23.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 22.01.2023
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.07.2016 - 31.12.2017
01.01.2013 - 30.06.2016
01.04.2009 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.03.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.07.2005 - 31.12.2006
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01.09.2000 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 22. Dezember 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 19943, beschliesst: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz 1 Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.

2

Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät.4 3

Diese moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person.5


Art. 2

Zweck

1

Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.6 2

Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.

3

Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.

AS 1996 1445 1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1992 1578]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 59 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1994 III 1609 4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

824.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 2

824.0


Art. 3

Arbeit im öffentlichen Interesse Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.

a 7 Ziele

1

Der Zivildienst leistet Beiträge, um: a. den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern;

b. friedensfähige

Strukturen

aufzubauen und Gewaltpotenziale zu reduzieren; c. die

natürlichen

Lebensgrundlagen

zu schützen und zu erhalten sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern; d. das kulturelle Erbe zu erhalten.

2

Er leistet Beiträge im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation.


Art. 4

Tätigkeitsbereiche

1

Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:8 a. Gesundheitswesen; b. Sozialwesen; c.9 Kulturgütererhaltung; d. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege; e. Forstwesen; f. Landwirtschaft; g. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; h.10 Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

2

Einsätze in der Land- und Forstwirtschaft sind auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind, erlaubt, wenn sie in Landwirtschaftsbetrieben geleistet werden, welche Projekte zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen durchführen und die deswegen auf kostengünstige Arbeits-

leistungen Dritter angewiesen sind.11 7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

3

824.0

3

Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.12 4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.13

a 14 Ausschluss von Einsätzen Nicht erlaubt sind Einsätze: a. in einer Institution: 1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, oder

2. zu der sie eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält; b. ausschliesslich zu Gunsten von Angehörigen der Zivildienst leistenden Person; c. die bezwecken, den Prozess der politischen Meinungsbildung zu beeinflussen oder religiöses oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefen;

d. die primär privaten Zwecken der Zivildienst leistenden Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.


Art. 5

Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.


Art. 6

Arbeitsmarktneutralität 1

Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: a. keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und

c. die

Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 4

824.0

2

Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.

3

Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.


Art. 7

Einsätze im Ausland

1

Zivildienstpflichtige Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden.15 2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden.16 3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Durchführung von Auslandeinsätzen.

a 17 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen 1

Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten

eines Einsatzbetriebes übernehmen.

2

Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.

3

Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.


Art. 8


18

Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1

Der Zivildienst dauert 1,5 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1 mal so lange.

Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.

2

Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

5

824.0


Art. 9


19

Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a. Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art. 19 und 36 Abs. 1);

b. Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2-5);

c. Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19);

d. Erbringung

ordentlicher

Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; e. Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).


Art. 10

Beginn der

Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.


Art. 11

Ende der Zivildienstpflicht 1

Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.

2

Für die Entlassung aus dem Zivildienst gelten die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienstpflicht (Art. 13 Militärgesetz vom 3. Febr. 199520) sinngemäss.21 2bis Mit ihrer Einwilligung können zivildienstpflichtige Personen bei Bedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen, längstens zwölf Jahre nach

dem Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entlassen werden.22 3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: a. voraussichtlich

dauernd arbeitsunfähig ist; b. auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist. Ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.

4

...23

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

20 SR 510.10 21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 6

824.0


Art. 12

Ausschluss von der Zivildienstleistung Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen, die wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt wurden und für den Zivildienst untragbar geworden sind, vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus.


Art. 13

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1

Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes24 sinngemäss.

2

Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.


Art. 14


25

Ausserordentliche Zivildienstleistungen 1

Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen.

2

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4a Buchstaben a und b, 6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar.

3

Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen: a. Die Vollzugsstelle kann neu zum Zivildienst zugelassene Personen sofort aufbieten.

b. Die Beschwerde gegen die Umteilung zu einer ausserordentlichen Zivildienstleistung hat keine aufschiebende Wirkung.

c. Einsatzbetriebe erhalten von der Vollzugsstelle eine vorläufige Anerkennung. Die Artikel 41-43 sind nicht anwendbar.

d. Die Haftungsbestimmungen der Militärgesetzgebung gelten sinngemäss.

4

Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2, 46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.

5

Die Vollzugsstelle: a. legt die Dauer der ausserordentlichen Zivildienstleistungen der betroffenen Personen fest;

b. kann Entlassungen aus der Zivildienstpflicht später verfügen als in Artikel 11 vorgesehen;

c. kann Pikettdienst anordnen; d. kann den Besuch von Ausbildungskursen vorschreiben; e. kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.

24

SR 510.10

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

7

824.0

6

Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen.

7

Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.


Art. 15

Wehrpflichtersatz

1

Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.

2

Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 195926 über den Wehrpflichtersatz geregelt.

a 27 Information

1

Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.

2

Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst.

Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Art. 16


28

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 1

Stellungspflichtige können ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, nachdem sie den Orientierungstag der zuständigen Militärbehörde besucht haben.

2

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch einreichen.

a 29 Form und Inhalt des Gesuchs 1

Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

Der Bundesrat regelt die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.

2

Das Gesuch enthält: a. eine Darlegung des geltend gemachten Gewissenskonfliktes (Art. 1 Abs. 2 und 3);

b. einen Lebenslauf, der aufzeigt, wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich bisher geäussert hat; 26

SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe.

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 8

824.0

c. das

Dienstbüchlein.


Art. 17

Wirkung der Gesuchstellung 1

Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später oder während eines Militärdienstes eingereichte Gesuche entbinden bis zum Zeitpunkt der Gutheissung nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.30 1bis Stellungspflichtige werden durch die Gesuchseinreichung nicht von der Pflicht entbunden, an der Rekrutierung teilzunehmen.31 2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann.


Art. 18


32

Zulassungskommission

1

Über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage entscheidet eine Kommission (Zulassungskommission).

2

Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der Zulassungskommission.

3

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann der Zulassungskommission Weisungen betreffend die Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 1 und 18b erteilen.

4

Die Vollzugsstelle unterstützt die Zulassungskommission in ihrer Aufgabenerfüllung. Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit.

5

Bis Beginn der Anhörung werden verfahrensleitende Verfügungen, Nichteintretensentscheide und Abschreibungsverfügungen durch die Vollzugsstelle erlassen, danach durch die Zulassungskommission.

a 33 Persönliche Anhörung

1

Die Zulassungskommission hört die gesuchstellenden Personen an.

2

Sie kann von der persönlichen Anhörung absehen, wenn die gesuchstellende Person ihr Zulassungsgesuch mit der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft begründet, deren Glaubensvorstellungen die Militärdienstleistung ausschliessen, und

wenn die Zulassungsvoraussetzungen auf Grund des schriftlichen Gesuchs offensichtlich erfüllt sind. Der Bundesrat kann weitere Kategorien gesuchstellender Personen von der Anhörungspflicht ausnehmen.

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

9

824.0

b 34 Beurteilung der Darlegung des Gewissenskonfliktes Die Zulassungskommission beurteilt die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit danach: a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charakter hat; b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat; c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in anderen Lebensbereichen umsetzt; d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie

e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig ist.

c 35 Eröffnung des Zulassungsentscheides Die Zulassungskommission eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person, dem Departement, der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie der Vollzugsstelle.

d 36 Zulassungsverfahren

1

Das Zulassungsverfahren ist kostenlos.

2

Die Vollzugsstelle übernimmt die nachgewiesenen Kosten der direkten Fahrt der gesuchstellenden Person mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in der Schweiz zwischen Wohn-, Arbeits- oder Studienort und Anhörungsort, wenn die Anhörung nicht im Rahmen der Rekrutierung stattfindet.

3

Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig zur Anhörung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise auferlegen.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196837 über das Verwaltungsverfahren.

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

37 SR

172.021

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 10

824.0

Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes

Art. 19


38

Vorbereitung der Einsätze Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des Zivildienstes und kann sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe aufbieten.


Art. 20


39

Aufteilbarkeit des Zivildienstes Der Zivildienst wird in einem oder mehreren Einsätzen geleistet. Der Bundesrat regelt die Mindestdauer und die zeitliche Abfolge der Einsätze.


Art. 21

Beginn des ersten Einsatzes 1

Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist.

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.


Art. 22

Aufgebot

1

Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.

2

Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes.40 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen kürzere Aufgebotsfristen gelten.41 4

Zivildienstpflichtige Personen können auf freiwilliger Basis in Pikettelementen mit kürzeren Aufgebotsfristen mitwirken.42

Art. 23

Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes 1

Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.

2

Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

11

824.0


Art. 24

Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 25

Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.


Art. 26

Beratung und Unterstützung 1

Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Unterstützung.

2

Der Bundesrat trifft die notwendigen Vorkehrungen.

3

Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197743 sinngemäss.

4

Der Bund ersetzt dem unterstützenden Aufenthalts- oder Wohnkanton die notwendigen Unterstützungskosten, die während eines Einsatzes und längstens dreier Monate darüber hinaus entstanden sind.

5

Unterstützungsleistungen sind dem Bund zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie und ihre Familie gesichert ist.


Art. 27

Grundpflichten

1

Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. 2 Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.

3

Sie befolgt:

a. die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm beauftragten Personen;

b. die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.

43

SR 851.1

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 12

824.0

4

Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

5

Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 28

Arbeits- und Ruhezeit 1

Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

2

Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten.

3

Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

4

Ausgeschlossen sind: a. die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit;

b.44 die Gewährung eines Zeitzuschlags infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.


Art. 29

Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen: a. Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.

b. Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur Verfügung.

c. Er verpflegt sie.

d. Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.

e. Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen Arbeitsweg.

f. Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen.

2

Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

13

824.0

3

Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit Einführungsund Ausbildungskursen nach Artikel 36 Absätze 1 und 3-5 anfallen.45


Art. 30

Urlaub

Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.


Art. 31

Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

Art. 32

Melde- und Auskunftspflicht 1

Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen Person.

2

Anlässlich der Einführungs- und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.46

Art. 33

Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen

1

Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

2

Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.


Art. 34

Schweigepflicht

Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.


Art. 35

Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 14

824.0

4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung47

Art. 36


48

Grundsatz

1

Die zivildienstpflichtigen Personen besuchen einen Einführungskurs der Vollzugsstelle.

2

Der Einsatzbetrieb sorgt dafür, dass die Zivildienst leistende Person in ihre Tätigkeit eingeführt wird.

3

Wer im Zivildiensteinsatz Menschen pflegt, besucht einen Ausbildungskurs. Das Departement legt die Minimalanforderungen fest, welchen der Kurs genügen muss.

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Verpflichtung zum Kursbesuch.

4

Die Vollzugsstelle kann weitere einsatzspezifische Ausbildungskurse organisieren.

5

Der Bundesrat kann den Besuch weiterer Ausbildungskurse vorschreiben.


Art. 37

Kosten

1

Der Bund trägt die Kosten der Kurse nach Artikel 36 Absätze 1 und 3-5.49 2

Er kann sich beteiligen: a. an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten; b. an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind.

5. Abschnitt: Geldwerte Leistungen des Bundes

Art. 38

Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Bundesgesetz vom 25. September 195250 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz.


Art. 39

Transport- und Gepäckgutscheine Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

50

SR 834.1

Zivildienstgesetz

15

824.0

6. Abschnitt: Versicherung

Art. 40

51 Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199252 über die Militärversicherung versichert; für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem Gesetz.

Fünftes Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb

Art. 41

Gesuch

1

Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs, dessen Beilagen sowie die Gesuchseinreichung auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung.53 2 Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.


Art. 42


54

Anerkennungsentscheid 1

Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle.

2

Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn: a. die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2-6 nicht erfüllt;

b. die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

3

Sie kann das Gesuch ablehnen, wenn: a. in einem Tätigkeitsbereich die Zahl der Einsatzmöglichkeiten bedeutend grösser ist als die Nachfrage nach entsprechenden Einsätzen; b. die gesuchstellende Institution keine Einsätze in einem Tätigkeitsbereich anbietet, der Teil eines Schwerpunktprogrammes ist.

4

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

52 SR

833.1

53 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 16

824.0


Art. 43


55

Anerkennungsverfahren 1

Die Vollzugsstelle kann das Gesuch sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung unterbreiten.

2

Das Verfahren ist kostenlos. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196856 über das Verwaltungsverfahren.

3

Das Departement ernennt eine beratende Kommission. Die Vollzugsstelle hört sie zu wesentlichen Fragen der Anerkennung an. Der Bundesrat regelt Zusammensetzung und Organisation der Kommission.

Sechstes Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Art. 44

Weisungen und Inspektionen Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft.


Art. 45

Auskunftspflicht

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere:

a. zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage; b. im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen;

c. zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.


Art. 46

Abgaben des Einsatzbetriebes 1

Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen.

2

Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz 1 aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe nicht gestatten.

3

Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse

besteht.

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

56 SR

172.021

Zivildienstgesetz

17

824.0

4

Artikel 6 bleibt vorbehalten.


Art. 47

Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, welche dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen.

2

Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 48

Pflichten des Einsatzbetriebes 1

Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. Er darf die zivildienstleistende Person nicht für Arbeiten einsetzen, wofür ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen; er darf von ihr auch kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

2

Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er behandelt sie insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer, welche dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.


Art. 49

Weisungsrecht

1

Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht.

2

Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a. die

zivildienstleistende Person einführen; b. er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt.


Art. 50

Übertragung von Rechten und Pflichten 1

Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Voraussetzungen der Artikel 2-6 erfüllen sowie: a. durch den Einsatzbetrieb im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden oder ihm unterstellt sind; oder b. Einführungskurse durchführen (Art. 36 Abs. 1).

2

Der Einsatzbetrieb darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. Der Verleih einer zivildienstleistenden Person ist ausgeschlossen.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 18

824.0


Art. 51

Einarbeitung

Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung an.

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 52

Schädigung des Einsatzbetriebes Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts57 einen Schadenersatz beanspruchen kann.


Art. 53

Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes 1

Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2

Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind:

a. wenn der Einsatzbetrieb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen; b. ...58

3

Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts59 von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte.


Art. 54

Schädigung der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2

Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversicherung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer.

3

Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199260 über die Militärversicherung Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

57

SR 220

58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

59

SR 220

60

SR 833.1

Zivildienstgesetz

19

824.0


Art. 55

Haftung der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.

2

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

3

Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.


Art. 56

Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen.

2

Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob:

a. der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde;

b. die

zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft; c. die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war; d. die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere Weise entschädigt wird oder wurde.


Art. 57

Haftungsgrundsätze

1

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 sowie 51-53 des Obligationenrechts61 finden sinngemäss Anwendung.

2

Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt.


Art. 58

Verfahren

1

Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung.

2

Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe62 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen

Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement.

61

SR 220

62 Heute: die Schweizerische Post.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 20

824.0

3

Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission für die Staatshaftung und in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.63

Art. 59

Verjährung, Allgemeines 1

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte

Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung.

2

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.


Art. 60

Verjährung von Rückgriffsansprüchen 1

Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht.

2

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes.


Art. 61

Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung 1

Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts64 sinngemäss. 2

Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe65 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement.

Achtes Kapitel: Rechtsschutz

Art. 62

Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige 1

Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

64

SR 220

65 Heute: die Schweizerische Post.

Zivildienstgesetz

21

824.0

2

Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Beteiligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.66

Art. 63

Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Departementes (Rekurskommission).


Art. 64

Beschwerderecht

1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1bis

Beschwerdeberechtigt gegen Zulassungsentscheide nach Artikel 18c ist auch das Departement.67 2

Beschwerdeberechtigt sind ausserdem die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden gegen den Anerkennungsentscheid nach Artikel 42 und dessen

Anpassungen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.


Art. 65


68

Verfahren vor der Rekurskommission 1

Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

2

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).

3

Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196869 über das Verwaltungsverfahren.


Art. 66

Beschwerdefristen

Die Frist zur Beschwerde an die Rekurskommission beträgt: a.70 zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen, Aufgebote sowie Abbrüche und Verlängerungen von Einsätzen; 66 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

69 SR

172.021

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 22

824.0

b. 30 Tage in den übrigen Fällen.

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Disziplinarverfahren

Art. 67

Disziplinarfehler

1

Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.

2

Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.


Art. 68

Disziplinarmassnahmen Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a. schriftlichen

Verweis;

b. Busse bis zu 2000 Franken.


Art. 69

Bemessung

Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.


Art. 70

Verjährung

1

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme verjähren nach zwölf Monaten.

2

Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

3

Die Verfolgungsverjährung ruht während eines gerichtlichen Verfahrens.


Art. 71

Verfahren

1

Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.

2

Die Vollzugsstelle führt das Verfahren innert 30 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.71

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

23

824.0

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 72

Zivildienstverweigerung 1

Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu 18 Monaten bestraft.

2

Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

3

Der Richter kann die fehlbare Person aus dem Zivildienst ausschliessen.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 73

Zivildienstversäumnis 1

Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft. 2

Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Gefängnis bestraft.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

5

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 74

Fahrlässiges Zivildienstversäumnis 1

Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 24

824.0


Art. 75

Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst 1

Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 76

Schwere Pflichtverletzung 1

Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen.


Art. 77

Verhältnis zum Strafgesetzbuch 1

Das Strafgesetzbuch72 ist anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2

Strafbar ist auch, wer die Delikte nach den Artikeln 72-76 im Ausland begeht.


Art. 78

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung 1

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit Haft oder Busse bedrohen.

2

Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.

Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 79

Allgemeines

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.

2

Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 2 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre Mitarbeit.

72

SR 311.0

Zivildienstgesetz

25

824.0


Art. 80

Aufbau eines Informationssystems 1

Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.

1bis

Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über: a. die Gesuchsbegründungen der gesuchstellenden Personen, insbesondere deren Gewissensgründe; b. die

Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen; c. Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich ist;

d. den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen; e. Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.73 2

An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden:74 a.75 die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienst-

pflicht;

b. ...76 c. das Bundesamt für Militärversicherung für die Bearbeitung von Versicherungsfällen;

d. die Organe der Erwerbsersatzordnung für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung; e. die Behörden des Wehrpflichtersatzes für ersatzrechtliche Handlungen; f. Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Vollzugsstelle übertragen wurden, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

3

Die Vollzugsstelle und die nach Absatz 2 angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Personendaten weitergeben, welche der Empfänger zur Erfüllung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz stehen, zwingend benötigt.

4

Der Bundesrat regelt insbesondere: a. Organisation und Betrieb des Informationssystems; b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c. die Kategorien der zu erfassenden Daten; 73 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

76 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 26

824.0

d. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e. die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen; f. die Datensicherheit;

g. die Aufbewahrungsdauer der Daten.77
a78 Verwaltung von

Akten

1

Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:

a. Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben; b. Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind; c. Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;

d. anerkannten

Einsatzbetrieben;

e. Personen, die sich um die Mitgliedschaft in der Zulassungskommission bewerben;

f. Personen, die als Mitglieder der Zulassungskommission ernannt worden sind.

1bis

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet die Zulassungskommission Akten nach Absatz 1 Buchstabe a, e und f. Die Akten des Zulassungsverfahrens werden durch die Vollzugsstelle verwaltet.79 2 Die Vollzugsstelle kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten. Akten von Personen nach Absatz 1 Buchstaben e und f enthalten insbesondere Bewerbungsunterlagen und Beurteilungen des Wissensstandes.

2bis

Die Zulassungskommission kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis Buchstabe a und b bearbeiten.80 3

Die Akten des Zulassungsverfahrens werden bis zur Archivierung von den Akten des nachgeordneten Vollzugs getrennt verwaltet.

4

Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten an Institutionen und Personen, die am Vollzug des Gesetzes mitwirken oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zivildienst erfüllen.

77 Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

78 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

Zivildienstgesetz

27

824.0

5

Die Vollzugsstelle übergibt dem Bundesarchiv die Akten des Zulassungsverfahrens:

a.81 von zivildienstpflichtigen Personen nach deren Entlassung aus der Zivildienstpflicht beziehungsweise nach deren Ausschluss aus dem Zivildienst;

b. von Personen, deren Gesuch nicht gutgeheissen wurde, nach deren Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

2. Abschnitt:82 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003

Art. 81

Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1

Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am Tag der Inkraftsetzung der Änderung vom 21. März 200383 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,5-fache der Herabsetzung der Anzahl Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetz-

gebung. 2

Ergeben sich keine ganzen Zahlen, so wird auf die nächste ganze Zahl abgerundet.


Art. 82

Entlassung aus dem Zivildienst 1

Wer bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 200384 die Altersgrenze nach Artikel 13 der Änderung vom 4. Oktober 200285 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199586 erreicht hat, wird aus dem Zivildienst entlassen.

2

Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst einen Mannschaftsdienstgrad bekleidet hätten, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre ordentliche Zivildienstleistung vollständig erbracht haben, entlassen.


Art. 83

Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden 1

Artikel 81 wird nicht angewandt auf Personen, die seit 1. Oktober 1996 zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden.

2

Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 200387 infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind, werden als Zivildienst nach den Vorschriften dieses

Gesetzes vollzogen.

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).

83 AS

2003 4843

84 AS

2003 4843

85 AS

2003 3957

86 SR

510.10

87 AS

2003 4843

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 28

824.0

3

Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die betroffene Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee ausgeschlossen worden ist.

a Erlöschen der Anerkennung als Einsatzbetrieb Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Forschung erlöschen mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 200388.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 84

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:89 Art. 18, 42, 43, 79 und 80: 1. Juni 1996 Anhang Ziff. 9: 1. Januar 1997 alle übrigen Bestimmungen: 1. Oktober 1996 88 AS

2003 4843

89

BRB vom 8. Mai 1996 (AS 1996 1464)

Zivildienstgesetz

29

824.0

Anhang


Änderung anderer Erlasse 1. Beamtengesetz (BtG) vom 30. Juni 192790 Art. 50
Abs. 2 Bst. b ...
2. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 193491 (OG) Art. 100 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz und Ziff. 4 ...


3. Obligationenrecht92 (OR) Art. 336
Abs. 1 Bst. e
...


4. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz vom 11. April 188993 (SchKG) In den Artikeln 57 Randtitel und Absatz 1, 57 a Absatz 1, 57 b Absatz 1, 57 c Ab- satz 1, und 57 e Randtitel und Absatz 1 wird der Ausdruck «Militär- oder Schutzdienst» ersetzt durch «... ». Art. 92
Abs. 1 Ziff. 6
...

90

SR 172.221.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

91

SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

92

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

93

SR 281.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

94

SR 321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 30

824.0


Art. 226

...


6. Militärgesetz vom 3. Februar 199595 (MG) Art. 16
Abs. 1
...


Art. 124
Abs. 4
...


Art. 133
Abs. 3
...

95

SR 510.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

96

SR 642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Zivildienstgesetz

31

824.0


8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199097 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 7
Abs. 4 Bst. h
...

9. Bundesgesetz vom 12. Juni 195998 über den Militärpflichtersatz (MPEG) Titel ...


Art. 2
Abs. 1 Bst. a und c
...


Art. 4
Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2bis
...


Art. 4a
Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3
...


Art. 7
Sachüberschrift und Abs. 1bis, 2 sowie 3 Einleitungssatz
...


Art. 8
Sachüberschrift und Abs. 1bis
...


Art. 19
Abs. 2
...

97

SR 642.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

98

SR 661. Heute: das BG über die Wehrpflichtersatzabgabe. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 32

824.0


Art. 21
Abs. 2
...


Art. 22
Abs. 2
...


Art. 23
Abs. 1
...


Art. 24
Abs. 2
...


Art. 25
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 35
Abs. 1
...


Art. 36
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 38
Abs. 3 Bst. a
...


Art. 39
Abs. 1
...


Art. 44
Abs. 2 erster Satz
...


Art. 45
Abs. 1
...


Art. 47
Abs. 2
...

Zivildienstgesetz

33

824.0


10. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197199 (AZG) Art. 14
Abs. 4
...


11. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992100 über die Militärversicherung (MVG) Art. 1
Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. n, o und p
...


Art. 4
Abs. 2
...


Art. 9
Abs. 3
...


Art. 67
Abs. 2
...

12. Bundesgesetz vom 25. September 1952101 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) Titel ...

99

SR 822.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

100 SR 833.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

101 SR 834.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 34

824.0


Art. 9
Abs. 2bis
...


13. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vom 25. Juni 1982102 Art. 13
Abs. 2 Bst. b
...


14. Bundesgesetz vom 17. Juni 1994103 über den Zivilschutz (ZSG) Art. 20
Abs. 2
...

102 SR 837.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

103 [AS 1994 2626, 1995 1227 Anhang Ziff. 9. AS 2003 4187 Art. 76 Ziff. 1]