01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
28.06.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 27.06.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.03.2021
01.09.2017 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.08.2017
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.01.2015
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
05.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 04.12.2008
01.04.2006 - 31.12.2007
01.01.2002 - 31.03.2006
01.04.2000 - 31.12.2001
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung
über das Datenverarbeitungssystem
zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens
(ISOK-Verordnung)

vom 19. November 1997 (Stand am 16. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
(ZentG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenverarbeitungssystems zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens (ISOK) durch die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Zentralstelle).


Art. 2

Ziel

ISOK unterstützt:

a.

die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der
Zentralstelle;

b.

die Durchführung von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren in Fällen organisierter Kriminalität; c.

die Zusammenarbeit mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden durch
Zurverfügungstellen eines Systems, das den an der Bekämpfung des organisierten Verbrechens beteiligten kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone,
die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle zusammenarbeiten,
den Zugriff auf Daten ermöglicht, die zur Bekämpfung des organisierten
Verbrechens von Nutzen sein können; d. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten beim Kampf gegen das organisierte und international tätige Verbrechen.

AS 1998 43

1

SR 172.213.71 360.2

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

360.2


Art. 3

Anwendungsbereich

1 Die in ISOK gespeicherten Daten betreffen: a.

Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich
um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260 ter des Strafgesetzbuches2 handelt;

b.

Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird; c.

Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.

2 Daten über Drittpersonen werden nur registriert, wenn dies nach Artikel 2 nötig ist.


Art. 4

Herkunft der Daten

Die in ISOK registrierten Daten stammen: a.

von polizeilichen Ermittlungen vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens; b.

von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und
Polizeibehörden;

c.

von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und
Polizeibehörden des Bundes; d.

von Meldungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet
wurden;

e.

von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden.


Art. 5

Subsysteme und Versuche 1 ISOK besteht aus folgenden Subsystemen: a.

«Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Daten und Informationen
über Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die im Rahmen
von Vorermittlungen oder gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gewonnen wurden; b.

«Journal» (JO); darin werden Informationen (Observationen, Telefonkontrollen usw.) entweder aus Vorermittlungen oder aus gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahren fallbezogen registriert; c.

«Geschäfts- und Terminkontrolle» (GT); darin wird der Verlauf aller hängigen Ermittlungsverfahren (Eröffnungsdatum, angeordnete Massnahmen
usw.) der Zentralstelle registriert; 2

SR 311.0

ISOK-Verordnung

3

360.2

d.

«Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden nützliche Informationen zur
Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Telefonverzeichnisse, Zeitungsausschnitte, Beschrieb der Kompetenzen verschiedener Ämter usw.)
registriert;

e.

Technische Lexika, Fachverzeichnisse und Verbrechensbegehungsmethoden
(DL);

f.

«Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage in bezug auf das organisierte Verbrechen registriert; g.

«Visualisierung» (VI); darin werden die graphischen Darstellungen von
Strukturen der Täterorganisationen des organisierten Verbrechens registriert.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann der Zentralstelle erlauben, Versuche zur Evaluation von neuen Informatikwerkzeugen und
zur speziellen Auswertung und Erstellung von Grafiken durchzuführen, welche die
Verbindungen zwischen den verdächtigen Personen auf der Basis von Informationen
aus den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» aufzeigen. Die Versuche dürfen nur von dafür speziell ermächtigten Spezialisten der Zentralstelle ausgeführt werden. Die im Subsystem «Visualisierung» eingetragenen Resultate sind
nur ausgewählten Benützern zugänglich. Die Versuche dürfen höchstens drei Jahre
dauern.


Art. 6

Chiffrierung

Die Übertragung von Daten des ISOK muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.


Art. 7

Bearbeitete Daten

1 Nur die im Anhang 1 aufgeführten Daten dürfen in ISOK bearbeitet werden.
2 Das Subsystem «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst: a.

Stammdaten über die Identität von Personen; b.

Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte; c.

Subfelder, deren Benutzung es unter anderem erlaubt, im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, zu markieren und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchzuführen. Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgeführt.

3 Das Subsystem «Journal» besteht aus: a.

Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden; b.

Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.

4 Ein Datenblock umfasst: a.

die Stammdaten und die dazugehörigen Vorgänge; b.

den Datenkopf und die dazugehörigen Details.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

360.2

5 In den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten,
welche im Rahmen einer Vorermittlung und im Rahmen eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens erhoben worden sind, in zwei verschiedene Kategorien unterteilt.
6 Im Subsystem «Journal» bilden Daten, die von Telefonkontrollen stammen, eine
spezielle Kategorie.
7 Die Stammdaten von ISOK werden in einem gemeinsamen Index mit den Stammdaten von DOSIS (DOSIS-Verordnung vom 26. Juni 19963) und FAMP (FAMPVerordnung vom 28. September 19984) geführt.5 2. Abschnitt: Benützer und Zugriffsberechtigung

Art. 8

Zugriff im allgemeinen 1 Folgende Stellen sind durch Abrufverfahren an ISOK angeschlossen: a.

die Zentralstelle;

b.

die an der Bekämpfung der organisierten Kriminalität beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der kantonalen Polizeikorps; c.

der Kontrolldienst; d.

der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizeiwesen; e.

der Projektleiter und die Systemadministratoren.

2 Auf Antrag hin können für konkrete Verfahren auch spezialisierte Strafverfolgungsbehörden der Kantone an ISOK angeschlossen werden.
3 Die individuellen Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen ISOK-Daten sind
im Anhang 2 geregelt.
4 Es darf gleichzeitig nur ein einziges Subsystem abgefragt werden.


Art. 9

Zugriff auf die Subsysteme «Personen und Vorgänge»
und «Journal»

1 Die Organe, die Daten in das Subsystem «Personen und Vorgänge» eingegeben
haben, können den Zugriff auf die eigenen Daten einschränken, insbesondere für die
im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren erhobenen Daten, indem
sie die Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.
2 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen Kriminalpolizeidienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle Zugriff auf das Subsystem «Journal».

3

SR 812.121.7 4

SR 360.3

5 Fassung

gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der FAMP-Verordnung vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (SR 360.3).

ISOK-Verordnung

5

360.2

3 Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, kann die Zentralstelle oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Zugriffsrecht ebenfalls einräumen.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 10

Dateneingabe und Qualitätskontrolle 1 Die Zentralstelle und die an der Bekämpfung des organisierten Verbrechens beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen
Vorgänge selbst ins ISOK ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge,
legen die Aufbewahrungsdauer nach Artikel 16 fest und qualifizieren die erfassten
Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Übermittlung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.
2 Die Daten in den Subsystemen «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden
bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst provisorisch erfasst.
3 Der Kontrolldienst DOSIS/ISOK des Bundesamtes für Polizeiwesen (Kontrolldienst) überprüft, ob die erfassten Daten den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht, nachdem
die Stelle, welche die Daten erfasst hat, informiert worden ist.
4 Der Kontrolldienst überprüft, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit der Stelle,
welche die Daten erfasst hat, die provisorisch erfassten Daten, insbesondere die
Quellenangabe, die Beurteilung der Informationen auf deren technische und polizeiliche Auswertungstauglichkeit und Zuverlässigkeit, die Rechtmässigkeit, das Datum
der nächsten Gesamtüberprüfung sowie die Aufbewahrungsdauer. Der Kontrolldienst bestätigt die endgültige Erfassung der Daten oder veranlasst deren Korrektur
oder Löschung. Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.


Art. 11

Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden 1 Die Zentralstelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte
und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, in ISOK gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten
Behörden weitergeben:

a.

den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen
Polizei des Bundes und der Kantone; b.

den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des
Bundesgesetzes vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit betrauten Behörden des Bundes; 6

SR 120

Polizeikoordination und Dienstleistungen 6

360.2

c.

den Grenzwacht- und Zollorganen; d.

den Behörden des Bundes und der Kantone, die fremdenpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und
Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zuständig sind; e.

den Einwohnerkontrollen und den insbesondere für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters
sowie des Grundbuches zuständigen Behörden; f.

Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig
sind;

g.

anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2 Darüber hinaus kann die Zentralstelle in ISOK gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: a.

Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren; b.

Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche
Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; c.

Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

3 Der Umfang und die Voraussetzungen der Auskunftspflichten ergeben sich aus
Artikel 6 Absätze 2-4 der Verordnung vom 19. November 19977 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen (ZentV).


Art. 12

Weitergabe von Daten an weitere Empfänger 1 Die Zentralstelle kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte
und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, in ISOK gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekanntgeben: a.

den anderen Zentralstellen des Bundesamtes für Polizeiwesen; b.

den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2
ZentG erfüllt sind;

c.

den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die
Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; 7

SR 360.1

ISOK-Verordnung

7

360.2

d.

den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; e.

der Eidgenössischen Finanzverwaltung; f.

der Eidgenössischen Bankenkommission; g.

der Kontrollstelle für Geldwäscherei; h.

dem Bundesamt für Aussenwirtschaft; i.

Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 21. März 19978 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betraut sind; k.

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; l.

den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland; m.

nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um
die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; n.

den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

2 Darüber hinaus kann die Zentralstelle in ISOK gespeicherte Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: a.

den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; b.

den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die
Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13
Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c.

den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Fiskalbereich; d.

der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtlichen
Verfahren;

e.

der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung,
soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren
benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können; f.

der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19979, soweit
es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt
werden oder ein solches in Gang setzen können; 8 SR

120

9

SR 955.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 8

360.2

g.

den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne
von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 21.
März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betrauten
Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.

3 Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes
und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekanntgegeben.


Art. 13

Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe 1 Bei der Weitergabe von Daten aus ISOK sind Verwertungsverbote zu beachten.
Die Zentralstelle darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
2 Die Zentralstelle verweigert eine Weitergabe von Daten aus ISOK, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die an der
Bekämpfung des organisierten Verbrechens beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone die Daten aus ISOK den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Zentralstelle muss darüber informiert werden.
4 Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung
und die Aktualität der Daten aus ISOK in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten
nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf
die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Zentralstelle
vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
5 Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens
sind in ISOK zu registrieren.
6 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die im Anhang 1 besonders
markierten und über den INTERPOL-Kanal mitgeteilten Daten in den zentralen
Aktennachweis (ZAN) kopiert werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt im
Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.10

Art. 14

Auskunftsrecht von betroffenen Personen Das Einsichtsrecht in ISOK richtet sich nach Artikel 14 ZentG.

10 Fassung

gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der FAMP-Verordnung vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (SR 360.3).

ISOK-Verordnung

9

360.2


Art. 15

Periodische Überprüfung der Informationen in den Datenbanken
«Personen und Vorgänge» und «Journal» 1 Der Kontrolldienst nimmt spätestens drei Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags und drei Jahre nach der letzten Überprüfung eine Gesamtüberprüfung jedes
Datenblocks der Subsysteme «Personen und Vorgänge» und «Journal» vor.
2 Bei der Erfassung eines neuen Sachverhaltes müssen die bereits registrierten ungesicherten Daten über die eine Person betreffenden Vorgänge im zugehörigen Datenblock neu überprüft werden.


Art. 16

Aufbewahrungsdauer

1 Die Aufbewahrungsdauer für die in ISOK registrierten personenbezogenen Daten
beträgt:

a.

für ungesicherte Daten, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen
Ermittlungsverfahrens gesammelt wurden: zwei Jahre nach der Erfassung; b.

für gesicherte Daten, die vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gesammelt wurden: zehn Jahre nach der Erfassung; c.

für ungesicherte gerichtspolizeiliche Daten: grundsätzlich zwei Jahre nach
der Erfassung;

d.

für gesicherte kriminalpolizeiliche Erkenntnisse: grundsätzlich zehn Jahre
nach der Erfassung, aber höchstens bis zur Verjährung des betreffenden Deliktes.

2 Ein ungesicherter kriminalpolizeilicher Eintrag kann höchstens ein weiteres Jahr
behandelt werden:

a.

wenn er für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten notwendig ist; und b.

wenn auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Kontrolldienstes die Chefin oder der Chef der Zentralstelle die Bewilligung erteilt.


Art. 17

Löschung der Daten

1 Mit der Löschung des letzten Vorganges oder des letzten Details muss gleichzeitig
der gesamte Datenblock gelöscht werden.
2 Daten über Personen, gegen welche sich die Verdachtslage im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 definitiv als unzutreffend erwiesen hat, müssen umgehend gelöscht werden.
3 Daten über Drittpersonen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 müssen umgehend gelöscht werden, wenn sie für die Ermittlungen nicht mehr notwendig sind, spätestens
jedoch anlässlich der Löschung der Daten der registrierten Stammperson.


Art. 18

Mitteilung der Löschung der Daten an die Kantone Werden Daten in ISOK gelöscht, die von kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, die mit der Zentralstelle zusammenarbeiten, erfasst worden sind, so sind diese
Stellen vom Kontrolldienst darüber zu informieren.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 10

360.2


Art. 19

Abgabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv 1 Die Zentralstelle liefert spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die
dazugehörigen Daten und Akten dem Bundesarchiv ab.
2 Daten und Akten, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören, werden ebenfalls durch die Zentralstelle dem Bundesarchiv abgeliefert, spätestens nachdem der
letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail in ISOK gelöscht
wurde.
3 Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.

4. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 20

Datensicherheit und automatische Protokollierung 1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni
199311 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200012.13
2 Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten
und für die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.


Art. 21

Aufsicht und Verantwortlichkeit 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen trägt die Verantwortung für ISOK. Es erlässt das
Bearbeitungsreglement.
2 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass sich die Benutzer an die vorliegende Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.
3 Das Rechenzentrum des Departements ist verantwortlich für den Betrieb und die
Sicherheit des ISOK.


Art. 22

Finanzierung

1 Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den
Kantonen.
2 Die Kantone übernehmen: a.

die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b.

die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

11 SR

235.11

12 SR

172.010.58

13 Fassung

gemäss Anhang Ziff. II 5 der Bundesinformatikverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 172.010.58).

ISOK-Verordnung

11

360.2


Art. 23

Technische Anforderungen 1 Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.
2 Das Bundesamt für Polizeiwesen regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.


5. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 24
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 1998 in
Kraft.
2 Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f tritt gleichzeitig wie das Geldwäschereigesetz vom
10. Oktober 199714 in Kraft.
3 Die Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b betreffend die Behörden, die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März
199715 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit betraut sind, sowie
Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe i und 2 Buchstabe g treten gleichzeitig mit dem betreffenden Gesetz in Kraft.

14

SR 955.0. Dieses BG trat am 1. April 1998 in Kraft.

15

SR 120. Dieses BG trat am 1. Juli 1998 in Kraft.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 12

360.2

Anhänge 1 und 216 16 Der Text der Anhänge 1 und 2 wird in der AS und SR nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EMZ, 3003 Bern, erhältlich. Für den Anhang 2, siehe SR 360.3 Anhang 3
Ziff. 2.