01.07.2024 - *
01.09.2023 - 30.06.2024 / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.02.2020 - 31.12.2021
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 19. Dezember 1877 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 33 Absatz 2 der Bundesverfassung1, 2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 18773, beschliesst:


Art. 1

Zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft sind
befugt:

a.4

diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, welche nach Massgabe dieses Gesetzes ein eidgenössisches Diplom erworben haben; b.

...5

c.

diejenigen Personen der genannten Berufsarten, welche in ausländischen
Staaten auf Grund einer abgelegten Staatsprüfung ein Diplom zur unbedingten Ausübung der Praxis im Gebiete der betreffenden Staaten erworben
haben, falls mit diesen Staaten auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit vereinbart ist. In Ausnahmefällen hängt es von dem Ermessen der Aufsichtsbehörde ab, auf Grund der Ausweise zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die Gewährung des Diploms zu erfolgen hat; d.

alle an schweizerischen Hochschulen oder an den betreffenden Fachschulen
angestellten Lehrer der genannten Berufsarten.


Art. 2

Zur Prüfung wird kein Bewerber zugelassen, der nicht den Ausweis der Befähigung
für den ganzen Umfang einer der in Artikel 1 Buchstabe a bezeichneten Berufsarten
verlangt.

AS 3 379 und BS 4 291 1

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 95 Abs. 1 der BV vom 18.
April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. III 1des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1877 II 869 4

Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 21. Dez. 1886 betreffend Ausdehnung des
Bundesgesetzes über Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 auf die Zahnärzte, in Kraft seit 1. Jan. 1888
(AS 10 58 59; BBl 1886 III 915).

5

Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.

811.11

Medizinalpersonen

2

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Art. 3

1

Eine vom Bundesrat ernannte Aufsichtsbehörde (Leitender Ausschuss) prüft die Ausweise der sich Anmeldenden, überwacht die Prüfungen und sorgt für volle
Gleichheit des Verfahrens.

2

Der Leitende Ausschuss hat an den Bundesrat jährlich Bericht und Rechnung zu erstatten. Die Leitung und Verwaltung des Prüfungswesens stehen unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.


Art. 4

Der Bundesrat ernennt auf Antrag des Leitenden Ausschusses die Prüfungskommissionen.


Art. 5

1

Die Prüfungskommissionen sind aus Lehrern der höhern schweizerischen Lehranstalten und aus geprüften Praktikern zusammenzusetzen.

2

Sie werden jeweilen durch ein Mitglied des Leitenden Ausschusses präsidiert und haben ihren Sitz an je einer der schweizerischen Hochschulen.

3

Ausserdem können die Prüfungen der Apotheker auch in Lausanne abgehalten werden.

4

Die Prüfungen werden, nach der Wahl der Bewerber, in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt.


Art. 6

1

Eine vom Bundesrat zu erlassende Ausführungsverordnung (Prüfungsregulativ) regelt:

a.

die Organisation und die Entschädigung der Prüfungsbehörden und den
Gang der Prüfungen;

b.

die wissenschaftlichen Anforderungen an die Bewerber; c.

die Prüfungsgebühren.

2

Die Genehmigung dieses Regulativs bleibt der Bundesversammlung vorbehalten.

a6 Registerführung und Datenbekanntgabe 1 Das zuständige Bundesamt führt Register über die zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten sowie über deren Prüfungsergebnisse.

2 Es gibt bei schriftlicher Anfrage den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich
und kostenlos Auskunft über ihre Personendaten in diesen Registern.

6 Eingefügt durch Ziff. III 1des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Freizügigkeit - BG

3

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3 Es meldet Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse der erfolgreichen Kandidatinnen und Kandidaten dem Koordinierten Sanitätsdienst und dem
Koordinierten Veterinärdienst sowie dem Militärveterinärdienst.

4 Wer die Daten entgegennimmt und weiterleitet, untersteht der Schweigepflicht
nach Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz.

5 Das Bundesamt trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, welche
für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei deren Meldung, einschliesslich der
elektronischen Übermittlung, nötig sind.


Art. 7

Der Bundesrat ist beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17. Juni 18748 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vorliegendes Gesetz bekannt zu machen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Übergangsbestimmung9 Datum des Inkrafttretens: 15. April 187810 7 SR

235.1

8

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b] 9

Gegenstandslos

10

Ziff. 1 des BRB vom 5. April 1878 (AS 3 382)

Medizinalpersonen

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