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Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 19292, beschliesst: Erster Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Inlandes A. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden I. Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarken
Art. 1
1 Als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher dürfen nicht eingetragen werden:
1. die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden oder solche Wappen darstellende Fahnen; das eidgenössische Kreuz; charakteristische Bestandteile von Kantonswappen; 2. andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft oder der Kantone; Kontrolloder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
3. Zeichen, die mit den unter den Ziffern 1 und 2 genannten verwechselt werden können;
4. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons, Bezirks, Kreises oder einer Gemeinde, oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen.
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Zulässig ist die Eintragung: a. der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen für das Gemeinwesen (Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde), dem sie gehören, oder auf das sie hinweisen, sowie für Unternehmungen dieses Gemeinwesen; BS 2 935
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[BS 1 3]
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BBl 1929 III 602 232.21
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b. allgemein der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 erlaubten Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie- Zeichen und -Stempeln.
II. Tatsächlicher Gebrauch 1. Wappen und andere Zeichen der Eidgenossenschaft und der Kan- tone
Art. 2
1 Es ist untersagt, die nachgenannten Zeichen zu geschäftlichen Zwecken, namentlich als Bestandteile von Fabrik- oder Handelsmarken, auf Erzeugnissen oder auf der Verpackung von Erzeugnissen anzubringen, die zum Vertrieb als Ware bestimmt sind:
1. die Wappen der Eidgenossenschaft oder der Kantone, solche Wappen darstellende Fahnen, das eidgenössische Kreuz, charakteristische Bestandteile von Kantonswappen oder andere Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können;
2. die Worte «Schweizerwappen», «Schweizerkreuz» oder andere Angaben, die auf das eidgenössische Wappen oder Kreuz, auf das Wappen eines Kantons oder auf charakteristische Bestandteile von Kantonswappen hinweisen.
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Zulässig ist:
a. die Benutzung der in Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen durch die Eidgenossenschaft, die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und durch Unternehmungen dieser Gemeinwesen; b. die Benutzung von Marken, die ein in Absatz 1 genanntes Bild- oder Wortzeichen enthalten und von der Eidgenossenschaft oder einem Kanton als Kollektivmarken hinterlegt worden sind, durch Angehörige derjenigen Kreise von Produzenten, Industriellen oder Handeltreibenden, für welche die Kollektivmarken bestimmt sind;
c. allgemein die Verwendung des eidgenössischen Kreuzes als Bestandteil des schweizerischen Patentzeichens gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Erfindungspatente.
Art. 3
1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bild- und Wortzeichen dürfen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren angebracht oder in anderer nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fallender Weise benutzt werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst.
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Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung: a. die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes
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oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zur Eidgenossenschaft oder zu einem Kanton; b. die eine Missachtung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeichen darstellt; c. durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.
Art. 4
1 Andere als die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 genannten Hoheitszeichen sowie die Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft und der Kantone dürfen, auch ohne Fälschungsabsicht, nicht so nachgemacht oder nachgeahmt werden, dass die Gefahr der Verwechslung mit den wirklichen Zeichen oder Stempeln besteht.
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Ausgenommen sind Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempeln, wenn sie zur Bezeichnung von Erzeugnissen dienen, die sich von denen gänzlich unterscheiden, für welche die wirklichen Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel bestimmt sind. Enthalten diese ein eidgenössisches oder kantonales Hoheitszeichen oder ein Bezirks-, Kreis- oder Gemeindewappen, so bleiben die Verbotsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 Absatz 1 sowie des Artikels 5 Absätze 1 und 2 vorbehalten.
2. Wappen und andere Zeichen von Bezirken, Kreisen und Gemeinden
Art. 5
1 Die nachgenannten Zeichen von Bezirken, Kreisen oder Gemeinden, nämlich: a. die Wappen oder sie darstellende Fahnen, b. die Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel, oder Zeichen, die mit ihnen verwechselt werden können, dürfen weder auf Erzeugnissen oder auf deren Verpackung angebracht noch anderswie benutzt werden, wenn die Benutzung gegen die guten Sitten verstösst. Das gleiche gilt von Angaben, die auf die Wappen der erwähnten Gemeinwesen hinweisen.
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Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung: a. die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes, oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, wie namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zu einem Bezirk oder Kreis oder zu einer Gemeinde; b. die eine Missachtung der in Absatz 1 genannten Zeichen darstellt; c. durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.
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Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen sind Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempeln, wenn sie
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zur Bezeichnung von Erzeugnissen dienen, die von denen sich gänzlich unterscheiden, für welche die wirklichen Kontroll- oder Garantie- Zeichen und -Stempel bestimmt sind. Enthalten diese ein eidgenössisches oder kantonales Hoheitszeichen oder ein Bezirks-, Kreis- oder Gemeindewappen, so bleiben vorbehalten die Verbotsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 Absatz 1 sowie der Absätze 1 und 2 hievor.
B. Amtliche Bezeichnungen
Art. 6
Die Worte «Eidgenossenschaft», «Bund», «eidgenössisch», «Kanton», «kantonal»,
«Gemeinde», «kommunal» oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können, dürfen weder für sich allein noch in Verbindung mit andern Worten benutzt werden, sofern diese Benutzung geeignet ist zur Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Benutzer oder zur Herstellung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen. Das gleiche gilt, wenn die Benutzung eine Missachtung der Eidgenossenschaft, der Kantone oder Gemeinden darstellt.
C. Nationale Bild- und Wortzeichen
Art. 7
1 Nationale Bild- oder Wortzeichen dürfen benutzt werden, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst.
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Als Verstoss gegen die guten Sitten ist namentlich anzusehen die Benutzung: a. die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, über die Nationalität des Geschäftes oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers; b. die eine Missachtung des nationalen Bild- oder Wortzeichens darstellt; c. durch einen im Ausland niedergelassenen Ausländer.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8
Soweit die Benutzung der in den Artikeln 6 und 7 genannten Bild- und Wortzeichen
unzulässig ist, dürfen diese Zeichen auch nicht als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher eingetragen werden.
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Art. 9
Gegenstände, die entgegen den Artikeln 2-7 mit Bild- oder Wortzeichen versehen
sind, dürfen weder verkauft oder feilgehalten, noch sonst in Verkehr gebracht, noch durch die Schweiz durchgeführt werden.
Zweiter Abschnitt: Wappen und andere Zeichen des Auslandes
Art. 10
1 Soweit der Schweiz für gleichartige eidgenössische und kantonale Zeichen Gegenrecht gehalten wird, ist es unzulässig:
1. Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen, amtliche Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel, oder nationale Bild- und Wortzeichen anderer Staaten oder Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können, als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher einzutragen, oder zu geschäftlichen oder andern Zwecken zu benutzen;
2. Gegenstände, die mit einem der in Ziffer 1 genannten ausländischen Zeichen versehen sind, in Verkehr zu bringen.
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Diese Bestimmungen sind auf Personen nicht anwendbar, die zur Benutzung der ausländischen Zeichen ermächtigt sind.
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Soweit nicht staatsvertragliche Bestimmungen Anwendung finden, stellt der Bundesrat fest, ob und wieweit ein anderer Staat der Schweiz Gegenrecht hält. Seine Feststellung ist für die Gerichte verbindlich.
Art. 11
1 Es ist ohne Rücksicht auf Gegenrecht untersagt: 1. folgende
Zeichen:
a. Wappen oder Fahnen ausländischer Staaten oder Gemeinden, b. staatliche Hoheitszeichen anderer Art oder amtliche Kontroll- oder Garantie-Zeichen oder -Stempel des Auslandes, c. Zeichen, die mit den genannten verwechselt werden können, in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften von Erzeugnissen, oder über geschäftliche Verhältnisse des Benutzers, namentlich über angebliche amtliche Beziehungen zu dem Gemeinwesen, dessen Zeichen er benutzt; 2. Gegenstände, deren Bezeichnung gegen Ziffer 1 verstösst, zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen.
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Soweit die in Absatz 1 Ziffer 1 erwähnten Zeichen nicht benutzt werden dürfen, können sie auch nicht als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher eingetragen werden.
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Art. 12
Soweit öffentliche Wappen und Fahnen, amtliche Kontroll- oder Garantie- Zeichen
und -Stempel oder andere öffentliche Zeichen des Inlandes nach diesem Gesetz benutzt werden können, darf die Benutzung auch nicht wegen Ähnlichkeit des Zeichens mit einem öffentlichen Zeichen des Auslandes untersagt werden.
Dritter Abschnitt: Strafbestimmungen3
Art. 13
1 Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen, Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel oder andere Bild- oder Wortzeichen benutzt, nachmacht oder nachahmt, Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt oder durch die Schweiz durchführt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden und gegen Rückfällige bis auf das Doppelte erhöht werden.
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Rückfällig ist, wer vor Ablauf von drei Jahren nach Vollzug oder Erlass einer Strafe neuerdings auf Grund dieses Gesetzes verurteilt wird.
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Erfüllt eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz einen Tatbestand, für den die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung eine schwerere Strafbestimmung enthält, so wird diese angewendet.
Art. 14
Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 18534 über das
Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft finden Anwendung, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Art. 15
1 Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz liegt den Kantonen ob.
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Zuständig sind die Gerichte des Begehungsortes und diejenigen des Wohnortes des Angeschuldigten oder, im Falle mehrerer Angeschuldigter, des Wohnortes eines von ihnen.
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Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
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[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6, 50 658 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3. AS 54 757 Art. 398 Abs. 2 Bst.a]. Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB - SR 311.0).
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Ist der Begehungsort unbekannt oder im Ausland gelegen, so sind die Gerichte des inländischen Ortes zuständig, wo der Erfolg eingetreten ist.
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Das Verfahren ist dort durchzuführen, wo die Strafuntersuchung zuerst angehoben wurde.
Art. 16
1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme gesetzwidrig bezeichneter Gegenstände anordnen.
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Die Einziehung von Gegenständen oder die Beseitigung unzulässiger Bezeichnungen auf Kosten des Eigentümers kann auch im Falle der Einstellung des Strafverfahrens oder der Freisprechung verfügt werden.
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Ordnet das Gericht die Beseitigung unzulässiger Bezeichnungen an, so sind nach der Beseitigung die Gegenstände dem Eigentümer gegen Entrichtung der Busse und der ihm auferlegten Kosten zurückzugeben.
Vierter Abschnitt: Register-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
1 Geschäftsfirmen, sowie Vereins- und Anstaltsnamen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, dürfen nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
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Ebenso sind gewerbliche Muster oder Modelle, die den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.
Art. 18
1 Wenn das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum eine Fabrik- oder Handelsmarke einträgt, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ihre Löschung anordnen.
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Eintragungen im Handelsregister, die diesem Gesetz zuwiderlaufen, sind nach dem für dieses Register geltenden Berichtigungsverfahren abzuändern oder zu löschen.
Art. 19
1 Geschäftsfirmen sowie Vereins- und Anstaltsnamen, deren Benutzung nach dem 31. Dezember 1928 begonnen hat, müssen, sofern sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, innert fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten abgeändert werden.
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Die Registerbehörden haben auf den Ablauf dieser Frist die eingetragenen Namen und Firmen zu löschen oder ihre Änderungen zu veranlassen.
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Art. 20
1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Eintragungen von Fabrik- oder Handelsmarken und Hinterlegungen gewerblicher Muster oder Modelle, die diesem Gesetz zuwider sind, gelten nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erloschen, wenn sie nicht bis dahin mit dem Gesetz in Einklang gebracht worden sind. Die Markeneintragungen werden vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum gelöscht.
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Gesetzwidrige Markeneintragungen dürfen auch während der in Absatz 1 festgesetzten Frist weder übertragen noch erneuert werden. Das gleiche gilt für die Übertragung oder Schutzverlängerung offener oder entsiegelter Muster- und Modellhinterlegungen.
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Art. 21
1 Liegen besondere Umstände vor, so kann der Bundesrat die Weiterführung einer Geschäftsfirma, eines Vereins- oder Anstaltsnamens oder einer Fabrik- oder Handelsmarke über die in den Artikeln 19 und 20 festgesetzte Frist hinaus gestatten.
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Besondere Umstände liegen vor, wenn nachgewiesen wird, dass die Änderung oder Ersetzung einer Firma, eines Namens oder einer Marke für den Inhaber mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre. Bei einer Marke hat der Inhaber ausserdem nachzuweisen, dass er oder sein Geschäftsvorgänger seit mindestens zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sie schon benutzt hat, und dass sie im Verkehr als Kennzeichen der mit ihr versehenen Erzeugnisse bekannt geworden ist.
Art. 22 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft.
Art. 23
Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Massnahmen und
bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 19326 5
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 25 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
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BRB vom 5. Juni 1932 (AS 48 8)