23.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 22.01.2023
01.01.2020 - 31.12.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.07.2016 - 31.12.2017
01.01.2013 - 30.06.2016
01.04.2009 - 31.12.2012
01.01.2009 - 31.03.2009
01.08.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 31.07.2008
01.07.2005 - 31.12.2006
01.01.2004 - 30.06.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
01.09.2000 - 31.12.2002
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1

Bundesgesetz
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstgesetz, ZDG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 19943, beschliesst:

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem
Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst)
nach diesem Gesetz.


Art. 2

Zweck

1

Der Zivildienst tritt für Personen nach Artikel 1 an die Stelle des Militärdienstes.

2

Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.

3

Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.


Art. 3

Arbeit im öffentlichen Interesse Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende
Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten
Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.


Art. 4

Tätigkeitsbereiche

1

Der Zivildienst wird in folgenden Tätigkeitsbereichen geleistet: a.

Gesundheitswesen;

b.

Sozialwesen;

AS 1996 1445 1

[BS 1 3; AS 1958 362, 1992 1578]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 59
Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die
Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1994 III 1609 824.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 2

824.0

c.

Kulturgütererhaltung, Forschung; d.

Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege; e.

Forstwesen;

f.

Landwirtschaft;

g.

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe; h.

Einsätze der Katastrophenhilfe.

2

Einsätze in der Landwirtschaft sind auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind, sofern sie in Landwirtschaftsbetrieben geleistet
werden, welche Projekte zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen durchführen und deswegen auf kostengünstige Arbeitsleistungen Dritter angewiesen sind.

3

Der Einsatz in einer Institution, für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt tätig ist, ist nicht erlaubt.

4

Einsätze ausschliesslich zugunsten von Angehörigen sind nicht erlaubt.


Art. 5

Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten
entsprechen.


Art. 6

Arbeitsmarktneutralität 1

Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: a.

keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; b.

die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert;
und

c.

die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.

2

Die Anerkennung (Art. 41-43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.

3

Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.


Art. 7

Einsätze im Ausland

1

Zivildienstpflichtige Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten oder einschlägiger Erfahrungen dazu geeignet sind, können mit ihrer Einwilligung ausnahmsweise zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden.

2

Für Einsätze der Katastrophenhilfe im grenznahen Raum kann von der Einwilligung abgesehen werden.

3

Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Durchführung von Auslandeinsätzen.

Zivildienstgesetz

3

824.0


Art. 8

Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen 1

Ist die zivildienstpflichtige Person ausgehoben oder war sie Rekrut, Soldat oder Gefreiter, so dauert der Zivildienst 1,5 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch
nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

2

War die zivildienstpflichtige Person Unteroffizier oder Offizier, so dauert der Zivildienst 1,1 mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung; die Dauer des Zivildienstes nach Absatz 1 darf jedoch nicht unterschritten werden.


Art. 9

Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst: a.

die Pflicht zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung und zu persönlichen Vorsprachen in möglichen Einsatzbetrieben (Art. 19); b.

die Pflicht zur Teilnahme an der für die Einsätze erforderlichen Einführung
(Art. 36 Abs. 1);

c.

die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die
Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist; d.

die Pflicht zur Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch
über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus.


Art. 10

Beginn der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist; gleichzeitig erlischt die Militärdienstpflicht.


Art. 11

Ende der Zivildienstpflicht 1

Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.

2

Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung aus dem Zivildienst auf das Ende des Jahres, in dem die zivildienstpflichtige Person wegen Erreichen der Altersgrenze aus
der Militärdienstpflicht entlassen worden wäre.

3

Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person: a.

voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist; b.

auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist. Ein
Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten
Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.

4

Männer, deren Zivildienstpflicht beendet ist, stehen dem Zivilschutz zur Verfügung.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 4

824.0


Art. 12

Ausschluss von der Zivildienstleistung Die Vollzugsstelle schliesst zivildienstpflichtige Personen, die wegen Verbrechen
oder Vergehen verurteilt wurden und für den Zivildienst untragbar geworden sind,
vorübergehend oder dauernd von der Zivildienstleistung aus.


Art. 13

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1

Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes4 sinngemäss.

2

Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.


Art. 14

Ausserordentliche Zivildienstleistungen 1

Sind Kantone infolge von Notlagen ausserstande, ihre Aufgaben in lebensnotwendigen Bereichen mit eigenen Mitteln zu erfüllen, so kann ihnen die Vollzugsstelle
auf Antrag zivildienstpflichtige Personen zur Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen zur Verfügung stellen.

2

Der Bundesrat regelt den Einsatz nach Absatz 1 einschliesslich der Dispensation und der Beurlaubung zivildienstpflichtiger Personen. Die Regelung kann in folgenden Bereichen vom Gesetz abweichen: a.

Vorbereitung von Einsätzen (Art. 19); b.

Zuständigkeit und Fristen bezüglich Aufgeboten (Art. 22); c.

Anerkennung von Einsatzbetrieben (Art. 41-43); d.

Verteilung der Kosten von Einsätzen (Art. 29, 37 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 2
und 47);

e.

Weisungsrecht (Art. 49).

3

Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.

4

Über die Haftung der zivildienstleistenden Personen und des Bundes für Schäden, die beim Einsatz nach Absatz 1 verursacht werden, kann der Bundesrat eine Regelung erlassen, die den Haftungsbestimmungen des Militärgesetzes5 entspricht.


Art. 15

Wehrpflichtersatz

1

Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.

2

Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 19596 über den Wehrpflichtersatz geregelt.

4

SR 510.10

5

SR 510.10

6

SR 661

Zivildienstgesetz

5

824.0

Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

Art. 16

Gesuch

1

Militärdienstpflichtige, die Zivildienst leisten wollen, können jederzeit bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch einreichen.

2

Sie müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, Zivildienst nach diesem Gesetz leisten zu wollen. Sie legen ihre persönlichen Überlegungen dar, welche sie zu ihrem
Gewissensentscheid gegen den Militärdienst geführt haben.

3

Sie legen dem Gesuch einen ausführlichen Lebenslauf, einen aktuellen Strafregisterauszug sowie das Dienstbüchlein bei.


Art. 17

Wirkung der Gesuchstellung 1

Wer das Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über sein Gesuch nicht rechtskräftig
entschieden ist. Später oder während eines Militärdienstes eingereichte Gesuche
entbinden bis zum Zeitpunkt der Gutheissung nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

2

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann.


Art. 18

Zulassungsverfahren

1

Über die Zulassung zum Zivildienst entscheidet die Vollzugsstelle auf Antrag einer Kommission.

2

Die Kommission prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Sie hört die Gesuchstellenden persönlich an.

3

Das Verfahren ist kostenlos. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes7.

4

Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der Kommission. Sie ist administrativ der Vollzugsstelle angegliedert.

Drittes Kapitel: Leistung des Zivildienstes

Art. 19

Vorbereitung der Einsätze Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über die Belange des
Zivildienstes und bietet sie zu persönlichen Gesprächen mit Vertretern der Einsatzbetriebe auf.

7

SR 172.021

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 6

824.0


Art. 20

Aufteilbarkeit des Zivildienstes 1

Der Zivildienst wird in der Regel in mehreren Teileinsätzen geleistet.

2

Der Bundesrat regelt die Mindestdauer der Einsätze und legt fest, in welchen Fällen der Zivildienst in einem einzigen Einsatz geleistet werden kann.


Art. 21

Beginn des ersten Einsatzes 1

Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, nach welchem der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist.

2

Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.


Art. 22

Aufgebot

1

Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivildienst auf.

2

Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb das Aufgebot spätestens drei Monate vor Beginn des Einsatzes oder der Einführung. Im Fall eines
Einsatzes der Katastrophenhilfe beträgt die Aufgebotsfrist mindestens einen Monat.


Art. 23

Vorzeitiger Abbruch eines Einsatzes 1

Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen.

2

Gegen diese Verfügung können die zivildienstleistende Person und der Einsatzbetrieb Beschwerde erheben.


Art. 24

Dienstverschiebung; Anrechnung von Diensttagen Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von Gesuchen um Dienstverschiebung und über die Anrechnung der Diensttage an die Erfüllung der Zivildienstpflicht.

Viertes Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 25

Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte Der zivildienstleistenden Person stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen
Rechte auch während ihres Einsatzes zu. Einschränkungen sind nur zulässig, soweit
sie verhältnismässig und zur Leistung des Zivildienstes notwendig sind.


Art. 26

Beratung und Unterstützung 1

Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Unterstützung.

Zivildienstgesetz

7

824.0

2

Der Bundesrat trifft die notwendigen Vorkehrungen.

3

Für die soziale Beratung und Unterstützung zivildienstleistender Personen gilt das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19778 sinngemäss.

4

Der Bund ersetzt dem unterstützenden Aufenthalts- oder Wohnkanton die notwendigen Unterstützungskosten, die während eines Einsatzes und längstens dreier
Monate darüber hinaus entstanden sind.

5

Unterstützungsleistungen sind dem Bund zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person keiner Hilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie und
ihre Familie gesichert ist.


Art. 27

Grundpflichten

1

Die zivildienstleistende Person handelt bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

2

Sie achtet die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes und trägt insbesondere Sorge zu dem ihr anvertrauten Gut.

3

Sie befolgt:

a.

die Weisungen und Anordnungen des Einsatzbetriebes oder der von ihm
beauftragten Personen; b.

die Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten Personen.

4

Sie ist an Weisungen nicht gebunden, die von ihr ein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

5

Sie achtet die Rechte anderer zivildienstleistender Personen und übernimmt die bei Gruppeneinsätzen zusätzlich anfallenden Aufgaben.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 28

Arbeits- und Ruhezeit 1

Die Arbeits- und Ruhezeiten der zivildienstleistenden Person entsprechen denjenigen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

2

Ist die Übernahme dieser Zeiten nicht möglich, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeits- und Ruhezeiten.

3

Der Einsatzbetrieb behandelt zivildienstleistende Personen bezüglich der Anordnung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit gleich wie
seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

4

Ausgeschlossen sind: a.

die finanzielle Abgeltung von Überstunden sowie von Schicht-, Nacht- und
Wochenendarbeit;

8

SR 851.1

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 8

824.0

b.

die Gewährung eines Zeitausgleichs infolge von Schicht-, Nacht- und Wochenendarbeit.


Art. 29

Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb erbringt zugunsten der zivildienstleistenden Person für jeden anrechenbaren Diensttag folgende Leistungen: a.

Er richtet ihr ein Taschengeld im Umfang des Soldes eines Soldaten aus.

b.

Er stellt ihr die notwendigen besonderen Arbeitskleider und Schuhe zur
Verfügung.

c.

Er verpflegt sie.

d.

Er stellt ihr eine Unterkunft zur Verfügung.

e.

Er vergütet ihr die ausnahmsweise notwendigen Kosten für den täglichen
Arbeitsweg.

f.

Er kommt für die besonderen Kosten auf, die im Zusammenhang mit einem
Einsatz im Ausland anfallen.

2

Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene
finanzielle Entschädigung aus.

3

Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit zentralen Einführungskursen und Informationsveranstaltungen anfallen.


Art. 30

Urlaub

Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die
Gewährung des Urlaubs und die Dauer fest und bestimmt die Fälle, in denen der
Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen muss.


Art. 31

Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebes.

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

Art. 32

Melde- und Auskunftspflicht 1

Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen Person.

2

Anlässlich der Informationsveranstaltung und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

Zivildienstgesetz

9

824.0


Art. 33

Ärztliche Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen 1

Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich mit Bezug auf ihren Einsatz den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

2

Sofern es der Gesundheitszustand einer zivildienstpflichtigen Person gerechtfertigt erscheinen lässt, kann die Vollzugsstelle bereits vor dem Einsatz zu Lasten der Militärversicherung medizinische Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
und vorbeugende medizinische Massnahmen anordnen.


Art. 34

Schweigepflicht

Die zivildienstleistende Person untersteht der betriebsüblichen Schweigepflicht.


Art. 35

Erwerbstätigkeit im Einsatzbetrieb Die zivildienstleistende Person darf während des Einsatzes keine Erwerbstätigkeit
innerhalb des Einsatzbetriebes ausüben.

4. Abschnitt: Einführung

Art. 36

Grundsatz

1

Der Einsatzbetrieb sorgt dafür, dass die zivildienstleistende Person in ihre Tätigkeit eingeführt wird.

2

Die Vollzugsstelle kann zentrale Einführungskurse organisieren.

3

Für Einsätze im Gesundheitswesen, die Pflegeaufgaben enthalten, ist der Besuch eines Einführungskurses obligatorisch.


Art. 37

Kosten

1

Der Bund trägt die Kosten der Kurse nach Artikel 36 Absätze 2 und 3.

2

Er kann sich beteiligen: a.

an den Kosten der Erarbeitung von Konzepten; b.

an den Einführungskosten der Einsatzbetriebe, wenn die Einführung durch
Dritte vermittelt werden muss und damit besondere Aufwendungen verbunden sind.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 10

824.0

5. Abschnitt: Geldwerte Leistungen des Bundes

Art. 38

Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall
nach dem Bundesgesetz vom 25. September 19529 über die Erwerbsersatzordnung
für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz.


Art. 39

Transport- und Gepäckgutscheine Die zivildienstleistende Person erhält für Reisen im Inland die notwendigen Transport- und Gepäckgutscheine. Der Bund trägt die Kosten.

6. Abschnitt: Versicherung

Art. 40

Wer Zivildienst leistet, ist nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die
Militärversicherung versichert.

Fünftes Kapitel: Anerkennung als Einsatzbetrieb

Art. 41

Gesuch

1

Institutionen, welche zivildienstpflichtige Personen beschäftigen wollen, stellen bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Inhalt des Gesuchs und dessen Beilagen.

2

Die Vollzugsstelle benötigt zur Beschäftigung zivildienstleistender Personen keine Anerkennung.


Art. 42

Anerkennungsentscheid 1

Über die Anerkennung als Einsatzbetrieb entscheidet die Vollzugsstelle auf Antrag einer Kommission.

2

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden und befristet werden.


Art. 43

Anerkennungsverfahren 1

Die Kommission prüft, ob die gesuchstellende Institution den Anforderungen nach den Artikeln 2-6 entspricht.

9

SR 834.1

10

SR 833.1

Zivildienstgesetz

11

824.0

2

Sie beantragt die Ablehnung des Gesuchs, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

3

Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden stellen der Vollzugsstelle die erforderlichen arbeitsmarktrelevanten Informationen zur Verfügung.

4

Das Verfahren ist kostenlos. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes11.

5

Der Bundesrat regelt Zusammensetzung, Wahl, Organisation und Verfahren der Kommission. Sie ist administrativ der Vollzugsstelle angegliedert.

Sechstes Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes 1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden

Art. 44

Weisungen und Inspektionen Der Einsatzbetrieb befolgt die Weisungen und Anordnungen der Vollzugsstelle und
duldet Inspektionen am Arbeitsplatz der zivildienstleistenden Person und in der ihr
zur Verfügung gestellten Unterkunft.


Art. 45

Auskunftspflicht

Der Einsatzbetrieb erteilt der Vollzugsstelle die erforderlichen Auskünfte, insbesondere: a.

zur Führung der Kontrolle der geleisteten Diensttage; b.

im Zusammenhang mit Straf- und Disziplinarverfahren sowie Haftpflichtfällen; c.

zur Auswertung der Einsätze und zu statistischen Zwecken.


Art. 46

Abgaben des Einsatzbetriebes 1

Die Vollzugsstelle erhebt vom Einsatzbetrieb für jeden anrechenbaren Tag der ihm zugewiesenen zivildienstleistenden Person eine Abgabe als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft. Der Bundesrat setzt die Höhe der Abgabe fest und regelt die Bemessungsgrundlagen.

2

Der Bundesrat kann den Vollzug von Absatz 1 aussetzen, wenn die Wirtschaftslage oder die Nachfrage nach zivildienstleistenden Personen eine Erhebung der Abgabe
nicht gestatten.

3

Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe bei einzelnen Einsatzbetrieben absehen, die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu
beschäftigen, und an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht.

4

Artikel 6 bleibt vorbehalten.

11

SR 172.021

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 12

824.0


Art. 47

Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes 1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, welche dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege
dienen.

2

Der Bundesrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung seiner finanziellen Unterstützung und die anrechenbaren Projektkosten.

2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen

Art. 48

Pflichten des Einsatzbetriebes 1

Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes. Er darf die zivildienstleistende Person nicht für Arbeiten einsetzen, wofür ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen; er darf von ihr auch kein unrechtmässiges
Verhalten verlangen.

2

Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er behandelt sie insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.


Art. 49

Weisungsrecht

1

Der Einsatzbetrieb hat gegenüber der zivildienstleistenden Person ein Weisungsrecht.

2

Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche: a.

die zivildienstleistende Person einführen; b.

er im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt und denen er die bei ihm
Zivildienst leistenden Personen zur Verfügung stellt.


Art. 50

Übertragung von Rechten und Pflichten 1

Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Voraussetzungen der Artikel 2-6 erfüllen sowie: a.

durch den Einsatzbetrieb im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt
werden oder ihm unterstellt sind; oder b.

Einführungskurse durchführen (Art. 36 Abs. 1).

2

Der Einsatzbetrieb darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten. Der Verleih einer zivildienstleistenden
Person ist ausgeschlossen.

Zivildienstgesetz

13

824.0


Art. 51

Einarbeitung

Der Einsatzbetrieb arbeitet die zivildienstleistende Person ein, informiert sie über
ihre Aufgaben und Pflichten und leitet sie zu einer effizienten Aufgabenerfüllung an.

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 52

Schädigung des Einsatzbetriebes Der Bund haftet für den Schaden, den die zivildienstleistende Person in Erfüllung
ihrer Zivildienstpflicht dem Einsatzbetrieb zufügt, sofern dieser in sinngemässer
Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts12 einen Schadenersatz beanspruchen kann.


Art. 53

Schädigung von Dritten und Rückgriff des Einsatzbetriebes 1

Für den Schaden, den eine zivildienstleistende Person in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht Dritten zufügt, haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2

Der Bund ist nach den Haftungsbestimmungen ersatzpflichtig, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes anwendbar sind:

a.

wenn der Einsatzbetrieb eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist und
deren Haftungsbestimmungen keinen direkten Anspruch gegen sie vorsehen; b.

wenn nach Artikel

44 Absatz

2 des Unfallversicherungsgesetzes13 kein direkter Anspruch gegen den Einsatzbetrieb gegeben ist.

3

Hat der Einsatzbetrieb Ersatz geleistet, so kann er auf den Bund Rückgriff nehmen, soweit er in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts14
von der zivildienstleistenden Person Schadenersatz beanspruchen könnte.


Art. 54

Schädigung der zivildienstleistenden Person 1

Der Einsatzbetrieb haftet der zivildienstleistenden Person für den Schaden, den er ihr zufügt, in gleicher Weise wie seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

2

Wenn ihr aufgrund eines Schadenereignisses Ansprüche gegen die Militärversicherung zustehen, hat sie keine Ansprüche gegen den Einsatzbetrieb und dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3

Die Militärversicherung kann nur dann auf den Einsatzbetrieb sowie dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199215 über die Militärversicherung Rückgriff nehmen, wenn die belangte Person den
Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

12

SR 220

13

SR 832.20

14

SR 220

15

SR 833.1

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 14

824.0


Art. 55

Haftung der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person kann für den Schaden, den sie in Erfüllung ihrer Zivildienstpflicht verursacht hat, von den Geschädigten nicht direkt belangt werden.

2

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

3

Ist der Bund Geschädigter, so steht ihm ein Anspruch gegen die zivildienstleistende Person zu, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.


Art. 56

Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der zivildienstleistenden Person 1

Die zivildienstleistende Person muss für Verlust und Beschädigung ihrer privaten Gegenstände selbst aufkommen.

2

Der Bund richtet ihr eine angemessene Entschädigung aus. Er berücksichtigt dabei insbesondere, ob:

a.

der Schaden unmittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zivildienstpflicht verursacht wurde; b.

die zivildienstleistende Person ein Selbstverschulden trifft; c.

die zivildienstleistende Person zur Erfüllung der Zivildienstpflicht auf die
Mitnahme oder Verwendung privater Gegenstände angewiesen war; d.

die zivildienstleistende Person für den Schaden bereits auf eine andere
Weise entschädigt wird oder wurde.


Art. 57

Haftungsgrundsätze

1

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 sowie 51-53 des Obligationenrechts16 finden sinngemäss Anwendung.

2

Bei der Haftung der zivildienstleistenden Person werden ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihr bisheriges Verhalten während des Zivildienstes und die besonderen Umstände des Einsatzes angemessen berücksichtigt.


Art. 58

Verfahren

1

Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung.

2

Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe und der Schweizerischen
Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen
Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement.

3

Gegen diese Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

16

SR 220

Zivildienstgesetz

15

824.0


Art. 59

Verjährung, Allgemeines 1

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte
Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf
alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung.

2

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.


Art. 60

Verjährung von Rückgriffsansprüchen 1

Für die Verjährung des Rückgriffsanspruches des Einsatzbetriebs gegen den Bund gelten die Haftungsbestimmungen, denen der Einsatzbetrieb untersteht.

2

Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innerhalb eines Jahres nach der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes.


Art. 61

Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung 1

Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts17 sinngemäss.

2

Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei den Generaldirektionen und den Kreisdirektionen der PTT-Betriebe und der
Schweizerischen Bundesbahnen sowie beim ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe
sind, und beim Eidgenössischen Finanzdepartement.

Achtes Kapitel: Rechtsschutz

Art. 62

Unterredung mit dem Einsatzbetrieb; Anzeige 1

Ist die zivildienstleistende Person der Ansicht, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, so kann sie beim Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugsstelle verlangen.

2

Kommt keine Einigung zustande, so kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle
hört die Beteiligten innert zehn Tagen an und ergreift die erforderlichen Massnahmen.


Art. 63

Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Departementes (Rekurskommission).

17

SR 220

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 16

824.0


Art. 64

Beschwerderecht

1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2

Beschwerdeberechtigt sind ausserdem die örtlich zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden gegen den Anerkennungsentscheid nach Artikel 42 und dessen Anpassungen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 6 geltend machen.


Art. 65

Verfahren vor der Rekurskommission Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine
mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen
ausgerichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes18.


Art. 66

Beschwerdefristen

Die Frist zur Beschwerde an die Rekurskommission beträgt: a.

zehn Tage für Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen und gegen Aufgebote; b.

30 Tage in den übrigen Fällen.

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Disziplinarverfahren

Art. 67

Disziplinarfehler

1

Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 72-78.

2

Die Massnahme kann unterbleiben, wenn Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb ausreichen.


Art. 68

Disziplinarmassnahmen Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a.

schriftlichen Verweis; b.

Busse bis zu 2000 Franken.

18

SR 172.021

Zivildienstgesetz

17

824.0


Art. 69

Bemessung

Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie
berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige
Führung im Zivildienst.


Art. 70

Verjährung

1

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers und die Vollstreckung einer Disziplinarmassnahme verjähren nach zwölf Monaten.

2

Die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

3

Die Verfolgungsverjährung ruht während eines gerichtlichen Verfahrens.


Art. 71

Verfahren

1

Die Vollzugsstelle leitet ein Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Sie kann eine sofortige Unterbrechung des
Einsatzes anordnen, wenn die Interessen des Einsatzbetriebes oder der Untersuchung dies verlangen.

2

Die Vollzugsstelle führt das Verfahren in der Regel innert zehn Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.

2. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 72

Zivildienstverweigerung 1

Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder
nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu 18 Monaten bestraft.

2

Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

3

Der Richter kann die fehlbare Person aus dem Zivildienst ausschliessen.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 73

Zivildienstversäumnis 1

Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt
oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder Busse bestraft.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 18

824.0

2

Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Gefängnis bestraft.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

5

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 74

Fahrlässiges Zivildienstversäumnis 1

Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten verhängen.

3

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

4

Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.


Art. 75

Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst 1

Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des
fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Haft oder Busse
bestraft.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.


Art. 76

Schwere Pflichtverletzung 1

Wer sich wiederholt schwerwiegende Disziplinarfehler zuschulden kommen lässt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2

Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann der Richter eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten
verhängen.

Zivildienstgesetz

19

824.0


Art. 77

Verhältnis zum Strafgesetzbuch 1

Das Strafgesetzbuch19 ist anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2

Strafbar ist auch, wer die Delikte nach den Artikeln 72-76 im Ausland begeht.


Art. 78

Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung 1

Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen einzelne Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz für strafbar erklären und die Übertretung dieser Bestimmungen mit
Haft oder Busse bedrohen.

2

Die Strafverfolgung erfolgt auf Anzeige der Vollzugsstelle; sie obliegt den Kantonen.

Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 79

Allgemeines

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann die Vollzugsstelle mit dem Erlass allgemeiner Dienstanweisungen für den Vollzug in Form von Verordnungen oder Reglementen betrauen.

2

Die Vollzugsstelle kann einzelne Vollzugsaufgaben an Dritte übertragen. Diese können für ihre Mitarbeit entschädigt werden.

3

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Vollzugsstelle und den nach Absatz 2 beauftragten Dritten sowie die Bemessung der Entschädigung für ihre
Mitarbeit.


Art. 80

Aufbau eines Informationssystems 1

Die Vollzugsstelle entwickelt und betreibt ein automatisiertes Informationssystem für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz.

1bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über: a.

die Gesuchsbegründungen der gesuchstellenden Personen, insbesondere
deren Gewissensgründe; b.

die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen; c.

Ausbildung sowie Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Personen, soweit dies für die Vermittlung von Zivildiensteinsätzen massgeblich
ist;

d.

den Gesundheitszustand der zivildienstpflichtigen Personen; 19

SR 311.0

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 20

824.0

e.

Disziplinar- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.20 2

An das Informationssystem können direkt (on-line) angeschlossen werden: a.

das Bundesamt für Adjutantur21 für die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung und dem Erlöschen der Militärdienstpflicht; b.

das Bundesamt für Zivilschutz für die Übermittlung von Daten anlässlich
des Übertritts in den Zivilschutz; c.

das Bundesamt für Militärversicherung für die Bearbeitung von Versicherungsfällen; d.

die Organe der Erwerbsersatzordnung für Abklärungen im Zusammenhang
mit der Bezugsberechtigung; e.

die Behörden des Wehrpflichtersatzes für ersatzrechtliche Handlungen; f.

Dritte, denen Vollzugsaufgaben der Vollzugsstelle übertragen wurden, für
die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

3

Die Vollzugsstelle und die nach Absatz 2 angeschlossenen Stellen dürfen nur diejenigen Personendaten weitergeben, welche der Empfänger zur Erfüllung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz stehen, zwingend benötigt.

4

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

Organisation und Betrieb des Informationssystems; b.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung; c.

die Kategorien der zu erfassenden Daten; d.

die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen; e.

die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen; f.

die Datensicherheit; g.

die Aufbewahrungsdauer der Daten.22
a23 Verwaltung von Akten

1 Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle
die Akten von:

20 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

21

Nach Art. 1 der V vom 17. Mai 1995 über die Reorganisation 1995 des EMD, von der
BVers genehmigt am 6. Okt. 1995, wird das Bundesamt für Adjutantur gestrichen. Die
entsprechende Aufgabe wird neu von der Untergruppe Personelles der Armee des
Generalstabes übernommen (AS 1995 4362).

22 Fassung

gemäss Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

23 Eingefügt durch Ziff. VII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit
1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

Zivildienstgesetz

21

824.0

a.

Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben; b.

Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind; c.

Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt
haben;

d.

anerkannten Einsatzbetrieben; e.

Personen, die sich um die Mitgliedschaft in der Zulassungskommission
bewerben;

f.

Personen, die als Mitglieder der Zulassungskommission ernannt worden
sind.

2 Die Vollzugsstelle kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten
nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten. Akten von Personen nach Absatz 1 Buchstaben e und f enthalten insbesondere Bewerbungsunterlagen und Beurteilungen des
Wissensstandes.

3 Die Akten des Zulassungsverfahrens werden bis zur Archivierung von den Akten
des nachgeordneten Vollzugs getrennt verwaltet.

4 Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe von Personendaten an Institutionen und
Personen, die am Vollzug des Gesetzes mitwirken oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zivildienst erfüllen.

5 Die Vollzugsstelle übergibt dem Bundesarchiv die Akten des Zulassungsver-fahrens: a.

von zivildienstpflichtigen Personen nach deren Entlassung aus der Zivildienstpflicht; b.

von Personen, deren Gesuch nicht gutgeheissen wurde, nach deren Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 81

Nachträgliche Zulassung zum Zivildienst 1

Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen Militärdienstverweigerung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und aus der Armee ausgeschlossen worden ist, kann,
sofern die Strafe noch nicht oder nicht vollständig vollzogen ist, innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellen. Die Gesuchstellung bewirkt die vorläufige Entlassung aus dem Strafvollzug.

2

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird die Strafe nicht mehr vollzogen und der wegen Militärdienstverweigerung erfolgte Strafregistereintrag gelöscht. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der im Strafvollzug verbrachten Tage an die Dauer der
Zivildienstleistung.

3

War die zugelassene Person in demselben Urteil neben der Dienstverweigerung auch noch anderer Delikte für schuldig befunden worden, so setzt das zuständige
Divisionsgericht die Strafe für diese Delikte neu fest. Das Strafmandatsverfahren ist
zulässig.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 22

824.0


Art. 82

Umwandlung von Arbeitsleistung 1

Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind,
werden durch die Vollzugsstelle in Zivildienst umgewandelt und als solcher vollzogen. Die Umrechnung erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die arbeitspflichtige Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee
ausgeschlossen worden ist.


Art. 83

Weitergeltung von Rahmenverträgen 1

Institutionen, welche gestützt auf die Verordnung vom 1. Juli 199224 über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen Partei eines
Rahmenvertrages waren, können während einer zweijährigen Übergangsfrist zivildienstleistende Personen beschäftigen.

2

Dieses Gesetz geht widersprechenden Bestimmungen der Rahmenverträge vor.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 84

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:25
Art. 18, 42, 43, 79 und 80: 1. Juni 1996
Anhang Ziff. 9: 1. Januar 1997
alle übrigen Bestimmungen: 1. Oktober 1996 24

[AS 1992 1516, 1994 3094, 1996 1477] 25

BRB vom 8. Mai 1996 (AS 1996 1464)

Zivildienstgesetz

23

824.0

Anhang


Änderung anderer Erlasse 1. Beamtengesetz (BtG) vom 30. Juni 192726 Art. 50
Abs. 2 Bst. b
...


2. Bundesrechtspflegegesetz27 (OG) Art. 100
Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz und Ziff. 4
...


3. Obligationenrecht28 (OR) Art. 336
Abs. 1 Bst. e
...

4. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz29 (SchKG) In den Artikeln 57 Randtitel und Absatz 1, 57 a Absatz 1, 57 b Absatz 1, 57 c

Absatz 1, und 57 e Randtitel und Absatz 1 wird der Ausdruck «Militär- oder Schutzdienst» ersetzt durch «... ».
Art. 92
Abs. 1 Ziff. 6
...

...

26

SR 172.221.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

27

SR 173.110. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

28

SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

29

SR 281.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

30

SR 321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 24

824.0


Art. 81a

Aufgehoben

...

...

...


Art. 226

...


6. Militärgesetz vom 3. Februar 199531 (MG) Art. 16
Abs. 1
...


Art. 124
Abs. 4
...


Art. 133
Abs. 3
...


8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199033 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Art. 7
Abs. 4 Bst. h
...

31

SR 510.10. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

32

SR 642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

33

SR 642.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Zivildienstgesetz

25

824.0

9. Bundesgesetz vom 12. Juni 195934 über den Militärpflichtersatz (MPEG) Titel

...

...


Art. 2
Abs. 1 Bst. a und c
...


Art. 4
Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2bis
...


Art. 4a
Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3
...


Art. 7
Sachüberschrift und Abs. 1bis, 2 sowie 3 Einleitungssatz
...


Art. 8
Sachüberschrift und Abs. 1bis
...

...


Art. 19
Abs. 2
...


Art. 21
Abs. 2
...


Art. 22
Abs. 2
...


Art. 23
Abs. 1
34

SR 661. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 26

824.0

...


Art. 24
Abs. 2
...


Art. 25
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 35
Abs. 1
...


Art. 36
Abs. 1 Bst. b
...


Art. 38
Abs. 3 Bst. a
...


Art. 39
Abs. 1
...


Art. 44
Abs. 2 erster Satz
...


Art. 45
Abs. 1
...


Art. 47
Abs. 2
...


10. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197135 (AZG) Art. 14
Abs. 4
...

35

SR 822.21. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Zivildienstgesetz

27

824.0


11. Bundesgesetz vom 19. Juni 199236 über die Militärversicherung (MVG) Art. 1
Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. n, o und p
...


Art. 4
Abs. 2
...


Art. 9
Abs. 3
...

...


Art. 67
Abs. 2
...

12. Bundesgesetz vom 25. September 195237 über die Erwerbsersatzordnung für
Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG)
Titel

...


Art. 9
Abs. 2bis
...


13. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vom 25. Juni 198238 Art. 13
Abs. 2 Bst. b
...

36

SR 833.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

37

SR 834.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

38

SR 837.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse 28

824.0

...


14. Bundesgesetz vom 17. Juni 199439 über den Zivilschutz (ZSG) Art. 20
Abs. 2
...

39

SR 520.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.