01.09.2016 - * / In Kraft
01.01.1995 - 31.08.2016
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1

Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) vom 17. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 1995) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36sexies der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 19942, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Artikel 36sexies Absatz 3 der Bundesverfassung3 über die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet.


Art. 2

Transitstrassen im Alpengebiet Als Transitstrassen im Alpengebiet gelten ausschliesslich: a. San

Bernardinoroute:

die Strecke Thusis-Bellinzona Nord; b. Gotthardroute:

die Strecke Amsteg-Göschenen-Airolo-Bellinzona Nord; c. Simplonroute:

die Strecke Brig-Gondo/Zwischbergen (Landesgrenze); d. Grosse

St.

Bernhardroute:

die Strecke Sembrancher-Nordportal des Tunnels.


Art. 3

Verkehrskapazität

1

Die Verkehrskapazität der Transitstrassen darf nicht erhöht werden.

2

Als Erhöhung der Verkehrskapazität der Transitstrassen gilt namentlich: a. der Neubau von Strassen, die bestehende Strassen funktional entlasten oder ergänzen;

b. die Erweiterung bestehender Strassen mit zusätzlichen Spuren.

AS 1994 2712 1

SR 101

2

BBl 1994 II 1295 3

SR 101

725.14

Verkehrswege

2

725.14

3

Der Umbau bestehender Strassen, der in erster Linie der Substanzerhaltung und der Verkehrssicherheit dient, gilt nicht als Massnahme zur Erhöhung der Verkehrskapazität.


Art. 4

Umfahrungsstrassen

1

Der Bau und der Ausbau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr sind zulässig.

2

Strassen, die mehrere Ortschaften umfahren, fallen jedoch nur dann unter Absatz 1, wenn diese Ortschaften ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet bilden oder wenn andere Gründe der Raumplanung oder des Umweltschutzes die entsprechende Linienführung verlangen.


Art. 5

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19954 4

BRB vom 17. Nov. 1994