01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
01.01.2023 - 31.08.2023
28.06.2022 - 31.12.2022
01.06.2022 - 27.06.2022
01.01.2022 - 31.05.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.03.2021
01.09.2017 - 31.12.2018
01.01.2016 - 31.08.2017
01.02.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.01.2015
01.01.2010 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.12.2009
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01.04.2000 - 31.12.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS-Verordnung) vom 15. Oktober 2008 (Stand am 5. Dezember 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 19941 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), der Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20082 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) und Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt für das Informationssystem JANUS der Bundeskriminalpolizei nach Artikel 10, 11, 13 und 18 BPI:

a. die verantwortliche Behörde; b. die Struktur und den Inhalt; c. die Benützer und Zugriffsberechtigungen; d. die Datenbearbeitung

e. den Datenschutz und die Datensicherheit; 2

Das JANUS, setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen: a. System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes nach Artikel 10 BPI;

b. System Bundesdelikte nach Artikel 11 BPI; c. System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen nach Artikel 13 BPI; d. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI.

AS 2008 4971 1 SR

360

2 SR

361

3 SR

120

360.2

Polizeikoordination und Dienstleistungen 2

360.2


Art. 2

Zweck des JANUS und seiner Subsysteme 1

Das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes dient deren Durchführung im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes.

2

Das System Bundesdelikte unterstützt: a. die gesetzlichen Informations-, Koordinations- und Analyseaufgaben der Bundeskriminalpolizei; b. die Durchführung von Vorermittlungen im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundes;

c. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit der Grenzwacht und den Zollorganen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den kriminalpolizeilichen Diensten der Kantone, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind; d. die Zusammenarbeit der Bundeskriminalpolizei mit Behörden ausländischer Staaten beim Kampf gegen die internationale Kriminalität.

3

Das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen unterstützt die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone bei Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, die die Bundesstrafgerichtsbarkeit nicht beschlagen und ausserhalb des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19344 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), ZentG und BWIS liegen.

4

Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol unterstützt die Verwaltung der Dokumente und Dossiers, die von fedpol bearbeitet werden.


Art. 3

Anwendungsbereiche 1 Im JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei (BKP) in ihrer Funktion als Zentralstelle nach Artikel 2 ZentG erforderlich sind:

a. zur Verhinderung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels nach Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515 sowie der Artikel 9 und 10 des ZentG;

b. zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach den Artikeln 7 und 8 des ZentG sowie Artikel 337 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)6; c. zur Bekämpfung der Falschmünzerei nach dem Internationalen Abkommen vom 20. April 19297 zur Bekämpfung der Falschmünzerei; 4 SR

312.0

5 SR

812.121

6 SR

311.0

7 SR

0.311.51

JANUS-Verordnung

3

360.2

d. zur Bekämpfung des Menschenhandels nach dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Mai 19048 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben, dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 19109 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem Internationalen Übereinkommen vom 30. September 192110 zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und dem Internationalen Abkommen vom 11. Oktober 193311 über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen;

e. zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach dem Internationalen Übereinkommen vom 4. Mai 191012 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und dem Internationalen Übereinkommen vom 12. September 192313 zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen; f. zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität nach Artikel 337 Absatz 2 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; g. zur Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 337 Absatz 1 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG; h. zur Bekämpfung der Korruptionsdelikte nach Artikel 337 Absatz 1 StGB sowie den Artikeln 7 und 8 des ZentG.

2

Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeskriminalpolizei zur Bekämpfung sowie zur Verfolgung der übrigen unter die allgemeine Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 336 StGB fallenden Delikte notwendig sind, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundes fallen und vor Hängigkeit der Strafverfahren bearbeitet werden. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1 und 5 getrennt bearbeitet.

3

Im JANUS werden auch Daten bearbeitet, die vom Europäischen Polizeiamt (Europol) übermittelt werden. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach dem Abkommen vom 24. September 200414 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt.

4

Im JANUS werden Daten bearbeitet, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden. Die Erfassung und Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 200815.

5

Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können in den Unterkategorien «Journal» und «Personen und Vorgänge» des JANUS Daten zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen bearbeiten, für welche keine Bundesstrafgerichtsbarkeit gegeben ist und die nicht in den Anwen8 SR

0.311.31

9 SR

0.311.32

10 SR

0.311.33

11 SR

0.311.34

12 SR

0.311.41

13 SR

0.311.42

14 SR

0.360.268.2

15 SR

362.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 4

360.2

dungsbereich des BStP16, ZentG und BWIS fallen. Diese Daten werden von den Daten gemäss den Absätzen 1-4 getrennt bearbeitet. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.


Art. 4

Verantwortliche Behörde

1

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das JANUS. Es erlässt ein Bearbeitungsreglement und bestellt einen Kontrolldienst.

2

Der Kontrolldienst ist verantwortlich für die Einhaltung der Verordnung, ihrer Anhänge und des Bearbeitungsreglementes durch die Benutzerinnen und Benutzer sowie für die Datenpflege im Rahmen von Erfassung, Bearbeitung und Löschung der Daten.

3

Der vom Departement beauftragte Informatik-Leistungserbringer ist verantwortlich für den Betrieb des JANUS.

2. Abschnitt: Struktur und Inhalt des JANUS

Art. 5

Struktur des JANUS

Das JANUS setzt sich aus folgenden Unterkategorien zusammen: a. «Personen und Vorgänge» (PV); darin werden Informationen über Personen, Organisationen sowie juristische Personen und die sie betreffenden Vorgänge registriert, die aus Vorermittlungen, gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder allgemein zugänglichen Quellen gewonnen wurden; b. «Journal» (JO); darin werden Informationen aus Vorermittlungen, aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren oder aus allgemein zugänglichen Quellen fallbezogen registriert (insbesondere Überwachungen des Fernmeldeverkehrs, Observationsjournale, Ermittlungsjournale); c. «Polizeirapportsystem» (PR); darin werden zur Aufgabenerfüllung notwendige Berichte und Anzeigen verfasst und verwaltet;

d. «Geschäfts- und Aktenverwaltung» (GA); darin werden Informationen registriert, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind; e. «Allgemeine Erkenntnisse» (ER); darin werden weitere nützliche und zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationen registriert wie Angaben aus Telefonverzeichnissen, Zeitungsausschnitte, Beschriebe der Kompetenzen von Ämtern oder Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen; f. «Lagebericht» (LA); darin werden Berichte über die nationale und internationale Lage registriert;

g. «Analysen» (AN); darin werden die Ergebnisse von Analyseaufträgen registriert;

16 SR

312.0

JANUS-Verordnung

5

360.2

h. «Blüte» (BL); darin werden sämtliche Falschgeldtypen und Fälschungstechniken registriert.

i. als Text, Bild oder Ton gespeicherte Daten, die bei der Bundeskriminalpolizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bei hängigen Strafverfahren anfallen;

j. als Text, Bild oder Ton gespeicherte Daten, die bei der Bundeskriminalpolizei im Rahmen von Vorermittlungen anfallen.


Art. 6

Struktur der Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal» 1

Die Unterkategorie «Personen und Vorgänge» (PV) umfasst: a. Stämme, mit Angaben über Personen, Organisationen oder juristische Personen;

b. Vorgänge, d.h. Daten über Sachverhalte, die nach kriminologischen Deliktskategorien unterschieden werden;

c. Subfelder, mit denen unter anderem im Text eines Vorgangs Vergleichselemente, insbesondere in Zusammenhang mit Drittpersonen, markiert und Abfragen nach diesen Vergleichselementen durchgeführt werden können.

Die vollständige Liste der Subfelder ist in Anhang 1 aufgeführt.

2

Die Unterkategorie «Journal» (JO) umfasst: a. Kopf: Daten über die Journale, welche jeweils fallbezogen geführt werden; b. Details: Daten über jeden einzelnen Vorfall.

3

Der Stamm und die dazugehörigen Vorgänge oder der Datenkopf und die dazugehörigen Details bilden zusammen einen Datenblock.

4

In den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal» werden die Daten, welche im Rahmen einer Vorermittlung, eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Eröffnung durch die Untersuchungsbehörde oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben worden sind, in drei entsprechend gekennzeichnete Kategorien unterteilt.


Art. 7

Unterkategorie «Geschäfts- und Aktenverwaltung » (GA) 1

Die Unterkategorie «Geschäfts- und Aktenverwaltung» dient der Unterstützung der Verwaltung der Unterlagen und Dossiers von fedpol die sich auf Geschäfte beziehen, die natürliche und juristische Personen oder Objekte betreffen. Es kann alle Mitteilungen beinhalten, insbesondere solche, die per Telefon, elektronischer Post und Briefpost an fedpol gerichtet sind oder von ihr ausgehen.

2

Es erlaubt den Zugriff auf: a. spezifische, in Text- oder Bildform gespeicherte Unterlagen, die sich auf Geschäfte der Bundeskriminalpolizei beziehen;

Polizeikoordination und Dienstleistungen 6

360.2

b. Daten über die Übermittlung und Bearbeitung von Unterlagen und Dossiers wie auch über allfällige Recherchen die in den der Bundeskriminalpolizei zugänglichen Informationssystemen gemacht wurden; c. den Standort der Akten und Angaben über die Aktenausleihe.

3

Die in dieser Unterkategorie bearbeiteten Daten können nach Personen, Objekten oder Ereignissen klassifiziert werden. Sie können in anderen JANUS-Subsystemen oder Unterkategorien bearbeitet werden, wenn die spezifischen Bestimmungen zu diesen Subsystemen oder Unterkategorien es erlauben.


Art. 8

Bearbeitete Daten

1

Zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels werden im JANUS nur Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, einen derartigen Handel auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. Daten über Personen, die Drogen nur konsumieren, werden nicht registriert.

2

Zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens werden Daten bearbeitet über: a. Organisationen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260ter StGB17 handelt; b. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;

c. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.

3

Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe c-h werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen. 4 Zur Bekämpfung der strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen, werden im JANUS Daten über Personen bearbeitet, die verdächtigt werden, entsprechende deliktische Aktivitäten auszuüben, darin verwickelt oder daran beteiligt zu sein oder daraus Nutzen zu ziehen.

5

Daten von Drittpersonen, über welche keine Stämme angelegt worden sind, dürfen im JANUS nur bearbeitet werden, soweit sich dies zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Zwecke als nötig erweist.

6

Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal» bearbeitet werden, sofern sie mit einem nach den Absätzen 1-4 bereits eröffneten Stamm, beziehungsweise Fall, in einem Zusammenhang stehen.

7

Im JANUS dürfen nur die im Datenkatalog (Anhang 1) aufgeführten Daten bearbeitet werden.

17 SR

311.0

JANUS-Verordnung

7

360.2

8

Im JANUS dürfen vorübergehend Daten über die Koordination internationaler oder interkantonaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des ZentG bearbeitet werden. Diese Daten werden in einer gesonderten Datenkategorie bearbeitet.

Der Kontrolldienst überprüft sie spätestens drei Jahre nach deren Erfassung und löscht sie, wenn sie nicht nach Massgabe der Absätze 1-7 bearbeitet werden können.


Art. 9

Herkunft der Daten

Die im JANUS registrierten Daten stammen: a. von polizeilichen Ermittlungen des Bundes und der Kantone vor der Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens;

b. von gerichtspolizeilichen Ermittlungen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden;

c. von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren von Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes; d. von den Sicherheitsorganen des Bundes nach BWIS; e. von Meldungen, die nach den Artikeln 2 Buchstaben b-d, 4, 8 Absatz 1 und 10 ZentG erstattet wurden; f. von Nachprüfungen, die im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zur Beweismittelaufnahme vorgenommen wurden;

g. von allgemein zugänglichen Quellen.


Art. 10

Intranet JANUS und elektronische Post 1

Das Intranet JANUS ist ein chiffriert betriebenes Kommunikationssystem. Es wird unabhängig von anderen Systemen betrieben. Es besteht aus: a. Intranetdiensten; b. einer elektronischen Post.

2

Fedpol stellt das Intranet JANUS nachfolgendem Benützerkreis zur Verfügung: a. den mit gerichtspolizeilichen Aufgaben betrauten Diensten des Bundes und der Kantone;

b. den Benutzerinnen und Benutzern des JANUS; c. Grenzwacht und Zollorganen und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Bekämpfung der interkantonalen und internationalen Kriminalität beteiligt sind.

3

Die im Intranet JANUS vorhandenen Administrativdaten und die elektronische Post dürfen auch Personen zugänglich gemacht werden, die durch logistische oder organisatorische Dienstleistungen zur Funktionstüchtigkeit des JANUS sowie zur Verwaltung und Ausbildung seiner Benützer beitragen.

4

Die elektronische Post kann mit Ausnahme des Geschäftsinhalts des Intranet JANUS von der Bundeskriminalpolizei und anderen mit der Strafverfolgung betrauten Behörden benutzt werden, um einander Daten in sicherer Weise zu übermitteln.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 8

360.2

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen

Art. 11

Zugriff im Allgemeinen 1

Folgende Stellen haben, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, durch ein Abrufverfahren Zugriff (Online-Zugriff) auf das JANUS:

a. die

Bundeskriminalpolizei; b. die Schweizerische Bundesanwaltschaft; c. die kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Bundeskriminalpolizei und Abteilung Analyse des Dienstes für Analyse und Prävention zusammenarbeiten (Art. 10 Abs. 4 Bst. c und 11 Abs. 5 Bst. c BPI);

d. die Abteilung Analyse sowie der Ausländerdienst des Dienstes für Analyse und Prävention;

e. der Kontrolldienst; f.

die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater fedpol; g. die Projektleiterin, bzw. der Projektleiter und die Systemadministratoren; h. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz ausschliesslich im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198118 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

2

Den Stellen bei fedpol, die keine Strafverfolgungsaufgaben wahrnehmen, aber für die Triage und Verwaltung der Dossiers zuständig sind, kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein auf ihre Bedürfnisse beschränkter Online-Zugriff auf JANUS gewährt werden.

3

Die Bundesanwaltschaft hat einen Online-Zugriff auf diejenigen Daten nach Artikel 10 BPI, die von ihr geführte hängige Strafverfahren betreffen. Die entsprechenden Daten sind im JANUS gekennzeichnet, elektronisch nach den jeweiligen Strafverfahren gegliedert und von den übrigen Daten logisch abgetrennt.

4

Auf Antrag hin kann für konkrete Verfahren auch Strafuntersuchungsbehörden der Kantone der Online-Zugriff auf das Unterkategorie «Journal» gewährt werden.

Fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

5

Gestützt auf einen Entscheid der Bundesanwaltschaft kann der Online-Zugriff auf Daten aus bestimmten Verfahren eingeschränkt werden. Die davon betroffenen Daten werden gekennzeichnet.

6

Die Zugriffsberechtigungen auf die verschiedenen JANUS-Daten sind pro Benützerkategorie im Anhang 2 geregelt.

18 SR

351.1

JANUS-Verordnung

9

360.2


Art. 12

Zugriff auf die Unterkategorien «Personen und Vorgänge» und «Journal»

1

In besonders gelagerten Fällen können die Stellen, welche die Daten in die Unterkategorie «Personen und Vorgänge» eingegeben haben, den Zugriff auf diese Daten einschränken, indem sie den Kreis der Personen bestimmen, die zur Bearbeitung berechtigt sind.

2

Im Rahmen eines kantonalen Ermittlungsverfahrens haben nur die kantonalen kriminalpolizeilichen Dienste und Strafverfolgungsbehörden, die dieses Verfahren selbst führen, Online-Zugriff auf die Unterkategorie «Journal». Die im Bearbeitungsreglement bezeichneten Spezialistinnen und Spezialisten der Bundeskriminalpolizei können ebenfalls auf diese Daten zugreifen. In besonders gelagerten Fällen können ihnen die für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden den Online-Zugriff absprechen.

3

Ist ein weiterer Kanton durch das Ermittlungsverfahren betroffen, können die Bundeskriminalpolizei oder die zuständige kantonale Dienststelle der entsprechenden Behörde jenes Kantons das Online-Zugriffsrecht ebenfalls einräumen. Sie nehmen vorher mit den für das Ermittlungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden Kontakt auf.

4. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 13

Dateneingabe 1 Die Bundeskriminalpolizei und die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone geben die von ihnen erhobenen Daten selbst ins JANUS ein. Sie bestimmen dabei die Kategorien der Vorgänge und qualifizieren die erfassten Vorgänge als gesichert oder ungesichert anhand ihrer Herkunft, der Art der Beschaffung, ihres Inhalts und bereits vorhandener Daten.

2

Ausser den Daten nach Artikel 3 Absatz 5 werden bis zu ihrer Überprüfung durch den Kontrolldienst die Daten in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» provisorisch erfasst.


Art. 14

Aktualität und Integrität der Daten 1

Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, zu deren Meldung sie gemäss den Artikeln 8 und 10 des ZentG verpflichtet sind.

2

Die Dienste der Bundeskriminalpolizei erfassen im JANUS umgehend und systematisch die Informationen, die unter die Anwendungsbereiche nach Artikel 3 fallen.

3

Für die Erfassung verantwortlich ist der erste Benützer des JANUS, der Kenntnis entsprechender Informationen erlangt.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 10

360.2


Art. 15

Datenkontrolle 1 Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass die im JANUS erfassten Daten, ausser den Daten im Subsystem nach Artikel 2 Absatz 3, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und dass sie technisch sowie polizeilich auswertbar sind.

2

Er bestätigt die endgültige Aufnahme der provisorisch erfassten Daten im System, nachdem er deren Richtigkeit, deren Zuordnung zur richtigen Deliktskategorie und deren korrekte Qualifizierung bezüglich Zuverlässigkeit und Stand der Ermittlung überprüft hat. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Herkunft und den Inhalt der Informationen sowie alle übrigen, im System vorhandenen Daten.

3

Mangelhafte Einträge werden vom Kontrolldienst korrigiert oder gelöscht. Wesentliche Korrekturen und Löschungen teilt er der erfassenden Stelle vorgängig mit.

4

Der Kontrolldienst darf Einsicht in die kantonalen Dossiers verlangen, um die Einträge auf ihre Vereinbarkeit mit der vorliegenden Verordnung sowie mit den Unterlagen hin zu überprüfen.

5

Das fedpol regelt die Einzelheiten der Datenkontrolle im Bearbeitungsreglement.


Art. 16

Periodische Gesamtüberprüfung der Daten in der Unterkategorie «Personen und Vorgänge» 1

Der Kontrolldienst nimmt spätestens alle vier Jahre nach der Erfassung des ersten Eintrags eine Gesamtüberprüfung jedes Datenblocks der Unterkategorie «Personen und Vorgänge» vor.

2

Er prüft insbesondere: a. ob die erfassten Daten jedes einzelnen Vorganges den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Er überprüft in Übereinstimmung mit Artikel 8, ob der Vorgang hinsichtlich Zuverlässigkeit und Alter noch Verdachtselemente gegen die betroffene Person liefern kann. Ist dies nicht der Fall, werden die Daten korrigiert oder gelöscht; b. ob die Eintragungen in ihrer Gesamtheit pro Datenblock noch verhältnismässig und die Einträge insgesamt geeignet sind, eine Verdachtsgrundlage für weitere Abklärungen zu bilden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, wird der gesamte Datenblock gelöscht.

3

Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren registriert sind, ohne dass für sie ein eigener Datenblock existiert, werden anlässlich der Gesamtüberprüfung anonymisiert, ausser wenn sie für ein konkretes Strafverfahren benötigt werden.

Wenn solche Angaben zu Delikten im Bereich des organisierten Verbrechens in Bezug stehen, erfolgt die Anonymisierung, sofern die Daten seit über fünf Jahren registriert sind.

JANUS-Verordnung

11

360.2


Art. 17

Schnittstellen 1 Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, können die Benützerinnen und Benützer in den Kantonen und beim Bund die in ihren Systemen enthaltenen Daten in das JANUS kopieren.

2

Fedpol regelt im Bearbeitungsreglement das Vorgehen im Einzelnen.


Art. 18

Weitergabe von Daten an auskunftspflichtige Behörden 1

Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten an die folgenden, nach Artikel 4 ZentG zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden weitergeben: a. den Strafverfolgungsbehörden; insbesondere den Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichtern, Rechtshilfebehörden und den Organen der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone; b. den Polizeistellen; insbesondere den Organen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie den mit dem Vollzug des BWIS betrauten Behörden des Bundes;

c. den Grenzwacht- und Zollorganen; d. den Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;

e. den Einwohnerkontrollen und den für die Führung des Handels-, Zivilstands-, Steuer-, Strassenverkehrs- und Zivilluftfahrtsregisters sowie des Grundbuches zuständigen Behörden;

f.

Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind; g. anderen Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.

2

Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

a. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;

b. den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem BWIS;

c. den Behörden nach Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung ausländerrechtlicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.

Polizeikoordination und Dienstleistungen 12

360.2

3

Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung von Behörden nach Absatz 2 ergeben sich sinngemäss aus Artikel 4 Absätze 2-4 der Verordnung vom 30. November 200119 über die Wahrnehmung der kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei.


Art. 19

Weitergabe von Daten an weitere Empfänger 1

Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden weiteren Empfängern bekannt geben: a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone; d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; e. der Eidgenössischen Bankenkommission; f.

der Kontrollstelle für Geldwäscherei; g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission; h. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; i. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betraut sind;

j.

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt; k. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; l. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht; m. den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.

2

Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei im JANUS gespeicherte Personendaten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

a. den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;

19 SR

360.1

JANUS-Verordnung

13

360.2

b. den Internationalen Gerichten sowie den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL), für die Bearbeitung konkreter Fälle, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind; c. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungen im Fiskalbereich;

d. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtliche Verfahren;

e. der Eidgenössischen Bankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Banken-, Börsen- und Anlagefondsgesetzgebung, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

f. der Kontrollstelle für Geldwäscherei zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199720, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;

g. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung derer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;

h. den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d des BWIS betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.

3

Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.


Art. 20

Weitere Bestimmungen zur Datenweitergabe 1

Bei der Weitergabe von Daten aus dem JANUS sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.

2

Die Bundeskriminalpolizei verweigert eine Weitergabe von Daten aus dem JANUS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen sowohl von den Benützern der Bundeskriminalpolizei als auch in den Kantonen im System entsprechend gekennzeichnet werden.

3

Die beteiligten kriminalpolizeilichen Dienste der Kantone können an die anderen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons zur Unterstützung deren gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Daten aus dem JANUS weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss über diese Datenweitergabe informiert werden.

20 SR

955.0

Polizeikoordination und Dienstleistungen 14

360.2

4

Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten aus dem JANUS in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

5

Die Weitergabe sowie Empfänger, Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im JANUS zu registrieren.


Art. 21

Bearbeitung von Daten in externen Analysesystemen 1

Daten aus dem JANUS dürfen in ein spezielles externes Analysesystem überführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrages bearbeitet werden, der inhaltlich und zeitlich: a. von der Leitung der Bundeskriminalpolizei festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialisten der Bundeskriminalpolizei ausgeführt werden. Für Datenüberführungen, die den blossen Zweck der Visualisierung sprengen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters des Amtes einzuholen;

b. von der zuständigen gerichtspolizeilichen Behörde festzulegen ist; ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten kriminalpolizeilichen Spezialisten der Kantone, nach Information der für den Datenschutz zuständigen kantonalen Behörde ausgeführt werden.

2

Die in ein externes Analysesystem überführten Daten sind unmittelbar nach Erledigung des Auftrages zu vernichten.

3

Das fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.


Art. 22

Aufbewahrungsdauer 1 Die Aufbewahrungsdauer für jeden im JANUS registrierten personenbezogenen Datenblock endet acht Jahre nach der Erfassung des ersten zu diesem Datenblock gehörenden Vorganges oder Details.

2

Jede Erfassung eines neuen Vorgangs oder Details in den Unterkategorien «Personen und Vorgänge» oder «Journal» (Art. 6) setzt eine neue Frist von vier Jahren.

Läuft diese neue Frist erst nach Ablauf der Gesamtaufbewahrungsdauer ab, wird letztere entsprechend verlängert.

3

Die Löschung nach den Artikeln 15 und 16 bleibt vorbehalten.

4

Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zur Zusammenarbeit mit Europol, werden entsprechend Artikel 9 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 200421 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht.

21 SR

0.360.268.2

JANUS-Verordnung

15

360.2

5

Die in den Unterkategorien gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden, werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 200822 gelöscht.

6

Daten der Unterkategorien «Geschäfts- und Aktenverwaltung» und «Polizeirapportsystem», die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden drei Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

7

Daten der Unterkategorien nach Artikel 5 Bst. i und j, die nicht mit anderen Subsystemen oder Unterkategorien verknüpft sind, werden zehn Jahre nach deren Erfassung gelöscht.


Art. 23

Mitteilung der Löschung von Daten Werden Daten im JANUS gelöscht, ausgenommen bei Daten über Drittpersonen (Art. 16 Abs. 3), so sind die erfassenden Stellen vom Kontrolldienst vorgängig darüber zu informieren.


Art. 24

Archivierung 1 Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199824.

2

Die Bundeskriminalpolizei bietet spätestens bei der Löschung eines ganzen Datenblocks die dazugehörigen Daten und Unterlagen dem Bundesarchiv an.

3

Sie bietet dem Bundesarchiv auch die Daten und Unterlagen an, die nicht zu einem persönlichen Dossier gehören. Dieses Angebot erfolgt spätestens, nachdem der letzte dazugehörige Vorgang oder das letzte dazugehörige Detail im JANUS gelöscht worden ist.

5. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 25

Auskunftsrecht von betroffenen Personen Gesuche um Auskunft betreffend JANUS richten sich: a. nach Artikel 8 BPI bei erfassten Daten nach Artikel 3 Absatz 1; b. nach Artikel 8 BPI bei erfassten Daten nach Artikel 3 Absatz 3. Die nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens vom 24. September 200425 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt verlangte Konsultation der übermittelnden Partei wird im Rahmen der Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a BPI durchgeführt; 22 SR

362.0

23 SR

235.1

24 SR

152.1

25 SR

0.360.268.2

Polizeikoordination und Dienstleistungen 16

360.2

c. nach Artikel 7 Absatz 4 BPI bei erfassten Daten nach Artikel 3 Absatz 2; d. nach kantonalem Recht bei erfassten Daten nach Artikel 3 Absatz 5.


Art. 26

Datensicherheit Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 199326 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200327 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.


Art. 27

Protokollierung 1 Jeder Bearbeitung von Daten im JANUS ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle werden ein Jahr lang aufbewahrt.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) erlässt Weisungen über die Auswertung der Protokollierungsdaten.


Art. 28

Finanzierung 1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

2

Die Kantone übernehmen: a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte; b. die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.


Art. 29

Technische Anforderungen

1

Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.

2

Das fedpol regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

26 SR

235.11

27 SR

172.010.58

JANUS-Verordnung

17

360.2

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die JANUS-Verordnung vom 30. November 200128 wird aufgehoben.


Art. 31

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

28 [AS

2002 96, 2006 941, 2007 6707]

Polizeikoordination und Dienstleistungen 18

360.2

Anhänge 1 und 229 29 Die Anhänge 1 und 2 zu dieser V und ihre Änd. werden weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich.