Normen umsetzen.

4. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 13

Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens 1

Die Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag im offenen oder im selektiven Verfahren oder, unter bestimmten Voraussetzungen, freihändig vergeben.

2

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen nach GATT-Übereinkommen, unter denen das freihändige Verfahren gewählt werden darf.

3

Er regelt den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb.


Art. 14

Offenes Verfahren

1

Die Auftraggeberin schreibt den geplanten Auftrag öffentlich aus.

2

Alle Anbieter und Anbieterinnen können ein Angebot einreichen.


Art. 15

Selektives Verfahren

1

Die Auftraggeberin schreibt den geplanten Auftrag öffentlich aus.

2

Alle Anbieter und Anbieterinnen können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.

3

Die Auftraggeberin bezeichnet aufgrund der Eignung nach Artikel 9 oder Artikel 10 die Anbieter und Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen.

4

Sie kann die Zahl der zur Angebotsabgabe Einzuladenden beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.


Art. 16

Freihändiges Verfahren Die Auftraggeberin vergibt einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung einem Anbieter oder einer Anbieterin.


Art. 17

Fristen

Der Bundesrat regelt die Fristen, die nach GATT-Übereinkommen im Vergabeverfahren und bei der Bekanntgabe des Zuschlags einzuhalten sind.


Art. 18

Ausschreibung

1

Jeder geplante Auftrag, der im offenen oder im selektiven Verfahren vergeben wird, muss einzeln ausgeschrieben werden.

2 Auftraggeberinnen nach Artikel 2 Absatz 2 und die Automobildienste der Schweizerischen Post, soweit sie Aufträge zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben, dürfen statt dessen

Öffentliches Beschaffungswesen - BG 7

172.056.1

Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, gesamthaft in einer einzigen Publikation veröffentlichen. Sie dürfen diese Aufträge auch im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 10 ausschreiben.7

Art. 19

Formvorschriften

1

Die Anbieter und Anbieterinnen müssen ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Anträge auf Teilnahme am Verfahren können auch per Telegramm, Telex oder Telefax eingereicht werden.

2

Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

3

Die Auftraggeberin schliesst Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus.


Art. 20

Verhandlungen

1

Es dürfen Verhandlungen geführt werden, vorausgesetzt: a. es wird in der Ausschreibung darauf hingewiesen; oder b. kein Angebot erscheint als das wirtschaftlich günstigste nach Artikel 21 Absatz 1.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung.


Art. 21

Zuschlagskriterien

1

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert.

2

Die Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen.

3

Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.


Art. 22

Vertragsschluss

1

Der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin darf nach dem Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (Rekurskommission) habe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Artikel 28 Absatz 2 erteilt.

2

Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend der Rekurskommission mit.

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Weisungen an die Verwaltung 8

172.056.1


Art. 23

Eröffnung von Verfügungen 1

Die Auftraggeberin eröffnet summarisch begründete Verfügungen nach Artikel 29 durch Veröffentlichung nach Artikel 24 Absatz 1 oder durch Zustellung.

2

Auf Gesuch hin muss die Auftraggeberin den nicht berücksichtigten Anbietern und Anbieterinnen umgehend folgendes bekanntgeben: a. das angewendete Vergabeverfahren; b. den Namen des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;

c. den Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und die höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote; d. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung; e. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes.

3

Die Auftraggeberin muss Informationen nach Absatz 2 nicht liefern, wenn dadurch:

a. gegen Bundesrecht verstossen oder öffentliche Interessen verletzt würden; b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter und Anbieterinnen beeinträchtigt oder der lautere Wettbewerb zwischen ihnen verletzt würde.


Art. 24

Veröffentlichungen

1

Veröffentlichungen erfolgen in einem vom Bundesrat bezeichneten Publikationsorgan.

2

Ausschreibung und Zuschlag sind immer zu veröffentlichen.

3

Bei Bauaufträgen und damit verbundenen Lieferungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind die Ausschreibung und der Zuschlag wenigstens in der Amtssprache des Standortes der Baute zu veröffentlichen, bei allen übrigen Lieferungen und Dienstleistungen in wenigstens zwei Amtssprachen.

4

Wird ein geplanter Auftrag nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, so muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in französischer, englischer oder spanischer Sprache beigefügt werden.


Art. 25

Statistik

Die Auftraggeberin erstellt jährlich eine Statistik über ihre Beschaffungen nach GATT-Übereinkommen und übermittelt sie der zuständigen Bundesstelle.

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5. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 26

Anwendbares Recht

1

Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Für das Verfügungsverfahren nach dem 4. Abschnitt sind zudem die Artikel 22a, 24 - 28, 30, 30a und 31 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.


Art. 27

Beschwerde

1

Gegen Verfügungen der Auftraggeberin ist die Beschwerde an die Rekurskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.

2

Die Rekurskommission informiert die Auftraggeberin umgehend über den Eingang einer Beschwerde.


Art. 28

Aufschiebende Wirkung 1

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2

Die Rekurskommission kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.


Art. 29

Anfechtbare Verfügungen Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: a. Zuschlag oder Abbruch des Vergabeverfahrens; b. die Ausschreibung des Auftrags; c. der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen im selektiven Verfahren;

d. der Ausschluss nach Artikel 11; e. der Entscheid über die Aufnahme des Anbieters oder der Anbieterin in das Verzeichnis nach Artikel 10.


Art. 30

Beschwerdefrist

Beschwerden müssen innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.


Art. 31

Beschwerdegründe

Im Beschwerdeverfahren kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

8

SR 172.021

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172.056.1


Art. 32

Beschwerdeentscheid

1

Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück.

2

Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt die Rekurskommission lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.


Art. 33

Revision

Hat die Rekurskommission über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 32 Absatz 2 sinngemäss.


Art. 34

Schadenersatz

1

Der Bund oder die Auftraggeberinnen ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung haften für einen Schaden, den sie durch eine Verfügung verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit im Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 festgestellt worden ist.

2

Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Aufwendungen, die dem Anbieter oder der Anbieterin im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

3

Im übrigen ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589 anwendbar.


Art. 35

Schadenersatzbegehren und Frist 1

Der Anbieter oder die Anbieterin reicht das Schadenersatzbegehren bei der Auftraggeberin ein. Der Bundesrat bezeichnet die für den Entscheid zuständige Stelle.

2

Gegen deren Verfügung ist die Beschwerde an die Rekurskommission zulässig.

Diese entscheidet endgültig.

3

Das Schadenersatzbegehren muss spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit im Verfahren nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 33 eingereicht werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36


Änderung bisherigen Rechts Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194310 wird wie folgt geändert: Art. 100
Bst. x
...

9

SR 170.32

10

SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

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Art. 37

Übergangsbestimmungen Dieses Gesetz findet auf sämtliche geplanten Aufträge Anwendung, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden oder, falls die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, über die vor dem Inkrafttreten noch kein Vertrag geschlossen wurde. Die übrigen Verfahren richten sich nach altem Recht und sind für die Berechnung des Schwellenwertes nicht massgebend.


Art. 38

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199611 11

BRB vom 11. Dez. 1995 (AS 1996 517)

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